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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.04.2024 LY240005

22 avril 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,506 mots·~18 min·3

Résumé

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 22. April 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 4. Dezember 2023 (FE230008-L)

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Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 4. Dezember 2023: (Urk. 82 S. 4 ff. = Urk. 89 S. 41 ff. = Urk. 2 S. 41 ff.) 1. Die Obhut für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____ (geb. tt.mm.2019), wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Klägerin zugeteilt. 2. Der Beklagte ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt, den Sohn C._____ (geb. tt.mm.2019) wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: a) jede Woche am Freitagnachmittag nach dem Ende der Kita (oder einer anderweitigen Fremdbetreuung) respektive (nach dem Übertritt von C._____ in den Kindergarten) nach Kindergartenschluss; b) ab Februar 2024: in den Wochen mit gerader Wochenzahl zusätzlich ab Samstagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr; c) ab Mai 2024: in den Wochen mit gerader Wochenzahl zusätzlich ab Sonntagabend, 19:00 Uhr, bis Montagmorgen, 8:00 Uhr bzw. Beginn der Kita (oder einer anderweitigen Fremdbetreuung) respektive (nach dem Übertritt von C._____ in den Kindergarten) bis Kindergartenbeginn; d) jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; e) in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag (9:00 Uhr) bis und mit Ostermontag (19:00 Uhr) und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag (19:00 Uhr) bis und mit Pfingstmontag (19:00 Uhr); sowie f) während vier Wochen Ferien pro Jahr, wobei das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in den Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter zukommt und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. In der übrigen Zeit wird C._____ während der Dauer des Scheidungsverfahrens von der Klägerin betreut.

- 3 - 3. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 15. Dezember 2022 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ (geb. tt.mm.2019) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'635.– zu bezahlen (davon Fr. 1'025.– Barunterhalt, Fr. 190.– Betreuungsunterhalt sowie Fr. 420.– Überschussanteil), zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. b) Die Unterhaltsbeiträge gemäss lit. a) hiervor sind zahlbar an die Klägerin, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ seinen Wohnsitz bei der Mutter hat und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. c) Zusätzlich wird der Beklagte verpflichtet, für die Fremdbetreuungskosten von C._____ (Kosten der Kita oder einer anderweitigen Fremdbetreuung, Hortkosten, Elternbeiträge etc.) aufzukommen. d) Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. e) Diese Unterhaltsregelung gilt für die Dauer des Scheidungsverfahrens, längstens aber bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 15. Dezember 2022 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 840.– zu bezahlen. Die Ehegattenunterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Klägerin, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

- 4 - 5. Die Unterhaltsregelung gemäss Dispositivziffern 3–4 hiervor basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen (netto, pro Monat, inkl. Bonus und Anteil 13. Monatslohn, Kinderzulagen separat): - Beklagter: Fr. 14'495.– (100 %) - Klägerin: Fr. 3'442.– (80 %) - C._____: Fr. 200.– (Familienzulage) Familienrechtlicher Bedarf: - Beklagter: Fr. 11'184.– - Klägerin: Fr. 3'633.– - C._____: Fr. 1'223.– 6. Soweit die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 14. Dezember 2022 rückwirkend um Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen sowie Ehegattenunterhaltsbeiträgen ersucht, wird ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. 7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte bereits folgende Zahlungen in Anrechnung an seine Unterhaltsverpflichtungen gemäss Dispositivziffern 3–4 geleistet hat: - Fr. 2'117.– pro Monat, seit 15. Dezember 2022 bis und mit 31. August 2023 (Kinderhaus D._____, direkt bezahlt vom Beklagten); - Fr. 250.– pro Monat, seit 1. August 2023 bis und mit 30. Oktober 2023 (Kita E._____, direkt bezahlt vom Beklagten); - Fr. 755.– pro Monat, seit 15. Dezember 2022 bis und mit 30. Oktober 2023 (KVG- und VVG-Prämien der Klägerin und von C._____, direkt bezahlt vom Beklagten); - Fr. 37.– pro Monat, seit 15. Dezember 2022 bis und mit 30. Oktober 2023 (Mobilfunkabonnement der Klägerin, direkt bezahlt vom Beklagten);

