Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY200018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 2. November 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. März 2020 (FE190199-E)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 13/1 S. 2 f.): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Pässe der Kinder C._____ und D._____ beim Bezirksgericht Hinwil zu hinterlegen. Dies sei ohne Anhörung des Beklagten anzuordnen. 2. Die Pässe der Kinder C._____ und D._____ seien der Klägerin auf erstes Verlangen herauszugeben. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Pässe der Kinder C._____ und D._____ auf erstes Verlangen herauszugeben, unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse. 3. Die Kinder C._____ und D._____ seien für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Klägerin zu stellen. 4. Der Beklagte sei zu berechtigen, die Kinder während der Schulferien in F._____ [Staat in Asien] oder in der Schweiz nach Absprache der Eltern auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5. Eventualiter sei der Klägerin zu erlauben, den Wohnsitz der Kinder nach F._____ (zurück) zu verlegen. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. September 2019 für die Dauer des Verfahrens für sich selbst und für die Kinder C._____ und D._____ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz: Für sich persönlich: Fr. 1'416.–, C._____: Fr. 800.– zuzüglich Kinderzulage, D._____: Fr. 800.– zuzüglich Kinderzulage, Ausserdem ist der Beklagte zu verpflichten, die Kinderzulage für E._____ an die Klägerin weiterzuleiten. Ab dem der Rückkehr nach F._____ folgenden Monat: Für sich persönlich: Fr. 908.-, C._____: Fr. 1'054.– zuzüglich Kinderzulage, D._____: Fr. 1'054.– zuzüglich Kinderzulage. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. des Beklagten (Urk. 13/28 S. 2 ff.): 1. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2011, seien für die
- 3 - Dauer des Verfahrens unter der gemeinsamen Obhut der Parteien zu belassen. Eventualiter sei dem Beklagten die alleinige Obhut über die Kinder zuzuteilen. 2. Die Betreuung für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ sei wie folgt zu regeln: • von Januar bis April geteilte Betreuung durch beide Elternteile in F._____ (eventualiter 2020 in der Schweiz) • im Mai und Juni Betreuung durch die Mutter in F._____ (eventualiter 2020 in der Schweiz) • im Juli und August geteilte Betreuung durch beide Elternteile in der Schweiz • im September und Oktober Betreuung durch den Vater in F._____ • im November und Dezember geteilte Betreuung durch beide Elternteile in F._____ Die geteilte Betreuungszeit sei wie folgt zu regeln: Der Vater betreut die Kinder: • jeweils von Sonntagabend bis Mittwochmittag • jeweils an den geraden Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagabend • jedes zweite Jahr (erstmals 2020/21) während der Winterferien (über Neujahr) Die Mutter betreut die Kinder: • jeweils von Mittwochmittag bis Freitagabend • jeweils an den ungeraden Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagabend • jedes zweite Jahr (erstmals 2022/23) während der Winterferien (über Neujahr) Abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Es seien keine Kinderunterhaltsbeiträge zuzusprechen und es sei festzulegen, dass die Parteien diejenigen Kosten für C._____ und D._____ jeweils selber übernehmen, welche während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Anteil Miete). Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 100.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Privatschulen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) seien durch die Parteien je hälftig zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentra-
- 4 gung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, ab 1. Februar 2020 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils an die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) in der Höhe von monatlich je Fr. 200.– zu leisten, zahlbar direkt an die Klägerin. 4. Es sei festzustellen, dass die Parteien einander für die Dauer des Scheidungsverfahrens keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden. 5. Die Klägerin sei zu verpflichten, unverzüglich alle nötigen Handlungen vorzunehmen, um den gemeinsamen Kindern den Schulbesuch während ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu ermöglichen, unter Androhung einer angemessenen Strafe nach Art. 292 StGB bei Nichtbeachtung der gerichtlichen Weisung. 6. Es seien die Parteien mangels Einigung anlässlich der heutigen Verhandlung gestützt auf Art. 297 Abs. 2 ZPO dazu anzuhalten, die strittigen Kinderbelange mittels Mediation einer Lösung zuzuführen und es sei nötigenfalls gestützt auf Art. 307 ZGB als Kindesschutzmassnahme eine Mediation anzuordnen. Das Verfahren sei für die Dauer der Mediation zu sistieren. 7. Die von der Klägerin gestellten Anträge seien abzuweisen, soweit sie nicht mit den vorliegenden Anträgen übereinstimmen. 8. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Klägerin. an der Verhandlung vom 30. Januar 2020 modifizierter Hauptantrag des Beklagten (Prot. I S. 20): Die Kinder C._____ und D._____ seien für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen. an der Verhandlung vom 27. Februar 2020 neu gestellter Antrag des Beklagten (Prot. I S. 47): Die beim Gericht deponierten Pässe der Kinder seien den Parteien für die Dauer des Verfahrens nicht herauszugeben.
- 5 - Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 19. März 2020: (Urk. 13/39 S. 47 ff. = Urk. 2 S. 47 ff.) 1. Der Antrag der Klägerin auf Verlegung des Wohnsitzes der Kinder nach F._____ wird abgewiesen. 2. Die Kinder C._____, geboren tt.mm.2006, und D._____, geboren tt.mm.2011, werden ab sofort für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Obhut des Beklagten gestellt. 3. Der Klägerin wird die Weisung erteilt, sämtliche notwendigen Handlungen vorzunehmen, um den Kindern C._____ und D._____ den Schulbesuch in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu ermöglichen. Im Unterlassungsfall kann die Klägerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB bestraft werden. 4. Dem Beklagten werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen diese Dispositiv-Ziffer die Pässe der Kinder auf erstes Verlangen herausgegeben. 5. Die Klägerin wird während ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C._____ und D._____ während der Dauer des Scheidungsverfahrens auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: − am Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis 19.00 Uhr; − jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, und an den anderen Wochenenden von Samstag 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr; − während der Hälfte der Schulferien der Kinder, wobei die Aufteilung der Ferien und die übrigen Modalitäten zwischen den Parteien frühzeitig abzusprechen sind. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Während der Aufenthaltsdauer der Klägerin in F._____ wird sie für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf eigene Kosten während der Hälfte der Schulferien der Kinder zu betreuen, wobei die Parteien verpflichtet werden, die Aufteilung der Ferien und die übrigen Modalitäten 2 Monate im Voraus abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Im Übrigen sind die Parteien berechtigt, ein abweichendes oder weitergehendes Betreuungs- bzw. Ferienrecht unter altersgemässer Mitsprache der Kinder von Mal zu Mal unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Wohls aller Beteiligten gegenseitig zu vereinbaren. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder C._____ und D._____ für den Monat Dezember 2019 je einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 320.15 (davon
- 6 - Fr. 100.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen. Für die Monate Januar bis März 2020 wird festgestellt, dass der Beklagte mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltbeiträge zu bezahlen. Ab April 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens wird festgestellt, dass die Klägerin mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass mit den festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Bedarfs fehlen monatlich die folgenden Beträge: − 1.1.20 bis 31.3.20 Fr. 1'250.– für C._____ (davon Fr. 550.– Betreuungsunterhalt); Fr. 1'050.– für D._____ (davon Fr. 550.– Betreuungsunterhalt) − 1.4.20 bis 30.6.20 Fr. 1'683.50 für C._____ (davon Fr. 958.50 Betreuungsunterhalt); Fr. 1'483.50 für D._____ (davon Fr. 958.50 Betreuungsunterhalt) − ab 1.7.20 Fr. 954.50 für C._____ (davon Fr. 59.50 Betreuungsunterhalt); Fr. 874.50 für D._____ (davon Fr. 59.50 Betreuungsunterhalt). Vermögen: nicht relevant für die Unterhaltsberechnung 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Monat Dezember 2019 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'563.65 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte von Januar 2020 bis März 2020 mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien ab April 2020 keine persönliche Unterhaltsbeiträge schulden. 8. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat: − Klägerin: Fr. 0.– bis 30. Juni 2020; Fr. 2'350.– ab 1. Juli 2020 während ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens (hypothetisch); Fr. 840.– ab 1. Juli 2020 während ihrer Aufenthaltsdauer in F._____ für die Dauer des Verfahrens (hypothetisch). − Beklagter: Fr. 6'846.60 vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2019
- 7 - Fr. 0.– ab 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020; Fr. 2'600.– ab 1. Juli 2020 für die restliche Dauer des Verfahrens (hypothetisch). Einkommen Kinder: je Fr. 200.– Kinderzulagen Vermögen: nicht relevant für die Unterhaltsberechnung. 9. Den Parteien wird je die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 10. Der Klägerin wird Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 11. Dem Beklagten wird Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 12. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 13. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden. 14. [Schriftliche Mitteilung] 15. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 5 S. 2 f.): "1. Die Ziff. 2-8 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2020 seien aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Die Kinder C._____, geboren tt.mm.2006, und D._____, geboren tt.mm.2011, werden für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Obhut der Klägerin gestellt. Ziff. 3 gestrichen Der Klägerin werden nach Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils die Pässe der Kinder auf erstes Verlangen herausgegeben. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C._____ und D._____ während der Dauer des Scheidungsverfahrens auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: Jedes zweite Wochenende von Freitag Abend 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie während der Hälfte der Schulferien der Kinder, wobei die Aufteilung der Ferien und die übrigen Modalitäten zwischen Parteien frühzeitig abzusprechen sind. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, der Klägerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.
