Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY170008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 5. Mai 2017
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 14. November 2016; Proz. FE150158
- 2 - Rechtsbegehren (act. 6/61 S. 2, act. 6/72 S. 2): "1. Der Entscheid vom 10. Juni 2013 des Bezirksgerichtes Uster (Prozess Nr. EE 130026) sei in Ziffer 4.5 des Dispositives wie folgt abzuändern: Der Gesuchsteller habe der Gesuchsgegnerin ab dem 1. August 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 3'000.00, inklusive allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen, zu bezahlen, nämlich CHF 1'000.00 für die Gesuchsgegnerin persönlich und CHF 2'000.00, inklusive allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen, für das Kind, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 14. November 2016 (act. 6/76 [unbegründet], act. 6/81 = act. 3/1 = act. 7 [begründet]): "1. Dispositivziffer 4.5. des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juni 2013 (EE130026-I) wird mit Wirkung ab 1. September 2016 für die Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt geändert: "4.5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 6'600.– zu bezahlen, nämlich Fr. 4'600.– für die Gesuchstellerin persönlich und Fr. 2'000.– (zuzüglich allfälliger Familien- und/oder Ausbildungszulagen) für den Sohn C._____, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. [3.-4 Mitteilung, Rechtsmittel]"
- 3 - Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Gesuch vom 1. August 2016 um Abänderung der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung gemäss Eheschutzurteil vom 10. Juni 2013 vollumfänglich abzuweisen. 1.1 Eventualiter, falls der Berufungsantrag Ziff. 1 nicht gutgeheissen wird, sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, weiter seien die Dispositiv-Ziffern 4.5 und 4.6 des Eheschutzurteils vom 10. Juni 2013 (EE130026) aufzuheben und die Unterhaltsregelung ab 1. September 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt zu regeln: '4.5 Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend ab 1. September 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 7'700.00, nämlich CHF 5'700.00 für die Klägerin persönlich und CHF 2'000.00 zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Familienzulagen für das Kind C._____, zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 4.6 Der Beklagte verpflichtet sich zusätzlich zu den Zahlungen gemäss Ziff. 4.5 bei Auszahlung eines ihm zukünftig, erstmals für das Jahr 2016 (Auszahlung im Jahr 2017) allfällig ausgerichteten Bonus aus dem Nettobetrag bis maximal CHF 200'000.00 folgende Zahlungen an die Klägerin zu leisten: a) vorab aus dem Nettobonus den Betrag der aus folgender Berechnung resultiert: 12 x (CHF 8'430.00 abzüglich tatsächlich seit 1. September 2016 an die Klägerin monatlich bezahlter Unterhaltsbeitrag [exkl. Kinderzulagen]), zahlbar innert 10 Tagen nach Auszahlung des Bonus; b) sowie zusätzlich 60% des nach der Vorabzahlung gemäss lit. a) verbleibenden Nettobonusbetrages, zahlbar innert 10 Tagen nach Auszahlung des Bonus. 40% des Nettobonusbetrages nach Leistung der Vorabzahlung gemäss lit. a) verbleiben dem Beklagten.' 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST im Berufungsverfahren zulasten des Beklagten."
- 4 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 24. Juni 2015 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 112 ZGB gegenüber (vgl. act. 6/1-2). Dem Scheidungsbegehren ging ein Eheschutzprozess vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster voraus. Das Einzelgericht legte mit Urteil vom 10. Juni 2013 gestützt auf eine gleichentags abgeschlossene Vereinbarung der Parteien nebst anderem einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'000.00 (inkl. Kinder- und Familienzulagen) fest, welchen der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsteller) der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) für die Dauer des Getrenntlebens bezahlte (davon Fr. 2'000.00 inkl. Kinder-/Familienzulage als Kinderunterhaltsbeitrag für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2005, und Fr. 6'000.00 als persönlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag). Zudem wurde eine Beteiligung der Gesuchstellerin von 60% am Nettobonus des Gesuchstellers bis zu einem maximal aufzuteilenden Betrag von Fr. 200'000.00 vorgesehen (vgl. act. 6/4/24). 1.2 Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 1. August 2016 vor der Vorinstanz das eingangs angeführte Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen / Abänderung der Eheschutzmassnahmen (act. 6/61 S. 2). Die Vorinstanz führte am 14. November 2016 die Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen durch (Vi-Prot. S. 11 ff.) und erliess gleichentags die eingangs angeführte Verfügung, mit welcher sie die Unterhaltsbeiträge auf monatlich total Fr. 6'600.00 reduzierte (davon Fr. 2'000.00 zuzüglich Familien- bzw. Ausbildungszulagen als Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ und Fr. 4'600.00 als persönlicher Ehegattenunterhaltsbeitrag, vgl. act. 6/76). Auf Begehren der Gesuchstellerin vom 22. November 2016 hin (act. 6/78) begründete die Vorinstanz die Verfügung vom 14. November 2016 (act. 6/81 = act. 3/1 = act. 7). Die begründete Ausfertigung der Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 27. Februar 2017 zugestellt (act. 6/82).
