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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.03.2026 LY260007

18 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,829 mots·~19 min·2

Résumé

Abänderung Scheidungsurteil (vorsorlgiche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY260007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 18. März 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 19. September 2025 (FP250057-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien wurden mit Urteil vom 24. September 2024 geschieden. Am 6. Juni 2025 klagte der Sohn der Parteien, C._____ (fortan Verfahrensbeteiligter), geboren tt.mm.2013, und vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, auf Abänderung des Scheidungsurteils und beantragte im Wesentlichen, dass er unter die allenige Obhut des Vaters und späteren Klägers (fortan Kläger) zu stellen sei, was am 10. Juni 2025 superprovisorisch verfügt wurde. Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 2 S. 5 f.). Mit Verfügung vom 19. September 2025 stellte die Vorinstanz den Verfahrensbeteiligten für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers, sah für die Dauer des Verfahrens von einer Kontaktregelung des Verfahrensbeteiligten zur Mutter und Beklagten (fortan Beklagte) ab und regelte die Unterhaltsbeiträge sowie die weiteren Kinderbelange neu (Urk. 2 S. 27 ff.). 1.2 Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. März 2026 rechtzeitig Berufung mit den sinngemässen Anträgen, die Klagen betreffend Umteilung der Obhut und Abänderung der Unterhaltsbeiträge seien zu überprüfen und vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger sei zu verpflichten, die Anwaltskosten und offenen Steuerbeträge zu übernehmen, wie es ihr vor Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung versprochen worden sei, sodass die Pfändungen unverzüglich aufgehoben oder wenigstens sistiert würden, bis die familienrechtliche Angelegenheit geklärt sei. Sodann sei der Kläger zu verpflichten, einen angemessenen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen und ihr sei sofort die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Betreffend die Kinderbelange sei sofort eine Kontaktregelung zwischen ihr und dem Verfahrensbeteiligten anzuordnen, damit dieser wieder die Möglichkeit habe, in sein gewohntes Umfeld zurückzukehren (Urk. 1 S. 16 f.): 1.3 Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru-

- 3 fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.2 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Of-

- 4 fizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren bis zur Entscheidberatung neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, die Anwaltsvollmacht für Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sei vom bald zwölf- und damit minderjährigen Verfahrensbeteiligten unterzeichnet worden. Anzeichen, dass dieser urteilsunfähig sei, seien von der Beklagten weder vorgebracht worden noch seien solche ersichtlich. Das Gericht habe sich anlässlich der Kinderanhörung selbst davon überzeugen können, dass der Verfahrensbeteiligte – der bereits im Eheschutz- und Scheidungsverfahren von einer Anwältin vertreten gewesen sei – durchaus in der Lage sei, sich über den Beizug einer Rechtsvertretung eine eigene Meinung zu bilden. Da sich das Verfahren im Wesentlichen um die Obhut drehe, seien höchstpersönliche Rechte der Verfahrensbeteiligten tangiert. Er habe daher die Vollmacht für Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ unterzeichnen dürfen (wofür er auch Bedenkzeit erhalten habe) und benötige keine Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Unterschrift des Verfahrensbeteiligten sei nicht substantiiert bestritten worden und der Verfahrensbeteiligte habe an der Anhörung im Ergebnis selbst ausgeführt, er wolle von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ vertreten werden. Hinzu komme, dass Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ anlässlich der Verhandlung auch als gerichtlich eingesetzte Kindsvertreterin an ihren damaligen Ausführungen ausdrücklich festgehalten habe. Die Eingabe vom 6. Juni 2025 sei somit nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 8). Betreffend die Obhut schilderte die Vorinstanz die Lebenssituation des Verfahrensbeteiligten bei der Beklagten sowie die wesentlichen Begebenheiten seit dem Scheidungsurteil vom 24. September 2024 ausführlich (Urk. 2 S. 10 ff.) und erwog zusammengefasst, der Verfahrensbeteiligte wolle ausschliesslich beim Kläger wohnen. Eine Rückkehr zur alternierenden Obhut oder gar eine alleinige Obhut der Beklagten lehne er kategorisch ab. Er habe dies seinem Beistand bereits im Oktober 2024 gesagt und in der Folge auch dem Gericht und seiner Kindsvertreterin. Der Verfahrensbeteiligte lehnte auch jeglichen Kontakt zur Beklagten ab. Da er