- 8 - Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin während des Scheidungsverfahrens für die Pflege und Erziehung der Kinder folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: C._____ Dezember 2019: Fr. 320.15 Januar bis Dezember 2020: Fr. 500.– Ab Januar 2021: Fr. 650.– D._____ Dezember 2019: Fr. 320.15 Januar bis April 2020: Fr. 2'288.– (davon Fr. 1'888.– Betreuungsunterhalt) Mai bis Dezember 2020: Fr. 2'221.– (davon Fr. 1'821.– Betreuungsunterhalt) Ab Januar 2021: Fr. 1'407.– (davon Fr. 907.– Betreuungsunterhalt) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin während des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Klägerin: Dezember 2019: Fr. 1'563.65 Ab Januar 2021: Fr. 500.– Einkommen der Klägerin bis Dezember 2020: Fr. 0.– Einkommen der Klägerin ab Januar 2021: Fr. 2'068.– Einkommen des Beklagten Januar bis April 2020: Fr. 4'805.– (ALE) Einkommen des Beklagten ab Mai 2020: Fr. 5'200.– Einkommen Kinder: Fr. 200.– / Fr. 250.– Kinderzulage. Der Beklagte sei ausserdem zu verpflichten, die Kinderzulage für E'._____ [recte: E._____] an die Klägerin weiterzuleiten, solange er sie bezieht. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Beklagten. 3. Der Beklagten [recte: Klägerin] sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das obergerichtliche Verfahren zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 4. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren."
- 9 des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 24 S. 2): " 1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des BG Hinwil vom 19. März 2020 zu bestätigen. 2. Es sei dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Mai 2006. Sie sind Eltern der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2011. Im Jahr 2014 erfolgte die Scheidung und unmittelbar nach der Geburt des nicht gemeinsamen Kindes E._____ (am tt.mm.2015) heirateten sie (am tt. April 2015) wieder. Die Parteien sind beide Weltenbummler mit Schwerpunkt F._____. Seit April 2016 leben sie wieder getrennt, wobei sie während dieser Phase teilweise gemeinsam und teilweise getrennt an verschiedenen Orten auf der Welt wohnten (Urk. 13/1 S. 6 f.; Urk. 13/28 S. 4). 2. Am 16. Dezember 2019 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz ein Scheidungsverfahren anhängig und stellte gleichzeitig die obgenannten Anträge zur Anordnung superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Urk. 13/1). Nachdem die Vorinstanz dem superprovisorischen Antrag mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 stattgegeben hatte (Urk. 13/7), hinterlegte der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) die Pässe der Kinder bei der Vorinstanz (vgl. Urk. 13/14). Nach Durchführung zweier Verhandlungen (vgl. Prot. I S. 9 ff. und S. 25 ff.) und einer Kinderanhörung (vgl. Urk. 13/33) erliess die Vorinstanz am 19. März 2020 den eingangs wiedergegebenen Massnahmenentscheid (Urk. 13/39 = Urk. 2; zum detaillierten vorinstanzlichen Prozessverlauf vgl. Urk. 2 E. I S. 5 f.).
- 10 - 3. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingaben vom 29. April 2020 (Urk. 1) und 7. Mai 2020 (Urk. 5) rechtzeitig (vgl. Urk. 13/40) Berufung mit den vorne zitierten Berufungsanträgen. Das klägerische Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2020 abgewiesen (Urk. 16). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Mai 2020 nicht ein (Urk. 20 [unbegründete Fassung]; Urk. 21 [begründete Fassung]). Mit Abänderungsbegehren vom 20. Mai 2020 beantragte die Klägerin, es sei unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse erneut über ihren Antrag um Aufschub der Vollstreckung zu entscheiden (Urk. 17). Dieses Begehren wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2020 abgewiesen (Urk. 22). Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 erstattete der Beklagte fristgerecht (vgl. Urk. 23) seine Berufungsantwort (Urk. 24). Dazu liess sich die Klägerin mit Eingabe vom 23. Juli 2020 innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 27; Urk. 28) vernehmen (Urk. 29). Das Doppel dieser Eingabe wurde dem Beklagten zur Kenntnis zugestellt (Prot. II S. 10). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 13/1-40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Massnahmenverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. II S. 6 f.). 1.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru-
- 11 fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.3 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2. Prozessgegenstand Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung die Aufhebung der Dispositiv- Ziffern 2-8 der vorinstanzlichen Verfügung und wehrt sich gegen sämtliche Anordnungen betreffend Kinderbelange, ausgenommen die Nichtgenehmigung des Auslandwegzugs, sowie gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Ehegattenunterhalt. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 9-11 der vorinstanzlichen Verfügung blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
- 12 - III. A. OBHUT 1. Vorinstanzlicher Entscheid betr. Aufenthaltsortswechsel / Obhut 1.1 Ausgehend von den Anträgen und Vorbringen der Parteien prüfte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zunächst, ob der Klägerin im Sinne von Art. 301a Abs. 2 ZGB genehmigt werden kann, mit den Kindern nach F._____ wegzuziehen. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. II.2.1), blieb der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz im Berufungsverfahren unangefochten. Da die Frage der Genehmigung der Veränderung des Aufenthaltsortes der Kinder im Wesentlichen anhand derselben Kriterien zu beurteilen ist, welche bei der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Scheidungsfall heranzuziehen sind (nämlich persönliche Beziehungen zwischen Eltern und Kindern; erzieherische Fähigkeiten und Bindungstoleranz der Eltern; Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen; Gewährleistung der notwendigen Stabilität der Verhältnisse, um den Kindern eine harmonischen Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht zu ermöglichen; vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7, siehe auch Urk. 2 E. III.5.2 ff. S. 10 ff.), und die Obhut im Berufungsverfahren nach wie vor streitig ist, ist im Folgenden dennoch auch auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. 1.2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass sich die Kinder seit April 2019 in der Schweiz aufhielten, jedoch bis zur längeren Abwesenheit der Klägerin im Oktober/November 2019 nicht angemeldet worden und somit auch nicht schulpflichtig gewesen seien. Der Beklagte habe die Kinder alsdann während des Auslandaufenthalts der Klägerin ohne deren Zustimmung bei der Gemeinde G._____ ZH angemeldet. Bevor die Kinder mit der Klägerin in die Schweiz gekommen seien, hätten sie mit ihr in einer Wohnung in F._____ gewohnt und dort auch eine Schule besucht. Seit ihrem rund einjährigen Aufenthalt in der Schweiz seien die Kinder nicht zur Schule gegangen, sondern von der Klägerin von zu Hause aus unterrichtet worden.
