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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.02.2024 LY230027

21 février 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,771 mots·~24 min·3

Résumé

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 21. Februar 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2023 (FE220054-G)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 8/69): " 1. Die Kinder C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren tt.mm.2014, seien unter die Obhut der Klägerin zu stellen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kinder während zwei Ferienwochen pro Jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 26. September 2021 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen: – für C._____ Fr. 4’674.30 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) – für D._____ Fr. 6’522.65 (davon Fr. 2’176.35 als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. Diese Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen seien jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Klägerin zahlbar. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 26. September 2021 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge für sie persönlich von Fr. 6’831.70 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus. 6. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin für sie und die Kinder gesamthaft Fr. 57’920.– (inklusive Familienzulagen) an Unterhaltsbeiträgen bezahlt hat. 7. Die eheliche Liegenschaft an der E._____-strasse 1 in F._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Klägerin und den gemeinsamen Kindern zur alleinigen und uneingeschränkten Benützung zuzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten."

- 3 des Gesuchstellers (Urk. 8/68): " 1. Es sei festzustellen, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien seit dem 26. September 2020 aufgehoben worden ist. 2. Die eheliche Liegenschaft an der E._____-strasse 1 in F._____ sei während des Getrenntlebens samt Mobiliar und Inventar der Gesuchstellerin zum Nutzen und Gebrauch zu zuweisen. 3. a) Die gemeinsamen Kinder, C._____, geb. tt.mm.2012, und D._____, geb. tt.mm.2014, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. b) C._____ und D._____ seien für die Dauer des Getrenntlebens in die alternierende Obhut der Parteien zu geben. Der Wohnsitz von C._____ und D._____ sei bei der Gesuchstellerin zu belassen. Die Parteien betreuen C._____ und D._____ je alternierend während einer Woche jeweils von Sonntagabend, 18.00h, bis Sonntagabend, 18.00h. Die Gesuchstellerin bringt die beiden Kinder jeweils zum Gesuchsgegner und der Gesuchsgegner bringt sie zurück. Die Parteien verzichten während der Dauer des Getrenntlebens auf eine konkrete Ferienrechtsregelung. Sie werden diese in gegenseitiger Absprache treffen. Eine weitergehende oder anderslautende Betreuung ist der einvernehmlichen Absprache der Parteien unter Berücksichtigung der Wünsche und des Wohls der beiden Kinder vorbehalten. c) Die Parteien haben die Unterhaltskosten für die beiden Kinder wie folgt zu tragen: – Während den eigenen Betreuungszeiten übernimmt jede Partei die alltäglichen Kosten für Wohnen, Verpflegung, Hygiene, Mobilität und Freizeit. – Der Gesuchsgegner übernimmt die Kosten für die Drittbetreuung und die Krankenversicherungen (inkl. ungedeckte Gesundheitskosten). – Die übrigen Kosten für Bekleidung, Taschengeld, Schule, Musik, Sport, Hobbies und dgl. bezahlen die Parteien je zur Hälfte, wobei sich der Gesuchsgegner mit seinen Unterhaltsbeiträgen an den von der Gesuchstellerin zu übernehmenden Kosten beteiligt. – Ausserordentliche Kinderkosten (wie schulische Förderungsmassnahmen, Sehhilfen, Zahnkorrekturen etc.) sind nach vorgängiger Absprache von den Parteien je zur Hälfte zu zahlen, soweit nicht Versicherungen oder Dritte dafür aufkommen. d) Eventualiter sei, im Falle der Abweisung des Antrags auf alternierende Obhut, der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu ver-

