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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.03.2026 LY250003

10 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,183 mots·~1h 6min·5

Résumé

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250003-O/U02 damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY250004-O und LY250005-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Beschluss vom 10. März 2026 in Sachen A._____, Kläger, Erstberufungskläger, Zweitberufungsbeklagter 1 und Drittberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte, Erstberufungsbeklagte, Zweitberufungsbeklagte 2 und Drittberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

- 2 betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. Januar 2025 (FE210112-G)

- 3 - Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen: des Klägers (Urk. 365, Urk. 383 und Urk. 440, sinngemäss): 1. Es sei der Kindsmutter die elterliche Sorge in schulischen und gesundheitlichen Belangen einzuschränken. 2. Eventualiter sei es C._____ zu bewilligen, den D._____ [Schule] in E._____ zu besuchen und es sei die hierfür fehlende Zustimmung der Mutter durch das Gericht zu ersetzen. 3. Es seien sämtliche Anträge der Beklagten abzuweisen, sofern sie nicht mit den eigenen Anträgen übereinstimmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. der Beklagten (Urk. 368 und Prot. S. 180, sinngemäss): 1. Dem Kindsvater sei die elterliche Sorge, insb. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter C._____ vorsorglich zu entziehen. 2. C._____ sei vorsorglich unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen. 3. Eventualiter sei C._____ in einer geeigneten Institution zu platzieren, wo sie gesundheitlich, in physischer und psychischer Hinsicht eine adäquate Behandlung erfährt sowie in schulischer hinsichtlich der zukünftigen Ausbildung professionell unterstützt werden kann. 4. Die Anträge der Kindervertreterin gemäss Eingabe vom 28. August 2024 seien allesamt abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. der Verfahrensbeteiligten (Urk. 345, Urk. 361 und Urk. 381, sinngemäss): 1. Es sei der Tochter der Parteien zu bewilligen, ab dem 13. August 2024 die F._____ [Schule] in G._____ zu besuchen, und es sei die hierfür fehlende Zustimmung der Mutter durch das Gericht zu ersetzen. 2. Es sei die elterliche Sorge der Mutter hinsichtlich der Schule und Ausbildung von C._____, geb. tt.mm.2008, zu beschränken. 3. Der Antrag gemäss Ziffer 2 hiervor sei infolge Dringlichkeit superprovisorisch sofort gutzuheissen. 4. Eventualiter sei bei Abweisung des Antrages gemäss Ziffer 3 die Ladung für die Verhandlung vom 22. Oktober 2024 abzunehmen und umgehend über den Antrag gemäss Ziffer 2 zu entscheiden.

- 4 - 5. Sämtliche anderslautende Begehren seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. Januar 2025: (Urk. 2 S. 19 ff. = Urk. 7/444 S. 19 ff.) 1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Klägers betreffend die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2008, wird für die Dauer des Verfahrens vorsorglich aufgehoben. Die elterliche Sorge betreffend Schule/Ausbildung wird beiden Eltern für die Dauer des Verfahrens vorsorglich entzogen. C._____ wird in einem Internat oder in einer Wohngruppe inkl. Übernachtung platziert. Es wird festgehalten, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Rechte betreffend schulische Belange für die Tochter C._____ demzufolge bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Uster liegt. 2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Uster wird mit der sofortigen Vollstreckung der Massnahme gemäss Dispositiv-Ziffer 1 beauftragt. 3. Dem Kläger wird ein Besuchsrecht jeweils am Wochenende (Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend) eingeräumt, wobei die Organisation dieser Besuche dem Beistand obliegt. 4. Auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Tochter C._____ und der Beklagten wird für die Dauer des Verfahrens verzichtet. 5. Die mit Entscheid vom 16. Mai 2024 des Einzelgerichts des Bezirks Meilen angeordnete Beistandschaft wird bestätigt und weitergeführt. Der Beistand wird insbesondere mit den zusätzlichen Aufgaben betraut, a. die Platzierung in einem Internat / in einer Wohngruppe inkl. Übernachtung von C._____ fachlich zu begleiten und zu überwachen;

- 5 b. die Finanzierung der Unterbringung zu regeln; c. den Kontakt/Besuch zwischen dem Vater und C._____ in Absprache mit dem Internat / der Wohngruppe zu begleiten. 6. Der Beistand wird ersucht, dem Gericht 4-wöchentlich einen schriftlichen Bericht über den Verlauf der Umsetzung zu erstatten. 7. Sämtliche übrigen Anträge der Parteien und der Kindervertreterin betreffend vorsorgliche Massnahmen werden – soweit nicht gegenstandslos geworden – abgewiesen. 8. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten. 9. [Schriftliche Mitteilungen.] 10. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage.] Berufungsanträge zur Erstberufung (LY250003-O): des Klägers und Erstberufungsklägers (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Januar 2025 teilweise aufzuheben und wie folgt abzuändern: «Die elterliche Sorge betreffend Schule / Ausbildung wird der Beklagten für die Dauer des Verfahrens vorsorglich entzogen. Die Tochter der Parteien sei für die Dauer des Verfahrens unter der Obhut des Klägers zu belassen.» 2. Es seien Dispositiv-Ziffer 2, 3, und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Januar 2025 vollständig und ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 insofern teilweise aufzuheben, als dass die zusätzlichen Aufgaben des Beistands ersatzlos zu streichen sind. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag: "Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und zwar in Bezug auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw.

- 6 der Obhut des Klägers sowie der Einschränkung der elterlichen Sorge des Klägers." der Beklagten und Erstberufungsbeklagten (Urk. 55 S. 3): "1. Die Berufungen des Berufungsklägers und der weiteren Verfahrensbeteiligten / Zweitberufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers." der Verfahrensbeteiligten (Urk. 52, sinngemäss): Es sei die Berufung des Klägers und Erstberufungsklägers vom 29. Januar 2025 vollumfänglich gutzuheissen. Berufungsanträge zur Zweiberufung (LY250004-O): der Verfahrensbeteiligten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 12/1 S. 2): "1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Januar 2025 insofern aufzuheben, als dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die elterliche Sorge betreffend Schule / Ausbildung vorsorglich entzogen wird. Die Tochter der Parteien sei für die Dauer des Verfahrens weiterhin unter der Obhut des Vaters zu belassen. Der Mutter sei die elterliche Sorge betreffend Schule / Ausbildung für die Dauer des Verfahrens zu entziehen. 2. Es seien Ziffer 2, 3, und 6 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Januar 2025 ersatzlos und Ziffer 5 betreffend die zusätzlichen Aufgaben des Beistands aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." Prozessualer Antrag: "Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / der Obhut des Vaters sowie der elterlichen Sorge des Vaters betreffend Schule / Ausbildung zu gewähren." des Klägers und Zweitberufungsbeklagten 1 (Urk. 53 S. 3): "Es sei die Berufung der Verfahrensbeteiligten und Zweitberufungsklägerin vom 30. Januar 2025 vollumfänglich gutzuheissen;

- 7 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten, Erstberufungsbeklagten, Zweitberufungsbeklagten 2 und Drittberufungsklägerin." der Beklagten und Zweitberufungsbeklagten 2 (Urk. 55 S. 3): "1. Die Berufungen des Berufungsklägers und der weiteren Verfahrensbeteiligten / Zweitberufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers." Berufungsanträge zur Drittberufung (LY250005-O): der Beklagten und Drittberufungsklägerin (Urk. 13/1 S. 2): "1. Es sei der 2. Satz von Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 16. Januar 2025 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. FE210112-G) aufzuheben und wie folgt abzuändern: «Die elterliche Sorge betreffend Schule / Ausbildung wird dem Vater für die Dauer des Verfahrens vorsorglich entzogen.» 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

- 8 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien heirateten am tt. März 1992 in Deutschland; seit Sommer 2018 sind sie getrennt. Sie haben eine gemeinsame Tochter C._____ (Verfahrensbeteiligte), geboren am tt.mm.2008. Seit September 2020 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren gegenüber, wobei sich der Prozess bisher vor allem auf die vorsorgliche Regelung nicht vermögensrechtlicher Kinderbelange bzw. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen beschränkte. Für die ausführliche Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen in den Verfügungen der Vorinstanz vom 16. Mai 2024 (Urk. 7/336 E. I.1) und 16. Januar 2025 (Urk. 2 E. I = Urk. 7/444 E. I) verwiesen werden. 2.1. C._____ lebt seit der Trennung mehrheitlich beim Kläger, Erstberufungskläger, Zweitberufungsbeklagten 1 und Drittberufungsbeklagten (Kläger). Seit dem Frühjahr 2022 wohnt sie mit ihm in H._____. Den Kontakt mit der Beklagten, Erstberufungsbeklagten, Zweitberufungsbeklagten 2 und Drittberufungsklägerin (Beklagte) lehnt sie seit Ende 2022 ab. Im Frühjahr 2022 erkrankte C._____ ein zweites Mal an Covid und leidet seither an Long-Covid. Es folgten längere Phasen eingeschränkter oder vollständig sistierter Beschulung. Aufgrund der Schulabsenzen erstatteten denn auch die Beklagte (September 2022) und die Schule Oberstufe H._____ (Februar 2023) Gefährdungsmeldungen. Anfang 2023 wurde bei C._____ zusätzlich ein posturales Tachykardiesyndrom (POTS) diagnostiziert. Von April 2023 bis Mai 2023 war C._____ in der Hochgebirgsklinik Davos. Nach ihrem Austritt wurden dem Kläger mit Verfügung vom 11. Mai 2023 die Weisungen erteilt, dafür zu sorgen, dass die Tochter regelmässig die Schule besucht und dass er Untersuchungen durch die Gutachterin sowie die Kindesvertreterin duldet bzw. ermöglicht (Urk. 7/336 E. I.1, insbesondere E. I.1.2-1.9). 2.2. Die Vorinstanz holte im Rahmen des Hauptverfahrens bei Dr. phil. I._____ ein Erziehungsfähigkeitsgutachten ein. Ein kurzer Zwischenbericht der Gutachterin datiert vom Juli 2023 (Urk. 7/217), im September 2023 erstattete sie das Gutachten (Urk. 7/263). Am 8. Februar 2024 bewilligte die Schulpflege für C._____ Nachhilfe

- 9 wegen längerer Krankheit, vorerst zu Hause (Urk. 7/326/3). Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 teilte die Vorinstanz die Obhut über C._____ für die Dauer des Verfahrens dem Kläger zu, verzichtete auf eine ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und der Beklagten und ordnete vorsorglich eine Erziehungsbeistandschaft an. Letztere umfasste unter anderem die Aufgaben, die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung von C._____ zu überwachen und bei Bedarf zu begleiten, sofern notwendig mit den involvierten Fachpersonen Kontakt zu pflegen sowie eine vermittelnde und koordinierende Rolle zu übernehmen. Auf die Einschränkung der elterlichen Sorge der Parteien wurde zu diesem Zeitpunkt verzichtet. In derselben Verfügung wies die Vorinstanz den Antrag der Kindesvertreterin auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots gegenüber der Beklagten ab (Urk. 7/336). Im Sommer 2024 machte C._____ ihren Sekundarschulabschluss (Urk. 7/347/8). Mit Schreiben vom 23. August 2024 erklärte der damalige Beistand die mit Verfügung vom 16. Mai 2024 errichtete Beistandschaft mit Bezug auf die Schule/Ausbildung für wirkungslos und erachtete das Kindeswohl als dadurch gefährdet (Urk. 7/358). 2.3. Zwischen Juli 2024 und Januar 2025 folgten mehrere Begehren des Klägers sowie der Kindesvertreterin um Erlass von (super)provisorischen vorsorglichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Anmeldung von C._____ an der F._____, um vorsorgliche Einschränkung der elterlichen Sorge der Beklagten in Bezug auf die schulischen und gesundheitlichen Belange von C._____ sowie den Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots gegenüber der Beklagten (Urk. 7/345; Urk. 7/351; Urk. 7/361; Urk. 7/365; Urk. 7/381; Urk. 7/383; Urk. 7/403; Urk. 7/413; Urk. 7/424; Urk. 7/440). Die Beklagte ihrerseits beantragte den Entzug des Sorgerechts des Klägers, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sowie die alleinige Obhut über C._____ eventualiter deren Unterbringung in einer geeigneten Institution (Urk. 7/368; Urk. 7/412; Urk. 7/432). Anlässlich der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen vom 22. Oktober 2024 – am selben Tag wurde auch C._____ ein drittes Mal vom Gericht angehört (Urk. 7/380A) – konnte zwischen den Parteien eine Vereinbarung getroffen werden (act. 7/387), welche mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 genehmigt wurde (act. 7/390). Darin nahmen die Parteien unter anderem zur Kenntnis, dass C._____ für die Dauer des Massnahmenverfahrens