- 5 - - Fr. 2'500.– (Totalbetrag mehrerer Einzelzahlungen des Beklagten an die Klägerin im Juni/Juli 2023). 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 8'000.– zu bezahlen. 9. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 f.): " 1. Ziffer 1 und 2 des Urteils FE230008-L vom 4.12.2023 sei aufzuheben. Es sei die alternierende Obhut im Umfang einer 50/50 geteilten Obhut für den gemeinsamen Sohn, C._____, anzuordnen. 1.1. Betreuung während der Ferien: Der Berufungskläger betreut C._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl wie folgt: • Die Kindergarten- und Schulferien werden unter den Parteien hälftig geteilt. Die Parteien wechseln sich jährlich bei der Ferienbetreuung ab. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt jeweils der Berufungskläger die erste Hälfte der Ferien mit C._____, die Berufungsbeklagte jeweils die zweite Hälfte der Ferien mit C._____. In Jahren mit ungerader Jahreszahl ist Regelung umgekehrt; der Berufungskläger verbringt die zweite Hälfte der Ferien mit C._____, die Berufungsbeklagte die erste Hälfte der Ferien mit C._____. Nach den gemeinsamen Ferien wird C._____ am Wohnsitz der jeweils anderen Partei, die dann die Obhut hat, übergeben.

- 6 - • Solange C._____ noch in der Kita ist, hat jede Partei zwei Wochen am Stück im Sommer und eine Woche im Winter Anspruch auf gemeinsame Zeit mit C._____. Der Zeitraum der Ferien ist mindestens zwei Monate im Voraus mit der anderen Partei abzusprechen. Als Ferienzeit gelten die Schulferien im Kanton Zürich. Nach den gemeinsamen Ferien wird C._____ am Wohnsitz der jeweils anderen Partei, die dann die Obhut hat, übergeben. 1.2. Betreuung während der Feiertage: Die Parteien wechseln sich bei der Feiertagsbetreuung jährlich ab. Die Berufungsbeklagte betreut C._____ an den Feiertagen in den Jahren mit ungerader Jahreszahl, der Berufungskläger betreut C._____ an den Feiertagen in den Jahren mit gerader Jahreszahl wie folgt: • an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 16 Uhr, bis zum 25. Dezember, 16 Uhr, sowie über Silvester (31.12. ab 16:00 Uhr bis 1.1. um 16:00 Uhr). • An Ostern beginnt die Feiertagsbetreuung der jeweiligen Partei bereits am Gründonnerstagabend, 16.00 Uhr, und dauert bis Montagabend, 16:00 Uhr. • An Pfingsten beginnt die Feiertagsbetreuung am Freitag, 16:00 Uhr, und endet am Pfingstmontag um 16:00 Uhr. • Alle übrigen Feiertage verbringt C._____ bei dem Elternteil, in dessen Betreuungswoche der Feiertag fällt. Fällt der Feiertag auf den Übergabetag (Montag), so findet die Übergabe an diesem Tag um 16:00 Uhr statt. • Die Arztbesuche seien abwechselnd von den Parteien mit C._____ wahrzunehmen. Die Partei, die nicht mit C._____ beim Arzt war, hat ein umfangreiches Auskunftsrecht. Die Auskünfte sind nach dem Arztbesuch unaufgefordert dem anderen Elternteil zugänglich zu machen in Form einer Mitteilung per E-Mail. Die Feiertagsregelung geht der Wochen- und Ferienregelung vor. Den Parteien sei es freigestellt, nach Absprache und Einverständnis, im Einzelfall abweichende Regelungen vorzusehen. Bei Krankheit von C._____ hat die Partei, die gerade die Obhut innehat, eine notwendige Ersatzbetreuung selbst zu organisieren und zu bezahlen. Die andere Partei ist darüber am selben Tag schriftlich zu informieren. 2. Ziffer 3 und 4 des Urteils FE230008-L vom 4.12.2023 seien aufzuheben. Es sei der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen in Höhe von CHF 3`911.00 seit dem 15. Dezember 2022 anzurechnen

