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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.11.2018 LY180017

19 novembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,894 mots·~1h 9min·7

Résumé

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY180017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 19. November 2018

in Sachen

A._____, Dr. iur.

Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

sowie

- 2 - 1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. März 2018 (FE160068-G)

- 3 - Schlussanträge: der Klägerin (Urk. 6/149 S. 1f.): 1.1. Es sei der Beklagte für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu monatlichen Kindesunterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder C._____ (*tt.mm.2008) und D._____ (*tt.mm.2008) von mindestens je Fr. 8'250.– zu verpflichten, zahlbar zum voraus auf den 1. eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen, rückwirkend per 01.02.2014; 1.2. es sei der Beklagte für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Klägerin i.H.v. Fr. 11'400.– zu verpflichten, zahlbar zum voraus auf den 1. eines jeden Monats, rückwirkend per 01.02.2014; 2.1. eventualiter sei der Beklagte für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu monatlichen Kindesunterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder C._____ (*tt.mm.2008) und D._____ (*tt.mm.2008) von mindestens je Fr. 3'000.– zu verpflichten, zahlbar zum voraus auf den 1. eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen, rückwirkend per 01.02.2014; 2.2 eventualiter sei der Beklagte für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Klägerin i.H.v. Fr. 21'900.– zu verpflichten, zahlbar zum voraus auf den 1. eines jeden Monats, rückwirkend per 01.02.2014; 3.1. […] 3.2. […] 4. […]

des Beklagten: Eingabe vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/146 S. 1): 1. Kinderunterhalt Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatliche Unterhaltbeiträge von Fr. 1'000.– je Kind zzgl. allfälliger Zulagen zu bezahlen. 2. Nachehelicher Unterhalt und Unterhalt vorsorgliche Massnahmen Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 3. Es sei festzustellen, dass der Beklagte berechtigt ist, in Anrechnung an seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin die Kosten der Krankenkasse, die Handy- und Internetkosten

- 4 und die Kosten für die Fahrzeugversicherung und die Strassenverkehrsamtsgebühren direkt zu bezahlen. 4. Es sei festzustellen, dass der Beklagte während der Zeit seit dem 27. April 2016 monatliche Leistungen von Fr. 7'488.50 unter dem Titel Unterhalt erbracht hat.

Eingabe vom 28. August 2017 (Urk. 6/166 S. 1f.): 1. Die Anträge der Klägerin und des Kinderprozessbeistandes für die Zeit bis am 31. Dezember 2016 zum Kinderunterhalt und zum ehelichen Unterhalt der Klägerin seien abzuweisen, soweit sie von den Anträgen des Beklagten gemäss seiner Eingabe vom 7. Juni 2017 abweichen; 2. Es seien für die Zeit ab 1. Januar 2017 für die Dauer der Trennung Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'700.– als Barunterhalt zulasten des Beklagten festzulegen und eheliche Unterhaltsbeiträge für die Klägerin von Fr. 4'085.–, jeweils pro Monat. Eventualiter: Sollte für die Kinder ein höherer Barunterhalt oder zusätzlich ein Betreuungsunterhalt zulasten des Beklagten vom Gericht festgelegt werden, so ist der entsprechende Unterhaltsbeitrag für die Klägerin derart zu reduzieren, dass der Gesamtbeitrag für die Kinder und die Klägerin den Betrag von Fr. 7'485.50 nicht überschreitet. […]

der Verfahrensbeteiligten (Urk. 6/151): 1. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter ab 1. Mai 2015 je Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'780.– zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge seien anzurechnen. 2. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter ab 1. Januar 2017 je Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für den Barunterhalt in Höhe von Fr. 2'620.– zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen sowie je Kind einen monatlichen Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'245.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge seien anzurechnen. 3. Der Vater sei zu verpflichten, die ausserordentlichen Auslagen für die Kinder nach vorgängiger Absprache (z.B. für Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen, Privatschulkosten und

- 5 ähnliches) zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen.

Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. März 2018 (Urk. 2 S. 63 ff.): 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen: Fr. 13'706.– rückwirkend auf den 27. April 2016 bis 31. Dezember 2016, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Fr. 10'532.– ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Fr. 10'382.– ab 1. August 2017 bis 30. September 2018, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Fr. 10'382.– ab 1. Oktober 2018. Im Übrigen wird das Massnahmebegehren Ziff. 1.1. der Klägerin abgewiesen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, für die Dauer des Verfahrens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (Kinderzulagen darin enthalten) zu bezahlen: Fr. 4'210.– erstmals rückwirkend auf den 27. April 2016 bis 31. Dezember 2016, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Fr. 5'797.– ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 (davon Fr. 1'587.– als Betreuungsunterhalt), unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge;

- 6 - Fr. 5'345.– ab 1. August 2017 bis 30. September 2018 (davon Fr. 1'587.– als Betreuungsunterhalt), unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Fr. 4'345.– ab 1. Oktober 2018 (davon Fr. 587.– als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Im Übrigen wird das Massnahmebegehren Ziff. 1.2. der Klägerin betreffend C._____ abgewiesen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Sohn D._____, geboren am tt.mm.2008, für die Dauer des Verfahrens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (Kinderzulagen darin enthalten) zu bezahlen: Fr. 3'866.– erstmals rückwirkend auf den 27. April 2016 bis 31. Dezember 2016, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Fr. 5'453.– ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 (davon Fr. 1'587.– als Betreuungsunterhalt), unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Fr. 5'345.– ab 1. August 2017 bis 30. September 2018 (davon Fr. 1'587.– als Betreuungsunterhalt), unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Fr. 4'345.– ab 1. Oktober 2018 (davon Fr. 587.– als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Im Übrigen wird das Massnahmebegehren Ziff. 1.2. der Klägerin betreffend D._____ abgewiesen. 4. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Einkommensund Bedarfszahlen:

- 7 - Einkommen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat): – Klägerin: Fr. 0.– bis und mit Ende August 2018; Fr. 2'000.– ab 1. Oktober 2018 (Hypothetisches Einkommen 50% Pensum); – Beklagter: Fr. 37'330.– mindestens Bedarf (reduziert um 25 %): - Klägerin: Fr. 13'706.– bis Juli 2017 (Fr. 3'174.– Lebenshaltungskosten enthalten) Fr. 13'556.– ab August 2017 (Fr. 1'174.– Lebenshaltungskosten enthalten) - Beklagter: unbekannt - C._____: Fr. 4'210.– bis Juli 2017 Fr. 3'758.– ab August 2017 - D._____: Fr. 3'866.– bis Juli 2017 Fr. 3'758.– ab August 2017 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 und 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2018 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2018, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Die Editionsbegehren der Klägerin (Erwägung III.8.) werden abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–. 8. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

- 8 - 9. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 10. [Mitteilungssatz] 11. [Rechtsmittelbelehrung]

Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1):

Der angefochtene Entscheid sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten aufzuheben und der Vorinstanz zurückzuweisen zur zusätzlichen Befragung der Klägerin, Einholung einer Stellungnahme und zum neuen Entscheid; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten der Klägerin.

Eventualiter

In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sei die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers wie folgt zu regeln: "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen: − Fr. 4'663.– rückwirkend auf den 27. April 2016 bis 31. Dezember 2016, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; − Fr. 431.– ab 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2018, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; − Fr. 200.– ab 1. Juli 2018, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, für die Dauer des Verfahrens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (Kinderzulagen darin enthalten) zu bezahlen: − Fr. 2'258.– erstmals rückwirkend auf den 27. April 2016 bis 31. Dezember 2016, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge;

- 9 - − Fr. 4'374.– ab 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 (davon Fr. 2'116.– als Betreuungsunterhalt), unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; − Fr. 3'950.– ab 1. April 2017 bis 30. Juni 2018 (davon Fr. 2'116.– als Betreuungsunterhalt), unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; − Fr. 1'834.– ab 1. Juli 2018, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Sohn D._____, geboren am tt.mm.2008, für die Dauer des Verfahrens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (Kinderzulagen darin enthalten) zu bezahlen: − Fr. 1'834.– erstmals rückwirkend auf den 27. April 2016 bis 31. Dezember 2016, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; − Fr. 3'950.– ab 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 (davon Fr. 2'116.– als Betreuungsunterhalt), unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; − Fr. 1'834.– ab 1. Juli 2018, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 4. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen: Einkommen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat): - Klägerin: Fr. 0.– bis und mit Ende Juni 2018; Fr. 4'500.– ab 1. Juli 2018 (Hypothetisches Einkommen 80% Pensum); - Beklagter: Fr. 27'000.– Bedarf: - Klägerin: Fr. 4'663.– bis Juli 2017 (Fr. 3'174.– Lebenshaltungskosten enthalten) - Beklagter: unbekannt - C._____: Fr. 2'258.– bis Ende März 2017

- 10 - Fr. 1'834.– ab April 2017 - D._____: Fr. 1'834.– ˶ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten.

der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 14 S. 2):

"1. Es sei der Antrag des Beklagten um Aufhebung der mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 26. März 2018, Prozess-Nr. FE160068, angeordneten vorsorglichen Massnahmen bei gleichzeitigem Antrag auf Rückweisung zur zusätzlichen Befragung der Klägerin, Einholung einer Stellungnahme und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz, vollumfänglich abzuweisen; 2. es seien die angeordneten Massnahmen zu bestätigen; 3. es sei der Eventualantrag des Beklagten um Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 26. März 2018, Prozess-Nr. FE160068, vollumfänglich abzuweisen und die angeordneten Massnahmen zu bestätigen; 4. eventualiter seien die mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 26. März 2018, Prozess-Nr. FE160068, angeordneten vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die laufenden Unterhaltszahlungen für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bestätigen; 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mwst. zu Lasten des Beklagten."

der Verfahrensbeteiligten (Urk. 18): -----

- 11 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2004 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2008 (Urk. 6/1A). Mit Eingabe vom 12. September 2014 hatte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) ein Eheschutzverfahren beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen anhängig gemacht (Urk. 6/22/1). Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 26. April 2016 als zufolge Rückzugs des Gesuchs erledigt abgeschrieben (Urk. 6/22/121). Gleichentags machte die Klägerin vor Vorinstanz ein Scheidungsverfahren anhängig. Sie stellte verschiedene Anträge zur Regelung der Nebenfolgen. Gleichzeitig ersuchte sie um den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 6/1 S. 3). Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 wurde C._____ und D._____ Dr. iur. Z._____ als Prozessbeistand im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO bestellt (Urk. 6/21). Die Knaben wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. Dem Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) wurde ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt. Zudem wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (vgl. Urk. 6/92 S. 6f.; Urk. 6/100 S. 3). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 13. April 2017 wurde festgestellt, dass die Urkunden 6/29/44-46, 6/29/48-53, 6/29/61 und 6/107/12/1-2 als Beweismittel nicht zu beachten sind (Urk. 6/136). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 4ff.). Mit der eingangs angeführten Verfügung vom 26. März 2018 wurden die vom Beklagten an C._____ und D._____ sowie die Klägerin zu zahlenden Unterhaltsbeiträge geregelt (Urk. 2). 2. Der Beklagte hat gegen den Entscheid der Vorinstanz fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1; Urk. 6/188/1). Er hat die eingangs erwähnten Anträge gestellt. Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 wurde der Berufung für die bis und mit Ende

- 12 - April 2018 geschuldeten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen wurde das entsprechende Gesuch des Beklagten abgewiesen (Urk. 10). Die Berufungsantwort datiert vom 4. Juni 2018 (Urk. 14). Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 wurde der Antrag der Klägerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung für die rückwirkend geschuldeten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge bis und mit Ende April 2018 abgewiesen (Urk. 17). Die weiteren Eingaben der Parteien sowie der Verfahrensbeteiligten wurden je den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 18; Urk. 21-31/1-2). 3. Der Beklagte hat einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– geleistet (Urk. 5; Urk. 7). 4.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden

- 13 - (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu erfüllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehalten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen formgerecht zu rügen (vgl. hierzu BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.Hinw.). Die Ausübung des sogenannten freiwilligen Replikrechts dient nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 4. 2.2.4). 4.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt nicht für Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, vorliegend also bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1). Wer sich – ausserhalb der unbeschränkten Untersuchungsmaxime – auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 317 N 34; BGer 5A_456/2016 vom 28.10.2016, E. 4.1.1). Die diversen Einwendungen der Parteien, es würden unzulässige Noven vorgebracht (vgl. z.B. Urk. 21 S. 17ff.), sind daher von Vorneherein nicht zu hören, insoweit die geltend gemachten Tatsachen unter den Anwendungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime fallen. 5. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten wird Dispositivziffer 6 (Abweisung Editionsbegehren Klägerin; Urk. 2 S. 66). Die Rechtskraft dieser Dispositivziffer ist vorzumerken. Die Indexklausel (Dispositivziffer 5) wurde (sinngemäss) angefochten (Urk. 1 S. 41). 6. Der Beklagte hat den Mietvertrag für die vormals eheliche Liegenschaft an der …strasse … in E._____ per Ende September 2018 gekündigt (Urk. 21 S. 20).