- 4 pflichten, auf eigene Kosten C._____ und D._____ wie folgt zu Besuch bzw. zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen: – An jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn; – An jedem Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn; – Während der Hälfte der Feiertage pro Jahr; – Während der Schulferien für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Feiertage und der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl, der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht über die Aufteilung der Feiertage und Ferien zu. 4. a) Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin rückwirkend ab 26. September 2021 an den Barunterhalt von C._____ und D._____ folgende monatliche und vorauszahlbare Beiträge zu zahlen (zzgl. allfällige Kinderzulagen): – C._____: bis 31. Dezember 2022: CHF 3’735.00 ab 1. Januar 2023 bis alternierende Obhut: CHF 1’376.00 ab alternierende Obhut: CHF 116.00 – D._____: bis 31. Dezember 2022: CHF 3’589.00 ab 1. Januar 2023 bis alternierende Obhut: CHF 1’030.00 ab alternierende Obhut: CHF 1.00 b) Eventualiter habe der Gesuchsgegner, im Falle der Abweisung des Antrags auf alternierende Obhut, der Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2023 an den Barunterhalt von C._____ CHF 1’376.00 und von D._____ CHF 1’030.00 zu zahlen. 5. Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin rückwirkend ab 26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 914.00 zu bezahlen. Ab dem 1. Januar 2023 ist kein ehelicher Unterhalt mehr geschuldet. 6. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin insgesamt an Unterhaltsbeiträgen (eheliche und Kinderunterhaltsbeiträge) zwischen Oktober 2021 und März 2023 CHF 124’064.00 bezahlt hat bzw. weiterhin Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 6’537.00 zahlt,

- 5 welche Beiträge ab dem Zeitpunkt der Zusprechung allfällig gerichtlicher Unterhaltsbeiträge an diese anzurechnen sind. 7. […] 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) der Gesuchstellerin." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2023: (Urk. 8/75 S. 40 ff. = Urk. 3 S. 40 ff.) 1. Auf den Antrag des Gesuchstellers um Feststellung des Trennungsdatums wird nicht eingetreten. 2. Die eheliche Wohnung der Parteien an der E._____-strasse 1 in F._____ wird für die Dauer des Verfahrens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung mit den gemeinsamen Kindern zugewiesen. 3. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren tt.mm.2014, werden für die Dauer des Verfahrens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 4. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren tt.mm.2014, werden für die Dauer des Verfahrens unter der Obhut der Gesuchstellerin belassen. 5. Der Gesuchsteller wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren tt.mm.2014, während der Dauer des Verfahrens wie folgt mit sich und zu sich auf Besuch zu nehmen: a) In einer ersten Phase (bis September 2023)  An jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag, Schulschluss (bzw. in den Ferien ab 17.00 Uhr), bis Sonntagabend, 18.00 Uhr.

- 6 -  An jedem Mittwochnachmittag nach Schulschluss (bzw. in den Ferien ab 13.00 Uhr) bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn (bzw. in den Ferien bis 08.00 Uhr).  Während zweieinhalb Wochen in den Sommerferien. Der Gesuchstellerin kommt das Entscheidungsrecht für die Aufteilung der Sommerferien zu. b) In einer zweiten Phase (ab Oktober 2023)  An jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag, Schulschluss (bzw. in den Ferien ab 17.00 Uhr), bis Montagmorgen, Schulbeginn (bzw. in den Ferien bis 08.00 Uhr).  An jedem Mittwoch, ab Schulbeginn (bzw. in den Ferien ab 08.00 Uhr) bis Donnerstag, Schulschluss (bzw. in den Ferien bis 17.00 Uhr).  Während der Hälfte der Feiertage pro Jahr.  Während der Schulferien für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr. Über die Aufteilung der Feiertage und der Ferien haben sich die Parteien jeweils spätestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit ungerader Jahreszahl, der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht über die Aufteilung der Feiertage und Ferien zu. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Für C._____:  CHF 3’270.– rückwirkend ab dem 26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022;  CHF 1’630.– rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

- 7 b) Für D._____:  CHF 3’140.– rückwirkend ab dem 26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022;  CHF 1’430.– rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. c) Für die Gesuchstellerin persönlich:  CHF 5’350.– rückwirkend ab dem 26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022;  CHF 800.– rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 7. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse zu Grunde: a) Einkommen (inkl. Bonus, Wertschriftenertrag, Vermögensverzehr) Des Gesuchstellers: CHF 25’370.– (bis zum 31.12.2022) CHF 9’500.– (ab dem 01.01.2023)  Der Gesuchstellerin: CHF 5’300.– (bis zum 31.12.2022) CHF 4’050.– (ab dem 01.01.2023)  Der Kinder: CHF 200.– b) Bedarf  Des Gesuchstellers: CHF 7’700.– (bis zum 31.12.2022) CHF 5’625.– (ab dem 01.01.2023)  Der Gesuchstellerin: CHF 5’850.– (bis zum 31.12.2022) CHF 4’835.– (ab dem 01.01.2023)  C._____: CHF 2’470.– (bis zum 31.12.2022) CHF 1’820.– (ab dem 01.01.2023)  D._____: CHF 2’340.– (bis zum 31.12.2022) CHF 1’620.– (ab dem 01.01.2023)

