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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.11.2020 LY200042

3 novembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,667 mots·~18 min·7

Résumé

Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY200042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz

Beschluss und Urteil vom 3. November 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.X._____

sowie

1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)

- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. August 2020 (FE180195-G)

- 3 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Nachdem die Beiständin mit Eingabe vom 28. Mai 2020 den schrittweisen Ausbau des Kontaktrechts des Klägers und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger) beantragte (Urk. 7/339) und die Parteien sowie die Kindervertreterin sich zu diesen Anträgen vernehmen liessen (Urk. 7/351, Urk. 7/356 und Urk. 7/368), erliess die Vorinstanz unter dem 19. August 2020 die angefochtene Verfügung mit nachfolgendem Dispositiv (Urk. 2 S. 8 f.): 1. Die Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 14. Januar 2020 wird mit Bezug auf B._____ wie folgt angepasst: Der Vater B._____ ist berechtigt, die Kinder gemäss Organisation durch die Beiständin sowie in Absprache mit der Stiftung E._____, im Rahmen eines unbegleiteten Besuchsrechts zu besuchen. Bis auf Weiteres gilt für B._____ folgendes Kontaktrecht: - ein Tag unbegleiteter Kontakt pro Woche, gemäss Organisation durch die Beiständin bzw. in Absprache mit der Stiftung E._____; - unbegleitete Telefonkontakte gemäss Vorgabe durch die Stiftung E._____. 2. (Mitteilung) 3. (Rechtsmittel) 1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) mit Eingabe vom 31. August 2020 innert Frist Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 19. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Stattdessen seien sowohl die Mutter A._____ als auch der Vater B._____ zu berechtigen, die Kinder gemäss Organisation durch die Beiständin sowie in Absprache mit der Stiftung E._____, im Rahmen eines angemessenen, in gleichem Umfang bestehenden Besuchsrechts, mindestens aber während eines ganzen Tages pro Woche, zu besuchen. 3. Die beiden Töchter der Parteien, C._____ und D._____ seien im Sinne von Art. 144 Abs. 2 ZGB zu einer Kindesanhörung vorzuladen und es sei hinsichtlich der Ausweitung der Besuchskontakte auf ihre Wünsche einzugehen.

- 4 - 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten, eventualiter unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse, zuzüglich MwSt. von 7.7%." In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Kläger sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.– zu verpflichten, eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsanwältin MLaw Z._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 2 f.). 1.3 Mit Schreiben vom 28. September 2020 informierte Rechtsanwältin MLaw Z._____ über ihr Ausscheiden bei der Anwaltskanzlei F._____ und damit das Ende ihres Mandatsverhältnisses zur Beklagten per 30. September 2020 (Urk. 6). Das Rubrum wurde entsprechend angepasst. Auf weitere Prozesshandlungen kann verzichtet werden, da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Prozessuales Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Bei der Rechtsanwendung ist sie weder an die in einer Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln ist die Beurteilung indes auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime auf die formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). 3. Besuchsrecht des Klägers 3.1 Die vorinstanzlich verfügte Ausdehnung des Besuchsrechts des Klägers von vier Stunden begleiteten Kontakt pro Woche auf einen Tag unbegleiteten Kontakt

