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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.10.2019 LY190037

31 octobre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,684 mots·~1h 8min·7

Résumé

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY190037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

sowie

1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

- 2 betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. Juli 2019 (FE180195-G)

- 3 - Rechtsbegehren: I. des Klägers (Urk. 10/1 S. 4 f.): "1. Es seien die Töchter ab sofort unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. 2. Eventualiter seien die Töchter ab sofort bei einer Pflegefamilie oder in einer geeigneten Institution unterzubringen. 3. Es sei die Beklagte ab sofort stationär zu begutachten zwecks Abklärung ihrer Erziehungsfähigkeit hinsichtlich der Töchter. 4. Es seien diese Obhutsumteilung, eventualiter die Fremdplatzierung, und die stationäre Begutachtung bereits superprovisorisch ohne Anhörung der Beklagten ab sofort anzuordnen. 5. Es sei die Pflicht des Klägers zur Leistung von Kinderunterhalt von je CHF 630.– (zzgl. Familienzulagen) ab sofort aufzuheben. 6. Es sei die Pflicht des Klägers zur Leistung von Ehegattenunterhalt per sofort auf CHF 2'830.– zu reduzieren und ab 1. März 2019 ganz aufzuheben. 7. Es sei die Beistandschaft für die Töchter weiterzuführen und um die Aufgaben zu ergänzen, für deren regelmässigen Kontakt zur Beklagten zu sorgen, im Falle der Fremdplatzierung auch zum Kläger." II. der Beklagten (Urk. 10/106 S. 1 und 6 f.): zur Verletzung des rechtlichen Gehörs: "1. Es sei der superprovisorische Massnahmeentscheid vom 25. Juni 2019 aufzuheben und das Gutachten vom 1. Juni 2019 aus dem Recht zu weisen und ein neues familienpsychologisches Gutachten zu erstellen. 2. Für die Dauer der Gutachtenserstellung seien die Kinder unter die alleinige Obhut der Beklagten, eventualiter unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. 3. Dem Kläger sei vorsorglich ein begleitetes, gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Klägers." zu den vorsorglichen Massnahmen: "1. Die Anträge der Gegenseite seien abzuweisen, sofern sie nicht mit den eigenen Anträgen übereinstimmen. 2. Der superprovisorisch angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die beiden Kinder C._____ und D._____ sei per sofort aufzuheben und die Kinder seien unter die alleinige Obhut der

- 4 - Kindsmutter zu stellen, eventualiter unter die alternierende Obhut der Parteien gemäss Eheschutzentscheid. 3. Dem Kindsvater sei ein begleitetes, gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. 4. Es sei die Beiständin, Frau E._____, anzuweisen, die sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Urteil des Bezirksrates zu installieren. 5. Es sei der Beklagten Akteneinsicht in die Dokumente der Gutachterin zu gewähren, welche diese für die Erstellung des Gutachtens beigezogen oder selbst erstellt hat. 6. Eventualiter sei ein Obergutachten zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit beider Parteien, wie auch zur kinderpsychologischen Begutachtung in Auftrag zu geben. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers." III. der Kindervertreterin (Urk. 10/108 S. 1 f.): "[Anträge] der Kinder C._____ und D._____ 1. Es sei der mit Verfügung vom 25.06.2019 angeordnete superprovisorische Obhutsentzug unverzüglich aufzuheben und es seien die Kinder C._____ und D._____ wieder unter die elterliche Obhut der Kindsmutter zu stellen. Ergänzende Anträge der Kindesverfahrensvertretung 2. Für den Fall, dass der Hauptantrag der beiden Kinder infolge gewichtiger, das objektive Kindeswohl gefährdender Aspekte nicht gutgeheissen werden kann, sei das Kontaktrecht der Kindesmutter möglichst weitgehend, soweit dies im Rahmen der faktischen Umsetzbarkeit und im Einklang mit dem Kindeswohl machbar ist, festzulegen. 3. Es sei sodann die Schulpflege F._____ durch das Gericht zu ersuchen, die beiden Kinder unverzüglich beim Schulpsychologischen Dienst anzumelden. 4. Die mit Schreiben der hiesigen Instanz vom 12.07.2019 an die Beiständin in Auftrag gegebene Entwicklungsabklärung sei sodann erst in Rücksprache mit dem schulpsychologischen Dienst jedoch direkt vom Gericht beim Kinderspital Zürich in Auftrag zu geben."

- 5 - Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. Juli 2019 (Urk. 10/113 = Urk. 2): 1. Die mit Verfügung vom 25. Juni 2019 superprovisorisch angeordneten Massnahmen werden im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO mit den nachfolgenden Dispositivziffern bestätigt. 2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern betreffend die gemeinsamen Kinder, C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2013, bleibt einstweilen für die Dauer des Verfahrens und im Sinne der superprovisorischen Anordnung gemäss der Verfügung vom 25. Juni 2019 aufgehoben und die Kinder bleiben in der …-Wohngruppe G._____, H._____ - Stiftung …, … [Adresse] untergebracht. Es wird festgehalten, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht demzufolge bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen liegt. Die Personalausweise der Kinder bleiben bis auf weiteres bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen aufbewahrt. Die psychotherapeutische Begleitung der Kinder wird weitergeführt. 3. Die Eltern B._____ und A._____ sind berechtigt, die Kinder gemäss Organisation durch die Beiständin sowie in Absprache mit der …-Wohngruppe G._____ im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu besuchen. Bis auf Weiteres gilt für beide Eltern folgendes begleitetes Besuchsrecht: - je ein einstündiger sowie ein zweistündiger begleiteter Kontakt pro Woche, gemäss Organisation durch die Beiständin bzw. in Absprache mit der …-Wohngruppe G._____; - begleitete Telefonkontakte gemäss Vorgabe durch die …-Wohngruppe G._____.

- 6 - 4. Die der Beiständin in Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung vom 25. Juni 2019 neu zugewiesenen Aufgaben werden bestätigt und gelten einstweilen für die Dauer dieses Verfahrens weiter. In Präzisierung von Ziff. 8 lit. a der Verfügung vom 25. Juni 2019 wird die Beiständin beauftragt, im Hinblick auf den Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer in der …-Wohngruppe die weitere angemessene Unterbringung von C._____ und D._____ abzuklären und den Wechsel vorgängig bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen rechtzeitig zu beantragen. In Präzisierung von Ziff. 8 lit. a der Verfügung vom 25. Juni 2019 wird die Beiständin beauftragt, die bereits in Auftrag gegebene Entwicklungsabklärung der Kinder möglichst zeitnah und in Absprache mit dem zuständigen schulpsychologischen Dienst (SPBD Bezirks Meilen) zu organisieren und den Abschlussbericht samt Empfehlungen dem Gericht einzureichen. 5. Der Beklagten, A._____, werden für die Dauer des Verfahrens folgende Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt: a) Im Rahmen einer psychiatrisch/psychotherapeutische Therapie die folgenden Themen bzw. Ziele zu behandeln und zu erreichen: - Bereitschaft, regelmässige Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern wieder zuzulassen und zu unterstützen; - Bereitschaft, im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge wesentliche Entscheide für die Kinder, insbesondere die Einschulung oder medizinische Behandlungen und Abklärungen, mit dem Vater abzusprechen und gemeinsam zu treffen; - Bereitschaft, den Kinder Kontakt und Zugang zu Personen zu erlauben, welche nicht dem Wertesystem der Mutter entsprechen; - Bereitschaft, Ratschläge und Empfehlungen von Fachpersonen und der Beiständin zu berücksichtigen.

- 7 b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte derzeit in psychiatrisch/psychotherapeutische Therapie bei Dr. med. I._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, … [Adresse], ist, und diese gegenüber dem Gericht von ihrer Schweigepflicht entbunden hat. Der jeweils behandelnden psychiatrische Therapieperson ist eine Entbindungserklärung gegenüber diesem Gericht auszustellen. 6. In Abänderung von Ziff. 4 lit. a) der Eheschutzvereinbarung vom 11. bzw. 12. November 2016, genehmigt durch Ziff. 3 des Urteils und der Verfügung vom 18. November 2016 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, wird die Pflicht des Klägers zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die Beklagte mit Wirkung ab dem 27. Juni 2019 für die Dauer dieses Verfahrens bzw. bis zu einem anderslautenden Entscheid auf CHF 77.– pro Kind und Monat reduziert. 7. In Abänderung von Ziff. 4 lit. b) der Eheschutzvereinbarung vom 11. bzw. 12. November 2016, genehmigt durch Ziff. 3 des Urteils und der Verfügung vom 18. November 2016 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, wird die Pflicht des Klägers zur Leistung von persönlichem Unterhalt an die Beklagte mit Wirkung ab dem 19. August 2019 bis zum 31. Dezember 2019 auf CHF 2'630.– und ab dem 1. Januar 2020 bis auf weiteres auf CHF 1'430.– reduziert. 8. Die Unterhaltsberechnungen gemäss Ziff. 7 und 8 beruhen auf folgenden Grundlagen: Einkommen Kläger: CHF 11'562.– Einkommen Beklagte (bis 31. Dezember 2019): CHF 1'200.– Einkommen Beklagte (ab 1. Januar 2020): CHF 2'400.– Gebührender Bedarf Kläger: CHF 4'917.– Gebührender Bedarf Beklagte: CHF 3'830.–

- 8 - Barbedarf C._____ (soweit durch die Mutter erbracht, nur Krankenkasse): CHF 77.– Barbedarf D._____ (soweit durch die Mutter erbracht, nur Krankenkasse): CHF 77.– 9. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die medizinische Abklärung der Kinder Aufgabe beider Inhaber der elterlichen Sorge ist, und über die Beiständin in Absprache mit der ...-Wohngruppe G._____ zu organisieren ist. Bei weiteren eigenmächtigen Handlungen der Beklagten kann ihr elterliches Sorgerecht entsprechend eingeschränkt werden. 10. Die weiteren Anträge der Parteien und der Kindervertreterin werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 11. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten. 12. (Mitteilungssatz) 13. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Juli 2019 sowie die superprovisorischen Massnahmen des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Juni 2019 seien in allen Punkten aufzuheben. 2. Das Gutachten vom 1. Juni 2019 sei aus dem Recht zu weisen und die Vorinstanz anzuweisen ein neues familienpsychologisches Gutachten zu erstellen. 3. Für die Dauer der Gutachtenserstellung seien die Kinder, C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2013, unter die Obhut der Berufungsklägerin eventualiter unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen; unter gleichzeitiger Erteilung eines begleiteten, gerichtsüblichen Besuchsrechts zugunsten des Berufungsbeklagten. 4. Eventualiter sei den Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Ziff. 1, 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Juli 2019) wieder zu erteilen und die Kinder seien unter die Obhut der Berufungs-

- 9 klägerin eventualiter unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen; unter gleichzeitiger Erteilung eines begleiteten, gerichtsüblichen Besuchsrechts zugunsten des Berufungsbeklagten. 5. Eventualiter sei der Berufungsklägerin Akteneinsicht in die Dokumente der Gutachterin zu gewähren und ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme zum Gutachten anzusetzen, eventualiter die Vorinstanz anzuweisen ein Obergutachten erstellen zu lassen. 6. Eventualiter seien die Ziffern 6, 7 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Juli 2019 aufzuheben. 7. Subeventualiter sei die Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Juli 2019 dahingehend abzuändern, dass den Eltern ein erweitertes Besuchsrecht von mindestens je drei Stunden an zwei Tagen pro Woche zuzugestehen sei, wobei die …-Wohngruppe H._____ G._____ zu berechtigen sei, dieses Besuchsrecht auszuweiten. 8. Subeventualiter sei die Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Juli 2019 dahingehend zu erweitern, dass die Beiständin zusätzlich die zeitnahe Beschulung der Kinder in die Wege zu leiten und den entsprechenden Behörden Meldung zu erstatten habe. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten. Prozessuale Anträge: 1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.– zu leisten. 2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als ihr Rechtsbeistand zu bestellen."

des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 36 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Es sei die Beklagte und Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Kläger und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei dem Kläger und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsanwalt beizugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsklägerin."