- 10 weiterhin unter der gemeinsamen elterlichen Sorge steht, die Beklagte erteilte ihr Einverständnis, dass C._____ für die Dauer des Verfahrens die Schule D._____ besuchen könne, an welcher der Kläger sie im Sommer 2024 ohne Zustimmung der Beklagten angemeldet hatte, und die Parteien nahmen Kenntnis davon, dass das Gericht 3-wöchentlich bei der Schule einen Bericht über die Schulabsenzen einholen wird. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 erteilte die Vorinstanz zudem dem Kläger die Weisung, dafür zu sorgen, dass C._____ mit Ausnahme ärztlich attestierter Absenzen regelmässig den Regelunterricht an der Schule D._____ besucht. Das Ausbildungsverhältnis wurde von der Schule jedoch per 5. Dezember 2024 wieder aufgelöst (Urk. 7/423). Mit Eingaben vom 4., 19. und 29. November 2024 sowie vom 5. und 13. Dezember 2024 reichte die Beklagte der Vorinstanz Gefährdungsmeldungen ein (Urk. 7/397; Urk. 7/406; Urk. 7/412; Urk. 7/422; Urk. 7/432). Am 16. Januar 2025 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung (Urk. 2 = Urk. 7/444). 3.1. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2025 erhoben der Kläger mit Eingabe vom 29. Januar 2025 (Urk. 1), die Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (Urk. 12/1) und die Beklagte mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (eingegangen am 31. Januar 2025; Urk. 13/1) innert Frist (vgl. Urk. 7/445/2+3) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 (Urk. 6) wurde der Beklagten und der Verfahrensbeteiligten in Bezug auf den Antrag des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Frist zur Stellungnahme angesetzt (Dispositiv-Ziffer 1) und es wurde angeordnet, dass bis zum Entscheid über den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollstreckungs- bzw. Vollziehungshandlungen hinsichtlich den Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids zu unterbleiben haben (Dispositiv- Ziffer 3). Mit Beschluss vom 6. Februar 2025 (Urk. 11) wurden die Berufungsverfahren LY250004-O (Berufung der Verfahrensbeteiligten) und LY250005-O (Berufung der Beklagten) mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt. Zudem wurde dem Kläger und der Beklagten Frist angesetzt, um eine Stellungnahme zum Gesuch der Verfahrensbeteiligten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung einzureichen. Die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Beklagten zum klägerischen Antrag datieren vom 4. Februar 2025 und 13. Februar 2025 (Urk. 10; Urk. 14), jene

- 11 des Klägers zum Antrag der Verfahrensbeteiligten vom 27. Februar 2025 (Urk. 17). Die Beklagte liess sich zum Antrag der Verfahrensbeteiligten nicht mehr vernehmen. Mit Verfügung vom 3. März 2025 (Urk. 19) wurde die aufschiebende Wirkung erteilt bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 5 (nur betreffend zusätzliche Aufgaben) und 6 der angefochtenen Verfügung (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Zudem wurde dem Kläger die Weisung erteilt, umgehend, bis spätestens Ende April 2025 in Absprache mit den behandelnden Ärzten von C._____ eine für diese geeignete schulische Anschlusslösung aufzugleisen und dafür zu sorgen, dass sie die entsprechende Schule/Ausbildungsstätte mit Ausnahme von ärztlich attestierten Absenzen regelmässig besucht (Dispositiv-Ziffer 3). Er wurde zudem verpflichtet, die entsprechende Anschlusslösung dem Gericht bis zum 30. April 2025 bekannt zu geben, unter Beilage des Ausbildungsvertrags und eines ärztlichen Berichts (Dispositiv- Ziffer 4). Zugleich wurde dem Kläger und der Beklagten je Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten (Dispositiv-Ziffer 5 und 6). 3.2. Mit Eingabe vom 3. April 2025 ersuchte die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 1. April 2025 (Urk. 26) angesetzten Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses um Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 9'500.– (zzgl. MwSt.), eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren (Urk. 27). Mit Beschluss vom 11. April 2025 wurde dieses Gesuch der Beklagten abgewiesen und ihr eine Notfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 30). Da die Beklagte den Kostenvorschuss auch binnen der Notfrist nicht geleistet hat, wurde mit Beschluss vom 29. April 2025 androhungsgemäss auf die Berufung der Beklagten (Drittberufung) nicht eingetreten (Urk. 31). 3.3. Der Kostenvorschuss des Klägers ging rechtzeitig ein (Urk. 20). Mit Eingabe vom 30. April 2025 reichte er als Nachweis einer schulischen Anschlusslösung einen Ausbildungsvertrag mit der Schule D._____ ein, datierend vom 16. April 2025 (Urk. 33; Urk. 35/1). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 wurde der Beklagten und der Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zur Eingabe des Klägers Stellung zu nehmen (Urk. 36). Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 liess sich die Beklagte vernehmen

- 12 - (Urk. 37) und die Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 28. Mai 2025 innert erstreckter Frist (Urk. 40; Urk. 41). Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um dem Gericht – gemäss seiner Verpflichtung in der Verfügung vom 3. März 2025 – einen ärztlichen Bericht zum aktuellen Gesundheitszustand von C._____ einzureichen (Urk. 44). Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 kam der Kläger dieser Aufforderung nach (Urk. 45; Urk. 47/1-4). In der Folge wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Erst- und Zweitberufung zu beantworten, dem Kläger, um die Zweitberufung zu beantworten sowie der Verfahrensbeteiligten, um die Erstberufung zu beantworten (Urk. 48). Mit Kurzbrief vom 15. Juli 2025 leitete die Vorinstanz einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (KESB Uster) vom 10. Juli 2025 betreffend Beistandswechsel weiter (Urk. 50; Urk. 51/1-2). Die Berufungsantwort der Verfahrensbeteiligten datiert vom 18. Juli 2025 (Urk. 52), jene des Klägers vom 21. Juli 2025 (Urk. 53) und jene der Beklagten vom 6. August 2025 (Urk. 55). Mit Verfügung vom 13. August 2025 (Urk. 56) wurde den Parteien und der Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zu den jeweiligen Berufungsantworten Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziffern 1 bis 4). Zudem wurde dem Kläger Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, wann C._____ seit dem 22. April 2025 die Schule besucht hat und wann sie dieser aus welchen Gründen fern geblieben ist (Dispositiv-Ziffer 5). Zugleich wurde der Kläger verpflichtet, dem Gericht einen Arztbericht von Dr. med. J._____ (Dr. J._____) einzureichen, welcher die Angaben im Sinne der Erwägungen enthält (Dispositiv-Ziffer 6). Mit Eingabe vom 25. August 2025 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein (Urk. 57; Urk. 59/1+2). Innert erstreckter Frist kam der Kläger mit Eingabe vom 8. September 2025 den Aufforderungen betreffend Schulbesuch und Arztbericht nach (Urk. 60; Urk. 61; Urk. 63/1-13). Die Eingaben der Beklagten und des Klägers wurden der jeweiligen Gegenpartei und der Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 65). Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (Urk. 66) und der Kläger mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Urk. 67; Urk. 69/1-3) Stellung, woraufhin dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 die Eingabe der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 70). Die entsprechende Eingabe des Klägers erfolgte innert erstreckter Frist und datiert vom 24. November 2025 (Urk. 71; Urk. 72;

- 13 - Urk. 74/1-3). In der Folge wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 der Beklagten und Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Klägers zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 75). Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte (Urk. 76). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 stellte der Kläger ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme (Urk. 77; Urk. 78/1-3). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen und gleichzeitig der Beklagten und der Verfahrensbeteiligten Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche mit Eingaben vom 6. Januar 2026 (Urk. 80) und 9. Januar 2026 (Urk. 81) eingingen. Mit Beschluss vom 13. Januar 2026 wurde aufgrund funktionaler Unzuständigkeit der hiesigen Kammer auf das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht eingetreten, die Originale der Eingaben des Klägers, der Beklagten und der Verfahrensbeteiligten an das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen weitergeleitet und den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde, mithin das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 82). Auf telefonische Aufforderung des Gerichts reichte die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 13. Februar 2026 ihre Honorarnote ein (Urk. 85-87), die den Parteien mit Verfügung vom 18. Februar 2026 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 88). Die Parteien liessen dazu nicht vernehmen. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1–457). Auf die Ausführungen der Parteien ist im Rahmen dieses Entscheids nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. II. Prozessuales 1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch-

- 14 liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). 2. In Zivilprozessen, welche – wie vorliegend – Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betreffen, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). Die von den Parteien im Berufungsverfahren vorgebrachten neuen Behauptungen und Urkunden sind daher vorliegend zu berücksichtigen. III. Materielle Beurteilung 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Der Kläger und die Verfahrensbeteiligte fechten mit ihren Erst- und Zweitberufungen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Klägers, den Entzug der elterlichen Sorge betreffend Schule/Ausbildung des Klägers, die Platzierung von C._____ (Dispositiv-Ziffer 1) sowie die damit zusammenhängende Anordnung betreffend die Vollstreckung der Massnahme (Dispositiv-Ziffer 2), das Besuchsrecht des Klägers (Dispositiv-Ziffer 3) und die zusätzlichen Aufgaben des Beistands sowie dessen Berichtspflicht (Dispositiv-Ziffer 5 und 6 von Urk. 2) an. Auf die Berufung der Beklagten (Drittberufung) wurde mit Beschluss vom 29. April 2025 nicht eingetreten (Urk. 31). Hinsichtlich des Entzugs der elterlichen Sorge betreffend Schule/Ausbildung der Beklagten (Dispositiv-Ziffer 1), des Verzichts auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und der Beklagten (Dispositiv- Ziffer 4) sowie die Abweisung der übrigen Anträge (Dispositiv-Ziffer 7 von Urk. 2) ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. 2. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung 2.1. In der Verfügung vom 3. März 2025 wurden bereits umfangreiche Ausführungen zu den Erwägungen der Vorinstanz gemacht (vgl. Urk. 19 E. 2.2). Nachfolgend werden die wesentlichen Punkte nochmals zusammengefasst:

- 15 - 2.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger sei bereits mehrfach dazu aufgefordert worden, die unter seiner Obhut lebende Tochter insbesondere in schulischen Belangen bestmöglich zu fördern und aktiv mitzuwirken, womit auch die Pflicht zur Sicherstellung der regelmässigen Schulbesuche der Tochter einhergehe. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 sei ihm die Weisung erteilt worden, dafür zu sorgen, dass die Tochter – mit Ausnahme ärztlich attestierter Absenzen – regelmässig den Regelunterricht an der Schule D._____ besuche. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang am 6. Januar 2025 eingereichte Schreiben von Dr. J._____ vom 26. Dezember 2024 überzeuge nicht und bleibe unbeachtlich, da es erst Monate nach den besagten Absenzen verfasst worden sei und nicht Bezug nehme auf konkrete Absenzen, was angesichts der wiederkehrend bemerkenswerten Anzahl Absenzen der Fall sein müsste. Entschuldigungsgründe – der Kläger und die Kindesvertreterin machten Krankheit geltend –, aufgrund derer die überdurchschnittlich zahlreichen Absenzen von C._____ als entschuldigt gälten, seien damit nicht belegt. Die zwei Tage, die die Tochter aufgrund eines angekündigten Schulbesuchs der Beklagten der Schule ferngeblieben sei, fielen dabei verglichen mit der übrigen Anzahl Tage nicht ins Gewicht (Urk. 2 E. IV. 2.7). 2.1.2. Ein zuverlässiger und konstanter Rahmen sei für die Sozialisation eines Teenagers und damit auch für C._____ unabdingbare Voraussetzung, um sich altersgerecht entwickeln zu können. Dem Kläger als alleinigem Obhutsinhaber sei es bislang nicht gelungen, sicherzustellen, dass C._____ die Schule regelmässig besuche bzw. einer regelmässigen Tagesstruktur nachgehe, auch nicht mit Unterstützung der Beistandschaft. Dass die Beklagte nicht kooperiert habe, ändere nichts daran, dass bei C._____ unter der alleinigen Obhut des Klägers zahlreiche unentschuldigte Absenzen zu verzeichnen seien. Insgesamt fehle C._____ nicht nur eine fortlaufende schulische Bildung bzw. die Vorbereitung auf ihre berufliche Zukunft, es fehle ihr auch seit längerem das gerade in diesem Alter so wichtige regelmässige ausserfamiliäre soziale Umfeld, um sich persönlich entfalten und entwickeln sowie sich damit für das Erwachsenenalter vorbereiten zu können. Ihre schulische, berufliche und gesellschaftliche Entwicklung sei unter der Obhut des Klägers erheblich beeinträchtigt; sie werde seit längerem nicht bzw. nicht ausreichend gefördert, so wie es für ihre schulische, berufliche und gesellschaftliche Entwicklung und Entfal-