- 5 pro Woche und unbegleitete Telefonkontakte wurde mit der deutlichen Normalisierung und Entspannung des Kontaktaufbaus begründet (Urk. 2 S. 3 ff.). Die von der Beklagten berufungsweise hiergegen vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Soweit ihre Bedenken mit den gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfen betreffend pädophile Fantasien zusammenhängen (Urk. 1 S. 5 f.), wurde diese Thematik namentlich im vom Bundesgericht (BGer 5A_973/2019 vom 9. Dezember 2019) bestätigten Urteil der hiesigen Kammer vom 31. Oktober 2019 hinlänglich abgehandelt (Urk. 7/190 S. 39 f. = OGer ZH LY190037 vom 31. Oktober 2019, E. III. A/2.1). Die Beklagte gab selbst an, sich nicht vor tatsächlichen Übergriffen des Klägers zu fürchten und ihm solche auch nie vorgeworfen zu haben. Sie habe deshalb auch keine Bedenken die Kinder dem Kläger zu überlassen (bspw. Prot. VI S. 28, 30 f. und S. 110 ff., Urk. 7/54 S. 14 f. und S. 46; Urk. 7/113 S. 43). Ebenso fanden diese Vorbehalte in der Stellungnahme zu den Anträgen der Beiständin auf Ausdehnung des Besuchsrechts des Klägers keinen Niederschlag (Urk. 7/368 S. 2). Mit der Vorderrichterin (Prot. VI S. 111) kann festgehalten werden, dass in diesem Zusammenhang weiterhin keinerlei Abklärungsbedarf besteht, zumal die Vorwürfe auch nicht weiter substantiiert wurden und gestützt auf die entsprechenden Vorbringen der Beklagten in keiner Weise auf eine Gefährdungslage geschlossen werden kann. Gegen die Ausdehnung des Besuchsrechts des Klägers ist daher unter diesem Blickwinkel nichts einzuwenden. 3.2 Auch nicht weiterführend sind die Ausführungen der Beklagten, welche gegen die erzieherischen Fähigkeiten des Klägers gerichtet sind (Urk. 1 S. 6 f.). Es ist soweit unbestritten und wurde auch bereits einlässlich thematisiert, dass die Wiederannäherung zwischen dem Kläger und den Kindern weiterhin in den Anfängen steckt (Urk. 7/286 S. 17 f. = OGer ZH LY200002 vom 24. Februar 2020, E. III/2.2.3; Urk. 7/287 S. 14). Vor diesem Hintergrund betrachtet stimmen die in den Berichten der Familie G._____ (Urk. 7/240/1-4) und von der Beiständin festgehaltenen Entwicklungen (Urk. 7/339 S. 1 f.) zuversichtlich, zumal sie für allmählich wiedergewonnenes Vertrauen sprechen. Vergegenwärtigt man sich zudem die Einstellung der Kinder gegenüber dem Kläger vor rund einem Jahr (Verweigerung des Kontakts; Dämonisierung des Klägers; Urk. 7/54 S. 48; Urk. 7/113 S. 44; Urk.

- 6 - 7/218 S. 3; Urk. 7/240/1-4; Urk. 7/286 S. 17 f.; Prot. VI S. 67), so sind die beschriebenen Verhaltensweisen als wesentliche Fortschritte anzuerkennen. Eine zusätzliche Intensivierung des Kontakts erscheint unter diesen Umständen nicht nur wünschenswert, sondern geradezu indiziert. 3.3 Die von der Beklagten erwähnte Bemerkung des Klägers in Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der Kinder (Urk. 1 S. 6 f.) ist zweifellos inadäquat, sie vermag für sich genommen indes keinerlei weitergehende Auswirkungen zu zeitigen. Unklar bleibt sodann, inwiefern aufgrund des Schreibens von H._____, die eine Beobachtung zu einem Abend im Winter 2015/2016 schildert, auf die Überforderung des Klägers in Zusammenhang mit der Kinderbetreuung geschlossen werden könnte (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 4/2). Im Übrigen gilt es sich vor Augen zu halten, dass es vorliegend um ein Besuchsrecht von wöchentlich einem Tag geht. Besonderes pädagogisches Geschick ist hierfür keine Bedingung, weshalb sich auch die weiteren Vorbringen der Beklagten (Urk. 1 S. 7) als nicht zielführend erweisen. 3.4 Die Beklagte verpasst es in ihrer Berufungsschrift aufzuzeigen, dass es dem Kindeswohl abträglich wäre, wenn der Kontakt zwischen den Kindern und dem Kläger in der vorgesehenen Art und Weise ausgebaut wird. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Besuchsrecht der Beklagten 4.1 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen fehle es gegenwärtig noch an der erforderlichen kontinuierlich positiven Entwicklung der Besuche der Beklagten, weshalb vorerst die aktuelle Ausgestaltung des Besuchsrechts der Beklagten beizubehalten sei (Urk. 2 S. 5 ff.). Hiermit ist die Beklagte nicht einverstanden und macht berufungsweise geltend, ihr Besuchsrecht sei entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 28. Februar 2020 auszuweiten, da die vergangenen Besuchskontakte allesamt unproblematisch verlaufen seien (Urk. 1 S. 8 ff.).