- 10 der Kindervertreterin (Urk. 49 S. 2 f.): "von C._____ und D._____: 1. Es sei den Kindern C._____ und D._____ umgehend zu erlauben, zu ihrer Mutter zurückzukehren. ergänzende prozessuale Anträge der Kindesverfahrensvertretung: 2. Es seien die neueren Verfahrensakten der Vorinstanz zur Thematik der weiteren Abklärung der Kinder (Entwicklungsabklärung etc.) beizuziehen. 3. Es sei die Anordnung einer erwachsenenpsychiatrischen Begutachtung der Kindesmutter zu prüfen. 4. Es sei von der Beiständin und/oder der …-Wohngruppe G._____ einen aktuellen Bericht über den Verlauf der Besuchskontakte beider Kindseltern, zur Entwicklung des Verhaltens der Kinder in der …-Wohngruppe sowie zur Frage der weiteren Ausdehnungen der elterlichen Kontakten zugunsten von Lernstunden einzuholen."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geb. am tt.mm.2011, und D._____, geb. am tt.mm.2013. Mit Eingabe vom 22. November 2018 erhob der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Scheidungsklage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte; vgl. Urk. 10/1). Zugleich stellte er ein Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen und ersuchte insbesondere – nebst Anträgen zu Kindesund persönlichem Unterhalt – um Umteilung der elterlichen Obhut für die beiden Kinder an ihn, eventualiter um Unterbringung der Kinder bei einer Pflegefamilie oder in einer geeigneten Institution (Urk. 10/1 S. 4 f.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 hob die Vorinstanz namentlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern im Sinne einer superprovisorischen Massnahme auf, brachte die Kinder in der …- Wohngruppe G._____, H._____ - Stiftung …, … [Adresse] (fortan …- Wohngruppe) unter, räumte den Eltern gemäss Organisation durch die Beiständin

- 11 sowie in Absprache mit der ...-Wohngruppe ein Recht auf persönlichen Verkehr im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts ein, bestätigte einstweilen die mit Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des Entscheides vom 20. September 2018 der Kinderund Erwachsenenschutzbehörde Meilen (fortan KESB Meilen) angeordnete Beistandschaft und betraute die Beiständin der Kinder E._____ mit zusätzlichen Aufgaben (Urk. 10/60). Nach durchgeführter Massnahmeverhandlung vom 19. Juli 2019 (Prot. I S. 78 ff.) erliess die Vorinstanz am 30. Juli 2019 den eingangs aufgeführten Entscheid (Urk. 10/113 = Urk. 2). Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des diesem vorangegangenen Eheschutzverfahrens und des – teilweise überschneidend dazu verlaufenen – Verfahrens vor der KESB Meilen wird auf die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 2 E. I f.). 2. Die Beklagte erhob gegen diesen Entscheid vom 30. Juli 2019 am 7. August 2019 innert Frist Berufung und stellte die obgennanten Anträge (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. August 2019 wurde dem Kläger Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Ausserdem wurden Kopien der Gefährdungsmeldung Kindesschutz vom 13. August 2019 (Urk. 9), der "Aufruf im Fall A._____ und ihrer beiden Kinder C._____ und D._____" vom 15. August 2019 samt Beilagen (Urk. 12-13) und das Schreiben von J._____ und K._____ an die KESB Meilen vom 16. August 2019 (Urk. 14) den Parteien und der Kindervertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). Am 21. August 2019 stellte Rechtsanwalt MLaw X1._____ ein Gesuch um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten und teilte mit, dass die Beklagte nunmehr durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten werde (Urk. 16). Am 26., 27. bzw. 29. August 2019 gingen weitere "Gefährdungsmeldungen Kindesschutz" bei der Kammer ein, welche den Parteien und der Kindervertreterin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (vgl. Urk. 20-21/1-4; Urk. 24-25/2; Urk. 27). Die Beklagte selbst reichte am 30. August 2019 eine Eingabe betreffend eine Lernstunde für die gemeinsamen Kinder der Parteien ein (Urk. 34). Die innert Frist erstattete Berufungsantwort des Klägers datiert vom 2. September 2019 (Urk. 36). Mit Beschluss vom 5. September 2019 wurde der Kindervertreterin Frist angesetzt, um zur Berufungsschrift sowie zur Berufungsantwort Stellung zu nehmen. Zudem wurden dem Kläger und der Kindervertreterin

- 12 - Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 30. August 2019 angesetzt. Überdies wurden die Gesuche beider Parteien um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen (Urk. 42). Die Stellungnahme des Klägers zur beklagtischen Eingabe vom 30. August 2019 datiert vom 12. September 2019 (Urk. 43), diejenige der Kindervertreterin zur Berufungsschrift, zur Berufungsantwortschrift, zur Eingabe der Beklagten vom 30. August 2019 und zu den Gefährdungsmeldungen vom 16. September 2019 (Urk. 49). Beide Eingaben wurden jeweils der Gegenseite bzw. der Kindervertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Verfügung vom 30. September 2019 wurden die Eingaben der Beklagten vom 19. bzw. 25. September 2019 (Urk. 53-56/2; Urk. 59-60) dem Kläger und der Kindervertreterin, die Eingabe des Klägers vom 24. September 2019 (Urk. 57-58) der Beklagten und der Kindervertreterin sowie die Aufstellung der Kindervertreterin über ihre Aufwände vom 26. September 2019 (Urk. 62), die Schreiben des kjz Meilen vom 24. September 2019 (Urk. 63/1) sowie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 25. September 2019 (Urk. 63/2) beiden Parteien jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. Zugleich wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchgeführt und vorgemerkt werde, dass das Verfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 68). Die diversen im Nachgang erstatteten Eingaben (Urk. 66-67; Urk. 71-72/3; Urk. 74-75) sowie die Aktennotiz vom 11. Oktober 2019 (Urk. 73) sind den Parteien bzw. der Kindervertreterin daher mit dem vorliegenden (End-)Entscheid zuzustellen. II. 1. Novenrecht Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349

- 13 - E. 4.2.1). Die von der Beklagten sowie vom Kläger im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden (insb. Urk. 5/3; Urk. 5/5-7; Urk. 5/9-11; Urk. 38/1-6; Urk. 45/1-3; Urk. 50/1; Urk. 58; Urk. 60) sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. 2. Begründungspflicht 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.;

- 14 - BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). 2.2. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsschrift über weite Strecken (rechtliche) Ausführungen allgemeiner Natur (vgl. insb. zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs [Urk. 1 Rz. 8 ff.]; zur Suizidgefahr [Urk. 1 Rz. 21]; zur Begründungspflicht [Urk. 1 Rz. 35]; zur Erziehungsfähigkeit [Urk. 1 Rz. 115 ff.]; zu den Bindungsmustern [Urk. 1 Rz. 138 ff.]; zum Kindeswohl [Urk. 1 Rz. 158 ff.] sowie zu den vorsorglichen Massnahmen [Urk. 1 Rz. 172 f., 183, 185]) beziehungsweise wiederholt sie wörtlich, was sie bereits anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. Juli 2019 vor Vorinstanz vorgetragen hat (insb. Urk. 1 Rz. 12 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 7 ]; Urk. 1 Rz. 48 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 17]; Urk. 1 Rz. 49 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 9]; Urk. 1 Rz. 52 f. [vgl. Urk. 10/106 Rz. 23 f.]; Urk. 1 Rz. 57 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 25]; Urk. 1 Rz. 59 ff. [vgl. Urk. 10/106 Rz. 88 ff.]; Urk. 1 Rz. 76 f. [vgl. Urk. 10/106 Rz. 78, 89]; Urk. 1 Rz. 89 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 112]; Urk. 1 Rz. 98 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 30, 133]; Urk. 1 Rz. 105 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 144 f.]; Urk. 1 Rz. 145 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 42 ff.]; Urk. 1 Rz. 157 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 169]; Urk. 1 Rz. 164 f. [vgl. Urk. 10/106 Rz. 162 f.]; Urk. 1 Rz. 167 f. [vgl. Urk. 10/106 Rz. 159 f.]; Urk. 1 Rz. 171 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 164]; Urk. 1 Rz. 176 [vgl. Urk. 10/106 S. 36]; Urk. 1 Rz. 178 ff. [vgl. Urk. 10/106 S. 37]; Urk. 1 Rz. 188 f. [vgl. Urk. 10/106 Rz. 151 f.]; Urk. 1 Rz. 191 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 153]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Beklagten an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. II.2.1 Darge-

- 15 legten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet, worauf auch der Kläger in seiner Berufungsantwort zu Recht hinweist (vgl. Urk. 36 S. 2). Ebenso wenig vermag die Beklagte mit ihrem pauschalen Vorwurf, die Haltung der Vorinstanz ihr gegenüber sei wirklich sehr voreingenommen, es werde nämlich jedes Verhalten dahingehend durchleuchtet, einen negativen Punkt zu finden und ihr diesen vorzuhalten (Urk. 1 Rz. 101), ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO zu genügen. Entsprechend ist nicht weiter auf ihre diesbezügliche Kritik einzugehen. Dasselbe gilt für ihre in Rz. 80 der Berufungsschrift (Urk. 1) erhobene undifferenzierte Rüge, es fänden sich in der ganzen angefochtenen Verfügung verstreut unsubstantiierte und nicht nachvollziehbare einzelne Äusserungen, welche der Vorinstanz dazu dienten, ein negatives Bild über sie zu zeichnen, welches vorliegend nicht sachlich vertretbar sei und entsprechend instrumentalisiert werde, um eine nicht verhältnismässige Massnahme zu stützen. 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs im Bezug auf die Klageschrift 3.1.1. Die Beklagte macht berufungsweise eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Sie begründet dies im Wesentlichen, wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 10/106 Rz. 2 ff.), damit, dass ihr die Klageschrift vom 22. November 2018 bewusst vorenthalten worden sei und sie deshalb bei der Begutachtung in Unkenntnis der klägerischen Anträge auf Obhutsentzug mitgewirkt habe. Ihrer Ansicht nach sei es um die Wiederherstellung des Vater-Kind-Kontaktes und um das Homeschooling gegangen. Hätte sie von den klägerischen Anträgen gewusst, so hätte sie sich anders verhalten und es wäre anders gekommen. Unter diesen Umständen könne weder das Gutachten vom 1. Juni 2019 verwertet noch der gestützt auf dieses Gutachten ergangene superprovisorische Entscheid vom 25. Juni 2019 und die bestätigten vorsorglichen Massnahmen vom 30. Juli 2019 aufrechterhalten werden. Es sei ein neues unabhängiges familienpsychologisches Gutachten zu erstellen, wobei das Gutachten vom 1. Juni 2019 dabei nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfe (Urk. 1 Rz. 7, 14 ff.). 3.1.2. Vorsorgliche Massnahmen werden in der Regel erst nach vorgängiger Anhörung der Gegenpartei angeordnet (Art. 253 ZPO, KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzel-

- 16 ler, Art. 265 N 4). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Damit wird dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör nachträglich sofort gewährt. Die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs ergibt sich aus der Natur der Sache und widerspricht Art. 29 Abs. 2 BV ("Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör") nicht, da der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch "nicht unbegrenzt gilt" (BSK ZPO-Sprecher, Art. 265 N 1 m.Hinw. auf BGE 106 Ia 6 E. 2b/bb; ZK ZPO-Huber, Art. 265 N 2). Im Rahmen seiner Klageschrift vom 22. November 2018 stellte der Kläger eingangs wiedergegebenes Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 10/1 S. 4). Nach Durchführung einer Anhörung der Parteien zu den vorsorglichen Massnahmen am 4. Dezember 2018 (vgl. Prot. I S. 6 ff.), bei der es sich – wie aus der Vorladung (vgl. Urk. 10/9) und dem ausdrücklichen Hinweis der Vorderrichterin anlässlich der Verhandlung hervorgeht (vgl. Prot. I S. 6) – nicht um eine formelle Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen handelte, mithin (noch) keine eigentliche Stellungnahme zu den klägerischen Anträgen zu erfolgen hatte, und der Einholung des familienpsychologischen Gutachtens vom 1. Juni 2019 (Urk. 10/54) wurden im Rahmen der Verfügung vom 25. Juni 2019 superprovisorische Anordnungen erlassen (insbesondere wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Eltern und die Unterbringung der Kinder in der ...-Wohngruppe verfügt; vgl. Urk. 10/60). Zugleich wurde die Eröffnung des familienpsychologischen Gutachtens auf den 4. Juli 2019 angesetzt und festgehalten, dass zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Absprache mit den Parteien mit separatem Formular vorgeladen werde, was gemäss Vorladungsprotokoll am 4. Juli 2019 erfolgte (vgl. Urk. 10/83/1). Im Rahmen der Eröffnung des familienpsychologischen Gutachtens am 4. Juli 2019 wurden der Beklagten insbesondere das Doppel der klägerischen Eingabe vom 22. November 2018 samt Beilagen und ihrem damaligen Rechtsvertreter MLaw X1._____ die