- 14 - Es blieb unwidersprochen, dass der Beklagte nunmehr an der …strasse … in F._____ wohnhaft ist (Urk. 30 S. 3). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. 7. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II. 1. Der Beklagte verlangt mit dem Hauptantrag die Aufhebung der Verfügung vom 26. März 2018 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verfahren sei zur zusätzlichen Befragung der Klägerin, zur Einholung einer Stellungnahme und zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.1. Der Beklagte rügt, er habe keine Gelegenheit erhalten, um der Klägerin Ergänzungsfragen zu den von dieser anlässlich ihrer Befragung vom 26. September 2017 gemachten Äusserungen zu stellen (Urk. 1 S. 6f.). Der Beklagte erwähnt die Themen, zu welchen er die Klägerin noch hätte befragen wollen. Dabei weist er auf die entsprechenden Seiten im vorinstanzlichen Protokoll hin (z.B. Referenzperiode [Protokoll S. 53], Erwerbsaufnahme, Haushaltshilfe [Protokoll S. 53 unten] etc.). Weiter führt er die Ergänzungsfragen an, welche er zu stellen beabsichtigte (Urk. 1 S. 7f.). 2.2. Das Recht zur Stellung von Ergänzungsfragen an die Gegenpartei ist ein Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Am 26. September 2017 fand vor Vorinstanz die Einigungsverhandlung, die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Prozesskostenvorschuss statt (Prot. Vi S. 51). Im Rahmen der Verhandlung wurde die Klägerin unter Hinweis auf Art. 191 ZPO befragt (Prot. Vi S. 52). Die Befragung bezog sich auf das Einkommen der Klägerin (Prot. Vi S. 53ff.) sowie ihren und den Bedarf der Kinder (Prot. Vi S. 55ff.). Im Anschluss an die Befragung durch die Einzelrichterin stellten sowohl der Vertreter des Beklagten (Prot. Vi S. 68f.) als auch der anwesende Vertreter der Klägerin

- 15 - (Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____) Ergänzungsfragen (Prot. Vi S. 69f.). Hernach erfolgte die Befragung des Beklagten, ebenfalls unter Hinweis auf Art. 191 ZPO (Prot. Vi S. 70ff.). Der Beklagte wurde zuerst zum Bedarf der Klägerin und der Kinder befragt (Prot. Vi S. 70ff.). Nach Abschluss dieses Themenbereichs stellten der Vertreter der Klägerin und der Prozessbeistand der Kinder Ergänzungsfragen (Prot. Vi S. 83f.). Im Anschluss daran wurde der Beklagte zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt (Prot. Vi S. 84ff.). Am Ende dieser Befragung führte der Vertreter der Klägerin auf die Frage der Einzelrichterin, ob die Gegenparteien Ergänzungsfragen hätten, an, dass "diese zeitlich zu knapp seien", da der Vertreter des Beklagten die Verhandlung demnächst verlassen müsse. In Anbetracht, dass die Verhandlung im Dezember fortgesetzt werde, hätte er [der Vertreter der Klägerin] gerne vorgängig das ausgefertigte Protokoll, um dann an der Fortsetzungsverhandlung seine Ergänzungsfragen stellen zu können (Prot. Vi S. 97f.). 2.3. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Befragung der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 26. September 2017 abgeschlossen war. Dem Vertreter des Beklagten war Gelegenheit eingeräumt worden, der Klägerin zu den nunmehr von ihm angeführten Themenbereichen (vgl. Urk. 1 S. 7f.) Ergänzungsfragen zu stellen. Damit wurde das rechtliche Gehör des Beklagten gewahrt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beklagte bzw. sein Vertreter darauf hätte vertrauen dürfen, dass ihm anlässlich der Fortsetzung der Befragung des Beklagten das Recht zustehen würde, die Klägerin erneut bzw. ergänzend zu befragen. So standen gemäss der Protokollnotiz der Vorinstanz nur noch Ergänzungsfragen betreffend die Befragung des Beklagten an (Prot. Vi S. 97f.). So wurde denn auch am 30. Oktober 2017 dem Vertreter des Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass im Protokoll vermerkt sei, dass anlässlich der Fortsetzungsverhandlung im Dezember 2017 Ergänzungsfragen zur Befragung des Beklagten anstehen würden (Prot. Vi S. 99). Eine Reaktion des Beklagten bzw. seines Rechtsvertreters auf diese Mitteilung erfolgte nicht. Die Rüge des Beklagten ist unbegründet. 3.1. Von der Klägerin wurde zur Fortsetzung der Einigungsverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. Dezember 2017 ein weiterer Vertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, zugezogen. Rechtsanwalt

- 16 - Y2._____ reichte einen Ordner mit zahlreichen Unterlagen ein (vgl. Urk. 6/183/1- 35) und befragte den Beklagten dazu (vgl. Prot. Vi S. 103ff.). Der Beklagte sieht eine weitere Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin, dass er zu den neu eingereichten Unterlagen "zu ganz neuen Themen" nicht habe Stellung nehmen können. Vielmehr habe die Vorinstanz im Anschluss an die Verhandlung ohne Weiterungen entschieden (Urk. 1 S. 6f.). 3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. hierzu BGE 133 I 201 E. 2.2 m.Hinw. und BGer 4A_453/2016 vom 16.2.2017, E. 4.2.2 bis 4.2.4. m.w.Hinw.). 3.3. Dem Beklagten wurden die von Rechtsanwalt Y2._____ eingereichten Unterlagen vorgehalten. Er beantwortete die zu den jeweiligen Dokumenten gestellten Fragen (vgl. Prot. Vi S. 103ff.). Folglich konnte er die neu eingereichten Urkunden einsehen und dazu Stellung nehmen. Seinem Rechtsvertreter war sodann im Anschluss an die Befragung die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt worden (vgl. Prot. Vi S. 145). Eine Gehörsverletzung kann somit nur darin gesehen werden, dass dem Beklagten unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass er anlässlich der Verhandlung davon überrascht wurde, dass die Klägerin einen zweiten Anwalt beigezogen hatte, und er mit zahlreichen neuen Unterlagen konfrontiert wurde, das Recht hätte eingeräumt werden müssen, im Nachgang zur Befragung noch schriftlich zu den gemachten Aussagen und den neu eingereichten Dokumenten Stellung zu beziehen. Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben. Selbst wenn das Vorgehen der Vorinstanz eine Gehörsverletzung darstellen würde, wäre diese nicht als

- 17 schwerwiegend zu qualifizieren. Die Berufungsinstanz kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Sodann können gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Anwendungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime in der Berufung uneingeschränkt Noven vorgebracht werden (vgl. vorne I./E. 4.2.). Der Beklagte hat denn in der Berufungsbegründung (soweit von Relevanz) zu seinen anlässlich der Verhandlung vom 14. Dezember 2017 gemachten Aussagen Stellung bezogen und die dazumal neu eingereichten Unterlagen kommentiert (vgl. Urk. 1 S. 23ff.). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als geheilt anzusehen. Die Rüge des Beklagten ist unbegründet. 4. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten vor. Der Hauptberufungsantrag ist abzuweisen. Nachfolgend sind die Eventualanträge zu prüfen. III. 1. Umstritten ist die Höhe der vom Beklagten ab dem 27. April 2016 zu zahlenden Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz berechnete die Beiträge nach der einstufigen Methode, d.h. anhand der konkret berechneten Lebenshaltung. Die Wahl der Berechnungsmethode blieb unangefochten (Urk. 1 S. 12; Urk. 14). Dabei stellt der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard den Massstab für die Bemessung des (maximalen) gebührenden Unterhalts dar. Er ist als Basis für die Unterhaltsberechnung beizuziehen, soweit die Einkommensverhältnisse beider Parteien und die trennungsbedingten Mehrkosten dies zulassen (vgl. hierzu Urk. 1 S. 10; Urk. 2 S. 9ff., insbesondere S. 11f.). Die Vorinstanz ging bei der Klägerin von einem (hypothetischen) Einkommen ab dem 1. Oktober 2018 von Fr. 2'000.– netto für ein 50% Pensum aus (Urk. 2 S. 16). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten setzte sie für das Jahr 2017 auf mindestens Fr. 37'331.26 pro Monat fest (Urk. 2 S. 29). Für das Jahr 2014 sah die Vorinstanz Einkünfte von Fr. 67'809.71 und für das Jahr 2016 von Fr. 39'903.29 pro Monat als glaubhaft an (Urk. 2 S. 24). Den Bedarf der Klägerin berechnete die Vorinstanz bis und mit Juli 2017 mit Fr. 18'275.– und hernach mit Fr. 18'075.–. Bei

- 18 - C._____ wurde bis und mit Juli 2017 von einem Bedarf von Fr. 5'614.– und ab August 2017 von Fr. 5'010.– ausgegangen. Der Bedarf von D._____ wurde bis und mit Juli 2017 auf Fr. 5'154.– festgesetzt und hernach ebenfalls auf Fr. 5'010.– (Urk. 2 S. 32). Den Bedarf des Beklagten hat die Vorinstanz nicht berechnet. Den gesamthaft vom Beklagten zu leistenden Unterhalt von Fr. 29'043.– bis und mit Juli 2017 und von Fr. 28'095.– ab August 2017 hat die Vorinstanz zufolge des vom Beklagten im Jahre 2017 gegenüber dem Zeitpunkt der Trennung erzielten geringeren Einkommens um 25% auf Fr. 21'782.– bzw. Fr. 21'071.– reduziert (Urk. 2 S. 56). Basierend auf diesen Zahlen sprach sie die eingangs angeführten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge zu. Der Beklagte beantragt mit seinem Eventualantrag die Herabsetzung der Beiträge. Umstritten sind die Leistungsfähigkeit der Klägerin und des Beklagten sowie die Höhe der berücksichtigten Bedarfe. 2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind im vorliegenden Massnahmeverfahren die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO; Urk. 2 S. 7). Das Verfahren ist summarischer Natur und die tatsächlichen Verhältnisse sind lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Urk. 2 S. 8). Betreffend die Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Es gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Bezüglich der persönlichen Unterhaltsbeiträge gelten die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO). Da Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge mit Blick auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes bilden, dessen einzelne Teile nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Parteien jedoch vollumfänglich. Da sich die Leistungsfähigkeit aus dem Einkommen abzüglich dem eigenen Bedarf berechnet, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime für beide Kriterien. Sodann richtet sich die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge nicht nur nach der Leistungsfähigkeit der Eltern, sondern insbesondere auch nach deren Lebensstellung (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB). Insoweit sind in Fällen, in welchen

- 19 - Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen sind, auch die Bedarfspositionen der Parteien von der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gedeckt, da sie für die Bestimmung des gelebten Lebensstandards und damit der Lebensstellung der Parteien massgebend sind. Daraus resultiert, worauf der Beklagte zu Recht hinweist (Urk. 1 S. 9), dass die (uneingeschränkte) Untersuchungsmaxime auch zugunsten des Pflichtigen gilt (OG ZH LY160030 vom 31.3.2017, B./E. 5.). 3.1. Die Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime befreit die Parteien nicht davor, das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen. Das Gericht ist indes an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien nicht gebunden (vgl. OG ZH LY160030 vom 31.3.2017, B./E. 5.). Es darf und muss gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel und vorhandenen Tatsachenbehauptungen unabhängig von den Anträgen und Sachverhaltsschilderungen der Parteien eigene Berechnungen und Würdigungen zur Leistungsfähigkeit und Lebensstellung der Parteien vornehmen. Das Gericht darf und muss eigene Beweismittel erheben und hat sämtliche Beweismittel frei zu würdigen (vgl. hierzu auf BK ZPO-Hurni, Art. 55 ZPO N 54ff.). Wie aus den vorangehenden Ausführungen erhellt, greifen diese Kriterien auch mit Bezug auf den bei der einstufig-konkreten Methode für den berechtigten Ehegatten zu bestimmenden Bedarf, insoweit, als dieser den gelebten Lebensstandard und damit dessen Lebensstellung abbildet. Der Beklagte will diese Grundsätze beschränken. Die bewusste Besserstellung einer ansprechenden Partei bezüglich der Beweisführungslast müsse ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht dieser Partei finden. Diese Pflicht müsse umso grösser sein, je höher die im Streite liegenden Unterhaltsbeiträge. In Verhältnissen, in denen ein Unterhalt nach der einstufig-konkreten Methode im Raume stehe, habe ab einer gewissen gewährleisteten Unterhaltsgrösse die sich aus der Untersuchungsmaxime ergebende Pflicht des Gerichtes hinter die Pflicht der Parteien zurückzutreten, sowohl den früheren Lebensstandard als auch die Leistungsfähigkeit des leistungsverpflichteten Ehegatten zu behaupten, zu beziffern und zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (Urk. 1 S. 10f.). Die zu gewährleistende Höhe sieht der Beklagte bei

