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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2025 LY240048

1 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,623 mots·~1h 8min·5

Résumé

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 1. Oktober 2025 in Sachen A._____, Kläger / Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG X._____, gegen B._____, Beklagte / Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch lic. iur. Z._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2024; Proz. FE230048 Rechtsbegehren: des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 6/3 S. 2 f.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2021 sei in Bezug auf die Ziffern 2 und 3 aufzuheben und gemäss den nachfolgenden Anträgen zu ändern. 2. - 8.2. […] 9. Kinderunterhalt 9.1. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten von C._____ in der Zeit, in der sie/er C._____ betreut. 9.2. Darüber hinaus übernimmt der Kindsvater sämtliche Kosten der Krankenkasse und der KiTa-Betreuung von C._____. 10. Ehegattenunterhalt Die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Zahlung von Ehegattenunterhalt sei aufzuheben. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 modifizierte Anträge des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 6/132 S. 2 ff.): "1. - 8. […]. 9. Kinderunterhalt 9.1. […]. 9.2. Darüber hinaus übernimmt der Kindsvater die Kosten der Krankenkasse und der Betreuung von C._____ in der Spielgruppe D._____. 9.3. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt von C._____ ab 01. Februar 2023 monatlich CHF 350.00 zu bezahlen. 10. Prozesskostenvorschuss […] 11. Gesuch um integrale unentgeltliche Prozessführung […]

- 3 - 12. Unter Kosten. und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Kindsmutter." der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (act. 6/53 S. 2 ff.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2021 sei hinsichtlich Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und gemäss den nachfolgenden Anträgen zu ändern. 2. - 8. […]. 9. Kindsunterhalt Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'395.– (davon Fr. 452.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchsgegnerin, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Familienzulagen werden durch den Vater bezogen. Er ist berechtigt, diese für den Unterhalt von C._____ in seinem Haushalt zu verwenden. 10. Ehegattenunterhalt Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen ehelichen Unterhalt schulden 11. lm Übrigen seien die Anträge des Gesuchstellers abzuweisen 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchstellers." Urteil des Einzelgerichtes: (act. 4/1 = act. 5 = act. 6/210; nachfolgend zitiert als act. 5) 1. Die gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2021, Dispositivziffer 3.3., bestehende Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend ab 30. Januar 2023 bis zum 18. August 2024 aufgehoben. 2. Der Kläger wird in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2021, Dispositivziffer 3.3., verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der

- 4 - Tochter C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:  Fr. 970.– (davon Fr. 350.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 19. August 2024 bis 31. März 2025  Fr. 200.– ab 1. April 2025 bis auf Weiteres Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 3. Die gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2021, Dispositivziffer 3.4., bestehende Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Ehegattenunterhalts wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend ab 30. Januar 2023 aufgehoben. 4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:  Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, zuzügl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen):  Phase I-II: Fr. 4'888.– netto (60 % Pensum);  Phase III-VI: Fr. 4'840.– netto (60 % Pensum);  Phase VII: Fr. 6'050.– netto (hypothetisches Einkommen, 75 % Pensum);  Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, zuzügl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen):  Phase I-II: Fr. 2'865.– netto (50 % Pensum);  Phase III-VI: Fr. 2'905.– netto (50 % Pensum);  Phase VII: Fr. 4'358.– netto (hypothetisches Einkommen, 75 % Pensum);  Vermögen Kläger: Fr. 14'817.– (Stand Ende Januar 2023);  Vermögen Beklagte: Fr. 123'927.– (Stand Ende Januar 2023);

- 5 -  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase I: Fr. 5'574.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase II: Fr. 5'666.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase III: Fr. 4'836.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase IV: Fr. 4'882.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase V: Fr. 4'078.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase VI: Fr. 3'688.–;  Bedarf Kläger mit der Tochter Phase VII: Fr. 4'529.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase I: Fr. 3'927.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase II: Fr. 3'927.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase III: Fr. 3'958.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase IV: Fr. 4'082.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase V: Fr. 4'082.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase VI: Fr. 4'082.–;  Bedarf Beklagte mit der Tochter Phase VII: Fr. 4'670.–. 5./6. [Mitteilungen/Rechtsmittelbelehrung]

- 6 - Berufungsanträge: des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2024 sei in Bezug auf die Ziffer 2 und 4 aufzuheben und gemäss den nachfolgenden Anträgen zu ändern. 2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt von C._____ keinen Unterhalt schuldet. 3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 8'514.00 zurückzubezahlen. 4. Eventualiter sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, den Betrag gemäss Ziffer 3 mit Unterhalt gemäss Ziffer 2 zu verrechnen. 5. Es sei der Berufung in Bezug auf die Ziffer 2 des Entscheides die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Eventualiter sei der Berufung aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Unterhalt bis Dezember 2024 zu erteilen. 7. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich Gerichtskosten zu bezahlen. 8. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 9. Subeventualiter sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung in dem Sinne zu genehmigen, dass er von der Leistung von Gerichtskosten, -vorschüssen und Sicherheitsleistungen zu befreien ist. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (act. 15 S. 2): "1. Die Berufung sei, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2024 (FE230048) sei zu bestätigen; 2. Das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Ziff. 2 des Entscheides sei abzuweisen;

- 7 - 3. Das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unterhalt bis Dezember 2024 sei abzuweisen; 4. Das Gesuch des Berufungsklägers um Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von CHF 5'000.- zzgl. Gerichtskosten sei abzuweisen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 2019 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020. Seit dem 15. Januar 2021 leben die Parteien getrennt, nachdem es am 7. Januar 2021 zu einem Streit gekommen war infolge dessen der Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) die eheliche Wohnung zusammen mit C._____ gegen den Willen der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagte) verlassen hatte. Die Berufungsbeklagte stellte daraufhin am 8. Januar 2021 ein Eheschutzgesuch beim Bezirksgericht Zürich (act. 6/5/1). Die Folgen des Getrenntlebens wurden mit Urteil vom 12. Februar 2021 geregelt. Es wurde die Obhut über C._____ der Berufungsbeklagten zugeteilt und die Vereinbarung der Parteien vom 26. Januar 2021 vorgemerkt resp. genehmigt. Darin hielten die Parteien fest, dass der Berufungskläger C._____ jeweils freitags, samstags an jedem zweiten Wochenende sowie zweimal wöchentlich an den Krippentagen (Montag und Mittwoch) betreuen solle. Weiter verpflichtete sich der Berufungskläger, Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von monatlich Fr. 2'235.– zuzüglich Kinderzulagen sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 680.– pro Monat an die Berufungsbeklagte zu bezahlen (act. 6/5/26). 2. Der Berufungskläger reichte am 30. Januar 2023 beim Einzelgericht (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Scheidungs-

- 8 klage ein (act. 6/1). Zudem ersuchte er gleichentags im Rahmen vorsorglicher Massnahmen um eine Abänderung des Eheschutzentscheides (act. 6/3), wobei er die eingangs wiedergegebenen Anträge im Verlaufe des Massnahmeverfahrens mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 anpasste (act. 6/132). Die Berufungsbeklagte stellte ihre Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen anlässlich der ersten darüber durchgeführten Verhandlung vom 31. Mai 2023 (act. 6/53). Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens sei auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. act. 5 E. I). Hervorzuheben ist jedoch, dass sich die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 16. August 2024 für die Dauer des Verfahrens auf eine alternierende Obhut einigen konnten. Es wurde festgehalten, dass der Berufungskläger C._____ in den ungeraden Wochen von Mittwochmittag bis zum darauffolgenden Montagmorgen sowie in den geraden Wochen von Mittwochmittag bis Freitagabend betreuen solle, in der übrigen Zeit würde C._____ durch die Berufungsbeklagte betreut werden. Zudem wurden Feiertags- und Ferienregelungen sowie weitere Modalitäten der Betreuung festgehalten (act. 6/171). Die entsprechende Teilvereinbarung wurde mit Verfügung vom 21. August 2024 genehmigt und es wurde die Obhut über C._____ beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Berufungsbeklagten blieb (act. 6/175). 3. Mit Verfügung vom 28. November 2024 hob die Vorinstanz schliesslich in Abänderung des Eheschutzentscheides vom 12. Februar 2021 die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen rückwirkend ab 30. Januar 2023 bis zum 18. August 2024 auf (act. 5; Dispositivziffer 1). Ebenfalls hob sie die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt rückwirkend ab 30. Januar 2023 für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf (act. 5; Dispositivziffer 3). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Berufungskläger in Abänderung des erwähnten Eheschutzentscheides, der Berufungsbeklagten für C._____ ab dem 19. August 2024 bis zum 31. März 2025 Unterhaltsbeiträge von Fr. 970.– (davon Fr. 350.– als Betreuungsunterhalt) sowie ab 1. April 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge von Fr. 200.– zu bezahlen, je zuzüglich Kinderzulagen (act. 5; Dispositivziffer 2).

- 9 - 4. Gegen die in diesem Entscheid berechneten Kinderunterhaltsbeiträge ab dem 19. August 2024 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel) Berufung, wobei er die eingangs wiedergegebenen Anträge stellte (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurde der Berufungsbeklagten und der Kindesvertreterin je Frist angesetzt, um zum Antrag des Berufungsklägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Weiter wurden der Berufungsbeklagten Fristen angesetzt, um zum Antrag des Berufungsklägers betreffend Prozesskostenbeitrag Stellung zu nehmen sowie um die Berufung zu beantworten. Der Kindesvertreterin wurde sodann Frist angesetzt, um zur Berufung Stellung zu nehmen; ferner wurde die Prozessleitung delegiert (act. 7). Die Kindesvertreterin verzichtete mit Eingabe vom 17. Januar 2025 auf eine Stellungnahme (act. 14). Die Berufungsantwort sowie die Stellungnahmen zur aufschiebenden Wirkung und zum Prozesskostenbeitrag der Berufungsbeklagten erfolgten fristgerecht (vgl. act. 8/2) mit Eingabe vom 23. Januar 2025; die Berufungsbeklagte stellte dabei die oben aufgeführten Anträge (act. 15). 5. Daraufhin wurden mit Beschluss vom 12. Februar 2025 die Anträge des Berufungsklägers betreffend aufschiebende Wirkung abgewiesen und dem Berufungskläger wurde Frist angesetzt, um sich zu den Eingaben der Berufungsbeklagten sowie der Kindesvertreterin zu äussern (act. 18). Innert Frist (vgl. act. 19/1 und act. 20) nahm der Berufungskläger mit Eingabe vom 17. März 2025 Stellung (act. 22). Nachdem mit Verfügung vom 28. März 2025 eine entsprechende Aufforderung ergangen war (act. 24), reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 17. April 2025 die verlangten beglaubigten Übersetzungen zweier Grundbuchauszüge ein (act. 26). Mit Verfügung vom 23. April 2025 wurde daraufhin wiederum der Berufungsbeklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 28). Die Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 8. Mai 2025 (act. 30) ging fristgerecht ein (vgl. act. 29/2). Das rechtliche Gehör des Berufungsklägers sowie von C._____ wurde gewahrt (vgl. act. 31/1-2). Der Berufungskläger nahm mit Eingabe vom 7. Juli 2025 innert zehn Tagen ab Erhalt der gegnerischen Eingabe (vgl. act. 33/1) und damit innert Frist (vgl. Art. 53 Abs. 3 ZPO analog; ferner E. II.2) Stellung (act. 34). Sodann reichte er mit Eingabe vom 25. Juli 2025 eine Noveneingabe ein

- 10 - (act. 36). Beide Eingaben wurden der Berufungsbeklagten sowie der Kindesvertreterin mit Verfügung vom 10. September 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass das Verfahren ins Stadium der Urteilsberatung übergehe (act. 38). Die Kindesvertreterin verzichtete mit Eingabe vom 19. September 2025 auf eine Stellungnahme (act. 40). Die Berufungsbeklagte nahm mit Eingabe vom 29. September 2025 dazu Stellung (act. 41). 6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-217; mittlerweile ergänzt um act. 6/217A-224). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die vom Berufungskläger ebenfalls am 23. Dezember 2023 erhobene Beschwerde gegen den von der Vorinstanz mit Verfügung vom 28. November 2024 getroffenen Entscheid, sein Gesuch um Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses resp. eventualiter Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bezüglich der Gerichtskosten abzuweisen, wird im Verfahren Geschäfts-Nr.: PC240037 behandelt. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Berufung wurde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und act. 6/213/3) bei der Kammer als zuständiger Berufungsinstanz eingereicht und richtet sich gegen einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 2. Am 1. Januar 2025 und damit während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens trat eine Revision der ZPO in Kraft. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1ZPO). Für die Rechtsmittel gilt