- 16 tung nötig wäre. Bei Fortbestehen dieser Situation sei mit schwerwiegenden Folgen auf sämtlichen lebensbestimmenden Ebenen zu rechnen. Die Lage von C._____ sei daher als erheblich kindswohlgefährdend einzustufen, weshalb dringender Handlungsbedarf bestehe (Urk. 2 E. IV. 2.8). 2.1.3. Es sei aktenkundig, dass die bisherigen Kindesschutzmassnahmen (Weisungen an den Kläger und Erziehungsbeistandschaft) nicht den gewünschten Erfolg gezeigt hätten. So seien trotz dieser Massnahmen unter der (vorsorglich zugeteilten) Obhut des Klägers anhaltend zahlreiche Schulabsenzen bzw. eine fehlende Tagesstruktur von C._____ zu verzeichnen. Realistische Erfolgsaussichten weiterer gleicher oder ähnlicher Massnahmen seien nicht ersichtlich. Als Mindestmassnahme, um nicht nur eine Schulbildung, sondern auch eine Sozialisation von C._____ sicherzustellen, stehe damit nur noch die Beschulung/Ausbildung in einer Institution offen, bei welcher die Tochter weder unter der Obhut des Klägers noch der Beklagten stehe. Die Gewährleistung einer Beschulung/Ausbildung bzw. regelmässigen Tagesstruktur erscheine damit einzig bei einer Platzierung im Internat oder auf einer Wohngruppe inklusive Übernachtung möglich. Eine Fremdplatzierung komme in Anbetracht des Alters von C._____ nicht in Frage, weshalb davon abzusehen sei. Im Ergebnis erscheine damit der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht des Klägers und damit der Obhut ob der anhaltenden Gefährdung von C._____ als geboten und als einzige Möglichkeit, um einer weitergehenden Kindswohlgefährdung begegnen zu können. Sodann sei diese Massnahme mit Blick auf die Folgen für C._____ (Stabilitätsverlust in Bezug auf die aktuelle Wohn- und Betreuungssituation) als verhältnismässig einzustufen (Urk. 2 E. IV. 3.1.1 f.). 2.1.4. Die einmalige, fehlende Zustimmung der Beklagten zum Schulbesuch der Tochter an der F._____ rechtfertige noch keine Beschränkung der elterlichen Sorge in schulischen Belangen. Die Beklagte habe ihre Haltung gegenüber dem Gericht begründet und ausgeführt, weshalb die F._____ ihres Erachtens nicht eine für die Tochter geeignete Schule gewesen wäre. Insgesamt sei der Beklagten jedoch fehlendes Kooperationsverhalten in Bezug auf die Beschulung anzulasten. So habe sie sich über die gerichtlich genehmigte Vereinbarung hinweggesetzt, wonach sie ihr Einverständnis dazu gegeben habe, dass C._____ zumindest bis zum Vorliegen

- 17 des Massnahmeentscheides den D._____ hätte besuchen sollen. Damit habe die Beklagte im Minimum verhindert, dass die Tochter bis zum Vorliegen eines Massnahmenentscheids diese Schule hätte besuchen können. Einhergehend mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei mit Blick auf die dargelegte Kindswohlgefährdung und die Weigerungshaltung der Beklagten die elterliche Sorge in schulischen Belangen beiden Eltern für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zu entziehen (Urk. 2 IV. 3.1.3-3.1.5). 2.1.5. Schliesslich überliess es die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 315 Abs. 1 ZGB der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster, die angemessene Unterbringung von C._____ in einer entsprechenden Institution inkl. Übernachtung (z.B. Internat, Wohngruppe) zu bestimmen und beauftragte den Beistand, die Platzierung inkl. Übernachtung von C._____ in einem Internat oder in einer Wohngruppe fachlich zu begleiten und zu überwachen, die Finanzierung der Unterbringung zu regeln sowie den Kontakt/Besuch zwischen dem Kläger und C._____ in Absprache mit der Institution zu begleiten (Urk. 2 E. IV. 3.2 und VI.). 2.2. Der Kläger rügt in seiner Erstberufung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet. Dies betreffe insbesondere die Annahme eines Fehlens schulischer Bildung, das Fehlen regelmässiger ausserfamiliärer Kontakte, das Nichtbeachten der Einschätzungen von Dr. J._____ und Dr. med. K._____ (Dr. K._____), das Nichtbeachten der Wünsche und des Willens von C._____ sowie die Annahme einer Kindswohlgefährdung durch ihn (Urk. 1 Rz. 9). Weder liege eine Kindswohlgefährdung vor noch stünden die angeordneten Massnahmen im öffentlichen Interesse noch seien sie verhältnismässig (Urk. 1 Rz. 93). 2.2.1. Zunächst beanstandet der Kläger die vorinstanzliche Feststellung, C._____ fehle eine fortlaufende schulischer Bildung bzw. die Vorbereitung auf die berufliche Zukunft (vgl. Urk. 2 E. IV.2.8.2). Die Vorinstanz verkenne hierbei, dass C._____ im Sommer 2024 die Sekundarschule abgeschlossen habe und seither offiziell nicht mehr schulpflichtig sei. Sie verkenne weiter, dass C._____ krank sei und deshalb die Schule nicht regelmässig besuchen könne. Sie sei im Jahr 2022 an COVID erkrankt und habe sich hiervon bis heute nicht vollständig erholt. Die Erkrankung

- 18 sei im psychologischen Gutachten ein Thema gewesen. Aus dem Gutachten werde sodann deutlich, welche Anstrengungen der Kläger seit der Diagnose POTS unternommen habe. Die Gutachterin habe sich – im Gegensatz zur Vorinstanz – auch mit der behandelnden Ärztin von C._____ am Kinderspital, Dr. K._____, ausgetauscht (Urk. 7/263 S. 56). Diese habe nicht nur bestätigt, dass C._____ an POTS und Long-Covid leide, sondern auch, dass es POTS-Patienten nur für kurze Zeit möglich sei, sich anzustrengen oder sich auf eine Sache zu konzentrieren. Weiter habe sie ausgeführt, dass eine normale Beschulung mit Klassenunterricht am Vormittag und Nachmittag an fünf Tagen pro Woche voraussichtlich für mehrere Monate nicht denkbar sei (Urk. 7/263 S. 57) und ein Schulinternat eine Überforderung wäre (Urk. 7/263 S. 59). Auch wenn die Aussagen von Dr. K._____ rund 18 Monate zurückgelegen hätten, müsse darauf abgestellt werden. Die Vorinstanz habe in Bezug auf die Schule den Sachverhalt nicht richtig angewendet, sich gegen die ärztlichen Aussagen gestellt bzw. es versäumt, bei Dr. K._____ ein Update zu diesen Informationen einzuholen. Da die Vorinstanz das Krankheitsbild verkenne, mache sie dem Kläger den Vorwurf, sich nicht an Weisungen zu halten und entsprechend den regelmässigen Schulbesuch von C._____ zu verhindern (Urk. 1 Rz. 27 ff.). 2.2.2. Weiter verkenne die Vorinstanz (vgl. Urk. 2 E. IV.2.8.2), dass C._____ aufgrund ihrer POTS-Erkrankung stark eingeschränkt und isoliert gewesen sei und nicht habe rausgehen und leben können wie eine "normale" Jugendliche. Dennoch habe sie verschiedene soziale Kontakte gepflegt, namentlich im Rahmen des Konfirmandenunterrichts (den sie mit ehemaligen Klassenkameradinnen und -kameraden besucht habe, die ihre Freunde seien), zu Verwandten (Cousin und Onkel) in Österreich sowie zu Mitschülerinnen und Mitschülern am D._____. Die Vorinstanz habe all diese Ausführungen nicht berücksichtigt (Urk. 1 Rz. 41 ff.). 2.2.3. Die Vorinstanz habe den Willen, die Wünsche und auch die Aussagen zu Alltag, Struktur, Gesundheitszustand von C._____ bei der Beurteilung in keinerlei Hinsicht berücksichtigt (vgl. Urk. 2 E. IV.2.4). C._____ sei mehrfach vom Gericht angehört worden, zuletzt anlässlich der Verhandlung vom 22. Oktober 2024 (Urk. 7/380A). Sie habe dort ausgeführt, dass sie im Oktober 2024 erneut an Covid erkrankt sei, bei der ersten Covid-Erkrankung mehrere Monate nicht habe laufen

- 19 können sowie Atem- und Herzprobleme gehabt habe und auch heute keinen Sport machen könne und immer noch müde und "geschafft" sei. Trotz dieser Einschränkungen treffe sie in der Freizeit Freunde aus dem D._____, der alten Schule, aus L._____, aus der Kirchengruppe, aus Österreich, Deutschland und England. Sie habe den Wunsch geäussert, selbst über ihre schulische Zukunft entscheiden zu können, mit dem Ziel der Matura und eines Studiums der Tiermedizin. Zudem habe sie erklärt, sie fühle sich zu Hause in H._____ sehr wohl und wünsche sich nur mehr Freiheit gegenüber der Beklagten. Bereits als Reaktion auf eine E-Mail von C._____ vom 16. März 2023 an die Vorinstanz (Urk. 7/130/1-2) habe diese C._____ mit Schreiben vom gleichen Tag "in die Schranken" gewiesen. Ebenso habe die Vorinstanz die Einschätzung des Beistands (Urk. 7/358), der mit C._____ gesprochen habe, missachtet (Urk. 1 Rz. 48 ff.). 2.2.4. Der Kläger moniert weiter, die Vorinstanz werfe ihm vor, das Kindeswohl zu gefährden, indem er Weisungen keine Folge leiste und Schulabsenzen von C._____ unterstütze (vgl. Urk. 2 E. IV.2.8). Tatsächlich habe er die Tochter jedoch in gesundheitlicher wie schulischer Hinsicht bestmöglich unterstützt. Er habe unter anderem einen Aufenthalt in der Hochgebirgsklinik Davos organisiert, stets mit der Schule zusammengearbeitet, dafür gesorgt, dass C._____ der aktuelle Schulstoff zu Hause zur Verfügung gestanden und sie schulische Aufgaben im Rahmen des gesundheitlich Möglichen erledigt habe, Homeschooling aufgegleist, eine Ergotherapeutin engagiert, für die Wahrnehmung regelmässiger Termine bei Dr. J._____ und K._____ gesorgt und schliesslich – nachdem die Beklagte die Zustimmung zur F._____ verweigert habe – eine Alternative gesucht und im D._____ gefunden. Wenn er C._____ bei schlechtem Gesundheitszustand nicht in die Schule geschickt habe, habe dies dem Schutz ihres Wohls gedient und stelle keine Gefährdung dar. Er habe verhindern wollen, dass es erneut zu einem sog. Crash komme. Überdies verkenne die Vorinstanz, dass das laufende Verfahren für C._____ sehr anspruchsvoll sei, sie nach der Anhörung am 22. Oktober 2024 erschöpft und es ihr entsprechend unmöglich gewesen sei, in die Schule zu gehen. Die Absenzen seien zudem ärztlich bestätigt (Urk. 1 Rz. 53 ff.). Betreffend Weisungsbefolgung bringt der Kläger weiter vor, die Verfügung vom 23. Oktober 2024, die die Weisung zum regelmässigen Besuch des Unterrichts am D._____ mit Ausnahme ärztlich attestierter

