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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.03.2019 LY180048

8 mars 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,130 mots·~1h 6min·5

Résumé

Ehescheidung auf Klage (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY180048-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss und Urteil vom 8. März 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung auf Klage (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. Juli 2018; Proz. FE170121

- 2 - Massnahmebegehren: der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 5/32 S. 2): " 1. Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, die Kinder jeweils an ihren freien Nachmittagen sowie an jedem zweiten Wochenende zu betreuen, solange sie keine eigene Wohnung hat. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für diese Zeit einen Betrag von je Fr. 500.– zu bezahlen." des Beklagten und Berufungsklägers (act. 5/44 S. 1): "Die Anträge der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen seien abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin." Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. Juli 2018 (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/83A) "1. Ziffer 4 des Eheschutzentscheids vom 22. Juni 2015 (Geschäfts Nr. EE140052-D) wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: «Die Klägerin ist ab sofort berechtigt und wird verpflichtet, die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2011, jeweils am Mittwochnachmittag von Schulschluss bis 18.30 Uhr sowie jedes 2. Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu betreuen. Zudem ist die Klägerin berechtigt und wird verpflichtet, die Kinder am 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember) und in geraden Jahren an einem Tag über Ostern und in ungeraden Jahren an einem Tag über Pfingsten zu betreuen.» 2. Der Antrag 2 der Klägerin auf Leistung von Kinderunterhalt durch den Beklagten wird abgewiesen. 3.-5. [Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem Endentscheid / Mitteilung / Berufung 10 Tage]

- 3 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): "Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. Juli 2018 (Geschäfts- Nr. FE170121) sei aufzuheben und es sei folgendes Besuchsrecht festzuhalten: Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei zu berechtigen und verpflichten, die Kinder C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende an einem Tag, begleitet durch E._____ und bei deren Verhinderung durch F._____, von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am 26. Dezember und in geraden Jahren an einem Tag über Ostern und in ungeraden Jahren an einem Tag über Pfingsten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 12 S. 2): " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. Juli 2018 (FE170121) sei zu bestätigen. 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungskläger (recte: Berufungsbeklagten) einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– zu bezahlen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. A._____ und B._____ haben am tt. Oktober 2008 in … ZH geheiratet. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Söhne hervorgegangen, nämlich C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2011 (act. 5/2). B._____ hat zudem aus erster Ehe eine Tochter (G._____), geboren am tt.mm.2001. 1.2 Am 5. Juni 2014 machte B._____ beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf ein Eheschutzverfahren anhängig

- 4 - (act. 5/6/1). In dessen Rahmen wurde insbesondere die Erziehungsfähigkeit von B._____ thematisiert, weil sowohl eine Methadon- als auch eine Alkoholabhängigkeit im Raum standen (vgl. etwa act. 5/6/37). Nach einem entsprechenden gemeinsamen Antrag der Parteien vom 31. Oktober 2014 (vgl. act. 5/6/49) errichtete die KESB des Bezirkes Dielsdorf mit zwei separaten Entscheiden vom 8. Januar 2015 sowohl für die gemeinsamen Söhne der Parteien als auch für die voreheliche Tochter von B._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte entsprechende Beistandspersonen (vgl. act. 5/6/68/1-2). In einem zum Gesundheitszustand und zur Erziehungsfähigkeit von B._____ gerichtlich angeordneten (vgl. act. 5/6/55) Gutachten vom 19. Februar 2015 wurde dieser ein Alkoholabhängigkeits-Syndrom mit aktuellem Substanzgebrauch sowie eine Methadon-Abhängigkeit mit ärztlich kontrollierter Dosiskonstanz attestiert. Allfällige psychische Leiden konnten nicht diagnostiziert werden; der Grund dafür sei, dass eine Alkoholabhängigkeit einerseits sämtliche psychischen Krankheitsbilder simulieren und andererseits auch sämtliche Krankheitsbilder verdecken könne. Es wurde zudem festgehalten, dass eine Behandlung der Alkoholabhängigkeit sowohl möglich wie auch notwendig sei; eine Behandlung der Methadon- Abhängigkeit sei ebenfalls möglich, doch erscheine sie nicht als dringend und könne durchaus verschoben werden, bis eine genügende Stabilität bezüglich Alkohol erreicht sei. Zur Therapie der Alkoholabhängigkeit wurde zu einem üblichen Setting geraten, beispielsweise zu einem 6-wöchigen Aufenthalt in einer spezialisierten Einrichtung mit einer anschliessenden ambulanten Weiterbehandlung unter Einbezug von Abstinenzkontrollen, deren Dauer im Verlauf beurteilt werden müsste. Ferner kam der Gutachter zum Schluss, dass sich nicht nur die Alkoholabhängigkeit, sondern die gesamte von ihm damals festgestellte Situation erheblich auf die Erziehungsfähigkeit von B._____ auswirke (act. 5/71/1 S. 23 ff.). Am 22. Juni 2015 legten die Parteien das Eheschutzverfahren schliesslich durch Vergleich bei, wobei sie unter anderem folgende Regelung trafen (act. 5/6/88-89): " 1. […]

- 5 - 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Gesuchstellerin verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 31. August 2015 zu verlassen. 3. Die gemeinsamen Kinder […] seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. 4. Die Gesuchstellerin sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder jedes 2. Wochenende an einem Tag, begleitet durch E._____ [Mutter von B._____] und bei deren Verhinderung durch F._____ [Mutter von A._____], von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember) und in geraden Jahren an einem Tag über Ostern und in ungeraden Jahren an einem Tag über Pfingsten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5. [Weiterführung Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB] 6.-15. […] 16. Die Parteien erklären sich bereit, nach erfolgreichem Abschluss der stationären und ambulanten Behandlung der Gesuchstellerin, was durch ein ärztliches Attest bestätigt sein muss, eine Abänderung der Eheschutzvereinbarung zu beantragen. 17.-19. […]" 2.1 Am 20. Juli 2017 machte B._____ (Klägerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Berufungsbeklagte) gegen A._____ (Beklagter und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB anhängig. Am 2. November 2017 einigten sich die Parteien in einer Teilkonvention über den Scheidungspunkt sowie die Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (act. 5/19). Nach entsprechender Fristansetzung durch die Vorinstanz (vgl. act. 5/20) begründete die Berufungsbeklagte ihre Klage (act. 32) und stellte im Sinne eines Massnahmebegehrens für die Dauer des Scheidungsverfahrens die vorgenannten Anträge (act. 5/32 S. 2). Am 19. Dezember 2017 setzte die Vorinstanz dem Berufungskläger Frist zur Klageantwort an (act. 5/35) und lud gleichzeitig auf den 7. März 2018 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vor (act. 5/36). Innert mehrfach erstreckter Frist erstattete der Berufungskläger am 5. März 2018 die Klageantwort (act. 5/41) und beantragte anlässlich der Verhandlung vom 7. März 2018 die Ab-

- 6 weisung des Massnahmebegehrens der Berufungsbeklagten (act. 5/44 S. 1). Nach durchgeführter Verhandlung führte die Vorinstanz das Verfahren schriftlich fort und setzte der Berufungsbeklagten Frist zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Berufungsklägers an (act. 5/47); weitere Repliken beider Parteien folgten (act. 5/58; act. 5/71). Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurde zudem im Hinblick auf eine abschliessende Regelung der Kinderbelange im Hauptverfahren ein Gutachten zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Parteien sowie des Gesundheitszustands der Berufungsbeklagten in Auftrag gegeben (vgl. act. 5/47a; act. 5/69; act. 5/70) und eine Analyse der Haare der Berufungsbeklagten bezüglich Alkoholkonsum bzw. -abstinenz angeordnet (act. 5/47a). Letztere wurde der Vorinstanz durch das Institut für Rechtsmedizin am 5. April 2018 eingereicht (act. 5/65). Das erstgenannte familienpsychologische Gutachten lag während des vorinstanzlichen Verfahrens noch nicht vor (vgl. auch act. 5/88) und wurde erst während laufendem Berufungsverfahren am 12. November 2018 erstattet (vgl. act. 15; dazu nachfolgend Ziff. I.2.3). Vor Vorinstanz wurde zudem am 11. April 2018 die Mutter der Berufungsbeklagten als Zeugin einvernommen (act. 5/64; Prot. Vi. S. 33 ff.) und am 30. Mai 2018 wurden die beiden gemeinsamen Söhne der Parteien angehört (act. 5/80/1-2). 2.2 Am 26. Juli 2018 erliess die Vorinstanz den vorgenannten Entscheid (act. 4 [= act. 3/1 = act. 5/83A], versandt am 7. September 2018, vgl. act. 83A), mit welchem sie die Begleitung der Kontakte der Berufungsbeklagten zu den beiden Söhnen durch jeweils eine der beiden Grossmütter aufhob und der Berufungsbeklagten zudem ein Besuchsrecht mit einer Übernachtung an jedem zweiten Wochenende einräumte. 2.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 20. September 2018 Berufung und stellte dabei die vorgenannten Anträge (act. 2 S. 2). Ein vom Berufungskläger mit Berufungserhebung gestelltes Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde von der Kammer mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 abgewiesen. Gleichzeitig wurde vom Berufungskläger ein Vorschuss für das Berufungsverfahren verlangt (act. 7). Dieser wurde fristgerecht geleistet (act. 8-9). Daraufhin wurde der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom

- 7 - 6. November 2018 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 10), welche am 19. November 2018 (Datum Poststempel, datiert vom 19. Dezember 2017) fristgerecht erstattet wurde. Darin stellte die Berufungsbeklagte die vorgenannten Anträge auf Abweisung der Berufung und Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 12). Mit Verfügung vom 28. November 2018 wurde dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben, zum Begehren um Prozesskostenvorschuss Stellung zu nehmen (act. 13). Am 17. Dezember 2018 teilte der Berufungskläger mit, die Parteien stünden kurz vor Abschluss einer aussergerichtlichen Einigung über den Prozesskostenvorschuss (act. 21). Am 4. Januar 2019 zog die Berufungsbeklagte ihren Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses schliesslich infolge aussergerichtlicher Einigung zurück (act. 30 S. 3), weshalb der entsprechende Antrag wegen Rückzugs abzuschreiben ist. Innert erstreckter Frist (vgl. act. 20) replizierte der Berufungskläger am 4. Januar 2019 sodann zur Berufungsantwort der Berufungsbeklagten (act. 31). Da Letztere im vorliegenden Verfahren – wie noch zu zeigen sein wird – vollständig obsiegt, erübrigt sich eine vorgängige Zustellung der Replik an die Berufungsbeklagte. Es ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid noch das entsprechende Doppel zuzustellen. Bereits am 3. Dezember 2018 hatte der Berufungskläger zudem das im Hauptverfahren erstattete familienpsychologische Gutachten vom 12. November 2018 (vgl. act. 15) zu den Akten des Berufungsverfahrens gereicht und erneut den Antrag gestellt, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 14). In der Folge wurde beiden Parteien mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 Gelegenheit gegeben, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde der Berufungsbeklagten Frist angesetzt, um zum erneuten Antrag des Berufungsklägers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (act. 16). Während die Berufungsbeklagte innert erstreckter (vgl. act. 19) Frist eine Stellungnahme zum Gutachten sowie zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung einreichte (vgl. act. 30), liess sich der Berufungskläger innert ebenfalls erstreckter (vgl. act. 28) nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Berufungsbeklagten wurde dem Berufungskläger am 16. Januar 2019 zur Kennt-

- 8 nisnahme zugestellt (act. 32). Am 24. Januar 2019 liess der Berufungskläger um Ansetzung einer Frist zur Replik ersuchen, wobei er gleichzeitig mitteilen liess, seine Vertreterin sei bis zum 20. Februar 2019 ferienabwesend (act. 34). In der Folge wurde ihm in Aussicht gestellt, bis Ende Februar 2019 mit einem Endentscheid zuzuwarten (act. 35). Eine Replik des Berufungsklägers ging bis zu diesem Zeitpunkt in der Folge jedoch nicht ein. 2.4 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-69). Das Verfahren ist spruchreif, wobei der vom Berufungskläger mit Eingabe vom 3. November 2018 erneut gestellte Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Endentscheid obsolet wird und deshalb abzuschreiben ist. II. Formelle Vorbemerkungen 1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Das von der Berufungsbeklagten vor Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren umfasste zwar auch einen Antrag auf Zusprechung eines Betrages von Fr. 500.– zur Deckung der Kosten der Ausübung des von der Berufungsbeklagten vor Vorinstanz beantragten, erweiterten Besuchsrechts (vgl. vorstehend). Hauptstreitpunkt im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren war jedoch das der Berufungsbeklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens zuzusprechende Besuchsrecht. Es liegt somit in erster Linie eine berufungsfähige Angelegenheit nicht vermögensrechtlicher Natur vor (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). 2. Die Berufung vom 20. September 2018 (Datum Poststempel) wurde innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 314 ZPO (vgl. act. 83A) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Den Anforderungen von Art. 311 ZPO wurde damit genüge getan. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.