- 7 -

4.2 Ausgangslage 4.2.1 Die Vorinstanz verfügte am 25. Juni 2019 superprovisorisch (Urk. 7/60) und am 30. Juni 2019 vorsorglich die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Parteien über ihre Kinder, da das Kindeswohl aufgrund der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Beklagten gefährdet sei, was sich symptomatisch am Kontaktabbruch zum Vater und seiner von der Beklagten aktiv vorangetriebenen Entfremdung, an der Verweigerungshaltung gegenüber den Behörden sowie der Isolierung der Kinder gezeigt habe (Urk. 7/113 S. 43 ff.). Diese Verfügung wurde zuerst von der hiesigen Kammer (Urk. 7/190) und alsdann vom Bundesgericht (Urk. 7/281 = BGer 5A_973/2019 vom 9. Dezember 2019) bestätigt. 4.2.2 Anlässlich der Anordnung der Unterbringung der Kinder in der Stiftung E._____ erinnerte die Vorinstanz unter Hinweis auf allenfalls drohende Einschränkungen des Besuchsrechts daran, dass die Eltern während der Ausübung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen hätten, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtige oder die Aufgabe der erziehenden Personen erschwere (Urk. 7/244 S. 15). Ebenso sei dringend davon abzusehen, weiterhin unter Involvierung Dritter Druck auf das Betreuungsumfeld der Kinder auszuüben, mit der Absicht, dadurch von den gerichtlichen Anordnungen abweichende Verhaltensweisen zu erzwingen (Urk. 7/244 S. 20 ff.). 4.2.3 Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (Urk. 7/287), bestätigt mit Urteil der hiesigen Kammer vom 25. März 2020 (Urk. 7/300 = OGer ZH LY200010 vom 25. März 2020), schränkte die Vorinstanz das zuvor mit Verfügung vom 17. Januar 2020 (Urk. 7/247) superprovisorisch sistierte Besuchsrecht der Beklagten auf vier Stunden monatlich ein (Urk. 7/287 S. 20). Grund dafür war die akute Gefährdung der Platzierung und damit einhergehend des Kindeswohls, indem die Beklagte die Kinder gegen den Vater, die Behörden und die Stiftung E._____ instrumentalisierte und zudem Dritte dazu veranlasste, die Stiftung E._____ unter Druck zu setzen. Eine professionelle Besuchsbegleitung sollte zusätzlich Abhilfe schaffen und künftig Manipulationsversuche der Mutter sowie die Konfrontation

- 8 der Kinder mit aktuellen Prozessthemen verhindern. Diese Vorkehrungen sollten das Einlassen der Kinder auf ihre Umgebung begünstigen und den durch die Mutter stetig neu entfachten Loyalitätskonflikt zwischen ihr und den Betreuungspersonen in E._____ entschärfen (Urk. 7/287 S. 9 ff.). In vorerwähntem Urteil der hiesigen Kammer wurde sodann explizit festgehalten, dass eine Ausdehnung des Besuchsrechts den Tatbeweis der Beklagten bedinge, dass sie ihr manipulatives Verhalten gegenüber den Kindern einstelle, beim Aufbau deren Beziehung zum Kläger mitwirke und konstruktiv mit den involvierten Stellen zusammenarbeite (Urk. 7/300 S. 14). 4.2.4 Der Verlauf der seither erfolgten Besuche der Beklagten kann der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 6 f.), den entsprechenden Aktennotizen und Emails (Urk. 7/349/2-3) sowie dem Bericht der Familienbegleiter (Urk. 4/3) entnommen werden. Der Umgang der Beklagten mit den Kindern wird dabei als liebevoll, altersangemessen und insgesamt positiv beschrieben. Mehrheitlich sei es ihr gelungen, die teils herausfordernden Fragen zu den besonderen Umständen adäquat zu beantworten. Allerdings wurde ebenso festgestellt, dass die Beklagte teils auch proaktiv für die Kinder belastende Themen angesprochen habe. Trotz entsprechender Rückmeldungen seitens der Familienbegleiter sei die Beklagte nicht gewillt gewesen, diese Verhaltensweisen zu unterlassen (Urk. 7/349/2-3 und Urk. 4/3). 4.2.5 Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 informierte die Beiständin die Vorinstanz über die erneute akute Gefährdung der Platzierung der Kinder in der E._____. Die Beklagte habe die Institution gegenüber der pädagogischen Sektion des I._____s denunziert, obgleich ihr dies durch entsprechende Weisung verboten worden sei. Weiter habe sie verzerrte Fakten namentlich im Umfeld von G1._____ und jenem der J._____ [Schule] K._____ verbreitet und dadurch G1._____ und die E._____ diffamiert (Urk. 7/380). 4.2.6 Die Kontaktnahme der Beklagten mit der pädagogischen Sektion des I._____s ist durch entsprechenden Emailverlauf ausgewiesen (Urk. 7/381/1). Zudem liegen zwei von der Beklagten verfasste Gefährdungsmeldungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/… und eine an die Kantonspolizei