- 11 gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Vorliegend ist folglich noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar. Einzelne der neuen Bestimmungen – aufgelistet in Art. 407f ZPO – gelten jedoch mit ihrem Inkrafttreten auch in Verfahren, auf welche grundsätzlich noch das bisherige Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 407f ZPO). Sofern erforderlich, wird darauf im Einzelnen nachfolgend eingegangen. 3. Mit der Berufung können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (ZK ZPO-Reetz, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N 35). Neue Tatsachen und neue Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (ZK ZPO-Reetz/Hilber, 4. Aufl. 2025, Art. 317 N 14 m.w.H.) wie sie im Scheidungsverfahren (mit Ausnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung) grundsätzlich zur Anwendung kommt (Art. 277 Abs. 1 und 3 ZPO). Anders sieht es demgegenüber bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime aus, welche insbesondere gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO bei Kinderbelangen (unabhängig von der Verfahrensart) gilt. Hier kommt die Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zur Anwendung und das Gericht hat neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch OGer ZH LY170051 vom 17. Mai 2018 E. II.2.3 sowie OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2). Dies ist nun mit Art. 317 Abs. 1bis ZPO explizit auch so vorgeschrieben; die fragliche Bestimmung ist auch auf noch nach altem Verfahrensrecht zu beurteilende Verfahren anzuwenden (Art. 407f ZPO). 4. Über die Abänderung von Eheschutzmassnahmen im Sinne vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ist – unter Vorbehalt der

- 12 - Art. 272 und Art. 273 ZPO – im summarischen Verfahren im Sinne der Art. 248 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 276 ZPO). Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind daher, bei freier Beweiswürdigung, lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/Leuenberger, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 276 N 21). Das Gericht muss somit nicht vollständig von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass für deren Bestehen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (FamKomm Scheidung/ Maier/Vetterli, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 271 N 5a; ZK ZPO-Lötscher/Schenk, 4. Aufl. 2025, Art. 271 N 12). Im Übrigen gilt, wie bereits erwähnt, der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Im Bereich der Kinderbelange hat das Gericht den Sachverhalt sogar weitergehend von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und muss daher von einer geltend gemachten Tatsache überzeugt sein (Dolge/Bengtsson, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 276 N 16). Zudem entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen ohne Bindung an die Parteianträge (sog. Offizialmaxime; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch mit Bezug auf die Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZK ZPO-Schweighauser, 4. Aufl. 2025, Art. 296 N 10 m.w.H.).

- 13 - III. Zur Berufung im Einzelnen 1. Erwägungen der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, gestützt auf die Aussagen der Parteien habe sich die Betreuungssituation von C._____ verändert. Die Betreuungsanteile des Berufungsklägers würden nun unbestritten mindestens 50 % betragen – gemäss den Aussagen des Berufungsklägers sogar noch mehr. Nach den Darlegungen der Parteien sei diese Änderung wesentlich und dauerhaft. Bezüglich der Betreuungsregelung sei somit ein Abänderungsgrund zu bejahen, habe die Änderung des Betreuungsverhältnisses doch zwingend einen Einfluss auf den Unterhaltsbeitrag. Ob auch die Einkommensveränderung auf Seiten des Berufungsklägers – Stellenverlust und neue Stelle mit reduziertem Pensum – einen Abänderungsgrund darstelle, könne somit offen bleiben. Es rechtfertige sich, den Zeitpunkt für eine allfällige Änderung des Unterhaltsbeitrages auf die Einreichung des Antrages um vorsorgliche Massnahmen, somit den 30. Januar 2023, anzusetzen (act. 5 E. II.C.3.2). Sodann erwog die Vorinstanz, von welchen Einkünften und Bedarfen der Parteien und von C._____ auszugehen sei. Gestützt darauf nahm sie die Unterhaltsberechnung vor, wobei sie sieben Phasen bildete: die ersten fünf Phasen betreffen den Zeitraum vom 30. Januar 2023 bis zum 18. August 2024, die Phase VI dauert vom 19. August 2024 (Einschulung von C._____) bis zum 31. März 2025 und die Phase VII ab dem 1. April 2025 (geforderte Erhöhung des Arbeitspensums beider Parteien auf 75 %) für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5 E. II.C.4-7). 1.2. Mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Unterhaltsberechnung ist der Berufungskläger teilweise nicht einverstanden. So stört er sich an dem ihm ab April 2025 angerechneten hypothetischen Einkommen sowie am von der Vorinstanz in allen Phasen zusätzlich zu seinem Arbeitserwerb angenommenen Einkommen. Seit März 2025 sei er zudem arbeitslos; erst per August 2025 habe er eine Stelle als Lehrperson zu einem Pensum von 46 % gefunden. Weiter ist er der Ansicht, der Berufungsbeklagten sei in der Vergangenheit ein Pensum von 60 %

- 14 und nicht nur von 50 % anzurechnen. Sodann kritisiert er einzelne der von der Vorinstanz festgesetzten Bedarfspositionen – namentlich die Wohnkosten, die Krankenkassenkosten, die Mobilitätskosten, die Fremdbetreuungskosten und die Steuern. Gestützt auf diese im Vergleich zum angefochtenen Entscheid teilweise anderen Einkommens- und Bedarfszahlen errechnet der Berufungskläger ein Manko seinerseits für alle Phasen, worauf er die von ihm beantragte Aufhebung der Unterhaltsbeiträge ab 19. August 2024 stützt. Zufolge des Mankos, so der Berufungskläger, könne er auch nicht zur Bezahlung der Krankenkassenprämien der Berufungsbeklagten verpflichtet werden (act. 2; act. 22; act. 34). 1.3. Die Berufungsbeklagte ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe sowohl die Einkünfte als auch die Bedarfe der Parteien und C._____ korrekt festgelegt. Auch mit der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung ist die Berufungsbeklagte einverstanden. Im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen könne der Berufungskläger zudem allfällige zu viel bezahlte Krankenkassenprämien – dass dies zutreffe, werde ohnehin bestritten – nicht zurückfordern, dies hätte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu erfolgen (act. 15; act. 30). 1.4. Das – von der Vorinstanz richtig beurteilte – Vorliegen eines Abänderungsgrundes wird von den Parteien somit nicht beanstandet. Auch das Einkommen des Berufungsklägers aus Arbeitserwerb bis Ende Februar 2025 sowie diverse Bedarfszahlen sind mangels entsprechender Rügen der Parteien zu übernehmen. Einzugehen ist nachfolgend jedoch auf die beanstandeten Einkünfte beider Parteien sowie die kritisierten einzelnen Bedarfspositionen. Ebenso wird die Unterhaltsberechnung zu überprüfen und auf die Frage einzugehen sein, ob die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger zu viel bezahlte Beträge zurückerstatten muss.

- 15 - 2. Einkommen des Berufungsklägers 2.1. Aus Arbeitserwerb 2.1.1. Zum Einkommen des Berufungsklägers aus Arbeitserwerb hielt die Vorinstanz fest, er arbeite seit Februar 2023 in einem 60 %-Pensum und habe im Jahr 2024 monatlich Fr. 4'840.– netto inklusive 13. Monatslohn verdient. Da die Parteien C._____ je hälftig betreuen würden, sollten beide auch in einem ähnlichen Pensum arbeiten können, weshalb der Berufungsbeklagten, die selber mit einem Pensum von 50 % arbeite, vom Berufungskläger aber ein solches von 80 % fordere, nicht gefolgt werden könne (act. 5 E. II.C.5.1). Gestützt auf das Schulstufenmodell und weil sie zur Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen verpflichtet seien, werde es den Parteien nach der Einschulung von C._____ im Sommer 2024 zumutbar, einer Arbeitstätigkeit von je mindestens 75 % nachzugehen. Dass dem Berufungskläger eine Erhöhung des Pensums aufgrund seiner Familiensituation – Geburt einer zweiten Tochter am tt.mm.2024 (vgl. act. 5 E. II.C.4.5) – nicht möglich sein solle, erachtete die Vorinstanz als nicht überzeugend. Nachdem C._____s Betreuung geregelt worden sei und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Arbeitstage der Partnerin des Berufungsklägers sowie der von ihm vorgebrachten Möglichkeit, zumindest für den Mittwoch eine Nanny einzustellen, stehe einer Erhöhung des Pensums nichts mehr entgegen. Es sei den Parteien eine Übergangsfrist von circa drei Monaten zu gewähren, nachdem sie bereits seit Monaten von der Notwendigkeit der Pensumserhöhung Kenntnis hätten. Entsprechend sei dem Berufungskläger ab April 2025 und damit für die Phase VII ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'050.– anzurechnen (act. 5 E. II.C.5.2.5-5.2.6). 2.1.2. Der Berufungskläger ist wie erwähnt der Ansicht, dass sein effektives Einkommen von der Vorinstanz korrekt ermittelt wurde, dass ihm aber keine Pensumserhöhung auf 75 % zumutbar sei und damit keine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erfolgen dürfe. Dies, weil er seine im mm.2024 geborene Tochter E._____ zu 50 % betreue. Damit sei ihm eigentlich kein höheres Pensum als 50 % zumutbar resp. maximal das bisher ausgeübte Pensum zu belassen. Die von ihm angefragte Nanny habe abgesagt und es stehe derzeit keine neue Be-

- 16 treuungsperson in Aussicht. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass C._____ Wohnsitz bei der Berufungsbeklagten habe und im Kindergarten in F._____ eingeschult worden sei. Für die in seiner Betreuungszeit nötige Begleitung von C._____ auf dem Schulweg müsse er circa vier bis viereinhalb Stunden pro Woche aufwenden, was etwa einem Pensum von 10 % entspreche. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass er seine Stelle in G._____ per Ende Februar 2025 verloren habe und ab August 2025 zu 46 % als Primarlehrperson arbeite (act. 2 Rz 12; act. 22 Rz 10.1 und 11.3; act. 34 Rz 13). 2.1.3. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Vorinstanz habe die Geburt von E._____ bereits in ihre Würdigung miteinbezogen und sei korrekt zum Schluss gekommen, dass eine Aufstockung des Arbeitspensums realisierbar sei. Auch werde bestritten, dass der Berufungskläger E._____ zu 50 % betreue (act. 15 Rz 27). Die Ausführungen des Berufungsklägers zum Transport von C._____ würden bestritten, die angeblichen Transportzeiten könnten nicht als Grund gegen eine Pensumserhöhung angeführt werden (act. 15 Rz 29). 2.1.4. Wie die Vorinstanz bereits korrekt festhielt (vgl. act. 5 E. II.C.4.5), ist grundsätzlich vom tatsächlichen Einkommen auszugehen. Kann eine Partei bei zumutbarer Anstrengung aber mehr verdienen, als sie effektiv verdient, ist zu prüfen, ob ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Dies darf nur erfolgen, wenn es sowohl möglich als auch zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; Maier/Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 34-34a m.w.H.). Im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Nebst der beruflichen Qualifikation, des Alters und des Gesundheitszustands der Betroffenen sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt, welche bei der Prüfung der Möglichkeit und Zumutbarkeit miteinzubeziehen sind (Maier/Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 34a), ist insbesondere auch der Umfang der zu leistenden Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Gemäss dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50% zumutbar (BGE 144 III 481 m.w.H.). Von diesen Richtlinien kann aber im Einzelfall abgewichen werden (BGer 5A_963/2018 vom 23. Mai

- 17 - 2019 E. 3.3.2). Insbesondere ist das Schulstufenmodell in Patchworkfamilien relativiert. Eine Partei kann sich ihrer Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, nicht mit dem Argument entziehen, dass sie auch gegenüber ihren Kindern aus einer nachfolgenden Beziehung zur persönlichen Betreuung berechtigt und verpflichtet ist (BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.4; BGer 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 6.4.2.2). Insbesondere gilt das Schulstufenmodell nicht nach Ablauf des ersten Lebensjahres des jüngsten Kindes, wenn der betreffende Elternteil gegenüber Kindern aus erster Ehe zu Unterhalt verpflichtet worden ist (BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.4 m.w.H.). Im ersten Lebensjahr des jüngsten Kindes ist allerdings eine persönliche Betreuung durch die Eltern angezeigt, sodass während dieser Zeit – sofern die persönliche Betreuung tatsächlich erfolgt – eine Erwerbsarbeit als nicht zumutbar erscheint (vgl. BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5; Maier/Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 37c). Bei der Konkurrenz von finanziellen und betreuerischen Unterhaltsansprüchen von Kindern aus verschiedenen Ehen oder Beziehungen ist letztlich ein gerechter Ausgleich zu finden und kein Kind zu vernachlässigen (BGE 144 III 481 E. 4.7.5). Weil es an der realen Möglichkeit fehlt, dürfen hypothetische Einkünfte grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angerechnet werden. Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Partei deutlich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände anpassen muss, oder wenn sie sich unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3). Vermindert etwa die Unterhaltspflichtige ihr Einkommen in Schädigungsabsicht, so kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, selbst wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4; Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020 S. 833 ff., S. 842). Reduziert die unterhaltspflichtige Person freiwillig ihr Einkommen, obwohl sie wusste oder hätte wissen müssen, dass sie Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ist es damit nicht willkürlich, ihr rückwirkend auf den Zeitpunkt der Reduktion das zuvor erzielte Einkommen anzurechnen (BGer 5A_571/2018 vom 14. September 2018 E. 5.1.2; BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1). Auch wer sich im Falle eines – auch unfreiwilligen –