- 9 - 3. Vor der Berufungsinstanz kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann zudem auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. BGer, 5D_113/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2; OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff.). Bei der Überprüfung geltend gemachter Mängel ist die Berufungsinstanz jedoch weder an die Argumente der Parteien, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Der Berufungskläger macht sowohl eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend (act. 2 S. 6 ff. Rz. 2 ff.). Auf seine Argumente sowie die Gegenargumente der Berufungsbeklagten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

- 10 - III. Zur Berufung im Einzelnen 1. Allgemeines zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen 1.1 Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Die Anordnung der notwendigen Massnahmen im Scheidungsverfahren erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 248 lit. d ZPO), die Art. 252 ff. ZPO gelten subsidiär (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/STANISCHE- WSKI, 3. Aufl. 2016, Art. 276 N 41). Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Kinderbelange unterliegen der Offizial- und uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), für die übrigen Themen gelten die Dispositions- und die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime (Art. 252 Abs. 1 und Art. 272 ZPO). 1.2 Bereits vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen, wozu auch Kindesschutzmassnahmen zählen (vgl. Art. 315a ZGB), dauern grundsätzlich auch nach Erhebung der Scheidungsklage fort (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens ist möglich, setzt allerdings ein Rechtsschutzinteresse voraus, welches nur vorliegt, wenn sich die Verhältnisse seit Erlass der Massnahmen geändert haben (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB) oder die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben bzw. sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). 1.2.1 Durch die Vorinstanz zu beurteilen war zunächst die Frage, ob die vor rund 3.5 Jahren durch Eheschutzvereinbarung der Parteien vom 22. Juni 2015 festgelegte Begleitung des Besuchsrechts der Berufungsbeklagten (vgl. act. 5/6/88-89)

- 11 aufzuheben sei. Bei der Anordnung eines Rechts auf Besuch mit Begleitung, handelt es sich um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, deren Erlass aufgrund des durch sie verursachten schweren Eingriffs in das Recht auf persönlichen Verkehr von vornherein nur in Frage kommt, wenn das Besuchsrecht andernfalls entzogen werden müsste (BGer 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1; FamKomm Scheidung-BÜCHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 274 N 17 f.; KuKo ZGB-MICHEL/SCHLATTER, 2. Aufl. 2018, Art. 273 N 22). Wie jede Kindesschutzmassnahme ist die Regelung des Besuchsrechts zudem der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse verändern (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz hat das Vorliegen veränderter Verhältnisse in Bezug auf die den begleiteten Besuchen zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten bejaht und die Begleitung der der Berufungsbeklagten zustehenden Besuche deshalb aufgehoben. Der Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine unrichtige Rechtsanwendung (vgl. act. 2 S. 6 ff., Rz. 2 ff.) und beantragt die Aufrechterhaltung der begleiteten Besuche auf unbestimmte Zeit (act. 2 S. 2). Darauf ist nachstehend unter Ziffer III.3 einzugehen. 1.2.2 Weiter war von der Vorinstanz zu klären, ob der Umfang des der Berufungsbeklagten in der Eheschutzvereinbarung vom 22. Juni 2015 festgelegten Besuchsrechts auszudehnen sei. Gemäss Eheschutzvereinbarung wurde die Berufungsbeklagte grundsätzlich berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder jedes zweite Wochenende an einem Tag von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu sehen (act. 5/6/88-89). Zudem war vorinstanzlich unbestritten, dass die Kinder sich nach einvernehmlicher Regelung der Parteien zudem jeweils am Mittwochnachmittag bei der Berufungsbeklagten aufhielten (act. 5/32 S. 7; act. 5/41 S. 22), wobei sich der Berufungskläger mit der Aufrechterhaltung dieses zusätzlichen Besuchstages vor Vorinstanz nicht einverstanden zeigte (act. 5/41 S. 2, Antrag 5; S. 22 f., Rz. 3.3.1 f.). Zwar sind gerichtlich festgelegte bzw. genehmigte Besuchsregelungen grundsätzlich auf Dauer angelegt, doch müssen sie an entscheidend und auf relevante Dauer veränderte Verhältnisse angepasst werden können. Liegt hinsichtlich der Elternrechte und -pflichten eine solche Veränderung der Verhältnisse vor, statuiert Art. 134 Abs. 1 ZGB, welcher aufgrund des Verweises in Art. 179

- 12 - Abs. 1 ZGB zur Anwendung gelangt, zunächst für die elterliche Sorge, dass diese auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde neu zu regeln seien, wenn dies wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse zum Wohle des Kindes geboten sei. Art. 134 Abs. 2 ZGB verweist sodann für die Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten auf die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindsverhältnisses und damit auf die Art. 273 ff. ZGB. Regelungen zu generellen Vorgaben für eine Abänderung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr fehlen dort jedoch. Explizit geregelt ist bloss die Verweigerung bzw. der Entzug des persönlichen Verkehrs (vgl. Art. 274 Abs. 2 ZGB). Daneben kann die Abänderung des persönlichen Verkehrs aber auch bei anderen Veränderungen geboten sein. Entsprechende Änderungen haben sich am Wohl des Kindes und an dessen Entwicklung auszurichten, wohingegen allfällige Interessen der Eltern vor dem Kindswohl zurückzustehen haben. Das Wohl des Kindes ist für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs stets oberste Richtschnur; an die Wesentlichkeit der Änderung sind deshalb keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (OGer ZH, LC120003-O vom 6. Februar 2013, E. II.3.1b; BGE 130 III 585 E. 2.1; FamKomm Scheidung-BÜCHLER/CLAUSEN, 3. Aufl. 2017, Art. 134 mit Art. 315a/b N 17; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, 6. Aufl. 2018, Art. 134 N 2). In der Praxis ist deshalb glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben und die Anordnungen nicht mehr im Kindswohl liegen (OGer ZH, LY120004-O vom 6. März 2012, E. 9a). Die Vorinstanz ist auch hier von veränderten Verhältnissen ausgegangen und hat das der Berufungsbeklagten zustehende Besuchsrecht auf jeweils am Mittwochnachmittag von Schulschluss bis 18.30 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr erweitert. Der Berufungskläger rügt auch in diesem Zusammenhang sinngemäss eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 12, Rz. 2.5 f.) und beantragt, das Besuchsrecht sei wieder auf das im Eheschutz vereinbarte, ohne den zuvor bereits gelebten Mittwochnachmittag, zu reduzieren (act. 2 S. 2). Darauf ist nachstehend unter Ziffer III.4 einzugehen. 1.2.3 Schliesslich war im vorinstanzlichen Verfahren bereits grundsätzlich umstritten, ob eine Abänderung der im Eheschutz getroffenen Besuchsrechtsmodalitäten

- 13 bzw. -regelungen überhaupt zulässig sei, da sie auf einer Vereinbarung der Parteien beruhten. Darauf ist vorab einzugehen. 2. Zur Zulässigkeit der Abänderung der Eheschutzregelung 2.1 Der Berufungskläger hat vor Vorinstanz die Zulässigkeit der Abänderung der im Eheschutz vereinbarten Besuchsrechtsmodalitäten bzw. -regelung bestritten und geltend gemacht, deren Abänderung sei nur dann möglich, wenn die in Ziffer 16 des Eheschutzentscheides statuierte Bedingung erfüllt sei, wonach sich die Parteien "bereit erklären, nach erfolgreichem Abschluss der stationären und ambulanten Therapie der Gesuchstellerin [Berufungsbeklagen], was durch ein ärztliches Zeugnis belegt sein müsse, eine Abänderung des Eheschutzentscheides zu beantragen". Dies sei jedoch nicht der Fall, weil keine entsprechende Therapie erfolgt sei und bis heute kein ärztlicher Bericht vorliege, welcher bestätige, dass die Berufungsbeklagte eine Suchttherapie erfolgreich abgeschlossen habe (act. 4 S. 4, E. II.1.2). 2.2 Die Vorinstanz war demgegenüber der Ansicht, eine Abänderung der Besuchsrechtsregelung sei zulässig und angezeigt. Sie war der Auffassung, eine solche Bedingung, wie sie der Berufungskläger behaupte, sei weder von den Parteien vereinbart noch vom Gericht angeordnet worden. So bleibe bei der vom Berufungskläger angerufenen Ziffer 16 des Eheschutzentscheides bereits unklar, ob damit bloss eine Abänderung der Besuchsregelung oder allenfalls sogar eine Abänderung der Obhut gemeint sei. Fraglich sei auch, wer einen entsprechenden Antrag an das Gericht stellen könne, nur beide Parteien gemeinsam oder auch eine alleine. Ausserdem mache auch die Formulierung nicht richtig Sinn, scheine doch damit vorausgesetzt, dass der Berufungsbeklagten ärztlich bestätigt werde, dass sie geheilt sei, wobei bei Suchterkrankungen wohl kaum je ein solches Attest ausgestellt würde. Sodann wandte sich die Vorinstanz sinngemäss gegen die Zulässigkeit einer solchen Regelung, indem sie festhielt, es gehe nicht an, ein Kontaktrecht als eines der grundlegendsten Rechte eines Elternteils bis zum Vorliegen einer vollständigen Heilung zu unterbinden oder nur schon so stark zu beschränken, wie es nun bei der Berufungsbeklagten der Fall sei; vielmehr sei das Besuchsrecht dem jeweiligen Zustand des Betroffenen, hier der Berufungsbeklag-