- 8 c) Vermögen  Des Gesuchstellers: CHF 1’270’000.–  Der Gesuchstellerin: CHF 375’000.–  Der Kinder: CHF 0.– 8. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 mit folgenden Zahlungen zu verrechnen: a) Zahlungen von Hypothekarzinsen für die auf der ehelichen Liegenschaft, E._____-strasse 1, F._____, lastenden Hypotheken ab dem 1. April 2023; b) direkte Amortisationszahlungen für die auf der ehelichen Liegenschaft, E._____-strasse 1, F._____, lastenden Hypotheken ab dem 1. April 2023. 9. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller an seine Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 6 in der Zeit vom 26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022 bereits CHF 127’430.– bezahlt hat. Für diese Zeit beläuft sich die offene Unterhaltsschuld demnach auf CHF 50'930.–. 10. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller seine Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 6 in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 bereits vollumfänglich getilgt hat. 11. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, von ihm zwischen dem 1. April 2023 und dem Entscheiddatum direkt bezahlte Unterhaltsbeiträge im Umfang der nachgewiesenen Überweisung an die Gesuchstellerin von der offenen Unterhaltsforderung in Abzug zu bringen. 12. Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 13. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen werden der Hauptsache vorbehalten.

- 9 - 14. [Mitteilungssatz] 15. [Rechtsmittel: Berufung, Frist zehn Tage] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. FE220054-G) sei betreffend die Dispositiv-Ziffern 5, 6a) und b), 6c) zweiter Spiegelstrich (Unterhaltsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 6c) ab 1. Januar 2023), 7, 8, 9 und 10 aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie von Mittwochnachmittag, 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Kinder während zwei Ferienwochen pro Jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. 4. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab 26. September 2021 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen: – für C._____ Fr. 5'000.00 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) – für D._____ Fr. 6'000.00 (davon Fr. 1'200.00 als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

- 10 - Diese Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen seien jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Berufungsklägerin zahlbar. 5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab 1. Januar 2023 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge für sie persönlich von Fr. 5'350.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus. Für den Eventualfall, dass die Kindesunterhaltsbeiträge (insbesondere zufolge Begrenzung der Überschussanteile) tiefer als beantragt ausfallen, seien die persönlichen Unterhaltsbeiträge um den entsprechenden Betrag zu erhöhen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 2): " 1. Die Berufung vom 19. Juli 2023 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) der Berufungsklägerin in allen Instanzen." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren tt.mm.2014. Seit dem 4. Mai 2022 ist das Scheidungsverfahren hängig (Urk. 8/1). Mit Eingabe vom 26. September 2022 stellte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin ("Gesuchstellerin") ein Gesuch um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 8/37). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 8/75 S. 5 ff.; Urk. 3 S. 5 ff.). Am 23. Juni 2023 fällte die Vorinstanz die vorne wiedergegebene Verfügung (Urk. 8/75 = Urk. 3).

- 11 - 2. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin innert Frist Berufung und stellte die vorstehend wiedergegebenen Anträge (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 8. August 2023 wurde – nachdem der Kostenvorschuss eingegangen war (Urk. 6 f.) – der Berufung teilweise aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 10; vgl. Urk. 2; Urk. 6; Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. September 2023 wurde Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 11), welche mit Eingabe vom 28. September 2023 rechtzeitig erfolgte (Urk. 12). 3. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung von Vergleichsgesprächen einverstanden erklärt hatten (Urk. 13-15), wurden sie auf den 19. Dezember 2023 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 16; vgl. Urk. 17). Dieser Termin musste auf den 16. Januar 2024 verschoben werden (Urk. 18 f.). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 16. Januar 2024 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (vgl. § 133 Abs. 2 GOG) nach deren Einschätzung der Sach- und Rechtslage folgende Vereinbarung (Urk. 20): " 1. Die Parteien beantragen gemeinsam die Aufhebung der Dispositivziffern 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils. 2. Die Parteien einigen sich auf folgendes Besuchsrecht: Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren tt.mm.2014, während der Dauer des Verfahrens wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:  an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag, Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;  an jedem Mittwoch, nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn;  während der Hälfte der Schulferien pro Jahr;  während der Hälfte der Feiertage pro Jahr. Über die Aufteilung der Feiertage und der Ferien sprechen sich die Parteien spätestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit ungerader Jahreszahl, der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht über die Aufteilung der Feiertage und Ferien zu. Das Ferienbesuchsrecht (Spiegelstrich 3) geht dem Besuchsrecht gemäss den vorstehenden Spiegelstrichen 1-2 vor.