- 13 - Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien sei von der jeweiligen Gegenpartei nicht bestritten worden. Es sei festzuhalten, dass sich beide Elternteile sehr um ihre Kinder bemühten und versuchten, ihnen ein liebevolles, fürsorgliches und förderndes Umfeld zu bieten. Um zu beurteilen, ob es zum besseren Wohl der Kinder sei, mit der Klägerin nach F._____ zu ziehen oder beim Beklagten in der Schweiz zu bleiben, seien die Konturen der von den Parteien aufgestellten – künftigen – Betreuungskonzepte näher zu beleuchten. Das Betreuungskonzept der Klägerin sehe vor, dass die Kinder jeweils von August/September bis Ende Juni des Folgejahres eine Privatschule in F._____ besuchen würden. Der Unterricht dauere dabei jeweils von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei einem Schulweg von etwa einer Stunde. Die Klägerin würde in der Zeit, in welcher die Kinder die Schule besuchten, einer Stelle als Geschäftsführerin eines Restaurants in H._____ [Stadt in F._____] nachgehen. Dies sei ihr aber lediglich möglich, wenn die Kinder in eine Privatschule gehen könnten. Während der schulfreien Zeit von Juli bis Ende August wären die Kinder wohl jeweils in der Schweiz oder würden andere Freunde in Asien besuchen. Die Kinder und die Klägerin würden zudem in einer von der Klägerin bereits gemieteten Wohnung wohnen. Die Klägerin sei denn auch darum bemüht, dass die Wohnung nicht verloren gehe. Auch das Betreuungskonzept des Beklagten sehe vor, dass die Kinder in einer Tagesschule betreut würden. Der Beklagte wolle die Kinder in die ...-schule in G._____ ZH schicken; die monatlich dafür zu bezahlenden Fr. 600.– sollten – seiner Ansicht nach – im Rahmen des Finanzierbaren liegen. Im Weiteren sei die Betreuung der Kinder durch seine Mutter sichergestellt, welche lediglich fünf Minuten von ihm entfernt wohne. Die Kinder würden mit ihm in seiner momentan gemieteten 3.5-Zimmerwohnung in G._____ ZH wohnen. Auch habe er eine Arbeit in Aussicht, welche er voraussichtlich im Mai 2020 aufnehmen könne. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine dauerhafte Joblösung, da es eine Stelle in der Eventbranche sei und die Events nur während einer gewissen Zeit stattfinden würden. Grundsätzlich wären wohl die Betreuungskonzepte beider Parteien mit dem Kindeswohl vereinbar. Der Eigenbetreuung durch die Eltern käme in beiden Konzepten etwa derselbe Stellenwert zu, die Konzepte seien sich insofern sehr ähnlich. Das Betreuungskon-
- 14 zept des Beklagten biete jedoch den Vorteil, dass die Schule in kürzerer Distanz zum Wohnort der Kinder liegen würde und seine Mutter einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen könnte. Bezüglich dem bisherigen Betreuungskonzept hätten die Parteien unterschiedliche Ausführungen gemacht. Die Klägerin stelle sich auf den Standpunkt, dass seit der Trennung im Jahr 2016 sie die Inhaberin der faktischen Obhut gewesen sei und die Hauptbetreuungslast getragen habe, wohingegen der Beklagte die Kinder lediglich dann gesehen habe, wenn er zusammen mit der Klägerin und den Kindern in F._____ gewesen sei. Der Beklagte sei demgegenüber der Ansicht, die Parteien hätten ein Lebensmodell mit wechselnden Aufenthalten gelebt. Aufschlussreich in diesem Zusammenhang – so die Vorinstanz im Weiteren – seien insbesondere die Ausführungen der älteren Tochter C._____ anlässlich der Kinderanhörung. C._____ habe festgehalten, dass sie und D._____ mehrheitlich von beiden Parteien betreut worden seien, sofern der Beklagte sich am gleichen Ort wie die Klägerin aufgehalten habe. Während der Abwesenheiten des Beklagten sei es die Klägerin gewesen, welche die Hauptbetreuung der Kinder übernommen habe. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Klägerin – abgesehen von ihrer Reise im Oktober bis etwa Mitte November 2019 nach I._____ [Staat in Asien] und F._____ – stets zugegen und die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sei, dass aber auch der Beklagte sich sehr um die Kinder gekümmert habe und genauso zu einem grossen Teil die Betreuung der Kinder (mit)übernommen habe. Da auch der Beklagte stets eine enge Bezugsperson der Kinder gewesen sei, scheine der Umstand, dass die Klägerin bis anhin die Hauptbetreuung übernommen habe, für den Entscheid betreffend künftigem Aufenthaltsort der Kinder nicht alleine ausschlaggebend zu sein. Unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der Verhältnisse sei darauf hinzuweisen, dass bei der Wahl des künftigen Aufenthaltsortes der Kinder angesichts deren Alters grundsätzlich nicht nur personen-, sondern auch umgebungsbezogene Komponenten beizuziehen wären. Vorliegend bestehe jedoch die Problematik, dass sich die Kinder zwar seit einem Jahr in der Schweiz aufhielten, sie während dieser Zeit aber nicht in die Schule gegangen, sondern von der Klägerin von zu
- 15 - Hause aus unterrichtet worden seien. Ein soziales Umfeld hätten sie entsprechend in der Schweiz bis anhin nicht aufbauen können. An einem solchen fehle es aber auch in F._____, seien die Kinder doch seit einem Jahr nicht mehr dort gewesen. Demgemäss mangle es sowohl in F._____ als auch in der Schweiz – abgesehen von den Familien der Parteien und der Freundin bzw. Familie, bei welcher die Klägerin und die Kinder wohnten – an einer sozialen Integration. Grundsätzlich seien zwar beide Parteien darum bemüht, den Kindern ein stabiles Umfeld zu bieten. Die Klägerin wolle nach F._____ zurückkehren, damit die Kinder dort in die Schule gehen könnten und sie selber einer Erwerbstätigkeit als Restaurantmanagerin nachgehen und sich zu einem späteren Zeitpunkt selbständig machen könnte. Der Beklagte sehe demgegenüber die Schweiz und F._____ als gleichwertige Wohnorte an, da die Kinder sich an beiden Orten regelmässig aufgehalten hätten. Zudem schliesse er nicht aus, in Zukunft in H._____ leben zu wollen, zumal es seine erste Priorität sei, bei seinen Kindern zu sein und Zeit mit ihnen verbringen zu können. Dem Beklagten sei es allerdings ein Anliegen, dass die künftige Betreuung geregelt, eine nachhaltige Finanzierung des Lebensmodells sowie die Beschulung der Kinder sichergestellt sei. Die zukünftige Finanzierung der Familie sei denn auch der grösste Streitpunkt zwischen den Parteien. Die Klägerin sei der Ansicht, die Privatschule der Kinder und der übrige Bedarf der Familie sei vom Beklagten von der Schweiz aus zu finanzieren. Gemäss eigenen Angaben wäre sie mit ihrem Job in F._____ nämlich nicht in der Lage, den Bedarf der Familie zu decken. Entsprechend wäre der Aufenthalt in F._____ von der Finanzierung durch den Beklagten (aus der Schweiz) abhängig. Die Erwerbssituation des Beklagten sei jedoch unsicher, zumal er in der Schweiz hauptsächlich im Gastronomiebereich tätig gewesen sei und im Winter weniger gute Erwerbsaussichten habe. Der Beklagte verfüge lediglich über eine Ausbildung als Yogalehrer. In diesem Beruf sei es ihm kaum möglich, in einem Vollzeitpensum zu arbeiten. Das Betreuungskonzept der Klägerin bringe demnach den Nachteil mit sich, dass es grösstenteils von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten abhänge und darüber hinaus in F._____ wohl keine sozialen und familiären Absicherungen vorhanden wären. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin momentan – gemäss eigenen Angaben – sicherstellen müsse, dass ihre