- 18 - Stellenwechsels bewusst mit einer Erwerbstätigkeit zufrieden gibt, die ein geringeres Einkommen einbringt, muss sich das Einkommen anrechnen lassen, das nach den Umständen des Einzelfalls unter Ausnutzung der zumutbaren Erwerbsfähigkeit erzielt werden könnte (BGer 5A_571/2018 vom 14. September 2018 E. 5.1.2; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3). Liegen keine derartigen Umstände vor, ist einem Ehegatten, der eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten hat, von dem also mit anderen Worten eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt wird, hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Dafür ist eine den Umständen angemessene Übergangsfrist zu gewähren (BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2 und BGE 114 II 13 E. 5). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate und beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015 E. III.4.2; OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III.2.2). Von der Übergangsfrist kann aber abgewichen werden, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Partei voraussehbar war, was grundsätzlich erst mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils der Fall sein kann, nicht hingegen bei blossen Ankündigungen anlässlich von Verhandlungen (OGer ZH LY170039 vom 16. Mai 2018 E. III.B.3.1.7 m.w.H.). 2.1.5. Dass primär vom effektiven Einkommen des Berufungsklägers auszugehen ist, wird von den Parteien nicht bestritten, ebenso wenig wie dessen Höhe beim Pensum von 60 %, wie dies die Vorinstanz festgehalten hat. Ergänzend ist anzumerken, dass der Berufungskläger seine Stelle per Ende Februar 2025 verloren hat und bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist (act. 22 Rz 11.3; act. 23/42). Es ist im Hinblick auf den Stellenverlust keine Schädigungsabsicht oder unredliches Verhalten ersichtlich; dem Berufungskläger wurde aufgrund einer Restrukturierung gekündigt (vgl. act. 23/42). Es kann daher ab März 2025 nicht mehr mit dem von der Vorinstanz festgestellten Einkommen, sondern nur noch mit der rund 80 % davon betragenden Arbeitslosenentschädigung gerechnet werden. Das Einkommen beläuft sich somit ab März 2025 auf Fr. 3'872.– (Fr. 4'840.– x 0.8). Ab August 2025 arbeitet der Berufungskläger anscheinend mit einem Pensum von 46 % als Primarlehrperson. Er gibt an, daneben weiterhin Arhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_692%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-II-13%3Ade&number_of_ranks=0#page13

- 19 beitslosentaggelder zu beziehen, bis er sein Pensum auf 60 % aufstocken könne (act. 34 Rz 13). Gemäss der eingereichten Anstellungsverfügung vom 26. Juni 2025 beläuft sich der Lohn des Berufungsklägers aufgrund des fehlenden Lehrerdiploms auf 80 % des Jahresgrundlohns von brutto Fr. 95'996.– resp. Fr. 44'158.15 bei einem Pensum von 46 % (act. 35/52). Ausgehend von Sozialversicherungsabzügen von rund 12 % dürfte sich der monatliche Nettolohn damit auf Fr. 2'591.– belaufen (Fr. 44'158.15 x 0.8 x (1-0.12) / 12). Hinzu kommt das um das neue Einkommen reduzierte Arbeitslosentaggeld. Davon ausgehend, dass die Entschädigung von Fr. 3'872.– einem 60 % Pensum entspricht, müsste sich die verbleibende Arbeitslosenentschädigung nun, nachdem der Berufungskläger zu 46 % wieder arbeitstätig ist, auf Fr. 903.– belaufen (Fr. 3'872.– / 60 x [60-46]). Gesamthaft dürfte der Berufungskläger damit ab August 2025 über ein Einkommen von Fr. 3'494.– verfügen (Fr. 2'591.– + Fr. 903.–) und damit knapp Fr. 400.– weniger als die davor ausbezahlte Arbeitslosentschädigung. Weshalb der Berufungskläger die Lehrerposition mit einem tieferen Pensum als angezeigt und einem signifikant tieferen Einkommen angenommen hat, erklärt er nicht. Auch liegen keine Ausführungen und Belege über seine Suchbemühungen in den Akten. Da es vorliegend um Kinderunterhaltsbeiträge geht, hinsichtlich derer besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellen sind, genügt dies nicht, wie dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger durchaus bewusst sein musste. Der Berufungskläger hat sich daher auch ab August 2025 einstweilen weiterhin ein Einkommen mindestens in der Höhe der bisher erhaltenen Arbeitslosentaggelder anrechnen zu lassen. Im Übrigen ist er – wie er selbst auch ausführt (vgl. act. 34 Rz 13) – weiterhin gehalten, sich um ein mit einem höheren Pensum einhergehendes höheres Einkommen zu bemühen. Es stellt sich damit nach wie vor noch die Frage, welches Pensum er dabei anstreben muss. 2.1.6. Dass dem Berufungskläger in Bezug auf die von ihm rund zur Hälfte betreute C._____, die im Sommer 2024 in den Kindergarten eingetreten ist, ein Pensum von 75 % zumutbar wäre, wird von keiner der Parteien in Frage gestellt. Es steht dies denn auch unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile der Parteien und der Verhältnisse im konkreten Fall in Übereinstimmung mit dem Schulstufenmodell und ist nicht zu beanstanden. Dafür, dass es dem Berufungskläger nicht

- 20 möglich wäre, eine Stelle von 75 % anzutreten, liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Es stellt sich damit einzig die Frage, ob die Betreuung der Tochter des Berufungsklägers aus seiner neuen Beziehung einen Einfluss auf das ihm zumutbare Pensum hat. 2.1.7. Mit der Geburt von E._____ anfangs mm.2024 entstand eine Patchworkfamiliensituation. Das Schulstufenmodell kann daher nicht unbesehen angewandt werden. Das Argument des Berufungsklägers, aufgrund seiner persönlichen Betreuung von E._____ könne ihm kein höheres Pensum als bisher zugemutet werden, verfängt nicht. E._____ würde durch eine Pensumserhöhung auf 75 % des Berufungsklägers zwar nicht mehr ausschliesslich durch ihre Eltern betreut werden können, wie dies anscheinend derzeit der Fall ist (vgl. Prot. VI S. 185 f.; ferner auch act. 15 Rz 27). Davon ausgehend, dass ihre Mutter seit November 2024 wieder mit einem Pensum von 60 % arbeitet (vgl. Prot. VI S. 186), müsste E._____ dann zumindest rechnerisch an rund eineinhalb Tagen fremdbetreut werden. Anzumerken ist jedoch, dass E._____s Mutter, H._____, gemäss den Angaben des Berufungsklägers flexibel und damit etwa auch einige Stunden an ihren eigentlichen Betreuungstagen arbeiten kann (vgl. Prot. VI S. 186), weshalb E._____ trotz jeweils 60 % Pensum ihrer beider Eltern jedenfalls bisher anscheinend nicht fremdbetreut werden musste (vgl. Prot. VI S. 185 f.). Insofern könnte sich auch eine geringere Fremdbetreuung von E._____ ergeben. Angesichts der gesamten Situation, unter anderem den knappen finanziellen Verhältnissen, der Patchworkfamilie sowie der Abwägung zwischen den betreuerischen und finanziellen Ansprüchen von C._____ und E._____, erscheint eine Fremdbetreuung von E._____ an maximal anderthalb Tagen, damit der Berufungskläger mehr Einkommen erzielen kann, keineswegs als unangemessen. Ob der Berufungskläger E._____ nun genau zur Hälfte betreut oder etwas weniger, wie die Berufungsbeklagte vermutet, ist nach dem Gesagten irrelevant. Einschränkend ist allerdings anzufügen, dass E._____ erst anfangs mm.2025 und nicht schon anfangs mm.2025 ein Jahr alt wurde. Da gemäss dem Bundesgericht zumindest im ersten Lebensjahr eines Kindes der Anspruch auf persönliche Betreuung Vorrang hat und die Differenz lediglich einen Monat beträgt, ist die Zumutbarkeit einer Pensumserhöhung beim Berufungskläger erst ab mm.2025 (statt mm.2025) zu beja-

- 21 hen. Letztlich wird dies zufolge der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers in dieser Zeit aber ohnehin keine praktischen Auswirkungen haben. Er hat jedoch eine Stelle mit einem Pensum von 75 % zu suchen. 2.1.8. Dass die vom Berufungskläger ursprünglich angefragte Nanny (vgl. Prot. VI S. 186) abgesagt habe, ändert daran nichts. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die einzige Möglichkeit für eine Fremdbetreuung für E._____ gewesen sein sollte. Nebst unzähligen weiteren als Nanny arbeitenden Personen, gäbe es auch andere Betreuungslösungen wie Kitas, Tagesmütter etc. Weshalb solches nicht möglich sein sollte, erklärt der Berufungskläger nicht und es ist dies auch nicht ersichtlich. Die infolge Fremdbetreuung anfallenden Fremdbetreuungskosten (vgl. auch act. 2 Rz 12; act. 22 Rz 10.1; act. 15 Rz 28) sind im Übrigen bei der Berechnung der Bedarfe zu berücksichtigen (vgl. E. III.4.3). 2.1.9. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers steht auch eine Begleitung von C._____ auf dem Kindergartenweg der Zumutbarkeit einer Aufstockung seines Pensums nicht entgegen. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht ausführt, betrifft der Zeitaufwand und damit einhergehende Stress, nebst der Arbeitstätigkeit Kinder in die Kita, den Kindergarten oder allenfalls die Schule zu bringen und wieder abzuholen, letztlich alle Eltern (act. 15 Rz 29). Dass bei getrennt lebenden Eltern, die nicht in unmittelbarer Nachbarschaft wohnen, der Weg zur jeweiligen Betreuungsstätte von einem Elternteil aus länger sein kann, liegt in der Natur der Sache und ist hinzunehmen. Ein Schulweg von rund 25 Minuten (vgl. act. 2 Rz 12) – diese Zeitangabe erscheint angesichts des Wohnortes des Berufungsklägers und der Lage des Kindergartens von C._____ entgegen der Berufungsbeklagten (act. 15 Rz 29) als realistisch – ist nicht derart lang, dass dem betreuenden Elternteil hierfür weniger Arbeitszeit zumutbar wäre. Ob der Berufungskläger C._____ mit dem Auto und damit in viel kürzerer Zeit zum Kindergarten bringt und holt, wie die Berufungsbeklagte behauptet (act. 15 Rz 29), ist nicht relevant. 2.1.10.Damit stellt sich noch die Frage, ab wann beim Berufungskläger von einem 75 %-Pensum ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz gestand ihm ab ihrem Entscheid rund vier Monate zu, was gestützt auf die damalige Ausgangslage als angemessen erscheint und von den Parteien auch nicht beanstandet wird. Heute