- 5 - 1.3 Mit Eingabe vom 9. März 2017 erhob die Gesuchstellerin Berufung gegen die Verfügung vom 14. November 2016. Sie stellt die eingangs angeführten Berufungsanträge (act. 2 S. 2 f.). 1.4 Der Vorsitzende setzte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 17. März 2017 Frist an, um für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 2'300.00 zu bezahlen (act. 4). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 8). 1.5 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1-88). Es wurde davon abgesehen, dem Gesuchsteller Frist zur Beantwortung der Berufung anzusetzen. Der Wortlaut von Art. 312 Abs. 1 ZPO lässt ein Absehen von der Berufungsantwort zwar grundsätzlich nur für offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Berufungen zu – beides trifft vorliegend nicht zu. Die Kammer verzichtet indes regelmässig auch dann darauf, eine Berufungsantwort einzuholen, wenn sich die Berufung nach einer eingehenden Prüfung der Sache als unbegründet erweist. Würde in dieser Situation lediglich deshalb eine Berufungsantwort eingeholt, weil die Berufung nicht offensichtlich unbegründet ist, so führte dies einzig zu höheren Prozesskosten zu Lasten der Gesuchstellerin (vgl. OGer ZH LB160055 vom 20. Dezember 2016, E. 3.3; vgl. auch BGer 5A_849/2015 vom 27. Juni 2016, E. 3). Das Verfahren ist somit spruchreif. Dem Gesuchsteller sind indes noch die Doppel der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 2, act. 3/1-6) zuzustellen. 2. Vorbemerkungen 2.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens über vorsorgliche Massnahmen ist die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1).
- 6 - Der Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist gegeben (vgl. act. 4 S. 3 und hinten Ziff. 7.3). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereicht Berufung ist somit einzutreten. 2.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.3 / 2.3.1 Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 276 N 15). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren, mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Vorausgesetzt ist, dass für das Vorhandensein der betreffenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, 2. Auflage 2011, Anh ZPO, Art. 276 N 17; KUKO ZPO- SCHMID, 2. Auflage 2014, Vor Art. 150-193 N 13). Was die Voraussetzung einer Abänderung vorsorglicher Massnahmen bzw. von Eheschutzmassnahmen angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 7 S. 5-9). 2.3.2 Die Gesuchstellerin weist mit Recht darauf hin, dass – soweit Kinderbelange betroffen sind – der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz gelten (Art. 296 ZPO; vgl. act. 2 S. 6). Allerdings ist der Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.00 für C._____ vorliegend höchstens am Rande ein Thema, da die Vorinstanz insoweit nur das Verhältnis zur Kinderzulage (die neu zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen ist) anpasste (vgl. vorne Ziff. 1.1-2). Ohnehin ändern die genannten Maximen nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens. Das Sammeln des Prozessstoffes ist in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflich-
- 7 tet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen. Dies gilt verstärkt gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien (vgl. OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. II./1.5 mit Hinweisen). 2.3.3 Bei der Festsetzung und Abänderung von Unterhaltsbeiträgen ist allgemein zu beachten, dass das Gericht in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB). Die Festsetzung des Unterhalts entzieht sich einer exakten mathematischen Berechnung. Das liegt daran, dass schon die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge ihrerseits gerundete oder geschätzte Teilbeträge enthalten und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis von letztlich ungenauen Zahlen kein genaues Ergebnis liefern kann (vgl. BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010, E. 2; vgl. auch MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, N 71-73 zu Art. 4 ZGB; ZR 90/1991 Nr. 95). Das mit einem Abänderungsbegehren befasste Gericht hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, ob die zur Begründung vorgebrachte neue Sachlage (wenn sie sich wirklich als neu erweist) eine Neubeurteilung von Bestand oder Höhe der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt und in welchem Ausmass eine allenfalls begründete Abänderung des Unterhaltsbeitrags zu erfolgen hat (vgl. OGer ZH LE150050 vom 29. Januar 2016, E. B./4.3 mit weiteren Hinweisen). 2.4 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem den Anspruch auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Das Gericht muss sich mit den Argumenten der Parteien auseinandersetzen und zumindest kurz zu allen wesentlichen Tat- und Rechtsfragen die Überlegungen zum Ausdruck bringen, von denen es sich leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützt, sodass die betroffene Partei den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das Gericht muss aber nicht auf alle beliebigen Argumente der Parteien eingehen (BK ZPO-KILLIAS, Art. 238 ZPO N 33 f.). Soweit die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, wird darauf nachfolgend bei der materiellen Behandlung der entsprechenden Anspruchsgrundlagen eingegangen.