- 7 und ein hypothetisches Einkommen in Höhe von CHF 7`515.00 seit dem 1. April 2023 anzurechnen. 3. Ziffer 5 des Urteils FE230008-L vom 4.12.2023 sei aufzuheben bzw. in Bezug auf das neue hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten zu ergänzen. 4. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger aufgrund der rückwirkenden Bezahlung von nachehelichem Unterhalt einen Anspruch auf Rückzahlung gegen die Berufungsbeklagte hat. Es sei eine Rückforderung in Höhe von mindestens CHF 10`500.00 für zu viel bezahlten nachehelichen Unterhalt (CHF 840*12.5) auszusprechen. Es sei die Berufungsbeklagte darüber hinaus zur Rückzahlung zu viel erhaltener Kindesunterhaltszahlungen seit April 2023 in Höhe von CHF 800.00 (8* 100.00) zu verpflichten. Die Kosten seien ausgangsgemäss der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Es sei dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zuzusprechen." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 10 S. 2): " Dispositiv-Ziffer 3.a) der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Dezember 2023 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: '3.a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 15. Dezember 2022 und bis 29. Februar 2024 an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ (geb. tt.mm.20219 [recte: 2019]) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'635.– zu bezahlen (davon Fr. 1'025.– Barunterhalt, Fr. 190 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 420.– Überschussanteil), zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. Ab dem 1. März 2024 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens wird der Beklagte verpflichtet, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'812.40 (Fr. 1'025.– Barunterhalt + Fr. 3'633.– Betreuungsunterhalt + Fr. 154.40 Überschussanteil), zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.' Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: 1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern des am tt.mm.2019 geborenen Sohnes C._____. Seit dem 6. Januar 2023 stehen sie sich in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Mit Eingabe vom 14. April 2023 stellten die Klägerin und Be-

- 8 rufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin; Urk. 40 S. 4 f.) und mit Eingabe vom 22. Juni 2023 der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter; Urk. 49) bei der Vorinstanz vorsorgliche Massnahmenbegehren für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Urk. 40; Urk. 49). Der detaillierte Prozessverlauf vor erster Instanz kann dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 89 S. 4 f. = Urk. 2 S. 4 f.). Mit Datum vom 4. Dezember 2023 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung in zunächst unbegründeter Ausfertigung (Urk. 82). Die begründete Ausfertigung wurde den Parteien am 23. Januar 2024 zugestellt (Urk. 2; Urk. 89A/1-2). 2. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beklagte am 29. Januar 2024 fristgerecht (Urk. 89A/2) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1). Der einverlangte Kostenvorschuss ging innert angesetzter Frist ein (Urk. 7-8). Am 19. Februar 2024 reichte die Klägerin eine Noveneingabe ein und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (Urk. 10). 3. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten, wurde mit Schreiben vom 12. März 2024 zum Verhandlungstermin vom 10. April 2024 vorgeladen (Urk. 13/1-5; Urk. 14). Mit Verfügung vom 2. April 2024 wurden der Klägerin die Berufungsschrift und dem Beklagten die Noveneingabe vom 19. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). 4. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) sowie nach deren Einschätzung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 10. April 2024 eine Vereinbarung (Urk. 17; Prot. II S. 6), die in Dispositiv-Ziffer 1 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist. 5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/1-98) wurden beigezogen.