- 14 ten, anzupassen (act. 4 S. 11 f., E. III.2.4.1). Im Sinne einer Eventualbegründung stellte sich die Vorinstanz schliesslich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Berufungsbeklagte habe die Voraussetzungen, welche die Parteien bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung im Auge gehabt hätten, nämlich die Absolvierung einer stationären und einer ambulanten Therapie, durch eine 7.5-wöchige stationäre Therapie in der Klinik … und einer anschliessenden, bis zum 2. Juni 2016 andauernden ambulanten Therapie, im Übrigen auch erfüllt. Ob die beiden Therapien auf Dauer erfolgreich gewesen seien, werde sich erst in Zukunft weisen und es gehe zu weit, dafür ein ärztliches Attest zu verlangen (act. 4 S. 12 f., E. III.2.4.1). 2.3.1 Der Berufungskläger bestreitet auch im Berufungsverfahren die Abänderbarkeit der im Eheschutzverfahren vereinbarten Besuchsrechtsregelung. Die Vorinstanz verkenne, dass die Parteien im Eheschutzverfahren eine Vereinbarung abgeschlossen hätten, welche vom Gericht genehmigt worden sei. Darin seien sie übereingekommen, die Vereinbarung unter gewissen Voraussetzungen anzupassen, wobei diese Voraussetzungen – entgegen der Vorinstanz – bis heute nicht erfüllt seien. Die Vorinstanz stelle die in Ziffer 16 der Eheschutzvereinbarung enthaltene Vereinbarung der Parteien zunächst zu Unrecht so dar, als sei darin eine vollständige Heilung vorausgesetzt worden. Dies sei nicht richtig, vielmehr hätten sie darin explizit den "erfolgreichen Abschluss der stationären und ambulanten Therapie" vereinbart, wobei der Wortlaut dieser Klausel durch das Gericht in Anlehnung an das psychiatrische Gutachten vom Dr. med. H._____ gewählt worden sei, in welchem eine stationäre und nachfolgend begleitete ambulante Behandlung empfohlen worden sei. Auch sei darin explizit festgehalten worden, der psychiatrische Zustand der Berufungsbeklagten sei neu zu beurteilen, wenn die Entzugsbehandlung erfolgreich sein sollte. Daraus leitet der Berufungskläger ab, dass der "erfolgreiche" Abschluss einer Therapie damit sehr wohl bestätigt werden könne, wohingegen von einer für die Ewigkeit anhaltenden Heilung nicht die Rede sein könne (act. 2 Rn. 2.2.3). Im weiteren wendet sich der Berufungskläger gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz und bestreitet, dass die Bedingung (erfolgreicher Abschluss einer Therapie) erfüllt sei. Zwar habe sich die Berufungsbeklagte zwischen dem 21. September 2015 und dem 11. November 2015 in der

- 15 - Klinik … aufgehalten und dort an "therapeutischen Programmen" teilgenommen, doch gäbe es keinen Bericht über den Verlauf dieser Therapie. Entgegen der Vorinstanz genüge dieser Aufenthalt der Forderung des Gutachters nicht, da dieser mindestens sechs Wochen Therapie empfohlen habe, wobei über eine allfällige Verlängerung der Therapie die Klinik hätte entscheiden sollen. Ausserdem habe die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren selbst ausgesagt, sie sei wegen Einnahme unerlaubter Arzneimittel aus der Klink entlassen worden, da sie unerlaubterweise Magnesium als Abführmittel eingenommen habe. Da sie damit auch aus der Therapie entlassen worden sei, gehe die Vorinstanz willkürlich von der Erfüllung der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingung aus. Richtig sei, dass die Berufungsbeklagte keine stationäre Therapie erfolgreich abgeschlossen habe, weshalb die Vereinbarung bzw. Bedingung gemäss Ziffer 16 der Eheschutzvereinbarung von vornherein nicht erfüllt sei. Nur ergänzend sei deshalb darauf hinzuweisen, dass der im Recht liegenden Bestätigung über die ambulante Therapie der Berufungsbeklagten nichts hinsichtlich des Therapieverlaufs oder gar eines erfolgreichen Abschlusses der Therapie entnommen werden könne. Gänzlich unklar bleibe auch, wie oft oder gar regelmässig die Berufungsbeklagte überhaupt an Therapiesitzungen teilgenommen habe (act. 2 Rn. 2.2.3-2.2.5). 2.3.2 Die Berufungsbeklagte verweist im Wesentlichen auf den vorinstanzlichen Entscheid, welcher den Sachverhalt richtig würdige (act. 12 S. 4 f.) 2.4 Dem Berufungskläger ist insoweit zuzustimmen, als die Abänderbarkeit einer Massnahme, wenn sie auf einer Vereinbarung der Parteien beruht, tatsächlich eingeschränkt sein kann. Grund dafür ist, dass es eine Übereinkunft den Parteien in einem gerichtlichen Verfahren ermöglicht, Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig zu bereinigen. Soll eine Eheschutzvereinbarung abgeändert werden, ist deshalb zu berücksichtigen, dass eine Anpassung nur verlangt werden kann, wenn die erheblichen Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), können hingegen grundsätzlich nicht abgeändert werden (BGE

- 16 - 142 III 518 E. 2.6 und 2.6.1; BGer 5A_688/2013 vom 14. April 2014, E. 8.2; BGer 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 7.1; OGer ZH, LY170016 vom 10. November 2017, E. III.2.1.2; OGer ZH, LY170005 vom 14. Dezember 2017, E. 3.2). Wie bereits erwähnt leitet der Berufungskläger die von ihm geltend gemachte Beschränkung der Abänderbarkeit der Besuchsrechtsregelung aus Ziffer 16 der Eheschutzvereinbarung ab, in welcher sich die Parteien "bereit erklären, nach erfolgreichem Abschluss der stationären und ambulanten Therapie der Gesuchstellerin [der Berufungsbeklagen], was durch ein ärztliches Zeugnis belegt sein müsse, eine Abänderung des Eheschutzentscheides zu beantragen". Insbesondere ist der Berufungskläger der Auffassung, für die Abänderbarkeit der Eheschutzvereinbarung komme es solange nicht auf das Resultat an, nämlich, ob die Berufungsbeklagte die ihr im Eheschutzverfahren attestierte Alkoholabhängigkeit bzw. insbesondere den damit verbundenen Alkoholkonsum aktuell im Griff habe, als die in der vorgenannten Ziffer der Eheschutzvereinbarung statuierte Therapiemodalitäten nicht erfolgreich durchlaufen worden seien. Dem ist nicht zuzustimmen. So beinhalt Ziffer 16 der Eheschutzvereinbarung keine zwischen den Parteien getroffene Übereinkunft, mit welcher eine Ungewissheit bezüglich einer beurteilungsrelevanten Tatsache oder deren rechtlicher Tragweite endgültig bereinigt werden sollte. Beurteilungsrelevante Tatsache war im Eheschutzverfahren namentlich der Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten, wobei in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen war, inwieweit daraus eine bei der Zuteilung der Obhut bzw. der Ausgestaltung des Besuchsrechts zu berücksichtigende Gefährdung des Kindswohls resultierte. Darüber haben sich die Parteien in den Ziffern 3 und 4 der Eheschutzvereinbarung vom 22. Juni 2015 vergleichsweise geeinigt, indem sie unter Berücksichtigung des damaligen gesundheitlichen Zustandes der Berufungsbeklagten die Obhut für die gemeinsamen Söhne dem Berufungskläger zugewiesen und für die Berufungsbeklagte nur ein minimales, begleitetes Besuchsrecht vereinbart haben (vgl. act. 5/6/88-89). Die vom Berufungskläger angerufene Vereinbarungsziffer enthält demgegenüber keine Einigung über eine umstrittene, ungewisse oder zweifelhafte Tatsache. Vielmehr ist darin die Absichtserklärung der Parteien enthalten, bei Absolvierung einer statio-

- 17 nären und einer ambulanten Therapie durch die Berufungsbeklagte einvernehmlich auf eine Abänderung der getroffenen Eheschutzvereinbarung hinzuwirken. Ob damit lediglich die Besuchsregelung oder auch die Obhutsregelung gemeint war, wird – wie die Vorinstanz zutreffend angemerkt hat – nicht klar, spielt vorliegend jedoch auch keine Rolle, ist diese Absichtserklärung der Parteien doch von vornherein nicht geeignet, die Abänderbarkeit der eheschutzrechlichen Besuchsrechtsregelung einzuschränken. Im Übrigen – um auch dies noch zu erwähnen – hat es die Vorinstanz zu Recht als fraglich angesehen, ob eine Einschränkung der gesetzlichen Abänderungsgründe für die Regelung des Besuchsrechts bzw. dessen Modalitäten überhaupt zulässig wäre. So betrifft die Rechtsprechung zur Einschränkung der Abänderbarkeit einer auf einer Vereinbarung beruhenden, familienrechtlichen Massnahme in erster Linie Unterhaltsvereinbarungen. Sowohl bei diesen als auch bei Besuchsrechtsregelungen und Kindesschutzmassnahmen statuiert das Gesetz ausdrücklich das Prinzip der Abänderbarkeit im Rahmen einer Anpassung an veränderte Umstände (Art. 286 Abs. 2 ZGB und Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 273 ff. ZGB sowie Art. 313 Abs. 1 ZGB). Während jedoch bei Unterhaltsregelungen im Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit eines Ausschlusses der Abänderbarkeit der entsprechenden Vereinbarung vorgesehen ist (Art. 287 Abs. 2 und 3 ZGB; vgl. auch Art. 127 ZGB), fehlt eine analoge Regelung bei den übrigen Elternrechten bzw. den Kindesschutzmassnahmen. Gegen die Möglichkeit einer Einschränkung oder gar eines Ausschlusses der Abänderbarkeit einer einmal vereinbarten Besuchsrechtsregelung bzw. der Besuchsrechtsmodalitäten spricht überdies bzw. vor allem, dass es sich beim Besuchsrecht ebenfalls um ein aus dem Persönlichkeitsrecht des Kindes fliessendes Recht handelt (vgl. etwa BGE 127 III 295 E. 4a; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische ZGB, Zürich/Basel/Genf 2015, § 41 N 32), welches der Parteidisposition der Parteien entzogen ist (Art. 296 Abs. 2 ZPO). Folgerichtig ist auch das Kind zur Erhebung eines Abänderungsbegehrens bezüglich des Besuchsrechts legitimiert (Art. 12 UN KRK; FOUN- TOULAKIS/BREITSCHMID, a.a.O., Art. 134 N 5c), was ebenfalls, und zwar unübersehbar, gegen die Möglichkeit einer gesetzlich nicht vorgesehenen Einschrän-

- 18 kung der gesetzlichen Abänderungsgründe durch Parteivereinbarung der Eltern spricht. Insgesamt steht damit Ziffer 16 der Eheschutzvereinbarung bzw. die Frage, ob die Berufungsbeklagte eine stationäre und eine ambulante Therapie erfolgreich abgeschlossen habe, einer Aufhebung des begleiteten Besuchsrecht bzw. einer Abänderung der Besuchsrechtsregelung nicht entgegen. Die dahingehende Berufung des Berufungsklägers erweist sich als unbegründet. 3. Zur Begleitung des Besuchsrechts 3.1 Wie bereits vorstehend ausgeführt, handelt es sich bei der Anordnung eines Rechts auf Besuche in Begleitung um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, welche wie andere vorsorgliche Massnahmen an entscheidend und auf relevante Dauer veränderte Verhältnisse anzupassen ist (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Im Hinterkopf zu behalten ist hier insbesondere, dass die Anordnung eines solchen Besuchsrechts eine ultima ratio darstellt, sie also nur dann in Frage kommt, wenn das Besuchsrecht aufgrund einer Kindswohlgefährdung andernfalls entzogen werden müsste (BGer 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1; BÜCHLER, a.a.O., Art. 274 N 17 f.; MICHEL/SCHLATTER, a.a.O., Art. 273 N 22). Die Eingriffsschwelle bei der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts darf deshalb nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 6. Aufl. 2018, Art. 273 N 26). Zudem ist die Anordnung eines Rechts auf Besuche mit Begleitung in der Regel zu befristen (MICHEL/SCHLATTER, a.a.O., Art. 273 N 24; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 273 N 27; BÜCHLER, a.a.O., Art. 274 N 18). 3.2 Grund des hier zu beurteilenden Besuchsrechts der Berufungsbeklagten für ihre beiden Söhne war – wie bereits erwähnt – ihr Gesundheitszustand. Konkret wurde der Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24) attestiert, welchem gemäss Gutachten vom 19. Februar 2015 ein grosser Einfluss auf ihre Erziehungsfähigkeit zukam. Insbesondere sei die Berufungsbeklagte un-