- 12 - 3. Die Parteien einigen sich auf folgende Unterhaltsbeiträge: Der Gesuchsteller verpflichtet sich, für die Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. von ihm bezogene Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: für C._____:  CHF 4'000.– rückwirkend ab 26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022;  CHF 3'000.– ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für D._____:  CHF 6'300.– rückwirkend ab 26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022 (davon CHF 2'400.– als Betreuungsunterhalt)  CHF 5'600.– ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon CHF 2'800.– als Betreuungsunterhalt) für die Gesuchstellerin persönlich:  CHF 3'360.– rückwirkend ab 26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022;  CHF 1'000.– ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 4. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Gesuchstellerin: CHF 4'400.– bis und mit 31. Dezember 2022 (60%-80% Pensum) CHF 4'050.– ab 1. Januar 2023 (60% Pensum)  Gesuchsteller: CHF 27'000.– bis und mit 31. Dezember 2022 (100% Pensum inkl. Bonus sowie Wertschriftenertrag) CHF 16'230.– ab 1. Januar 2023 (100% Pensum [hypothetisch] sowie Wertschriftenertrag)  Kinder: je die Familienzulage von CHF 300.– (bis 31. Dezember 2022) bzw. CHF 200.– (ab 1. Januar 2023) steuerbares Vermögen:  Gesuchstellerin: CHF 265'000.–  Gesuchsteller: CHF 1'000'000.–  Kinder: CHF 0.–

- 13 familienrechtlicher Bedarf:  Gesuchstellerin: CHF 6'743.– (bis 31. Dezember 2022) CHF 6'915.– (ab 1. Januar 2023)  Gesuchsteller: CHF 6'937.– (bis 31. Dezember 2022) CHF 5'595.– (ab 1. Januar 2023)  C._____: CHF 2'658.– (bis 31. Dezember 2022) CHF 2'694.– (ab 1. Januar 2023)  D._____: CHF 2'513.– (bis 31. Dezember 2022) CHF 2'489.– (ab 1. Januar 2023) 5. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 3 mit folgenden Zahlungen zu verrechnen: a) Zahlungen von Hypothekarzinsen für die auf der ehelichen Liegenschaft, E._____-strasse 1, F._____, lastenden Hypotheken ab dem 1. Januar 2023; b) direkte Amortisationszahlungen (zurzeit Fr. 1'665.–) für die auf der ehelichen Liegenschaft, E._____-strasse 1, F._____, lastenden Hypotheken ab dem 1. Januar 2023; c) direkte Zahlung (zurzeit Fr. 500.–) auf Eigentümer-Nebenkostenkonto der Liegenschaft, E._____-strasse 1, F._____ ab dem 1. Januar 2023. 6. Die Parteien halten bezüglich die noch offenen Unterhaltsforderungen Folgendes fest: Für die Phase I (26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022) ist ein Unterhaltsbetrag von Fr. 120'000.– bereits bezahlt worden und es sind noch Fr. 87'227.– (207'227.– abzgl. Fr. 120'000.–) offen. Über die noch offenen Unterhaltsforderungen der Phase II (ab 1. Januar 2023) verständigen sich die Parteien aussergerichtlich. Die Parteien halten fest, dass die bereits geleisteten Zahlungen den Zahlungen gemäss Ziffer 5 lit. a-c sowie den Direktüberweisungen an die Gesuchstellerin (Fr. 2'000.–/Monat) entsprechen. 7. Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, sofern sie nicht von einer Partei bis spätestens 31. Januar 2024 (Datum Poststempel) schriftlich beim hiesigen Gericht widerrufen wird.