- 20 - Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'250.– pro Monat gemäss der "Zürcher Kinderkosten Tabelle". Der Beklagte hält dafür, ab dieser Grenze dürfe nur noch auf das Vorbringen der ansprechenden Partei abgestellt werden. Habe diese ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, sei das Gericht nicht gehalten, im Rahmen der Untersuchungsmaxime einen noch höheren Unterhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. hierzu Urk. 1 S. 8 und insbesondere S. 11). 3.2. Dem Gesetz können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass - selbst bei anwaltlich vertretenen Parteien - die Offizial- und Untersuchungsmaxime ab einer gewissen Höhe der Unterhaltsbeiträge dahinfallen bzw. gelockert werden sollten. Gründe für ein solches Vorgehen sind denn auch nicht ersichtlich. Es erscheint nicht angemessen, dass ein minderjähriges Kind, welches bis anhin in sehr guten Lebensverhältnissen aufgewachsen ist, nach der Trennung seiner Eltern den gelebten Lebensstandard nur deshalb nicht beibehalten darf, weil es seine Vertreter unterlassen haben, genügend substantiierte Behauptungen aufzustellen. Ein solches Vorgehen ist mit dem Sinn und Zweck von Art. 285 Abs. 1 ZGB, welcher das Anrecht des Kindes darauf festhält, dass der Unterhaltsanspruch nach der Leistungsfähigkeit und der Lebensstellung der Eltern bestimmt wird, nicht vereinbar. Vielmehr hat das Gericht, wo das Gesetz die "Erforschung" des Sachverhalts anordnet (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO), auch ohne Parteianträge von sich aus jede Abklärung zu treffen, die nötig oder geeignet ist, den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7366). Diese Pflicht obliegt dem Gericht unabhängig von der im Raum stehenden Höhe der Unterhaltsbeiträge. Damit gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime auch im Falle der Berechnung der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge nach der einstufigen Methode vollumfänglich.

- 21 - A. Leistungsfähigkeit/Einkommen Klägerin 1. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen dafür, die Klägerin habe während der 14 Jahre dauernden Ehe nie gearbeitet. Sie habe sich zuerst der Haushaltsführung und nach der Geburt der Zwillinge überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet. Unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung könne daher von ihr in der aktuellen Situation (Betreuung von zwei Kindern im Alter von neun Jahren) nicht ohne Übergangsfrist verlangt werden, durch eine Arbeitstätigkeit zum Familienunterhalt beizutragen. Am tt.mm.2018 würden die Zwillinge zehn Jahre alt. Dann sei der Klägerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Teilzeitpensum zumutbar. Bei den konkreten Erwerbsaussichten sei die persönliche Qualifikation, die Berufserfahrung und die branchenspezifische Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Nach Abschluss des Studiums im Jahre 2003 habe die Klägerin im Jahre 2004 den Beklagten geheiratet. Sie sei nie erwerbstätig gewesen, weshalb es ihr an Berufserfahrung mangle. Sodann sei unklar, ob ihr Abschluss in der Schweiz überhaupt anerkannt würde. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei der Klägerin unter weiterer Berücksichtigung ihres Ausbildungsgrades, Alters und ihrer Sprachkenntnisse ab dem 1. Oktober 2018 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'000.– netto für ein 50% Pensum anzurechnen (Urk. 2 S. 15f.). 2.1. Der Beklagte rügt, die Klägerin müsse seit der Trennung während der Woche und den üblichen Geschäftszeiten keinerlei Betreuungsaufgaben nachkommen. Die beiden Kinder würden von Montag bis Freitag von morgens 7 Uhr bis 18 Uhr in der Sprachheilschule G._____ betreut und verpflegt. Überdies würden sie von und zur Schule gebracht. Eine Ausnahme bilde allenfalls der Mittwochnachmittag. Es sei der Klägerin daher eine Erwerbstätigkeit von mindestens 80% anzurechnen (Urk. 1 S. 15f.). 2.2. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (vgl. BGer 5A_239/2017 vom 14.9.2017, E. 2.1 m.Hinw.). Betreffend die Frage, ob und inwieweit einem Ehegatten im Rahmen von vorsorg-

- 22 lichen Massnahmen eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar ist, kann vorab auf die Ausführungen der Kammer in den Urteilen LE150071 vom 10. Februar 2016, Erwägung 4., und LE170034 vom 22. November 2017, Erwägung 3.3.2., verwiesen werden. Die Ausführungen erfolgten in einem Eheschutzverfahren. Aus ihnen erhellt jedoch, dass (auch) beim Entscheid über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die Ehebande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestehen und Art. 163 ZGB (und nicht Art. 125 ZGB) die Grundlage für die Festsetzung des Trennungsunterhalts bildet. Es ist daher bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge primär von der zwischen den Ehegatten vereinbarten Lastenverteilung auszugehen. Das Gericht hat sich von der bisherigen, ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben hat, leiten zu lassen. Hingegen ist im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr zu rechnen, weshalb das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung gewinnt. Es sind beim Entscheid daher auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen. Das bedeutet aber nicht, dass in einem solchen Fall ausschliesslich die Kriterien von Art. 125 ZGB zur Anwendung gelangen. Es ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten im Lichte dieser Kriterien allenfalls schon während der Dauer der vorsorglichen Massnahmen des Scheidungsprozesses eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit und damit die Erzielung eines eigenen oder höheren Erwerbseinkommens zuzumuten ist. Dadurch soll der betroffene Ehegatte in der Trennungszeit zwar einerseits den Schutz erhalten, den ihm die Ehe bietet; andererseits trifft ihn aber auch die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorzubereiten. Angesichts dieser Doppelnatur stellt sich die Frage der Eigenversorgungskapazität im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen noch weniger akzentuiert als bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts. In diesem Sinne betont denn auch das Bundesgericht in seinem am 21. September 2018

- 23 betreffend die Frage der Aufrechterhaltung der 10/16-Regel gefällten Leitentscheid (BGer 5A_384/2018) sowohl mit Bezug auf den Betreuungsunterhalt als auch den gestützt auf Art. 125 ZGB festzusetzenden nachehelichen Unterhalt, dass das "elternautonom festgelegte Betreuungskonzept" bzw. die damit verbundene Aufgabenteilung vorerst für eine gewisse Zeit weitergeführt werden soll (vgl. E. 4.5. und 4.8.2). Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Darunter fallen die Ehedauer, die bisher gelebte Aufgabenverteilung, die zeitliche Verfügbarkeit, das Alter, die Ausbildung, die Berufserfahrung, die gesundheitliche Verfassung und die aktuelle finanzielle Lage (Einkommen und Vermögen) der Parteien. Es handelt sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. OG ZH LE150071 vom 10.2.2016, E. 4., und LE170034 vom 22.11.2017, E. 3.3.2.). 2.3. Die Ehe der Parteien war lebensprägend (Urk. 1 S. 1; Urk. 2 S. 9). Sie heirateten im Jahre 2004. Die Kinder der Parteien kamen im Jahre 2008 zur Welt. Die Klägerin arbeitete während der Ehe nie. Sie ging somit auch während der Zeit, als die Parteien noch keine Kinder hatten, keiner Erwerbstätigkeit nach. Nach der Geburt von C._____ und D._____ stand ihr eine Vollzeit-Nanny zur Verfügung (vgl. hinten III./E. C. 16.1.). Die bis zur Trennung langjährig gelebte Aufgabenteilung sah somit die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Klägerin nicht vor. Dies behauptet der Beklagte denn auch nicht. Sodann lebten und - was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - leben die Parteien nach wie vor in sehr guten finanziellen Verhältnissen. Unter diesen Umständen sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Klägerin im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen ein höheres Arbeitspensum als 50% angerechnet werden müsste. Dies gilt selbst dann, wenn ihr die Bewältigung eines höheren Pensums aufgrund der Tatsache, dass die Kinder derzeit eine Tagesschule besuchen, zeitlich möglich sein sollte. Entsprechend müssen die umstrittenen Schulzeiten nicht näher abgeklärt werden (vgl. Prot. Vi S. 54; Urk. 6/28 S. 25). Die Rüge des Beklagten ist unbegründet. Es ist der Klägerin sowohl mit Bezug auf den Betreuungs- als auch den Ehegattenunterhalt ein Arbeitspensum von 50% anzurechnen.

- 24 - 3.1. Der Beklagte rügt weiter die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Einkommens von Fr. 4'000.– netto pro Monat bei einem 100%-Pensum. Er verlangt die Anrechnung eines Bruttolohnes von Fr. 6'500.– (Urk. 1 S. 16). 3.2. Die Klägerin ist 37 Jahre alt und gesund. Sie spricht (akzentfrei) Deutsch, Russisch, Englisch, Französisch und Ukrainisch (vgl. Urk. 1 S. 15; Urk. 14 S. 27). Die Klägerin schloss im Jahre 2003 in der Ukraine ein Ökonomiestudium ab (Prot. Vi S. 54f.). Unangefochten blieb, dass sie in der Folge nie gearbeitet hat. Sie heiratete im Jahre 2004 den Beklagten und kümmerte sich fortan um den Haushalt und die gemeinsamen Kinder. Der Klägerin fehlt somit jedwelche Berufserfahrung. Unangefochten blieben sodann die Ausführungen der Vorinstanz, dass ungewiss sei, ob der Universitätsabschluss der Klägerin in der Schweiz überhaupt anerkannt würde. Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten, wenn er geltend macht, er habe in einer Kurzrecherche aufzeigen lassen, dass es in der Region Zürich für russischsprachige Menschen mit Matura und ökonomischem Universitätsabschluss Stellenangebote in ausreichendem Masse gebe, und zwar vorab im Bankensektor sowie in anderen, gut bezahlten Branchen (Urk. 1 S. 15 m.Hinw. auf Urk. 6/12/1-8). Bei den vom Beklagten eingereichten Anzeigen fällt auf, dass bei der Grossmehrheit der Stellen mindestens zwei Jahre Berufserfahrung verlangt werden (Urk. 6/12/12/1+2+3+5). Zwei Anstellungen sind sodann befristet (Urk. 6/12/12/4+6). Die Anstellung als Auslandredaktorin kommt schon aufgrund der damit verbundenen Reisetätigkeit nicht in Frage (Urk. 6/12/12/7). Die restlichen Stellen entfallen, da es sich um 100% Pensen handelt (Urk. 6/12/12/1+8). Im Ergebnis erfüllt die Klägerin für keine Stelle die angeführten Kriterien. Aus den aufgezeigten Stellen wird kein Arbeitsmarkt der Klägerin "im Bankensektor sowie in anderen, gut bezahlten Branchen" glaubhaft (Urk. 1 S. 15). Vielmehr erscheint für die Klägerin gestützt auf ihre Ausbildung und die guten Sprachkenntnisse der Einstieg in das Berufsleben wohl am Ehesten in einer Funktion im Verkauf oder als Sachbearbeiterin in einem Reisebüro oder einer anderen Branche mit Auslandbezug als realistisch. Doch wird die Klägerin nicht in einer Kaderfunktion starten können. Zur Berechnung der Lohnaussichten der Klägerin kann von Amtes wegen auf das "Salarium" (www.lohnrechner.bfs.admin.ch) abgestellt werden (vgl. hierzu OG ZH LY160030 vom 31.03.2017, E. C./1.2.d.).