- 16 - Wohnung in F._____ nicht verloren gehe. Demgegenüber beabsichtige der Beklagte, vorläufig in G._____ ZH zu bleiben. Der Vorteil bei einem Wohnsitz in der Schweiz sei sicherlich, dass – selbst wenn die Familienfinanzierung durch die Parteien nicht sichergestellt werden könnte – ein Auffangnetz in Form von Sozialhilfe vorhanden wäre. Zudem könne der Beklagte bei der Kinderbetreuung auf die Unterstützung seiner Mutter zählen, an welche die Kinder bereits gewöhnt seien. Angesichts all dieser Umstände entspreche es somit eher dem Kindeswohl, wenn die Kinder für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz lebten. Der Klägerin sei daher die beantragte Wegzugsbewilligung nicht zu erteilen (vgl. zum Ganzen Urk. 2 E. III S. 7-21) 1.3 Im Rahmen ihres Entscheids betreffend Obhut erwog die Vorinstanz im Weiteren, dass zwar im Falle einer Verweigerung der Wegzugsbewilligung nicht mehr die gedankliche Hypothese gelten könne, dass der wegzugswillige Elternteil auch tatsächlich wegziehe. Vorliegend habe die Klägerin jedoch ohne jeden Vorbehalt klargestellt, dass sie sich keine Zukunft in der Schweiz vorstellen könne und sie auch im Falle der Nichtgenehmigung des Wegzugs alleine mit E._____ zurück nach F._____ gehen werde. Sie habe allerdings auch erklärt, den Sommer 2020 in der Schweiz verbringen zu wollen, damit sie Geld für sich und ihre Kinder verdienen könne. Denkbar wäre demnach auch, dass die Kinder während des Aufenthalts der Klägerin in der Schweiz durch diese betreut bzw. unter ihre Obhut gestellt würden. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Klägerin den Kindern keine optimale Wohn- und Schlafsituation bieten könne, da sie mit ihnen bei einer Bekannten im Wohnzimmer lebe und auf der Couch übernachte und auch in Zukunft nicht vor habe, sich in der Schweiz eine eigene Wohnung zu suchen. Der Beklagte hingegen sei in G._____ ZH angemeldet und habe dort eine 3.5-Zimmerwohnung angemietet, welche genügend Platz für die Kinder biete. Da die Kinder im Falle des Auslandswegzugs der Klägerin aufgrund der verweigerten Wegzugsbewilligung ohnehin unter die Obhut des Beklagten gestellt werden müssten, erscheine es am zielführendsten und dem Kindeswohl am ehesten entsprechend, wenn diese für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Beklagten gestellt würden. Damit könne auch schnellstmöglich eine Integration der Kinder in den Schulbetrieb stattfinden, was bisher nicht hätte umgesetzt werden kön-
- 17 nen. Entsprechend seien die Kinder C._____ und D._____ ab sofort und für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Beklagten zu stellen (Urk. 2 E. IV.1 S. 21 f.). 2. Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren 2.1 Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Berufungsschrift vom 7. Mai 2020 geltend, seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 19. März 2020 hätten sich diverse Umstände geändert: Mittlerweile sei es wegen der Corona-Pandemie nicht mehr möglich, nach F._____ zu reisen. Durch den Zeitablauf sei die Stelle im Restaurant in F._____, für welche die Klägerin für die Saison 2019/2020 zugesagt habe, ausgelaufen. Auch sei es unwahrscheinlich, dass sie diese Stelle in der nächsten Saison 2020/2021 ausüben könne, zumal das Restaurant auf Touristen ausgerichtet sei und F._____ wohl bis 2021 von sehr viel weniger Touristen besucht werde. Auch dies sei ein Grund, weshalb die Klägerin nicht nach F._____ zurückkehren könne. Sie habe ihre Pläne entsprechend ändern und sich entscheiden müssen, in der Schweiz zu bleiben. Daher habe sie auch auf eine Anfechtung der Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung verzichtet. Des Weiteren habe sie sich und die Kinder mittlerweile bei der Einwohnerkontrolle in Zürich und beim Sozialamt angemeldet. Auch sei sie dabei, die Kinder für die Schule anzumelden. In den letzten zwei Monaten hätten die Kinder wegen den corona-bedingten Schulschliessungen ohnehin nicht zur Schule gehen können. Im verbleibenden Rest des Schuljahres würden die Kinder jedoch die öffentliche Schule besuchen. Der vorinstanzliche Obhutsentscheid beruhe auf einer falschen Prämisse – dem Wegzug der Klägerin nach F._____. Nunmehr sei der Zuteilungsentscheid unter Berücksichtigung des Verbleibens der Klägerin in der Schweiz zu fällen. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, sei die Klägerin die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson der Kinder, bei welcher die Kinder – mit Ausnahme einer sechswöchigen Phase im Herbst 2019 – immer gelebt hätten. Unrichtig sei demgegenüber, dass der Beklagte sich substantiell an der Kinderbetreuung beteiligt habe. Diesbezüglich habe er im letzten Jahr kein grosses Engagement gezeigt, habe er doch monatelang in "unmittelbarer Nachbarschaft der Klägerin" gearbei-
- 18 tet, es aber nie für nötig befunden, zu den Kindern zu kommen. Die tägliche Erziehungsarbeit habe er der Klägerin überlassen. Die Klägerin sei bereit und in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen. Demgegenüber beginne der Beklagte im Mai 2020 gemäss eigenen Angaben Vollzeit zu arbeiten und stehe demnach nicht für die persönliche Betreuung der Kinder zur Verfügung. Zwar befinde sich die Klägerin (wie im Übrigen auch der Beklagte) in einer schweren Beziehungskrise, trotzdem sei sie in jeder Hinsicht erziehungsfähig und könne die Kinder bestens und weitgehend alleine betreuen. Der Beklagte sei ein regelmässiger LSD- Konsument, was die Kinder in F._____ mitbekommen hätten. Es sei klar, dass die Betreuung der Kinder unter Einfluss von LSD nicht möglich sei. Bedeutend sei im Weiteren, dass die Zuteilung der Obhut über C._____ und D._____ an den Beklagten zu einer Trennung von ihrer Halbschwester E._____ führen würde. Ausserdem seien die äusseren Umstände bei der Klägerin nunmehr mindestens gleich gut, wie diejenigen beim Beklagten, zumal sie jetzt in einer 3.5- Zimmerwohnung (in Zürich) wohne und in Zukunft vom Sozialamt unterstützt werde. Die Gründe für die Zusprechung der Obhut an den Beklagten seien demnach weggefallen, womit wieder das Element im Vordergrund stehe, dass die Kinder unter die Obhut der Hauptbezugsperson zu stellen seien. Das Prinzip der Stabilität gebiete, dass die Kinder wie bisher von der Klägerin betreut würden (Urk. 5 S. 5-9). 2.2 In ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2020 bringt die Klägerin im Weiteren vor, sie habe sich an ihrem neuen Wohnort in J._____ mittlerweile gut eingerichtet. Sie könne den Kindern dort langfristig eine angemessene Unterkunft bieten und den Schulbesuch ermöglichen. Ihr neuer Wohnort sei nicht "entlegen". Zudem seien die Schulen in Obwalden wohl nicht schlechter als diejenigen in Zürich. Entgegen der Ansicht des Beklagten könnten die Kinder nicht nur im Kanton Zürich "richtig aufwachsen". Die "Situation" beim Beklagten sei weder dauerhaft noch bewährt und auch nicht gefestigt, vielmehr müsse er seine Wohnung in G._____ ZH im Februar 2021 verlassen. Zudem laufe seine Arbeitslosenentschädigung im Juli 2021 aus. Die Gründe für den "Obhutsentzug" seien demnach weggefallen, weshalb es die "Obhut der Klägerin wiederher[zu]stellen" gelte (Urk. 29 S. 2 ff.).
- 19 - 3. Beurteilung 3.1 Das Vorbringen der Klägerin, der vorinstanzliche Obhutsentscheid beruhe auf einer falschen Prämisse, erweist sich als unbegründet. Wie die zitierten Erwägungen der Vorinstanz zeigen, wurde im angefochtenen Entscheid sehr wohl auch geprüft, ob C._____ und D._____ für die Dauer des Aufenthalts der Klägerin in der Schweiz unter ihre Obhut gestellt werden könnten. Diese Option wurde alsdann aus Kindeswohlüberlegungen verworfen (vgl. oben E. III.1.3). 3.2 Soweit die Klägerin veränderte Umstände geltend macht, ist festzuhalten, dass sich seit Erlass des vorinstanzlichen Massnahmenentscheids tatsächlich einige Änderungen ergeben haben. Diese waren denn auch weitgehend bereits Gegenstand der Präsidialverfügungen vom 14. und 28. Mai 2020 betreffend aufschiebende Wirkung (Urk. 16; Urk. 22). Im Einzelnen geht es dabei um Folgendes: Die Klägerin konnte Ende April 2020 vorübergehend bzw. befristet bis 31. Mai 2020 zur Untermiete in eine 3.5-Zimmer-Genossenschaftswohnung am K._____ …, in … Zürich ziehen, nachdem sie – gemäss eigenen Angaben – aufgrund der Restriktionen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus beschlossen hatte, vorläufig in der Schweiz zu bleiben sowie sich und die Kinder beim Kreisbüro in Zürich anzumelden (Urk. 1 S. 4; Urk. 5 S. 4 f.; Urk. 7/3; siehe auch Urk. 16 S. 7 und S. 10). Schliesslich meldete sie sich dann am 11. Mai 2020 mit der Adresse "c/o L._____, K._____ …, … Zürich" beim Personalmeldeamt der Stadt Zürich an (Urk. 19/1) und erwirkte mit Datum vom 12. resp. 14. Mai 2020 bei der Kreisschulbehörde M._____ der Stadt Zürich für C._____ und D._____ Klassenzuteilungen mit Schulbeginn per 18. resp. 19. Mai 2020 (Urk. 19/6-7). Am 14./15. Mai 2020 erhielt die Klägerin von den Sozialbehörden der Stadt Zürich wirtschaftliche Hilfe (Barauszahlung) und es wurde ihr Unterstützung bei der Wohnungssuche zugesichert (Urk. 19/2-4). Gleichentags – am 15. Mai 2020 – unterzeichnete sie einen Untermietvertrag für zwei Zimmer in einem 6.5-Zimmer- Haus in J._____ mit Mietbeginn 1. Juni 2020 (Urk. 19/5; vgl. zum Ganzen auch Urk. 22 S. 6 ff.). Gemäss eigenen Angaben hat sie sich dort in der Zwischenzeit zusammen mit E._____ eingerichtet (Urk. 29 S. 3).