- 17 - (übrigen) Verfahrensakten ausgehändigt (vgl. Prot. I S. 69 f.). Damit verfügte die Beklagten im Zeitpunkt der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. Juli 2019 (vgl. Prot. I S. 78 ff.) über sämtliche Verfahrensakten, insbesondere auch über die Klageschrift vom 22. November 2018 (Urk. 10/1), und konnte hierzu Stellung nehmen. Dass ihr diese Rechtsschrift nicht bereits vor Eröffnung des Entscheides vom 25. Juni 2019 zukam bzw. sie sich nicht bereits im Vorfeld zu ebendieser äussern konnte, schadet vor diesem Hintergrund nicht. Mit dem definitiven Massnahmeentscheid vom 30. Juli 2019 wurde der superprovisorische Entscheid vom 25. Juni 2019 materiell überprüft und formal ersetzt (BSK ZPO-Sprecher, Art. 265 N 44). 3.2.1. Nachfolgend ist auf die weiteren Ausführungen der Beklagten unter dem Titel "Verletzung des rechtlichen Gehörs" in der Berufungsschrift (Urk. 1 Rz. 14 ff.) insoweit einzugehen, als diesen Berufungsrügen entnommen werden können. 3.2.2. Die Vorinstanz legte dar, der Beklagten hätte schon anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2018 klar sein müssen und es sei ihr auch klar gewesen, dass ihre Erziehungsmethode infrage gestanden habe, sei sie doch hierzu eingehend befragt worden. Ferner sei mit den Parteien abgesprochen worden, dass ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit einzuholen sei, und es sei in Aussicht gestellt worden, dass nach Eingang des Gutachtens zu den vorsorglichen Massnahmen betreffend Obhut der Kinder Stellung genommen werden könne. Dass Obhutsfragen zu klären gewesen seien, gehe auch klar aus der Verfügung vom 8. Januar 2019 hervor, worin die Parteien den Gutachtensauftrag im Entwurf zur Stellungnahme unterbreitet erhalten hätten. Die Fragen 1, 2, 3 und 4 zu den Eltern im Gutachtensauftragsentwurf liessen klar und transparent erkennen, dass das Gutachten eine Grundlage geben werde, um über die Obhut der Kinder zu entscheiden. Die Beklagte habe dies auch durchaus verstanden. Dies ergebe sich aus ihrer Stellungnahme zum Gutachtensauftrag vom 23. Januar 2019, worin sie nämlich zu Frage 2 zu den Eltern schreibe: "B._____ versucht mit seinen Anschuldigungen (Mangelernährung, Abschottung, Nichterfüllen der Schulpflicht, etc.) seine Forderung nach stationärer Abklärung, Obhutsentzug der Mutter, etc. durchzusetzen". Auch gegenüber der Gutachterin L._____ habe sie klar geäus-

- 18 sert, dass ihr der möglicherweise drohende Kindesentzug bewusst gewesen sei. Der Beklagten sei also seit dem 4. Dezember 2018, spätestens aber nach Einsicht in den Gutachtensauftragsentwurf bewusst gewesen, dass die Obhutsumteilung Streitgegenstand dargestellt habe, und dass das Gutachten in dieser Hinsicht eine zentrale Rolle spielen werde (Urk. 2 E. IV.1.2). Die Vorhaltung der Beklagten, die vorinstanzliche Behauptung, dass sie durch die Gehörsverletzung in der Gutachtenssituation nicht tangiert gewesen sei, da sie genau gewusst habe, was abgeklärt werden solle, könne nicht nachvollzogen werden und werde durch die Vorinstanz auch nicht rechtsgenügend dargelegt (Urk. 1 Rz. 56), erweist sich angesichts der vorstehend zitierten Ausführungen als falsch. Die Beklagte führt berufungsweise weiter aus, dass für sie tatsächlich ersichtlich gewesen sein dürfte, dass die Obhutsumteilung ein Streitgegenstand im Scheidungsverfahren sein könnte und die Erziehungsfähigkeit beider Eltern abgeklärt werden sollte. Dass aber eine Fremdplatzierung ebenfalls von Seiten des Klägers beantragt worden sei, habe sie keinem der aufgeführten Dokumente oder Erklärungen entnehmen können. Für sie sei es "nur" um eine Obhutszuteilung zwischen ihr und dem Kläger gegangen (Urk. 1 Rz. 14, 56). Diese Argumentation überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Zunächst gilt – worauf auch der Kläger vor Vorinstanz hingewiesen hat (Prot. I S. 132 f.) – bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohnehin der Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Des Weiteren wurde ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits im vorangegangenen Verfahren der KESB Meilen, in welchem die Beklagte durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ vertreten war (vgl. Urk. 10/17/1/115B), mehrfach thematisiert (vgl. Urk. 10/17/1/129; Urk. 10/17/1/190). Schliesslich tat die Beklagte nicht nur gegenüber der Gutachterin L._____ (vgl. Urk. 10/54 S. 18), sondern – wie sich aus dem Zwischenbericht vom 2. Juli 2018 ergibt (Urk. 10/5/4 S. 20) – bereits auch schon gegenüber den Gutachtern der Praxis M._____ ihre Besorgnis über einen möglicherweise drohenden Kindesentzug kund. Dies lässt kein anderes Fazit zu, als dass die Beklagte sich durchaus darüber im Klaren war, dass dies ein mögliches Szenario darstellte.

- 19 - 3.2.3. In den Rz. 15 ff. der Berufungsschrift (Urk. 1) moniert die Beklagte zusammengefasst, da die Vorwürfe des erweiterten Suizides weder im Zwischenbericht, noch im Gutachten der Praxis M._____ erwähnt und angeblich nur im Rahmen eines Telefonats der KESB Meilen mitgeteilt worden seien, hätte die Vorinstanz nach Eingang der Klageschrift bei der KESB Meilen (telefonisch) nachfragen müssen, was die Umstände dieser angeblichen Gefährdung seien. Es gebe keinerlei Anzeichen eines erweiterten Suizides und habe auch nie solche gegeben. Ihre Psychologin habe sich bereits nach drei Sitzungen in der Lage gefühlt, zu attestieren, dass sie nicht suizidal sei und keine Fremdgefährdung im Sinne eines erweiterten Suizides drohe. Seit Eingang der Klageschrift bis zum 12. Juli 2019 tauche das Wort Suizid nicht im Protokoll auf. Weshalb die Vorinstanz während dieser ganzen Zeit, trotz Geltung der Offizialmaxime, nicht von sich aus minimalste Abklärungen getroffen habe, könne nicht nachvollzogen werden. Die Beklagte verkennt, dass die Vorinstanz nach Eingang der Klageschrift des Klägers am 23. November 2018 (Urk. 10/1) unmittelbar Abklärungen getroffen hat, primär damit, dass sie die Parteien umgehend auf den 4. Dezember 2018 zu einer (ausführlichen) Anhörung vorgeladen (vgl. Prot. I S. 6 ff.) und dass sie am 30. Januar 2019 bei L._____ ein familienpädagogisches Gutachten in Auftrag gegeben hat (vgl. Urk. 10/26/1). Überdies zog die Vorderrichterin die vollständigen, umfangreichen Akten der KESB Meilen bei (vgl. Urk. 10/17/1-2). Darin findet sich auch eine Aktennotiz des – vom Kläger im Rahmen seiner Klageschrift vom 22. November 2019 erwähnten (vgl. Urk. 10/1 S. 15) – Telefonates zwischen dem Gutachter N._____ von der Praxis M._____ und der Vizepräsidentin der KESB Meilen O._____. N._____ zeigt darin die Gefahr eines Suizides bzw. eines erweiterten Suizides der Beklagten auf (Urk. 10/17/1/106A S. 2). Dass es keinerlei Anzeichen hinsichtlich eines erweiterten Suizides gegeben habe, trifft somit nicht zu und es war insofern auch durchaus angezeigt, dass die Vorinstanz diesen Umstand im Rahmen ihrer Prozessleitung berücksichtigte. Dass dahingehende Befürchtungen auch aktuell noch ein Thema sind, zeigen die Ausführungen von P._____ von der ...-Wohngruppe in der Ergänzung zum Kurzbericht der Beiständin E._____ vom 18. Juli 2019. P._____ gab gegenüber der Beiständin bekannt, "die psychische Verfassung der Kindsmutter sei 'kritisch' und gebe Anlass zur

- 20 - Sorge. Sollte das Gericht nicht im Sinne der Mutter entscheiden, werde ihr dadurch möglicherweise 'der Boden unter den Füssen weggezogen'. Das Risiko einer Selbstgefährdung der Kindsmutter sei nicht zu unterschätzen. Die Kindsmutter müsste ihrer Ansicht nach unter diesen Umständen unbedingt psychologische Unterstützung erhalten, zudem sollte dies bei der Besuchsrechtsregelung mitberücksichtigt werden" (Urk. 10/103). Zu einem anderen Ergebnis führt auch das von der Beklagten im Berufungsverfahren eingereichte Schreiben bzw. die ärztliche Bescheinigung von Dr. med. I._____ vom 30. Juli 2019 bzw. vom 22. September 2019 (Urk. 5/3; Urk. 60), wonach zu keinem Zeitpunkt eine Suizidgefahr bestanden habe, nicht. Diesen ärztlichen Bescheinigungen kommt im Vergleich zu den vorstehend erwähnten Urkunden (Urk. 10/17/1/106A; Urk. 10/103) keine erhöhte Beweiskraft zu, zumal es sich bei Dr. med. I._____ um die behandelnde Ärztin der Beklagten handelt (vgl. auch E. III.A.1.2) und intransparent bleibt, wie diese Bescheinigungen entstanden, d.h. auf welche (private) Instruktion hin und gestützt auf welche Informationen oder Unterlagen die Urkunden von der Ärztin verfasst wurden. Ohnehin keine Aussagekraft kommt den Bescheinigungen – angesichts dessen, dass die Beklagte Dr. med. I._____ erstmals am 16. Juli 2019 konsultierte (vgl. Urk. 60) – für die diesem Datum vorangegangene Zeitperiode zu. Die Beklagte macht in Bezug auf den Verzicht der Vorinstanz, ihr nach der Mandatsniederlegung ihrer damaligen Rechtsvertreterin die Klageschrift vom 22. November 2018 nochmals zuzustellen, geltend, die Vorinstanz führe nicht aus, inwiefern durch einen professionellen rechtlichen Beistand einem angeblichen im Raum stehenden erweiterten Suizid begegnet werden sollte (Urk. 1 Rz. 17, 37). Dass eine Rechtsvertreterin keinen (erweiterten) Suizid verhindern kann, steht ausser Frage. Ein Rechtsbeiständin hätte aber deeskalierend auf die Beklagte einwirken können, indem sie der Beklagten hätte aufzeigen können, dass es sich bei den Vorwürfen in der Klageschrift (einstweilen einzig) um den Standpunkt des Klägers handelte, und indem sie die Beklagte über ihre rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere über die Möglichkeit, ihren eigenen Standpunkt ins Verfahren einzubringen, hätte aufklären können.

- 21 - Zum Vorwurf kann der Vorinstanz – entgegen der Beklagten (Urk. 1 Rz. 17) – denn auch der Umstand nicht gereichen, dass die Vorinstanz der Beklagten anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2018 weder selber noch durch eine Notfallpsychologin die Klageschrift vom 22. November 2018 eröffnet hat. Wie die Vorderrichterin der Beklagten am 4. Dezember 2018 darlegte, ging es anlässlich dieser Anhörung nur darum, dass sie einen persönlichen Eindruck der Parteien gewinnen konnte, um gestützt darauf die weiteren Schritte zu entscheiden, und es handelte sich gerade nicht um eine formelle Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen (vgl. Prot. I S. 6), in welcher der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den mit der Scheidungsklage beantragten vorsorglichen Massnahmen einzuräumen gewesen wäre. 3.2.4. Die Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe durch das schlichte Aufzählen einiger Fragen aus der Verhandlung vom 4. Dezember 2018 in keiner Weise nachvollziehbar begründet, inwiefern diese Aussagen dazu beigetragen hätten, auch nur ansatzweise eine Vereitelungsgefahr bei einem Obhutsentzug glaubhaft zu machen (Urk. 1 Rz. 24 ff.). Einerseits begründete die Vorinstanz den von Seiten der Beklagten zu erwartenden Widerstand insbesondere auch mit dem von der Beklagten in der Vergangenheit gegenüber Behörden im weiteren Sinne gezeigten Verhalten (vgl. Urk. 2 E. V.3.12, E. V.4.4). Andererseits zeugen die von der Vorinstanz in E. IV.1.4 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) angeführten Zitate durchaus davon, dass die Beklagte sich – wie die Gutachterin L._____ es bezeichnet (vgl. Urk. 10/54 S. 49) – ein eigenes, weltabgewandtes Lebenskonzept zurechtlegt (vgl. insbesondere ihre Aussage "ich habe absolut meine Regeln, die eingehalten werden müssen"; Prot. I S. 26). Die Beklagte sieht die Ursache für die vorliegenden Probleme – wie sich aus besagten Aussagen ergibt – bei allen anderen (Gutachter, Kläger, Eltern und Geschwister des Klägers) und bringt damit ihre Einstellung zum Ausdruck, dass nur sie weiss, was für die Kinder am Besten ist. Eine solche Abwehrhaltung legte zweifellos, in diesem Punkt ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, die Befürchtung nahe, dass die Beklagte einem Obhutsentzug mit vehementem Widerstand begegnen würde.