- 25 - Beim "Salarium" (individueller Lohnrechner) müssen im Internet mindestens sechs obligatorische Kriterien angegeben werden. Weitere Angaben sind freiwillig. Wenn keine Kategorie ausgewählt wird, verwendet das "Salarium" den häufigsten Wert, der in der Erhebung für diese Branche beobachtet wurde. Da die Klägerin über einen ausländischen Hochschulabschluss verfügt und sie überhaupt keine Berufserfahrung vorweisen kann, wird beim Kriterium Ausbildung Matura eingesetzt. Es werden zwei Berechnungen vorgenommen; eine im Detailhandel und eine in Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen.

Region: Zürich (ZH, Wohnsitz Klägerin) Branche: 47 Detailhandel Berufsgruppe: 52 Verkaufskräfte Stellung im Betrieb: Stufe 5: Ohne Kaderfunktion Wochenstunden: 21 Ausbildung: Matura Alter: 37 Dienstjahre: 0 Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte (häufigster Wert Salarium) 12 / 13 Monatslohn: 13 Monatslohn Sonderzahlungen: Nein Monats- / Stundenlohn: Monatslohn Bei Anwendung dieser Kriterien resultiert für die Klägerin (Schweizerin) ein Medianbruttolohn von Fr. 2'544.–.

Region: Zürich (ZH, Wohnsitz Klägerin) Branche: 82 Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen Berufsgruppe: 42 Bürokräfte mit Kundenkontakt Stellung im Betrieb: Stufe 5: Ohne Kaderfunktion Wochenstunden: 21 Ausbildung: Matura Alter: 37 Dienstjahre: 0 Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte (häufigster Wert Salarium) 12 / 13 Monatslohn: 13 Monatslohn Sonderzahlungen: Nein Monats- / Stundenlohn: Monatslohn Bei Anwendung dieser Kriterien resultiert ein Medianbruttolohn von Fr. 2'829.–. Damit ergibt sich ein durchschnittlicher Wert von Fr. 2'686.50 brutto pro Monat bzw. nach Abzug von 16,225% Sozialabzügen (inklusive Pensionskasse) ein Net-

- 26 tolohn von Fr. 2'250.60. Unter Berücksichtigung der sehr guten Sprachkenntnisse der Klägerin erscheint es angemessen, ihr ein (hypothetisches) Einkommen für 50% von Fr. 2'500.– netto pro Monat anzurechnen. 4.1. Der Beklagte rügt weiter, die der Klägerin bis Ende September 2018 gewährte Übergangsfrist sei auf "spätestens" drei Monate ab der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu verkürzen. Er verlangt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bereits ab dem 1. Juli 2018 (Urk. 1 S. 15f.). 4.2. Wird die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGer 5A_224/2016 vom 13.06.2016, E. 3.2). Sie ist nach Möglichkeit grosszügig zu bemessen (BGer 5A_384/2018 vom 21.9.2018, E. 4.6). Im Regelfall sind es drei bis sechs Monate ab der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist. Gestützt auf die vorangehend in Erwägung 2.3. dargelegten Umstände erscheint es angemessen, der Klägerin ab dem Zeitpunkt, in welchem die Zwillinge das zehnte Altersjahr vollendet haben, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zwar musste der Klägerin, wie vom Beklagten angeführt (vgl. Urk. 1 S. 15f.), ab Einreichung des Scheidungsbegehrens klar sei, dass sie in der Zukunft einer Arbeitstätigkeit wird nachgehen müssen. Doch durfte sie gestützt auf die gegebenen Umstände sowie die bis vor kurzem geltende 10/16-Regel darauf vertrauen, dass dies erst ab dem 1. Oktober 2018 der Fall sein wird. 5. Zusammenfassend ist damit der Klägerin ab dem 1. Oktober 2018 ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 2'500.– netto anzurechnen.

- 27 - B. Leistungsfähigkeit/Einkommen Beklagter 1. Der Beklagte ist Wirtschaftsanwalt. Er ist (Mit-)Inhaber der Kanzlei H._____. Sodann wurde der Beklagte von der Staatsanwaltschaft Riga für 30 bis 40 lettische Unternehmungen als "Kurator" eingesetzt. Dabei handelt es sich um Firmen des Oligarchen I._____. Gemäss den Ausführungen des Beklagten schaffte es I._____, sich nach dem Abzug der Russen als Bürgermeister der Hafenstadt … [Stadt in Lettland] ein Imperium von Hafen- und Transportgesellschaften anzueignen. Wegen dieser Handlungen stehe I._____ seit bald 10 Jahren zusammen mit seinem Sohn und dem Strohmann J._____ vor dem Kriminalgericht in Riga. Er, der Beklagte, sei früher in Unkenntnis der Delikte beratend für die Familie I._____ tätig gewesen. Später sei er von der lettischen Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen worden, dass ganz erhebliche Verdachtsmomente bestehen würden, wonach I._____ im grossen Stil betrogen und erpresst hätten. Er habe daraufhin mit der Staatsanwaltschaft kooperiert, was schliesslich zur Verhaftung der I._____ geführt habe. Danach sei er (im Jahre 2007) für die Dauer der Untersuchung als Kurator der beschlagnahmten Gesellschaftsanteile und Aktien eingesetzt worden. Seine Aufgabe sei die Verwaltung der Anteile und Aktien. Für die Tätigkeit als Kurator erhalte er keine Entschädigung. Hingegen habe er gemäss der Generalstaatsanwaltschaft das Recht und die Pflicht, die Stimmrechte der beschlagnahmten Gesellschaftsanteile auszuüben. Durch diese Funktion habe er in verschiedenen Betriebsgesellschaften vertrauenswürdige Mitglieder in das "Management Board" berufen. In diesen Gesellschaften sei er selbst als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats gewählt. Die Tätigkeiten im Aufsichtsrat würden entlöhnt. Von denjenigen Gesellschaften, in denen er ein Amt als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats ausübe, erhalte er somit ein Salär (vgl. Prot. Vi S. 120; Urk. 1 S. 24f. und Urk. 21 S. 9; vgl. auch Urk. 6/11 S. 15). Weiter bezieht der Beklagte unbestrittenermasssen ein Entgelt von der K._____ GesmbH in Wien (Urk. 6/11 S. 17). 2. Die Vorinstanz ging beim Beklagten gestützt auf die im Recht liegenden Urkunden sowie die von den Parteien gemachten Aussagen von folgenden Einkünften aus (vgl. Urk. 2 S. 16ff., Übersicht S. 24):

- 28 -

Hernach äusserte sich die Vorinstanz zur Mitwirkung des Beklagten im Verfahren (vgl. Urk. 2 S. 24ff.). Sie zog den Schluss, insgesamt habe der Beklagte nicht glaubhaft machen können, dass er seinen Lebensstandard seit der Trennung in irgendeiner Weise den von ihm geltend gemachten verschlechterten finanziellen Verhältnissen angepasst habe. Eine Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Beklagten sei aufgrund der erhaltenen Einkommenszahlen im Vergleich zu 2014 und wohl auch früher [jedoch] ersichtlich. Das Gesamteinkommen des Beklagten sei schwer eruierbar. Der Beklagte sei leistungsfähig und es sei für die Berechnung der Unterhaltsansprüche von einem Einkommen von mindestens Fr. 37'331.26 netto pro Monat für das Jahr 2017 auszugehen (Urk 2 S. 28f.). 3.1. Gemäss Beklagtem hat sich sein Einkommen im Jahre 2016 auf Fr. 26'073.– pro Monat belaufen. Ab dem Jahre 2017 sei von Einkünften von Fr. 27'277.– pro Monat auszugehen (Urk. 1 S. 23). 3.2. Die Klägerin berief sich vor Vorinstanz darauf, das Einkommen des Beklagten sei anhand "seines Aufwandes einzuschätzen" (Urk. 6/1 S. 43). In der Berufungsantwort (Urk. 14) äussert sich die Klägerin auf den Seiten 8 bis 17 zu den

- 29 - "undurchschaubaren" Firmenkonstrukten des Beklagten, den vom Beklagten bis Ende April 2018 geleisteten Unterhaltszahlungen und zu dessen (angeblich) exzessivem Ausgabeverhalten. Eine Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensberechnung fehlt hingegen weitestgehend, weshalb auf diese Ausführungen nur insoweit einzutreten ist, als damit konkrete von der Vorinstanz nicht berücksichtigte, weitere - Einkünfte des Beklagten behauptet werden (vgl. vorne I./E. 4.1.). Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid kann auch den Ausführungen in der Eingabe vom 17. September 2018 nicht entnommen werden (vgl. Urk. 30 S. 2f.). Eine Ausnahme bildet die neu vorgebrachte Tatsache, dass gemäss dem … Tagblatt vom tt. April 2018 die britischen den schweizerischen Behörden gemeldet hätten, dass der Beklagte seit 2004 Aktionär einer Briefkastenfirma auf den British Virgin Island sei, welche 77,8 Mio. Pfund auf einem Konto halte (Urk. 14 S. 8f.; Urk. 9; wiederholt in Urk. 24 S. 2 m.Hinw. auf einen Artikel vom tt. Juli 2018 in der … Zeitung). Der Beklagte bestreitet die Tatsache (Urk. 21 S. 5). Sie wird allein durch die eingereichten Zeitungsartikel nicht glaubhaft. Dabei hat es im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen sein Bewenden. Sodann äussert sich die Vorinstanz - wie bereits erwähnt - in ihrem Entscheid zwar über mehrere Seiten zum Aussageverhalten des Beklagten sowie zu dessen Mitwirkung im Verfahren (vgl. Urk. 2 S. 24ff.). Hingegen leitet sie für die Berechnung des beklagtischen Einkommens hieraus nichts Konkretes ab (vgl. Urk. 2 S. 28f.). Auf die einzelnen Vorgänge und die von den Parteien diesbezüglich gemachten Ausführungen braucht somit nur insoweit eingegangen zu werden, als die Klägerin gestützt darauf die Anrechnung von zusätzlichen Einkünften des Beklagten geltend macht (vgl. insbesondere Urk. 1 S. 24ff.; Urk. 14 S. 33ff.; Urk. 21 S. 16ff.). 4.1. Unangefochten blieben die von der Vorinstanz für das Jahr 2016 und 2017 berücksichtigen Bezüge aus den lettischen Gesellschaften (Urk. 1 S. 16; Urk. 14 S. 27f.). Aus der Sachdarstellung des Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 16ff., insbesondere S. 21) ergibt sich, dass diese Zahlungen zwar auf das Konto Nr. …. Privatbezüge A._____, welches der Beklagte bei der Anwaltskanzlei H._____ besitzt, einbezahlt werden. Sie fungieren jedoch nicht in der Erfolgsrechnung A._____ (vgl. beispielsweise Urk. 4/4 S. 2). Damit sind sie im für den Beklagten

- 30 ausgewiesenen Gewinn ("Ergebnis") aus der Anwaltskanzlei nicht enthalten. Sie werden denn auch in Lettland versteuert (vgl. Prot. Vi S. 89). Entsprechend sind sowohl die Bezüge von den lettischen Gesellschaften als auch der aus der Anwaltskanzlei realisierte Gewinn dem Beklagten als Einkünfte anzurechnen. Dieses (von der Vorinstanz gewählte) Vorgehen wird denn in der Berufung auch nicht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 16ff.). Gleich verhält es sich mit den Einkünften aus der K._____ GesmbH. Umstritten ist in der Berufung, ob der Beklagte - nebst den berücksichtigten sieben Gesellschaften - noch von anderen lettischen Unternehmungen Entschädigungen bezogen hat. Insoweit diesbezüglich konkrete Bezüge behauptet werden, wird nachfolgend darauf eingegangen. Fehl gehen in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Beklagten, die anlässlich seiner Befragung von Rechtsanwalt Y2._____ eingereichten Unterlagen seien verspätet gewesen und daher nicht mehr zu beachten (vgl. beispielsweise Urk. 21 S. 18). Im Rahmen der Untersuchungsmaxime sind Noven bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Sodann können sie im Rahmen der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren ohne weiteres vorgebracht werden (vgl. vorne I./E. 4.2.). 4.2. Zu den verarrestierten Werten von I._____ gehört gemäss den Parteien die S._____ AG (Urk. 1 S. 27; Urk. 14 S. 37f.). Die Klägerin beruft sich darauf, der Beklagte sei Aktionär der S._____ AG und habe über Jahrzehnte in deren Verwaltungsrat gesessen. Hierfür habe er ein Verwaltungsratshonorar erhalten (vgl. Prot. Vi S. 37). Die jährliche Dividende der Gesellschaft sei dem Beklagten im Umfang seiner Beteiligung von 2 bis 3 % als Einkommen bzw. Vermögensertrag anzurechnen. Die geäufneten Verwaltungsratshonorare seien als Vermögen auszuweisen (Urk. 14 S. 38). In der Folge blieb jedoch unwidersprochen, dass die S._____ AG noch nie Dividenden ausbezahlt und seit dem Jahre 2010 keine Verwaltungsratshonorare mehr vergütet hat (Urk. 21 S. 19; Urk. 24). Damit erscheinen keine Zahlungen als glaubhaft. Dem Beklagten ist aus dieser Beteiligung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen weder ein Einkommen noch ein Vermögensertrag anzurechnen.