- 14 - 8. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zu Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-76). Es erfolgte kein Widerruf der am 16. Januar 2024 geschlossenen Vereinbarung. Das Verfahren ist spruchreif. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Nichteintreten auf den Antrag betreffend Feststellung des Trennungsdatums), 2 (Zuweisung der ehelichen Wohnung), 3 (Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge), 4 (Obhut bei der Gesuchstellerin) sowie 12 (Abschreibung des Antrags der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses) in Rechtskraft erwachsen ist. III. 1. Soweit Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegen die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit den Vereinbarungen das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt – was vorliegend für den Ehegattenunterhalt der Fall ist –, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.).

- 15 - 2. Zum Besuchsrecht 2.1. Die Obhut wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Entscheids bei der Gesuchstellerin belassen (Urk. 3 Dispositiv-Ziffer 4), was nicht angefochten wurde (vorne Erw. II). Im vorliegenden Verfahren geht es folglich um die Frage nach einem angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB). Diesbezüglich sind der Einbezug des nicht obhutsberechtigten Elternteils in den Alltag der Kinder und eine regelmässige Beziehungspflege zentral (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 16). 2.2. Die in der angefochtenen Verfügung in Dispositiv-Ziffer 5 b) vorgesehene zweite Phase der Besuchsregelung wäre aufgrund der Betreuungsanteile des Gesuchstellers wohl bereits als alternierende Betreuung zu qualifizieren und geht damit über ein Besuchsrecht hinaus (FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 298 N 6a; vgl. Urk. 3 S. 41). Die von den Parteien vereinbarte Besuchsregelung orientiert sich an der vorinstanzlich in Dispositiv-Ziffer 5 a) vorgesehenen ersten Phase, erweitert um die Hälfte der Schulferien und die Hälfte der Feiertage. Den Kindern wird mit der getroffenen Regelung ermöglicht, sich insbesondere während der zumindest zum Teil zu Hause erbrachten Betreuung während der Schulferien, aber auch am Freitagnachmittag sowie von Mittwoch auf Donnerstag, beim Gesuchsteller mehr einzuleben. Sie geht damit nicht über ein Besuchsrecht hinaus, ermöglicht aber einen ausgedehnteren Einbezug des Gesuchstellers in den Alltag der Kinder. Die Regelung stellt zudem keine grundlegend neue Betreuungssituation dar, womit auf die ADHS-Diagnosen der Kinder angemessen Rücksicht genommen wird (vgl. Urk. 3 S. 13; Urk. 8/37 Rz. 50; Urk. 8/57/45). Weiter wird dem aktuellen Wunsch der Kinder angemessen Rechnung getragen (Urk. 8/60 S. 4 ff.). Das vereinbarte Besuchsrecht dient – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten (Urk. 3 S. 13 f.) – einem Versuch beziehungsweise einem Hinarbeiten auf die vom Gesuchsteller beantragte und damit vom Gericht zu prüfende (Art. 298 Abs. 2ter ZGB) alternierende Obhut unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder.