- 5 demnächst das 12. Altersjahr erreiche, sei er in der Lage hinsichtlich des persönlichen Verkehrs mit der Beklagten autonom einen Willen zu bilden. Sein Wille sei – wie gesehen – auch nicht spontan entstanden, sondern über mehrere Monate gereift. Er habe seine Situation seit Herbst 2024 mehrfach mit dem Beistand besprochen, bis er seinen Willen Ende Mai 2025 umgesetzt habe. Sein Wille sei klar und als stabil, gefestigt sowie konstant zu qualifizieren. Widersprüche liessen sich keine ausmachen. Sein Wunsch sei auch nachvollziehbar und plausibel. Inwiefern seine Aussagen vorsichtig zu würdigen seien, begründe die Beklagte nicht und sei auch nicht ersichtlich. Auch der Beistand spreche von einer seit Jahren anhaltenden chronischen und schweren Kindswohlgefährdung in Form von psychischer Gewalt. Der Verfahrensbeteiligte habe oft unter dem Verhalten bzw. den Wutanfällen der Beklagten sowie den häufigen, andauernden, wiederkehrenden Konflikten gelitten. Er sei bei der Beklagten nicht glücklich. Seine Bedürfnisse hätten bei der Beklagten keinen Platz und er dürfe nie oder kaum mitentscheiden. Die Vorinstanz erwog weiter, die Beweggründe für den Entschluss des Verfahrensbeteiligten (Wechsel zum Vater) und seine Bedürfnisse würden von der Beklagten auch nicht (an)erkannt, sie interessierten sie offensichtlich nicht einmal. Aus der Gesuchsantwort und ihrer Anhörung gehe deutlich hervor, dass es ihr nicht um den Verfahrensbeteiligten gehe. Vielmehr habe sie ihre eigene Sichtweise vertreten und ihre Person sowie ihr eigenes Wohlergehen in den Mittelpunkt gestellt. So schildere sie beispielsweise, wie es ihr ergangen sei, seitdem sie keinen Kontakt mehr zum Verfahrensbeteiligten habe. Und statt die (mehrmals wiederholte) Frage zu beantworten, wie sie das Wohlbefinden des Verfahrensbeteiligten im letzten halben Jahr vor Ende Mai 2025 wahrgenommen habe, habe sie Ausführungen zum abgeschlossenen Scheidungsverfahren, zur damaligen Kindsvertreterin, zu ihrem/ihren Wohnsitzen sowie zu einem Telefongespräch mit der KESB gemacht und angegeben, dass es dem Verfahrensbeteiligten seit dem Scheidungsurteil immer schlechter gegangen sei, weil er immer mehr mit Menschen unzufrieden gewesen sei, die ihn missbraucht und ihn von seiner Mutter weggetrieben hätten. Auf die Frage, was ihrer Ansicht nach geschehen müsse, damit sich der Verfahrensbeteiligte wieder mit ihr treffen wolle, habe sie zunächst sprunghafte und nicht nachvollziehbare Ausführungen gemacht, die an der Sache vorbeigezielt hätten, und habe dann gesagt, dass der Staat und