- 31 - 4.3.1. Die S._____ AG hat gegen den Beklagten im Kanton Zug eine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage anhängig gemacht. Mit Datum vom 28. Januar 2016 liess sich der Beklagte von der T._____ Holdings Inc., BVI (T._____) eine Darlehensforderung von Fr. 150'000.–, welche die T._____ gegenüber der S._____ AG hatte, abtreten. Gemäss Abtretungserklärung erfolgte die Abtretung "akonto unbezahlte VR-Honorare" für die T._____ sowie "akonto Anwaltshonorare (jeweils seit Anfang 2002)" (vgl. Urk. 6/183/33). Der Beklagte hat die abgetretene Darlehensforderung im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug der Forderung der S._____ AG verrechnungsweise entgegengehalten. Er wendet ein, bei diesem Vorgehen seien keine Gelder geflossen (Urk. 1 S. 28). Eine Zahlung habe nie stattgefunden, weder als Honorar noch unter anderem Titel (Urk. 21 S. 20). Die Klägerin beantragt, die Fr. 150'000.– seien dem Beklagten im Jahre 2016 als Einkommen anzurechnen (Urk. 14 S. 39). 4.3.2. Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass ihm bei dem von ihm gewählten Vorgehen die Fr. 150'000.– im Jahre 2016 nicht effektiv ausbezahlt wurden. Da unwidersprochen blieb, dass die S._____ AG überschuldet ist (Urk. 21 S. 19; Urk. 24) und damit das vom Beklagten von der T._____ zahlungshalber erhaltene Darlehen effektiv nicht einforderbar und damit wertlos gewesen wäre, ist es im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen beim Beklagten nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Für die Bestimmung der - insbesondere zukünftigen - Leistungsfähigkeit des Beklagten darf hingegen das Folgende nicht unbeachtet bleiben: Aus der im Recht liegenden Abtretungserklärung erhellt, dass der Beklagte offenbar gegenüber der T._____ eine offene Forderung von Fr. 150'000.– für ausstehende Honorare aus seiner Tätigkeit als beratender Anwalt und Verwaltungsrat hatte. Er hat denn der T._____ eine Rechnung über Fr. 150'000.– gestellt (vgl. 6/183/34 und 35). Gestützt auf die Abtretungserklärung erscheint glaubhaft, dass die Bezahlung der Fr. 150'000.– nur akonto an die "seit Anfang 2002" unbezahlten Anwalts- und Verwaltungsratshonorare geleistet wurde (Urk. 6/183/33). Der Beklagte besitzt somit zumindest gegenüber der T._____ noch offene Forderungen, welche er - bei Bedarf - abrufen kann.

- 32 - 4.4. Aus dem Gesagten erhellt, dass dem Beklagten für das Jahr 2016 als Einkünfte aus den lettischen Gesellschaften die von der Vorinstanz festgesetzten und von ihm anerkannten Fr. 166'635.– anzurechnen sind (Fr. 20'824.20, Fr. 34'872.60, Fr. 41'344.80, Fr. 27'558.60, Fr. 14'476.20 und Fr. 27'558.60; Urk. 2 S. 24). Für das Jahr 2017 ergeben sich Fr. 179'860.23 (Fr. 20'753.27, Fr. 34'749.50, Fr. 41'203.49, Fr. 27'468.90, Fr. 14'478.96, Fr. 27'471.52 und Fr. 13'734.59). Ab dem Jahre 2018 ist auf den Durchschnitt der in den letzten drei Jahren erzielten Einkünfte abzustellen (vgl. BGer 5A_364/2010 vom 29.7.2010, E. 2.1 m.Hinw.). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beklagte im Jahre 2014 aus den lettischen Unternehmungen Einkünfte von Fr. 211'003.20 erzielt hat (Urk. 2 S. 24). Die Zahlen für das Jahr 2015 sind nicht bekannt. Es ergibt sich ein Durchschnitt (2014, 2016 und 2017) von Fr. 185'832.81. Die Einkünfte im Jahre 2016 sanken gegenüber dem Jahre 2014 um rund einen Fünftel. Doch ist zu beachten, dass im Jahre 2017 wiederum eine Zunahme erfolgte. Zudem nimmt die Anzahl an lettischen Unternehmungen, bei welchen der Beklagte ein Salär bezieht, seit dem Jahre 2014 stetig zu. Es erscheint daher im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen als angemessen, ab dem Jahre 2018 von einem Einkommen von Fr. 190'000.– auszugehen. 5.1. Dem Beklagten wurden im Jahre 2017 Boni von Fr. 68'547.70 ausbezahlt (Fr. 19'546.64 Bonus M'._____, Fr. 40'29.41 Bonus R'._____ und Fr. 8'781.66 Bonus P'._____). Gemäss dem Beklagten ist die Kumulation der Boni im Jahre 2017 zufällig gewesen. Er habe keinen Anspruch auf Boni. In den vorangehenden Jahren habe er nie höhere Boni als umgerechnet rund Fr. 19'000.– pro Jahr erhalten. Die im Jahre 2017 von den Firmen R'._____ und P'._____ ausbezahlten Boni von insgesamt Fr. 49'000.– seien in der Zukunft völlig ungesichert. Sie seien nicht zu berücksichtigen. Es sei nebst den ausgewiesenen Salären im Zusammenhang mit den lettischen Firmen nur ein jährlicher Bonus von Fr. 19'000.– aufzurechnen (Urk. 1 S. 17). 5.2. Dem Beklagten wurden im Jahre 2016 Fr. 18'286.83 und im Jahre 2017 Fr. 68'547.70 an Boni ausbezahlt. Für die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind diese Zahlen massgebend. Im Jahre 2014 hat der Beklagte einen

- 33 - Bonus von Fr. 18'876.– bezogen (Urk. 2 S. 24). Es ergibt sich für die drei bekannten Jahre ein Durchschnittswert von Fr. 35'236.65. Zwar erscheinen die dem Beklagten im Jahre 2017 ausbezahlten Boni gegenüber dem Jahre 2014 und 2016 in der Tat als hoch. Doch gilt es - wie vorangehend - dargelegt, auch diesbezüglich zu beachten, dass die Anzahl der lettischen Unternehmungen, von denen der Beklagte ein Salär und damit eventuell auch einen Bonus bezieht, stetig zugenommen haben. Es erscheint daher im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen durchaus als angemessen, auf den errechneten Durchschnittswert abzustellen. Ab dem Jahre 2018 sind damit glaubhafte Einkünfte aus Bonuszahlungen von Fr. 35'000.– pro Jahr zu berücksichtigen. 6. Unangefochten blieben die Bezüge von der K._____ GesmbH in Wien (Urk. 2 S. 20f.; Urk. 1 S. 17; Urk. 14 S. 28). Offensichtlich übersehen hat die Vorinstanz diesbezüglich jedoch, dass dem Beklagten am 7. September 2016 total Fr. 26'353.20 (Fr. 12'913.25 + Fr. 13'439.95) an Lohnnachzahlungen für die Jahre 2012 bis 2015 auf sein "Privatkonto ZKB" ausbezahlt wurden (vgl. Urk. 6/181/12). Diese im Jahre 2016 erfolgten Nachzahlungen sind als Einkommen zu berücksichtigen, weshalb im Jahre 2016 von gesamthaften Zahlungen der K._____ GesmbH von Fr. 32'677.20 (Fr. 6'324.– + Fr. 26'353.20) auszugehen ist. Sodann erhellt dieser Vorgang, dass dem Beklagtem offensichtlich gegenüber mehren Unternehmungen offene Honorarforderungen zustehen bzw. zustanden, welche er bei Bedarf abrufen kann. 7.1. Der Beklagte besitzt, wie bereits angeführt (vgl. vorne III./E. 4.1.), bei der Anwaltskanzlei H._____ das Konto Nr. … Privatbezüge A._____. Über dieses Konto begleicht der Beklagte seine Miete, seine Kreditkartenabrechnungen, die Steuern, die Miete und den Unterhalt an die Klägerin etc. (vgl. für das Jahr 2014 Urk. 6/141/113/6). Im Gegenzug werden auf diesem Konto, was ebenfalls bereits erwähnt wurde, dem Beklagten die Saläre und Boni der lettischen Unternehmungen gutgeschrieben. Die Vorinstanz hat dem Beklagten den Saldo des Kontos (Privatbezüge abzüglich eingegangene Gelder) als Einkommen angerechnet. Sie ging für das Jahre 2014 von Fr. 472'645.26 (Urk. 6/141/113/6), für das Jahr 2016 von Fr. 181'849.52 (Urk. 6/181/11) und für das Jahr 2017 von Fr. 87'534.– aus

- 34 - (vgl. Urk. 2 S. 21 ff.; Urk. 6/181/15). Der Beklagte widersetzt sich dieser Anrechnung. Es seien ihm neben den von den lettischen Unternehmungen erhaltenen Salären und Boni vielmehr die gemäss seinen Erfolgsrechnungen aus der Anwaltskanzlei H._____ ausgewiesenen Gewinne als Einkommen anzurechnen (vgl. Urk. 1 S. 17ff.). 7.2. Im summarischen Verfahren ist das Einkommen eines Selbständigerwerbenden grundsätzlich anhand von Geschäftsabschlüssen, Bilanzen und Erfolgsrechnungen zu ermitteln, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass diese Zahlen nicht der Realität entsprechen bzw. nicht schlüssig sind (vgl. hierzu ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 76). Massgebend ist der Gewinn korrigiert durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGer 5A_364/2010 vom 29.7.2010, E. 2.1. m.Hinw.). 7.3. Der Beklagte hat gemäss den eingereichten Erfolgsrechnungen im Jahre 2014 einen Gewinn von Fr. 98'359.95 (Urk. 4/4; Urk. 6/113/4), im Jahre 2015 von Fr. 150'037.10 (Urk. 4/5) und im Jahre 2016 von Fr. 113'848.75 erzielt (Urk. 4/6). Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlen der H._____ nicht der Realität entsprechen würden, werden nicht behauptet und sind nicht ersichtlich. Auf den Einwand der Klägerin, der Beklagte rechne Beratungshonorare über ausländische Firmen ab, wird nachfolgend eingegangen (Urk. 14 S. 30ff., vgl. III./E. 7.4.). Es ist daher primär auf die im Recht liegenden Erfolgsrechnungen abzustellen. Für das Jahr 2017 und inskünftig ist, da sich die Schwankungen im üblichen Rahmen bewegen, von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 120'748.60 bzw. gerundet Fr. 121'000.– auszugehen ([Fr. 98'359.95 + Fr. 150'037.10 + Fr. 113'848.75] : 3). Für das Jahr 2016 sind Fr. 113'848.75 einzusetzen. Zu prüfen bleibt, ob dem Beklagten ein zusätzliches Einkommen anzurechnen ist, weil der Saldo des Kontos Nr. … Privatbezüge A._____ Ende Jahr jeweils den erzielten Gewinn überstieg. Die Frage muss nur noch mit Bezug auf das Jahr 2016 beantwortet werden. Ab dem Jahre 2017 hat die Vorinstanz einen tieferen als den nunmehr vom Beklagten anerkannten Betrag von (gerundet) Fr. 121'000.– (vgl. Urk. 1 S. 21), nämlich Fr. 87'534.–, eingesetzt (Urk. 2 S. 22 und 24). Damit ist