- 20 - Die Schulverwaltung der Stadt G._____ bestätigte bereits mit Schreiben vom 8. Mai 2020, dass C._____ und D._____ per 18. Mai 2020 in die Oberstufe bzw. "Klasse 2a …" der Schule G._____ eingeteilt wurden (Urk. 12/5-8; Urk. 15B). Davon hatte die Klägerin spätestens seit dem 10. Mai 2020 Kenntnis (Urk. 12/8; siehe auch Urk. 22 S. 6). Der Beklagte vermochte in der Zwischenzeit glaubhaft zu machen, dass er in seiner seit November 2019 gemieteten 3.5-Zimmerwohnung an der N._____strasse … in G._____ ZH noch bis am 28. Februar 2021 verbleiben kann (Urk. 12/2; siehe auch Urk. 16 S. 11 und Urk. 22 S. 7). Seit 25. Februar 2020 ist er zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen berechtigt; die Rahmenfrist läuft bis 24. Februar 2022 (Urk. 12/3; siehe auch Urk. 12/4 und Urk. 26/3-4). Gemäss eigenen Angaben sucht er eine Teilzeitstelle (Urk. 24 S. 11 und S. 14). Seit der mit Verfügung vom 14. Mai 2020 verweigerten Erteilung der aufschiebenden Wirkung leben die Kinder C._____ und D._____ unter der Obhut des Beklagten in G._____ ZH und besuchen dort die Schule (vgl. Urk. 22 S. 8). Aus dem Kurzprotokoll des schulischen Standortgespräches vom 15. Juni 2020 geht hervor, dass C._____ sich in ihrer Klasse gut abgeholt und wohl fühlt; sie sei motiviert, kognitiv stark und habe ein sehr hohes Niveau. Da C._____ nach Einschätzung der Lehrperson ans Gymnasium gehöre, sei geplant, dass sie zum Aufholen von Lücken in einzelnen Fächern die 1. Sek A wiederhole, damit ihr dann der Übertritt ins Gymnasium gelingen könnte (vgl. Urk. 26/1). Mit dem Beklagten ist daher davon auszugehen, dass sich die Kinder mittlerweile sowohl schulisch als auch sozial gut in G._____ ZH integriert haben. 3.3 Auch unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist es nach wie vor zutreffend, dass der Beklagte den Kindern im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Scheidungsverfahrens die grössere Stabilität bieten kann. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die Kinder nun am Wohnort des Beklagten eingeschult und sozial integriert sind, sondern insbesondere auch aus dem Verhalten der Klägerin im Berufungsverfahren. Denn – wie bereits in der Präsidialverfügung vom 28. Mai 2020 festgehalten wurde – zeigte ihr widersprüchliches Verhalten in Bezug auf die Schulanmeldung in Zürich und den per
- 21 - 1. Juni 2020 geplanten Umzug nach J._____, dass die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Integration der Kinder in ein soziales und schulisches Umfeld für sie weiterhin untergeordnete Bedeutung hat. Entsprechend vermochte sie nicht glaubhaft zu machen, dass sie die Kinder im Falle einer Zuteilung der Obhut an sie an ihrem neuen Wohnort sofort einschulen würde (vgl. Urk. 22 S. 6 f.). Hinzu kommt, dass nach wie vor Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin längerfristig in der Schweiz verbleiben will (vgl. Urk. 22 S. 6 und S. 8). Dass sich an ihrem gefestigten Auswanderungswillen etwas geändert hat, ist weder angesichts ihrer Ausführungen in der Berufungsschrift glaubhaft (so bereits Urk. 16 S. 9 f.), noch lässt sich dies aus dem blossen Umstand ableiten, dass sie seit dem 1. Juni 2020 über einen unbefristeten Untermietvertrag verfügt (so bereits Urk. 22 S. 8). Mangels näherer Begründung seitens der Klägerin ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich im Berufungsverfahren – zu einem Zeitpunkt, als C._____ und D._____ bereits in G._____ ZH wohnten und eingeschult waren – für einen Umzug an einen den Kindern völlig unbekannten, in beachtlicher Distanz zum Wohnort des Beklagten liegenden Ort entschied (vgl. dazu bereits Urk. 22 S. 8). Zwar ist zu berücksichtigen, dass die erwerbs- und vermögenslose Klägerin wohl nicht über eine unbeschränkte Auswahl an Wohnmöglichkeiten verfügte. Wie die Klägerin jedoch selbst ausführte und belegte, wäre sie bei der Wohnungssuche durch die Sozialbehörden der Stadt Zürich unterstützt worden (Urk. 17 S. 3; Urk. 19/2). Dass es ihr nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, eine Wohnung im Grossraum Zürich/G._____ ZH zu finden, wurde von der Klägerin mit keinem Wort geltend gemacht, geschweige denn belegt. Mit ihrem Umzug in einen rund 100 Kilometer entfernten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer erreichbaren Ort nahm sie nicht nur eine Erschwerung des Besuchsrechts (vgl. dazu unten E. III.C.2) in Kauf, sondern verunmöglichte auch, dass C._____ und D._____ unter der Woche ihre Halbschwester E._____ treffen können. Wie der Klägerin bewusst ist (vgl. Urk. 5 S. 8 f.), stellt die Trennung der Halbgeschwister für alle drei Kinder eine schwere Belastung dar, zumal diese bis anhin immer zusammen waren und ein enges Verhältnis zueinander haben. Ungeachtet dessen ist die Klägerin mit E._____ nach J._____ gezogen und hat damit die Verwirklichung ihrer eigenen Pläne über das Wohl der Kinder gestellt. Auch vor diesem
- 22 - Hintergrund vermag sie mit den neu geschaffenen Verhältnissen nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen. 3.4 Auch die Argumentation der Klägerin, wonach bei ihrem Verbleib in der Schweiz wieder das Element in der Vordergrund rücke, dass sie die Hauptbezugsperson der Kinder sei, überzeugt bei der gegebenen Ausgangslage nicht. Bereits die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kinder stets auch zum Beklagten eine enge Bindung hatten (und nach wie vor haben). Dass die Kinder nach den Trennungen der Parteien jeweils weiterhin mehrheitlich von beiden Parteien betreut wurden, sofern sich diese am gleichen Ort aufgehalten haben, ergibt sich aus den glaubhaften Schilderungen der Kinder anlässlich ihrer Anhörung vom 5. Februar 2020 (vgl. Urk. 13/33). Zudem ist unbestritten, dass der Beklagte während dem sechswöchigen Auslandaufenthalt der Klägerin (und E._____s) im Herbst 2019 die Hauptverantwortung für C._____ und D._____ übernahm (vgl. Urk. 13/28 S. 12; Prot. I S. 27). Es ist daher glaubhaft, dass sich auch der Beklagte stets sehr um die Kinder gekümmert und einen substantiellen Beitrag an die Betreuungs- und Erziehungsarbeit geleistet hat (zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten vgl. Urk. 13/28 S. 12 f. und Urk. 24 S. 4). Selbst wenn die Klägerin von April 2019 bis April 2020 insgesamt den grösseren Anteil der täglichen Betreuungs- und Erziehungsarbeit übernommen hat, ist dies für die Frage der Obhut nicht alleine ausschlaggebend. Vielmehr tritt dieser Umstand vorliegend in den Hintergrund, da die Kinder bereits vor ihrem Umzug zum Beklagten im Frühling 2020 regelmässig, zeitweise auch während mehreren Wochen alleine, von diesem betreut wurden (so bereits die Vorinstanz, vgl. Urk. 2 E. III.6.6.8 S. 21) und nunmehr auch problemlos dort integriert werden konnten. 3.5 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestehen im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, die Erziehungsfähigkeit einer Partei in Zweifel zu ziehen. Daran vermögen auch die unsubstantiierten Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren (Urk. 5 Rz 38 S. 8) nichts zu ändern (so bereits Urk. 16 S. 9). 3.6 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, besteht demnach auch unter Berücksichtigung der veränderten Umstände kein Anlass den vorinstanzli-
- 23 chen Obhutsentscheid zu ändern. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist demnach abzuweisen. B. WEISUNG BETR. SCHULBESUCH Mit Dispositiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung wurde der Klägerin – strafbewehrt unter Hinweis auf Art. 292 StGB – die Weisung erteilt, sämtliche notwendigen Handlungen vorzunehmen, um den Kindern C._____ und D._____ den Schulbesuch in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu ermöglichen (Urk. 2 S. 47; zur Begründung vgl. Urk. 2 E. V.2.3 S. 27). Diesbezüglich macht die Klägerin im Berufungsverfahren ohne nähere Begründung geltend, sie sei der entsprechenden Aufforderung bereits nachgekommen, weshalb Dispositiv-Ziffer 3 zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben sei (Urk. 5 S. 7). Zwar konnte die Einschulung der Kinder in G._____ ZH mittlerweile umgesetzt werden (vgl. oben E. III.A.3.2). Die Weisung wird dadurch jedoch nicht gegenstandslos, sondern hat Gültigkeit für die gesamte Dauer des Scheidungsverfahrens. Wie die Ausführungen in der Präsidialverfügung vom 28. Mai 2020 zeigen (Urk. 22 S. 6 f.), hat sich die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht genügend um die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche sofortige Integration der Kinder in den Schulbetrieb bemüht. Zur Sicherstellung einer ordentlichen Beschulung der unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kinder erscheint die Weisung daher nach wie vor notwendig. Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist somit zu bestätigen. C. BESUCHSRECHT / HERAUSGABE DER PÄSSE 1. Die Vorinstanz legte sowohl für die Aufenthaltsdauer der Klägerin in der Schweiz wie auch für ihren künftigen Aufenthalt in F._____ ein Besuchs- resp. Betreuungsrecht der Klägerin fest (Urk. 2 E. IV.2-3.3 S. 22 ff.). Zudem verfügte sie, dass die beim Gericht hinterlegten Pässe der Kinder dem Beklagten (nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist) auf erstes Verlangen herausgegeben werden (Urk. 2 E. IV.3.4 S. 24).
- 24 - 2. Die Klägerin verlangt zwar die Aufhebung der vorinstanzlichen Besuchs- und Betreuungsregelung. Ihr diesbezüglicher Berufungsantrag ist aber an die Gutheissung der Berufung betreffend Obhut gekoppelt (vgl. Urk. 5 S. 2), was sich auch aus den Ausführungen in der Berufungsbegründung ergibt (vgl. Urk. 5 S. 10). Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Obhutsentscheid verlangt die Klägerin demnach keine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Zwar ist aktenkundig und unbestritten, dass die Klägerin seit ihrem Umzug nach J._____ das ihr eingeräumte Besuchsrecht am Mittwochnachmittag nicht mehr wahrnimmt bzw. wahrnehmen kann und die Kinder stattdessen offenbar jeweils an drei Wochenenden pro Monat betreut (vgl. Urk. 24 S. 3; Urk. 26/2; Urk. 29 S. 3). Weder sie noch der Beklagte verlangen diesbezüglich jedoch eine Anpassung der vorinstanzlichen Regelung. Da beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann und darf davon ausgegangen werden, dass die Parteien entsprechende Anträge gestellt hätten, falls noch weitere gerichtliche Anordnungen bzw. Anpassungen nötig (gewesen) wären. Bei dieser Ausgangslage ist anzunehmen, dass sich die Parteien über die Änderung bereits einigen konnten (vgl. dazu insb. Urk. 26/2) und sich entsprechende Anpassungen im Berufungsverfahren erübrigen. Mithin bleibt es auch in Bezug auf das Besuchsrecht beim vorinstanzlichen Entscheid. 3. Zu bestätigten ist im Weiteren die vorinstanzliche Anordnung in Bezug auf die Pässe der Kinder (Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung), zumal auch der diesbezügliche Berufungsantrag der Klägerin lediglich für den Fall der Gutheissung der Berufung betreffend Obhut gestellt wurde (vgl. Urk. 5 S. 2 und S. 10). D. UNTERHALT 1. Ausgangslage Die Vorinstanz legte ihrer Unterhaltsberechnung die folgenden drei Phasen zu Grunde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 6-8): - Phase 1: Dezember 2019 - Phase 2: Januar bis März 2020 - Phase 3: ab April 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens.