- 16 - 3. Zum Unterhalt 3.1. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung in Einklang (BGE 147 III 265; BGer 5A_936/2022 vom 8. November 2023, E. 4.3.1.2). Sie basieren einerseits auf einer hauptsächlichen Betreuung durch die Gesuchstellerin und andererseits auf den in Ziffer 4 der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Grundlagen (Einkommen und familienrechtliche Existenzminima). 3.1.1. Der in Ziffer 4 der Vereinbarung ausgewiesene Gesamtbedarf von C._____ beläuft sich vom 26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022 auf Fr. 2'658.– (Grundbetrag Fr. 400.–, Wohnkosten Fr. 581.75, KVG Fr. 95.–, VVG Fr. 45.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 240.–, Fremdbetreuungskosten Fr. 670.–, Steueranteil Fr. 626.60) und ab 1. Januar 2023 auf Fr. 2'694.– (Grundbetrag Fr. 600.–, Wohnkosten 960.–, KVG Fr. 95.–, VVG Fr. 45.–, Fremdbetreuungskosten Fr. 670.–, Steueranteil Fr. 324.–). 3.1.2. Der in Ziffer 4 der Vereinbarung ausgewiesene Gesamtbedarf von D._____ beläuft sich vom 26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022 auf Fr. 2'513.– (Grundbetrag Fr. 400.–, Wohnkosten Fr. 581.75, KVG Fr. 95.–, VVG Fr. 40.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 100.–, Fremdbetreuungskosten Fr. 670.–, Steueranteil Fr. 626.60) und ab 1. Januar 2023 auf Fr. 2'489.– (Grundbetrag Fr. 400.–, Wohnkosten Fr. 960.–, KVG 95.–, VVG Fr. 40.–, Fremdbetreuungskosten Fr. 670.–, Steueranteil Fr. 324.–). 3.1.3. Der in Ziffer 4 der Vereinbarung ausgewiesene Gesamtbedarf des Gesuchstellers beläuft sich vom 26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022 auf Fr. 6'937.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohnkosten Fr. 2'705.–, KVG Fr. 270.–, VVG Fr. 40.–, Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 150.–, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 220.–, Steuern Fr. 2'172.–, Pauschale Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.–, Kommunikation Fr. 150.– [inkl. Serafe]) und ab 1. Januar 2023 auf Fr. 5'595.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohnkosten Fr. 3'400.–, KVG Fr. 270.–, VVG Fr. 40.–, Steuern Fr. 505.–, Pauschale Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.–, Kommunikation Fr. 150.– [inkl. Serafe]).

- 17 - 3.1.4. Der in Ziffer 4 der Vereinbarung ausgewiesene Gesamtbedarf der Gesuchstellerin beläuft sich vom 26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022 auf Fr. 6'743.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohnkosten Fr. 2'829.–, KVG Fr. 390.–, VVG Fr. 40.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 75.–, Steuern Fr. 1'879.–, Pauschale Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.–, Kommunikation Fr. 150.– [inkl. Serafe]) und ab 1. Januar 2023 auf Fr. 6'915.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohnkosten Fr. 3'585.–, KVG Fr. 390.–, VVG Fr. 40.–, Gesundheitskosten Fr. 75.–, Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 322.–, Steuern Fr. 973.–, Pauschale Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.–, Kommunikation Fr. 150.– [inkl. Serafe]). 3.2. Die Modalitäten der Unterhaltszahlung erscheinen den Umständen angemessen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Ziffern 5 und 6 der Vereinbarung). 4. Ergebnis 4.1. Das Kindeswohl erfordert in Bezug auf die genannten sowie die weiteren in der Vereinbarung festgehaltenen Kinderbelange keine abweichende Regelung. Die Vereinbarung ist somit insoweit zu genehmigen. 4.2. Der in der Vereinbarung ebenfalls geregelte persönliche Unterhalt untersteht der Dispositionsmaxime. Die diesbezügliche Regelung ist klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie ebenfalls zu genehmigen ist. IV. 1. Die erstinstanzliche Prozesskostenregelung, wonach die Kosten- und Entschädigungsfolgen der angefochtenen Verfügung der Hauptsache vorbehalten werden (Urk. 3 Dispositiv-Ziffer 13), wurde in der Berufung nicht angefochten (Urk. 1), hingegen beantragte der Gesuchsteller in seiner Berufungsantwort, die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin in allen Instanzen zu regeln (Urk. 12 S. 2). Ob es sich dabei mit Bezug auf die erstinstanzliche Kostenregelung um einen zulässigen Antrag handelt, muss nicht geklärt werden, denn der Gesuchsteller begründet seinen Antrag nicht weiter und über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann nach Art. 104 Abs. 3 ZPO zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Das vorinstanzliche Vorgehen entspricht damit

- 18 einer gesetzlichen Möglichkeit der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und ist zu bestätigen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'800.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 20 Ziff. 8). Die Kosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– verrechnet. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin seinen hälftigen Kostenanteil in der Höhe von Fr. 1'400.– zu ersetzen. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 20 Ziff. 8). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-4 sowie 12 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 5 bis 11 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2023 werden aufgehoben und die Vereinbarung der Parteien vom 16. Januar 2024 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 2. Die Parteien einigen sich auf folgendes Besuchsrecht: Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren tt.mm.2014, während der Dauer des Verfahrens wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:  an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag, Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;

