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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.07.2020 LY200024

15 juillet 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·550 mots·~3 min·5

Résumé

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen, Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY200024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss vom 15. Juli 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen, Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 9. Juni 2020; Proz. FE170239

- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 7. Juli 2020, beim Obergericht eingegangen am 8. Juli 2020, zieht die Beklagte ihr Rechtsmittel "vollumfänglich" zurück (act. 9). Das Verfahren ist deshalb abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Entscheidgebühr bemisst sich nach § 12 Abs. 1–2, § 4 Abs. 1–2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG. Soweit die Abschreibung das Verfahren betreffend Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages betrifft, geht es um eine vorsorgliche Massnahme (Art. 98 BGG). Es handelt sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000 bzw. – unter Mitberücksichtigung des prozessualen Begehrens um Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 5'000 für das Rechtsmittelverfahren – Fr. 20'000 (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Soweit der Eventualantrag der Beklagten auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ehescheidungsverfahren betroffen ist, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (vgl. BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 Erw. 6, 5A_447/ 2012 vom 27. August 2012 Erw. 1.3).

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 3 - 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von act. 2, 4 und 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Beschluss vom 15. Juli 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von act. 2, 4 und 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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