- 19 ter Alkoholeinfluss weniger in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Ebenso steige mit dem durch den Alkohol verursachten Kontrollverlust das Risiko für – auch lautstarke und aggressive – Streitigkeiten mit dem Berufungskläger und entsprechender Verängstigung der Kinder. Die notwendige Verheimlichung des effektiven Ausmasses des Konsums erschwere zudem die kooperative Zusammenarbeit sowohl mit Angehörigen als auch mit Behörden (act. 5/6/71/1 S. 19 ff.). 3.3 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten seit dem Eheschutzverfahren verändert bzw. verbessert hat, zunächst fest, die Berufungsbeklagte selbst mache geltend, dauerhaft abstinent zu sein. Seit Abschluss der Therapien habe sie nur noch einmal Alkohol konsumiert, als sie mit ihrer Mutter zu Weihnachten ein Glas Sekt getrunken habe. Weiter führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, es gebe neben der Aussage der Berufungsbeklagten diverse andere Hinweise darauf, dass sie tatsächlich abstinent lebe. So bestätige ihr Hausarzt, dass er ihr dreimal Blut entnommen und dieses analysiert habe, wobei bei keiner der drei Analysen Alkohol habe nachgewiesen werden können. Zudem vertrete auch die von der KESB für die Kinder eingesetzte Beiständin, welche die Berufungsbeklagte in der Zeit von Januar 2015 bis Januar 2017 insgesamt drei Mal besucht habe, die Ansicht, die Berufungsbeklagte habe ihre Sucht in den Griff bekommen. Sie spreche von einer sichtbaren Stabilisierung im Alltag der Mutter, wobei die Aktivitäten an den Besuchstagen zunehmend ohne Begleitung der Grossmutter erfolgt seien. Die Beiständin habe sich deshalb veranlasst gesehen, der KESB einen Antrag auf Anpassung und Erweiterung des Kontaktrechts der Mutter zu stellen, wobei sie als Begründung die positive Entwicklung im Bereich der Suchtproblematik auf Seiten der Mutter genannt und weiter ausgeführt habe, sie habe die Mutter stets in guter Verfassung angetroffen und es seien bei den erfolgten Kontakten in den vergangenen zwei Jahren nie ein Anzeichen von Alkoholkonsum feststellbar gewesen. Sodann hielt die Vorinstanz fest, da die zitierten Berichte des Hausarztes und der Beiständin aus dem Jahr 2017 datieren würden, sei am 7. März 2018 eine Haaranalyse angeordnet worden. Diese habe für einen Zeitraum ab ca. Mitte Oktober 2017 bis Mitte März 2018 keinen nachweisbaren Alkoholkonsum ergeben. Zwar

- 20 argumentiere der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte habe sich nach Anordnung der Haaranalyse ihre Haare abgeschnitten und gefärbt, denn durch die Färbung würden die im Haar eingelagerten Stoffe zerstört. Allerdings erweise sich dieser Einwand der Berufungsklägers als nicht stichhaltig und eher befremdlich. Tatsächlich sei dem Bericht zu entnehmen, dass dem IRM ein Haar mit einer Gesamtlänge von 15 cm vorgelegt worden sei, welches vom Hausarzt am 28. März 2018 sichergestellt worden sei. Etwa diese Länge hätten die Haare der Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt der Verhandlung vor Vorinstanz am 7. März 2018 gehabt, wobei die Haare auch zu diesem Zeitpunkt bereits getönt gewesen seien. Dass die Berufungsbeklagte ihre Haare nach dieser Verhandlung in den verbleibenden drei Wochen bis zur Haarentnahme noch abgeschnitten oder getönt habe, dürfte nicht zutreffen. So wisse die Berufungsbeklagte von früheren Haaranalysen, dass das Tönen der Haare den Nachweis des Alkoholkonsums erschwere, ja gar verunmögliche, weshalb es ausgesprochen unklug wäre, sich durch ein erneutes Tönen der Haare vor der Analyse des einzigen zuverlässigen Beweismittels zu berauben. Daher ging die Vorinstanz davon aus, dass die Haaranalyse ohne weiteres verwertbar sei und die Berufungsbeklagte entsprechend in den letzten sechs Monaten keinen Alkohol mehr konsumierte habe. Im Übrigen habe die Berufungsbeklagte weder an der Einigungsverhandlung vom 2. November 2017 noch an der Verhandlung vom 7. März 2018 einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte ihr Alkoholproblem derzeit im Griff habe (act. 4 S. 13 ff., E. III.2.4.2). Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Parteien nun seit drei Jahren getrennt leben, wodurch der vom Gutachter im Eheschutzverfahren geschilderte, aus der Beziehung mit dem Berufungskläger entstehende Druck weggefallen und eine Beruhigung der Verhältnisse eingetreten sei (act. 4 S. 15 f., E. III.2.4.4). Dieser positive Eindruck sei sodann durch die Anhörung der Kinder nicht vermindert worden, welche zusammengefasst ausgesagt hätten, dass es ihnen gut gehe und sie am liebsten mit beiden Parteien zusammen leben würden. Sie seien gerne bei der Berufungsbeklagten und würden auch gerne einmal bei dieser übernachten. Zudem würden sich diese Aussagen mit derjenigen der Mutter der Berufungsbeklagten decken, welche ausgesagt habe, sie würde es gut finden, wenn die Beru-

- 21 fungsbeklagte mehr Zeit mit den Kindern verbringen könne, wobei sie selbst möglichst nicht mehr in die Betreuung involviert werden wolle. Bisher habe sie die Berufungsbeklagte meistens begleitet, wenn die Kinder bei ihr gewesen seien, doch habe sie sie manchmal auch alleine gelassen, wenn sie in der Umgebung spazieren gegangen seien (act. 4 S. 16, E. III.2.4.5). Als Fazit hielt die Vorinstanz schliesslich fest, die Situation der Parteien habe sich durch die Trennung offensichtlich entspannt. Insbesondere gehe es den Kindern in der aktuellen Situation gut und sie hätten sich seit der Trennung der Parteien und der damit einhergehenden Beruhigung positiv entwickelt und ihre Entwicklungsdefizite teilweise aufholen können. Die Betreuungsregelung gemäss Eheschutzentscheid sei offenbar erfolgreich gelebt und freiwillig sogar auf den Mittwochnachmittag ausgedehnt worden. Auch die Situation der Berufungsbeklagten habe sich beruhigt und die Sucht, die das Zusammenleben belastet und die Berufungsbeklagte daran gehindert habe, den Kindern einen adäquaten Rahmen zu geben, scheine sie zur Zeit gut im Griff zu haben. Damit stehe einer sanften Ausdehnung des Kontaktrechts, wie die Berufungsbeklagte es beantragt habe, nichts im Wege, und es sei entsprechend zu verfügen. Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass es hier nicht darum gehe, die Kinder unter die Obhut der Berufungsbeklagten zu stellen, sondern nur darum, ob die Berufungsbeklagte die Kinder weiterhin – unabhängig vom Gutdünken des Berufungsklägers – zusätzlich am Mittwochnachmittag und zusätzlich mit Übernachtung an jedem zweiten Wochenende vom Samstag auf den Sonntag sowie dabei jeweils nicht mehr unter Aufsicht einer der Grossmütter betreuen könne (act. 4 S. 16 f., E. III.2.4.6). 3.4.1 Der Berufungskläger bemängelt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt falsch fest, wenn sie zum Schluss komme, die Beklagte habe ihr Alkoholproblem im Griff. So wirft er der Vorinstanz zunächst vor, diese habe die Aussage der Berufungsbeklagten, wonach sie nur einmal, an Weihnachten, ein Glas Sekt getrunken, unkritisch übernommen. Dies obwohl die Berufungsbeklagte eine ähnliche Aussage bereits im Eheschutzverfahren gemacht habe und diese später – vor dem Hintergrund der anstehenden Haaranalyse – habe zurücknehmen müssen (act. 2 S. 9, Rz. 2.3.1). An der falschen Feststellung des diesbezüglichen Sach-

- 22 verhaltes durch die Vorinstanz ändere sodann auch der Hinweis auf die von der Berufungsbeklagten eingereichten Bluttest nichts, könne doch aus an drei von der Berufungsbeklagten gewählten Daten vorgenommenen Bluttests nichts abgeleitet werden, zumal Alkohol im Blut nur sehr kurz nachzuweisen und im Gutachten ein Abstinenzkontrolle von mindestens sechs Monaten empfohlen worden sei (act. 2 S. 9, Rz. 2.3.2). Ebenfalls nichts abgeleitet werden könne sodann aus dem Bericht der Beiständin, denn diese habe die Berufungsbeklagte in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren gerade drei Mal besucht. Bei diesen im Voraus vereinbarten Besuchen habe sich die Beiständin unmöglich ein umfassendes Bild von der Situation machen können. So weise die Beiständin die ihr offenbar von der Berufungsbeklagten überlassene Information, sie betreue die Kinder zunehmend alleine, als gegebenen Bericht aus, obwohl die Mutter der Berufungsbeklagten vor Vorinstanz ausgesagt habe, sie sei bei der Betreuung der Kinder immer anwesend und habe die Berufungsbeklagte einzig hin und wieder mit den Kindern alleine spazieren gehen lassen; wenn sie abwesend oder in den Ferien gewesen sei, habe sie den Berufungskläger informiert, damit dieser die Kinder selbst betreuen oder eine Drittperson habe organisieren können. Diese Annahme der Beiständin sei damit ebenso falsch gewesen, wie ihre Annahme, die Berufungsbeklagte weise mit den Schreiben der Kliniken … und … einen suchtfreien Umgang im Alltag vor. Damit habe die Beiständin eine Erweiterung der Betreuung durch die Berufungsbeklagte empfohlen, ohne in Kenntnis aller Fakten gewesen zu sein (act. 2 S. 10, Rz. 2.3.3). Weiter könne nicht auf die von der Vorinstanz angeordnete Haaranalyse abgestellt werden. In diesem Zusammenhang sei bereits im Eheschutzverfahren festgehalten worden, durch kosmetische Behandlung würden im Haar eingelagerte Stoffe zerstört und ausgewaschen, wobei sich der daraus resultierende Konzentrationsabfall nicht abschätzen lasse. Ein verlässlicher Nachweis, ob eine Alkoholabhängigkeit bestehe oder nicht, sei deshalb aus einer Analyse mit gefärbten Haaren nicht mehr möglich. So sei etwa im Eheschutzverfahren trotz unauffälliger Haaranalyse dennoch eine Alkoholabhängigkeit der Berufungsbeklagten

- 23 festgestellt worden. Nachdem auch der Analyse der Haare vom 5. April 2018 zu entnehmen sei, dass die Haare einen "Färbung/Tönung" aufweisen würden, sei diese Haaranalyse nachweislich nicht tauglich, um einen Nachweis für eine Alkoholabstinenz zu erbringen. Das Argument der Vorinstanz, wonach es unwahrscheinlich erscheine, dass die Berufungsbeklagte ihre Haare noch getönt habe, obwohl sie ja wisse, dass sie damit den Nachweis des Alkoholkonsums erschwere, ja gar verunmögliche, würde sie sich dadurch doch des einzigen zuverlässigen Beweismittels berauben, mache wenig Sinn und erscheine willkürlich. So stehe nicht zur Diskussion, ob die Berufungsbeklagte ihre Haare gefärbt oder getönt habe, sondern dies sei im Haaranalysegutachten festgehalten. Zum anderen sei es gerade das Ziel der Berufungsbeklagten, einen Nachweis von Alkoholkonsum zu vereiteln, hätte doch sonst ihr Alkoholproblem nachgewiesen werden können (act. 2 S. 10 f., Rz. 2.3.4). Entgegen der Vorinstanz könne schliesslich nicht auf die Aussagen der beiden Söhne der Parteien abgestellt werden, denn diese seien aufgrund ihres Alters noch nicht unbesehen urteilsfähig. Auch wenn die beiden ihre Mutter gern hätten, könnten sie die Konsequenzen, die sich aus unbegleiteten Besuchen bei dieser ergeben würden, nicht abschätzen. Im Übrigen beschäftige der Alkoholkonsum der Mutter die Kinder seit jeher und sie würden merken, dass etwas nicht stimme und sich das Verhalten der Berufungsbeklagten durch den Alkoholkonsum verändere. Beide Kinder, aber insbesondere C._____, würden dem Berufungskläger immer wieder erzählen, dass die Berufungsbeklagte eine Alkoholflasche in der Handtasche mit sich herumtrage und sie diese an andere Gegenstände würden anschlagen hören. Der vorinstanzlichen Aussage der Mutter der Berufungsbeklagten lasse sich sodann entgegen der Vorinstanz nicht entnehmen, dass sie es gut finden würde, wenn die Berufungsbeklagte mehr Zeit mit den Kindern verbringen würde. Vielmehr wolle die Mutter der Berufungsbeklagten, dass letztere aus ihrem Haus ausziehe. Auf die Frage, ob sie es gut finden würde, wenn die Kinder anstatt vom Vater von der Mutter betreut würden, habe sie zudem geantwortet, dass sie dazu nichts sagen möchte. Dies zeige, dass die Mutter der Berufungsbeklagten ganz offensichtlich der Meinung sei, die Berufungsbeklagte sei nicht in der