- 22 - 3.2.5. Auf die Rügen der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Erlass der Prozessführungs- und Gutachterkosten vom 23. Januar 2019, insbesondere, dass nicht umgehend darüber befunden worden sei (Urk. 1 Rz. 39 ff.), ist nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides vom 30. Juli 2019 bildet (vgl. bereits den entsprechenden ergänzenden Hinweis der Vorinstanz in E. VII.1.1 des angefochtenen Entscheides; Urk. 2). Hierüber wurde im Rahmen der Verfügung vom 25. Juni 2019 (Urk. 10/60) befunden. Ein unmittelbarer Entscheid drängte sich vorliegend jedoch ohnehin deswegen nicht auf, da die Beklagte nach Einreichung ihres Antrags auf Erlass der Prozessführungs- und Gutachterkosten infolge des in Auftrag gegebenen familienpsychologischen Gutachtens bis zum Entscheid betreffend superprovisorische Massnahmen vom 25. Juni 2019 nicht gehalten war, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen (vgl. BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 7.2.2). 3.2.6. Die Beklagte macht weiter geltend, es sei nicht nachvollziehbar, verletze das rechtliche Gehör und sei willkürlich, wieso ihr nicht spätestens am 4. Dezember 2018 gemäss Art. 69 ZPO eine Frist zur Benennung eines Rechtsbeistands angesetzt und ihr nicht spätestens im Laufe des Monats Dezember 2018 von Amtes wegen ein Vertreter bestellt worden sei (Urk. 1 Rz. 45). Zunächst ist zu bemerken, dass die Vorinstanz die Beklagte mehrfach deutlich auf die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands hinwies. So machte die Vorderrichterin die Beklagte bereits anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2018 auf die Möglichkeit aufmerksam, sich anwaltlich vertreten zu lassen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Prot. I S. 35). Nachdem die Beklagte am 23. Januar 2019 einzig einen Antrag auf Erlass der Prozessführungs- und Gutachterkosten gestellt hatte (vgl. Urk. 10/23), empfahl ihr die Vorderrichterin im Schreiben vom 27. Juni 2019 überdies ausdrücklich den Beizug eines Rechtsvertreters (Urk. 10/66/1 S. 2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine mittellose Partei, die der Meinung ist, sie bedürfe anwaltlicher Vertretung, grundsätzlich selber einen Anwalt beizuziehen hat, der sodann das Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellt. Unter dem Vorbehalt des Falles, in welchem eine Partei offensichtlich nicht zur selbständigen Führung des Prozesses in der Lage ist (Art. 69 ZPO), ist es nicht am Gericht, den (unentgeltlichen) Rechtsvertreter zu

- 23 beauftragen (und auch im erwähnten Ausnahmefall bestellt erst dann das Gericht die Vertretung, wenn die Partei auf Fristansetzung hin nicht selber eine Vertreterin oder einen Vertreter beauftragt, vgl. Art. 69 ZPO). Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, einer Prozesspartei auf Antrag hin einen Anwalt zu bestellen, besteht nicht (OGer ZH PF110064 vom 25.01.2012, E. III.4.2). Gerichte sind gestützt auf Art. 69 ZPO nur dann gehalten, einer Partei eine Rechtsvertretung zu bestellen, wenn diese offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen oder eine Vertretung zu bestellen. Das bedeutet eine schwerwiegende Unbeholfenheit, was auch der im Gesetz nachfolgende Hinweis auf Massnahmen des Erwachsenenschutzes deutlich macht (OGer ZH LF180024 vom 04.06.2018, E. 4.2). Eine solche Unfähigkeit ist daher nicht leichthin anzunehmen, insbesondere ist der Umstand, dass eine Partei juristischer Laie ist, für sich allein kein Grund für ein Vorgehen nach Art. 69 Abs. 1 ZPO. Das Gericht gibt der Partei durch Nachfragen Gelegenheit, Unklarheiten zu beheben. Es kann die Partei auf drohende Rechtsverluste aufmerksam machen oder Eingaben zur Verbesserung zurückweisen (ZK ZPO-Staehelin/Schweizer, Art. 69 N 5; KUKO ZPO-Domej, Art. 69 N 2; OGer ZH LA160034 vom 01.06.2017, E. II.2; OGer ZH LA130032 vom 10.02.2014, E. 4.1). Die Beklagte war vor Vorinstanz durchaus im Stande, ihre Position zu vertreten und dafür zu argumentieren. Dies ergibt sich bereits aus ihren unzweideutigen und themenbezogenen Ausführungen zu den Kinderbelangen anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2018 (vgl. Prot. I S. 18 ff.). Ebenso vermochte sie im Rahmen ihrer Eingabe vom 23. Januar 2019 zur Gutachterwahl ihre Standpunkte in verständlicher Form zu formulieren, klare Anträge zum Gutachten zu stellen und sich mit den – den Parteien von der Vorinstanz vorgeschlagenen – Gutachterfragen auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 10/23). Auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz eine Zustellung der Klageschrift vom 22. November 2018 an die Beklagte nach Mandatsniederlegung ihrer damaligen Rechtsvertreterin angesichts des Inhaltes der Klageschrift als nicht mehr opportun erachtete, lässt sich – entgegen der Beklagten (Urk. 1 Rz. 45) – nicht auf ein Prozessführungsunvermögen der Beklagten schliessen. Vielmehr nahm die Vorinstanz hiermit in nachvollziehbarer Weise darauf Rücksicht, dass es sich bei der Beklagten um eine unvertretene Laiin handelt. Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, dass bei der Verfah-

- 24 rensführung noch weitere Interessen zu schützen seien als das rechtliche Gehör der Parteien und dass vorliegend weder im Hinblick auf das Kindeswohl noch auf die Vereitelungsgefahr erkennbar gewesen sei, dass eine sofortige Zustellung der Klageschrift sinnvoll wäre, bzw. dass diese Grundsätze deutlich hinter den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör zurückzutreten hätten, vielmehr erschienen diese Bedenken immer gewichtiger (Urk. 2 E. IV.1.4). Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte ohnehin nicht rechtsgenügend auseinander (Art. 311 ZPO). Vielmehr erweisen sich ihre Vorbringen hierzu in Rz. 44 f. der Berufungsschrift (Urk. 1) als blosse Wiederholungen des vor Vorinstanz Ausgeführten (vgl. Urk. 10/106 Rz. 10). Dass die Beklagte schliesslich auch in der Lage war, eine Rechtsvertretung zu suchen und zu mandatieren, ist aufgrund des Schreibens von Rechtsanwalt MLaw X1._____ vom 1. Juli 2019, in welchem er das Vertretungsverhältnis anzeigt und um Bestellung als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersucht (Urk. 10/71), erstellt. Insofern bestand kein Anlass für die Vorinstanz, der Beklagten von sich aus einen Rechtsvertreter zu bestellen. Im Lichte dieser Erwägungen geht auch die beklagtische Argumentation, bereits aus dem Grundsatz der Waffengleichheit wäre der Beizug eines Rechtsvertreters für sie notwendig gewesen (Urk. 1 Rz. 38), an der Sache vorbei. An der Verhandlung vom 4. Juli 2019 und an der Massnahmeverhandlung vom 19. Juli 2019 war die Beklagte durch Rechtsanwalt X1._____ vertreten (Prot. I S. 68, S. 78). Am 4. Juli 2019 wurden der Beklagten die Klageschrift samt Massnahmegesuch (Urk. 1) und weitere Akten ausgehändigt (Prot. I S. 70). An der Verhandlung vom 19. Juli 2019 nahm die Beklagte zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen und zum Gutachten Stellung (Urk. 10/106 S. 16 ff.). Die Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens zu verlangen oder Ergänzungsfragen zu stellen, wurde der Beklagten bereits anlässlich der Eröffnung des Gutachtens am 4. Juli 2019 ermöglicht, auch wenn nicht formell dazu Frist angesetzt wurde (Prot. I S. 69). Diese Gelegenheit wurde von der Beklagten denn auch genutzt, "so dass diese Punkte in einer Stellungnahme in der Verhandlung um die vorsorglichen Massnahmen bereits thematisiert werden könnten" (Urk. 10/87). Die Gutachterin beantwortete die Ergänzungsfragen am 16. Juli 2019 (Urk. 10/93) und die Beklagte ging an der Verhandlung vom 19. Juli 2019 auch darauf ein

- 25 - (Urk. 10/106 Rz 95, 115, 118). Eine Verletzung von Art. 187 Abs. 4 ZPO wird diesbezüglich denn auch nicht gerügt. Vielmehr führt die Beklagte aus, die Erläuterungsfragen seien nicht hinreichend beantwortet worden, und macht geltend, anlässlich der Verhandlung vom 19. Juli 2019 sei – insbesondere aufgrund der telefonischen Auskunft vom 17. Juli 2019 (Prot. I S. 77) – überhaupt keine Stellungnahme zum Gutachten angezeigt gewesen (vgl. Urk. 1 S. 24 Rz 72 ff.). Darauf wird in E. III/E. 1.2 eingegangen. 3.2.7. Die Vorinstanz entgegnete der Beklagten auf ihr Vorbringen, das Gutachten vom 1. Juni 2019 sei infolge Verletzung ihres rechtlichen Gehörsanspruchs unverwertbar, weil sie sie sich in voller Kenntnis des Ernstes der Lage oder des Hinweises auf den "erweiterten Suizid" anders verhalten hätte, Folgendes: Ein solches Argument kann vorliegend kaum Anlass zum Zweifel an der Verwertbarkeit der gutachterlichen Erkenntnisse geben, denn letztlich sagt es nichts anderes aus, als dass die Beklagte sich erst dann um das von Fachleuten und Behörden vielfach angeregte Verhalten bemüht, wenn ihr die schärfste aller Massnahmen droht. Gegenstand des Gutachtens sollte aber gerade nicht erwünschtes, durch Drohung herbeigeführtes und möglicherweise nur temporäres Verhalten sein, sondern der wahre familiäre Kontext der Beklagten mit ihrer Grundhaltung und ihrem üblichen Verhalten (Urk. 2 E. IV.1.5). Die Beklagte wiederholt in den Rz. 46 und 48 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) teils wörtlich und teils sinngemäss ebendieses Vorbringen ohne aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz falsch sein sollten. Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. E. II.2.1), weshalb sich Weiterungen erübrigen. 3.3. Nachdem somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten auszumachen ist, ist weder das Gutachten vom 1. Juni 2019 (Urk. 10/54) aus dem Recht zu weisen (bzw. die Vorinstanz anzuweisen, ein neues familienpsychologisches Gutachten zu erstellen) noch ist die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2019 (Urk. 2) aus diesem Grund aufzuheben. Die entsprechenden Berufungsanträge der Beklagten (Urk. 1 S. 2, Berufungsanträge 1-3) sind abzuweisen. Gegen eine superprovisorisch angeordnete Massnahme ist eine Berufung an die zweite kantonale Instanz nicht möglich (ZK ZPO-Huber, Art. 265 N 20; vgl. auch

- 26 nachfolgend E. III.A.6). Soweit die Beklagte somit die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2019 (Urk. 10/60) verlangt, ist auf ihre Berufung nicht einzutreten. 4. Akteneinsicht in die Unterlagen der Gutachterin L._____ 4.1. Die Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe ihr die Akteneinsicht in die Dokumente der Gutachterin L._____ verweigert und verweise auf das Schreiben der Gutachterin vom 16. Juli 2019, wonach die Akten ihr nicht herauszugeben seien, weil sie keine psychologische Fachperson sei. Inwiefern die Vorinstanz zum Schluss komme, dass diese Unterlagen gerade nicht einer weiteren psychologischen Fachperson gezeigt werden würden, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Akteneinsichtsrecht). Wie die Vorinstanz wisse, habe sie bspw. bereits die superprovisorische Verfügung Q._____ (Experte in Sachen Kindererziehung/-verhalten, Kinderarzt und Leiter der Abteilung "…" der Universitäts- Kinderklinik Zürich etc.) vorgelegt und stehe auch mit weiteren psychologischen Fachexperten in Kontakt. Da aus diesen Kreisen grosse Kritik am Gutachten vom 1. Juni 2019 geübt werde, sei es für die genaue Analyse dieses Gutachtens notwendig, dass die Grundlagen und Rohdaten erhältlich gemacht würden. Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt keinen Grund, ihr diese Akten vorzuenthalten (Urk. 1 Rz. 58, 135). 4.2. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 129 V 472 E. 4.2.2; BGE 125 II 473 E. 4a; BGE 115 V 297 E. 2g/aa). Dementsprechend besteht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Gutachtens angezeigt erscheint (BGer 1P.544/2003