- 9 - Graubünden adressierte Strafanzeige gegen G1._____ wegen des gemeinsamen Badens ihrer Kinder mit jenen der Beklagten bei den Akten (Urk. 7/388/3). Auch gegen die Vorderrichterin reichte die Beklagte eine Strafanzeige ein, genauso wie gegen zahlreiche weitere Personen, welche mit vorliegendem Verfahren befasst sind (Prot. VI S. 241). Mit Email vom 7. Juli 2020 schilderte die Beklagte gegenüber der L._____ ausführlich und unter Nennung zahlreicher Namen ihre Sichtweise auf vorliegenden Prozess (Urk. 7/394/3). Gleichen Tages wurde von der Beklagten ein diverse Namen beinhaltender Emailverlauf an die Emailadresse M._____@N._____.ch versandt (Urk. 7/394/4). Der Aktennotiz der Beiständin vom 28. Juli 2020 sind sodann die Angaben von G2._____ und G1._____ zu entnehmen, wonach letztere von ihrer Familie, ihren Freunden und von ihren ehemaligen Dozenten kritisch betreffend das vorliegende Verfahren angefragt werde. Offenbar seien diese Personen direkt oder indirekt von der Beklagten entsprechend informiert worden (Urk. 7/396). Auch ist aktenkundig, dass sich verschiedentlich Drittpersonen gegenüber unterschiedlichen Behörden und Bezugspersonen sowie unter Bezugnahme auf vorliegendes Verfahren gemeldet haben (Urk. 7/388/2; Urk. 7/395/2; Urk. 7/395/4; Urk. 7/395/12; Prot. VI S. 203). Mit Email vom 21. August 2020 versuchte die Beklagte schliesslich die Mitarbeiter der mit der Kontaktbegleitung beauftragten O._____ GmbH für ihr Engagement gegen unrechtmässige Fremdplatzierungen zu gewinnen (Urk. 7/438), genauso wie sie dies gemäss Aktennotiz vom 21. April 2020 bereits anlässlich der telefonischen Besprechung mit P._____ versucht hatte (Urk. 7/349/2). Alsdann formulierte sie ihre Beweggründe für die extensive Verbreitung ihrer Sichtweise auf vorliegendes Verfahren. Demgemäss werde es umso schwieriger die Platzierung aufrecht zu erhalten, desto mehr Menschen davon erfahren würden. Abschliessend drohte sie mit der öffentlichen Bekanntgabe von Namen involvierter Personen (Urk. 7/438). 4.3 Würdigung 4.3.1 Die von der Vorinstanz angelehnt an das Gutachten vom 1. Juni 2019 (Urk. 7/54) in der Verfügung vom 30. Juli 2019 festgehaltenen Symptome des Erziehungsfähigkeitsdefizits der Beklagten (Urk. 7/113 S. 37 ff.) wurden auch im weiteren Verlauf des Verfahrens erkenntlich. Zwar finden sich die Kinder situati-