- 35 noch zu entscheiden, ob dem Beklagten für das Jahr 2016 anstatt des ausgewiesenen Gewinns von Fr. 113'848.75, der Saldo des Kontos Nr. … von Fr. 181'849.52 als Einkommen anzurechnen ist (vgl. Urk. 6/181/11; Urk. 4/6 Seite 2). Hingegen käme eine Aufrechnung von vorneherein nur in Frage, wenn glaubhaft erschiene, dass sämtliche Auslagen effektiv für private Zwecke verwendet wurden. Nun hat der Beklagte in der Parteibefragung ausgeführt, dass die Privatbezüge, insbesondere die seinerseits bezahlten Kreditkartenabrechnungen, zu einem erheblichen Anteil Geschäftsspesen betroffen hätten (Flugtickets, Hotelunterkünfte, Geschäftsessen, etc.; vgl. beispielsweise Prot. Vi S. 87f.). Aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit sei er mit der Rückforderung der Spesen in Verzug geraten (Urk. 1 S. 17). Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen sind keine Gründe ersichtlich, um an dieser Sachdarstellung ernsthaft zu zweifeln. Entsprechend ist für das Jahr 2016 von einem Ertrag aus der Anwaltskanzlei von Fr. 113'848.75 auszugehen. Doch sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gestützt auf die Tatsache, dass der Beklagte erhebliche Auslagen seines täglichen Lebens via Geschäftsspesen bestreiten konnte, davon auszugehen ist, dass die von ihm selbst zu zahlenden Auslagen entsprechend tiefer ausfielen (vgl. nachfolgend III./E. D.). 7.4.1. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe Beraterhonorare über (zumindest) eine andere Firma als die H._____ abgerechnet. So habe der Beklagte im Jahre 2015 von der N._____ via die U._____ EUR 666'000.– bzw. Fr. 695'970.– für anwaltliche Beratungstätigkeiten im Zeitraum vom 2. Februar 2015 bis 23. Juli 2015 erhalten. Gemäss Handelsregisterauszug der U._____ sei deren einzige Aktionärin die V._____ International Ltd., BVI (fortan V._____). Bei dieser Unternehmung sei der Beklagte (direkt oder indirekt) Direktor bzw. Bevollmächtigter. Er habe die Kontrolle über die Firma. Diese Beratungshonorare seien dem Beklagten als Einkommen anzurechnen (Urk. 14 S. 30f.). 7.4.2. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Behauptungen der Klägerin in der Berufung als Noven zulässig (vgl. vorne I./E. 4.2.). Es muss daher nicht beurteilt werden, ob sie vor Vorinstanz bereits rechtmässig erhoben wurden (vgl. Urk. 21 S. 15). Der Beklagte bestreitet die im Zusammenhang mit der Ein-

- 36 kommensanrechnung "irgendwelcher Beratungshonorare" aufgestellten Behauptungen. Ihm seien nur die in der Buchhaltung ausgewiesenen, dem Gericht mitgeteilten und belegten Honorare ("VR oder Andere") zugeflossen. Weiter weist der Beklagte darauf hin, dass er bei den lettischen Gesellschaften, bei denen er als Aufsichtsrat amte, die Stellung eines Angestellten habe (Urk. 21 S. 16). 7.4.3. Aus der im Recht liegenden Aufstellung für das Geschäftsjahr 2015 wird glaubhaft, dass die Firma N._____ vom 2. Februar 2015 bis 23. Juli 2015 total über EUR 666'000.– an die U._____ mit dem Vermerk (übersetzt) Beratungskosten (Urk. 6/183/28) und Ratschläge (Urk. 6/183/29) "A._____" überwiesen hat (Urk. 6/183/27). Einzige Aktionärin der U._____ ist gemäss deren Handelsregisterauszug die V._____. Der Beklagte bestätigte anlässlich seiner Befragung, dass er "direkt oder indirekt" Organ der V._____ sei (Prot. Vi S. 124). Es handle sich dabei um eine Treuhandgesellschaft, welche für verschiedene Gesellschaften Leistungen erbringe (Prot. Vi S. 124). Auf die Frage, ob die U._____ über die V._____ unter seiner Kontrolle stehe, antwortete der Beklagte, dass er über die V._____ "Kontrolle" ausüben könne (Prot. Vi S. 126). Er wich damit der Frage aus, bestätigte aber, dass er die Kontrolle über die Alleinaktionärin der U._____ inne hat. Der Beklagte weiss "nicht auswendig", wer Aktionär der V._____ ist. Wirtschaftlich berechtigt an der Firma sei die Familie W._____ (Prot. Vi S. 124). W._____ kennt der Beklagte seit vielen Jahren. Er ist ein österreichischer Buchhalter und Steuerberater (Pro. Vi S. 112). In einigen Gesellschaften, bei welchen der Beklagte als Kurator bestellt ist, sitzt er im Aufsichtsrat (vgl. Prot. Vi S. 112f.). Der Beklagte besitzt am Wohnort von W._____ in … (Österreich) einen Nebenwohnsitz (Prot. Vi S. 136). Aus dem Gesagten ergeben sich gewichtige Anzeichen dafür, dass der Beklagte über die U._____ oder die V._____, nicht über die Anwaltskanzlei H._____ abgerechnete Honorare bezieht bzw. bei Bedarf beziehen kann. Doch genügen die Anzeichen nicht, um dem Beklagten, insbesondere für die Zeit ab dem Jahre 2016, konkrete (zusätzliche) Einkünfte glaubhaft nachzuweisen. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen ist diesbezüglich von Weiterungen abzusehen. Gleich verhält es sich mit der Behauptung der Klägerin, der Beklagte sei wirtschaftlich Berechtigter der V._____ oder beziehe zumindest ein "anständiges Honorar" von dieser Gesellschaft (vgl. Urk. 14 S. 36f.).

- 37 - 8.1. Es ist unbestritten, dass der Beklagte "von den lettischen Gesellschaften" einen Assistenten, der auch als Fahrer amtet, und eine Haushaltshilfe gestellt bekommt (vgl. Urk. 1 S. 22; Urk. 2 S. 23). Der Lohn für beide Personen beläuft sich auf Fr. 104'868.– pro Jahr. Die Summe wird auf ein Konto der AA._____ AG einbezahlt. Diese Aktiengesellschaft gehört dem Beklagten. Die Vorinstanz hat dem Beklagten die Fr. 104'868.– als Naturallohn angerechnet (Urk. 2 S. 23f.). Der Beklagte verlangt mit der Berufung die Streichung des Betrages (Urk. 1 S. 22f.). 8.2. Der Beklagte erhält die Fr. 104'868.–, um damit die Löhne der Angestellten zu bezahlen. Die Klägerin macht nicht geltend, und es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass der Beklagte die Gelder weiterhin erhalten würde, wenn er keine Angestellten mehr hätte. Damit erzielt der Beklagte aus diesen Zahlungen kein Einkommen. Vielmehr erhält er insoweit einen finanziellen Vorteil, als er aus seinen Einkünften keine Hausangestellte und keinen Chauffeur bezahlen muss. Dies führt dazu, dass er einen entsprechend tieferen gebührenden Bedarf hat. Diese Tatsache wird bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten zu berücksichtigen sein. Die Lohnkosten sind dem Beklagten nicht als Einkommen anzurechnen (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 22f.). 9. Nach dem Gesagten ist beim Beklagten von folgenden Einkünften auszugehen: 2016 2017 ab 2018 Entgelt lettische Unternehmungen Fr. 166'635.– Fr. 179'860.23 Fr. 190'000.– Boni Fr. 18'286.83 Fr. 68'547.70 Fr. 35'000.– K._____ GesmbH Fr. 32'677.20 Fr. 7'200.15 Fr. 7'165.15 Anwaltskanzlei H._____ Fr. 113'848.75 Fr. 121'000.– Fr. 121'000.– Summe pro Jahr Fr. 331'447.78 Fr. 376'608.08 Fr. 353'165.15 pro Monat (gerundet) Fr. 27'600.– Fr. 31'400.– Fr. 29'500.– Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich eine genauere Abklärung des behaupteten Gesundheitszustandes des Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 16; Urk. 14 S. 27; Urk. 21 S. 11; Urk. 24 S. 8).

C) Bedarf Klägerin, C._____ und D._____

- 38 - 1. Die Vorinstanz ging bei der Klägerin ab dem 27. April 2016 bis zum 31. Juli 2017 von einem Bedarf von total Fr. 18'275.– und hernach von Fr. 18'075.– aus. Für C._____ berechnete sie bis und mit Juli 2017 einen Bedarf von Fr. 5'614.– und ab August 2017 von Fr. 5'010.–. Der Bedarf von D._____ wurde bis und mit Juli 2017 auf Fr. 5'154.– festgesetzt, hernach ebenfalls auf Fr. 5'010.– (Urk. 2 S. 30ff.). Gemäss dem Beklagten ist der Bedarf der Klägerin auf Fr. 4'663.– festzusetzen. Den Bedarf von C._____ beziffert er bis März 2017 mit Fr. 1'834.– und ab dem 1. April 2017 mit Fr. 2'258.–. Der Bedarf für D._____ sei auf Fr. 1'834.– festzusetzen (Urk. 1 S. 31). 2.1. Die Vorinstanz ging von einer Trennung der Parteien im Februar 2014 aus (Urk. 2 S. 11). Sie hat den Bedarf der Klägerin und der Kinder gestützt auf die von der Klägerin für das Jahr 2013 behaupteten Auslagen berechnet (Urk. 2 S. 32ff.). Die Klägerin hat anlässlich ihrer Befragung am 26. September 2017 bestätigt, dem Beklagten anfangs Juli 2013 gesagt zu haben, dass sie sich scheiden lassen wolle. Seit Mitte Juli 2013 habe man dann getrennt auf verschiedenen Stockwerken im selben Haus gelebt. Anfangs Februar 2014 sei sie ausgezogen (Prot. Vi S. 53). Somit ist von einer Trennung der Parteien bereits anfangs Juli 2013 auszugehen. Zur Festsetzung des während der Ehe geführten Lebensstandards, auf dessen Fortführung die Klägerin und die beiden Söhne bei genügend vorhandenen Mitteln Anspruch haben, ist auf das Jahr vor der Trennung, somit auf die Monate Juli 2012 bis und mit Juni 2013 abzustellen. Der Beklagte führt in der Berufung nicht konkret an, wieso bereits im ersten Halbjahr 2013 von einem "taktisch motivierte[n] Ausgabeverhalten" der Klägerin auszugehen wäre (vgl. Urk. 1 S. 12). Er machte denn vor Vorinstanz auch noch geltend, es sei auf die Monate Mai 2012 bis Mai 2013 abzustellen (vgl. Urk. 6/11 S. 5 und S. 22; Urk. 6/76 S. 11). 2.2.1. Der Beklagte wendet ein, dass wer eine einstufig-konkrete Unterhaltsberechnung verlange, die Zahlen aus der korrekten Referenzperiode vortragen müsse. Werde nichts vorgebracht oder glaubhaft gemacht, sei für alle unbelegten Positionen einzig mit einem einfachen Grundbetrag zu rechnen. Eventualiter könnten zugunsten der Klägerin die Zahlen des ersten Halbjahres 2013, d.h. der