- 6 die Schule zum Schutz des Verfahrensbeteiligten korrekt arbeiten müssten und keine Verfahrensfehler mehr passieren dürften. Zudem habe sie auch ihre – von ihr als prekär bezeichnete – finanzielle Situation ins Zentrum gestellt, obwohl sie bekanntlich seit dem Eheschutzentscheid für sich persönlich einen Unterhaltbetrag von monatlich Fr. 13'900.– erhalte. Die Beklagte sei momentan offensichtlich nicht in der Lage, die Bedürfnisse des Verfahrensbeteiligten zu erkennen sowie auf diese einzugehen und müsse aufgrund des Gesagten als nicht erziehungsfähig bezeichnet werden. Daher sei von einer Kontaktregelung abzusehen, da auch durch ein nur begrenztes Zusammensein mit der Beklagten eine gesunde Entwicklung und möglichst beschwerdefreie seelische/psychische Entfaltung des Verfahrensbeteiligten bedroht wäre und dies ausserdem gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen geschehen würde. Die Kindsvertreterin und der Verfahrensbeteiligte selbst führten aus, dass es ihm beim Vater gut gehe. Dem Bericht des Beistands lasse sich ebenfalls nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Kinderanhörung sei zu entnehmen, dass der Verfahrensbeteiligte eine enge und gelebte Bindung zum Kläger habe. Der Kläger erkenne seine Bedürfnisse und gehe auf diese altersgemäss ein. Im Ergebnis erscheine die im Scheidungsurteil getroffene Obhutsregelung nicht mehr angemessen, da das Wohl des Verfahrensbeteiligten unter der damaligen Regelung gefährdet sei. Eine Alleinobhut der Mutter oder eine Rückkehr zur alternierenden Obhut sei nach dem Dargelegten ausgeschlossen bzw. mit dem Kindswohl nicht vereinbar. Die alternierende Obhut habe in der Vergangenheit offensichtlich nicht funktioniert und der Verfahrensbeteiligte habe durch dieses Betreuungsmodell viel Leid erfahren. Der Verfahrensbeteiligte sei folglich für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen (Urk. 2 S. 15 ff.). Weiter erwog die Vorinstanz zur elterlichen Sorge, es sei unbestritten, dass sich die Parteien bereits früher nicht hätten darüber einigen können, welchen Kindergarten und welche Primarschule der Verfahrensbeteiligte besuchen solle. Die mittlerweile seit Jahren andauernde gestörte Kommunikation sowie der Dauerkonflikt zwischen den Eltern sei erheblich. Trotz verschiedenster Kindesschutz- und Unterstützungsmassnahmen (z.B. Beistandschaft, MMI) habe sich die Situation nicht entspannt, sondern verschärft. Dass sich die Parteien in Zukunft über einen massgeblichen Teil der in ihrer Verantwortung liegenden Fragen betreffend Schul- und

- 7 - Berufswahl oder medizinischen/therapeutischen Behandlungen nicht oder nicht innert nützlicher Frist würden verständigen können, sei absehbar. Folglich sei für die Dauer des Verfahrens die elterliche Sorge in sämtlichen schulischen und medizinischen/gesundheitlichen Angelegenheiten dem Kläger allein zuzuteilen (Urk. 2 S. 20 f.). 4. Die Beklagte bestreitet, dass der elfjährige Verfahrensbeteiligte in der Lage gewesen sei, eine Vollmacht für eine Rechtsvertreterin zu unterzeichnen. Es sei zweifelhaft, ob er die Tragweite von Begriffen wie "Abschluss von Vergleichen, Rückzug von Klagen" etc. vollständig verstanden habe. Ein Kind in diesem Alter könne ein derart weitreichendes Verfahren grundsätzlich nicht selbständig initiieren, ohne dass seine Urteilsfähigkeit dabei zu prüfen sei. Zudem sei fraglich, ob Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ nicht faktisch den Interessen des Klägers folge. Die Rechtsprechung verlange eine besonders sorgfältige Prüfung, ob der geäusserte Wille des Kindes tatsächlich frei gebildet worden oder ob er durch das Umfeld beeinflusst worden sei. Zudem macht sie geltend, es sei nie unabhängig oder fachpsychologisch geprüft worden, ob der geäusserte Willen des Verfahrensbeteiligten frei gebildet worden oder ob er durch die Einflussnahme Dritter entstanden sei. Eine neutrale Begutachtung zur Frage möglicher Loyalitätskonflikte oder eine Einflussnahme von Dritten habe nicht stattgefunden. Die Vorinstanz stütze sich im Wesentlichen auf die Berichte einzelner involvierter Personen, bspw. der Grossmutter und eines Sozialarbeiters der KESB (ein Springer), jedoch ohne eine unabhängige Expertise. Betreffend die Zuteilung der Obhut habe die Vorinstanz auf die Aussage ihrer Mutter abgestellt, die seit Jahren als einzige in der Familie mit dem Kläger eine Beziehung pflege und deren Äusserungen sie in einem äusserst schlechten Bild erscheinen liessen, obwohl ihre Mutter wisse, dass sie stets eine fürsorgliche Mutter für ihr Enkelkind gewesen sei. Sie bestreite, dass sich das Leben des Verfahrensbeteiligten bei ihr zu Hause so zugetragen habe, wie es von einer einzigen Person, nämlich ihrer Mutter, vorgetragen worden sei. Es handle sich nur um deren eigene Wahrnehmung, welche nicht der Realität entspreche. Die Vorinstanz habe ausführlich die Darstellungen des Beistandes, die unwahren Aussagen ihrer Mutter und die vermutlich manipulierten Aussagen des Verfahrensbeteiligten übernommen, welche sie ebenfalls bestreite. Hinzu komme, dass ihr im Zeitpunkt der super-