- 22 präsentiert sich die Situation aber anders. Rückwirkend ist dem Berufungskläger kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da im Hinblick auf seinen Stellenverlust wie erwähnt keine Schädigungsabsicht oder unredliches Verhalten ersichtlich ist (vgl. E. III.2.1.5). Dass der Berufungskläger allenfalls sein Pensum auf 75 % würde erhöhen bzw. eine entsprechende Stelle suchen müssen, war ihm zwar seit dem Ergehen des angefochtenen Entscheides bekannt. Mit dessen Anfechtung bestand aber auch die Chance, dass dies von der Kammer anders beurteilt würde. Zudem ist mittlerweile bekannt, dass er effektiv noch keine entsprechende Stelle fand und Arbeitslosentaggelder bezog bzw. angesichts der am 1. August 2025 angetretenen Stelle mit einem zu tiefen Pensum zumindest teilweise weiterhin bezieht. Damit ist dem Berufungskläger eine Übergangsfrist zu gewähren. Per wann er das aktuelle Pensum als Lehrer aufstocken oder damit rechnen kann, eine ergänzende Arbeitsstelle zu finden, führt der Berufungskläger auch in seiner letzten Eingabe nicht näher aus. Auch dazu, welche Suchbemühungen er unternommen hat, warum er sich für eine Stelle als Lehrperson entschieden hat und welche anderen Stellen er sonst in Aussicht hätte, macht er wie gesagt keine näheren Angaben. Die letzte Stelle des Berufungsklägers wurde ihm am 21. Oktober 2024 gekündigt, das Arbeitsverhältnis endete Ende Februar 2025 (act. 23/42). Angesichts dieser Umstände rechtfertigt sich keine lange Übergangsfrist mehr. Es ist damit ab November 2025 von einem Pensum von 75 % auszugehen. 2.1.11.Was die Höhe des hypothetischen Einkommens betrifft, stellt sich die Frage, ob dieses ausgehend vom Lohn als Lehrperson festzusetzen ist. Bei einem 75 % Pensum entspräche dieses Fr. 4'224.– (Fr. 2'591.– / 46 x 75). Das sind rund Fr. 600.– weniger, als der Berufungskläger bei seiner letzten Stelle mit einem Pensum von 60 % erzielte (Fr. 4'840.– - Fr. 4'224.–) bzw. Fr. 1'800.– weniger als er dort mit einem Pensum von 75 % erzielt hätte (Fr. 6'050.– - Fr. 4'224.–). Im Hinblick darauf, dass an Eltern minderjähriger Kinder besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, kann ohne triftige Gründe in der vorliegenden Situation nicht unbesehen vom tieferen Einkommen ausgegangen werden. Solche bringt der Berufungskläger aber wie bereits erwähnt nicht vor (vgl. E. III.2.1.5 und III.2.1.10). Damit ist mit der Vorinstanz anzu-

- 23 nehmen (vgl. act. 5 E. II.C.5.2.6), der Berufungskläger vermöchte zumindest so viel zu verdienen wie an seiner letzten Stelle. Hochgerechnet auf 75 % ergibt dies Fr. 6'050.– (Fr. 4'840.– / 60 x 75). Davon ist ab November 2025 auszugehen. 2.2. Weitere Einkünfte 2.2.1. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung kam die Vorinstanz zum Schluss, der Berufungskläger müsse über mehr Einkünfte oder Vermögen verfügen, als er dies im Verfahren offen gelegt habe. Die vom Berufungskläger gemachten Angaben über seine finanziellen Verhältnisse seien nicht in jeder Hinsicht glaubhaft. Schon in seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe der geltend gemachte Bedarf das Nettoeinkommen überschritten und es bleibe unklar, wie der Berufungskläger die fraglichen Kosten finanziert habe. Auch hinsichtlich des Vermögens des Berufungsklägers bestünden Unklarheiten sowie Ungereimtheiten und es liessen sich aus den bekannten Faktoren Hinweise dafür ableiten, dass der Berufungskläger im Jahr 2022 wesentlich mehr Mittel zur Verfügung gehabt habe, als er als Verdienst oder Vermögen angegeben habe. Für die Jahre 2023 und 2024 rechnete die Vorinstanz anhand der Gegenüberstellung der vom Berufungskläger jeweils zu deckenden Auslagen und seiner deklarierten Einkünfte vor, inwiefern die Mittel fehlten, um sämtliche Ausgaben decken zu können. Unter der Annahme, dass der Berufungskläger die fraglichen Ausgaben jeweils habe decken können, unter anderem, weil er keine Schulden gemacht habe, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Berufungskläger neben dem von ihm behaupteten Verdienst entweder weitere Einnahmen oder weiteres Vermögen gehabt oder regelmässig namhafte Beiträge von Dritten (z.B. seinen Eltern) erhalten habe. Die Vorinstanz ging denn für die Phasen I bis VI von einem mindestens die von ihr errechneten Auslagen deckenden Einkommen aus und nahm für die letzte Phase VII ein um Fr. 250.– höheres Einkommen als ursprünglich berechnet an (act. 5 E. II.C.7.1). 2.2.2. In der Berufung zeigt der Berufungskläger auf, inwiefern seiner Ansicht nach die Fehlbeträge in den Phasen I bis VI tiefer gewesen seien, als von der Vorinstanz angenommen. Er legt – jedenfalls bis und mit Phase III – dar, wie er die jeweiligen Mankos mittels Vermögensverzehr und Darlehen/Überweisungen

- 24 seiner Eltern gedeckt haben will. Letztere seien entgegen der Vorinstanz nicht deklarationspflichtig, zumal ihm nicht als Einkommen anrechenbar. Abgesehen davon habe er sein Vermögen in der Steuererklärung angegeben und verfüge über keine weiteren Einkünfte. Insbesondere beziehe er kein Einkommen aus den Immobilien in Ungarn, welche er im Jahr 2021 auf seine Eltern überschrieben habe. Er habe sein Vermögen vollständig aufgebraucht und werde seit Längerem von seinen Eltern finanziell unterstützt, welche ihm in unregelmässigen Abständen Zahlungen in vierstelliger Höhe überweisen würden (act. 2 Rz 17 ff.; act. 22 Rz 7 f., 18; act. 34 Rz 3 ff.). 2.2.3. Die Berufungsbeklagte bestreitet die Erklärungen des Berufungsklägers betreffend den Vermögensverzehr und die Überweisungen seiner Eltern. Es sei betreffend alle Phasen und auch im Jahr 2022 nicht nachvollziehbar, wie der Berufungskläger die von ihm selbst deklarierten Kosten gedeckt habe resp. woher er die finanziellen Mittel dazu genommen habe. Über die finanzielle Situation des Berufungsklägers bestehe zufolge nicht schlüssiger Angaben Unklarheit. Die Vorinstanz nehme zu Recht an, dass der Berufungskläger eine bislang unbekannte Geldquelle, also weiteres Einkommen, Vermögen oder monatlich zufliessende Drittbeiträge, haben müsse. Im Hinblick auf die dem Berufungskläger von seinen Eltern in den vergangenen zwei Jahren regelmässig überwiesenen vierstelligen Beträge vermutet die Berufungsbeklagte, der Berufungskläger habe entweder ein bisher unbekanntes Konto, von dem er regelmässig Geld an seine Eltern überweise, oder er habe Vermögen auf das Konto seiner Eltern übertragen, oder es handle sich um die Mieteinnahmen aus den ursprünglich dem Berufungskläger gehörenden Liegenschaften in Ungarn. Diese habe der Berufungskläger nämlich im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung an seine Eltern verschenkt, um sein Vermögen und Einkommen zu schmälern. Er sei aber nach wie vor wirtschaftlich daran berechtigt und die Mieteinnahmen daraus wie auch die Immobilien selbst seien ihm anzurechnen. Die Gewinne entsprächen mindestens den von den Eltern geleisteten Unterstützungszahlungen. Die Eltern des Berufungsklägers seien nämlich aufgrund ihrer finanziellen Situation gar nicht in der Lage, ihn mit Beträgen in der geleisteten Höhe zu unterstützen (act. 15 Rz 43 ff.; vgl. auch Rz 14 ff.; act. 30 Rz 5 ff.).

- 25 - 2.2.4. Zur Bestimmung des Einkommens sind grundsätzlich sämtliche Einkommensquellen zu berücksichtigen. So gelten etwa auch Vermögenserträge als Einkommen (Maier/Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 32 und 32a). Entäussert sich eine Person – auch verschuldetermassen – ihres Vermögens und kann dieser Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden, darf grundsätzlich aber nur auf die verbleibende effektive Leistungsfähigkeit abgestellt werden und es dürfen keine hypothetischen Vermögenserträge angerechnet werden (BGE 117 II 16 E. 1b; Affolter, a.a.O., S. 836 f.). Diesen Grundsatz relativierte das Bundesgericht aber wie bereits erwähnt in Fällen von Rechtsmissbrauch. Vermindert die unterhaltspflichtige Person ihr Einkommen in Schädigungsabsicht, so darf ein hypothetisches Einkommen selbst dann angerechnet werden, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4). Vorausgesetzt ist, dass die Person böswillig gehandelt hat und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB vorwerfen lassen muss. Rechtsmissbrauch darf jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Vorausgesetzt ist eine Schädigungsabsicht in dem Sinne, dass die Einkommensreduktion gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess erfolgte, um den Zufluss der finanziellen Mittel zur anderen Partei zu unterbinden (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1 und 4.2; vgl. auch Affolter, a.a.O., S. 842 f.). Direktzahlungen von Dritten dürfen nur als Einkommen angerechnet werden, wenn diese dazu führen, dass die betroffene Person effektiv über mehr finanzielle Mittel verfügt oder weniger Auslagen hat. Die Anrechnung darf nicht dem Willen der zuwendenden Drittperson widersprechen, und die Zuwendung muss auf einer gesetzlichen Unterstützungspflicht gegenüber der unterhaltsberechtigten Person beruhen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (OGer ZH LE180041 vom 27. Mai 2019 E. III.4.1.9; Affolter, a.a.O., S. 836; Maier/ Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 32). Eine mögliche Rechtsgrundlage findet sich in Art. 328 Abs. 1 ZGB, wonach eine Person, die in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet ist, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (sog. Verwandtenunterstützungspflicht).

- 26 - Reicht das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur Deckung des Unterhalts nicht aus, muss unter Umständen auch das Vermögen angezehrt werden (BGer 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 6.1.1; BSK ZGB I-Maier/Schwander, 7. Aufl. 2022, Art. 176 N 4a; Maier/Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 33). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungskapazität geführt hat. Grundsätzlich ist es nur zulässig, von einem Ehegatten den Verzehr seines Vermögens zu verlangen, wenn dies vom anderen auch verlangt wird (BGer 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 6.1.2 m.w.H.). 2.2.5. Unbestritten ist, dass die Ausgaben des Berufungsklägers seit Jahren höher sind als seine Einnahmen aus Arbeitserwerb. Damit stellt sich grundsätzlich zu Recht die Frage, mit welchen Mitteln er seine Auslagen gedeckt hat. Für das Jahr 2022 ist nicht viel bekannt. So stehen die genauen Bedarfs- und Einkommenszahlen nicht fest. Dass der Berufungskläger dem Steueramt Zürich im Jahr 2022 (nicht 2023, wie die Berufungsbeklagte fälschlicherweise behauptet, act. 15 Rz 52) anscheinend Fr. 22'264.– überwies (act. 5 E. II.C.7.1.3 mit Verweis auf act. 6/191/120, ferner act. 6/191/122), mag sein, doch lässt sich alleine aus diesem Umstand noch nicht zwingend ableiten, der Berufungskläger habe diese Mittel nicht aus seinem eigenen Einkommen oder Vermögen aufbringen können. Wenn die Vorinstanz sodann in der das Jahr 2022 betreffenden Lohnangabe im Leasingvertrag vom 17. Februar 2022 eine Ungereimtheit erblickt (vgl. (act. 5 E. II.C.7.1.3), unterläuft ihr ein Rechenfehler, wie der Berufungskläger korrekt moniert. Denn der genannte Lohnausweis betrifft lediglich die Monate Januar bis Oktober 2022 (act. 2 Rz 17.3; act. 5/24/13). Inwiefern ein fehlender Beleg für die tatsächliche Bezahlung des Verkaufspreises für das Auto des Berufungsklägers im Jahr 2024 ein Hinweis auf im Scheidungsverfahren nicht deklarierte Einkünfte betreffend das Jahr 2022 sein soll (vgl. act. 5 E. II.C.7.1.3), erhellt nicht. Weitere An-