- 8 - 3. Vorliegen eines Abänderungsgrundes 3.1 Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2016 einen Abänderungsgrund aufgrund der geltend gemachten Reduktion des Nettoeinkommens des Gesuchstellers. Die gestützt darauf vorgenommene Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge führte zum eingangs erwähnten Resultat (act. 7 S. 14 ff.; vgl. vorne Ziff. 1.2). Ob auch in der Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Abänderungsgrund zu sehen wäre (die Gesuchstellerin erzielte gemäss den Berechnungsgrundlagen des Eheschutzentscheids damals kein Einkommen, vgl. act. 6/4/24 S. 4), liess die Vorinstanz offen (act. 7 S. 14-17). 3.2 Die Gesuchstellerin äussert sich berufungsweise nicht konkret zur Frage, ob die (in geringerem Umfang auch von ihr anerkannte) Reduktion des Nettoeinkommens des Gesuchstellers einen Abänderungsgrund darstelle oder nicht. Sie macht insbesondere nicht mehr geltend, der Gesuchsteller habe keine wesentliche und dauernde Einkommensrektion glaubhaft gemacht (vgl. noch act. 6/74 S. 13). Was ihre eigene Leistungsfähigkeit angeht, stellt die Gesuchstellerin sich gegen die Anrechnung eines Erwerbseinkommens und somit gegen einen darin begründeten Abänderungsgrund (act. 2 S. 21 ff.). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Reduktion des Erwerbseinkommens des Gesuchstellers einen Abänderungsgrund darstelle, hat somit als nicht beanstandet zu gelten. Die Feststellung ist im Übrigen überzeugend (vgl. zum Einkommen des Gesuchstellers die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 4.1). Die Frage, ob die Anrechnung eines Einkommens der Gesuchstellerin für sich alleine einen Abänderungsgrund dargestellt hätte, muss somit auch im Berufungsverfahren nicht geprüft werden. 3.3 Nach dem (Haupt-)Standpunkt der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz dem Gesuchsteller ein zu tiefes Einkommen und einen zu hohen Bedarf angerechnet. Bei richtiger Berechnung sei es dem Gesuchsteller – so die Gesuchstellerin – auch ab 1. September 2016 weiterhin möglich, den bisherigen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'000.00 pro Monat an sie zu bezahlen (act. 2 S. 4 f.). Ein allfälliger Abän-
- 9 derungsgrund (Einkommensreduktion im geringeren, von der Gesuchstellerin nicht mehr bestrittenen Umfang) wird nach dem Standpunkt der Gesuchstellerin somit durch die Anpassungen beim Bedarf des Gesuchstellers kompensiert. Im Eventualpunkt, für den Fall einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge aufgrund der geringeren Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, verlangt die Gesuchstellerin die Anpassung der Regelung über die Aufteilung des vom Gesuchsteller bezogenen Bonus (vgl. act. 2 S. 10). Darauf wird nachfolgend eingegangen. 4. Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge 4.1 Einkommen des Gesuchstellers 4.1.1 Die Vorinstanz wies zunächst auf das Nettomonatseinkommen des Gesuchstellers von Fr. 14'950.00 (exkl. Bonus, inkl. Kinder-/Familienzulagen) hin, welches der Unterhaltsberechnung gemäss Eheschutzentscheid vom 10. Juni 2013 zugrunde gelegen sei (vgl. dazu act. 6/4/24 S. 4 unten). Der Gesuchsteller habe glaubhaft gemacht, dass er ab dem 1. August 2016 nur noch ein Nettoeinkommen von Fr. 12'176.30 (inkl. Kinderzulagen, exkl. Bonus und Spesenpauschale) erziele (act. 7 S. 14-16). Die Veränderung stand (das ist im Berufungsverfahren im Grundsatz unbestritten) im Zusammenhang mit einer drohenden