- 24 - Lage, die Kinder zu deren Wohl zu betreuen, und dass sie beim Berufungskläger besser aufgehoben seien (act. 2 S. 12, E. III.2.5). 3.4.2 Die Berufungsbeklagte führt auch im Berufungsverfahren aus, dass sie keinen Alkohol mehr trinke; entsprechend habe die Vorinstanz den diesbezüglichen Sachverhalt richtig gewürdigt. Im Weiteren hält sie den Beanstandungen des Berufungsklägers im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe sich zum Beweis ihrer Abstinenz nicht mit den von ihr eingereichten Blutproben zufrieden gegeben, sondern habe eine Haarprobe verlangt. Diese habe keinen nachweisbaren Alkoholkonsum in der Zeitspanne zwischen ca. Mitte Oktober 2017 bis Mitte März 2018 ergeben. Wenn der Berufungskläger diese Haarprobe unter Verweis auf die bereits 2015 abgegebene Haarprobe nicht als Beweis ihrer Abstinenz gelten lassen wolle, übersehe er, dass die im Jahr 2015 vorgenommene Haaranalyse für die erste Periode (Mitte Dezember 2014 bis Anfang Januar 2015) einen Ethylglucuronid-Wert von 17 und für die zweite Periode (Ende Oktober bis Mitte Dezember 2014) einen solchen von < 7 ergeben habe. Daraus resultiere der Nachweis, dass sie in der ersten Periode moderat Alkohol konsumiert habe, wobei dieses Resultat trotz der Feststellung, dass die Haare gefärbt gewesen seien, zustande gekommen sei. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers habe die im Eheschutzverfahren abgegebene Haarprobe damit sehr wohl einen Hinweis auf Alkoholkonsum ergeben und dies trotz Färbung. Hingegen habe die am 5. April 2018 untersuchte Haarprobe für den Zeitraum von Mitte Oktober 2017 bis Mitte März 2018 keinen Nachweis von Ethylglucuronid ergeben, was bedeute, dass das Resultat nicht im Widerspruch zu einer Abstinenz stehe. Auch diesmal sei festgehalten worden, das Haar sei gefärbt worden, woraus der Berufungskläger einerseits schliessen wolle, dass die Haarprobe keine Abstinenz beweisen könne, ihr jedoch andererseits unterstelle, sie habe die Haare absichtlich gefärbt, um eine brauchbare Haaranalyse zu vereiteln. Allerdings habe sich die Vorinstanz mit diesem Vorbringen des Berufungsklägers auseinandergesetzt und habe richtig festgestellt, dass die Haare auch anlässlich der Verhandlung vom 7. März 2018 bereits gefärbt gewesen seien und sie zu diesem Zeitpunkt in etwa die gleiche Länge gehabt hätten wie im Zeitpunkt der Probeentnahme (act. 12 S. 5 ff.).

- 25 - Weiter führt die Berufungsbeklagte an, wenn der Berufungskläger die Ansicht der Beiständin aufgrund der wenigen Besuche bei ihr für irrelevant halte, verkenne er, dass die Vorinstanz nicht nur auf die Meinung der Beiständin abstelle, sondern deren Aussage vielmehr ein weiterer Puzzlestein sei, der dazu beitrage, dass davon auszugehen sei, dass sie sich gefestigt habe und keinen Alkohol mehr trinke (act. 12 S. 7). Schliesslich bemängelt die Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger einerseits vorbringe, auf die Aussagen der Kinder könne nicht abgestellt werden, andererseits aber selbst darauf abstelle, wenn die Kinder über ihren angeblichen Alkoholkonsum berichten würden. Die Vorinstanz habe sich jedoch mit den Aussagen der Kinder auseinander gesetzt und habe hinsichtlich der Aussagen der Kinder, wonach diese spontan gesagt hätten, sie hätten die Mutter Alkohol trinken und rauchen sehen, zu Recht eine Beeinflussung der Kinder gesehen. Aus den Aussagen der Kinder könne aber gefolgert werden, dass sie beide Eltern gerne hätten und dass sie auch bei ihrer Mutter gerne seien und dass es ihr Wunsch sei, mit ihr mehr Zeit zu verbringen; auf diese Aussagen dürfe trotz des Alters der Kinder abgestellt werden (act. 12 S. 7 f.). 3.5 Wie bereits einleitend erwähnt, wurde das hier zu beurteilende Besuchsrecht vor rund 3.5 Jahren durch Eheschutzvereinbarung der Parteien vom 22. Juni 2015 festgelegt (act. 5/6/88-89). Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil aufrechtzuerhalten wäre diese Kindesschutzmassnahme dann, wenn entgegen der Vorinstanz davon auszugehen wäre, die Berufungsbeklagte weise auch heute noch einen problematischen Umgang mit Alkohol auf und es sei infolge dessen bei einer unbegleiteten Ausübung des Besuchsrechts durch die Berufungsbeklagte auch heute noch von einer Gefährdung des Kindswohls auszugehen, welcher zudem nicht anders als durch die Aufrechterhaltung der begleiteten Besuche begegnet werden könne. 3.5.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid entgegen dem dahingehenden Vorbringen des Berufungsklägers (vgl. act. 2 S. 9, E. 2.3.1) nicht in erster Linie auf die Aussage der Berufungsbeklagten abgestützt, wonach sie keinen Alkohol mehr trinke und nur einmal zu Weihnachten ein Glas Sekt getrunken habe. Vielmehr hat sich die Vorinstanz mit sämtlichen im Recht liegenden Dokumenten zum Ge-

- 26 sundheitszustand der Berufungsbeklagten eingehend auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, die Berufungsbeklagte habe ihr Alkoholproblem derzeit im Griff. Zu den dagegen vom Berufungskläger gesamthaft vorgetragenen Beanstandungen ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass sich der Berufungskläger im Rahmen seiner Berufung darauf beschränkt, geltend zu machen, aus keinem der von der Vorinstanz gewürdigten Beweismittel könne etwas zugunsten der Abstinenz der Berufungsbeklagten abgeleitet werden. Der Berufungskläger verkennt jedoch, dass es vorliegend nicht in erster Linie darauf ankommt, ob eines dieser Beweismittel (alleine) den rechtsgenügenden Beweis für die Alkoholabstinenz der Berufungsbeklagten zu erbringen vermag, sondern vielmehr zu beurteilen ist, ob das nach Würdigung der Beweismittel entstehende Gesamtbild zur Überzeugung führt, die Situation der Berufungsbeklagten und insbesondere ihr Umgang mit Alkohol habe sich seit dem Eheschutzverfahren dergestalt normalisiert, dass bei unbegleiteten Besuchen keine Gefährdung des Kindswohls mehr anzunehmen sei. Der Berufungskläger bestreitet die Gesamtwürdigung der Vorinstanz im Rahmen seiner Berufung zwar, bringt jedoch – abgesehenen von Erzählungen der Kinder, auf welche nachstehend (Ziff. III.3.5.6) einzugehen ist – keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berufungsbeklagte auch heute noch einen problematischen Umgang mit Alkohol aufweise, weshalb im Falle unbegleiteter Besuche der Kinder bei der Berufungsbeklagten auch heute noch eine Gefährdung des Kindswohls zu befürchten sei. Vielmehr beziehen sich die von ihm vorgebrachten Einwände zum Gesundheitszustand und über das von ihm wahrgenommene, kindswohlgefährdende Verhalten der Berufungsbeklagten grösstenteils auf die Zeit während bzw. kurz nach dem Eheschutzverfahren (act. 2 S. 3 ff. und S. 7 f.; act. 5/11 S. 4 - 5; act. 5/41 S. 7 - 19; act. 5/44 S. 2 - 14; act. 5/71 S. 2 f.). Für die Zeit danach beschränkt er sich darauf, geltend zu machen, es habe sich seit dem Eheschutzverfahren nichts geändert, weshalb die damalige Regelung fortzuführen sei (act. 2 S. 4; act. 5/41 S. 19; act. 5/44 S. 14). 3.5.2 Hinsichtlich der einzelnen Erwägungen der Vorinstanz bestreitet der Berufungskläger zunächst, dass aus den im Recht liegenden Schreiben der Kliniken … und … etwas zu einem erfolgreichen Abschluss einer Therapie durch die Berufungsbeklagte abgeleitet werden könne (act. 2 S. 7, Rz. 2.2.4). Zwar ist ihm inso-

- 27 weit zuzustimmen (vgl. act. 2 S. 7, Rz. 2.2.4), als der Bestätigung der Klinik … vom 25. November 2015 tatsächlich nichts über den Verlauf oder den Abschluss der dortigen stationären Therapie der Berufungsbeklagten entnommen werden kann (vgl. act. 5/18/1 = 5/34/1). Der Bestätigung der Tagesklinik … vom 17. März 2016, wo sich die Berufungsbeklage nach der stationären Therapie ab dem 24. November 2015 in ambulanter Therapie befand, kann dann jedoch entgegen dem anderslautenden Vorbringen des Berufungsklägers (vgl. act. 2 S. 8, E. 2.2.4) sehr wohl etwas zum Therapieverlauf entnommen werden. So wurde der dortige Verlauf der Therapie grundsätzlich positiv beurteilt, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass es zu keinen Alkoholrückfällen gekommen sei. Die Berufungsbeklagte zeige eine hohe Motivation, wobei sie regelmässig und zuverlässig an der vereinbarten Gruppen- und Einzeltherapie teilgenommen und sich aktiv und konstruktiv eingebracht habe (act. 5/18/2 = act. 5/34/2). Diese Aussage zur Grundhaltung der Berufungsbeklagten gegenüber einer Therapie stimmt sodann mit der bereits vom Gutachter im Eheschutzverfahren abgegebenen Einschätzung überein. So hatte dieser im Gutachten vom 19. Februar 2015 zunächst allgemein festgehalten, der Erfolg einer Alkoholabhängigkeitsbehandlung sei eng mit der Motivation des Abhängigen verknüpft, wobei er für den Fall der Berufungsbeklagten anfügte, er habe deutlich den Eindruck gewonnen, dass diese höchst motiviert sei, alles Notwendige gegen ihre Alkoholabhängigkeit zu unternehmen, um ihre Funktion als Mutter ihrer Kinder erfüllen zu können (act. 5/6/71/1 S. 24). 3.5.3 Weiter ist es – wie der Berufungskläger geltend macht (vgl. act. 2 S. 9, Rz. 2.3.2) – zwar zutreffend, dass den drei Bluttests, welche vom Hausarzt an vorher mit der Berufungsbeklagten vereinbarten Terminen vorgenommen wurden, kein allzu hoher Beweiswert zukommt. Immerhin ist aber festzuhalten, dass die Testergebnisse zeigen, dass die Berufungsbeklagte nicht nur unmittelbar am Tag des Alkoholtests, sondern auch jeweils eine Woche davor keinen oder zumindest keinen auffälligen Alkoholblutwert aufwies, da der CDT (HPLC) Wert negativ war, was anders wäre, wenn die Berufungsbeklagte während einer Woche mehr als 60 gr. Alkohol pro Tag (etwa 7 dl Wein) getrunken hätte (vgl. act. 5/34/4 S. 2 f.).