- 27 vom 12. November 2003, E. 5.3; BGer 8C_899/2014 vom 28. Mai 2015, E. 3.3.2). Das Bundesgericht hat beispielsweise einen Anspruch auf Edition der Aufzeichnungen des psychiatrischen Gutachters anlässlich der von ihm durchgeführten Exploration mit der Begründung verneint, diese hätten die Funktion einer Gedankenstütze oder eines Hilfsmittels für die Erstellung des Gutachtens und ihren Zweck mit der Ausarbeitung des Gutachtens erfüllt. Derartigen Arbeitsunterlagen gehe der Beweischarakter ab und ein Anspruch auf Einsicht in dieselben sei zu verneinen (BGer 9C_591/2010 vom 20. Dezember 2010, E. 5.1; BGer 8C_466/2017 vom 9. November 2017, E. 4.1.2). Vorliegend beantragt die Beklagte die Edition sämtlicher Notizen, Testergebnisse und Dokumentationen (Urk. 1 Rz. 64), mithin ebensolcher von der Gutachterin L._____ im Rahmen der Begutachtung selbst erstellter Aufzeichnungen. Soweit die Beklagte die Edition der zur Erstellung des Gutachtens beigezogenen Dokumente verlangt (Urk. 1 Rz. 64), ist zu bemerken, dass diese im Anhang zum Gutachten einzeln aufgeführt sind (vgl. Urk. 10/54) und es sich hierbei allesamt um Urkunden handelt, welche ohnehin Teil der vorliegenden Scheidungsakten bilden (inklusive der beigezogenen Akten der diesem Verfahren vorangegangenen Eheschutz- und KESB-Verfahren) und in welche der Beklagten auch bereits Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Prot. I S. 70). Im Übrigen fehlen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der von L._____ erhobenen Befunde und gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. nachfolgend E. III.A.1.2). Der Antrag der Beklagten auf Edition der Unterlagen der Gutachterin ist demnach abzuweisen. 4.3. Worauf das Vorbringen der Beklagten, es habe von den Begutachtungen in der Praxis Videoaufnahmen gegeben, deren Offenlegung sie ebenfalls beantragt habe und wozu die Vorinstanz keine Stellung genommen habe (Urk. 1 Rz. 65 f.), abzielt, erhellt nicht, zumal die Beklagte selbst davon ausgeht, dass diese Videoaufnahmen zwischenzeitlich gelöscht worden sind (Urk. 10/106 Rz. 95). 5. Anträge der Kindervertreterin auf Beizug der neueren Verfahrensakten der Vorinstanz zur Thematik der weiteren Abklärung der Kinder, auf Einholung eines aktuellen Berichtes bei der Beiständin und/oder der ...-Wohngruppe sowie auf

- 28 - Prüfung der Anordnung einer erwachsenenpsychiatrischen Begutachtung der Beklagten 5.1. Die Kindervertreterin beantragt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16. September 2019 den Beizug der neueren Verfahrensakten der Vorinstanz zur Thematik der weiteren Abklärung der Kinder, die Einholung eines aktuellen Berichtes bei der Beiständin und/oder der ...-Wohngruppe (über den Verlauf der Besuchskontakte, zur Entwicklung des Verhaltens der Kinder sowie zur Frage der weiteren Ausdehnung der elterlichen Kontakte zugunsten von Lernstunden) und die Prüfung der Anordnung einer erwachsenenpsychiatrischen Begutachtung der Beklagten (Urk. 49 S. 3). 5.2. Vorsorgliche Massnahmen regeln das in der Hauptsache umstrittene Rechtsverhältnis für die Dauer des Verfahrens. Sie müssen daher wesentlich schneller erlassen werden als das Urteil in der Hauptsache. Dies wird dadurch erreicht, dass einerseits das Verfahren abgekürzt wird, und anderseits, indem weniger Beweise erhoben werden. Das Beweismass reduziert sich auf die Glaubhaftmachung. Das Gericht hat daher bei der vorsorglichen Regelung der Kinderbelange grundsätzlich auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die bereits vorhandenen Beweismittel abzustellen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (ZK ZGB-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 N 90; OGer ZH LY130027 vom 11.06.2014, E. II.2b; OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. II.5). Erst Recht besteht kein Anspruch darauf, dass eine Vielzahl von Gutachten oder Obergutachten eingeholt werden (BGE 114 II 201 E. 2). 5.3. In den vorinstanzlichen Akten finden sich diverse, für die Regelung der vorliegend strittigen Kinderbelange aussagekräftige Berichte von Fachpersonen, wobei der Zwischenbericht vom 2. Juli 2018 (Urk. 10/5/4) und das Gutachten vom 22. November 2018 (Urk. 10/17/1/268) der Praxis M._____ sowie das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene familienpsychologische Gutachten vom 1. Juni 2019 (Urk. 10/54) hervorzuheben sind. Seit der mit Verfügung vom 25. Juni 2019 superprovisorisch angeordneten Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern betreffend die gemeinsamen Kinder, C._____ und D._____, und deren Un-

- 29 terbringung in der ...-Wohngruppe (Urk. 10/60) fanden sodann insbesondere folgende Urkunden Eingang in die erst- und zweitinstanzlichen Akten: − Kurzbericht zur Aufnahme in die ...-Wohngruppe G._____ vom 3. Juli 2019 (Urk. 10/79), − Telefonnotiz betreffend Gespräch mit P._____, ...-Wohngruppe, vom 4. Juli 2019 (Prot. I S. 66 f.), − Kurzbericht inklusive Empfehlung zur Regelung des persönlichen Verkehrs zu den Kindseltern der Beiständin E._____ vom 16. Juli 2019 (Urk. 10/99), − Verlaufsbericht Aufenthalt in der ...-Wohngruppe G._____ vom 17. Juli 2019 (Urk. 10/100), − Ergänzung zum Kurzbericht der Beiständin E._____ vom 18. Juli 2019 (Urk. 10/103), − E-Mail P._____, ...-Wohngruppe, vom 6. August 2019 (Urk. 5/11), − Protokoll vom Standortgespräch in der ...-Wohngruppe vom 16. August 2019 (Urk. 38/6), − E-Mail R._____, ...-Wohngruppe, vom 23. August 2019 betreffend Besuchsgestaltung ab Montag, 26. August 2019 (Urk. 45/1), − Entwicklungsabklärungen von C._____ und D._____ des Kantonsspitals G._____ vom 29. August 2019 (Urk. 45/3), − E-Mail des Teams ...-Wohngruppe vom 17. September 2019 betreffend Besuch Klinikschule der Kinderklinik G._____ (Urk. 58), − Kurzbericht zur aktuellen Platzierungssituation der Beiständin E._____ vom 24. September 2019 (Urk. 63/1). Diese Urkunden neueren Datums vermitteln der Kammer namentlich auch einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen seit der Unterbringung der Kinder in der ...-Wohngruppe, insbesondere über die Verfassung und die Verhaltensweisen der Kinder, über ihre Bedürfnisse sowie über die Elternkontakte. Damit besteht für die Kammer eine genügende Entscheidungsgrundlage. Weiterungen sind – auch aufgrund des vorliegenden summarischen Verfahrens – nicht angezeigt. Die vorstehend aufgeführten prozessualen Anträge der Kindervertreterin sind daher abzuweisen, soweit ihnen in Form der hiervor aufgeführten Urkunden nicht bereits nachgekommen wurde (vgl. insb. die Entwicklungsabklärungen des Kantonsspitals G._____ vom 29. August 2019 [Urk. 45/3]; Antrag 2 der Kindervertreterin [Urk. 49 S. 2]).

- 30 - III. A) Kindesschutzmassnahme: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes 1.1. Zwischenbericht vom 2. Juli 2018 (Urk. 10/5/4) und Gutachten vom 22. November 2018 (Urk. 10/17/1/268) der Praxis M._____ Wie bereits erwähnt (vgl. E. II.2.2), wiederholt die Beklagte mit ihren Einwendungen gegen den Zwischenbericht vom 2. Juli 2018 sowie gegen das Gutachten vom 22. November 2018 in den Rz. 76 f. der Berufungsschrift (Urk. 1) lediglich ihren bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt (vgl. Urk. 106 Rz. 60, 78, 89). Daher ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten (E. II.2.1). Auch wenn darauf einzutreten wäre, wären diese Urkunden jedoch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Die II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich hat bereits in ihrem Entscheid vom 15. April 2019 bezugnehmend auf die entsprechenden Einwendungen der Beklagten unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen 4.1.4 bis 4.1.9 des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 20. Februar 2019 (Urk. 10/35/1) korrekterweise festgehalten, es sei nichts ersichtlich, was den Zwischenbericht als unverwertbar erscheinen liesse (Urk. 10/44 E. 3.3). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Soweit die Beklagte berufungsweise neu vorbringt, das Gutachten vom 22. November 2018 sei ihr nicht einmal zur Kenntnis gebracht worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 Rz. 76 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz ihr bzw. ihrem damaligen Rechtsvertreter MLaw X1._____ am 4. Juli 2019, mithin vor der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. Juli 2019, sämtliche Verfahrensakten, beinhaltend insbesondere auch das besagte Gutachten vom 22. November 2018, zur Einsicht zukommen liess (vgl. Prot. I S. 70). Da sich schon nur infolge der in Kinderbelangen geltenden Untersuchungsmaxime für die Vorinstanz aufdrängte, wie diese in E. V.2.2 des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) zu Recht festhielt, für die Beurteilung der vorsorglichen Massnahmen den sich in den Akten befindlichen Zwischenbericht vom 2. Juli 2018 und das Gutachten vom 22. November 2018 insoweit heranzuziehen, als sie über das Verhalten der Beklagten Auskunft geben, selbstredend unter frei-

- 31 er Würdigung deren Inhalte, musste die anwaltlich vertretene Beklagte entgegen ihrer Auffassung (Urk. 1 Rz. 77) – auch ohne eine entsprechende Aufforderung der Vorinstanz – davon ausgehen, dass eine allfällige Stellungnahme hierzu anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. Juli 2019 hätte erfolgen müssen. 1.2. Gutachten vom 1. Juni 2019 (Urk. 10/54) 1.2.1. Die Beklagte bringt in Bezug auf das Gutachten vom 1. Juni 2019 in ihrer Berufung mehrfach vor, es werde entsprechend dem Vertrauensgrundsatz darauf hingewiesen, dass ihr von der Vorinstanz mitgeteilt worden sei, es werde an der Verhandlung vom 19. Juli 2019 keine eigentliche Stellungnahme zum Gutachten erwartet; aufgrund der vorgängigen Verweigerung der Einsicht in die Akten der Gutachterin sei für sie nicht absehbar gewesen, dass dennoch eine vollumfängliche Stellungnahme zum Gutachten erwartet werden würde (Urk. 1 Rz. 74, 78, 92). Daraus kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nicht nur gibt die Beklagte die Auskunft der Vorinstanz damit unvollständig wieder. Aus der Telefonnotiz vom 17. Juli 2019 geht nämlich hervor, dass die Vorinstanz den vormaligen Rechtsvertreter der Beklagten, X1._____, unter anderem explizit darauf hinwies, es gehe um eine Stellungnahme zu den Massnahmen und den klägerischen Anträgen, wie auch um die Begründung der eigenen Anträge (wobei eine Bezugnahme auf das Gutachten in der Sache unvermeidlich sei; vgl. Prot. I S. 77). Zuvor hatte der damalige Rechtsvertreter der Beklagten mit Eingabe vom 9. Juli 2019 zu diversen Punkten die Erläuterung des Gutachtens verlangt, "so dass diese Punkte in einer Stellungnahme in der Verhandlung um die vorsorglichen Massnahmen bereits thematisiert werden könnten" (Urk. 87 S. 1; vgl. dazu auch die Nachfrage der Beklagten in der Verhandlung vom 4. Juli 2019 betreffend Ergänzungsfragen in Prot. I S. 69). Eine Stellungnahme zum Gutachten war im Übrigen auch ohne Einsicht in die Akten der Gutachterin möglich. Es ist zudem auch unklar, worauf die Beklagte letztlich hinaus will, hat sie sich anlässlich der Verhandlung vom 19. Juli 2019 nämlich – ohne sich ausdrücklich weitere Ausführungen vorzubehalten – einlässlich zum Gutachten vom 1. Juni 2019 samt Erläuterungen vom 16. Juli 2019 (Urk. 93) geäussert (vgl. insb. Urk. 10/106 Rz. 88 ff., 95, 115,