- 8 provisorischen Umteilung der Obhut nicht sofort rechtliches Gehör gewährt worden sei. Anlässlich der Kinderanhörung seien keine offenen Fragen gestellt, keine psychologisch ausgebildete Richterin beigezogen und es seien keine Ton- und Videoaufnahmen gemacht worden, die eine neutrale Beurteilung und Auswertung ermöglicht hätten. Ohne diese Transparenz sei die Beweiswürdigung nicht überprüfbar und ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden (Urk. 1 S. 7 ff.). Betreffend den nachehelichen Unterhalt führt die Beklagte aus, das Versprechen, welches im Rahmen des Scheidungsverfahrens gemacht worden sei, dass sie Zeit hätte bis der Verfahrensbeteiligte 16 Jahre alt sei, um sich eine neue Existenz aufzubauen, was mit 52 Jahren ohnehin sehr schwierig sein dürfe, sei nicht eingehalten worden. Sie sei aufgrund der rechtlichen Auseinandersetzung gezwungen, einen erheblichen Teil ihrer Zeit und der finanziellen Ressourcen in die Wahrung ihrer Rechte als Mutter zu investieren und sie werde dabei gleichzeitig ausgehungert (Urk. 1 S. 14 f.). Die Weisung betreffend ihren Umgang mit den sozialen Medien stelle für sie als Künstlerin, Filmschaffende und Person des öffentlichen Lebens sodann einen erheblichen Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte, sowie die Meinungs- und Kunstfreiheit dar. Diese Weisung sei unverhältnismässig, da hierzu eine Kindswohlgefährdung vorliegen müsste (Urk. 1 S. 15). 5.1 Die Beklagte setzt sich nur in ungenügender Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und ihre Ausführungen zur Umteilung der Obhut zielen an der Sache vorbei. So zieht sie in Zweifel, ob der Verfahrensbeteiligte in der Lage war, eine Vollmacht für Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zu unterschreiben und genauso fraglich sei, ob es sich bei seinem geäusserten Willen um seinen eigenen gehandelt habe, was nicht überprüft worden sei. Sie setzt sich dabei aber nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, dass sie sich anlässlich der Kinderanhörung selbst habe überzeugen können, dass der Verfahrensbeteiligte, der bereits im Eheschutz- und Scheidungsverfahren vertreten gewesen sei, durchaus in der Lage sei, sich über den Beizug einer Rechtvertretung eine eigene Meinung zu bilden, dass die Obhut seine höchstpersönlichen Rechte tangiere und er deswegen die Vollmacht habe unterzeichnen dürfe und der Verfahrensbeteiligte selbst nochmals ausgesagt habe, dass er sich von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ vertreten lassen wolle. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern die Erwägungen falsch sein soll-