- 28 - 3.5.4 In Bezug auf den Beweiswert der Haaranalyse ist dem Berufungskläger (vgl. act. 2 S. 11, Rz. 2.3.4) sodann insoweit zuzustimmen, als das Argument der Vorinstanz, wonach nicht anzunehmen sei, dass die Berufungsbeklagte ihre Haare vor Durchführung der Haaranalyse (erneut) gefärbt habe, weil sie sich dadurch des einzigen zuverlässigen Beweismittels berauben würde (vgl. act. 4 S. 14 f., E. III.2.4.2), nicht überzeugt, weil es nur für den Fall Gültigkeit hat, in welchem die Berufungsbeklagte tatsächlich keinen Alkohol mehr konsumiert hat. Entgegen dem Berufungskläger trifft indes nicht zu, dass aus der Haaranalyse gar nichts abgeleitet werden kann. So macht der Berufungskläger zunächst zu Unrecht geltend, im Eheschutzverfahren sei trotz unauffälliger Haaranalyse dennoch eine Alkoholabhängigkeit der Berufungsbeklagten festgestellt worden (act. 2 S. 10 f., Rz. 2.3.4). Vielmehr hat die Berufungsbeklagte sowohl während des Eheschutzverfahrens (am 5. Februar 2015) als auch während des Scheidungsverfahrens (am 28. März 2018) eine Haarprobe zur Analyse abgegeben, wobei die von ihr abgegebenen Haare bei beiden Haaranalysen eine Färbung/Tönung aufwiesen (vgl. act. 5/6/71/2 S. 1; act. 5/65 S. 1). Diesbezüglich wird in beiden Analyseberichten darauf hingewiesen, durch kosmetische Behandlung (Bleichung, Färbung, Tönung, Mèche, etc.) könnten im Haar eingelagerte Stoffe zerstört oder ausgewaschen werden, wobei sich nicht abschätzen lasse, wie gross der daraus resultieren Konzentrationsabfall sei (act. 5/6/71/2 S. 2; act. 5/65 S. 2). Dennoch ist aber festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers – die im Eheschutzverfahren am 11. Februar 2015 vorgenommene Haaranalyse ein auffälliges Resultat ergab, weil in beiden damals getesteten Haarsegmenten Ethylglucuronid (Alkohol-Marker) nachgewiesen werden konnte (vgl. act. 5/6/71/2 S. 2). Dahingegen konnte der entsprechende Stoff in der aktuellen Haaranalyse vom 5. April 2018 in keinem der beiden getesteten Haarsegmente nachgewiesen werden (act. 5/65 S. 2), wobei in Bezug auf die aktuelle Haarprobe festzuhalten ist, dass von Seiten des Berufungsklägers unbestritten geblieben ist, dass die Haare der Berufungsbeklagten bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Haarprobe durch die Vorinstanz, mithin drei Wochen vor der Haarentnahme am 28. März 2018, gefärbt waren (vgl. act. 4 S. 14, E. III.2.4.2). Es ist deshalb nicht erwiesen, dass die Berufungsbeklagte ihre Haare gezielt im Hinblick auf die Haar-

- 29 entnahme (nochmals) gefärbt hat. In jedem Fall kann das aktuelle Testresultat aufgrund der vorhandenen Färbung/Tönung, welche die getesteten Haare aufwiesen, nicht unbesehen übernommen werden. Immerhin kann aber – wie die Berufungsbeklagte zu Recht vorbringt (act. 12 S. 6) – festgehalten werden, dass dieser Test – im Gegensatz zu demjenigen im Eheschutzverfahren – auch nicht gegen ihre Abstinenz spricht. 3.5.5 Ferner verfängt nicht, was der Berufungskläger gegen die den Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 31. März 2017 (act. 5/18/5 = act. 5/34/6) betreffenden Erwägungen der Vorinstanz vorbringt. So ist es zunächst unzutreffend, dass – wie der Berufungskläger bemängelt (act. 2 S. 10, Rz. 2.3.3) – der Rechenschaftsbericht der Beiständin nur auf den drei von der Vorinstanz erwähnten Besuchen der Beiständin bei der Berufungsbeklagten basiert. Vielmehr fanden daneben weitere Gespräche mit beiden Eltern, der Vorinstanz, der zuständigen KESB, dem Kindergarten I._____, der Lehrerin von C._____ sowie mit der Sozialbehörde J._____ statt (act. 5/18/5 = act. 5/34/6 S. 1). Der Bericht der Beiständin ist damit im üblichen Rahmen abgestützt. Inhaltlich vermag der Berufungskläger sodann nicht darzutun, weshalb der Bericht der Beiständin hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Berufungsbeklagten unrichtig sein soll. Vielmehr beschränkt er sich einerseits darauf vorzubringen, die Beiständin gehe zu Unrecht davon aus, dass die Berufungsbeklagte die Kinder in letzter Zeit zunehmend alleine betreut habe, was nicht richtig sei, habe die Mutter der Berufungsbeklagten vor Vorinstanz doch ausgesagt, sie sei bei der Betreuung der Kinder immer anwesend gewesen und habe die Berufungsbeklagte einzig hin und wieder mit den Kindern alleine spazieren lassen. Andererseits bemängelt er, die Beiständin gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Berufungsbeklagte mit den Schreiben der Kliniken … und … – auf welche vorstehend bereits eingegangen wurde – einen suchtfreien Umgang im Alltag vorweise. Aus den beiden genannten Vorbringen leitet der Berufungskläger schliesslich ab, die Beiständin habe folglich die Erweiterung der Betreuung durch die Berufungsbeklagte empfohlen, ohne in Kenntnis aller Fakten gewesen zu sein, weshalb auf ihre Empfehlung nicht abgestützt werden könne (act. 2 S. 10, Rz. 2.3.3). Allerdings benennt der Berufungskläger weder die seiner Meinung nach von der Beiständin missachteten Fakten noch Anhalts-

- 30 punkte dafür, dass entgegen der Meinung der Beiständin nach wie vor ein kindswohlgefährdender Umgang der Berufungsbeklagten mit Alkohol bestehe. Abgesehen von der für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Berufungsbeklagten nicht relevanten Frage, ob die Berufungsbeklagte die Kinder zunehmend alleine betreut habe, setzt sich der Berufungskläger zudem nicht mit dem Inhalt des Berichts der Beiständin auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb entgegen der Meinung der Beiständin von keiner positiven Entwicklung der Suchtproblematik der Berufungsbeklagten gesprochen werden könne, und dass es entgegen der Wahrnehmung der Beiständin eben doch stichhaltige Anzeichen für Alkoholkonsum gebe (vgl. act. 4 S. 13 f., E. III.2.4.2). 3.5.6 Insgesamt bestehen damit nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel zahlreiche Anhaltpunkte dafür, dass die Berufungsbeklagte ihr Alkoholproblem im Griff hat, wohingegen sich gegenteilige Hinweise weder aus den Akten ergeben noch vom Berufungskläger dargelegt werden. Die Vorinstanz ist deshalb nach Würdigung der Beweismittel zu Recht zur Überzeugung gelangt, dass die Berufungsbeklagte ihr Alkoholproblem heute im Griff habe, womit sich die der Anordnung der Kindesschutzmassnahme zugrunde liegenden Verhältnisse dergestalt verbessert haben, dass das begleitete Besuchsrecht aufzuheben war. Dass diese Überzeugung der Vorinstanz nicht dadurch erschüttert wurde, dass der Berufungskläger geltend machte, die Kinder hätten ihm immer wieder erzählt, die Berufungsbeklagte trage in ihrer Handtasche Alkoholflaschen mit sich herum und sie würden diese an andere Gegenstände anschlagen hören (act. 2 S. 12, Rz. 2.5), ist nicht zu beanstanden. Zwar haben die Kinder ähnliche Aussagen auch anlässlich der vorinstanzlichen Kinderanhörung gemacht (vgl. act. 5/80/1-2), wobei die Vorinstanz davon ausging, diese Äusserungen der Kinder würden auf eine Thematisierung des Themas durch den Vater hindeuten (act. 4 S. 17, E. III.2.5). Entscheidend ist hier jedoch, dass keines der Kinder ein auffälliges Verhalten der Berufungsbeklagten beschrieben hat, sondern sie vielmehr erzählten, die Berufungsbeklagte verhalte sich nicht auffällig und sie würden sich gerne bei ihr aufhalten (vgl. act. 5/80/1-2); ein das Kindswohl gefährdender Umgang mit Alkohol kann deshalb auch den Aussagen der beiden Kinder nicht entnommen werden. Der Vollständigkeit halber anzufügen ist zudem, dass aus dem Methadonkonsum

- 31 der Berufungsbeklagten, entgegen der dahingehenden pauschalen Behauptung des Berufungsklägers (act. 2 S. 11, Rz. 2.4), keine drohende Gefährdung des Kindswohls bei einer unbegleiteten Betreuung der Kinder durch die Berufungsbeklagte resultiert. So wurde im Gutachten vom 19. Februar 2015 in diesem Zusammenhang klar festgehalten, dass eine regelmässige Einnahme einer kontrollierten Dosis Methadon ohne Beschaffungsstress von Vorherein keinen Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten habe (act. 5/6/71/1 S. 21). Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich deshalb insoweit als unbegründet. 3.6 Es stellt sich schliesslich die Frage, ob das vom Berufungskläger am 3. Dezember 2018 im vorliegenden Verfahren eingereichte familienpsychologische Gutachten vom 12. November 2018, welches im vorinstanzlichen Hauptverfahren erstattet wurde und im vorliegenden Verfahren als zulässiges Novum zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO), an dieser Beurteilung etwas ändert. 3.6.1 Der Berufungskläger macht dazu geltend, das Gutachten zeige, dass die Vorinstanz – indem sie die Betreuungsregelung angepasst habe – sowohl den Sachverhalt falsch festgestellt und auch das Recht unrichtig angewendet habe. In Bezug auf die Aufrechterhaltung der Begleitung des Besuchsrechts der Berufungsbeklagten bringt er dabei insbesondere vor, das Gutachten komme final zum Schluss, dass die bisherige Regelung der Obhut und Betreuung beizubehalten sei, wobei mit der "bisherigen Betreuungsregelung" diejenige gemäss Eheschutzvereinbarung vom 22. Juni 2015 gemeint sei. Werde die Betreuung der Kinder durch die Berufungsbeklagte entgegen dem Gutachten dennoch unbegleitet festgelegt, laufe dies dem Kindswohl zuwider (act. 14 S. 3, Rz. 3 f.). 3.6.2 Die Berufungsbeklagte stellt sich hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Besuche in Begleitung demgegenüber auf den Standpunkt, das Gutachten bestätige ihre Abstinenz, auch wenn diese Diagnose nicht als langfristig gesichert angesehen werden könne. Das Gutachten äussere sich sodann mit keinen Wort dazu, weshalb das bisherige Besuchsrecht nach wie vor aufrecht zu erhalten sei. Der Grund für die Besuche mit Begleitung sei ihr Alkoholkonsum gewesen. Da ihr nunmehr Abstinenz bescheinigt werden, sei der Grund für die Begleitung der Be-

