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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.05.2020 LY200019

26 mai 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,056 mots·~5 min·6

Résumé

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY200019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 26. Mai 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. April 2020 (FE180296-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Ein Eheschutzverfahren zwischen den Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2015 abgeschlossen; gemäss demselben ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- für die beiden Kinder und von Fr. 800.-- für sie persönlich zu bezahlen (Vi-Urk. 6/25). Am 13. Dezember 2018 machte der Kläger beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) eine Scheidungsklage anhängig (Vi-Urk. 1). Am 8. Januar 2020 stellte die Beklagte einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen und Abänderung des Eheschutzes (Vi-Urk. 46 und 48). Mit Erstverfügung vom 9. April 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (Vi-Urk. 59 = Urk. 2). b) Gegen diese ihr am 21. April 2020 zugestellte Verfügung (Vi-Urk. 60) erhob die Beklagte am 3. Mai 2020 fristgerecht Berufung und stellte sinngemäss den Berufungsantrag (Urk. 1 S. 3): Die Erstverfügung vom 9. April 2020 sei aufzuheben und es sei das Massnahmegesuch der Beklagten gutzuheissen. c) Gleichzeitig mit der vorliegenden Berufung hat die Beklagte auch Beschwerden gegen die Zweit- und Drittverfügung der Vorinstanz vom 9. April 2020, mit welchen ein Fristerstreckungsgesuch der Beklagten abgewiesen und die notwendige Vertretung der Beklagten angeordnet wurde, erhoben (Urk. 1 S. 3). Jene Beschwerden werden unter der Geschäftsnummer PC200019-O behandelt. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, sie habe technische Probleme mit ihrem Drucker gehabt, und ersucht um eine Fristerstreckung zur Nachlieferung der Begründung der Berufung (Urk. 1 S. 5). Wie der Beklagten umgehend brieflich mitgeteilt wurde (Urk. 5), kann die Berufungsfrist als vom Gesetz definierte Frist nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314

- 3 - Abs. 1 ZPO). Eine Berufung ist innert der Berufungsfrist (vollständig) begründet einzureichen (vgl. Art. 310 Abs. 1 ZPO), weshalb auch die Erstreckung der Frist (nur) für die Begründung ausgeschlossen ist. Demgemäss ist das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten abzuweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beklagte begründe ihr Massnahmegesuch damit, dass sie das ihr gemäss Eheschutzvereinbarung angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 2'800.-- wegen des komplexen Psychotraumas des Klägers nicht erreichen könne und dass sie damals überlastet und vom Trennungswillen des Klägers überrollt gewesen sei. Die Beklagte habe jedoch nicht dargelegt, inwiefern sie alles Zumutbare unternommen habe, um ein entsprechendes Einkommen zu erzielen; aus ihren Ausführungen sei auch zu schliessen, dass sie sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit gar nicht erst bemüht habe. Die Beklagte sei sodann im Eheschutzverfahren beim Abschluss der Vereinbarung anwaltlich vertreten gewesen. Selbst wenn alle Behauptungen der Beklagten unbestritten bleiben würden, gelinge es ihr nicht, einen Abänderungsgrund glaubhaft zu machen, weshalb ihr Gesuch als offensichtlich unbegründet abzuweisen sei (Urk. 2 S. 4-6). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Die Berufungsinstanz hat sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). c) Die Berufung der Beklagten ist – abgesehen vom unsubstantiierten Vorbringen, dass der Kläger "seit Jahren finanziellen Raubbau an seiner Familie" begehe (Urk. 3 S. 9) – völlig unbegründet geblieben. Nachdem in den vorinstanz-

- 4 lichen Erwägungen auch keine offensichtlichen Mängel zutage treten, kann demgemäss auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Berufungsverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. b) Das von der Beklagten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1) ist damit obsolet. c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Erstreckung der Berufungsfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Mai 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 26. Mai 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Erstreckung der Berufungsfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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