Kündigung. Nach seiner Angabe vor der Vorinstanz war der Gesuchsteller früher bei der D._____ tätig und wechselte im Oktober 2014 intern zur Tochtergesellschaft E._____. Der Gesuchsteller war dort anfangs als Finanzchef tätig. Wenige Monate später wurde eine Übernahme bzw. Fusion angekündigt. Der Gesuchsteller wurde in einen Sozialplan bzw. ein Newplacement Programm aufgenommen und musste im Verlauf des Jahres 2015 damit rechnen, dass seine Anstellung mit Wirkung per Ende Juni 2016 gekündigt würde. In der Folge bewarb sich der Gesuchsteller (neben anderen Bewerbungen) intern auf eine andere Stelle. Mit Arbeitsvertrag vom 20. Januar 2016 wurde der Gesuchsteller von der F._____ AG per 1. Februar 2016 als Teamleiter Client Services angestellt. Die damit verbundene Einkommensreduktion wurde unter Beachtung des Sozialplanes per 1. August 2016 vorgesehen (vgl. zum Ganzen act. 6/14 S. 6 f., act. 6/39 S. 2 f., act. 6/62/2 sowie Vi-Prot. S. 15-17).
- 10 - Nach Abzug der Kinderzulagen rundete die Vorinstanz das somit ab 1. August 2016 massgebliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers auf Fr. 12'000.00 pro Monat (act. 7 S. 18 f.). 4.1.2 Die Gesuchstellerin bestreitet die aufgezeigte Einkommensreduktion auf Seiten des Gesuchstellers berufungsweise im Grundsatz nicht. Sie macht jedoch geltend, dem Einkommen des Gesuchstellers seien entgegen dem angefochtenen Entscheid bestimmte Beträge hinzuzurechnen (vgl. bereits vorne Ziff. 3.2). Darauf wird nachfolgend eingegangen. 4.1.3 Spesenpauschale 4.1.3.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe bereits zur Zeit des Eheschutzentscheids eine Spesenpauschale erhalten, welche dem Einkommen nicht hinzugerechnet worden sei. Nach dem aktuellen Arbeitsvertrag erhalte er eine solche Pauschale von Fr. 750.00 pro Monat. Diese sei auch im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dem Gesuchsteller seien dementsprechend aber auch keine Bedarfspositionen für die glaubhaft gemachten Berufsauslagen (Arbeitsweg: Fr. 205.00; Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: Fr. 325.00; chemische Reinigung: Fr. 200.00) anzurechnen (act. 7 S. 14 f. und S. 18 f.). 4.1.3.2 Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, sie habe vor der Vorinstanz behauptet, dass dem Gesuchsteller im Rahmen seiner neuen Tätigkeit keine entsprechenden Ausgaben anfallen würden. Zwar könnten Arbeitswegkosten von Fr. 205.00 und Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von Fr. 325.00 pro Monat berücksichtigt werden. Letzter Betrag sei zwar nicht glaubhaft gemacht worden, aber er entspreche immerhin dem Betreffnis, welches nach dem anwendbaren Kreisschreiben maximal zugelassen sei. Im darüber hinausgehenden Umfang von Fr. 220.00 stelle die Spesenpauschale dagegen Einkommen dar. Die vom Gesuchsteller behaupteten Kosten von Fr. 200.00 pro Monat für chemische Reinigung seien nicht glaubhaft. Der Gesuchsteller sei aufgrund seines neuen Arbeitsvertrages in einer Backoffice-Funktion tätig und habe keinen Kundenkontakt. Entgegen der Vorinstanz könne deshalb nicht ohne weiteres aufgrund der "Funk-