- 25 - Dabei ging sie – wie gesehen – davon aus, dass die Kinder in den ersten beiden Phasen unter der Obhut der Klägerin sowie ab April 2020 unter der Obhut des Beklagten leben. Diese Ausgangslage besteht nach dem Gesagten auch im Berufungsverfahren. 2. Phase 1 (Dezember 2019) 2.1 Für den Dezember 2019 ging die Vorinstanz auf Seiten des Beklagten von einem Einkommen von Fr. 6'846.60 und einem Bedarf von Fr. 2'429.– aus und setzte – unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen – an die Klägerin zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 320.15 (davon Fr. 100.– Betreuungsunterhalt) für C._____ und D._____ sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'563.65 für die Klägerin fest (Urk. 2 E. VI.5.3 S. 44 f.). 2.2 Da diese Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren unbeanstandet blieben (vgl. Urk. 5 S. 2 f. und S. 10 ff.; Urk. 24 S. 2 ff.) und sich überdies als angemessen erweisen, bleibt es für den Dezember 2019 bei den vorinstanzlich errechneten Beträgen. 3. Phase 2 (Januar bis März 2020) 3.1 Für Januar bis März 2020 setzte die Vorinstanz mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Unterhaltsbeiträge fest. Dazu erwog sie, dass für die in der Vergangenheit liegende Unterhaltsberechnung vom tatsächlich erzielten Einkommen des Beklagten auszugehen sei. Seit Januar 2020 verfüge der Beklagte über kein Einkommen mehr; sein monatlicher Bedarf belaufe sich in dieser Phase auf Fr. 2'017.–. Das Einkommen, das er in einem 50%-Pensum erlangen könnte, sei ihm erst nach einer angemessenen Übergangsphase ab Juli 2020 anzurechnen (Urk. 2 E. VI.3.3. S. 34, E. VI.4.3 S. 38 f., E. VI.5.4 S. 45). 3.2 Die Klägerin verlangt für diese Zeitperiode monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 500.– für C._____ und D._____ sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 2'288.– pro Monat (Urk. 5 S. 2). Sie ist der Ansicht, dem Beklagten sei in der zweiten Phase eine durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4'805.– pro Monat anzurechnen. Bereits vor Vorinstanz habe sie da-
- 26 rauf hingewiesen, dass der Beklagte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aller Wahrscheinlichkeit nach erfülle. Indem die Vorinstanz die Anspruchsprüfung unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 5 S. 10 f.). 3.3 Der Beklagte räumt im Berufungsverfahren unter Einreichung entsprechender Unterlagen ein, dass er ab März 2020 Arbeitslosenentschädigungen erhalte; er beziffert die Entschädigung auf durchschnittlich Fr. 3'400.– pro Monat (inkl. Familienzulagen; Urk. 9 S. 4; Urk. 12/3-4; Urk. 24 S. 15; Urk. 26/3-4). 3.4 Aus den vom Beklagten eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er seit Ende Februar 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen berechtigt ist, und dass ihm im März 2020 – unter Berücksichtigung von Warte- und Einstelltagen – Taggelder von insgesamt rund Fr. 1'566.– netto ausbezahlt wurden (vgl. Urk. 12/3-4). Selbst unter Berücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten (um die Mobilitätskosten von Fr. 50.– reduzierten) beklagtischen Bedarfs (Fr. 1'967.–, vgl. Urk. 5 S. 12; gemäss Vorinstanz: Fr. 2'017.–, vgl. Urk. 2 E. VI.4.3 S. 38 f.) war der Beklagte auch im März 2020 nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu leisten. Die in der zweiten Phase bezogenen Arbeitslosenentschädigungen sind ihm zur Deckung seines Existenzminimums zu belassen (vgl. zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Urk. 2 E. VI.1.3 f. S. 28 f.). Damit ist der Vorinstanz im Ergebnis darin zuzustimmen, dass in der zweiten Phase mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten keine (Kinder- und Ehegatten-) Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden können. 4. Phase 3 (ab April 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens) 4.1 Die Vorinstanz erwog, dass angesichts des Obhutswechsels ab April 2020 grundsätzlich die Klägerin zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu verpflichten wäre. Auch der Klägerin sei jedoch erst ab Juli 2020 eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien könne die Klägerin in F._____ in einem 100%-Pensum Fr. 840.– während jeweils sechs Monaten pro Jahr erzielen, was ihr auch zumutbar sei. Mit diesem Einkommen sei es ihr aber nicht möglich, Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ zu
- 27 bezahlen, zumal sich ihr eigener Bedarf in F._____ (samt Kosten von E._____) auf Fr. 1'095.– belaufe. Während der Aufenthaltsdauer der Klägerin in der Schweiz sei ihr lediglich ein Pensum von 50% zumutbar, da E._____ hier – im Gegensatz zu den Verhältnissen in F._____ – nicht in einer Tagesschule betreut werde und wohl auch die Mutter der Klägerin nicht jeden Tag für die Kinderbetreuung abkömmlich sei. Ausgehend von ihren bisherigen Verdiensten in der Schweiz sei bei einem 50%-Pensum mit einem tatsächlich erzielbaren (Brutto- )Einkommen von Fr. 2'350.– pro Monat zu rechnen. Sozialversicherungsbeiträge seien keine zu berücksichtigen, vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch in Zukunft entsprechende Verzichtserklärungen abgeben werde. Da sich der monatliche Bedarf der Klägerin in der Schweiz (samt Kosten von E._____) auf Fr. 2'350.– (bis Juni 2020) bzw. auf Fr. 2'495.– (ab Juli 2020) belaufe, könne die Klägerin auch während ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. Insgesamt seien demnach weder für die Monate April bis Juni 2020 noch für die Zeit ab Juli 2020 Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen (vgl. zum Ganzen Urk. 2 E. VI.2.3-2.5 S. 31 f., E. VI.4.1-4.2 S. 35-38, E. VI.5.5 f. S. 45 f.). 4.2 Die Klägerin verlangt für die Zeit ab April 2020 vom Beklagten zu leistende Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge. Auch ihre diesbezüglichen Berufungsanträge sind an eine Gutheissung der Berufung betreffend Obhut gekoppelt (vgl. Urk. 5 S. 2 f. und S. 10 ff.) und bei der gegebenen Ausgangslage entsprechend abzuweisen. Daran vermögen auch die teilweise zutreffenden, teilweise von der Gegenseite anerkannten Vorbringen der Klägerin zu den veränderten Bedarfs- und Einkommensverhältnissen der Parteien (vgl. dazu unten E. III.D.6) nichts zu ändern. Die mangelnde Leistungsfähigkeit der Klägerin wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 24 S. 16). Soweit er ohne Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen geltend macht, der Klägerin sei eine 100%-Erwerbstätigkeit anzurechnen (vgl. Urk. 24 S. 15), genügt er den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht (vgl. oben E. II.1.2), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die vorinstanzlichen Feststellungen, dass ab April 2020 mangels Leistungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten sind (Dispositiv-Ziffer 6 Absatz 3), und sich die Parteien ab April 2020 kei-
- 28 ne persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden (Dispositiv-Ziffer 7 Absatz 3), sind demnach zu bestätigen. 5. Familienzulage für E._____ Bereits vor Vorinstanz verlangte die Klägerin, dass der Beklagte zu verpflichten sei, die Familienzulage für E._____ an die Klägerin weiterzuleiten (vgl. Urk. 13/1 S. 3; zu ihrem Berufungsantrag vgl. Urk. 5 S. 3). Für Pflegekinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden (Art. 5 der Verordnung über die Familienzulagen, FamZV). Da E._____ nicht beim Beklagten, sondern unter der Obhut der Klägerin lebt, kann er – entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Urk. 5 S. 12) – für E._____ keine Familienzulage beziehen. Demnach bleibt es bei der Abweisung des klägerischen Antrags; auch die Dispositiv-Ziffer 12 der angefochtenen Verfügung ist daher zu bestätigen. 6. Aktualisierte Grundlagen der Berechnung / Manko 6.1 Aufgrund der Änderungen der Bedarfs- und Einkommenssituation, welche sich aus den Akten und Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren ergeben, sind die in Dispositiv-Ziffer 8 festgehaltenen Grundlagen der Berechnung entsprechend anzupassen (Art. 301a lit. a-b ZPO). Dasselbe gilt für die daraus resultierenden (veränderten) Mankobeträge (Dispositiv-Ziffer 6; Art. 301a lit. c ZPO). 6.2 Für die Phase 1 (Dezember 2019) ergaben sich im Berufungsverfahren keine Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen (vgl. oben E. III.D.2). Ebenso wenig sind die Mankobeträge neu zu berechnen. Es bleibt damit bei den von der Vorinstanz ermittelten Zahlen (vgl. Urk. 2 E. VI.5.3 S. 44 f.). 6.3 Da der Beklagte – wie gesehen (vgl. oben E. III.D.3) – im März 2020 Arbeitslosengelder bezogen hat, ist sein Einkommen in der Phase 2 entsprechend anzupassen. Nach Abzug der Familienzulagen belief sich seine Arbeitslosenentschädigung im März 2020 auf rund Fr. 1'110.– netto (Fr. 1'566.– minus Fr. 456.–, vgl. Urk. 12/4). Abgesehen davon ergaben sich in der Phase 2 keine