- 39 - Phase vor der offiziellen Ankündigung des Scheidungswunsches, auf das Jahr 2013 hochgerechnet bzw. auf den Monat herunter gebrochen und als Basis für die Berechnung des Lebensstandards während der Dauer des (ungetrübten) Zusammenlebens genommen werden (Urk. 1 S. 32). 2.2.2. Die Klägerin hat vor Vorinstanz basierend auf der einstufig-konkreten Methode für sich und die Kinder einen Bedarf von gesamthaft Fr. 28'084.05 (ohne Steuern) behauptet (Urk. 6/1 S. 5f.). Sie hat zu den geltend gemachten Bedarfspositionen für das Jahr 2013 die im Einzelnen getätigten Ausgaben unter Nennung des Datums, Empfängers, Ortes, Betrages und der benutzten Kreditkarte angegeben (beispielsweise 15.1.2013, Confiserie …, Zürich, Fr. 30.20, … Visa Gold; vgl. Urk. 6/1 S. 12). Sodann wurden teils weitere, erläuternde Ausführungen gemacht (vgl. beispielsweise Urk. 6/1 S. 13). Als Beweismittel hat die Klägerin insbesondere auf die Kreditkartenabrechnungen des Jahres 2013 (Urk. 6/3/21/1- 12) und die Auszüge von der Raiffeisenbank (Urk. 6/3/22 = Urk. 6/29/9/1-12; vom 1.1.2012 bis 11.9.2014) verwiesen. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 (Urk. 6/28) reichte die Klägerin dann mitunter auch die Kreditkartenabrechnungen des Jahres 2012 ins Recht (Urk. 6/29/8/1-12). Fehl geht der Beklagte, wenn er kritisiert, die Vorinstanz habe teils in "unglaublicher Akribie" Kleinstpositionen der Klägerin zusammengestellt und so den Grundsatz der unbeschränkten Untersuchungsmaxime einseitig zugunsten einer Partei ausgelebt (vgl. Urk. 1 S. 35). Die Klägerin hat in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflichten in ihrer Schrift "Tabellen" zu den getätigten Auslagen aufgestellt (vgl. Urk. 1 S. 25ff.; Einkauf Lebensmittel/Haushaltsbedarf) und die Vorinstanz hat anhand der genannten Beweismittel (Urk. 6/3/21/1-12 = Urk. 6/29/9/1-12; Urk. 6/3/22) überprüft, ob diese Listen glaubhaft erscheinen (Urk. 2 S. 42ff.). Dies entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehensweise. 2.2.3. Vorliegend wird der gebührende Bedarf der Klägerin und der Kinder gestützt auf die Monate Juli 2012 bis und mit Juni 2013 zu ermitteln sein. Für das zweite Halbjahr 2012 hat die Klägerin keine konkreten Behauptungen aufgestellt, hingegen liegen ihre diesbezüglichen Kreditkartenabrechnungen sowie die Auszüge der Raiffeisenbank im Recht (Urk. 6/3/22; Urk. 6/29/8/6-12), womit die Be-

- 40 träge daraus ermittelt werden können. Wie bereits dargelegt, besteht vorliegend keine Veranlassung dazu, die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime einzuschränken (vgl. vorne III./E. 3.2.). In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können auch bei der einstufig-konkreten Berechnungsmethode gewisse Pauschalisierungen vorgenommen werden. Sodann kann von der Klägerin nicht verlangt werden, dass sie für sämtliche Behauptungen (vollständige) Quittungen oder Kreditkartenauszüge vorlegt (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 2 S. 29). Hingegen liegt die Beweislast für ihren und den Bedarf der Kinder nach wie vor bei der Klägerin. 3. Unangefochten blieben die Positionen Krankenkasse (KVG/VVG) der Klägerin von Fr. 687.– und der Söhne von je Fr. 115.–, Selbstbehalt/Franchise von Fr. 42.– und je Fr. 20.– und Kommunikation von Fr. 95.– und je Fr. 60.–. Weiter sind im Bedarf der Klägerin Fr. 38.– für die Billag und Fr. 43.– für die Haftpflicht- und Hausratsversicherung einzusetzen (Urk. 1 S. 31; Urk. 2 S. 31). 4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Klägerin und den beiden Kindern je einen Wohnkostenanteil (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'875.– pro Monat, damit total Fr. 5'625.– (Urk. 2 S. 32f.). Der Beklagte beantragt die Reduktion der Position auf Fr. 3'180.–. Es seien bei der Klägerin Fr. 1'590.– und bei den Söhnen je Fr. 794.– einzusetzen (vgl. Urk. 1 S. 31 und S. 32f.). 4.2. Die Klägerin lebt mit den beiden Kindern seit der Trennung in einer 5-Zimmerwohnung (Urk. 3/2). Der Mietzins beträgt Fr. 2'958.– (Urk. 3/2; Urk. 3/4). Für die Garage bezahlt die Klägerin Fr. 180.– pro Monat (Urk. 3/3, Urk. 3/4). Es sind Gesamtkosten von Fr. 3'138.– belegt. Weiter sind Stromkosten von Fr. 40.– pro Monat glaubhaft (vgl. Urk. 3/6/5). Diese Beträge hat die Klägerin vor Vorinstanz geltend gemacht (Urk. 6/1 S. 5, insbesondere Urk. 6/115 S. 4). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 2 S. 32) besteht keine Veranlassung dazu, auch bei der Klägerin und den Kindern einen (fiktiven) Wohnkostenanteil von Fr. 7'500.– (vgl. Urk. 2 S. 32f., wobei die Vorinstanz dann effektiv nur total Fr. 5'625.– berücksichtigte) einzusetzen. So gab die Klägerin anlässlich ihrer Befragung an, die Wohnung selbst ausgesucht zu haben (Prot. Vi S. 60). Damit sind unter der Position Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) total Fr. 3'178.– einzusetzen.

- 41 - Hiervon sind zwei Drittel (Fr. 2'118.–) im Bedarf der Klägerin und je ein Sechstel (Fr. 530.–) bei C._____ und D._____ zu berücksichtigen. 5.1. Die Klägerin machte vor Vorinstanz unter dem Titel öffentliche Verkehrsmittel Fr. 25.– (Urk. 6/1 S. 15f.) und zusätzlich Fr. 600.– Mobilitätskosten geltend (Urk. 6/1 S. 9ff.). Sie sei mit zwei Kindern auf ein Auto angewiesen. Der Beklagte stelle ihr derzeit einen auf ihn eingelösten Dodge Durango zur Verfügung. Dieses Fahrzeug habe sie schon bis zum Februar 2014 gefahren (Urk. 6/1 S. 9ff.). Die auf Fr. 630.– aufgerundeten Kosten verteilte die Klägerin je zu einem Drittel (Fr. 210.–) auf sich und die beiden Söhne (Urk. 6/115 S. 4). Die Vorinstanz sah Parkplatzgebühren von Fr. 180.– sowie Auslagen von Fr. 395.– pro Monat als belegt an. Sie erwog weiter, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Hausangestellte ab und zu getankt habe, rechtfertige es sich, der Klägerin Mobilitätskosten von Fr. 600.– pro Monat anzurechnen. Darüber hinaus anfallende Reparaturkosten, Pneuwechsel etc. seien vom Grundbetrag zu decken (Urk. 2 S. 34f.). 5.2. Der Beklagte beruft sich vorab darauf, es sei mangels genügender Mitwirkungspflicht bei der Klägerin einzig ein Grundbetrag einzusetzen (Urk. 1 S. 33). Dem kann, wie dargelegt, nicht gefolgt werden (vgl. vorne III./E. C.2.2.1.ff.). Weiter beantragt er, es seien gestützt auf die für das erste Halbjahr 2013 belegten Auslagen bei der Klägerin Fr. 106.– pro Monat zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 31 und 33). Wie bereits dargelegt, ist nicht allein auf die Belege des ersten Halbjahres 2013 abzustellen (vgl. vorne III./E. C.2.2.3.). 5.3. Entgegen den Behauptungen des Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 34) hat die Klägerin bereits während des Zusammenlebens öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 ergeben sich belegte Ausgaben von total Fr. 341.40 (23.8.2012 Fr. 72.– [Urk. 6/29/8/8], 28.9.2012 Fr. 36.– [Urk. 6/29/8/10], 28.9.2012 Fr. 6.40, 23.10.2012 Fr. 79.– [Urk. 6/29/8/11], 29.12.2012 Fr. 56.– [Urk. 6/29/9/1], 12.1.2013 Fr. 49.80 [Urk. 6/29/9/2], 28.1.2013 Fr. 35.60 und 22.4.2013 Fr. 6.60 [Urk. 6/29/9/5]). Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von Fr. 25.– pro Monat glaubhaft.

- 42 - 5.4.1. Ein Fahrzeug hat unbestrittenermassen zum Lebensstandard der Parteien gehört. Die Klägerin fuhr einen Dodge Durango, welcher dem Beklagten gehörte und auf ihn eingelöst war. Sie hat dem Beklagten das Fahrzeug am 23. Mai 2018 zurückgegeben. Es erscheint glaubhaft, dass der Beklagte bis zur Retournierung des Fahrzeuges dessen Versicherungsprämie und die Strassenverkehrsabgaben bezahlt hat. Weiter bezahlte der Beklagte die Reparaturen und die Kosten für den Service (vgl. Urk. 6/1 S. 11f.; Prot. Vi S. 75). Im Bedarf der Klägerin sind somit für die Zeit von April 2016 bis und mit Ende Mai 2018 nur die effektiv angefallenen Kosten für Benzin, Parkgebühren etc. zu berücksichtigen. Diese Kosten belaufen sich für das erste Halbjahr 2013 auf anerkannte Fr. 544.10 (Urk. 2 S. 34f.; Urk. 1 S. 33). Vergessen gingen die Auslagen vom 4. Januar 2013 von Fr. 11.– (Urk. 6/29/9/1). Für das zweite Halbjahr 2012 sind total Fr. 274.55 (25.7.2012 Fr. 28.– [Urk. 6/29/8/8], 25.8.2012 Fr. 19.40, 27.8.2012 Fr. 5.–, 4.9.2012 Fr. 11.–, 19.9.2012 Fr. 36.15, 10.10.2012 Fr. 23.– [Urk. 6/29/8/10], 10.11.2012 Fr. 147.– und 26.11.2012 Fr. 5.– [Urk. 6/29/8/12]) glaubhaft und damit zu berücksichtigen. Vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 ergeben sich total Fr. 829.65 (Fr. 544.10 + Fr. 11.– + Fr. 274.55) bzw. Fr. 69.15 pro Monat. Zu beachten ist jedoch, dass das Fahrzeug der Klägerin vor der Trennung der Parteien im Sommer 2013 regelmässig vom Hausangestellten aufgetankt wurde (vgl. Prot. Vi S. 61 und 75). Zudem wurde für die Reisen nach Frankreich etc. wohl das Fahrzeug des Beklagten benutzt. So finden sich in den Kreditkartenabrechnungen der Klägerin vor dem Juli 2013 kaum Auslagen für Benzin. Dies änderte sich nach der Trennung (vgl. Urk. 2 S. 34f.). Gestützt auf diese Zahlen erscheint es angemessen, bei der Klägerin rund Fr. 200.– pro Monat für Benzin einzusetzen. Die restlichen Ausgaben sind mit Fr. 50.– pro Monat zu veranschlagen, womit ein Betrag von Fr. 250.– pro Monat als angemessen erscheint. Hingegen erscheinen damit sämtliche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug glaubhaft gemachten Auslagen als gedeckt. Die Kosten von Fr. 180.– pro Monat für die Miete der Garage wurden bereits bei der Bedarfsposition Wohnkosten berücksichtigt. Von den Fr. 250.– sind Fr. 170.– bei der Klägerin und je Fr. 40.– bei den Söhnen einzusetzen.

- 43 - 5.4.2. Ende Mai 2018 gab die Klägerin den Dodge Durango dem Beklagten zurück. Entsprechend hat sie ab dem 1. Juni 2018 Anspruch auf die für ein Fahrzeug anfallenden Kosten. Die Klägerin macht hierfür einen Betrag von Fr. 600.– geltend (Urk. 14 S. 43). Es blieb unbestritten und ist belegt, dass der Beklagte ihr zuvor diesen Betrag von den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen für die Benützung des Dodge Durango abgezogen hat (vgl. Urk. 1 S. 43; Urk. 16/1; Urk. 21 S. 20). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den vorangehend berechneten Ausgaben von Fr. 250.– die Versicherungsprämien und die Strassenverkehrsabgaben von (für den Dodge Durango) total Fr. 299.30 (Urk. 6/3/7+8) nicht berücksichtigt wurden und auch allfällig anfallende Leasingraten einzuberechnen sind, erscheint der geltend gemachte Betrag von Fr. 600.– pro Monat als angemessen. Hiervon sind Fr. 400.– bei der Klägerin und je Fr. 100.– bei C._____ und D._____ einzusetzen. 5.5. Zusammenfassend ergeben sich damit bei der Klägerin vom 27. April 2016 bis und mit 31. Mai 2018 Mobilitätskosten von Fr. 195.– (Fr. 170.– plus Fr. 25.– öffentlicher Verkehr) und bei C._____ und D._____ von je Fr. 40.–. Ab dem 1. Juni 2018 erhöhen sich die Kosten bei der Klägerin auf Fr. 425.– (Fr. 400.– plus Fr. 25.– öffentlicher Verkehr) und bei den Söhnen auf je Fr. 100.–. 6.1. Unter der Position Restaurant hielt die Vorinstanz dafür, dass durchschnittliche Ausgaben von Fr. 115.– pro Monat belegt seien. Weiter zog sie gestützt auf die Aussagen der Parteien anlässlich ihrer Befragung den Schluss, dass diese einmal pro Woche in einem guten Restaurant gegessen hätten und der Beklagte jeweils die Rechnung bezahlt habe. Die Klägerin habe die Rechnungen bezahlt, wenn sie mit den Kindern unterwegs gewesen sei. Gestützt hierauf sah die Vorinstanz Auslagen der Klägerin von monatlich Fr. 400.– und der Kinder von je Fr. 150.– als glaubhaft an (Urk. 2 S. 35f.). 6.2. Der Beklagte beruft sich vorab darauf, es sei bei der Klägerin mangels genügender Mitwirkungspflicht einzig ein Grundbetrag einzusetzen (Urk. 1 S. 33). Dem kann, wie dargelegt, nicht gefolgt werden. Weiter beantragt er, es seien gestützt auf die für das erste Halbjahr 2013 belegten Auslagen bei der Klägerin Fr. 65.– pro Monat und bei den Söhnen je Fr. 10.– zu berücksichtigen (Urk. 1