- 19 -  an jedem Mittwoch, nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn;  während der Hälfte der Schulferien pro Jahr;  während der Hälfte der Feiertage pro Jahr. Über die Aufteilung der Feiertage und der Ferien sprechen sich die Parteien spätestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit ungerader Jahreszahl, der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht über die Aufteilung der Feiertage und Ferien zu. Das Ferienbesuchsrecht (Spiegelstrich 3) geht dem Besuchsrecht gemäss den vorstehenden Spiegelstrichen 1-2 vor. 3. Die Parteien einigen sich auf folgende Unterhaltsbeiträge: Der Gesuchsteller verpflichtet sich, für die Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. von ihm bezogene Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: für C._____:  CHF 4'000.– rückwirkend ab 26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022;  CHF 3'000.– ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für D._____:  CHF 6'300.– rückwirkend ab 26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022 (davon CHF 2'400.– als Betreuungsunterhalt)  CHF 5'600.– ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon CHF 2'800.– als Betreuungsunterhalt) für die Gesuchstellerin persönlich:  CHF 3'360.– rückwirkend ab 26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022;  CHF 1'000.– ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 4. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:

- 20 -  Gesuchstellerin: CHF 4'400.– bis und mit 31. Dezember 2022 (60%- 80% Pensum) CHF 4'050.– ab 1. Januar 2023 (60% Pensum)  Gesuchsteller: CHF 27'000.– bis und mit 31. Dezember 2022 (100% Pensum inkl. Bonus sowie Wertschriftenertrag) CHF 16'230.– ab 1. Januar 2023 (100% Pensum [hypothetisch] sowie Wertschriftenertrag)  Kinder: je die Familienzulage von CHF 300.– (bis 31. Dezember 2022) bzw. CHF 200.– (ab 1. Januar 2023) steuerbares Vermögen:  Gesuchstellerin: CHF 265'000.–  Gesuchsteller: CHF 1'000'000.–  Kinder: CHF 0.– familienrechtlicher Bedarf:  Gesuchstellerin: CHF 6'743.– (bis 31. Dezember 2022) CHF 6'915.– (ab 1. Januar 2023)  Gesuchsteller: CHF 6'937.– (bis 31. Dezember 2022) CHF 5'595.– (ab 1. Januar 2023)  C._____: CHF 2'658.– (bis 31. Dezember 2022) CHF 2'694.– (ab 1. Januar 2023)  D._____: CHF 2'513.– (bis 31. Dezember 2022) CHF 2'489.– (ab 1. Januar 2023) 5. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 3 mit folgenden Zahlungen zu verrechnen: a) Zahlungen von Hypothekarzinsen für die auf der ehelichen Liegenschaft, E._____-strasse 1, F._____, lastenden Hypotheken ab dem 1. Januar 2023; b) direkte Amortisationszahlungen (zurzeit Fr. 1'665.–) für die auf der ehelichen Liegenschaft, E._____-strasse 1, F._____, lastenden Hypotheken ab dem 1. Januar 2023; c) direkte Zahlung (zurzeit Fr. 500.–) auf Eigentümer-Nebenkostenkonto der Liegenschaft, E._____-strasse 1, F._____ ab dem 1. Januar 2023.

- 21 - 6. Die Parteien halten bezüglich die noch offenen Unterhaltsforderungen Folgendes fest: Für die Phase I (26. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022) ist ein Unterhaltsbetrag von Fr. 120'000.– bereits bezahlt worden und es sind noch Fr. 87'227.– (207'227.– abzgl. Fr. 120'000.–) offen. Über die noch offenen Unterhaltsforderungen der Phase II (ab 1. Januar 2023) verständigen sich die Parteien aussergerichtlich. Die Parteien halten fest, dass die bereits geleisteten Zahlungen den Zahlungen gemäss Ziffer 5 lit. a-c sowie den Direktüberweisungen an die Gesuchstellerin (Fr. 2'000.– /Monat) entsprechen." 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 13) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 1'400.– zu ersetzen. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 22 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo

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