- 20 - Absenzen enthält, sei ihm am 28. Oktober 2024 zugestellt worden (Urk. 5/8). Ein allfälliger Vorwurf einer Weisungsverletzung könne ihm frühestens ab diesem Zeitpunkt gemacht werden. Soweit die Schule gemeldet habe, C._____ sei am 30. Oktober 2024 sowie am 19. November 2024 ohne Attest nicht in der Schule gewesen (Urk. 7/409), sei dies unzutreffend, da entsprechende Atteste vorgelegen und der Schule übermittelt worden seien (Urk. 5/6; Urk. 5/9-11). Dass einzelne Einträge in der Absenzenliste nicht korrekt nachgeführt worden seien, könne dem Kläger nicht angelastet werden. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2024 habe der D._____ der Vorinstanz sodann mitgeteilt, dass C._____ am 26. und 28. November sowie am 3. Dezember 2024 abwesend gewesen sei (Urk. 7/415). Aus den Akten gehe hervor, dass der Kläger von der Schule darüber informiert worden sei, dass die Beklagte für den 3. Dezember 2024 einen Schulbesuch angekündigt habe, woraufhin er die Schule umgehend darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass die Tochter in diesem Fall nicht in die Schule kommen könne (Urk. 7/414). Er habe damit seine elterliche Verantwortung wahrgenommen und seine Tochter vor einem unangenehmen Zusammentreffen mit der Beklagten geschützt. Insgesamt sei C._____ somit im Zeitraum vom 28. Oktober bis 3. Dezember 2024 nicht ohne ärztliches Attest oder einen anderen triftigen Grund vom Unterricht ferngeblieben. Vor dem Hintergrund, dass sie an POTS leide und nicht voll leistungsfähig sei, seien die drei Absenzen nicht als gravierend einzuschätzen und würden nicht reichen, um ihm vorzuwerfen, er halte Weisungen nicht ein. Ihre Einschätzung, C._____ sei aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht regelmässig zur Schule gegangen, hätte die Vorinstanz sodann mit einer Kontaktaufnahme mit M._____ (Leitung Administration / Coach des D._____) oder Dr. J._____ überprüfen könne (Urk. 1 Rz. 67 ff.). 2.2.5. Die Vorinstanz habe auch die Einschätzung der Schule D._____ völlig ausser Acht gelassen. Der Schule sei die Diagnose von C._____ bekannt gewesen. Sie habe mit einem Schreiben (Urk. 7/441/1) bestätigt, dass C._____ lediglich in einem reduzierten Pensum am Unterricht teilgenommen habe und sie trotz der geplanten sowie weiteren Absenzen als motivierte Lernpartnerin erlebt worden sei. Sie habe in Prüfungen gute bis sehr gute Leistungen erzielt, obwohl sie den Unterricht nicht immer vor Ort habe verfolgen können. Ebenso habe die Schule bestätigt, dass

- 21 - C._____ über soziale Kontakte zu anderen Lernpartnerinnen verfüge und ins soziale Gefüge eingebunden gewesen sei (Urk. 1 Rz. 74 ff.). 2.2.6. Schliesslich rügt der Kläger, indem die Vorinstanz die Einschätzung des langjährigen Kinderarztes als unbeachtlich einstufe, habe sie den Sachverhalt wiederum nicht richtig festgestellt (vgl. Urk. 2 E. IV.2.7). Die Vorinstanz habe sich auf den Standpunkt gestellt, das Schreiben von Dr. J._____ vom 26. Dezember 2024 (Urk. 7/441/4) sei unbeachtlich, da es nicht überzeuge und erst Monate nach den massgeblichen Absenzen verfasst worden sei. Diese Argumentation überzeuge nicht. Einerseits sei das Schreiben nicht "erst nach Monaten" verfasst worden, sondern datiere vom 26. Dezember 2024. Andererseits habe Dr. J._____ ein Update zur Situation geben wollen und ihm komme als langjähriger Kinderarzt, der C._____ engmaschig betreue, besondere Kenntnis des Gesundheitszustands von C._____ zu. Er führe ausdrücklich aus, dass sich dieser seit der Anhörung vom 22. Oktober 2024 verschlechtert habe, was zu einer Abnahme der Ressourcen für den Schulbesuch geführt habe. Gleichzeitig führe er deutlich aus, dass selbst der partielle Schulbesuch aus medizinischer Sicht als grosser Erfolg zu werten sei und C._____ weiter die Schule ihrer Wahl besuchen sollte (Urk. 1 Rz. 77 ff.). 2.2.7. Der Kläger macht zum Rechtlichen geltend, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stelle eine ausserfamiliäre Platzierung dar, sei das wohl schwerwiegendste Ereignis für die betroffenen Personen und entspreche einem Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und das Recht des Kindes, bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen zu können. Ein solcher Eingriff setze nebst der gesetzlichen Grundlage nach Art. 310 ff. ZGB voraus, dass eine Gefährdung des Kindes vorliege, ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehe und die Massnahme verhältnismässig sei. Vorliegend fehle es bereits an einer Gefährdung des Kindes durch den Kläger. Er habe stets alles getan und tue weiterhin alles, um C._____ den Schulbesuch zu ermöglichen. Eine Gefährdung sei vielmehr im Verhalten der Beklagten zu sehen, welche wiederholt in die Schulwahl eingegriffen habe, C._____ körperlich angegangen sei und ihr immer wieder auflauere. Da C._____ die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen habe, sei sodann kein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben. Zudem sei der Entzug des Aufenthalts-

- 22 bestimmungsrechts nicht geeignet, einen regelmässigen Schulbesuch von C._____ zu gewährleisten, da die Gefährdung nicht vom Kläger ausgehe. C._____ sei denn auch willig, in die Schule zu gehen, könne den Unterricht jedoch nur besuchen, wenn es ihr gut gehe und sie fit genug sei, um dem Unterricht zu folgen, und sei auf eine Schule angewiesen, die mit ihrer POTS-Erkrankung vertraut sei und das Arbeiten von Zuhause ermögliche. Abgesehen davon, sei sie nicht mehr schulpflichtig und könne nicht gezwungen werden, den Schulunterricht regelmässig zu besuchen. Schliesslich fehle es auch an der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Mildere Mittel, namentlich die Bewilligung von Homeschooling oder die Einschränkung der elterlichen Sorge der Beklagten in schulischen Belangen, seien wiederholt beantragt worden, ohne dass diesen Anträgen entsprochen worden sei. Stattdessen sei über längere Zeit hingenommen worden, dass das schulische Fortkommen von C._____ durch die Beklagte verhindert worden sei. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stehe schliesslich in keinem vernünftigen Verhältnis zur behaupteten Gefährdung des Kindeswohls, zumal nicht der Kläger, sondern die Krankheit der Grund für die Absenzen sei. Die Massnahmen (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Fremdplatzierung und Entzug der elterlichen Sorge des Klägers) seien damit unverhältnismässig (Urk. 1 Rz. 82 ff.). 2.3. Die Verfahrensbeteiligte bzw. die Kindesvertreterin stellt sich in der Zweitberufung ebenfalls auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sowohl den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt als auch das Recht unrichtig angewendet (Urk. 12/1 Rz. 47). 2.3.1. Die Vorinstanz sei im September 2022 über die Erkrankung von C._____ an Long Covid informiert worden (Urk. 7/103/1). Im Februar 2023 sei die Diagnose POTS gestellt worden (Urk. 12/4/4). Beide Krankheitsbilder seien noch wenig erforscht, was die Behandlung erschwere. C._____ werde engmaschig durch Dr. K._____ vom Kinderspital Zürich sowie ihren langjährigen Kinderarzt Dr. J._____ betreut. Der Kläger habe ergänzend mit N._____ eine auf Long Covid und POTS spezialisierte Ergotherapeutin beigezogen. Der Kläger habe sich sodann fortlaufend um eine der gesundheitlichen Situation angepasste Beschulung bemüht und sei – nachdem die öffentliche Schule keine ausreichende Flexibilität gezeigt habe

- 23 - – auf Privatschulen ausgewichen. Trotz ihrer gesundheitlichem Einschränkungen habe C._____ im Juni 2024 die Sekundarschule Stufe A erfolgreich abgeschlossen (Urk. 7/347/8) und sei damit nicht mehr schulpflichtig (Urk. 12/1 Rz. 21 ff.). 2.3.2. Mit Zwischenbericht vom 6. Juli 2023 habe die Gutachterin eine Hospitalisation oder den Besuch einer Tagesklinik auf der psychosomatischen Therapiestation empfohlen (Urk. 7/217). Dem sei seitens der Kindervertreterin mit Schreiben vom 13. Juli 2023 widersprochen worden (Urk. 7/226), gestützt auf die fachliche Einschätzung von Dr. K._____, wonach ein stationäres Setting für Patientinnen mit Long Covid und POTS nicht nur ungeeignet, sondern potenziell schädlich sei. Insbesondere bestehe das Risiko einer Verschlechterung der Symptomatik durch Überanstrengung (Post-Exertional Malaise), was sich bei C._____ bereits während ihres Aufenthalts in der Höhenklinik Davos gezeigt habe. Dr. K._____ habe weiter ausgeführt, dass die meisten Patientinnen mit diesem Krankheitsbild auf eine individualisierte Beschulung angewiesen seien. Ein ruhiger, stressarmer Alltag sei zentral für C._____. In einem Schulinternat würde sie in der jetzigen Situation untergehen und der Besuch einer Tagesklinik würde sie überfordern. Die Vorinstanz sei ersucht worden, vor weiteren Massnahmen die fachlichen Einschätzungen von Dr. K._____ und Dr. J._____ einzuholen. In einem Telefongespräch mit der Gutachterin vom 29. August 2023 habe sodann Dr. K._____ bestätigt, dass C._____ weiterhin an Long Covid und POTS leide und eine reguläre Beschulung mit ganztägigem Klassenunterricht an fünf Tagen pro Woche momentan und voraussichtlich für mehrere Monate nicht denkbar sei. Der Schulunterricht solle gemäss der "Pacing"- Strategie stattfinden, d.h. die Patientin solle stets innerhalb ihrer körperlichen, geistigen, emotionalen und sozialen Belastungsgrenze bleiben können. Die Unterbringung/Beschulung im stationären Rahmen sei zu diesem Zeitpunkt auch aus Sicht der Gutachterin kein Thema mehr gewesen. Diese habe vielmehr die Errichtung einer erweiterten Beistandschaft empfohlen, wobei der Beistand die Kompetenz erhalten solle, bei Uneinigkeit der Eltern in medizinischen, therapeutischen oder schulischen Belangen zu entscheiden, da die Eltern aufgrund des hochstrittigen Verhältnisses nicht fähig seien, die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben (Urk. 7/263). Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 habe die Vorinstanz zwar eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, es jedoch unterlassen, dem Beistand Entscheid-

- 24 kompetenzen in Teilbereichen der elterlichen Sorge zu übertragen (Urk. 7/336). Damit sei die seit März 2023 bestehende Blockade durch die Beklagte in schulischen Belangen nicht behoben worden (Urk. 12/1 Rz. 24 ff.). 2.3.3. Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2025 habe die Vorinstanz schliesslich die Platzierung von C._____ in einer Institution / Wohngruppe angeordnet, ohne über eigene (medizinische) Fachkenntnisse zu verfügen und ohne die Einschätzungen der mit dem Krankheitsbild vertrauten Fachpersonen in Bezug auf eine stationäre Unterbringung einzuholen oder die von diesen in den Akten vorhandenen zu berücksichtigen. Das Schreiben von Dr. J._____ vom 26. Dezember 2024, in welchem dieser die Diagnose Long Covid und dessen Auswirkungen auf Alltag und Schulbesuch darlege und um einen in Ruhe erfolgenden Besuch der von C._____ geschätzten Schule ersuche (Urk. 7/441/4; Urk. 2 E. IV. 2.7), habe die Vorinstanz als unbeachtlich qualifiziert. Ebenso sei das Beurteilungsblatt der zuletzt besuchten Schule (D._____), welches C._____ als motivierte Lernpartnerin und sozial integriert beschreibe, unberücksichtigt geblieben (Urk. 7/441/1). Die Vorinstanz habe die gesundheitliche Situation von C._____ ignoriert sowie die Berichte und Empfehlungen der medizinischen Fachpersonen und von Seiten der Schule. Sie habe damit die Untersuchungsmaxime verletzt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie verkenne insbesondere, dass C._____ die Schule aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht regelmässig besuchen könne, obwohl sie es gerne würde. Der Kläger habe stets alles getan und tue weiterhin alles, um C._____ die bestmögliche medizinische Betreuung und eine auf ihre Leistungsfähigkeit abgestimmte Beschulung zu ermöglichen. Die Bemühungen würden jedoch durch die Beklagte torpediert (Urk. 12/1 Rz. 29 ff.). 2.3.4. Bereits mit Schreiben vom 16. März 2023 habe sich C._____ hilfesuchend an das Gericht gewandt und ihre Erkrankung, ihren Ausbildungswunsch sowie einen Vorfall körperlicher Gewalt durch die Beklagte kurz vor Weihnachten 2022 geschildert (Urk. 7/130/2-3). In der Folge sei in der Person der Unterzeichnenden eine Verfahrensbeiständin eingesetzt worden, die sich seither wiederholt und erfolglos bemüht habe, C._____ den Schulbesuch zu ermöglichen und sie vor der Beklagten zu schützen (Urk. 7/345; Urk. 7/361). Auch eine Eingabe des Beistands betreffend