- 44 - S. 31 und 33). Wie bereits dargelegt, ist nicht allein auf die Belege des ersten Halbjahres 2013 abzustellen. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen der Parteien zu Recht davon aus, dass diese in der Regel einmal wöchentlich in ein gutes Restaurant (die Klägerin spricht von Kosten von Fr. 100.– pro Person) auswärts Essen gingen. Dabei bezahlte der Beklagte jeweils die Rechnung (vgl. Prot. Vi S. 62 und 76; Urk. 2 S. 35f.). Diese Ausführungen wurden vom Beklagten in der Berufung nicht gerügt. Weiter sind anerkanntermassen für das erste Halbjahr 2013 von der Klägerin selbst bezahlte Auslagen von Fr. 85.– pro Monat ausgewiesen (Urk. 1 S. 33). Darin inbegriffen sind insbesondere die Ausgaben für die Confiserien … und …. Die im zweiten Halbjahr 2012 aus den Kreditkartenabrechnungen sich ergebenden - in der Schweiz (vgl. nachfolgend III./E. C.7.2.) - getätigten Ausgaben belaufen sich auf total Fr. 958.30 (24.8.2012 Fr. 40.– [Urk. 6/29/8/9], 25.8.2012 Fr. 24.80, 5.9.2012 Fr. 41.80, 6.9.2012 Fr. 45.40, 14.9.2012 Fr. 23.40 [Urk. 6/29/8/10], 2.10.2012 Fr. 137.60, 9.11.2012 Fr. 55.60 [Urk. 6/29/8/11], 22.11.2012 Fr. 419.30 [Urk. 6/29/8/12], 27.11.2012 Fr. 48.80, 8.12.2012 Fr. 72.60 und 18.12.2012 Fr. 49.–). Es resultieren für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Fr. 122.35 pro Monat (6 x Fr. 85.– + Fr. 958.30 : 12). Nach dem Gesagten sind im Bedarf der Klägerin die von ihr behaupteten und von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 400.– einzusetzen (Urk. 2 S. 35f.; Urk. 14 S. 41 und 46). Bei C._____ und D._____ erscheinen je Fr. 60.– als angemessen. 7.1. Die Vorinstanz sah bei der Position Körper- und Gesundheitspflege für das Jahr 2013 Kosten von Fr. 170.– pro Monat als belegt an. Die Hälfte würde auf die Klägerin und je ein Viertel auf die Kinder entfallen. Entsprechend berücksichtigte sie im Bedarf der Klägerin Fr. 85.– und bei den Söhnen je Fr. 42.– (Ur. 2 S. 31 und S. 36f.). Der Beklagte beantragt, sofern nicht nur ein Grundbetrag eingesetzt werde, die Reduktion der Beträge auf Fr. 68.– für die Klägerin und je Fr. 10.– für die Söhne (Urk. 1 S. 31 und 33). 7.2. Mit Bezug auf die Einwände des Beklagten, dass nur ein Grundbetrag einzusetzen und allein auf die Zahlen des ersten Halbjahres 2013 abzustellen wäre, ist auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen. Sodann ist an dieser

- 45 - Stelle der folgende Einschub angezeigt: Die Parteien haben während des Zusammenlebens unbestrittenermassen viel Zeit im Ausland verbracht. So insbesondere in Lettland und die Klägerin, teils auch mit den Kindern allein, in ihrer Heimat der Ukraine. Während diesen Aufenthalten machte die Klägerin regelmässig Einkäufe (vgl. beispielsweise Urk. 6/29/8/10 und Urk. 6/29/9/5) und besuchte unter anderem auch Beauty Salons (vgl. beispielsweise Urk. 6/29/8/10, Eintrag vom 8.5.2013). Diese im Ausland getätigten Ausgaben hat die Klägerin in ihrer Bedarfsaufstellung nicht unter die Positionen Körper- und Gesundheitspflege oder Betrag zur freien Verfügung etc. subsumiert, sondern sie machte sie unter der Position Ferien und Auslandaufenthalte geltend (vgl. Urk. 6/1 S. 17ff., beispielsweise S. 20 die vorgenannte Ausgabe). Werden nun die im Ausland getätigten Ausgaben für Kosmetika weder bei der Position Körperpflege noch bei den Ferienkosten berücksichtigt, führt dies zu keinem sachgerechten Ergebnis, da die Auslagen zum Lebensstandard der Parteien gehörten. Vorliegend wird so verfahren, dass die Auslagen, welche die Klägerin unter der Position Ferien und Auslandaufenthalte geltend gemacht hat, auch dort berücksichtigt werden. Dies bezieht sich auch auf im Ausland bezogenes Bargeld. Das Gesagte gilt es bei den nachfolgenden Ausführungen im Auge zu behalten. 7.3. Für das erste Halbjahr 2013 sind gemäss dem erstinstanzlichen Entscheid Auslagen von Fr. 480.– anerkannt (Urk. 2 S. 37). Vergessen gingen die geltend gemachten (Urk. 6/1 S. 14) und belegten Fr. 41.40 vom 22.1.2013 (Urk. 6/29/9/1). Die im zweiten Halbjahr 2012 aus den Kreditkartenabrechnungen sich ergebenden - in der Schweiz - getätigten Ausgaben belaufen sich auf total Fr. 585.85 (9.7.2012 Fr. 45.– [Urk. 6/29/8/7], 23.7.2012 Fr. 8.35 [Urk. 6/29/8/8], 28.7.2012 Fr. 16.80, 11.10.2012 Fr. 86.55 [Urk. 6/29/8/10], 23.10.2012 Fr. 67.80 [Urk. 6/29/8/11], 20.11.2012 Fr. 147.90 [Urk. 6/29/8/12], 22.11.2012 Fr. 29.60, 23.11.2012 Fr. 23.05, 21.12.2012 Fr. 49.90 [Urk. 6/29/9/1] und 21.12.2012 Fr. 110.90). Es resultieren für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Fr. 92.30 pro Monat (Fr. 480.– + Fr. 41.40 + Fr. 585.85 : 12). Es erscheint somit glaubhaft, dass die Klägerin rund Fr. 60.– pro Monat für sich persönlich und je Fr. 16.– für die Knaben für Gesundheits- und Körperpflege ausgegeben hat.

- 46 - 8.1. Die Klägerin hat Fr. 45.– unter der Position Horoskope und Spiritualität geltend gemacht (Urk. 6/1 S. 16; Urk. 6/115 S. 4). Sie subsumiert darunter Auslagen für … und … AG (Urk. 6/1 S. 16f.). Die Vorinstanz sah Fr. 37.– pro Monat als glaubhaft an (Urk. 2 S. 37). Gemäss dem Beklagten ist bei dieser Position Fr. 0.–, allenfalls Fr. 15.– einzusetzen (Urk. 1 S. 33f.). 8.2. Mit Bezug auf die Einwände des Beklagten, dass nur ein Grundbetrag einzusetzen und allein auf die Zahlen des ersten Halbjahres 2013 abzustellen wäre, ist auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen. Für das erste Halbjahr 2013 sind Fr. 92.– ausgewiesen und anerkannt (vgl. Urk. 2 S. 37). Für das zweite Halbjahr 2012 sind einzig Fr. 28.– am 11.11.2012 belegt (vgl. Urk. 6/29/8/11). Es ergeben sich damit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 glaubhafte Ausgaben von Fr. 10.– (Fr. 92.– + Fr. 28.– : 12) pro Monat. 9.1. Die Klägerin machte vor Vorinstanz geltend, die Parteien seien während der Ehe regelmässig gemeinsam als Familie oder je für sich allein ins Ausland gereist. Man sei regelmässig in Frankreich, Griechenland, Lettland und in der Ukraine gewesen. Die Winterferien habe man in der Schweiz verbracht (Urk. 6/1 S. 17). Die Kosten für die Unterkünfte und die Flüge seien meistens durch den Beklagten beglichen worden. Hierfür listete die Klägerin für das Jahr 2013 Kosten von Fr. 21'033.90 auf (Urk. 6/1 S. 18). Die von ihr persönlich während der Ferienund Auslandaufenthalte bezahlten Ausgaben für Essen, Benzin, Restaurantbesuche, Einkäufe in Kleiderboutiquen, Bargeldbezüge etc. bezifferte die Klägerin mit Fr. 16'865.10 (Urk. 6/1 S. 18ff.). Gestützt auf diese Zahlen machte sie für Ferien und Auslandaufenthalte einen monatlichen Betrag von Fr. 3'500.– geltend (Urk. 6/1 S. 24), Fr. 1'500.– für sich persönlich und je Fr. 1'000.– für C._____ und D._____ (Urk. 6/115 S. 4). 9.2. Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Klägerin. Sie sah es als glaubhaft an, dass sich die monatlichen Ausgaben der Klägerin im Zusammenhang mit Auslandaufenthalten im Jahre 2013 auf Fr. 1'205.– beliefen (Urk. 2 S. 38ff.). Weiter hielt sie dafür, es sei glaubhaft, dass der Beklagte neben den vielen Geschäftsreisen auch einen Teil der Ferien bezahlt habe. Bei den von der Klägerin bezahlten Flügen und Hotelzimmern sei jeweils der Anteil des Beklagten in Abzug zu brin-

- 47 gen. Der Beklagte bestreite nicht, dass er sehr häufig zusammen mit der Klägerin und den Kindern auf Geschäftsreisen gegangen oder "sonstige Ferien" mit ihnen gemacht habe. Unbestritten sei auch, dass sich die Familie neben dem Aufenthalt in den Häusern in Frankreich und auf Kreta Fünfsternehotels geleistet habe. Da die Klägerin nach der Trennung weder das Haus in Frankreich noch dasjenige auf Kreta benutzen könne, dies aber unbestritten zu ihrem Lebensstandard gehört habe, habe sie grundsätzlich Anspruch auf eine ähnliche Unterkunft. Die von der Klägerin geltend gemachten Ferienkosten seien bei diesem glaubhaft gemachten Lebensstil nachvollziehbar (Urk. 2 S. 41f.). Der Beklagte beantragt mit der Berufung die Senkung des berücksichtigen Betrages von total Fr. 3'500.– auf Fr. 635.– pro Monat (Urk. 1 S. 35f.), Fr. 273.– für die Klägerin und je Fr. 181.– für die beiden Söhne (Urk. 1 S. 31). 9.3. Wie dargelegt (vgl. vorne III./E. C.7.2.) ist unter der Position Ferien und Auslandaufenthalte vorab der Betrag zu bestimmen, welchen die Klägerin im Ausland für Shoppingtouren etc. ausgegeben hat. Darunter sind auch die Kosten für die Lebensmittel zu subsumieren, sofern sie nicht in AB._____ [Ortschaft in der Schweiz] getätigt wurden (vgl. nachfolgend III./E. C.11.). Nicht berücksichtigt werden die von der Klägerin bezahlten Flugtickets (vgl. nachfolgend III./E. C.9.4.). Für das erste Halbjahr 2013 sind Zahlungen gemäss dem vorinstanzlichen Urteil von total Fr. 3'809.05 belegt (Urk. 2 S. 38f.). Nach Abzug von Fr. 376.75, welche am 5. Mai 2013 für Flugtickets ausgegeben wurden, verbleiben Fr. 3'432.30. Vergessen gingen behauptete und belegte Ausgaben von Anfang Januar von total Fr. 493.60 (8.1.2012 Fr. 25.15 [Urk. 6/29/9/1], 11.1.2013 Fr. 1.15, 11.1.2013 Fr. 14.35, 11.1.2013 Fr. 61.79 und 18.1.2013 Fr. 3

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