- 9 ten. Diese sind somit nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht korrekt, dass die Vorinstanz nur auf die Aussage der Mutter der Beklagten bzw. einzelner involvierter Personen abgestellt hatte. In diesem Verfahren sind diverse Fachpersonen involviert. Die Vorinstanz hat die Aussagen bzw. Stellungnahmen verschiedener involvierter Personen oder Personen aus dem Umfeld des Verfahrensbeteiligten in ihrer Entscheidfindung abgehandelt (Aussage Verfahrensbeteiligter Urk. 2 S. 11, Aussage Grossmutter Urk. 2 S. 11 f., Aussagen des Verfahrensbeteiligten gegenüber der Kindsvertreterin Urk. 2 S. 12 f., Aussagen des Verfahrensbeteiligten anlässlich der Kinderanhörung Urk. 2 S. 13 ff.) und ist unter Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss gekommen, dass der Verfahrensbeteiligte seit Oktober 2024 den Willen äussere, beim Kläger leben zu wollen und er eine alleinige Obhut bei der Beklagten sowie jeden Kontakt zu ihr kategorisch ablehne. Die Vorinstanz, die den Verfahrensbeteiligten persönlich angehört und sich dabei selbst ein Bild hatte machen können, erwog sodann, dass der Verfahrensbeteiligte in der Lage sei, hinsichtlich des persönlichen Verkehrs mit der Beklagten einen autonomen Willen zu bilden, welcher auch nicht spontan entstanden, sondern über mehrere Monate gereift sei. Sein Wille sei klar und als stabil, gefestigt und konstant zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat damit – entgegen der Auffassung der Beklagten – überprüft, ob der Wille des Verfahrensbeteiligten frei von ihm gebildet wurde. Jedoch setzt sich die Beklagte auch mit diesen Erwägungen nicht auseinander und behauptet pauschal, die zitierten Aussagen könnten unmöglich vom Verfahrensbeteiligten stammen (Urk. 1 S. 9). Sodann macht sie wiederholt geltend ihr sei das rechtliche Gehör verwehrt worden. Es ist jedoch gerade Sinn und Zweck eines superprovisorischen Antrags, dass der Gegenseite (vorerst) keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (vgl. Art. 265 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz führte sodann aus, dass sich die Terminfindung für die Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen und die Einigungsverhandlung, insbesondere wegen der damaligen Vertreter der Beklagten als nicht gerade einfach erwiesen habe und der angesetzte Termin vom 26. August 2025 auf Gesuch der Beklagten hin habe abgesagt werden müssen (Urk. 2 S. 6), sodass die Beklagte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Sodann werden bei Kinderanhörungen mit Blick auf das Kindswohl keine Ton- oder Videoaufnahmen erstellt. Weiter wurden – entgegen der Behauptung der Beklagten

- 10 - – offene Fragen gestellt, bspw. was er in seiner Freizeit mache und ob er eine Vorstellung habe, wann er bei wem wohnen wolle (Urk. 2 S. 14 f.). Die Vorinstanz befasste sich intensiv mit der Umteilung der Obhut und begründete diese ausführlich (Urk. 2 S. 9-20), womit sich die Beklagte, wie bereits erwähnt, grösstenteils nicht auseinandersetzt, sondern in ihrer Berufung im Wesentlichen nochmals den Sachverhalt inkl. ihrer eigenen Wertung desselben und ihr Empfinden schildert, was den Anforderungen an eine Berufung nicht genügt und worauf nicht weiter einzugehen ist. 5.2 Auch betreffend die elterliche Sorge setzt sich die Beklagte nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und macht auch nicht geltend, dass sie in der Lage sei, mit dem Kläger schulische und medizinische Belange des Verfahrensbeteiligten innert nützlicher Frist sachlich zu besprechen und zu entscheiden. Die Beklagte macht erneut pauschale Ausführungen, dass es nicht nachvollziehbar und akzeptabel sei, dass man sie derart unfair behandle (Urk. 1 S. 12 f.) und macht in allgemeiner Weise ihrem Unmut Luft, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.3 Die Vorinstanz berechtigte den Kläger ferner, mit dem Verfahrensbeteiligten weltweit ins Ausland zu reisen, sodass nichts dagegen spreche und es sogar sinnvoll sei, wenn der Kläger die Reisedokumente des Verfahrensbeteiligten (Reisepass und Identitätskarte) aufbewahre (Urk. 2 S. 23 sowie S. 28 Dispositivziffern 7- 9). Der Entscheid ersetze sodann die Einverständniserklärung der Beklagten (Urk. 2 S. 28 Dispositivziffern 9). Die Beklagte beantragt, dass der Kläger sie – wie in der Scheidungskonvention vereinbart – zwei Monate vor geplanten Reisen betreffend Aufenthaltsort, Flug, Hotel etc. zu informieren habe (Urk. 1 S. 14). Diese Informationspflicht ist von der Abänderung bzw. der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. September 2025 nicht betroffen. Abgeändert wurde die elterliche Sorge betreffend schulische und medizinische Entscheidungen sowie die Verwaltung und der Besitz der Ausweisdokumente des Verfahrensbeteiligten. Im Übrigen hat die Beklagte im Rahmen der elterlichen Sorge noch immer das Recht, Information betreffend den Verfahrensbeteiligten einzuholen. 5.4 Die Ausführungen der Beklagten zum nachehelichen Unterhalt sind nicht zu beachten, zumal dieser der Dispositions- und Verhandlungsmaxime unterliegt, sie