- 25 - Kindeswohlgefährdung durch die Beklagte sei unbeachtet geblieben (Urk. 7/358). In der Anhörung vom 22. Oktober 2024 habe C._____ erneut Auskunft gegeben über ihren Alltag, ihre aktuelle gesundheitliche Situation und ihre Wünsche betreffend Beschulung. Sie habe auch gesagt, dass sie so viel Abstand wie möglich von der Situation mit der Beklagten brauche und sich die Freiheit wünsche, zu entscheiden, wo sie in die Schule gehe (Urk. 7/380A). Die Vorinstanz habe die Meinung von C._____ in ihren Entscheiden jedoch in keiner Weise berücksichtigt und stattdessen eine Fremdplatzierung gegen den ausdrücklichen Willen der 16½-Jährigen angeordnet (Urk. 12/1 Rz. 34 ff.). 2.3.5. Schliesslich macht die Verfahrensbeteiligte geltend, die angeordnete Massnahme sei weder erforderlich, geeignet noch zumutbar. Es gäbe durchaus mildere Massnahmen – insbesondere die Einschränkung der elterlichen Sorge der Beklagten sowie ein Kontakt- und Rayonverbot – und diese seien seit März 2023 auch mehrfach beantragt, jedoch nie angeordnet worden (Urk. 7/413; Urk. 7/419). Die eigentliche Kindeswohlgefährdung sei sodann vorliegend, dass die Beklagte die von C._____ gewünschte Ausbildung verhindere (Urk. 7/387; Urk. 7/423). Dieser Gefährdung könne nicht damit begegnet werden, dass dem Kläger das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut entzogen und C._____ fremdplatziert werde. Sie brauche nicht mehr Struktur, Druck oder gar Zwang; sie wolle die Schule besuchen, werde aber durch ihre Gesundheit und die Beklagte daran gehindert. Es sei gar zu befürchten, dass die Massnahme die gesundheitliche und schulische Situation von C._____ weiter verschlechtere. Der Schulbesuch könne überdies nicht erzwungen werden, da sie die obligatorische Schule beendet habe. Eine Fremdplatzierung sei sodann nur bei Vorliegen einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung angezeigt, welche sich nicht anders abwenden lasse; das treffe auf C._____ nicht zu. Es fehle ihr beim Kläger an nichts, insbesondere habe sie ihre geliebten Tiere und pflege trotz der langen Krankheitsphase soziale Kontakte. Es fehle ihr nur der Zugang zu der von ihre gewünschten Ausbildung und sie wolle natürlich wieder ganz gesund werden (Urk. 12/1 Rz. 40 ff.). 2.4. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern von sich aus nicht für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde bzw.

- 26 vorliegend das Gericht die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes (vgl. Art. 315b Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Es kann insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat das Gericht es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB "Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts"). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge (Art. 301a ZGB). Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so verbleibt ihnen zwar die elterliche Sorge, doch verlieren sie wichtige Befugnisse, welche ihnen durch diese verliehen sind. Das Familienleben wird durch den Entzug der Befugnis zu Obhut bzw. Aufenthaltsbestimmung wesentlich einschneidender berührt als durch ambulante Massnahmen – es wird "die wechselseitige Freude von Eltern und Kindern an der Gesellschaft des anderen" unterbrochen. Es ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 lit. d EMRK die Stufenfolge von Kindesschutzmassnahmen zu wahren, weshalb besondere Anforderungen an die familienexterne Betreuung des Minderjährigen zu stellen sind. Diese Voraussetzungen liegen aber vor, wenn nur die Einweisung in ein Jugendheim erlaubt, die Entwicklung des Kindes in geordnete Bahnen zu lenken (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Wegnahme bzw. der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationärer Massnahmen unterstreicht. Ambulanter Betreuung von Eltern und Kind ist nach Möglichkeit gegenüber einer stationären Massnahme der Vorzug zu geben, da die Lösung der Schwierigkeiten den Einbezug der systemischen Interaktionen unter den Beteiligten und ihres jeweiligen Umfelds voraussetzt. Der Obhutsentzug setzt aber nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur (aber immerhin), dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden. Da auch der Obhutsentzug Risiken einschliesst (ob das

- 27 - Kind in einer Stressphase die Umplatzierung ertrage und die Integration am Pflegeplatz gelingt, dieser geeignet sei oder allenfalls eine Umplatzierung erfolgen muss, ob die Reintegration bei den Eltern wieder möglich werde), sind einschneidende Veränderungen nur nach fachkundiger Abklärung (stationär in einem Durchgangsheim oder ambulant, gegebenenfalls durch eine sog. "Kinderschutzgruppe": interdisziplinäres kinderärztliches, psychiatrisches, gynäkologisches Team und Sozialdienst) anzuordnen (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 307 N 8 und Art. 310 N 1- 4, je mit weiteren Hinweisen; OFK ZGB-Maranta, Art. 310 N 3; OGer ZH LY180045 vom 8. April 2019 E. C.3.1; OGer ZH LZ250011 vom 27. Oktober 2025 E. III.A.4.2). 2.5.1. Der Kläger nahm mit der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 22. Oktober 2024 davon Kenntnis, dass er dafür zu sorgen hat, dass C._____ regelmässig mit Ausnahme ärztlich attestierter Absenzen die Schule besucht (Urk. 7/387). Nach der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen vom 22. Oktober 2024 fehlte C._____ gemäss den Mitteilungen der Schule D._____ vom 21. November 2024 (Urk. 7/409) und 3. Dezember 2024 (Urk. 7/415) am 24. Oktober, 25. Oktober, vom 28. Oktober bis 7. November, am 19. November, 26. November, 28. November sowie 3. Dezember 2024 im Unterricht. Ausser für die Absenzen vom 29. Oktober (Vermerk "Krankenhaus"), 30. Oktober (Vermerk "krank") sowie vom 26. November, 28. November und 3. Dezember 2024 (allesamt Vermerk "krank") lagen bereits gemäss der Auflistung der Schule Atteste vor bzw. wurde für den 19. November 2024 eines in Aussicht gestellt (Urk. 7/409; Urk. 7/415; vgl. auch Urk. 63/2). Weitere E-Mails an die Schule vom 30. Oktober und 21. November 2024 (Urk. 5/9+10) und Arztzeugnisse (Urk. 5/6; Urk. 5/11) wurden vom Kläger mit seiner Berufungsschrift eingereicht und sind zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Daraus geht hervor, dass C._____ vom 28. Oktober bis 30. Oktober 2024 im Spital Uster zur Behandlung und bis und mit 6. November 2024 zu 100% arbeitsunfähig war (Urk. 5/6) sowie vom 19. November bis voraussichtlich am 20. November 2024 ebenfalls krankgeschrieben und von der Schule dispensiert war (Urk. 5/11; vgl. auch Urk. 63/2). Am 3. und 4. Dezember 2024 fehlte C._____ aufgrund des angekündigten Schulbesuchs der Beklagten (Urk. 7/414; Urk. 2 E. IV.2.7), womit lediglich für den 26. und 28. November 2024 unentschuldigte Absenzen vorliegen. Es trifft daher – wie der Kläger zutreffend vorbringt

- 28 - (Urk. 1 Rz. 69 ff.) – nicht zu, dass er die Weisung nicht befolgte und dass bei C._____ zahlreiche unentschuldigte Absenzen zu verzeichnen waren. 2.5.2. Zum weiteren schulischen und gesundheitlichen Verlauf von C._____ im Jahr 2024 ist Folgendes festzuhalten: Im Juli 2024 hat C._____ unbestrittenermassen die 3. Klasse der Sekundarschule A und damit die obligatorische Schulzeit abgeschlossen (Urk. 7/347/8). Im Zeugnisbeiblatt der Sekundarschule H._____ vom 27. Juni 2024 und im Bericht der Heilpädagogin vom 30. Juni 2024 wird im Wesentlichen geschildert, dass sie in den letzten Monaten deutliche Fortschritte in den Bereichen Arbeitsgedächtnis, Konzentration und selbständigem Lernen erzielt habe sowie verpassten Schulstoff in mehreren Fächern aufgeholt, Motivation und Interesse gezeigt habe und eine gute Schülerin sei (Urk. 7/347/8 S. 3; Urk. 7/347/9). Diese Schilderungen decken sich grösstenteils mit den Angaben von Dr. J._____ in seinem – von der hiesigen Kammer angeforderten (Urk. 56) – Bericht vom 24. August 2025. Er führte darin zum Gesundheitszustand von C._____ aus, im April 2024 habe Dr. K._____ eine verbesserte gesundheitliche Gesamtsituation, jedoch nur eine etwa einstündige tägliche Konzentrationsfähigkeit festgestellt. Weiter führte er aus, C._____ sei "bis in den Sommer 2024" soweit stabil gewesen, dass sie unregelmässig die Schule D._____ habe besuchen können. Gemäss der Schulleitung sei sie an den anwesenden Tagen geistig klar und aktiv beteiligt gewesen (Urk. 63/4 S. 1). In seinem – ebenfalls von der hiesigen Kammer angeforderten (Urk. 19; Urk. 44) – Schreiben vom 29. April 2025 hat er zusätzlich darauf hingewiesen, dass sich C._____ rückblickend an guten Tagen überanstrengt habe, so dass der Schulbesuch letztlich wieder fragmentiert stattgefunden habe (Urk. 47/4 S. 2). Gemäss Absenzenliste der Schule D._____ fehlte C._____ im Zeitraum von Ende August bis Mitte September 2024 denn auch sehr oft in der Schule (28. bis 30. August, 4. bis 6. September sowie 9. bis 12. September 2024; Urk. 7/380). Obwohl das Ausbildungsverhältnis gemäss Schule per 17. September 2024 aufgelöst worden ist (Urk. 7/380), hat sie – gemäss eigener Aussage – aber weiterhin "auf Probe" in die Schule gehen können (Urk. 380A S. 8). Am 27. September 2024 war C._____ sodann gemäss dem Bericht von Dr. J._____ vom 24. August 2025 mit grippalen Symptomen bei ihm vorstellig und ein Abstrich habe erneut SARS-CoV-2 nachgewiesen (Urk. 63/4 S. 2; vgl. auch Prot. I S. 193;