- 32 suche weggefallen. Dass sie einen anderen Erziehungsstil als der Berufungskläger habe, könne nicht zur dauernden Aufrechterhaltung begleiteter Besuche führen (act. 30 S. 2 f.). 3.6.3 Das im Hauptverfahren erstattete Gutachten vom 12. November 2018 beantwortet sowohl Fragen der Vorinstanz als auch vom Berufungskläger gestellte Ergänzungsfragen (vgl. act. 15 S. 21 f.). Die vom Gericht gestellten Fragen betreffen das Befinden sowie die Entwicklung der Kinder, die Eltern-Kind-Beziehung, die Erziehungs- bzw. Betreuungsbedürfnisse der Kinder sowie die entsprechenden Kompetenzen der Eltern, die Kontakt- und Erziehungsvorstellung der Eltern, das elterliche Erziehungsumfeld, die Beziehung der Kinder zu weiteren Familienmitgliedern sowie die elterliche Sorge, Obhut und Betreuung (act. 15 S. 21). Die vom Berufungskläger gestellten Ergänzungsfragen beziehen sich auf die Alkoholabstinenz der Berufungsbeklagten, das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung/Störung oder sonstiger Defizite (insbesondere einer manisch-depressiven Erkrankung) bei der Berufungsbeklagten sowie allfällige Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagen (act. 15 S. 22). Wie die Berufungsbeklagte zu Recht geltend macht, war die Aufrechterhaltung der begleiteten Besuche hingegen nicht Gegenstand des Gutachtens. Weder wurde die Aufrechterhaltung dieser Kindesschutzmassnahme im Rahmen des Gutachtensauftrags oder der vom Berufungskläger gestellten Ergänzungsfragen thematisiert (vgl. act. 5/70; act. 5/89), noch haben die Gutachterinnen dieses Thema ergänzend von sich aus aufgegriffen und hierzu Empfehlungen oder Bemerkungen gemacht. Entsprechend vermag der Berufungskläger gegen die Aufhebung der Begleitung der Besuche denn auch keine konkreten Argumente aus dem Gutachten vorzutragen, sondern verweist einzig darauf, dass das Gutachten die Beibehaltung der "bisherigen Betreuungsregelung" empfehle. Da diese eine Begleitung der Besuchskontakte umfasse, sei folglich auch diese aufrecht zu erhalten. Dem kann aufgrund dessen, dass die Kindesschutzmassnahme gar nicht Gegenstand des familienpsychologischen Gutachtens war und deren Aufrechterhaltung darin folglich keine Grundlage findet, nicht gefolgt werden. Vielmehr bestätigt das familienpsychologische Gutachten vom 12. November 2018, in dessen Rahmen auch zwei weitere Blutalkoholanalysen bei der Berufungsbeklagten vorgenommen worden waren

- 33 - (vgl. act. 15 S. 34), die derzeitige Alkoholabstinenz der Berufungsbeklagten (act. 15 S, 34, S. 63). Dass sich – wie der Berufungskläger bemängelt (act. 14 S. 3, Rz. 3) – die Gutachterinnen zur Nachhaltigkeit der Abstinenz der Berufungsbeklagten nicht zu äussern vermochten, ist der Erkrankung der Berufungsbeklagten (Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch nach ICD-10 F10.24) inhärent. Insgesamt bestätigt damit auch das neue Gutachten, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse der Berufungsbeklagten, die einst Anlass für die Anordnung begleiteter Besuche waren, mittlerweile positiv verändert haben. Sodann ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise auf eine Gefährdung des Kindswohls durch einen unbegleiteten Kontakt der Kinder mit der Mutter. Insbesondere beziehen sich die Entwicklungsschritte, welche im Gutachten vor einer deutlichen Ausdehnung des Besuchsrechts als wünschenswert angesehen werden (dazu im Detail nachfolgend Ziff. III.4.4.3), einzig auf den Umfang des Besuchsrechts, nicht jedoch auf die Frage, ob dieses nach wie mit Begleitung auszuüben sei. Entsprechend kann der Berufungskläger auch daraus nichts für die Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme ableiten. Damit ändert das Gutachten entgegen der Meinung des Berufungsklägers nichts daran, dass die Vorinstanz die mit Eheschutzvereinbarung vom 22. Juni 2015 vereinbarte Kindesschutzmassnahme zu Recht aufgehoben hat. Die Berufung ist folglich ebenfalls insoweit abzuweisen. 4. Zum Umfang des Besuchsrechts 4.1 Art. 273 ZGB räumt dem Elternteil, der nicht die Obhut inne hat, ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kind ein. Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu. Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 123 III 445 E. 3b S. 451; BGer

- 34 - 5A_409/2008 vom 26. November 2008, E. 3.2). Wie bereits vorstehend (Ziff. III.1.2.2) ausgeführt, ist eine Besuchsrechtsregelung an entscheidend und auf relevante Dauer veränderte Verhältnisse anzupassen, wobei glaubhaft zu machen ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben und die Anordnungen nicht mehr im Kindswohl liegen. 4.2 Die Vorinstanz ist aufgrund der bereits dargestellten, verbesserten gesundheitlichen und persönlichen Situation der Berufungsbeklagten von entscheidend und auf relevante Dauer veränderten Verhältnissen ausgegangen, weshalb sie zum Schluss kam, einer sanften Ausdehnung des Besuchsrechts, wie sie von der Berufungsbeklagten verlangt werde, stehe nichts im Wege (act. 4 S. 16 f., E. III.2.4.6). Entsprechend erweiterte sie das Besuchsrecht der Berufungsbeklagten sowie der Kinder auf die Mittwochnachmittage von Schulschluss an bis am 18.30 Uhr sowie auf jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (act. 4 Disp.-Ziff. 1). 4.2.1 Über die auch gegen die Aufhebung der begleiteten Besuche vorgebrachten, bereits vorstehend abgehandelten Beanstandungen hinaus hält der Berufungskläger der zeitlichen Ausdehnung des Besuchsrechts im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Mutter der Berufungsbeklagten es gut finde, wenn ihre Tochter mehr Zeit mit den Kindern verbringe. Dies sei nicht richtig, vielmehr habe sich die Mutter der Berufungsbeklagten anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Vorinstanz dahingehend geäussert, dass sie die Berufungsbeklagte aus ihrem Haus haben möchte. Sie gehe davon aus, dass wenn die Berufungsbeklagte die Obhut über die Kinder bekommen würde, sie ausziehen müsste und nicht mehr bei ihr leben würde. Auf die Frage des Richters, ob sie es als gute Lösung sehen würde, wenn die Kinder anstatt vom Vater von der Mutter betreut würden, habe die Zeugin nichts sagen wollen. Damit sei sie ganz offensichtlich der Meinung, dass die Berufungsbeklagte nicht in der Lage sei, die Kinder zu deren Wohl zu betreuen und sie beim Berufungskläger besser aufgehoben seien (act. 2 S. 12, Rz. 2.5). Weiter bemängelt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe im Rahmen der Neuregelung der Betreuung nicht geprüft, wo die Kinder an den Besuchstagen schlafen würden, wo-

- 35 mit sie das Kindswohl missachtet habe. Die Berufungsbeklagte wohne bekanntlich noch bei ihrer Mutter. Sie bewohne in deren Haus ein Zimmer im Untergeschoss mit Dusche/WC, wobei kein weiteres Zimmer frei sei, in welchem die Kinder schlafen könnten. Da aktuell offenbar noch die 17-jährige Tochter der Berufungsbeklagten (G._____) mit in diesem Zimmer schlafe, müssten C._____ und D._____ folglich zusammen mit der Mutter und G._____ in einem Bett schlafen. Dass ein solcher Zustand nicht haltbar sei, verstehe sich von selbst. Ausserdem habe die Mutter der Berufungsbeklagten klar und unmissverständlich ausgesagt, dass sie nicht damit einverstanden sei, wenn die Kinder bei ihr übernachten würden; die Buben seien zu laut und sie möchte die Kinder nicht mehr bei sich haben müssen (act. 2 S. 12, Rz. 2.6). 4.2.2 Die Berufungsbeklagte hält diesem Standpunkt im Wesentlichen entgegen, es sei zu beachten, dass es sich lediglich um zwei Übernachtungen pro Monat handle und sie daran sei, diesen Zustand zu ändern. Beengte Verhältnisse dürften nicht dazu führen, dass der Kontakt der Kinder zur Mutter eingeschränkt werde (act. 2 S. 8). 4.2.3 Vorab festzuhalten ist, dass die Meinung der Mutter der Berufungsbeklagten für die Frage der Ausdehnung des Besuchsrechts insofern nicht von Bedeutung ist, als sich daraus keine konkreten Hinweise auf drohende Gefährdungen des Kindswohls ergeben. Letzteres (Gefährdung) ist nicht der Fall. Insbesondere kann entgegen dem Berufungskläger daraus, dass sich die Mutter der Berufungsbeklagten vor Vorinstanz nicht zur hier gar nicht Thema bildenden Zuteilung der Obhut äussern wollte (vgl. act. 5/64 S. 7), nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Der Grösse der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten kommt sodann bei einer Besuchsrechtsregelung, wie sie hier zu beurteilen ist, und nur eine Übernachtung alle zwei Wochen beinhaltet, keine überwiegende Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, dass ein minimales Besuchsrecht von gerade einmal neun Stunden alle zwei Wochen, wie es von den Parteien im Eheschutzverfahren vereinbart wurde, längerfristig nicht zur Pflege einer angemessenen Eltern-Kind-Beziehung ausreicht und es deshalb bei einer positiven Entwicklung der Faktoren, die einst zur Beschränkung führten, grundsätzlich auszudehnen ist (dazu etwa

- 36 - OGer ZH, LE120003 vom 2. Mai 2013, E. III.B.4). Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 222; BGE 127 III 295 E. 4a; BGE 123 III 445 E. 3c; BGE 122 III 404 E. 3a m.w.H.). Da hinsichtlich der dem bisher minimalen Besuchsrecht zugrunde liegenden persönlichen und gesundheitlichen Verhältnisse der Berufungsbeklagten seit der Regelung des Getrenntlebens der Parteien eine positive Entwicklung zu bejahen ist, hat die Vorinstanz das im Eheschutz vereinbarte geringe Besuchsrecht zu Recht erweitert. Für die Entwicklung der beiden Söhne der Parteien ist es wichtig, auch mit der Mutter, zu welcher beide ein gutes Verhältnis haben, regelmässig über längere Dauer Zeit verbringen zu können. Dazu sind auch regelmässige Übernachtungen erforderlich. Die gegen die Ausdehnung des Besuchsrechts vorgebrachten Argumente des Berufungsklägers sind angesichts dieses immensen Interesses der Kinder von minderem Gewicht. Zwar sind die aktuellen Wohnverhältnisse der Berufungsbeklagten sowohl räumlich als auch mit Blick darauf, dass das Zusammenwohnen von der Mutter der Berufungsbeklagten zunehmend als belastend empfunden wird, nicht ideal. Ein Besuchsrecht mit nur einer Übernachtung alle zwei Wochen kann angesichts des immensen Interesses der Kinder an einer Erweiterung des Kontaktes zur Mutter aber auch unter diesen Bedingungen zugemutet werden. Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich deshalb insoweit als unbegründet. 4.3.1 Auch hier stellt sich jedoch die Frage, ob das vom Berufungskläger am 3. Dezember 2018 neu eingereichte familienpsychologische Gutachten vom 12. November 2018 an dieser Beurteilung etwas ändert. Der Berufungskläger bringt dazu vor, das Gutachten komme zum Schluss, die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten sei für eine vermehrte Betreuung deutlich eingeschränkt. Insbesondere seien vor einer zeitlichen Ausdehnung der Besuchskontakte Entwicklungsschritte der Berufungsbeklagten wünschenswert (z.B. der Bezug einer eigenen Wohnung und der Nachweis des Führens eines Haushalts sowie die angemessene Versorgung von sich und der bald mündigen Tochter G._____). Erst dann könne gemäss Gutachten eine schrittweise Ausdehnung der Besuchskon-