- 9 - II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind, mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist von der Vereinbarung Vormerk zu nehmen. 3. Mit der am 10. April 2024 geschlossenen Vereinbarung regeln die Parteien die Betreuungszeiten für den gemeinsamen Sohn C._____ und die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltszahlungen neu. Die etappenweise angepasste Betreuungsregelung trägt der aktuell gelebten Situation sowie dem Alter und den besonderen Betreuungsbedürfnissen von C._____ (Urk. 10 S. 3) Rechnung und macht den Willen der Parteien deutlich, ihm einen ausgeglichenen Zugang zu beiden Elternteilen zu gewähren sowie den eigenen Elternkonflikt zu seinen Gunsten in den Hintergrund zu stellen (Urk. 17 Ziff. 2). Die von den Parteien vorgesehene Unterhaltsregelung stellt ferner eine ganzheitliche Lösung dar, die den vereinbarten Betreuungsverhältnissen, den Betreuungsbedürfnissen von C._____ sowie den finanziellen Verhältnissen der Parteien gerecht wird (Urk. 17 Ziff. 3-5; Urk. 16/1-3). 4. Nach dem Gesagten erscheint die von den Parteien getroffene Regelung im Interesse des Kindeswohls. Die Vereinbarung ist somit zu genehmigen und die entsprechenden Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben.

- 10 - 5. Die Anträge des Beklagten betreffend alternierende Obhut und Rückzahlungsanspruch (Urk. 1 Rechtsbegehren 1 und 4) sind als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Urk. 17 Ziff. 7). 6. Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (Urk. 2 S. 44). Entsprechend sind diesbezüglich keine Anordnungen zu treffen. Die Entscheidgebühr für die Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung im Betrag von Fr. 1'680.– (Urk. 18/1-2). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten belaufen sich somit auf Fr. 3'680.–. Sie sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte (Fr. 1'840.–) aufzuerlegen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 7 und 8) zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 1'160.– des von ihm geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen. Ferner sind infolge gegenseitigen Verzichts für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 17 Ziff. 6). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 4. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Anträge des Beklagten betreffend alternierende Obhut sowie betreffend Rückzahlungsanspruch werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 4. Dezember 2023 wird die Vereinbarung der Parteien vom 9. Mai 2023 genehmigt resp. wird von ihr Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:

- 11 - " 1. Die Parteien beantragen übereinstimmend die Aufhebung der Dispositivziffer 2, 3, 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 4. Dezember 2023 (Verfahren FE230008/L). 2. Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) ist für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: Bis Kindergarteneintritt:  in den Wochen mit ungerader Wochenzahl von Donnerstagabend, 17:30 Uhr bis 20:00 Uhr, sowie von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Samstagabend, 19:00 Uhr, (am Donnerstag bringt die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) C._____ und holt ihn auch wieder ab. Am Freitag bringt die Klägerin C._____ zum Beklagten und der Beklagte bringt C._____ am Samstag wieder zur Klägerin);  in den Wochen mit gerader Wochenzahl von Donnerstagabend, 17:30 Uhr bis 20:00 Uhr, sowie von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08:00 Uhr, (die Klägerin bringt C._____ zum Beklagten und holt ihn wieder ab); In der übrigen Zeit wird C._____ von der Klägerin betreut. Ab Kindergarteneintritt:  in den Wochen mit ungerader Wochenzahl von Donnerstagabend, 17.30 Uhr, bis Freitagmorgen, Kindergartenbeginn, (die Klägerin bringt C._____ am Donnerstag zum Beklagten, der Beklagte bringt ihn am Freitag in den Kindergarten);  in den Wochen mit gerader Wochenzahl von Donnerstagabend, 17.30 Uhr, bis Montagmorgen, Kindergartenbeginn, (die Klägerin bringt C._____ am Donnerstag zum Beklagten und der Beklagte bringt C._____ am Montagmorgen in den Kindergarten). In der übrigen Zeit wird C._____ von der Klägerin betreut. Ferien- und Feiertagsregelung: Die Ferien- und Feiertagsregelung geht dem üblichen Besuchsrecht und die Feiertagsregelung geht der Ferienregelung vor. Der Beklagte betreut C._____ auf eigene Kosten wie folgt:  in Jahren mit gerader Jahreszahl am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr (09.00 Uhr bis 19.00 Uhr);  in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 9:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 19:00 Uhr, und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 19:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 19:00 Uhr; dies gilt ab 2025 auch für die griechisch-orthodoxen Osterfeiertage; sowie  während sechs Schul-/Kindergartenferienwochen pro Jahr (der Beklagte betreut C._____ in diesen Wochen persönlich). Die Parteien betreuen C._____ während