- 29 - Urk. 380A S. 4; Urk. 7/441/4). Parallel habe die Gerichtsverhandlung vom 22. Oktober 2024 C._____ psychisch erheblich belastet; eine psychologische Unterstützung habe sie indes abgelehnt, da frühere Interventionen keine Wirkung gezeigt hätten. Ende Oktober 2024 habe eine hartnäckige Harnwegsinfektion einen kurzen stationären Aufenthalt in Uster erfordert (Urk. 63/4 S. 2; vgl. auch Urk. 5/6; Urk. 57 Rz. 5; Urk. 59/2). Seit Oktober 2024 sei zudem erneut verstärkt „brain fog“ aufgetreten und die Schulanwesenheit habe sich deutlich reduziert. Zusammenfassend habe sich der Gesundheitszustand von C._____ seit Sommer 2024 verschlechtert. Die anlässlich der ambulanten kardiologischen Kontrolle vom 2. Dezember 2024 vorgesehene Anbindung an die spezialisierte Long-Covid-Sprechstunden des Universitätsspital Zürich (USZ) erscheine deshalb sinnvoll (Urk. 63/4 S. 2). Nach dem Gesagten erscheint es somit glaubhaft, dass die Absenzen von C._____ in der Zeit von August bis Dezember 2024 und insbesondere nach der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 22. Oktober 2024 – entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 2 E. IV. 2.7) – nicht (nur) auf das Verhalten des Klägers, sondern vielmehr auf ihre erneut verschlechterte gesundheitliche Situation zurückzuführen waren. 2.5.3. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass sowohl die Sekundarschule H._____ (während der Phase des Homeschoolings) als auch die Schule D._____ C._____ trotz Absenzen als motivierte und starke Schülerin wahrgenommen haben (Urk. 7/347/9; Urk. 7/441/1). Letztere Schule hielt im Beurteilungsblatt für die Zeit von August bis Dezember 2024 fest, dass C._____ Kontakt zu anderen Lernpartnerinnen und Lernpartnern vor Ort gehabt habe und in das soziale Gefüge eingebunden gewesen sei (Urk. 7/441/1). Anlässlich der Kinderanhörung vom 22. Oktober 2024 führte C._____ aus, dass sie in der Freizeit Freunde vom D._____, von der alten Schule, aus L._____ und der Kirchengruppe sowie auch Freunde und Familie aus Österreich, Deutschland und England treffe und nannte einige Namen. Sie gehe mit Freunden beispielsweise "nach draussen", spaziere im Wald, mache Fotos und treffe sich bei ihnen oder bei sich zu Hause (Urk. 380A S. 6 ff.). Aus den Erwägungen der Vorinstanz erhellt nicht, weshalb diese Ausführungen der Schule und von C._____ unberücksichtigt gelassen wurden und stattdessen der Schluss gezogen wurde, dass ihr seit längerem das gerade in diesem Alter so wichtige re-

- 30 gelmässige ausserfamiliäre soziale Umfeld fehle. Obwohl der stark reduzierte Schulbesuch und die gesundheitliche Situation sicher zu einer Verringerung sozialer Kontakten geführt haben dürften, erscheint die vorinstanzliche Feststellung jedenfalls in dieser Absolutheit als unzutreffend oder zumindest zweifelhaft. Die von der Beklagten behaupteten (und in keiner Weise belegten) Aussagen eines – bei ihrem Schulbesuch Anfang Dezember 2024 angetroffenen – Lehrers von C._____, wonach diese, wenn sie überhaupt einmal die Schule besuche, nur körperlich anwesend und geistig abwesend sei, sich sozial zurückziehe, nur an ihrem Handy sei und auch der Pause keinen Kontakt zu ihren Mitschülern suche (Urk. 66 Rz. 18), erscheinen vor dem Hintergrund der belegten gegenteiligen Einschätzung der Schule nicht glaubhaft. 2.5.4. Weiter blieben die Wünsche von C._____ in Bezug auf die Beschulung sowie ihre Angaben zu Gesundheitszustand, Alltag und Struktur unberücksichtigt (vgl. Urk. 7/380A). Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war sie rund 16 ½ Jahre alt. Ab einem Alter von zirka elf bis zwölf Jahren ist auch dem Wunsch des betroffenen Kindes angemessen Rechnung zu tragen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.11). 2.6. Zu prüfen ist nun, ob der von der Vorinstanz angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die ausserfamiliäre Platzierung verhältnismässig sind. 2.6.1. Ins Auge springt, wie in den Berufungen zu Recht gerügt wird (vgl. Urk. 1 Rz. 28 und Rz. 90; Urk. 12/1 Rz. 23 und Rz. 44), dass C._____ im Juli 2024 unbestrittenermassen die 3. Klasse der Sekundarschule A abgeschlossen hat (Urk. 7/347/8). Im Kanton Zürich dauert die Schulpflicht elf Jahre (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]) und umfasst zwei Jahre Kindergartenstufe, sechs Jahre Primarstufe und drei Jahre Sekundarstufe I (§§ 4 ff. VSG und § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1]). C._____ hat die obligatorische Schulzeit abgeschlossen und ist nicht mehr schulpflichtig. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit ist die Wahl des weiteren Bildungswegs frei; Jugendliche müssen keine Schule mehr besuchen, es steht ihnen aber die Sekundarstufe II offen, wozu insbesondere die berufliche

- 31 - Grundbildung sowie die Ausbildung in den Mittelschulen gehören (vgl. § 8 Abs. 3 BiG). Die Ausbildung von C._____ ist somit zwar mit dem Abschluss der 3. Klasse der Sekundarschule A noch nicht abgeschlossen, sie ist jedoch nicht mehr gesetzlich verpflichtet, eine Schule zu besuchen. 2.6.2. Wie bereits ausgeführt (oben E. III.2.5.2), erscheint es ferner glaubhaft, dass die Absenzen von C._____ in der Zeit von August bis Dezember 2024 und insbesondere nach der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 22. Oktober 2024 nicht (nur) auf das Verhalten des Klägers, sondern vielmehr auf ihre erneut verschlechterte gesundheitliche Situation zurückzuführen waren. Auch hinsichtlich der ausserfamiliären Kontakte ergibt sich kein hinreichend konkretes Gefährdungsbild allein aufgrund der Obhutssituation beim Kläger. Einerseits erscheint die vorinstanzliche Feststellung, C._____ fehle seit längerem das regelmässige ausserfamiliäre soziale Umfeld, in dieser Absolutheit als unzutreffend oder zumindest zweifelhaft (oben E. III.2.5.3). Andererseits stehen die Einschränkungen im ausserfamiliären sozialen Bereich ebenfalls in engem Zusammenhang mit der (verschlechterten) gesundheitlichen Situation und den damit einhergehenden reduzierten körperlichen, geistigen, kognitiven und emotionalen Ressourcen von C._____. Es erscheint fraglich, ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die ausserfamiliäre Platzierung insoweit Abhilfe zu schaffen vermöchten (vgl. folgende E. III.2.6.3). 2.6.3. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass selbst die von der Vorinstanz mit der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens beauftragte Gutachterin, Dr. phil. I._____, die in ihrem Zwischenbericht vom 6. Juli 2023 noch eine Hospitalisierung oder den Besuch einer Tagesklinik auf der psychosomatischen Therapiestation empfohlen hatte (Urk. 7/217), im September 2023 lediglich die Errichtung einer erweiterten Beistandschaft mit Entscheidungskompetenz des Beistandes in medizinischen und schulischen Belangen für den Fall der Uneinigkeit der Parteien zur Behebung der Kindeswohlgefährdung empfahl (Urk. 7/263 S. 77 f. und S. 82). Im Informationsgespräch mit der Gutachterin hatte Dr. J._____ ausgeführt, für C._____ seien insbesondere eine Tagesstruktur sowie der Zugang zu einer Peergruppe wichtig, ein Schulinternat stelle hingegen eine Überforderung dar

- 32 - (Urk. 7/263 S. 59). Dr. K._____ riet im Sommer 2023 ausdrücklich von einer Hospitalisierung oder Tagesklink ab, da dies für die Genesung von C._____ kontraproduktiv sei. Sie habe durchwegs schlechte Erfahrungen mit stationären Aufenthalten bei Patientinnen und Patienten mit Long Covid und POTS gemacht. Es bestehe die Gefahr der Überanstrengung und als Folge davon der Verschlechterung der Symptomatik (Post-Exertional Malaise), was bei C._____ bereits während ihres Aufenthalts in der Höhenklinik Davos passiert sei. C._____ brauche einen möglichst ruhigen Alltag und vor allem keinen Stress wegen der Schule. In einem Schulinternat würde sie in der jetzigen Situation untergehen und der Besuch einer Tagesklinik würde sie überfordern (Urk. 7/226 S. 2). In einem Schreiben an das Gericht vom 26. Dezember 2024 führte Dr. J._____ aus, für C._____ sei es unerlässlich, in Ruhe die von ihr geschätzte Schule nach Absprache mit dem Vater zu besuchen (Urk. 7/441/4). Die mit dem Beschwerdebild vertrauten medizinischen Fachpersonen rieten mithin ausdrücklich von einer Hospitalisierung, Tagesklink oder einem Schulinternat ab, da dies für die Genesung von C._____ nicht nur nicht sinnvoll, sondern sogar kontraproduktiv sei, und betonten die Wichtigkeit eines möglichst ruhigen Alltags. Die Vorinstanz zeigt nicht (überzeugend) auf, dass die von ihr angeordnete Massnahmen geeignet seien, die Situation zu verbessern. Sie führte lediglich aus, die bisherigen Kindesschutzmassnahmen (Weisungen an den Kläger und Erziehungsbeistandschaft) hätten nicht den gewünschten Erfolg gezeigt und realistische Erfolgsaussichten weiterer gleicher oder ähnlicher Massnahmen seien nicht ersichtlich (Urk. 2 E. IV.3.1.1). Tatsächlich muss auf der Grundlage der erwähnten fachärztlichen Einschätzungen eher eine Verschlechterung des Gesundheitszustands befürchtet werden, sollte C._____ aus dem gewohnten Umfeld entrissen werden. 2.6.4. In Abwägung der gesamten Umstände erscheinen der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Klägers und die ausserfamiliäre Platzierung von C._____ nicht zielführend, um der von der Vorinstanz angenommenen Gefährdung des Kindeswohls angemessen zu begegnen. In Gutheissung der Erst- und Zweitberufung ist somit die Dispositiv-Ziffer 1 [Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Klägers und Platzierung von C._____] der Verfügung der Vorinstanz

- 33 vom 16. Januar 2025 aufzuheben und dem Kläger das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. die Obhut über C._____ zu belassen. 2.7. An den bisherigen Ergebnissen ändern auch die diversen Vorbringen der Beklagten nichts: 2.7.1. Die Beklagte bestreitet, dass sich der Gesundheitszustand von C._____ im Herbst 2024 wieder verschlechtert habe und ursächlich für die erneuten Schulabsenzen gewesen sei. Sie bringt im Wesentlichen vor, C._____ sei nach August 2024 lediglich für rund 14 Tage von Dr. J._____ aus medizinischen Gründen entschuldigt gewesen; für sämtliche weiteren Absenzen (2024 und 2025) fehlten jegliche Form von Beweisen für eine medizinische Indikation, Notwendigkeit oder nur schon eine in diese Richtung geartete Empfehlung (Urk. 55 Rz. 19 ff. und 34; vgl. Urk. 57 Rz. 5 ff. und 19; Urk. 66 Rz. 3 ff.). Sie befürchte aber, dass C._____ an schwerwiegenden psychischen Problemen leide, wie beispielsweise eine Angststörung, einer Störung des Sozialverhaltens und allenfalls weiteren psychischen Problemen, die längst hätten behandelt werden sollen (Urk. 55 Rz. 35 f.). Diesbezüglich ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass für den Grossteil der Absenzen ärztliche Atteste vorlagen und Dr. J._____ in mehreren Schreiben und Berichten ausführte, dass sich der Gesundheitszustand von C._____ seit Sommer 2024 verschlechtert habe (vgl. oben E. III.2.5.1 f.). Gemäss den im Recht liegenden Unterlagen wird C._____ zudem seit November 2025 von Dr. med. O._____ (einem Psychiater mit langjähriger Erfahrung im Bereich Fatigue und verwandten Zuständen) behandelt. Dieser bestätigte in einem Schreiben vom 23. November 2025, dass die Krankheitsfolgen der Covid-Erkrankungen C._____ im täglichen Leben stark beeinträchtigten und keine zusätzlichen psychologisch-psychiatrische Probleme bestünden, insbesondere nicht manipulatives Verhalten bis hin zu Aggravation oder Simulation (Urk. 74/1). 2.7.2. Die Beklagte bringt weiter zusammengefasst vor, sie sei überzeugt, dass die Lebensumstände sowie die Verhältnisse im Haushalt des Klägers intransparent und für C._____ akut entwicklungsgefährdend seien. Die vorinstanzlich angeordnete Platzierung stelle daher die einzige und letzte Chance dar, um C._____ zu