- 27 haltspunkte dafür, weshalb der Berufungskläger betreffend das Jahr 2022 wesentlich mehr Mittel zur Verfügung gehabt hätte, als er als Verdienst oder Vermögen angegeben habe, wie die Vorinstanz meint (act. 5 E. II.C.7.1.3), bestehen nicht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend das Jahr 2022 lässt sich unter diesen Umständen nicht halten. 2.2.6. Betreffend das Jahr 2023 müsste der Berufungskläger gemäss der Berechnung der Vorinstanz rund Fr. 83'850.– ausgegeben haben (Phase I [30. Januar 2023 bis 30. April 2023] Fr. 19'392.– [gerechnet mit den Bedarfen des Berufungsklägers und von C._____ abzüglich Kinderzulage zuzüglich monatliche Kommunikationskosten von Fr. 200.–, zuzüglich Fr. 2'160.–]; Phase II [1. Mai 2023 bis 31. Januar 2024] Fr. 64'458.– [gerechnet mit den Bedarfen des Berufungsklägers und von C._____ abzüglich Kinderzulage zuzüglich weitere monatliche Kosten von Fr. 1'556.–]; act. 5 II.C.7.1.2-7). Dem steht das Einkommen aus Arbeitserwerb von Fr. 58'988.– gegenüber (act. 4/5; ohne Kinderzulagen von Fr. 230.– monatlich, zumal bereits beim Bedarf abgezogen). Aus dem Vergleich der Kontostände Ende 2022 und 2023 wird ein Vermögensverzehr von Fr. 6'460.– ersichtlich (act. 4/5; act. 6/24/23; act. 6/114/13). Zusätzlich macht der Berufungskläger glaubhaft, Aktien für einen Erlös von Fr. 3'726.– sowie ein Jagdgewehr für umgerechnet circa Fr. 855.– versilbert zu haben (act. 2 Rz 17.2, 18.3 und 19.3; act. 22 Rz 7; act. 4/20; 4/23; ferner auch act. 4/9). Schliesslich erfolgten Überweisungen der Eltern des Berufungsklägers an ihn von insgesamt Fr. 12'640.–, wobei als Betreff wahlweise "Kolcson" (gemäss Übersetzung mit DeepLTranslate "Darlehen"), "I._____ …" und "C._____" angegeben ist (act. 6/24/25; act. 6/86/45-47; act. 4/19; act. 4/21-22 und act. 4/24). Die Berufungsbeklagte bestreitet zwar diese Überweisungen (act. 15 Rz 43 ff., 48, 52 und 57), sie sind jedoch aufgrund der zitierten Belege glaubhaft. Gesamthaft entspricht dies rund Fr. 82'700.– und deckt die von der Vorinstanz errechneten Auslagen fast vollständig. Auf die Ausführungen des Berufungsklägers, weshalb die Vorinstanz die Ausgaben zu hoch berechnet habe (act. 2 Rz 17 ff.; von der Berufungsbeklagten bestritten, act. 15 Rz 43 ff.), braucht damit an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden; dies ohnehin auch nicht weil die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2023 aufgehoben hat und dies nicht angefochten wurde (vgl. E. I.3).

- 28 - 2.2.7. Nach dem Gesagten ist für das Jahr 2023 entgegen der Vorinstanz nachvollziehbar, mit welchen Mitteln der Berufungskläger seine Ausgaben gedeckt hat (vgl. act. 15 Rz 47 f. und 52 f.; act. 30 Rz 5). Zwar lagen im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht alle der jetzt verfügbaren Belege vor: So reichte der Berufungskläger z.B. seine Steuererklärung 2023 erst im Rechtsmittelverfahren ein. Andere Belege, wie jene betreffend das Einkommen aus Arbeitserwerb, den Vermögensverzehr sowie einzelne Zahlungen der Eltern des Berufungsklägers waren indessen aktenkundig und bei Ungereimtheiten hätte die Vorinstanz in Nachachtung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gezielt nachfragen und gegebenenfalls weitere Belege einfordern können. Insgesamt erscheint der vorinstanzliche Schluss, dem Berufungskläger aufgrund mangelnder Mitwirkung verstecktes Einkommen und/oder Vermögen vorzuwerfen, damit nicht gerechtfertigt. 2.2.8. Im Jahr 2024 müsste der Berufungskläger gemäss der Berechnung der Vorinstanz rund Fr. 74'000.– ausgegeben haben (Phase II Fr. 7'192.– [bis Januar 2024], Phase III [Februar und März 2024] Fr. 12'614.–, Phase IV [April 2024] Fr. 6'353.–, Phase V Fr. 19'765.– [Mai bis 18. August 2024, gerechnet mit 3.5 Monaten] und Phase VI Fr. 28'022.– [19. August 2024 bis Dezember 2024, gerechnet mit 4.5 Monaten; Ausgaben Phase V abzüglich Fr. 390.– monatlich, zuzüglich Fr. 970.– pro Monat Unterhaltsbeiträge]; act. 5 E. II.C.7.1.5-18). Das Einkommen aus Arbeitserwerb des Berufungsklägers betrug Fr. 58'080.– (12 x Fr. 4'840.–, vgl. E. III.2.1.1 und III.2.1.5). Hinzu kommt ein aus dem Vergleich der Kontostände Ende 2023 und per 23. Dezember 2024 ersichtlicher Vermögensverzehr von Fr. 3'563.– (act. 4/5 resp. act. 6/114/13 sowie act. 4/6-7) sowie ein vom Berufungskläger glaubhaft gemachter Erlös von Fr. 3'669.– aus dem Verkauf der ihm verbleibenden Aktien der J._____ (act. 2 Rz 19.3; act. 4/27). Schliesslich erfolgten wiederum Überweisungen der Eltern des Berufungsklägers. Bekannt sind deren zwei in den Monaten Januar und Februar 2024, die sich auf insgesamt Fr. 5'688.– belaufen und wiederum die bereits genannten Zahlungszwecke aufführen (act. 4/25-26). Insgesamt verfügte der Berufungskläger im Jahr 2024 zusammenfassend nachweislich über Mittel von Fr. 71'000.–, womit (ausgehend von der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung) lediglich Ausgaben im Umfang von Fr. 3'000.– ungedeckt geblieben wären.

- 29 - Tatsächlich bestand allerdings kein solcher Ausstand, berechnete doch die Vorinstanz das Manko des Berufungsklägers falsch. So veranschlagte sie die Fremdbetreuungskosten doppelt, einmal im Bedarf von C._____ auf Seiten des Berufungsklägers, und ein weiteres Mal bei den zusätzlich berücksichtigten, den Bedarf erhöhenden Kosten (vgl. act. 5 E. II.C.6.1, II.C.7.1.5-6, II.C.7.1.8-9, II.C.7.1.11-12 und II.C.7.1.14-15). Abzuziehen sind daher für die Phasen II bis IV, die Zeit von Januar bis April 2024, Fr. 3'620.– (4 x Fr. 905.–; Fremdbetreuungskosten bis April 2024, vgl. act. 5 E. II.C.6.4.4) und für die Phase V noch Fr. 780.– (effektiv vom Berufungskläger bezahlte Fremdbetreuungskosten, vgl. act. 5 E. II.C.7.1.15); total mithin Fr. 4'400.–. Damit beliefen sich die gesamten Ausgaben 2024 nicht auf die vorinstanzlich berechneten Fr. 74'000.–, sondern auf Fr. 69'600.–, sodass im Jahr 2024 entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten (vgl. act. 15 Rz 56 f., 60, 62 f., 65 und 68) keine ungedeckten Auslagen resultieren. Auf die Ausführungen des Berufungsklägers, weshalb die Vorinstanz die Ausgaben zu hoch berechnet habe (act. 2 Rz 18 ff.; von der Berufungsbeklagten bestritten, act. 15 Rz 43 ff.), braucht somit auch an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. jedoch zum Bedarf ab 19. August 2024 E. III.4-6). 2.2.9. Der Berufungskläger bestreitet, abgesehen von Arbeitserwerb, Vermögensverzehr und Überweisungen seiner Eltern über weitere Einkünfte zu verfügen (act. 2 Rz 17.7; act. 22 Rz 8.7 und 18). Angesichts der obigen Erwägungen sowie der übrigen zum Vermögen des Berufungsklägers vorliegenden Belege (vgl. etwa act. 6/24/22-27; act. 6/51/39; act. 6/121/70; act. 6/114/13-14; act. 4/5-9) erscheint dies glaubhaft. Es sind entgegen den unspezifischen, pauschalen Mutmassungen der Vorinstanz (act. 5 E. II.C.7.1.3, II.C.7.1.9, II.C.7.1.12, II.C.7.1.15, II.C.7.1.18 und II.C.7.1.21) und der Berufungsbeklagten (act. 15 Rz 14 f., 43, 45, 57 und 65; act. 30 Rz 5) keine Indizien für weitere Geldquellen – etwa zusätzlicher Arbeitserwerb, sonstige Einkünfte oder Vermögenswerte – ersichtlich. Insbesondere ist auch davon auszugehen, das ungarische Konto sei per Ende 2023 saldiert worden (vgl. act. 4/8), was die Berufungsbeklagte letztlich nicht mehr bestreitet (vgl. act. 2 Rz 8.7; act. 15 Rz 21). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Berufungskläger aus Vermögensverzehr und den Zahlungen seiner Eltern ein Einkommen anzurechnen ist.

- 30 - 2.2.10. Wie gezeigt, hat der Berufungskläger im Jahr 2024 total Fr. 7'232.– (Fr. 3'563.– + Fr. 3'669.–) seines Vermögens zur Deckung der Lebenshaltungskosten von ihm und C._____ verbraucht. Dies entspricht im Durchschnitt rund Fr. 600.– monatlich. Die Vorinstanz rechnete für die Phasen I bis V teilweise mit Vermögensverzehr beider Parteien insofern, als sie es als zumutbar erachtet, für gewisse ungedeckte Beträge deren Vermögen einzusetzen (Berufungsbeklagte) bzw. von einem höheren als dem aus Arbeitserwerb nachgewiesen Einkommen auszugehen (Berufungskläger), was wie gezeigt unter anderem einen Vermögensverzehr bedeutet (vgl. act. 5 E. II.C.7.1.3-16). Ob dies gerechtfertigt ist, ist hier nicht mehr zu beurteilen, nachdem die Vorinstanz erst ab der Phase VI (ab 19. August 2024) Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt hat und die Phasen I bis V (30. Januar 2023 bis 18. August 2024) nicht angefochten worden sind. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dem Berufungskläger ab der Phase VI, also ab dem 19. August 2024, ein Vermögensverzehr zumutbar wäre, zumal sein Einkommen aus Arbeitserwerb wie dargelegt nicht ausreicht, um seinen Bedarf und den von C._____ zu decken sowie Unterhaltszahlungen zu leisten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Berufungskläger nicht kurz vor der Pension steht, nach der ein Vermögensverzehr in vielen Fällen angebracht oder sogar eingeplant ist. Zudem belief sich das im Jahr 2024 noch vorhandene Vermögen wie gezeigt auf weniger als Fr. 10'000.–, wobei der Berufungskläger zum Erreichen des dargelegten Vermögensverzehrs sogar sein Konto um Fr. 1'819.53 überziehen musste (act. 4/7) und nun nicht nur über keinerlei Vermögen mehr verfügt, sondern Schulden hat (vgl. auch act. 22 Rz 7). Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich vorliegend nicht, ihm für die hier zu beurteilende Zeit ab 19. August 2024 einen Vermögensverzehr anzurechnen. Ab dem Jahr 2025 wäre dies denn auch gar nicht möglich, zumal effektiv kein Vermögen mehr vorhanden ist. 2.2.11. Zu beurteilen bleibt, ob dem Berufungskläger die Zahlungen seiner Eltern als Einkommen angerechnet werden können und falls ja, in welcher Höhe. Wie bereits dargelegt, wurden im Jahr 2023 insgesamt glaubhaft Fr. 12'640.– überwiesen und in den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 Fr. 5'688.– (vgl. E. III.2.2.6-7). Gestützt auf die im Vorjahr erfolgten, insgesamt sechs Zahlungen der Eltern darf angenommen werden, dass im Verlauf des Jahres 2024 weitere

- 31 - Überweisungen der Eltern erfolgten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an der Absicht der Eltern, ihren Sohn, aber insbesondere auch C._____ zu unterstützen, etwas geändert haben sollte. Zudem spricht der Berufungskläger davon, seit Längerem auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen zu sein (act. 22 Rz 7). Dass er keine weiteren Zahlungseingänge belegt, liegt daran, dass gemäss seinen Berechnungen ab Phase IV jeweils kein wesentliches Manko mehr bestand und er die Ansicht vertritt, Zahlungen seiner Eltern im vorliegenden Verfahren mangels Anrechenbarkeit grundsätzlich nicht offen legen zu müssen (vgl. act. 2 Rz 17.7 und 20-23). Es darf damit als hinreichend gesichert gelten, dass im Verlauf des Jahres 2024 noch weitere Zahlungen der Eltern eingingen. Im Durchschnitt ist von rund Fr. 1'000.– pro Monat an Beiträgen der Eltern des Berufungsklägers auszugehen. Dies entspricht auch der Schätzung des Berufungsklägers selbst (vgl. Prot. VI S. 90). Strittig ist aber, ob es sich um anrechenbare Unterstützungsleistungen durch die Eltern handelt, wie der Berufungskläger meint (act. 2 Rz 17.7), oder ob es eigentlich dem Berufungskläger zurechenbare Mittel sind, gegebenenfalls aus den ursprünglich ihm gehörenden Immobilien in Ungarn oder einem versteckten Konto, wie die Berufungsbeklagte behauptet (act. 15 Rz 15 und 45; act. 30 Rz 14). 2.2.12. In diesem Zusammenhang ist auf die beiden ursprünglich dem Berufungskläger gehörenden Liegenschaften in Ungarn einzugehen. Die eine Wohnung liegt in K._____ [Ungarn]. Sie wurde ihm Jahr 2009 erworben und mit einem lebenslangen Niessbrauchrecht zugunsten von L._____ und M._____, den Eltern des Berufungsklägers, belastet (act. 22 Rz 8.3; act. 34 Rz 4.2; act. 27/48). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers sei die Wohnung von den Eltern für ihn gekauft und möbliert worden, weshalb ihnen auch die Nutzniessung übertragen worden sei (act. 34 Rz 4.2 und 6.1). Die Wohnung ist vermietet (act. 30 Rz 9; act. 34 Rz 5), ob gewinnbringend oder nicht bzw. welche Einnahmen damit generiert werden, ist umstritten und wurde nur unsubstantiiert vorgetragen (vgl. act. 15 Rz 15; act. 30 Rz 9; act. 34 Rz 5). Dies ist vorliegend allerdings von untergeordneter Bedeutung, weil die Einkünfte seit jeher den nutzniessungsberechtigten Eltern zugestanden haben dürften (vgl. auch act. 34 Rz 4.2). Am 11. Februar 2021 übertrug