- 29 weiteren Änderungen betreffend Berechnungsgrundlagen / Manko. Die vorinstanzlich errechneten Zahlen für die Monate Januar bis März 2020 (vgl. Urk. 2 E. VI.5.4 S. 45) sind demnach im Übrigen unverändert zu übernehmen. 6.4 Einkommen des Beklagten: Aufgrund der vom Beklagten bezogenen Arbeitslosengelder ist sein Einkommen auch in der Phase 3 anzupassen. In den Monaten April bis Juni 2020 belief sich dieses auf rund Fr. 3'000.– netto pro Monat (Arbeitslosenentschädigung nach Abzug der Familienzulagen, vgl. Urk. 26/3- 4; siehe auch Urk. 12/3). Unter Berücksichtigung der für die Arbeitslosenentschädigung geltenden Rahmenfrist (vgl. Urk. 12/3) rechtfertigt es sich, dieses Erwerbsersatzeinkommen auch für die weitere Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahmen anzurechnen. Einkommen der Klägerin: Auf Seiten der Klägerin berücksichtigte die Vorinstanz – wie bereits erwähnt – ab Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'350.–, wobei sie keine Sozialversicherungsabzüge zuliess (vgl. oben E. III.D.4.1). Die Klägerin macht berufungsweise geltend, es seien Sozialversicherungsbeiträge von etwa 12% abzuziehen, zumal die Klägerin nunmehr ihren Wohnsitz in der Schweiz habe. Entsprechend sei mit einem hypothetischen Einkommen von Fr. 2'068.– pro Monat zu rechnen (Urk. 5 S. 13). Dies wird vom Beklagten anerkannt (Urk. 24 S. 16) und erweist sich auch als angemessen. Der Klägerin ist demnach von April bis Juni 2020 weiterhin kein Einkommen, sowie ab Juli 2020 ein solches von Fr. 2'068.– pro Monat (hypothetisch) anzurechnen. Bedarf des Beklagten: Die Vorinstanz ging auf Seiten des Beklagten für die Monate April bis Juni 2020 von einem monatlichen Gesamtbedarf von Fr. 1'917.– und ab Juli 2020 von einem solchen von Fr. 2'719.– aus (vgl. im Einzelnen Urk. 2 E. VI.4.3 S. 38-41). Dabei rechnete sie ab Juli 2020 mit höheren Wohnkosten, nämlich mit monatlich Fr. 1'500.– (inkl. Wohnkostenanteil der Kinder) bzw. Fr. 750.– (Wohnkostenanteil des Beklagten). Da der Beklagte aktenkundig bis Ende Februar 2021 in seiner günstigen Wohnung bleiben kann (vgl. Urk. 12/2), und er sogar damit rechnet, dass sein Mietverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus nochmals verlängert wird (vgl. Urk. 24 S. 3), sind ab Juli 2020 weiterhin Wohnkosten von insgesamt Fr. 500.– pro Monat bzw. ein Wohnkostenanteil des Beklagten
- 30 von monatlich Fr. 250.– anzurechnen. Beizubehalten ist im Weiteren (in allen Phasen) der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 87.– pro Monat für die Krankenkasse, zumal der Beklagte im Berufungsverfahren nicht darlegt, weshalb er – entgegen der Annahme der Vorinstanz (vgl. Urk. 2 E. VI.4.3 S. 40) – keinen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligungen haben soll (vgl. Urk. 24 S. 14 f.). Gerechtfertigt scheint demgegenüber, dem Beklagten ab Juli 2020 nicht nur für den Arbeitsweg Mobilitätskosten zu berücksichtigen (gemäss Vorinstanz Fr. 242.– pro Monat, vgl. Urk. 2 E. VI.4.3 S. 40), sondern auch für die Fahrten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht der Klägerin. Der vom Beklagten geltend gemachte Betrag von insgesamt Fr. 500.– pro Monat (inkl. Arbeitsweg, vgl. Urk. 24 S. 14) erscheint angemessen, zumal der Beklagte bei drei Besuchswochenenden pro Monat bereits über 700 Autokilometer zurückzulegen hat (nämlich 3 x 60 Kilometer für die Strecke G._____ ZH Zürich HB G._____ ZH und 3 x 200 Kilometer für die Strecke G._____ ZH J._____ G._____ ZH; vgl. zu den Besuchsübergaben Urk. 26/2). Wie der Beklagte zu Recht vorbringt (Urk. 24 S. 14), profitieren nicht nur die Kinder, sondern auch die Klägerin von diesen Autofahrten. Ihre diesbezüglichen Einwände (vgl. Urk. 29 S. 5) sind daher unbegründet. Die übrigen monatlichen Bedarfspositionen des Beklagten (Grundbetrag: Fr. 1'350.–, Kommunikationskosten: Fr. 150.–, Versicherungen: Fr. 30.–, auswärtige Verpflegung: Fr. 110.– ab Juli 2020) wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich überdies als angemessen. Insgesamt beläuft sich der monatliche Gesamtbedarf des Beklagten damit für April bis Juni 2020 weiterhin auf Fr. 1'917.– und ab Juli 2020 auf Fr. 2'477.–. Bedarf der Klägerin in der Schweiz: Den monatlichen Bedarf der Klägerin in der Schweiz bezifferte die Vorinstanz für April bis Juni 2020 auf Fr. 2'350.– und ab Juli 2020 auf Fr. 2'495.– (Urk. 2 E. VI.4.2 S. 37). Aktenkundig haben sich die monatlichen Wohnkosten der Klägerin ab Mai 2020 auf rund Fr. 1'150.– erhöht (im Mai 2020: Fr. 1'200.–, Urk. 7/3; ab Juni 2020: Fr. 1'150.–, Urk. 19/5). Da auch der Klägerin im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung weitere Mobilitätskosten anfallen (ein Billett für die Strecke J._____ Zürich HB J._____ kostet ohne Halbtax rund Fr. 70.–, Juniorkarten für die Kinder kosten jährlich Fr. 30.– pro Kind, vgl. www.sbb.ch/de/abos-billette.html), rechtfertigt es sich, den
- 31 vorinstanzlich berücksichtigten Betrag (bis Juni 2020: Fr. 50.–, ab Juli 2020: Fr. 85.–) ab Juli 2020 um Fr. 250.– zu erhöhen. Dass die Vorinstanz im Bedarf der Klägerin den Grundbetrag von E._____ berücksichtigte (vgl. Urk. 2 E. VI.4.2 S. 37 f.), ist – entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Beklagten (Urk. 24 S. 16) – nicht zu beanstanden. Die übrigen monatlichen Bedarfszahlen der Klägerin (Grundbetrag: Fr. 1'250.–, Kommunikationskosten Fr. 50.–, auswärtige Verpflegung: Fr. 110.– ab Juli 2020) blieben im Berufungsverfahren unbeanstandet und erweisen sich überdies als angemessen. Insgesamt beläuft sich der monatliche Bedarf der Klägerin in der Schweiz damit für April 2020 weiterhin auf Fr. 2'350.–, für Mai bis Juni 2020 auf Fr. 3'100.– und ab Juli 2020 auf Fr. 3'495.–. Bedarf der Kinder: Die Vorinstanz rechnete für C._____ von April bis Juni 2020 mit einem monatlichen Barbedarf von Fr. 725.– und ab Juli 2020 mit einem solchen von Fr. 1'095.– (Grundbetrag: Fr. 600.–; Wohnkosten: Fr. 125.– bis Juni 2020, Fr. 375.– ab Juli 2020; Krankenkasse Fr. 0.–; Fremdbetreuung: Fr. 120.– ab Juli 2020). Für D._____ wurde von April bis Juni 2020 ein monatlicher Barbedarf von Fr. 525.– und ab Juli 2020 ein solcher von Fr. 1'015.– berücksichtigt (Grundbetrag: Fr. 400.–; Wohnkosten: Fr. 125.– bis Juni 2020, Fr. 375.– ab Juli 2020; Krankenkasse: Fr. 0.–, Fremdbetreuung: Fr. 240.– ab Juli 2020; vgl. zum Ganzen Urk. 2 E. VI.4.4 S. 41 f.). Wie gesehen, beträgt der Wohnkostenanteil der Kinder auch ab Juli 2020 weiterhin nur monatlich Fr. 125.– pro Kind. Soweit die Parteien im Berufungsverfahren pauschal andere Bedarfszahlen der Kinder behaupten (vgl. Urk. 5 S. 13; Urk. 24 S. 14), genügen sie den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht (vgl. dazu oben E. II.1.2), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Entsprechend bleibt es – abgesehen von den erwähnten Wohnkosten – bei den vorinstanzlich berücksichtigten Beträgen. Insgesamt ist damit für C._____ von April bis Juni 2020 weiterhin mit Fr. 725.– pro Monat und ab Juli 2020 mit Fr. 845.– pro Monat zu rechnen; für D._____ von April bis Juni 2020 mit Fr. 525.– pro Monat und ab Juli 2020 mit Fr. 765.– pro Monat. Manko Kinder: Von April bis Juni 2020 verfügt der Beklagte über eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 1'083.– (Einkommen Fr. 3'000.– minus Bedarf Fr. 1'917.–), womit ein Betreuungsunterhalt nicht geschuldet wäre. Als Barunter-
- 32 halt fallen für C._____ Fr. 525.– pro Monat (Barbedarf Fr. 725.– minus Familienzulagen Fr. 200.–) und für D._____ Fr. 325.– pro Monat (Barbedarf Fr. 525.– minus Familienzulagen Fr. 200.–) an. Da der Beklagte mit seinem Einkommen sowohl den eigenen Bedarf wie auch den Barunterhalt der Kinder vollumfänglich zu decken vermag, resultieren für diese Zeitperiode keine Mankos. Ab Juli 2020 beträgt die monatliche Leistungsfähigkeit des Beklagten Fr. 523.– (Einkommen Fr. 3'000.– minus Bedarf Fr. 2'477.–), womit wiederum kein Betreuungsunterhalt geschuldet wäre. Als Barunterhalt fallen für C._____ Fr. 645.– pro Monat (Fr. 845.– Barbedarf minus Familienzulagen Fr. 200.–) und für D._____ Fr. 565.– pro Monat (Fr. 765.– Barbedarf minus Familienzulagen Fr. 200.–) an. Da der Beklagte mit seinem Einkommen neben dem eigenen Bedarf auch im Umfang von je Fr. 261.50 pro Monat (Leistungsfähigkeit Fr. 523.– geteilt durch 2) den Barbedarf der Kinder zu decken vermag, resultiert ab Juli 2020 für C._____ ein Manko von Fr. 383.50 pro Monat (Fr. 645.– Barunterhalt minus Fr. 261.50) und für D._____ ein solches von Fr. 303.50 pro Monat (Fr. 565.– Barunterhalt minus Fr. 261.50). 7. Fazit 7.1 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sind die Anordnungen der Vorinstanz in Bezug auf den Ehegattenunterhalt nicht zu beanstanden. Die Dispositiv-Ziffer 7 ist daher zu bestätigen. 7.2 Im Ergebnis sind auch die vorinstanzlichen Anordnungen in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge in allen drei Phasen (Dispositiv-Ziffer 6 Absatz 1-3) nicht zu beanstanden. Wegen veränderter Verhältnisse sind jedoch in den Phasen 2 und 3 die Mankobeträge (Dispositiv-Ziffer 6 Absatz 4) sowie die Grundlagen der Berechnung (Dispositiv-Ziffer 8) anzupassen. 7.3 Auch die Abweisung des klägerischen Antrags betreffend Familienzulage für E._____ (Dispositiv-Ziffer 12 der angefochtenen Verfügung) ist zu bestätigen.