- 34 schützen. Es fehle ihr an einer Tagesstruktur sowie an einem ausserfamiliären sozialen Umfeld mit Gleichaltrigen und der Kläger schade ihr mit realitätsfernen Vorstellungen hinsichtlich ihrer weiteren Ausbildung. Soweit bekannt, sei der Kläger überdies arbeitslos und verfüge selbst über keine Tagesstruktur (Urk. 55 Rz. 5 ff.; vgl. Urk. 57 Rz. 27; Urk. 66 Rz. 9 f. und 39). Die Beklagte verweist sodann auf verschiedene aus ihrer Sicht alarmierende Umstände im Alltag von C._____. So würden der Kläger und C._____ gemeinsam nicht altersadäquate, sexualisierte Filme schauen (Urk. 55 Rz. 15 ff.; Urk. 66 Rz. 14 f.). Ferner sei C._____ trotz behaupteter schwerer Erkrankung im Jahr 2023 sowie im Zeitraum von Ende März bis Mai 2025 ins Ausland gereist (Urk. 55 Rz. 39 f.; Urk. 57 Rz. 6 f. und 19; Urk. 66 Rz. 38). Schliesslich äussert die Beklagte im Wesentlichen Zweifel daran, dass der Kläger für eine angemessene medizinische Behandlung und therapeutische Begleitung von C._____ sowie für die Umsetzung der ärztlichen Empfehlungen hinreichend besorgt sei (Urk. 55 Rz. 23 ff.; Urk. 57 Rz. 11 ff. und 21 ff.; Urk. 66 Rz. 7 f., 12, 26 ff. und 35). Diese Vorbringen der Beklagten gehen ebenfalls ins Leere. Bereits die Gutachterin beschrieb im September 2023 die Beziehung zwischen C._____ und dem Kläger als eng und kollegial, mit tendenziellen Anzeichen einer Rollenumkehr. Den Erziehungsstil des Klägers beurteilte sie als verwöhnend und gewährend; es fehle weitgehend an erzieherischer Anleitung und Führung. Seine unrealistischen und optimistischen Einschätzungen hinsichtlich der schulischen Laufbahn von C._____ würden auf eine Verkennung der realen Gegebenheiten hindeuten. Indem er es versäume, C._____ die notwendigen Zwischenschritte aufzuzeigen, führe er sie in Bezug auf die Verwirklichung ihrer beruflichen Pläne in die Irre. Insgesamt beurteilte die Gutachterin seine Erziehungsfähigkeit als leicht vermindert. Als Massnahme empfahl sie die Errichtung einer Beistandschaft mit erweiterten Kompetenzen (Urk. 7/263 S. 66, S. 76 f. und S. 80; vgl. auch Urk. 7/380A S. 14). Den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine ausserfamiliären Platzierung von C._____, welche die ultima ratio darstellt, vermag dies aber nicht zu rechtfertigen . Vollständigkeitshalber ist zudem darauf hinzuweisen, dass im Erziehungsfähigkeitsgutachten zur Beklagten festgehalten wurde, sie schreibe die schulische Situation von C._____ dem kindswohlgefährdenden Verhalten des Vaters zu bzw.

- 35 unterstelle C._____ Schulverweigerung. Sie sei nicht in der Lage, sich eigenständig bei den Ärzten nach dem Krankheitsverlauf und deren Komplikationen zu erkundigen. Auch hier zeige sich eine Realitätsverkennung bzw. ein Verharren in einem Denkkonstrukt, um sich von eigenen Schuldgefühlen zu entlasten (Urk. 7/263 S. 68). Zu den Vorbringen sowie den eingereichten Fotografien betreffend den gemeinsamen Konsum nicht altersadäquater, sexualisierter Filme ist lediglich festzuhalten, dass Jugendliche im Alter von 16 Jahren (mittlerweile ist C._____ sogar über 17 Jahre alt) regelmässig dieselben Filme wie ihre Eltern ansehen und diese auch ansehen dürfen. Dabei können sie mit Szenen konfrontiert werden, die Gewalt oder sexuelle Konnotationen enthalten. Auf eine problematische, nicht altersadäquate Beziehung kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden. Auslandaufenthalte bzw. Phasen relativer Normalität ändern sodann nichts daran, dass C._____ nachweislich ernsthaft krank ist. Betreffend die medizinische Behandlung, die therapeutische Begleitung sowie die Umsetzung der ärztlichen Empfehlungen ist festzuhalten, dass sich aus den Akten ergibt, dass mit Dr. J._____ und Dr. K._____ über längere Zeit zwei medizinische Hauptbetreuungspersonen vorhanden waren, die C._____ regelmässig sahen und auch in einem kontinuierlichen fachlichen Austausch standen. Anlässlich der ambulanten kardiologischen Kontrolle vom 2. Dezember 2024 wurde die Transition an das USZ in die spezialisierte Long-Covid- Sprechstunde geplant (vgl. Urk. 7/263 S. 57 f. [in dreimonatlichen Abständen Kontrollen am Kinderspital, Dr. J._____ betreut C._____ engmaschiger, sieht sie in regelmässigen Abständen], Urk. 7/326/4 [bei ansonsten unauffälligem Verlauf nächste Kontrolle in drei Monaten]; Urk. 7/382/2 [längere Konsultationen im August und September 2024]; Urk. 47/4 [Fallbesprechung anfangs April 2025 zwischen Dr. med. P._____, Dr. K._____ und Dr. J._____]; Urk. 63/2 [Zusammenstellung sämtlicher von Dr. J._____ attestierten Absenzen]; Urk. 63/4 [Briefe von Dr. K._____ vom 16.04.2024 und 10.12.2024, kardiologische Kontrolle vom 02.12.2024, zwischenzeitliche Vorstellungen in mehreren Fachsprechstunden am USZ]). Mit den eingereichten Berichten des Universitären Herzzentrums Zürich des USZ vom 11. April 2025 (Urk. 47/1) sowie der Klinik für Infektionskrankheiten des USZ vom 21. Mai 2025 (Urk. 47/2 = Urk. 63/6) und der Mailkorrespondenz zwischen dem Klä-

- 36 ger und der Ärzteschaft des USZ in der Zeit von Mai bis August 2025 (Urk. 47/3; Urk. 63/5) ist sodann immerhin belegt, dass am USZ mehrere Untersuchungen stattgefunden haben und der Kläger in diesem Zeitraum bemüht war, Termine für C._____ zu vereinbaren. Der Kläger wurde schliesslich von verschiedenen involvierten Fachpersonen als bemüht um das Wohlergehen von C._____ und unterstützend beschrieben, im Erziehungsfähigkeitsgutachten wurde aber auch angemerkt, dass er teilweise wichtige Themen übergehe und sich von Fachpersonen, die nicht seine Meinung vertreten oder denen er nicht vertraue, nicht gerne anleiten lasse (vgl. Urk. 7/263 S. 60, 64, 69, 75 f., 79 f.; Urk. 7/382/2). Auch wenn im Einzelnen unklar bleibt, ob nach einzelnen Vorfällen jeweils eine genügend zeitnahe ärztliche Vorstellung erfolgte und welche der empfohlenen Lebensstilmodifikationen in welchem Umfang umgesetzt wurden und werden, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Kläger nicht hinreichend um eine angemessene medizinische Behandlung und therapeutische Begleitung von C._____ sowie um die Umsetzung der ärztlichen Empfehlungen besorgt wäre. 3. Entzug der elterlichen Sorge betreffend Schule/Ausbildung 3.1. Die Vorinstanz hat – einhergehend mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts – mit Blick auf die Kindswohlgefährdung und die Weigerungshaltung der Beklagten die elterliche Sorge in schulischen Belangen beiden Eltern für die Dauer des Verfahrens vorsorglich entzogen (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1 und E. IV.3.1.5.). 3.2. Der Kläger und die Verfahrensbeteiligte bzw. die Kindesvertreterin beantragen, dass der Entzug der elterlichen Sorge betreffend Schule/Ausbildung des Klägers aufgehoben wird, der Beklagten jedoch weiterhin entzogen bleibt und somit der Kläger zusammen mit C._____ über die schulischen Belange entscheiden kann (Urk. 1 S. 2 und Rz. 93 und 100; Urk. 12/1 S. 2 und Rz. 48). 3.3. Das bisherige Verfahren hat gezeigt, dass die Parteien – auch mit Hilfe des Beistands – nicht in der Lage sind, sich bezüglich der schulischen Belange von C._____ auszutauschen, geschweige eine Entscheidung zeitnah und einvernehmlich zu fällen. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde – nach einer Prüfung, ob zur

- 37 - Vermeidung einer Kindswohlgefährdung die Alleinentscheidungsbefugnis in diesem Bereich einem Elternteil oder dem Beistand zuzuteilen ist – dem Kläger nochmals die Chance eingeräumt, zu zeigen, dass er in der Lage ist, C._____ in schulischen Belangen bestmöglich zu fördern, zu unterstützen und ihre regelmässige Beschulung sicherzustellen. Ihm wurde die Weisung erteilt, umgehend, bis spätestens Ende April 2025 in Absprache mit den behandelnden Ärzten von C._____ eine für diese geeignete schulische Anschlusslösung aufzugleisen und dafür zu sorgen, dass sie diese Schule/Ausbildungsstätte mit Ausnahme von ärztlich attestierten Absenzen regelmässig besucht. Er wurde zudem verpflichtet, die entsprechende Anschlusslösung dem Gericht bis zum 30. April 2025 bekannt zu geben, unter Beilage des Ausbildungsvertrags und eines ärztlichen Berichts (Urk. 19 Dispositiv-Ziffern 3 und 4 und E. 2.6 S. 16 ff.). 3.4. Mit Eingabe vom 30. April 2025 teilte der Kläger mit, er habe eine schulische Anschlusslösung gefunden; C._____ sei seit dem 22. April 2025 wieder Schülerin der 1. Gymnasialklasse der Schule D._____ (Urk. 33; Urk. 35/1). Ärztliche Berichte reichte er erst nach telefonischer und schriftlicher Aufforderung mit Eingabe vom 30. Juni 2025 ein (Urk. 43; Urk. 44; Urk. 45; Urk. 47/1-4). Im Verlauf des Berufungsverfahrens zeigte sich, dass C._____ die Schule D._____ seit dem 22. April 2025 an keinem einzigen Tag besucht hatte. Gemäss dem Kläger habe ihr Gesundheitszustand einen Schulbesuch nicht zugelassen (Urk. 57 Rz. 1; Urk. 59/1; Urk. 61 Rz. 4; Urk. 63/2+3). Von Ende März 2025 bis Mitte Mai 2025 hielt sich C._____ sodann mehrere Wochen in Deutschland auf. Der Kläger führte hierzu aus, er habe sich entschieden, seine Eltern vor Ort zu unterstützen, und C._____ habe ihn begleitet, da sie nicht in der Lage gewesen sei, die Schule zu besuchen und sich über mehrere Wochen selbständig zu Hause zu versorgen. Während des Aufenthalts sei die Grossmutter von C._____ verstorben (Urk. 61 Rz. 30; Urk. 67 Rz. 18). Aus der Zusammenstellung sämtlicher Absenzen von Dr. J._____ ergibt sich, dass C._____ vom 22. April bis 16. Mai 2025 zu 100% krankgeschrieben war, mit der Ergänzung "familiärer Todesfall" (Urk. 63/2). Weitere Atteste liegen nicht im Recht. Ferner teilte der Kläger mit Eingabe vom 8. September 2025 mit, es sei davon abgesehen worden, das Schuljahr 2025/2026 in Angriff zu nehmen, da es C._____ weiterhin gesundheitlich sehr schlecht gehe und sie nicht über eine hinreichende längerfristige