- 37 takte geplant werden, wobei die daraus erfolgenden Anpassungen stets beobachtet und überprüfte werden sollten. Eine Ausdehnung des Besuchsrechts ohne solche Schritte laufe dem Kindswohl zuwider (act. 14 S. 3, Rz. 3 f.). 4.3.2 Die Berufungsbeklagte vertritt demgegenüber die Meinung, durch den vorinstanzlichen Entscheid erfolge keine deutliche Ausdehnung des Besuchsrechts, weshalb das Gutachten nichts ändere. Gegenüber der Eheschutzverfügung sei ihr Besuchsrecht lediglich um den Mittwochnachmittag sowie um zwei Tage pro Monat erhöht worden, wobei sie die Kinder am Mittwoch Nachmittag bereits bis anhin in Absprache mit dem Berufungskläger betreut habe. Entsprechend handle es sich um eine sanfte Ausdehnung des Besuchsrechts, weshalb das Gutachten dieser nicht entgegen stehe (act. 30 S. 3). 4.3.3 Das familienpsychologische Gutachten vom 12. November 2018 hält zusammengefasst fest, zum Zeitpunkt der Begutachtung seien bei den Kindern keine akuten Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung festzustellen gewesen. Vor diesem Hintergrund könne die aktuelle Regelung der Obhut und des Besuchsrechts aus gutachterlicher Sicht als grundsätzlich sinnvoll und für die Kinder zumutbar und gedeihlich beurteilt werden. Eine Obhutsumverteilung oder gar ein Entzug der elterlichen Obhut und eine Fremdplatzierung der beiden Kinder seien als nicht indiziert bzw. gar als kontraindiziert zu beurteilen. Die Kinder seien in einem hinreichend stabilen Umfeld mit familiärer und institutioneller Betreuung sinnvoll und verhältnismässig eingebunden. Eine Ausweitung der Besuchskontakte der Kindsmutter seien aus gutachterlicher Sicht unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen: der Kindsmutter gelinge das Führen eines eigenen Haushaltes und die angemessene Versorgung von sich und ihrer Tochter G._____. Der Alkoholkonsum der Kindsmutter zeige sich aufgrund der erhaltenen Messwerte unauffällig. Aufgrund des relativ kurzen Zeitfensters, die ein solcher Messwert abdecke, könne keine Prognose oder längerfristige Diagnose gestellt werden. Würden diese Punkte von der Kindsmutter erfüllt, könne aus gutachterlicher Sicht eine Ausweitung der Besuchskontakte geplant und schrittweise umgesetzt werden, wobei die daraus folgenden Anpassungen stets beobachtet und überprüft werden sollten. Aus gutachterlicher Sicht sei hierfür eine regelmässige, beispielsweise mo-

- 38 natliche Blut- und Urinabnahme zur Überprüfung des Alkoholkonsums der Kindsmutter zweckmässig, sinnvoll und erfolgversprechend. Des Weiteren werde für die Kindsmutter die Wiederaufnahme einer suchtspezifischen Psychotherapie als indiziert erachtet, um einem möglicherweise wieder auftretenden Alkoholkonsum entgegenzuwirken (act. 15 S. 64 f.). Weiter wird festgehalten, die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten sei für das Szenario einer vermehrten Betreuung und in der Rolle der alleinerziehenden Mutter zum Zeitpunkt der vorliegenden Begutachtung deutlich eingeschränkt (act. 15 S. 69). Für das bestehende Betreuungsszenario sei die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten als gegeben zu beurteilen (act. 15 S. 72/73). Bevor eine deutliche Erhöhung der Zeitspanne der Besuchskontakte in Erwägung gezogen werde, seien aus gutachterlicher Sicht einige Entwicklungsschritte der Berufungsbeklagten wünschenswert (act. 15 S. 69, S. 72/73, S. 76). Betreffend des Alkoholkonsums liege es an der Kindsmutter, ihren Konsum soweit zu reduzieren oder ganz zu unterbinden, dass sie eine angemessene Betreuung der Kinder gewährleisten könne. Die Werte aus den Testungen würden im unauffälligen Bereich liegen. Was mit Vorbehalt interpretiert werden solle, da sich das zeitliche Intervall auf eine relativ kurze Zeitdauer stütze und somit keine Aussagen zur Nachhaltigkeit der Abstinenz gemacht werden könnten. Im Hinblick auf die Wohnsituation sei es aus gutachterlicher Sicht klar angezeigt, dass die Mutter eine eigene Wohnung beziehe und für sich und ihre Tochter G._____ sorge. Gelinge das Führen eines Haushaltes und die angemessene Versorgung von sich und der Tochter, könne eine schrittweise Ausdehnung der Besuchskontakte geplant und schrittweise umgesetzt werden, wobei die daraus erfolgenden Anpassungen stets beobachtet und überprüft werden sollten (act. 15 S. 69). Entgegen dem Standpunkt des Berufungsklägers geht aus dem familienpsychologischen Gutachten nicht hervor, dass die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten für eine Betreuung im Sinne der hier zu prüfenden Regelung als eingeschränkt bzw. deutlich eingeschränkt erachtet wird. Wie vorstehend dargestellt, wird im Gutachten zwar festgehalten, die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten sei für das Szenario einer vermehrten Betreuung und in der Rolle der alleinerziehenden Mutter zum Zeitpunkt der vorliegenden Begutachtung deut-

- 39 lich eingeschränkt (act. 15 S. 69); diese Aussage konkretisieren die Gutachterinnen im weiteren Verlauf des Gutachtens jedoch dergestalt, als mit der Führung eines eigenen Haushalts, einer angemessenen Versorgung von sich und der vorehelichen Tochter sowie einem weiterhin unauffälligen Alkoholkonsum Voraussetzungen genannt werden, welche auf Seiten der Berufungsbeklagten vor einer deutlichen Erhöhung der Besuchskontakte als wünschenswert erachtet werden (act. 15 S. 69, S. 72/73, S. 76). Allerdings stehen hier weder eine deutliche Erhöhung der Besuchskontakte noch eine Umteilung der Obhut zur Beurteilung. Vielmehr wird die bisherige minimale Betreuungsregelung lediglich um den bisher bereits gelebten Mittwochnachmittag sowie zwei zusätzlichen Betreuungstage pro Monat inklusive jeweils einer Übernachtung erweitert. Auch die neu angerordnete Betreuungsregelung bleibt damit klar hinter einem sog. gerichtsüblichen Besuchsrecht zurück, das für Kinder im Alter der beiden Söhne der Parteien (geb. 2009 und 2011) in der Regel wenigstens zwei Übernachtungen pro Wochenendbesuch sowie eine Betreuung während einer bestimmten Anzahl Ferienwochen vorsieht. Hervorzuheben ist an dieser Stelle sodann nochmals, dass der Berufungsbeklagten durch die bisherige Betreuungsregelung der Parteien nur ein minimales Besuchsrecht zukam, welches grundsätzlich nicht zur Pflege einer angemessenen Eltern-Kind-Beziehung ausreicht und deshalb nur durch ausserordentliche Umstände zum Schutze des Kindswohls für solange gerechtfertigt werden kann, als sich die der Beschränkung zugrunde liegenden Verhältnisse nicht verbessern (dazu auch vorstehend Ziff. III.4.2.3). Vorliegend war angesichts der verbesserten gesundheitlichen und persönlichen Situation der Berufungsbeklagten die von der Vorinstanz vorgenommene Ausdehnung des Besuchsrechts deshalb angezeigt, wobei die Vorinstanz zur Recht festhält, es handle sich um eine "sanfte" Ausdehnung der bisherigen Besuchsrechtsregelung um einstweilen zwei zusätzliche Tage inklusive Übernachtung pro Monat. Das Gutachten steht dieser Ausdehnung deshalb nicht entgegen, umso mehr, als das Gutachten nur von wünschenswerten Veränderungen spricht. Ob das Besuchsrecht bei weiterhin positiver, insbesondere den Leitlinien des Gutachtens entsprechender Entwicklung der Verhältnisse weiter (deutlich) auszudehnen ist oder gar eine Umteilung der Obhut vorzunehmen wäre, ist hier nicht zu beurteilen. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass

- 40 das Gutachten einer Ausdehnung des Besuchsrechts, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, nicht entgegen steht. Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Mit der Abweisung der Berufung bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung. 2.-2.1 Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Berufungskläger kostenpflichtig wird. Ausgangspunkt der Gerichtskostenbemessung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen zu bemessen ist und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Aufgrund der Schwierigkeit des Falls und des Aufwandes ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Dieser Betrag ist im Umfang von Fr. 1'500.– mit dem vom Berufungskläger bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, im Restbetrag hat die Gerichtskasse Rechnung zu stellen. 2.2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese dem Verfahrensausgang entsprechend. Vorliegend ist ausgangs- und antragsgemäss (vgl. act. 12 S. 2) der Berufungskläger als unterliegende Partei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Die Grundgebühr zur Bemessung der Parteientschädigung bestimmt sich im Berufungsverfahren danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts oder nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Satz 2 des gleichen Absatzes steckt sodann den Rahmen der Grundgebühr ab, indem diese

- 41 in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beträgt. § 11 Abs. 1 AnwGebV bestimmt sodann, dass der Anspruch auf die Gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels entsteht, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung deckt. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach § 13 oder ein Pauschalzuschlag berechnet (Abs. 2), wobei die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach § 13 beträgt (Abs. 3). Vorliegend ist die Verantwortung der Vertreterin der Berufungsbeklagten sowie die Schwierigkeit des Falls als durchschnittlich zu bezeichnen, geht es doch um im Familienrecht übliche Fragen des Umfangs sowie der Modalitäten des Besuchsrechts. Der zeitliche Aufwand, der der Vertreterin der Berufungsbeklagten durch die Beantwortung der Berufung entstanden ist, ist sodann eher im unteren Bereich anzusiedeln, weshalb die Grundgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist. Sodann ist für die notwendig gewordene Stellungnahme zur Noveneingabe des Berufungsklägers ein Zuschlag von Fr. 500.– zu gewähren. Der Berufungskläger ist dementsprechend zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zzgl. 7.7 % MwSt. zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Das (erneute) Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom 3. Dezember 2018 wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 42 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. Juli 2018 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–, dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt und im Umfang von Fr. 1'500.– aus dem vom Beklagten und Berufungskläger bereits geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Restbetrag stellt die Obergerichtskasse dem Beklagten und Berufungskläger Rechnung. 3. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zzgl. 7.7 % MwSt. zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am:

Beschluss und Urteil vom 8. März 2019 Massnahmebegehren: Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. Juli 2018 (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/83A) Berufungsanträge: Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte II. Formelle Vorbemerkungen 1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Das von der Berufungsbeklagten vor Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren umfasste zwar auch einen Antrag auf Zusprech... 2. Die Berufung vom 20. September 2018 (Datum Poststempel) wurde innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 314 ZPO (vgl. act. 83A) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Den Anfo... 3. Vor der Berufungsinstanz kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann zudem auch Unangeme... III. Zur Berufung im Einzelnen 1. Allgemeines zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen 1.1 Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Die Anordnung der notwendigen Massnah... IV. Kosten und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Das (erneute) Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom 3. Dezember 2018 wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. Juli 2018 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–, dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt und im Umfang von Fr. 1'500.– aus dem vom Beklagten und Berufungskläger bereits geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Restbe... 3. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zzgl. 7.7 % MwSt. zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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