- 32 - 118, 165, 169). Dass sie bzw. welche Einwendungen sie in diesem Rahmen nicht hat vorbringen können, führt die Beklagte im Übrigen berufungsweise nicht aus. Auch folgte seitens der Beklagten keine Reaktion, als die Vorinstanz den Parteien am Ende der Verhandlung vom 19. Juli 2019 die Zustellung des Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen in Aussicht stellte (Prot. I S. 144). 1.2.2. Entgegen der Beklagten zeugen die im Gutachten zum Verlauf festgehaltenen Vorbemerkungen der Gutachterin L._____ nicht von deren Voreingenommenheit. L._____ hielt unter diesem Titel lediglich fest, sie habe aufgrund der in den Akten beschriebenen schwierigen Kooperation mit der Mutter bewusst versucht, möglichst defensiv zu handeln und so beispielsweise nicht versucht, den Kindern die Hand zu geben, Terminfindungen der Mutter überlassen und überdies deren Wunsch nachgegeben, einen Spaziergang zu begleiten, und nicht auf einem Hausbesuch beharrt (Urk. 10/54 S. 6). Dass sich die Beklagte im Rahmen früherer Begutachtungen durch die Praxis M._____ nicht kooperativ zeigte, ist – wie L._____ in ihren Vorbemerkungen zutreffenderweise festhält – aktenkundig (vgl. Urk. 10/17/1/103; Urk. 10/17/1/173; Urk. 10/17/1/268) und wird von der Beklagten in der Berufung – zumindest an gewissen Stellen – auch gar nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 1 Rz. 104). Die Beklagte kann sich auch nicht vom Vorwurf der fehlenden Kooperation im Rahmen der aktuellen Begutachtung befreien, wenn sie berufungsweise ausführen lässt, sie habe mit ihren Vorschlägen zu den Modalitäten des Erstkontaktes bzw. des Abschlussgespräches lediglich ein sanftes Kennenlernen zwischen der Gutachterin und den Kindern ermöglichen wollen bzw. die Möglichkeit eines Abschlusstelefonates (anstatt eines Abschlussgespräches) sei auf der Internetseite der Gutachterin als Option aufgeführt worden (Urk. 1 Rz. 79). Die Beklagte scheint damit vielmehr zu verkennen, dass es grundsätzlich an der Gutachterin ist, festzulegen, wie sie vorgehen möchte, um den Gutachtensauftrag der Vorinstanz erfüllen zu können. Es ist der Gutachterin überlassen, in welchen Settings sie ihre Beobachtungen machen möchte und was sie als zielführend erachtet. Zwar führt die Beklagte anschliessend in Rz. 80 ihrer Berufung (Urk. 1) zutreffend aus, dass ihre kritische Haltung gegenüber der Gutachterin für sich alleine ihr nicht zum Nachteil gereichen kann. Vorliegend beschränkt sich das Verhalten der Beklagten aber nicht bloss auf eine kritische Hal-

- 33 tung, sondern es ist vielmehr von einer mangelnden Kooperation der Beklagten im Rahmen der Begutachtung durch L._____ auszugehen (vgl. hierzu auch E. III.A.3.2). 1.2.3. Unzutreffend ist das Vorbringen der Beklagten, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem von ihr gerügten Umstand, dass die Gutachterin keinen Kontakt zur Kinderärztin Dr. med. S._____ aufgenommen habe, auseinandergesetzt (Urk. 1 Rz. 81). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang nämlich festgehalten, dieser Umstand sei offenbar darauf zurückzuführen, dass Dr. med. S._____ eine E- Mail der Gutachterin nicht beantwortet habe, weil sie sich nicht habe instrumentalisieren lassen wollen. Hierbei den Versuch der Gutachterin, mit der Kinderärztin Kontakt aufzunehmen, als "Alibiübung" zu bezeichnen, gehe an der Sache vorbei (Urk. 1 E. V.2.4). Rein aus der Reihenfolge, in welcher die Gutachterin Berichte bei Dritten eingeholt hat, kann sodann – entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 1 Rz. 81) – keineswegs auf eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden, vielmehr ist diese Teil des Gestaltungsspielraums der Gutachterin bei der Erfüllung ihres Auftrages. In Bezug auf die von der Beklagten verlangte Einholung eines Berichtes bei Dr. med. S._____ (Urk. 1 Rz. 81) ist erneut darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der Beklagten ist, der Gutachterin zu sagen, wie sie ihre Abklärungen zu gestalten hat. Die Gutachterin L._____ hält überdies auf S. 7 des Gutachtens (Urk. 10/54) ausdrücklich fest, sie habe die Beklagte im Telefonat vom 20. Mai 2019 darüber informiert, dass sich die Kinderärztin auf ihre Anfrage per E-Mail vom 6. Mai 2019 hin nicht gemeldet habe. Die Beklagte habe angegeben, Dr. med. S._____ habe ihr erklärt, sie wolle sich nicht instrumentalisieren lassen und werde höchstens schriftlich berichten, dass die Kinder in einem guten Allgemeinzustand seien. Jedoch habe sie dasselbe ja bereits gegenüber der Anwältin der Beklagten geäussert. Die Art der Auftragsausführung lässt vor diesem Hintergrund nicht auf eine Parteilichkeit der Gutachterin schliessen. Die Kontaktaufnahme mit Dr. med. S._____ erfolgte zudem am 6. Mai 2019 (vgl. Urk. 10/54 S. 7) und das Gutachten von L._____ datiert vom 1. Juni 2019 (Urk. 10/54 S. 1), womit Dr. med. S._____ ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um dennoch einen entsprechenden Bericht zuhanden der Gutach-

- 34 terin zu erstellen, wie sie dies im Übrigen am 3. Juli 2019 auch zuhanden der Vorinstanz tat (vgl. Urk. 10/107/7). 1.2.4. Der Vorwurf der Beklagten, wonach die Vorinstanz sich anmasse, die fachliche Kompetenz der Kinderärztin Dr. med. S._____ – welche als Kinder- und Jugendmedizinerin FMH ebenfalls in der Lage sei, entsprechende fachpsychologische Erkenntnisse zu gewinnen – anzuzweifeln (Urk. 1 Rz. 85, vgl. auch Rz. 154), verfängt nicht. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Schreiben von Dr. med S._____ vom 3. Juli 2019 und vom 16. Juli 2019 einzig festgehalten, dass eine Kinderärztin normalerweise um das physische Wohlbefinden und körperliche Krankheitsbilder besorgt sei, jedoch regelmässig nicht über spezifizierte fachpsychologische Kenntnisse verfüge, um abschliessend Aussagen über die altersentsprechende geistige Entwicklung zu treffen. So stünde denn auch das körperliche Wohlbefinden der Kinder vorliegend nicht zur Debatte, sondern vielmehr der emotionale soziale Entwicklungsstand. Hinzu komme, dass Dr. med. S._____ die Kinder nur sehr kurz bei sich in der Praxis gesehen habe und nicht ersichtlich sei, worauf sich die Feststellungen der Ärztin überhaupt stützten, geschweige denn, ob irgendwelche Testverfahren durchgeführt worden seien. Ein solcher Bericht sei somit gänzlich ungeeignet, um das Gutachten in Zweifel zu ziehen und müsse geradezu als unseriös bezeichnet werden (Urk. 2 E. V.2.6). Hiermit greift die Vorinstanz zutreffenderweise den vor Vorinstanz erhobenen Einwand des Klägers auf, dass die entsprechenden Kurzberichte ohne Aktenkenntnis erstellt wurden (vgl. Prot. I S. 137), was von der Beklagten vor Vor-instanz auch eingeräumt wurde (vgl. Prot. I S. 142). Mithin lagen der Kinderärztin keine – über die Schilderungen der Beklagten hinausgehenden – Hintergrundinformationen vor, was keine umfassende Beurteilung der Gesamtsituation bzw. -verfassung der Kinder zuliess. Daran ändert auch der von der Beklagten bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Umstand (vgl. Prot. I S. 142 f.), dass die Kinderärztin Dr. med. S._____ die Kinder seit Geburt kenne (Urk. 1 Rz. 85), nichts. Anzumerken ist hinsichtlich solcher Meinungsäusserungen zudem, dass es sich prozessual um (Kurz-)Privatgutachten handelt, d.h. als von der Beklagten selber veranlasste Fachmeinungen. Privatgutachten sind keine Beweismittel i.S.v. Art. 183 ZPO. Dabei ist zu beachten, dass Privatgutachter – abgesehen vom besonderen Arzt-/Patientenverhältnis

- 35 - – nicht unabhängig sind wie die Verfasser gerichtlicher Gutachten und die Interessen derjenigen Person wahren, die Anlass für das Gutachten war. Der Beweiswert eines Privatgutachtens kann immerhin in der Überzeugungskraft der Argumentation liegen, was gegebenenfalls etwa zur Ergänzung oder Erläuterung des Gerichtsgutachtens führen kann (KUKO ZPO-Schmid, Art. 183 N 18; OGer ZH PQ170007 vom 10.04.2017, E. III.3d). Eine solche Überzeugungskraft hat das, was Dr. med. S._____ in ihren beiden Schreiben vom 3. bzw. 16. Juli 2019 anführt, nicht. Sie beschränkt sich darin nämlich auf pauschale Feststellungen, wie etwa, dass beide Kinder gesund und altersentsprechend entwickelt seien (Urk. 10/107/7) oder dass absolut keinerlei Anzeichen für eine Gefährdung der Kinder jedwelcher Art im angestammten Milieu unter der Betreuung ihrer Mutter bestünden, insbesondere keinerlei Hinweise auf eine suizidale Gefahr selbst unter den aktuellen traumatischen Bedingungen (Urk. 10/107/18). Ohne der Kinderärztin ihre Fachkenntnisse in Kinderpsychologie absprechen zu wollen, stellt sich die Frage, inwiefern sie überhaupt in der Lage sein soll, die (psychische) Verfassung einer Kindesmutter zu beurteilen. Die Beklagte bringt sodann vor, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz behaupte, dass eine Fachperson, welche die Kinder seit acht resp. sechs Jahren kenne, in einer Notfallkonsultation nicht zumindest eine grundlegende Einschätzung abgeben könne, eine andere Fachperson in 1.5 Stunden aber ein fundiertes Gutachten erstellen könne, die Kinder aber letztlich insgesamt drei Mal gesehen habe (Urk. 1 Rz. 87, 143). Diesbezüglich kann auf die Antwort von L._____ auf die entsprechende Ergänzungsfrage 7 der Beklagten, wie eine Gutachterin zu ihren absoluten Schlüssen komme, obwohl sie die Kinder nur an einem Termin tatsächlich wahrgenommen habe, verwiesen werden. L._____ führt dazu überzeugend Folgendes aus: "Die Schlussfolgerungen im Gutachten beruhen nicht auf einer singulären Beobachtung. Beide Kinder wurden zu mehreren Zeitpunkten gesehen. Auch die Tatsache, dass die Arbeit mit beiden Kindern sehr schwierig und vor allem mit C._____ in weiten Teilen praktisch unmöglich war, ist von diagnostischer Relevanz. Eine Entwicklung im Beziehungsverhalten der Kinder im Verlauf der Zeit konnte nicht festgestellt werden" (Urk. 10/92, S. 4). Wesentlich ist schliesslich ohnehin nicht die für die Exploration aufgewendete Zeit, sondern die Qualität eines Gutachtens.