- 38 - Konzentrationsfähigkeit verfüge. Er machte geltend, C._____ verfüge über einen ordentlichen Schulabschluss und sei nicht mehr schulpflichtig, weshalb sie weder zu einem regelmässigen Schulbesuch noch einer anderen Tätigkeit verpflichtet werden könne. Schliesslich teilte er mit, C._____ habe sich für ein Online-Schulangebot (Q._____) entschieden, das es ihr ermögliche, ihrem Gesundheitszustand entsprechend in eigenem Tempo und angepasst an ihre Ressourcen zu lernen (Urk. 61 Rz. 5 ff.). 3.5. Es ist festzuhalten, dass der Kläger die ihm mit Verfügung vom 3. März 2025 auferlegten Weisungen zwar teilweise erfüllte, indem er eine schulische Anschlusslösung präsentierte; ein regelmässiger Schulbesuch konnte jedoch keineswegs sichergestellt werden. Den im Recht liegenden ärztlichen Berichten lässt sich – entgegen den Ausführungen des Klägers in seiner E-Mail an die Schule vom 8. August 2025, wonach der Entschluss, den Fokus in den kommenden Monaten vollständig auf die gesundheitliche Stabilisierung und Genesung von C._____ zu legen, nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten erfolgt sei (Urk. 63/3) – nicht entnehmen, dass diese eine vollständige Aussetzung der (Präsenz-)Ausbildung empfohlen hätten. Vielmehr wurde – beispielsweise von Dr. J._____ in seinem Schreiben vom 29. April 2025 – die Etablierung einer Baseline empfohlen, die täglich umgesetzt und nicht angepasst wird. Seine damalige Einschätzung für C._____ lag bei täglich eins bis zwei Stunden Schule. Für den Fall, dass der Pacing-Versuch für die schulische Ausbildung erneut scheitere, müsse sodann aus seiner Sicht im Sommer 2025 (nach über zwei Jahren erfolgloser Beschulung) zusammen mit den R._____ der SVA Zürich über einen alternativen Berufseinstieg nachgedacht werden (Urk. 47/4 S. 2; vgl. auch Urk. 47/2 S. 3 [Energiemanagement und Pacing weiterführen]). 3.6. Das Vorgehen des Klägers zeigt, dass er zwar bemüht ist, auf den Gesundheitszustand von C._____ Rücksicht zu nehmen. Es ist jedoch nicht belegt, dass die Entscheidungen in schulischen Angelegenheiten jeweils vom medizinischen Fachpersonal empfohlen und in ein koordiniertes Gesamtkonzept eingebettet sind. Die Gutachterin hielt im September 2023 ferner fest, der Kläger verfüge hinsichtlich der schulischen Laufbahn seiner Tochter über eine unrealistische und optimistische

- 39 - Einstellung, welche auf eine Verkennung der realen Gegebenheiten hinweise. Auch in Bezug auf C._____ stellte sie fest, dass diese zwar Ehrgeiz zeige, die notwendigen Schritte jedoch nicht realistisch einschätzen könne (oben E. III.2.7.2; vgl. Urk. 7/263 S. 63, 69 und 76 f.). Das Online-Schulangebot ist sodann mit einer nur sehr eingeschränkten – wenn überhaupt bestehenden – ausserfamiliären sozialen Einbindung verbunden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angemessen, dem Kläger die alleinige Entscheidungsbefugnis in schulischen Belangen wieder zu übertragen, zumal nach längerer Zeit erfolgloser Beschulung die (realistischen) schulischen/beruflichen Perspektiven von C._____ abzuklären und eine ihre gesundheitlichen, aber auch sozialen Bedürfnisse berücksichtigende Anschlusslösung zu organisieren sind, mithin wegweisende Entscheidungen anstehen. Gleichzeitig fällt es auch ausser Betracht, der Beklagten die Entscheidungsbefugnis in schulischen Belangen (wieder) einzuräumen (vgl. Urk. 19 E. 2.6 S. 16 f.). Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, die elterlichen Sorge betreffend Schule/Ausbildung beiden Eltern für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zu entziehen und festzuhalten, dass die Rechte betreffend schulische Belange für die Tochter C._____ bei der KESB Uster liegen, als gerechtfertigt. Es ist indessen zu berücksichtigen, dass C._____ bereits 17 ½ Jahre alt und gemäss dem damaligen Beistand und dem langjährigen Kinderarzt Dr. J._____ uneingeschränkt urteilsfähig ist, was ihre berufliche Zukunft anbelangt (Urk. 7/358; Urk. 7/382/2). Ihr Wille ist entsprechend zu respektieren und, soweit möglich, zu berücksichtigen (vgl. Art. 301 Abs. 2 ZGB). 3.7. In Abweisung der Erst- und Zweitberufung ist somit die Dispositiv-Ziffer 1 [Entzug der elterlichen Sorge betreffend Schule/Ausbildung des Klägers] der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2025 zu bestätigen. 3.8. Der Kläger ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beklagten weiterhin ein Informations-, Auskunfts- und Anhörungsrecht in Bezug auf die schulischen Belange von C._____ zusteht (Art. 275a Abs. 1 ZGB). Diesbezüglich wird auch an die mit Verfügung vom 16. Mai 2024 errichtete Beistandschaft erinnert; der Beistandsperson kommt unter anderem die Aufgabe zu, den Informationsaustausch zwischen den Parteien sicherzustellen (Urk. 7/336 Dispositiv-Ziffer 4).

- 40 - 4. Anordnung betreffend Vollstreckung der Massnahme 4.1. Die Vorinstanz hat die KESB Uster mit der sofortigen Vollstreckung der Massnahme gemäss Dispositiv-Ziffer 1, d.h. der Unterbringung von C._____ in einem Internat oder in einer Wohngruppe inkl. Übernachtung, beauftragt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2 und E. IV.3.2.). 4.2. Der Kläger und die Verfahrensbeteiligte bzw. die Kindesvertreterin beantragen die vollständige und ersatzlose Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Urk. 1 S. 2; Urk. 12/1 S. 2). 4.3. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2025 ist betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Klägers und Platzierung von C._____ aufzuheben und dem Kläger das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. die Obhut über C._____ zu belassen (oben E. III.2.6.4). Die vorinstanzliche Anordnung betreffend Vollstreckung der Massnahme ist damit ebenfalls aufzuheben. 5. Besuchsrecht des Klägers 5.1. Die Vorinstanz hat dem Kläger angesichts der Platzierung inkl. Übernachtung von C._____ in einem Internat oder einer Wohngruppe ein Besuchsrecht jeweils am Wochenende eingeräumt und den Beistand mit der Koordination dieser Besuche beauftragt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3 und E. V.1.-3.). 5.2. Der Kläger und die Verfahrensbeteiligte bzw. die Kindervertreterin beantragen die vollständige und ersatzlose Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Urk. 1 S. 2; Urk. 12/1 S. 2). 5.3. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2025 ist betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Klägers und Platzierung von C._____ aufzuheben und dem Kläger das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. die Obhut über C._____ zu belassen (oben E. III.2.6.4). Die vorinstanzliche Anordnung betreffend Besuchsrecht des Klägers ist damit ebenfalls aufzuheben.

- 41 - 6. Zusätzliche Aufgaben des Beistands und dessen Berichtspflicht 6.1. Die Vorinstanz hat die bereits bestehenden Aufgabenbereiche des eingesetzten Beistandes erweitert. Sie betraute den Beistand mit der fachlichen Begleitung und Überwachung der Platzierung von C._____, der Regelung der Finanzierung der Unterbringung sowie der Begleitung und Koordination des Kontakts bzw. der Besuchsregelung zwischen dem Vater und C._____ in Absprache mit dem Internat / der Wohngruppe. Zudem wurde der Beistand ersucht, dem Gericht vierwöchentlich einen schriftlichen Bericht über den Verlauf der Umsetzung zu erstatten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 5 und 6 und E. VI.). 6.2. Der Kläger und die Verfahrensbeteiligte bzw. die Kindervertreterin beantragen die teilweise Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung, soweit damit zusätzliche Aufgaben des Beistandes angeordnet wurden, sowie die vollständige und ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung (Urk. 1 S. 2; Urk. 12/1 S. 2). 6.3. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2025 ist betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Klägers und Platzierung von C._____ aufzuheben und dem Kläger das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. die Obhut über C._____ zu belassen (oben E. III.2.6.4). Die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend zusätzlichen Aufgaben des Beistands und dessen Berichtspflicht sind damit ebenfalls aufzuheben. 6.4. Da nach längerer Zeit erfolgloser Beschulung die (realistischen) schulischen/beruflichen Perspektiven von C._____ abzuklären und eine ihre gesundheitlichen, aber auch sozialen Bedürfnisse berücksichtigende Anschlusslösung zu organisieren sind (oben E. III.3.6), ist der Aufgabenbereich der eingesetzten Beistandsperson jedoch wie folgt zu erweitern:  unter Einbezug der medizinischen Fachpersonen sind unverzüglich die schulischen/beruflichen Perspektiven von C._____ abzuklären und es ist in Zusammenarbeit mit C._____ eine Anschlusslösung zu organisieren, die auf ihre gesundheitlichen und sozialen Bedürfnisse Rücksicht

- 42 nimmt, mit der Kompetenz, darüber verbindlich zu entscheiden, und diese ist fachlich zu begleiten und zu überwachen,  eine Beratung für C._____ bei den R._____ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) zu organisieren und deren Verlauf zu begleiten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 8 und E. VIII.; Art. 104 Abs. 3 ZPO). Weiterungen erübrigen sich daher. 2. Die Entscheidgebühr für das (vereinigte) Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG). Hinzu kommen die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Deren Bemessung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindervertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 AnwGebV; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Das von der Kindervertreterin geltend gemachte Honorar von gerundet Fr. 5'870.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer und Fr. 77.– für Barauslagen; Urk. 87) wurde von den Parteien nicht beanstandet, lässt sich anhand des Leistungsjournals plausibilisieren und erweist sich als angemessen. Da es sich vorliegend um Gerichtskosten handelt, ist die Kindervertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Bauer/Sterchi, Art. 95 N 10c). Bezüglich des Obsiegens/Unterliegens ist zu berücksichtigen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Klägers sowie die Platzierung von C._____ und die damit zusammenhängenden vorinstanzlichen Anordnungen aufzuheben sind, der Entzug der elterlichen Sorge betreffend Schule/Ausbildung des Klägers hingegen zu bestätigen ist. Die Parteien sind im vorliegenden Berufungsverfahren gleichermassen als obsiegend bzw. unterliegend zu betrachten und die Gerichtskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 2 ZPO sind ihnen folglich zu gleichen Teilen aufzuerlegen, d.h. im Umfang von je Fr. 5'435.–. Im Umfang von Fr. 4'000.– sind die Gerichtskosten mit dem vom Kläger

- 43 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im übrigen Umfang von Fr. 1'435.– werden die Gerichtskosten beim Kläger und im Umfang von Fr. 5'435.– bei der Beklagten eingefordert (Art. 111 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 [Entzug der elterlichen Sorge betreffend Schule/Ausbildung der Beklagten], 4 und 7 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. Januar 2025 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. In teilweiser Gutheissung der Erst- und Zweitberufung werden die Dispositiv- Ziffern 1 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. Januar 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Die Tochter C._____ wird für die Dauer des Verfahrens unter der Obhut des Klägers belassen. Die elterliche Sorge betreffend Schule/Ausbildung wird beiden Eltern für die Dauer des Verfahrens vorsorglich entzogen. Es wird festgehalten, dass die Rechte betreffend schulische Belange für die Tochter C._____ demzufolge bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Uster liegen. 5. Die mit Entscheid vom 16. Mai 2024 des Einzelgerichts des Bezirks Meilen angeordnete Beistandschaft wird bestätigt und weitergeführt. Die Beistandsperson wird insbesondere mit den zusätzlichen Aufgaben betraut: a. unter Einbezug der medizinischen Fachpersonen sind unverzüglich die schulischen/beruflichen Perspektiven von C._____ abzuklären und es ist in Zusammenarbeit mit C._____ eine Anschlusslösung zu organisieren, die auf ihre gesundheitlichen und sozialen Bedürfnisse Rücksicht nimmt, mit der Kompetenz, darüber verbindlich zu entscheiden, und diese ist fachlich zu begleiten und zu überwachen,

- 44 b. eine Beratung für C._____ bei den R._____ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) zu organisieren und deren Verlauf zu begleiten." 3. In Gutheissung der Erst- und Zweitberufung werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. Januar 2025 aufgehoben. 4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'870.– Honorar Kindesvertreterin Fr. 10'870.– Total 5. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindesvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'870.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf den Kläger entfallende Hälfte wird im Umfang von Fr. 4'000.– mit dem von ihm in diesem Verfahren geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse den Parteien Rechnung. 7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an – die Parteien, – die Verfahrensbeteiligte, – die KESB Uster, – die Beiständin S._____, … [Adresse], – die Vorinstanz, – die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

- 45 - 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: st

LY250003 — Zürich Obergericht Zivilkammern 10.03.2026 LY250003 — Swissrulings