- 11 tion" des Gesuchstellers darauf geschlossen werden, diese Ausgaben seien glaubhaft. Der vom Gesuchsteller zum Nachweis dieser Kosten eingereichte Beleg für den Kauf einer "Migros-Zahlkarte" über Fr. 175.00 im November und Dezember 2015 vermöge solche Ausgaben nicht glaubhaft zu machen, da daraus nicht ersichtlich sei, was für eine Karte gekauft worden sei und wer sie wozu verwendet habe. Ferner habe der Gesuchsteller, da er keinen Kundenkontakt mehr habe, auch keine beruflichen Ausgaben für Taxifahrten zu bestreiten (vgl. act. 2 S. 11-14). 4.1.3.3 Nach dem Gesagten anerkennt die Gesuchstellerin, dass dem Gesuchsteller effektive Spesen von Fr. 205.00 (Arbeitsweg) und Fr. 325.00 (Mehrkosten auswärtiger Verpflegung) anfallen. Sie bestreitet dagegen weitere effektive Spesen. Die Vorinstanz hat indessen zu Recht erwogen, dass Kosten für chemische Reinigung in der Position des Gesuchstellers von Fr. 200.00 angemessen sind (act. 7 S. 23). Auch wenn der Gesuchsteller heute eine etwas tiefere Stellung als früher einnimmt (act. 2 S. 13), ist er – was im Grundsatz unbestritten ist – nach wie vor in einer leitenden Position im Finanzsektor tätig. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausging, dem Gesuchsteller fielen Ausgaben von Fr. 200.00 pro Monat für chemische Reinigung an, ist vor dem Hintergrund des notorischen "dress code" im Finanzsektor nicht zu beanstanden, auch wenn der vom Gesuchsteller vorgelegte Beleg für eine Migros-Zahlkarte (act. 62/8) nicht fix einer vom Gesuchsteller in Anspruch genommenen Dienstleistung für chemische Reinigung zugeordnet werden kann. Dass solche Ausgaben in der genannten Höhe anfallen, ist dessen ungeachtet glaubhaft. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang entgegen der Gesuchstellerin (act. 2 S. 13) auch keine Verletzung der Begründungspflicht zur Last zu legen (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4). Die Gesuchstellerin konnte dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass die Vorinstanz ihrem Standpunkt zur Position chemische Reinigung nicht folgte, und sie (die Gesuchstellerin) war insoweit auch in der Lage, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. 4.1.3.4 Die verbleibende Abweichung von Fr. 20.00 monatlich (zwischen der Spesenpauschale von Fr. 750.00 und denn glaubhaft gemachten Spesen von
- 12 - Fr. 730.00) liegt im zulässigen Unschärfebereich, und im Übrigen ist davon auszugehen, dass in diesem Umfang alltägliche Kleinauslagen anfallen, welche üblicherweise nicht detailliert nachgewiesen werden können. Dass die Vorinstanz davon ausging, der Spesenpauschale entsprächen effektive Spesenauslagen des Gesuchstellers, ist insgesamt nicht zu beanstanden. 4.1.4 Anrechnung eines zusätzlichen freiwilligen PK-Sparbeitrags 4.1.4.1 Die Gesuchstellerin machte bereits vor der Vorinstanz geltend, der Gesuchsteller bezahle freiwillige Beiträge an seine Pensionskasse. Diese Beiträge seien ihm als Einkommen anzurechnen (act. 6/74 S. 10). Die Vorinstanz verwies dazu zum einen auf eine Lohnabrechnung des Gesuchstellers vom August 2016, aus welcher sich ein BVG-Abzug von 11.74% ergebe, und zum anderen auf seinen Lohnausweis aus dem Jahr 2013, gemäss welchem er bereits damals Beiträge von über 10% in die Pensionskasse einbezahlt habe. Insoweit liege daher, so die Vorinstanz, keine massgebliche Veränderung vor (act. 7 S. 16). 4.1.4.2 Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, die Parteien hätten sich im April 2013 getrennt, und der Eheschutzentscheid stamme vom Juni 2013. Damit seien nicht die Verhältnisse des ganzen Jahres 2013 massgeblich gewesen, sondern jene des Jahres 2012, und damals hätte sich aus dem Lohnausweis des Gesuchstellers ein BVG-Abzug von 8.1521% ergeben. Die Differenz von rund 3.5% ergebe auf den aktuellen Bruttolohn des Gesuchstellers von Fr. 14'583.00 berechnet einen freiwilligen Sparbeitrag von Fr. 523.00 pro Monat, welcher dem Einkommen hinzuzurechnen sei, zumal der Gesuchsteller jederzeit wieder auf diesen Beitrag verzichten könne (act. 2 S. 15). 