Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ110004-O/U vereinigt mit LZ110003
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller. Beschluss vom 9. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
gegen
B._____, Klägerin, Erstberufungklägerin und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
betreffend Kinderunterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Familiensachen am Bezirksgericht Horgen vom 18. Oktober 2011 (FP100026)
- 2 - Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LZ110004 wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LZ110003 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Verfahren Nr. LZ110003.
Zürich, 9. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
Beschluss vom 9. Juli 2012 Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LZ110004 wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LZ110003 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Verfahren Nr. LZ110003.