- 11 sich vor Vorinstanz nicht dazu vernehmen liess (Urk. 2 S. 24), und sie auch nicht geltend macht, inwiefern es sich um zulässige Noven gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt. 5.5 Der Beklagten wurde mit vorinstanzlicher Verfügung die Weisung erteilt, ab sofort weder Fotos des Verfahrensbeteiligten noch Inhalte ihn oder den Kläger betreffend auf Instagram oder sonstigen sozialen Medien zu posten (Urk. 2 S. 29 Dispositivziffer 12). Die Beklagte rügt, diese Weisung stelle für sie als Künstlerin, Filmschaffende und Person des öffentlichen Lebens einen erheblichen Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte, sowie die Meinungs- und Kunstfreiheit dar. Inwiefern dies der Fall sein soll, erhellt nicht. Es handelt sich dabei nicht um ein allgemeines Verbot, Inhalte auf den sozialen Medien zu teilen. Sodann erscheint es unwahrscheinlich, dass der Verfahrensbeteiligte oder der Kläger die Hauptprotagonisten ihrer Projekte sind, was sie im Übrigen auch nicht geltend macht. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb diese Weisung unverhältnismässig sein soll. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen. 5.6 Die Beklagte beantragt, der Kläger sei zu verpflichten, die Anwaltskosten und offenen Steuerbeträge zu übernehmen, wie es ihr vor Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung versprochen worden sei, sodass die Pfändungen unverzüglich aufgehoben oder wenigstens sistiert würden, bis die familienrechtliche Angelegenheit geklärt sei (Urk. 1 S. 16 f.). Diesbezüglich ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die entscheidende Kammer nicht zuständig ist, um über ihre geltend gemachte Forderung originär zu entscheiden. 5.7 Die weiteren Ausführungen der Beklagten sind – wie bereits mehrfach erwähnt – pauschale Bestreitungen oder die erneute Wiedergabe ihrer eigenen Auffassung bzw. Empfindungen, die für die Entscheidfindung nicht relevant sind, und daher unbeachtlich bleiben. 5.8 Über die Beschwerde gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in einem separaten Verfahren (PC260007-O) zu entscheiden.

- 12 - 6.1 Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der öffentlichen Hand jedoch dem aus der privatrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten fliessenden Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag nach (BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2). Die Beklagte macht geltend, ihr fehlten die finanziellen Mittel um ihre Rechte wahren zu können. Ohne prozessuale Unterstützung durch einen Prozesskostenvorschuss oder die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, werde ihr der Zugang zum Gericht faktisch verwehrt (Urk. 1 S. 15 f.). Die Berufung war jedoch, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren unabhängig von ihrer finanziellen Situation nicht hätte gewährt werden können. Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag des Klägers hätte sie zudem ohnehin nicht, zumal die Parteien bereits geschieden sind. 6.3 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger und Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und die vorinstanzliche Verfügung vom 19. September 2026 wird, ausgenommen Dispositivziffer 15, bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 13 - 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, an den Kläger und den Verfahrensbeteiligten je unter Beilage einer Kopie der Urk. 1 sowie Urk. 3/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm

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