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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.10.2025 LY250028

13 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,226 mots·~6 min·5

Résumé

Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 13. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beklagter, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 27. Dezember 2024 (FE190017-B)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Beklagte, Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) und die Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) stehen seit 5. April 2019 in einem Ehescheidungsverfahren vor Vorinstanz (Urk. 8/1). Mit Eingaben vom 9. Juni 2023, 7. November 2023 und 16. April 2024 sowie anlässlich der Verhandlung vom 30. April 2024 stellte der Gesuchsteller folgende Anträge (Urk. 8/101 S. 2, 8/105 S. 2, 8/117 S. 2, 8/120 S. 2 und Prot. I S. 61 sinngemäss): 1. Es sei in Abänderung von Ziff. 1. der Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 9. September 2020 im Geschäft Nr. FE190017-B/Z0z7/Ma des Bezirksgerichtes Andelfingen i.S. B._____ gegen A._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen die vorläufige Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers rückwirkend per sofort [10. Juni 2023] aufzuheben. 2. Es sei dem Gesuchsteller durch das Bezirksgericht Andelfingen (an Stelle der die Zustimmung verweigernden Gesuchsgegnerin) die Zustimmung zur einmaligen Kapitalauszahlung seiner gesamten BVG-Altersleistungen bei der BVG- Sammelstiftung der C._____ AG zu erteilen. 3. Der gesuchsgegnerische Antrag bezüglich des …-bootes sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Es sei das Gesuch der Gesuchsgegnerin betreffend Erhöhung des Unterhalts abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Prozessualer Antrag: Das Auskunftsbegehren der Gesuchsgegnerin sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann." Am 27. Dezember 2024 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 8/145 = Urk. 3): "1. Das Verfahren betreffend Antrag des Gesuchstellers auf Erteilung der Zustimmung zur einmaligen Kapitalauszahlung seiner gesamten BVG-Altersleistungen bei der BVG-Sammelstiftung der C._____ AG wird zufolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben. Die Rückzugserklärung hat Rechtskraftwirkung. 2. Das Verfahren betreffend Antrag der Gesuchsgegnerin auf Auskunftserteilung durch den Gesuchsteller über seine Einkommens- und Ausgabesituation i.S.v. Art. 170 ZGB wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Im Übrigen werden die Anträge des Gesuchstellers wie auch der Gesuchsgegnerin abgewiesen. 4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird zusammen mit der Hauptsache befunden. 5. [Schriftliche Mitteilung.]

- 3 - 6. [Rechtmittelbelehrung.]" Diese Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 30. Juli 2025 zugestellt (Urk. 146/2). b) Mit Eingabe vom 8. August 2025 (Poststempel vom 11. August 2025, eingegangen am 12. August 2025; vgl. an Urk. 1 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) wandte sich der Gesuchsteller an die beschliessende Kammer (Urk. 1). Mit Schreiben vom 13. August 2025 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe eine Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Dezember 2024 erheben möchte (Urk. 5). Der Gesuchsteller bejahte dies mit Eingabe vom 15. August 2025 (Urk. 6). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-146). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen des Gesuchstellers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Die Berufungsschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Sie müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 m.H.). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2 m.w.H.). Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine ge-

- 4 nügenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 6.4). 3. a) Der Gesuchsteller unterlässt es in seiner Berufungsschrift vom 8. August 2025, konkrete Anträge zu stellen (Urk. 1 S. 1 f.). Immerhin ist anhand seiner Ausführungen davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. September 2020 festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'071.– pro Monat an die Gesuchsgegnerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens abändern will. Indes fehlt es der Berufungsschrift an einem bezifferten Antrag. Der Gesuchsteller führt zwar aus, dass er die Mieteinnahmen der Airbnb- Vermietung der Liegenschaft D._____-strasse 1 in E._____ ab September 2024 von Fr. 2'464.– pro Monat nicht seinem Einkommen angerechnet haben will (Urk. 1 S. 1), allerdings lässt sich diesen Vorbringen keine genügende Bezifferung der Unterhaltsbeiträge, welche er zu leisten bereit ist, entnehmen. Ob der Gesuchsteller an seinem vor Vorinstanz gestellten Antrag – Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Gesuchsgegnerin ab 10. Juni 2023 – festhalten möchte (Urk. 1 S. 1 f.), ergibt sich ebenfalls nicht aus der Berufungsbegründung. Es bleibt somit unklar, was genau der Gesuchsteller mit seiner Berufung erreichen will, das heisst aus der Berufung geht nicht hervor, wie der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach lauten sollte. Mangels genügend bezifferten Berufungsantrags vermag die Berufungsschrift des Gesuchstellers den obgenannten formellen Anforderungen nicht zu genügen. b) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung des Gesuchstellers als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist, ohne dass vorgängig – wie in Erwägung Ziffer 2 ausgeführt – Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen wäre. Ergänzend bleibt anzumerken, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder das Recht willkürlich angewandt hat. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 108 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen

- 5 sind. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. b) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels wesentlicher Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO) Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Kopien von Urk. 1, 2/1, 5 und 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht

- 6 hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: io

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