- 12 den Sommerferien je zweieinhalb Wochen am Stück. In den übrigen Schul-/Kindergartenferien darf nicht mehr als eine Ferienwoche am Stück bezogen werden. Sodann verpflichten sich die Parteien, einander ab den Sommerferien mindestens sechs Wochen im Voraus darüber zu informieren, wann sie ihr Ferienbesuchsrecht ausüben, wobei das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in den Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin zukommt und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten.  An den übrigen Feiertagen sowie den restlichen sieben Schulferienwochen wird C._____ durch die Klägerin betreut. 3a) Der Beklagte verpflichtet sich, für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2019, der Klägerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen) zu bezahlen:  Phase 1 (15. Dezember 2022 bis 29. Februar 2024): Fr. 1'604.– (davon Fr. 175.– Betreuungsunterhalt und Fr. 420.– Überschussanteil)  Phase 2 (1. März 2024 bis 31. August 2024): Fr. 4'556.– (davon Fr. 3'335.– Betreuungsunterhalt und Fr. 235.– Überschussanteil); Es wird vorgemerkt, dass der Beklagte für diese Phase bereits Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 5'330.– bezahlt hat, was für die Monate März und April 2024 zu einem zu zahlenden Restbetrag von Fr. 5'122.– führt.  Phase 3 (ab 1. September 2024): Fr. 2'912.– (davon Fr. 1'139.– Betreuungsunterhalt und Fr. 720.– Überschussanteil) b) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Klägerin im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ seinen Wohnsitz bei der Klägerin hat und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. c) Zusätzlich verpflichtet sich der Beklagte, für allfällige Fremdbetreuungskosten von C._____ (Kosten der Kita oder einer anderweitigen Fremdbetreuung, Hortkosten, etc.) aufzukommen. d) Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z. B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. e) Diese Unterhaltsregelung gilt die Dauer des Scheidungsverfahrens, längstens aber bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.

- 13 - 4. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: – Phase 1 (15. Dezember 2022 bis 29. Februar 2024): Fr. 840.– – Phase 2 (1. März 2024 bis 31. August 2024): Fr. 470.– – Phase 3 (ab 1. September 2024): Fr. 720.– Die Ehegattenunterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Klägerin im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. 5. Die Unterhaltsregelung gemäss den Ziffern 4 - 5 hiervor basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen (netto, pro Monat, inkl. Bonus und 13. Monatslohn, Kinderzulagen separat)  Beklagter: Fr. 14'495.– (100 %-Pensum)  Klägerin: Fr. 3'442.– (80 %-Pensum, bis 29. Februar 2024) Fr. 0.– (bis 31. August 2024) Fr. 2'500.– (50 %-Pensum, ab 1. September 2024)  C._____ : Fr. 200.– (Familienzulage) Vermögen: kein unterhaltsrelevantes Vermögen Familienrechtlicher Bedarf: Phase 1:  Beklagter: Fr. 11'211.–  Klägerin: Fr. 3'617.–  C._____ : Fr. 1'209.– Phase 2:  Beklagter: Fr. 9'000.–  Klägerin: Fr. 3'335.–  C._____ : Fr. 1'187.– Phase 3:  Beklagter: Fr. 9'424.–  Klägerin: Fr. 3'639.–  C._____ : Fr. 1'253.– 6. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 7. Im Übrigen ziehen die Parteien alle im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren zurück, welche nicht mit der vorliegenden Vereinbarung geregelt werden." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 14 - Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'680.– Dolmetscherkosten Fr. 3'680.– Gerichtskosten total. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 1'160.– des von ihm geleisteten Vorschusses zu ersetzen. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 15 - Zürich, 22. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm

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