- 36 - 1.2.5. An der vorinstanzlichen Einschätzung, dass die Konsultation bei der Kinderärztin Dr. med. S._____ vom 16. Juli 2019 unabgesprochen erfolgt sei (vgl. Urk. 2 E. V.2.6), ändern auch die im Berufungsverfahren neu eingereichten E- Mails des vormaligen Rechtsvertreters der Beklagten, MLaw X1._____, an die Beiständin E._____ vom 12. Juli 2019 (Urk. 5/7) nichts. Nach eigener Darstellung der Beklagten teilte die Stellvertreterin der Beiständin E._____ auf die entsprechende E-Mail von Rechtsanwalt MLaw X1._____ vom 12. Juli 2019 mit, man müsse auf die Rückkehr der Beiständin am Dienstag warten (Urk. 1 Rz. 88). Aus welchem Grund diese Haltung der Stellvertreterin der Beiständin nicht akzeptiert werden konnte, wie die Beklagte vorbringt, tut die Beklagte in ihrer Berufung gerade nicht dar (Urk. 1 Rz. 88, 101). Die Beklagte führt insbesondere nicht substantiiert aus, inwiefern eine Notfallsituation bzw. ein akuter Handlungsbedarf bestanden hätte (Urk. 1 Rz. 88, 101; vgl. Prot. I S. 83). Die Dringlichkeit einer kinderärztlichen Abklärung ist denn auch nicht ersichtlich. Nicht nur fand die entsprechende Konsultation bei Dr. med. S._____, wie aus dem entsprechenden Bericht hervorgeht, nicht gleichentags, sondern vielmehr gerade erst am Dienstag, 16. Juli 2019, und somit am Tag der erneuten Erreichbarkeit der Beiständin, statt (vgl. Urk. 10/107/18). Im Bericht wird zudem auch festgehalten, dass die Kinder "im Rahmen der kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchung sowie zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes" in der Praxis gewesen seien. Von einer medizinisch indiziierten dringenden Abklärung kann mithin keine Rede sein, was die Kinderärztin – wie aus der Ergänzung zum Kurzbericht der Beiständin vom 18. Juli 2019 hervorgeht (Urk. 10/103) – gegenüber P._____ von der ...- Wohngruppe auch kundtat. Dies lässt den Eindruck entstehen, die Beklagte habe einfach ihr bereits an der Verhandlung vom 4. Juli 2019 angekündigtes Anliegen, die Kinder durch Dr. med. S._____ abklären zu lassen (vgl. Prot. I S. 69), umsetzen wollen. Der Vollständigkeit halber ist noch herauszustreichen, dass die Vorderrichterin die Beklagte bereits anlässlich der Verhandlung vom 4. Juli 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine solche Abklärung mit der ...- Wohngruppe abzusprechen sei (vgl. Prot. I S. 69). Es bleibt somit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass das beklagtische Unternehmen, die Kinder am

- 37 - 16. Juli 2019 zur Kinderärztin Dr. med. S._____ zu bringen, als eigenmächtig zu bezeichnen ist. 1.2.6. Soweit die Beklagte beanstandet, die Gutachterin habe die bevorstehende Einschulung nicht genügend berücksichtigt (Urk. 1 Rz. 73, 83), bringt sie lediglich erneut ihre vor Vorinstanz erhobene Kritik vor (vgl. Urk. 10/106/97), womit sie ihrer Begründungpflicht nicht Genüge tut (vgl. Urk. II.2.1) und wozu der Kläger bereits vor Vorinstanz korrekterweise bemerkt hat, die Frage der Einschulung sei rechtskräftig geklärt und solle jetzt einfach stattfinden und die entsprechenden Massnahmen seien bereits im Aufbau (vgl. Prot. I S. 139). L._____ spricht sich unter den Punkten 4.1.7 und 4.2.7 des Gutachtens deutlich für die Notwendigkeit einer Einschulung der Kinder sowie für die Notwendigkeit von begleitenden Massnahmen dazu aus (Urk. 10/54 S. 56, 59). Das Gutachten von L._____ ist somit hinsichtlich dieser Thematik keineswegs als unvollständig zu werten. 1.2.7. Die Beklagte wiederholt in Rz. 89 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) ihren bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwand, dass aussenstehende Personen wie die Reitlehrerin Frau T._____ und die Bambusflötenlehrerin Frau U._____ von der Gutachterin L._____ und der Vorinstanz unbegründet nicht einbezogen worden seien (vgl. Urk. 10/106 Rz. 112 f.) und bringt vor, die Vorinstanz führe hierzu keine Begründung an. Diesbezüglich kann auf die für die Nichtberücksichtigung der Berichte aus dem Freundes- und Bekanntenkreis der Beklagten ausschlaggebende Feststellung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es sich dabei um Personen handle, welche der Beklagten nahestünden. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als dieser Personenkreis durch die Beklagte geradezu handverlesen sei, was sich im rigorosen Ausschluss von anderen, nicht akzeptierten Personen spiegle (Urk. 2 E. V.2.7). Dieser zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung vermag die Beklagte mit ihrem Hinweis, ihre angeblich handverlesenen Freunde seien gerade die gemeinsamen Familienfreunde der Parteien gewesen, als sie noch zusammengelebt hätten, nichts entgegenzusetzen (Urk. 1 Rz. 90). So bestätigt sie doch mit ihrem Folgesatz, dass sämtliche Familienfreunde ihr nach der Trennung erhalten geblieben seien (Urk. 1 Rz. 90), gerade, dass diese Personen nunmehr ihr alleine persönlich verbunden sind. Diese Personen sind somit nicht wie die

- 38 - Verfasser von gerichtlich angeordneten Gutachten als unabhängig zu erachten, vielmehr sind deren Sichtweisen von derjenigen Person geprägt, die Anlass für die entsprechenden Aussagen war, d.h. vorliegend von der Beklagten. Auch die Gutachterin L._____ hält im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen der Beklagten explizit fest, zu den vom Gutachten abweichenden schriftlichen Schilderungen von Bezugspersonen der Mutter in den Akten sei zu sagen, dass diese vor dem Hintergrund der Unterstützung der Mutter zu sehen seien, sodass ihnen nur eine eingeschränkte Objektivität zugeordnet werden könne (Urk. 10/92 S. 3). Korrekterweise kam die Vorinstanz damit zum Schluss, dass die Gutachterin L._____ diese Berichte nicht zugunsten der Beklagten miteinbezogen habe, schade der Schlüssigkeit des Gutachtens vom 1. Juni 2019 in keiner Weise (Urk. 2 E. V.2.8). 1.2.8. Soweit die Beklagte schliesslich vorbringt, die Gutachterin habe ihre Ergänzungsfragen teilweise nicht hinreichend und befriedigend beantwortet (Urk. 1 Rz. 73), handelt es sich um eine völlig unsubstantiierte Rüge. Unabhängig davon hat L._____ sämtliche Fragen der Beklagten beantwortet; die von der Beklagten erwähnten Fragen 11 und 25 durch zulässigen Verweis auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 (vgl. Urk. 10/92). Nur weil die Gutachterin Fragen allenfalls anders, als von der Beklagten gewünscht bzw. erwartet, beantwortet hat, heisst dies im Übrigen nicht, dass die Fragen nicht hinreichend bzw. befriedigend beantwortet wurden. 1.2.9. Zusammenfassend ist – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 2 E. V.2.9) – festzuhalten, dass das Gutachten vom 1. Juni 2019 nicht zu beanstanden ist, weder hinsichtlich seiner Vollständigkeit, seiner Klarheit noch seiner Schlüssigkeit, weshalb von seiner Verwertbarkeit als Beweismittel für das vorliegende Verfahren auszugehen ist. Ist das Gutachten vom 1. Juni 2019 somit als nicht mangelhaft zu werten, ist auch der Antrag der Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens (Urk. 1 S. 2; Rz. 70, 93) abzuweisen (vgl. FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO, Art. 294 N 20; BGE 114 II 200 E. 2b; KUKO ZPO-Schmid, Art. 188 N 4).

- 39 - 2. Kontaktabbruch zum Vater 2.1. Die Vorinstanz erwog, am Anfang des Kontaktabbruchs zum Vater habe der von der Beklagten regelmässig vorgebrachte Vorwurf gestanden, der Kläger habe pädophile Fantasien, den die Beklagte aber immer wieder dahingehend einschränke, dass sie dem Kläger nicht unterstelle, sich tatsächlich an den Kindern vergehen zu wollen. Die Beklagte habe deswegen auch keine Angst, die Kinder zum Vater zu bringen. Letztlich erscheine dieser Vorwurf schon aufgrund dieser Relativierung widersprüchlich, lasse die Beklagte doch erkennen, dass sie keine eigentliche Gefahr vom Kläger befürchte. Trotzdem habe die Beklagte im April 2017 gestützt darauf eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Meilen eingereicht und seither jeden Kontaktversuch des Klägers abgewehrt (Urk. 2 E. V.3.4). Die Beklagte setzt dem im Wesentlichen entgegen, sie sei sich bereits im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung vom 15. April 2017 bewusst gewesen, dass, wenn sie ihre Befürchtung ohne entsprechende Relativierung vorbringen würde, ein Strafverfahren folgen könnte, welches im Falle einer Nichtbewahrheitung des Verdachtes zum Bumerang werden könnte, indem sie sich der falschen Anschuldigung strafbar machen würde. Sie sei deshalb stets vorsichtig mit der vermuteten Anschuldigung gewesen und habe erwirken wollen, dass man über die möglichen Vorfälle zuerst hinreichende Sicherheit gewinne, bevor ein allfälliges Strafverfahren losgetreten werde. Ein solches Verhalten sei nicht widersprüchlich, sondern eher der entsprechenden Sache geschuldet (Urk. 1 Rz. 97). Damit vermag die Beklagte aber das zutreffende Hauptargument der Vorinstanz, wonach, selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass mit dieser (letztlich nie substantiierten) Verdächtigung ein Rechtfertigungsgrund für diese krasse Abschottung bestanden hätte, gerade das konstante Widerstreben der Beklagten, der KESB Meilen (die gerade da sei, alle Massnahmen zu ergreifen, um die Kinder zu schützen und bei der sie selber die Gefährdungsmeldung deponiert hatte) den Zugang zu ebendiesen Kindern zu erlauben, irritiert (Urk. 2 E. V.3.4), nicht zu Fall zu bringen. Die Vorinstanz merkte schliesslich an, dass nach Aussage von Dr. rer. medic. V._____, Fachpsychologe für Psychotherapie, bei welchem der Kläger seit dem Jahr 2016 bis Anfang 2018 in Therapie gewesen sei, pädophile Strebungen völlig ausgeschlossen seien (Urk. 2 E. V.3.4). Dass diese Einschätzung von Dr. rer.

- 40 medic. V._____ der Beklagten nie zur Kenntnis gebracht worden sei, wie sie in Rz. 98 ihrer Berufung (Urk. 1) vorträgt, trifft nicht zu. Die entsprechende Einschätzung findet sich im Gutachten von L._____ (vgl. Urk. 10/54 S. 34), welches der Beklagten am 4. Juli 2019 ausgehändigt wurde (vgl. Prot. I S. 70). 2.2. Die Vorinstanz folgerte, dass, wenn die Wahrnehmung der Beklagten vor der Fremdplatzierung der Kinder noch so gewesen sei, dass zufällige Treffen mit dem Kläger im Dorf "höchst unangenehm und belastend" seien, und wenn dies gar zu einer Änderung des Einkaufsortes führe, könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass von der Beklagten in absehbarer Zeit ein Umdenken hinsichtlich von Kontakten der Kinder zum Kläger hätte erwartet werden können (Urk. 2 E. V.3.7). Die Behauptung der Beklagten, diese Schlussfolgerung blende die Empfehlung von Fachpersonen (Gutachterin, Kindervertreterin, Heimleitung der ...-Wohngruppe) aus, welche sich für einen langsamen Kontaktaufbau stark machten (Urk. 1 Rz. 99 f.), geht an der Sache vorbei. Dass nach einem längeren Kontaktunterbruch ein Besuchsrecht bzw. eine Betreuung durch den anderen Elternteil im Interesse des Kindeswohls behutsam aufgebaut werden muss, ist grundsätzlich zutreffend. Vorliegend geht es aber um kurze Zusammentreffen der Kinder mit dem Beklagten, ausserhalb eines eigentlichen Besuchsrechtes, im öffentlichen Raum und im Wesentlichen um die persönliche Haltung der Beklagten hierzu. Die vorstehend erwähnten sowie die noch deutlicheren Äusserungen der Beklagten in der Berufungsschrift hierzu (vgl. Urk. 1 Rz. 99 f.) machen ihre kategorische Abwehrhaltung gegenüber diesen Begegnungen mit dem Kläger deutlich; diese Begegnungen werden von der Beklagten mithin geradezu als Bedrohung empfunden. Mit der Vorinstanz ist insofern einig zu gehen, dass diese Aussagen der Beklagten nicht dafür sprechen, dass sie ihre Einstellung gegenüber Kontakten jeglicher Art der Kinder zum Kläger geändert hätte. Vielmehr manifestieren diese Aussagen, dass die Beklagte solche Zusammentreffen – wenn überhaupt – lediglich zu ihren Konditionen zulassen will. Erneut erhebliche Zweifel an der Bereitschaft der Beklagten, eine positive Haltung gegenüber den Kontakten zwischen den Kindern und dem Kläger einzunehmen, erweckt nebstdem die von der Beklagten im Berufungsverfahren persönlich einge-