- 32 der Berufungskläger die Immobilie mittels einer Schenkung auf seine Eltern (act. 15 Rz 15 und 45; act. 22 Rz 8.2 und 8.3; act. 30 Rz 8; act. 27/48). Die zweite Wohnung befindet sich in N._____, einer Stadt im Nordosten Ungarns. Der Berufungskläger erwarb sie am 25. Oktober 2017 (act. 22 Rz 8.4; act. 34 Rz 4.3; act. 27/49). Anschliessend sei die Wohnung mit Hilfe seiner Eltern renoviert worden, wobei der Berufungskläger vorbringt, seine Eltern hätten dies grösstenteils mittels finanzieller und eigener Arbeitsleistungen getan (act. 22 Rz 8.4 und 19.2; act. 34 Rz 4.3). Wieviel der Berufungskläger selbst investierte, bleibt unklar (act. 30 Rz 10; act. 34 Rz 6.2-3), ist im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen aber letztlich nicht von Relevanz. Der Berufungskläger – und anscheinend auch weitere Familienmitglieder – nutzen die Wohnung für Aufenthalte zu Familienbesuchen in N._____ (act. 34 Rz 4.3; Prot. VI S. 91). Zudem wird die Wohnung als Ferienwohnung zu einem Preis von Fr. 720.– pro Woche vermietet und ist über Plattformen wie booking.com oder airbnb.com ausgeschrieben (act. 15 Rz 15; act. 34 Rz 4.3; act. 17/1; Prot. VI S. 64 f.; act. 6/85) – gemäss dem Berufungskläger, damit die Wohnung selbsttragend sei (act. 34 Rz 4.3). Wieviel Einnahmen die Wohnung tatsächlich generiert, ist nicht bekannt, zumal die Auslastung umstritten ist und die Gestehungskosten nicht näher substantiiert wurden (act. 15 Rz 15; act. 22 Rz 8.6; act. 30 Rz 14; act. 34 Rz 4.3 und 9). Gemäss dem Berufungskläger belaufen sich die Nettoeinnahmen auf maximal Fr. 100.– pro Monat (act. 34 Rz 9) resp. vermöchten einen bis zwei Retourflüge aus Ungarn pro Jahr zu decken (act. 34 Rz 10). Die Berufungsbeklagte spricht demgegenüber von mindestens den Unterstützungszahlungen der Eltern entsprechenden Einnahmen (act. 15 Rz 15; act. 30 Rz 13 und 14). Als Unterhaltskosten zählt der Berufungskläger Verwaltungskosten, Strom, Erdgas, Internet, Fernsehen, Telefon, Steuern, Reinigungs- und Materialkosten auf (act. 34 Rz 9). Gemäss seinen Aussagen werden einige der anfallenden Arbeiten wie die Reinigung und die Begrüssung und Verabschiedung der Gäste von seinen Eltern übernommen (act. 34 Rz 4.3), während er selbst unstrittig die Kommunikation mit den Gästen und Mietinteressenten vornimmt sowie Bewertungen und Buchungen bearbeitet, da seine Eltern keine Fremdsprachen sprechen (act. 15 Rz 15; act. 22 Rz 8.5; act. 30 Rz 11; act. 34 Rz 7; act. 17/2; vgl. auch Prot. VI

- 33 - S. 76 und 91). Wenn er in einer späteren Rechtsschrift behauptet, die Wohnung nicht mehr selbst zu verwalten (act. 34 Rz 7), so setzt er sich damit zu seiner früheren Darstellung in Widerspruch und ist mit dieser Aussage folglich nicht zu hören. Da gewisse Unterhaltskosten in Eigenleistungen erfolgen und sich die Unterhaltskosten im Übrigen am ungarischen Kostenniveau bemessen (vgl. dazu auch act. 15 Rz 44), ist anzunehmen, dass es sich dabei um – jedenfalls aus Schweizer Sicht – nicht namhafte Beträge handelt. Am 19. Januar 2022 übertrug der Berufungskläger die Wohnung schliesslich seinen Eltern im Rahmen einer Schenkung (act. 15 Rz 15 und 45; act. 22 Rz 8.2 und 8.4; act. 30 Rz 8; act. 27/49). Als Grund für die Übertragung führt der Berufungskläger an, er habe die Wohnung von der Schweiz aus nicht mehr bewirtschaften können und zudem sei klar geworden, dass er die Investitionen/Zuwendungen seiner Eltern in absehbarer Zeit nicht würde zurückbezahlen können (act. 22 Rz 8.4). Zudem gibt er an, es wäre unredlich gewesen, von seinen Eltern für die Übertragung der Wohnung eine Ausgleichszahlung zu verlangen, zumal ihm die Wohnung nach wie vor zur Verfügung stehe (act. 34 Rz 4.3). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies und ist der Ansicht, der Berufungskläger habe seinen Eltern beide Wohnungen lediglich im Hinblick auf das Scheidungsverfahren geschenkt, um sein Einkommen und sein Vermögen zu reduzieren (act. 15 Rz 16; act. 30 Rz 7 ff.). 2.2.13. Nach dem Gesagten verfügte der Berufungskläger über zwei Immobilien, die jedenfalls gewisse Einnahmen generierten, die er dann ohne Gegenleistung auf seine Eltern übertrug und damit – zumindest rechtlich – auf die fraglichen Einnahmen verzichtete. Obwohl er nicht mehr Eigentümer ist, verwaltete und verwaltet er aber zumindest die Wohnung in N._____ weiterhin im bisherigen Rahmen, und zwar anscheinend ohne dafür entschädigt zu werden (vgl. auch Prot. VI S. 91) und obwohl ein angeblicher Grund für den Verzicht auf die Wohnung die Unmöglichkeit der Bewirtschaftung aus der Schweiz gewesen sein soll. Die Überschreibungen der Wohnungen auf seine Eltern erfolgte nach der Trennung und nach Ergehen des Eheschutzurteils. Was aus dem Verlauf des Eheschutzverfahrens allenfalls im Hinblick auf das Scheidungsverfahren geschlossen oder angenommen werden konnte (vgl. act. 22 Rz 8.2; act. 30 Rz 7; act. 34 Rz 3), ist letztlich unerheblich. Von Bedeutung ist primär der Umstand, dass das Scheidungs-

- 34 verfahren bevorstand, was dem Berufungskläger bewusst sein musste. Unabhängig davon, was ihm seine damalige Vertretung im Eheschutzverfahren geraten hatte (act. 30 Rz 7), hatte der Berufungskläger in jenem Prozess erfahren, dass in familienrechtlichen Verfahren grundsätzlich alle Einkünfte und sämtliches Vermögen in die Beurteilung miteinbezogen werden. Gemäss der Darstellung des Berufungsklägers – und darauf ist er zu behaften; die Bestreitungen der Berufungsbeklagten (vgl. act. 15 Rz 15 und 43 f.; act. 30 Rz 13 und 29) sind insofern nicht relevant – sind seine Eltern wohlhabend resp. in der Lage, ihn und seine Kinder finanziell zu unterstützen (act. 22 Rz 19.2; act. 34 Rz 8.2; vgl. auch Prot. VI S. 90). Wenn die Eltern bereits in der Vergangenheit grosse Investitionen tätigten, um die Wohnung in K._____ für den Berufungskläger zu kaufen bzw. diejenige in N._____ für ihn zu renovieren, erhellt nicht, weshalb gerade nach erfolgter Trennung plötzlich eine Rückübertragung der Wohnungen bzw. eine Rückzahlung der Investitionen der Eltern nötig gewesen sein sollte. Dies umso weniger, als dass die Wohnungen zuvor jahrelang durch den Berufungskläger gehalten worden waren und die Eltern anscheinend weiterhin bereit und gewillt seien, den Berufungskläger und dessen Töchter auch finanziell zu unterstützen (vgl. E. III.2.2.13). Auf finanzielle Unterstützung durch den Berufungskläger sind die Eltern nach dem Gesagten ferner nicht angewiesen, vielmehr ist es umgekehrt der Berufungskläger, der gemäss seinen eigenen Angaben auf die Unterstützung der Eltern angewiesen sei (act. 2 Rz 17.7.; act. 22 Rz 7). Alle diese Indizien erzeugen den Anschein, dass die Wohnungen im Hinblick auf ein kommendes Scheidungsverfahren auf die Eltern übertragen wurden, um das dann relevante Einkommen und Vermögen zu reduzieren. Ein solches Vorgehen ist in unterhaltsrechtlicher Hinsicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Damit ist das aus diesen Vermögenswerten generierte Einkommen dem Berufungskläger anzurechnen, jedenfalls sofern ihm dieser Vermögensertrag vor der Überschreibung auf die Eltern hätte angerechnet werden können. Ob der Berufungskläger gegenwärtig noch rechtlich oder wirtschaftlich an den Immobilien berechtigt ist oder nicht (vgl. act. 15 Rz 16; act. 22 Rz 8.1; act. 30 Rz 6 und 13), ist damit von untergeordneter Bedeutung. 2.2.14. Mangels Kenntnis der genauen Zahlen – die Einkünfte hängen wie gezeigt insbesondere von der tatsächlichen Auslastung der Wohnung in N._____ ab – ist

- 35 es am Naheliegendsten, auf die Überweisungen der Eltern an den Berufungskläger abzustellen. Dies auch, zumal nach dem Gesagten angenommen werden darf, dass damit indirekt Erträge zumindest aus der Wohnung in N._____ an den Berufungskläger zurückfliessen. Zu berücksichtigen ist zudem noch Folgendes: Der Berufungskläger ist der Ansicht, die Zahlungen seiner Eltern dürften ihm nicht als Einkommen angerechnet werden, da es sich um freiwillige Leistungen handle. Seine Mutter habe weder den Willen, dass ihm das Geld als Einkommen angerechnet werde, noch bestehe eine gesetzliche Unterstützungspflicht (act. 2 Rz 17.7; act. 22 Rz 7). Wie gezeigt führen die regelmässigen Überweisungen aber dazu, dass der Berufungskläger effektiv mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hat. Auch gab der Berufungskläger vor Vorinstanz an, dass dies zwischen ihm und seinen Eltern so abgesprochen worden sei, zumal er sich ohne die Zahlungen seiner Eltern die derzeitige Wohnung nicht leisten könne (Prot. VI S. 90). Gemäss dem Berufungskläger geht es seinen Eltern darum, ihren Sohn und insbesondere auch ihre Enkelkinder zu unterstützen (act. 34 Rz 8.2 und 10). Dies lässt sich denn auch den meisten der Überweisungsbetreffs ("I._____ …" und "C._____") so entnehmen (vgl. E. III.2.2.6). Der Berufungskläger wendet ein, seine Eltern seien gegenüber der Berufungsbeklagten nicht unterstützungspflichtig (act. 22 Rz 7). Das ist korrekt, doch geht es vorliegend nicht um Ehegattenunterhalt, sondern um Kinderunterhalt. C._____ ist als Enkelin der Eltern des Berufungsklägers in absteigender Linie mit ihnen verwandt, weshalb eine Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB sehr wohl in Frage kommt. Dass die Eltern des Berufungsklägers zur finanziellen Unterstützung in der Lage sind, wurde bereits dargelegt (vgl. E. III.2.2.12). Dem Berufungskläger fehlen demgegenüber wie gezeigt die Mittel, um seine Auslagen decken zu können bzw. er war dafür gerade auf Hilfe seiner Eltern angewiesen (vgl. E. III.2.2.6-7). Das Bundesgericht hat in einem ähnlichen Fall, in welchem der unterhaltspflichtige Elternteil mithilfe der finanziellen Unterstützung seiner Eltern eine Weiterbildung absolvieren konnte, die Unterstützungsbeiträge mit dem Argument angerechnet, dass dies dem Unterhaltspflichtigen selbst sowie indirekt auch dem (Enkel)Kind zugutekäme, welches ohne deren Berücksichtigung in eine finanzielle Notlage zu geraten drohe (vgl. BGE 128 III 161 E. 2c). Angesichts der gesamten dargelegten