- 10 onsbedingt nicht mehr in einem ausschliesslich von der Beklagten kontrollierten Umfeld und auch die Entfremdung des Klägers wurde von der Beklagten anlässlich der begleiteten Kontakte nicht mehr aktiv vorangetrieben. Geradezu intensiviert hat sich indes die fehlende Kooperation mit den Behörden (exemplarisch: Urk. 7/413). Nicht die vorerwähnten Umstände sind der Grund der Fremdplatzierung, sondern die mangelnde Erziehungsfähigkeit auf der sie gründen (vgl. Urk. 7/113 S. 50). Der Beklagten gelingt es weiterhin in keiner Weise, ihre Bedürfnisse von jenen der Kinder zu trennen, bzw. sie legt die eigenen Emotionen der Gefühlswelt der Kinder zu Grunde und erwartet von diesen, sich entsprechend zu verhalten (vgl. Urk. 7/54 S. 50 f. und S. 54 f.). Gegenüber dem Vater hat dies ein ausgeprägtes Ausmass angenommen und auch im Umgang der Kinder mit Gutachtern und Bezugspersonen wird die in sie hineingetragene Ablehnung der Mutter mehrfach erkenntlich. Der Missmut der Beklagten ist ihr für sich genommen nicht vorzuwerfen, nicht so indes, dass sie diesen unvermittelt an die Kinder heranträgt. Auch wenn es sich für die Beklagte so anfühlen mag, als dass sämtliche mit der Fremdplatzierung befasste Personen und Institutionen bösartige Absichten gegen sie hegen, so liegt es offen zutage, dass sich die Weitergabe dieser feindseligen Einstellung gegenüber dem direkten Umfeld der Kinder für letztere in höchstem Masse schädigend auswirkt. 4.3.2 Vergegenwärtigt man sich die eben dargelegten bisherigen Entwicklungen, so erscheinen die von der Beklagten anlässlich der Kontakte zu den Kindern angesprochenen belastenden Themen nicht als unproblematisch. Die von den Besuchsbegleitern geschilderten Gesprächsinhalte sind der sich allmählich stabilisierenden Situation nicht nur abträglich, sondern sie wirken sich darauf in höchstem Masse gefährdend aus. Das langwierig aufgebaute Vertrauen der Kinder in ihr Umfeld wird dadurch untergraben und Misstrauen geschürt. Dies ist tunlichst zu vermeiden. Es scheint, dass sich diese Vorkommnisse nicht derart gravierend ausgewirkt haben, als dass deswegen zusätzliche Einschränkungen angezeigt wären, eine Ausweitung des Besuchsrechts kommt unter diesen Umständen jedoch nicht in Frage. Dies wird erst möglich sein, wenn sich entweder die Situation der Kinder derart stabilisiert hat, dass sie durch die beschriebene negative Einflussnahme der Beklagten nicht gefährdet wird, oder aber die Beklagte es endlich