- 33 - E. ERSTINSTANZLICHE KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 13). Entsprechend sind diesbezüglich keine Anordnungen zu treffen. IV. 1. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 1.2 Im Berufungsverfahren umstritten waren die nichtvermögensrechtlichen Kinderbelange der Obhut und des Besuchsrechts sowie die vermögensrechtlichen Belange des Kinder- und Ehegattenunterhalts. Aufwandmässig erweist es sich angemessen, die nichtvermögensrechtlichen Kinderbelange mit 70% und den Unterhaltsstreit mit 30% zu gewichten. 1.3 Hinsichtlich der nichtvermögensrechtlichen Kinderbelange rechtfertigt sich unabhängig vom Verfahrensausgang praxisgemäss eine hälftige Kostenauflage (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Anderes gilt demgegenüber in Bezug auf den Unterhaltsstreit. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Berufungsanträge der Klägerin abgewiesen und die Anordnungen der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt werden, zumal die vorgenommenen Änderungen einzig die Berechnungsgrundlagen und Mankobeträge betreffen. Damit unterliegt die Klägerin im Unterhaltsstreit vollumfänglich. Gesamthaft betrachtet, unterliegt die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren somit zu rund 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihr daher zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 aufzuerlegen. 1.4 Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 9, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 4'000.– anzu-
- 34 setzen. Ausgangsgemäss ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'333.– zuzüglich 7.7% MwSt. (vgl. Urk. 24 S. 2), mithin Fr. 1'436.– zu bezahlen. Angesichts ihrer Mittellosigkeit (vgl. dazu die nachfolgende Ziffer) ist jedoch davon auszugehen, dass die Parteientschädigung nicht einbringlich sein wird. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten ist daher im Umfang von Fr. 1'436.– direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Damit geht der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1 Sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 5 S. 3; Urk. 24 S. 2). 2.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3 An den engen finanziellen Verhältnissen beider Parteien, welchen bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 9-11), hat sich seit der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids nichts geändert. Sie sind somit beide mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Ihre Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos zu bezeichnen, und eine anwaltliche Verbeiständung der rechtsunkundigen Parteien erscheint auch vor Berufungsinstanz zur Wahrung ihrer Rechte notwendig. Beiden Parteien ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Klägerin ist in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ und dem Beklagten in der Person von MLaw Y._____ je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
- 35 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 9-11 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 19. März 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ und dem Beklagten in der Person von MLaw Y._____ je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 2-5, 7 und 12 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 19. März 2020 werden bestätigt. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder C._____ und D._____ für den Monat Dezember 2019 je einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 320.15 (davon Fr. 100.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen. Für die Monate Januar bis März 2020 wird festgestellt, dass der Beklagte mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Ab April 2020 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens wird festgestellt, dass die Klägerin mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass mit den festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Zur Deckung ihres gebührenden Bedarfs fehlen monatlich die folgenden Beträge:
- 36 - − 1.1.20 bis 31.3.20 Fr. 1'250.– für C._____ (davon Fr. 550.– Betreuungsunterhalt); Fr. 1'050.– für D._____ (davon Fr. 550.– Betreuungsunterhalt); − ab 1.7.20 Fr. 383.50 für C._____ (Barunterhalt) Fr. 303.50 für D._____ (Barunterhalt). 3. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat: − Klägerin: Fr. 0.– bis 30. Juni 2020; Fr. 2'068.– ab 1. Juli 2020 während ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz für die Dauer des Scheidungsverfahrens (50%- Pensum, hypothetisch); Fr. 840.– ab 1. Juli 2020 während ihrer Aufenthaltsdauer in F._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens (hypothetisch). − Beklagter: Fr. 6'846.60 im Dezember 2019; Fr. 0.– vom 1. Januar bis 29. Februar 2020; Fr. 1'100.– im März 2020 (Arbeitslosenentschädigung, ohne Familienzulagen); Fr. 3'000.– ab 1. April 2020 für die restliche Dauer des Scheidungsverfahrens (Arbeitslosenentschädigung, ohne Familienzulagen). Einkommen der Kinder: je Fr. 200.– Familienzulagen.
- 37 - Vermögen: nicht relevant für die Unterhaltsberechnung. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'436.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird dem Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt MLaw Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 1'436.– auf den Kanton Zürich über. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 38 - Zürich, 2. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Stübi
versandt am: sd
Beschluss und Urteil vom 2. November 2020 Rechtsbegehren: Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 19. März 2020: (Urk. 13/39 S. 47 ff. = Urk. 2 S. 47 ff.) 14. [Schriftliche Mitteilung] Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 2-5, 7 und 12 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 19. März 2020 werden bestätigt. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder C._____ und D._____ für den Monat Dezember 2019 je einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 320.15 (davon Fr. 100.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen zu b... Für die Monate Januar bis März 2020 wird festgestellt, dass der Beklagte mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Ab April 2020 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens wird festgestellt, dass die Klägerin mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass mit den festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Zur Deckung ihres gebührenden Bedarfs fehlen monatlich die folgenden Beträge: 1.1.20 bis 31.3.20 Fr. 1'250.– für C._____ (davon Fr. 550.– Betreuungsunterhalt); Fr. 1'050.– für D._____ (davon Fr. 550.– Betreuungsunterhalt); ab 1.7.20 Fr. 383.50 für C._____ (Barunterhalt) Fr. 303.50 für D._____ (Barunterhalt). 3. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat: Klägerin: Fr. 0.– bis 30. Juni 2020; Fr. 2'068.– ab 1. Juli 2020 während ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz für die Dauer des Scheidungsverfahrens (50%-Pensum, hypothetisch); Fr. 840.– ab 1. Juli 2020 während ihrer Aufenthaltsdauer in F._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens (hypothetisch). Beklagter: Fr. 6'846.60 im Dezember 2019; Fr. 0.– vom 1. Januar bis 29. Februar 2020; Fr. 1'100.– im März 2020 (Arbeitslosenentschädigung, ohne Familienzulagen); Fr. 3'000.– ab 1. April 2020 für die restliche Dauer des Scheidungsverfahrens (Arbeitslosenentschädigung, ohne Familienzulagen). Einkommen der Kinder: je Fr. 200.– Familienzulagen. Vermögen: nicht relevant für die Unterhaltsberechnung. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ... 6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'436.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird dem Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt MLaw Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausge... 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...