- 36 - Umstände rechtfertigt es sich jedenfalls im vorliegenden Massnahmeverfahren, dem Berufungskläger die Unterstützungsbeiträge der Eltern von Fr. 1'000.– pro Monat als Einkommen anzurechnen. 3. Einkommen der Berufungsbeklagten und von C._____ 3.1. Die Vorinstanz ging auf Seiten der Berufungsbeklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'865.– für die Phasen I und II resp. Fr. 2'905.– für die Phasen III bis VI aus, was einem Pensum von 50 % entspreche. Zwar wäre es der Berufungsbeklagten zumutbar, mit einem Pensum von 60 % zu arbeiten, wie sie dies früher getan habe. Allerdings sei dies an ihrer Arbeitsstelle gemäss Auskunft ihres Vorgesetzten nicht möglich gewesen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, ab dem Kindergarteneintritt sei es grundsätzlich beiden Parteien zumutbar, zufolge der alternierenden Betreuung von C._____ zu je 75 % zu arbeiten. Entsprechend rechnete die Vorinstanz auch der Berufungsbeklagten nach Gewährung einer Übergangsfrist ab April 2025 (Phase VII) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'358.– (entsprechend einem 75 % Pensum) an (act. 5 E. II.C.5.2). 3.2. Der Berufungskläger beanstandet, dass der Berufungsbeklagten für die Phasen I bis VI lediglich ein Einkommen bei einem Pensum von 50 % angerechnet worden sei. Die Berufungsbeklagte habe ihr Pensum grundlos, freiwillig und ohne Not von 60 % auf 50 % reduziert, was unbeachtlich sei. Es sei für alle Phasen vom erzielbaren hypothetischen Einkommen von Fr. 3'486.– bei einem Pensum von 60 % auszugehen. Zudem geht der Berufungskläger davon aus, dass der Berufungsbeklagten die von ihr geleisteten Überstunden ausbezahlt würden (act. 2 Rz 13; act. 22 Rz 11.1). 3.3. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass sie ihr Arbeitspensum freiwillig und ohne Not reduziert habe. Vielmehr hätten ihre eigene Überlastung, der zufolge des Streites zwischen den Parteien erhöhte Betreuungsbedarf von C._____ sowie organisatorische Probleme, welche aufgrund unflexibler Arbeitszeiten und praktischer Unmöglichkeit des Homeoffices im Zusammenhang mit der Abstimmung der Übergabezeiten von C._____ entstanden seien, diesen Schritt nötig gemacht. Sie habe ihr Pensum auf den Kindergarteneintritt von C._____ wieder erhöhen

- 37 wollen, was gemäss ihrem Arbeitgeber aber nicht möglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Situation korrekt gewürdigt, indem sie ihr bis und mit März 2025 das effektiv erzielte Einkommen angerechnet habe. Überstunden seien ihr im Übrigen keine ausbezahlt worden, sie müsse diese kompensieren (act. 15 Rz 30 f.; act. 30 Rz 17). 3.4. Würde dem Berufungskläger gefolgt, wäre der Berufungsbeklagten rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Das ist vorliegend allerdings nicht angezeigt, zumal bei der Berufungsbeklagten im Hinblick auf die per Januar 2022 erfolgte Pensumsreduktion um 10 % (vgl. Prot. VI S. 49) weder eine Schädigungsabsicht noch unredliches Verhalten festgestellt werden kann. Im Zeitpunkt des Entscheides betreffend die Reduktion bestand noch eine andere Betreuungssituation – gemäss dem Eheschutzentscheid wurde C._____ noch mehr von der Berufungsbeklagten betreut (vgl. act. 5/5/26), erst im Verlauf des Jahres 2022 änderte sich dies dahingehend, dass der Berufungskläger kontinuierlich mehr Betreuungsanteile übernahm (vgl. etwa act. 5/3, insb. Rz 6). Zudem hatte die Berufungsbeklagte durchaus nachvollziehbare Gründe für die Verringerung ihres Pensums. Ausserdem war das Scheidungsverfahren damals noch nicht anhängig. Damit war für die Berufungsbeklagte auch nicht mit der nötigen Sicherheit voraussehbar, dass ihr ein Pensum von 60 % zumutbar wäre, wie die Vorinstanz dann rund drei Jahre später festhielt. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei bis März 2025 vom tatsächlichen Einkommen, in der hier relevanten Phase VI von Fr. 2'905.–, auszugehen, nicht zu beanstanden. Das von der Vorinstanz festgesetzte, hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten für die Phase VII ab 1. April 2025 im Betrag von Fr. 4'358.– ist im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden. 3.5. Was die allfällige Entschädigung für Überstunden angeht, so reichte die Berufungsbeklagte ihre Lohnabrechnungen 2023 und 2024 ein. Daraus ist ersichtlich, dass sich ihr Nettoeinkommen im Jahr 2023 auf durchschnittlich Fr. 2'850.– pro Monat und im Jahr 2024 auf Fr. 2'915.– monatlich belief (act. 17/5). Das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen ist demzufolge hinreichend genau.

- 38 - 3.6. Anzumerken bleibt, dass die Kinderzulagen für C._____ von Fr. 200.– grundsätzlich von der Berufungsbeklagten bezogen werden. Der Berufungskläger erhielt während der Zeit, in der er im Kanton St. Gallen angestellt war, zusätzlich Fr. 30.– (act. 5 E. II.C.5.3). Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses in G._____ per Ende Februar 2025 entfallen diese zusätzlichen Familienzulagen. 4. Bedarf des Berufungsklägers 4.1. Prämienverbilligung 4.1.1. Die Vorinstanz ging beim Berufungskläger von Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 543.– im Jahr 2024 aus. Da der Berufungskläger aber Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) habe, welche er zufolge der knappen finanziellen Verhältnisse hätte beantragen müssen, sei eine gestützt auf seine Steuererklärung für das Jahr 2022 gemäss dem Rechner der SVA Zürich berechnete IPV von Fr. 208.– für das Jahr 2024 von den Krankenkassenprämien abzuziehen (act. 5 E. II.C.6.2.5). 4.1.2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe die Prämienverbilligung falsch berechnet. Zunächst ging er von dem von der SVA provisorisch verfügten Betrag von Fr. 109.– aus, weil er für die Jahre 2023 bis 2025 noch keine definitive Verfügung erhalten habe. Die Helsana habe im Juli 2024 sogar nur eine Rückerstattung für die IPV von Fr. 100.– monatlich vorgenommen (act. 2 Rz 14; act. 22 Rz 12; act. 34 Rz 14 f.). Später reichte der Berufungskläger die definitive Verfügung der IPV für das Jahr 2023 nach (vgl. act. 36). 4.1.3. Gemäss der Berufungsbeklagten ist vom Betrag, den die Vorinstanz berechnet habe, auszugehen. Die vom Berufungskläger angerufenen Belege, welche der Vorinstanz ohnehin noch nicht vorgelegen hätten, seien lediglich provisorisch und würden nicht auf den richtigen Steuerdaten beruhen. Auf die Rückzahlung der Krankenkasse könne nicht abgestellt werden, es handle sich um eine Vergütung für eine Arztrechnung (act. 15 Rz 32; act. 30 Rz 19 f.). 4.1.4. Grundsätzlich ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Prämienverbilligung des Berufungsklägers mit dem Rechner der SVA Zürich (https://svazurich.

- 39 ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemienverbilligung_2024/ online-rechner.html; resp. derjenige für das Jahr 2025) selbst berechnete. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides lagen keine definitiven Entscheide betreffend die Prämienverbilligung vor, was nicht überrascht, verfügt die SVA Zürich doch erst bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerdaten des betreffenden Jahres definitiv. Die – der Vorinstanz ebenfalls noch nicht vorliegende (vgl. act. 2/14) – provisorisch verfügte Prämienverbilligung ist zudem jeweils rund 20 % tiefer als der eigentlich (provisorisch) berechnete Betrag und stützt sich auf die aktuellsten vorhandenen Steuerdaten und somit in der Regel noch nicht auf die Daten des betreffenden Jahres (https://svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/haeufige-fragen-zur-praemienverbilligung/fragen-zur-definitiven-verfuegung.html; zuletzt besucht am 17. September 2025; vgl. auch act. 4/12 und act. 37/55). Auf den vom Berufungskläger angerufenen Rückzahlungsbetrag seiner Krankenkasse kann daher nicht abgestellt werden, könnte sich der Betrag nach dem Gesagten doch nur aus einer provisorischen Berechnung ergeben. Mittlerweile liegt die definitive Verfügung der SVA betreffend die Prämienverbilligung für das Jahr 2023 vor (act. 37/55). Da davon auszugehen ist, dass sich das Einkommen des Berufungsklägers 2024 im Verhältnis zum Vorjahr nur marginal verändert hat (vgl. E. III.2.1.5), kann die gestützt auf die Zahlen aus der Steuererklärung 2023 errechnete Prämienverbilligung 2023 auch für das Jahr 2024 herangezogen werden. Dem Berufungskläger ist entsprechend im Jahr 2024 eine Prämienverbilligung von Fr. 185.– monatlich anzurechnen (act. 37/55). Die in der Unterhaltsberechnung einzusetzenden Kosten für die Krankenkasse belaufen sich damit auf Fr. 358.– (Fr. 543.– - Fr. 185.–). Für das Jahr 2025 ist eine Schätzung vorzunehmen, zumal das Einkommen des Berufungsklägers im Vergleich zum Vorjahr verändert ist (vgl. E. III.2.1.5). Ausgehend von einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 54'178.– ([2 x Fr. 4'840.–] + [5 x Fr. 3'872.–] + [2 x Fr. 3'494.–] + [3 x Fr. 6'050.–]; vgl. E. III.2.1.5 und III.2.1.11) und einstweilen gestützt auf gemäss dem angefochtenen Entscheid geschätzten Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 4'800.– sowie den sonstigen Abzügen gemäss Steuererklärung 2023 (vgl. act. 4/5) ergibt sich eine Prämienverbilligung von Fr. 178.– pro Monat. Für die folgenden Jahre ergäbe sich zufolge des höheren Einkommens des Berufungsklä-

- 40 gers eine tiefere Prämienverbilligung. Dies hat jedoch keinen massgeblichen Einfluss mehr auf die Unterhaltsberechnung, zumal es für diese Zeit die einzige Änderung darstellen würde und im Übrigen jedenfalls aus heutiger Sicht sämtliche Bedarfs- und Einkommenszahlen unverändert bleiben dürften (vgl. E. III.7.5). Dem Berufungskläger sind demnach ab Januar 2025 Krankenkassenprämien von Fr. 365.– (Fr. 543.– - Fr. 178.–) anzurechnen. 4.2. Mobilitätskosten und Verpflegung 4.2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger unter Berücksichtigung der Arbeitsstelle in G._____ für die Phasen VI und VII Mobilitätskosten von Fr. 355.– für ein monatlich bezahltes Jahres-Generalabonnement (GA) an (act. 5 E. II.C.6.2.6). Dies wird von den Parteien grundsätzlich nicht bestritten. Ebenfalls sind sie sich darüber einig, dass zufolge des Stellenverlustes der Arbeitsstelle in G._____ für die Phase VII nicht mehr von den Kosten eines GAs ausgegangen werden kann (act. 30 Rz 18; act. 34 Rz 13). Dem Berufungskläger ist zuzustimmen, wenn er ein Abonnement für die Stadt Zürich (Zone 110) angerechnet haben will, zumal er C._____ nach F._____ in den Kindergarten begleiten muss (vgl. act. 34 Rz 13). Sein Arbeitsplatz ab August 2025 an der O._____-strasse (vgl. act. 35/52) ist demgegenüber zwar in Gehdistanz, doch ist der Berufungskläger wie dargelegt gehalten, sich um eine weitere/andere Stelle zu bemühen. Auch daher rechtfertigt sich die Anrechnung eines Abonnements der Zone 110. Mit der Vorinstanz ist mangels Vermögens des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er dieses monatlich bezahlen muss. Die Kosten des Monatsabonnements belaufen sich auf Fr. 87.– (act. 34 Rz 13; act. 35/53). 4.2.2. Anzumerken bleibt, dass dem Berufungskläger ab seinem Stellenverlust für die Zeit der Arbeitslosigkeit auch keine Verpflegungskosten mehr anzurechnen sind. Ab August 2025 kämen zwar grundsätzlich wieder Verpflegungskosten in reduziertem Umfang dazu. Da es sich jedoch lediglich um einen geringen Betrag handelt, der keinen massgeblichen Einfluss auf die Unterhaltsfestsetzung hat (vgl. E. III.7.4), sind diese für die Monate August bis Oktober 2025 zu vernachlässigen. Ab November 2025 ist ausgehend von einem Pensum von 75 % mit Verpfle-