- 41 reichte Eingabe vom 30. August 2019. Darin führt sie aus, was folgt: "Inwiefern eine Lernstunde mit dem Kindsvater möglich und sinnvoll ist, bleibt genau zu prüfen. Gemäss Aussage der Heimleitung stellen die Vaterbesuche für die Kinder eine Belastung dar. In 9 Wochen kam keine Kommunikation zustande, sie fliehen nach wie vor seinen Blickkontakt". Nicht nur wird die Entwicklung der väterlichen Kontakte zu den Kindern vom Kläger weitaus positiver umschrieben (vgl. Urk. 10/99 S. 4 f.; Urk. 10/36 Rz. 7; Prot. I S. 89 ff.); es finden sich in den der Kammer vorliegenden Akten überdies auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Heimleitung sich entsprechend geäussert hätte. Wie aus der E-Mail von R._____ betreffend Besuchsgestaltung ab Montag 25. August 2019 vom 23. August 2019 hervorgeht, sprach sich die ...-Wohngruppe gerade für einen egalitären Kontakt der Kinder zu beiden Elternteilen aus (Urk. 45/1), wie dies auch die Beiständin bereits im Vorfeld angeregt hatte (Urk. 38/6 S. 2). 2.3. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, ihre Aussage anlässlich der Verhandlung vom 19. Juli 2019 (Prot. I. S. 107 f.), wo sie eine Krisensituation als Grund für den Kontaktabbruch zum Kläger angegeben habe, aus dem Kontext gerissen zu haben (Urk. 1 Rz. 100). Die Ausführungen hätten sich auf den Entscheid des Homeschool-Unterrichts bezogen und nicht auf den generellen Vaterkontakt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In der entsprechenden Antwort anlässlich der Verhandlung vom 19. Juli 2019 nahm die Beklagte ausdrücklich darauf Bezug, dass ihr Verhalten "der Eheschutzvereinbarung und dem vereinbarten Besuchsrecht" widersprochen habe und erwähnte ihre Gefährdungsmeldung vom 15. April 2017 (vgl. Prot. I S. 108), worin die Beklagte wiederum angab, die geltend gemachte Kindeswohlgefährdung könne durch eine Aufhebung des Besuchsrechts behoben werden (Urk. 10/17/1/2). 2.4. Der beklagtische Einwand in der Berufung, dass die Vorinstanz weder substantiiert begründet habe, weshalb die Beklagte nicht innerlich bereit sei, zum jetzigen Zeitpunkt einen Vaterkontakt aufzubauen, noch aufgezeigt habe, weshalb dieser innere Wille nicht glaubwürdig sei (Urk. 1 Rz. 102), erweist sich angesichts der vorstehend wiedergegebenen vorinstanzlichen Ausführungen als unbegründet.

- 42 - 3. Fehlende Kooperation mit den Behörden und Homeschooling 3.1. Die Beklagte beanstandet, die Vorinstanz führe nicht aus, inwiefern eine fehlende Kooperation mit den Behörden eine Kindswohlgefährdung darstelle (Urk. 1 Rz. 103). Die fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit eines Elternteils mit den Behörden kann den nötigen Informationsfluss verhindern und den involvierten Stellen, insbesondere der Beiständin, die Erfüllung ihrer Aufgaben erschweren bzw. sogar verunmöglichen, was letztlich durchaus das Kindeswohl tangiert. 3.2. Die Tatsachen alleine, dass die Beklagte im Rahmen der Begutachtung durch L._____ Termine wahrgenommen und vor Vorinstanz an den Verhandlungen, zu welchen sie unter Androhung von Säumnisfolgen vorgeladen wurde (vgl. Urk. 10/9; Urk. 10/83/1), teilgenommen hat, vermag der Beklagten – entgegen ihrer Auffassung in den Rz. 91, 104 und 130 der Berufungsschrift (Urk. 1) – keine Kooperationsfähigkeit mit den Behörden zu attestieren. Schlicht aktenwidrig ist sodann das beklagtische Vorbringen, die mangelnde Kooperationsbereitschaft während dem Verfahren der KESB Meilen lasse sich auf praktisch einen einzigen Termin reduzieren, welcher nicht eingehalten worden sei (Urk. 1 Rz. 104). Exemplarisch sind die Weigerung der Beklagten, die Kinder zur Anhörung zu ebendieser Behörde zu bringen (Urk. 10/17/1/32), ihr Widersetzen gegenüber einem Kontakt der Kindesvertreterin zu den Kindern (Prot. I. S. 116) oder ihr fehlendes Mitwirken bei der von der KESB Meilen in Auftrag gegebenen Begutachtung durch die Praxis M._____ (Urk. 10/17/1/103, 173, 268), anzuführen. Die Beklagte betont in ihrer Berufung mehrfach, sie habe während der aktuellen Gutachtenserstellung kooperiert (Urk. 1 Rz. 79, 104). Das Bild, welches die Gutachterin L._____ von der Kooperationsbereitschaft der Beklagten zeichnet, weicht davon aber diametral ab. Bereits die Telefonnotiz der Vorderrichterin vom 20. Mai 2019 hält fest, dass L._____ ausgeführt habe, die Beklagte kooperiere oberflächlich, die Zusammenarbeit sei aber schwierig gewesen (Prot. I S. 48). Im Rahmen des Gutachtens hielt L._____ zur Kooperationsfähigkeit der Beklagten sodann Folgendes fest: "Sie versuchte im vorliegenden Gutachten die Untersuchungen zu kontrollieren und konnte nur dadurch zur Zusammenarbeit angehalten werden, dass ihr die Hoheit über die Entscheidungen überlassen wurde, indem auf ihre

- 43 - Forderungen eingegangen (Spaziergang, Türe offen lassen) und keine Kritik geübt wurde. Dies jedoch mit der Einschränkung, dass sie oberflächlich und ausweichend antwortete oder sich über die Dauer und Häufigkeit der Termine beklagte. Im Abschlusstelefonat ging Frau A._____ nicht auf Fragen zu korrigierenden Massnahmen (Einschulung, Kontakt zum Vater, eigene Therapie, Reflexion ihres Verhaltens mit einer Erziehungshilfe) ein. Sie legte nochmals dar, wieso sie sich im Recht sieht und beschrieb dezidiert, wie negativ solche Massnahmen auf die Kinder wirken würden. Die Zusammenarbeit mit Frau A._____ ist sehr schwierig. Alles prallt an ihr ab. Es geht ihr vor allem darum, ihre eigene Sicht darzulegen. Ein Eintreten auf andere Argumente, Selbstreflexion oder gar Selbstkritik finden nicht statt. Es ist nicht anzunehmen, dass die Mutter in Zukunft eine innere Haltung aufbringt, um tatsächlich offen mit Behörden oder in einer Beratung zu kooperieren und sich zu entwickeln" (Urk. 10/54 S. 62). 3.3. Die Beklagte geht fehl in ihrer Annahme, das Nichtbeibringen der Unterschrift des Klägers auf der Homeschooling-Anmeldung sei ihr nicht als kooperationsverweigerndes Verhalten anzulasten (Urk. 1 Rz. 105). Entgegen ihrer bereits vor Vorinstanz vertretenen Auffassung, handelte es sich nämlich nicht um eine reine Formalie (vgl. Prot. I S. 25 f.), dass auf der Anmeldung zum Homeschooling die Unterschrift beider Elternteile verlangt war. Dies ist vielmehr Ausdruck davon, dass es sich bei der Frage der Beschulung um einen grundsätzlich von beiden Inhabern der elterlichen Sorge gemeinsam zu fällenden Entscheid handelt (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 301 N 3c; FamKomm Scheidung/Büchler/ Clausen, Art. 301 N 8). Die Beklagte geht auch fehl in der Annahme, sie könne die Verantwortung für das Einholen der Unterschrift des Klägers auf dem Formular auf das Volksschulamt abschieben (Urk. 1 Rz. 105). Dieses hatte hierzu keinerlei Veranlassung, nachdem der Kläger bereits am 8. Dezember 2017 gegenüber dem Volksschulamt klar kommunizierte, dass er seine Zustimmung zum Homeschooling widerrufe (Urk. 10/17/1/74). 3.4. Die Beklagte moniert, die Vorinstanz führe ein Telefonat zwischen ihr und dem Kläger, in dem sie versucht habe, dem Kläger die Vorteile des Homeschoolings aufzuzeigen, an, um ihre mangelnde Kooperation zu belegen. Inwiefern da-

- 44 rin ein mangelnder Wille zur Kooperation gesehen werden könne, führe die Vorinstanz gerade nicht aus. Sie habe lediglich einen beträchtlichen Mangel an Informationen seitens des Kindsvaters festgestellt, der bei ihm zu unbegründeten Ängsten gegenüber dieser Unterrichtsform geführt habe, und ihn eingeladen, diesen zu beheben. Die Weiterführung des Privatunterrichts wäre trotz rechtskräftigem Entscheid des Bezirksrates möglich gewesen, wenn beide Inhaber der elterlichen Sorge sich für die weitere Beschulung der Kinder im Homeschooling ausgesprochen hätten (Urk. 1 Rz. 107 f.). Damit zeigt die Beklagte gerade selbst auf, dass sie trotz Vorliegen eines zweitinstanzlichen Entscheides (vgl. Urk. 10/35/1) betreffend Einschulung der Kinder in eine öffentliche Schule (erneut) einen Weg gesucht hat, um eine solche zu verhindern, anstatt die von dieser Behörde entschiedene Einschulung der Kinder zu akzeptieren. Auch die Frage der Gutachterin im Rahmen des Abschlusstelefonates, wie sie aktuell zur Einschulung stehe, beantwortete die Beklagte damit, dass die Einschulung für die Kinder eine gravierende Schädigung darstelle, die Kinder würden aus den aktuellen Beziehungen herausgerissen (Urk. 10/54 S. 45). Bei ihrer erneuten Beteuerung in der Berufung, sie habe die bevorstehende Einschulung der beiden Kinder in die öffentliche Schule akzeptiert (Urk. 1 Rz. 108), handelt es sich vor diesem Hintergrund um eine inhaltsleere Aussage. Zu einem anderen Ergebnis führt auch der Umstand, dass die Beklagte die Klassenzuteilung vom 24. Juni 2019 nicht angefochten hat, wie sie in ihrer Berufung weiter anführt (Urk. 1 Rz. 108), nicht, hätte ein Rechtsmittel dagegen am Grundsatzentscheid, dass das von ihr gewünschte Homeschooling nicht weiterzuführen ist, ohnehin nichts mehr geändert. 3.5. Die Vorinstanz hat zur Begründung, weshalb sie die von der Beklagten in Aussicht gestellte hypothetische Kooperation alles andere als glaubhaft erachtete, mitunter ausgeführt, die Beklagte habe sich am 22. Mai 2019 telefonisch und am 8. Juni 2019 schriftlich vernehmen lassen und ausgeführt, dass eine Einschulung aus ihrer Sicht die Verhandlungsgrundlage im vorliegenden Scheidungsverfahren gänzlich ändern würde, dass noch vor August (d.h. vor Beginn des Schuljahres) zur Verhandlung vorzuladen sei, und dass die KESB Meilen (die zu jener Zeit die Vorbereitungen für die Einschulung getroffen hatte) sich vollkommen heraushalten solle. Telefonisch habe die Beklagte dies nochmals am 18. Juni 2019 wieder-

- 45 holt. Solche Verhaltensweisen könnten nur dahingehend verstanden werden, so die Vorinstanz weiter, dass die Beklagte sich nach der Niederlage im Instanzenzug eine "Rettung" des Homeschooling durch das Scheidungsverfahren erhofft habe. Wenn die Beklagte noch vor der Fremdplatzierung davon gesprochen habe, dass bei der Einschulung "die Verhandlungsgrundlagen gänzlich anders" aussähen, müssten die Aussagen nach der Fremdplatzierung, wonach sie bei der Einschulung "immer noch voll dabei" sei, stark relativiert werden (Urk. 2 E. V.3.13). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz geht die Beklagte nicht im Ansatz ein. Vielmehr belässt sie es in Rz. 110 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) dabei, ihren bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, wonach ihr Antrag, das KESB-Verfahren und das Scheidungsverfahren zusammenzulegen aus einem juristischen Unverständnis hervorgegangen sei und sie sich erhofft habe, den Privatunterricht nochmals besprechen zu können, zu wiederholen (vgl. Prot. I S. 129 ff., 141). Insofern genügen ihre Ausführungen den in Erwägung II.2.1 genannten Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. Die Argumentation der Beklagten, die Vorinstanz habe ihr die Verfahrenszusammenhänge nicht erläutern können (Urk. 1 Rz. 1

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