- 11 unterlässt, sich gegenüber den Kindern in beschriebener und bekannter Weise zu verhalten. Insoweit kann die nächste Etappe mit den damit verbundenen Bedingungen, wie von der Beklagten mehrfach gewünscht (u. a. Urk. 1 S. 10), klar bezeichnet werden. 4.3.3 Im Weiteren sei erwähnt, dass der Einschränkung des Besuchsrechts in keiner Weise Strafcharakter zukommt. Die direkten und indirekten Einwirkungen der Beklagten auf das Umfeld der Kinder hatten den Erlass der entsprechenden Weisungen und Schutzmassnahmen zur Folge (Urk. 7/244 S. 28 f.; Urk. 7/247 S. 13; Urk. 7/287 S. 21 f.) und gewisse danach getätigte Handlungen werden vom Statthalteramt unter dem Aspekt von Art. 292 StGB zu prüfen sein (Urk. 7/413). Auf den Umfang des Besuchsrechts dürfen diese Umstände indes keine direkte Wirkung zeitigen bzw. eine Beschränkung des Besuchsrechts zur Disziplinierung der Beklagten geht nicht an. Allerdings mussten die Besuche aufgrund des Verhaltens der Beklagten an andere Örtlichkeiten verlegt und die Teilnahme der Beklagten an den Feierlichkeiten zum ersten Schultag von D._____ konnte nicht zugelassen werden. Indirekt zeitigt das mehrfach beanstandete Verhalten der Beklagten folglich gewisse Auswirkungen auf das Besuchsrecht. Zudem sind die Besuche mit zunehmendem logistischen Aufwand verbunden, der gegenwärtig indes noch als tragbar erscheint. 4.3.4 Die verschiedentlich thematisierte Gefährdung der Platzierung erscheint im Übrigen real. Es ist unter diesen Umständen von vorrangiger Bedeutung das Scheitern des installierten Settings zu verhindern, da eine Alternativlösung nicht nur unter dem Aspekt der Kontinuität für die Kinder verheerend wäre, sondern sich auch in sämtlichen weiteren Belangen nachteilig auswirken würde. Nicht aufgrund des Scheiterns der gegenwärtigen Unterbringung der Kinder in der E._____, sondern insbesondere durch die Behebung der Defizite in der Erziehungsfähigkeit der Beklagten kann eine Normalisierung der gegenwärtigen Situation herbeigeführt werden. Spräche die Beklagte dem Umfeld der Kinder ihre Unterstützung zu, würde sie nicht nur die Situation der Kinder wesentlich erleichtern, sondern ihr wäre dies auch bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit zugute zu halten. Dadurch könnte sie den Beweis erbringen, dass sie ihre persönlichen Ge-

- 12 fühle zugunsten des Wohls der Kinder zurückzustellen und zu kontrollieren vermag. Aufgrund dessen wäre die gutachterlich festgestellte mangelnde Einsichtsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft (Urk. 7/54 S. 51 f., S. 60 und S. 62) zumindest teilweise zu relativieren. Nicht die Kinder sollten für die Gefühle und den Unmut der Beklagten instrumentalisiert werden, sondern die Beklagte sollte ihrerseits ihre Gefühle dem Interesse an der Stabilisierung und Beruhigung der Situation unterordnen. Die andauernden Versuche auf die in irgendeiner Art und Weise mit vorliegendem Verfahrens befassten Personen Einfluss zu nehmen oder diese gegenüber Dritten und teilweise auch öffentlich zu diffamieren, wirken sich dagegen als Ausdruck mangelnder Einsicht und Rücksichtnahme auf das Wohlergehen der Kinder negativ aus. 4.4 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Februar 2020 festgehalten hat, dass eine neuerliche Ausdehnung der Besuchskontakte der Beklagten unter anderem eine positive Beurteilung der Besuche durch die psychotherapeutische Begleitung der Kinder voraussetze (Urk. 7/287 S. 13). Da der angefochtene Entscheid indes nicht auf dieses Kriterium abstellt, erweisen sich entsprechende Ausführungen der Beklagten (Urk. 1 S. 9) als nicht zielführend. Schliesslich ist auch der Antrag betreffend die Anhörung der Kinder und die Berücksichtigung von deren Willen mit Verweis auf die Erwägungen des Entscheids der hiesigen Kammer vom 25. März 2020 (Urk. 7/300 S. 14 ff.) sowie unter Hinweis auf die summarische Natur des vorliegenden Verfahrens abzuweisen. Zur Beurteilung der sich in diesem Berufungsverfahren stellenden Frage erscheint eine Kinderanhörung nicht nötig. 5. Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet und ist folglich abzuweisen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 13 - 6.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.3 Die Anträge der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2) sind zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011, E. 3). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren von Fr. 5'000.– wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − den Kläger, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/2-3 und Urk. 6 − die Beklagte

- 14 - − die Kindervertreterin, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/2-3 und Urk. 6 − die KESB des Bezirks Meilen − die Beiständin, Q._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Meilen, … [Adresse] − die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. November 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw H. Schinz versandt am: sd

Beschluss und Urteil vom 3. November 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren von Fr. 5'000.– wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an  den Kläger, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/2-3 und Urk. 6  die Beklagte  die Kindervertreterin, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/2-3 und Urk. 6  die KESB des Bezirks Meilen  die Beiständin, Q._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Meilen, … [Adresse]  die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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