- 41 gungskosten von Fr. 176.– zu rechnen, wie die Vorinstanz dies tat (vgl. act. 5 E. II.C.6.1). 4.3. Bedarfsanteil von E._____ 4.3.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger einstweilen und im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen einen Bedarfsanteil von Fr. 826.– für dessen am tt.mm.2024 geborenen Tochter E._____ als Bedarfsposition an. Der Berufungskläger sei – zusammen mit seiner Partnerin und Mutter von E._____ – auch für den Unterhalt von E._____ verantwortlich. Über die Situation des Kindes und den Haushalt der Eltern sei wenig bekannt. Es rechtfertige sich daher, von den gleichen Bedarfszahlen auszugehen wie bei C._____ (1/2 Grundbetrag Fr. 200.–, Wohnanteil Fr. 486.– [= 1/6 von Fr. 2'918.–], Krankenkasse Fr. 140.– [geschätzt]), so dass mit einem Bedarf von Fr. 826.– gerechnet werden könne. Die andere Hälfte des Grundbetrages sei bei der Mutter von E._____ anzurechnen, welche ab November 2024 mit einem Arbeitspensum von 60 % arbeiten werde und sich folglich im gleichen Ausmass wie der Berufungskläger am gemeinsamen Haushalt beteiligen könne. Unklar geblieben sei zudem, ob für E._____ Kinderzulagen bezogen würden und falls ja in welcher Höhe. Einstweilen seien keine solchen zu berücksichtigen (act. 5 E. II.C.7.1.15 und act. 5 E. II.C.7.1.18). Begründet mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz rechnete die Vorinstanz in der Phase VII wie auch bei C._____ mit einem Bedarfsanteil von E._____ von rund Fr. 900.–, wobei sie davon ausging, die Mutter von E._____ beziehe die Kinderzulagen (act. 5 E. II.C.7.1.21). 4.3.2. Der Berufungskläger äussert sich zu diesen Erwägungen nicht explizit, macht jedoch geltend, wenn er zu einer Erwerbstätigkeit von 75 % verpflichtet würde, werde es unumgänglich, für die Kinderbetreuung eine Nanny anzustellen. Es dürfte mit Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'080.– zu rechnen sein, welche zwischen C._____ und E._____ im Verhältnis ein Drittel zu zwei Dritteln aufzuteilen wären (act. 2 Rz 23.3; ferner act. 2 Rz 12 und act. 22 Rz 10.1). Die Berufungsbeklagte ihrerseits bestreitet, dass C._____ fremdbetreut würde, und falls doch, seien lediglich Kosten des Horts der Tagesschule anzurechnen (act. 15 Rz 69; ferner Rz 27 f.).

- 42 - 4.3.3. Dass ein Kostenanteil des Bedarfs von E._____ auf Seiten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist, wird von den Parteien zu Recht nicht beanstandet. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass im Rahmen des Massnahmeverfahrens zufolge ähnlicher Arbeitspensen davon ausgegangen werden kann, der Berufungskläger und seine Partnerin würden sich den Bedarf von E._____ grundsätzlich hälftig teilen. Allerdings bedeutet dies nicht nur die Übernahme des hälftigen Grundbetrages durch die Mutter von E._____, sondern die Übernahme der Hälfte ihres gesamten Bedarfes. Insofern ist der Vorinstanz bei der Ermittlung des Bedarfs von E._____ ein Fehler unterlaufen. Der gesamte Bedarf von E._____ beläuft sich damit auf Fr. 926.– (Existenzminimum) resp. Fr. 960.– (familienrechtlicher Bedarf; Fr. 400.– Grundbetrag + Fr. 486.– Wohnkostenanteil [= 1/6 der gesamten Wohnkosten von Fr. 2'918.–] + Fr. 140.– Krankenkasse KVG geschätzt abzüglich Fr. 100.– IPV geschätzt + Fr. 34.– Krankenkasse VVG geschätzt). Der dem Berufungskläger anzurechnende Anteil beläuft sich auf Fr. 463.– resp. Fr. 480.–. Entgegen der Vorinstanz ist sodann angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse davon auszugehen, dass die Kinderzulagen zwingend zu beantragen und damit anzurechnen sind. Auszugehen ist von den im Kanton Zürich üblichen Fr. 200.–, welche ebenfalls je hälftig beim Berufungsklägerin und bei seiner Partnerin miteinzuberechnen sind. 4.3.4. Ab November 2025 wird zufolge der vom Berufungskläger verlangten Aufstockung seines Pensums auf 75% bei E._____ eine Fremdbetreuung nötig. Es kann damit nicht von demselben Bedarf ausgegangen werden wie bei C._____, die den Kindergarten besucht und damit nicht mehr auf anderweitige Fremdbetreuung angewiesen ist (vgl. E. III.6.4.4). E._____ wird an rund anderthalb Tagen fremdbetreut werden müssen. Ob dies durch eine Nanny, eine Kita oder eine sonstige Betreuungslösung erfolgt, ist dem Berufungskläger und seiner Partnerin überlassen. Relevant sind lediglich die fraglichen Kosten, welche abzuschätzen sind. Für C._____ fielen in der Zeitspanne, als sie an zwei Tagen pro Woche in der Kita P._____ betreut wurde, Kosten von monatlich Fr. 1'029.– an (vgl. act. 5 E. II.C.6.4.4). Angesichts dessen erscheinen die vom Berufungskläger berechneten Fremdbetreuungskosten entgegen der Berufungsbeklagten keineswegs als abwegig. Es ist bei E._____ geschätzt von einem Betrag für Fremdbetreuungs-

- 43 kosten von Fr. 1'000.– pro Monat auszugehen. Der Bedarf von E._____ beläuft sich ab November 2025 also auf Fr. 1'926.– (Existenzminimum) resp. Fr. 1'960.– (familienrechtlicher Bedarf). Der Berufungskläger hat die Hälfte, mithin Fr. 963.– resp. Fr. 980.–, zu tragen, was ihm entsprechend anzurechnen ist. 5. Bedarf der Berufungsbeklagten 5.1. Wohnkosten 5.1.1. Die Vorinstanz ging von Mietkosten der Berufungsbeklagten von Fr. 1'884.– für die hier interessierenden Phasen VI und VII aus, da diese ausgewiesen und unbestritten seien. Nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ergebe sich ein Wohnkostenanteil bei der Berufungsbeklagten von monatlich Fr. 1'256.– (act. 5 E. II.C.6.3.2). 5.1.2. Damit ist der Berufungskläger nicht einverstanden. Die Berufungsbeklagte habe die Mietzinssteigerung durch das Nichtbezahlen des Mietzinses während Oktober 2022 bis Januar 2023, was zu einem neuen Mietvertrag mit höherem Mietzins geführt habe, selbst verschuldet. Es seien lediglich die tieferen Wohnkosten unter Berücksichtigung der Mietzinserhöhung ab April 2024 von Fr. 1'708.– anzurechnen, woraus ein Anteil der Berufungsbeklagten von Fr. 1'139.– resultiere (act. 2 Rz 15.1; act. 22 Rz 13). 5.1.3. Dies wiederum bestreitet die Berufungsbeklagte, der Berufungskläger vermöge seine Behauptung nicht zu belegen. Die Mietzinserhöhung habe der allgemein bekannten Mietzinsentwicklung in der Schweiz entsprochen (act. 15 Rz 32; act. 30 Rz 21). 5.1.4. Hinreichend belegt ist, dass der ursprünglich auf den Berufungskläger lautende Mietvertrag über die Wohnung der Berufungsbeklagten (act. 6/51/38) im Februar 2021 auf die Berufungsbeklagte überschrieben wurde, wie der Berufungskläger vorbringt (vgl. act. 22 Rz 13.1; act. 23/47). Anfangs 2023 wurde zwischen der Berufungsbeklagten und der Vermieterin ein neuer Mietvertrag abgeschlossen (act. 6/48/3). Die Berufungsbeklagte bezahlte im Januar 2023 vier Monatsmietzinse à Fr. 1'593.– nach und errichtete einen Dauerauftrag über densel-

- 44 ben Betrag (act. 6/48/6). Ob es infolge Zahlungsverzugs zu einer Kündigung des bisherigen Mietvertrages kam oder ob andere Gründe zum Neuabschluss des Mietvertrags führten, gestützt auf welche Überlegungen der Mietzins genau festgesetzt wurde und warum die Berufungsbeklagte einen Dauerauftrag mit dem bisherigen Mietzins errichtete, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Das vom Berufungskläger zitierte E-Mail vom 5. Februar 2024 an die Kindesvertreterin (act. 6/133/76) gibt lediglich seine Ansicht wieder und stellt damit eine blosse Behauptung dar. Damit steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Berufungsbeklagten in Bezug auf die derzeit geltende Mietzinshöhe ein eigentliches Verschulden vorgeworfen werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen vom derzeit geltenden, belegten Mietzins von Fr. 1'884.– pro Monat auszugehen und der Berufungsbeklagten einen Anteil von Fr. 1'256.– anzurechnen. 5.2. Prämienverbilligung 5.2.1. Bei den Krankenkassenprämien (KVG) ging die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten für das Jahr 2024 von den ausgewiesenen und unbestrittenen Fr. 347.– aus. Weiter erwog die Vorinstanz, das bei der Berufungsbeklagten vorhandene Vermögen habe wahrscheinlich dazu geführt, dass sie keinen Antrag auf Prämienverbilligung gestellt habe. Da sie für die beiden Jahre 2022 und 2023 keine Steuererklärungen eingereicht habe, könne auch nicht überprüft werden, ob ein Anspruch auf IPV bestanden habe oder nicht. Angesichts des Umstandes, dass die KVG-Prämie der Berufungsbeklagten sich etwa in der Höhe derjenigen des Berufungsklägers bewege, könne im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen (einstweilen) auf diese Zahl abgestellt werden (act. 5 E. II.C.6.3.3). 5.2.2. Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, die Berufungsbeklagte hätte angesichts der relevanten Vermögensobergrenze sehr wohl Anspruch auf eine Prämienverbilligung für sich und C._____ gehabt, wobei diese auf Fr. 218.– zu schätzen sei. Bei den vorhandenen knappen finanziellen Verhältnissen hätte die Berufungsbeklagte analog zum Berufungskläger zwingend eine Prämienverbilligung beantragen müssen, auch wenn dies bedeute, dass sie dazu zuerst die Steuererklärung hätte erstellen müssen (act. 2 Rz 15.2; act. 22 Rz 14).

- 45 - 5.2.3. Die Berufungsbeklagte bestreitet sowohl die Höhe der mutmasslichen Prämienverbilligung als auch, dass ihr eine solche angerechnet werden solle. Die Vorinstanz habe die Umstände korrekt gewürdigt (act. 15 Rz 34; act. 30 Rz 22). 5.2.4. Grundsätzlich ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse auch von der Berufungsbeklagten verlangt werden muss, die individuelle Prämienverbilligung zu beantragen. Da die Vermögensobergrenze für eine solche Fr. 150'000.– resp. für Alleinerziehende sogar Fr. 300'000.– beträgt (vgl. act. 2 Rz 15.2; act. 4/14; https://svazurich.ch/unsereprodukte/weitere-produkte/krankenversicherung--kvg-/praemienverbilligung/leistung.html; zuletzt besucht am 22. September 2025), stünde ihr Vermögen einem entsprechenden Anspruch der Berufungsbeklagten nicht entgegen (vgl. E. V.5 sowie act. 6/48/6 und act. 17/3). Allerdings ist die Antragsfrist für die Beantragung der Prämienverbilligung für das Jahr 2024 am 31. März 2025 abgelaufen (https:// svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemienverbilligung_2024/aktuell.html

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