4.1.4.3 Der Gesuchsteller bestritt vor der Vorinstanz, dass er freiwillig zusätzliche Sparbeiträge leiste (Vi-Prot. S. 24). Er hat mit der Vorlage der bereits erwähnten Unterlagen sein reduziertes Einkommen grundsätzlich glaubhaft gemacht. Zutreffend ist, dass sich gemessen am ausgewiesenen Bruttoeinkommen des Gesuchstellers für das Jahr 2012 noch ein BVG-Abzug von 8.1% ergibt (act. 3/2), gegenüber einem solchen von 10,1% im Jahr 2013 (act. 6/16/1). Nach der Praxis des Obergerichts können freiwillige zusätzliche Pensionskassenbeiträge des Unter-
- 13 haltsschuldners im Abänderungsverfahren dem Einkommen hinzugerechnet werden, wenn es sich bei den höheren Abzügen um eine neue Tatsache gegenüber dem abzuändernden Entscheid handelt. Eine entsprechende Reduktion des Nettoeinkommens ist in diesem Fall im Abänderungsverfahren unbeachtlich. Die Praxis stützt sich auf Ziffer III./2. des obergerichtlichen Kreisschreibens über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (vgl. OGer ZH LY150046 vom 22. Februar 2016, E. II./4.). Ab welchem genauen Zeitpunkt (also ob vor oder nach dem Ergehen des Eheschutzentscheids vom 10. Juni 2013) sich die BVG-Abzüge des Gesuchstellers erhöhten, ist indessen ebenso wenig bekannt wie der Grund für die Erhöhung der Abzüge. Aus den Unterlagen ergibt sich nur, dass es im Verlauf des Jahres 2013 zu einer Veränderung kam. Dass es sich bei den höheren Abzügen gegenüber dem Eheschutzentscheid um eine neue Tatsache handeln würde, steht somit nicht fest. Entgegen der Gesuchstellerin kann auch nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, im Eheschutzverfahren seien die Unterhaltsbeiträge (ausschliesslich) gestützt auf die Verhältnisse im Jahr 2012 berechnet worden. Im Übrigen gibt es keinen Grund für die Annahme, der Gesuchsteller habe die Abzüge erhöht, um gestützt darauf eine Reduktion der am 10. Juni 2013 eheschutzgerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu verlangen. Im Gegenteil bezahlte der Gesuchsteller die Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzentscheid soweit ersichtlich anstandslos weiter, ohne sich auf eine entsprechende Reduktion des Einkommens zu berufen. Er machte erst die (erheblichere) Reduktion gestützt auf den unfreiwilligen internen Stellenwechsel als Abänderungsgrund geltend. In dieser Konstellation ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im vorliegenden summarischen Verfahren vom urkundlich ausgewiesenen Nettoeinkommen ausging und keine Aufrechnung aufgrund (möglicherweise) freiwilliger zusätzlicher BVG-Sparbeiträge vornahm. 4.1.5 Mit der Vorinstanz (vgl. vorne Ziff. 3.1) ist somit von einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers (exkl. Kinderzulagen, exkl. Pauschalspesen) von gerundet Fr. 12'000.00 auszugehen.
- 14 - 4.2 Bedarf des Gesuchstellers 4.2.1 Die Vorinstanz ging bei der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge von den folgenden (monatlichen) Bedarfszahlen des Gesuchstellers aus (act. 7 S. 24): Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten hypothetisch (inkl. Nebenkosten) Fr. 3'500.00 Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 424.00 Gesundheitskosten Fr. 100.00 Kommunikationskosten Fr. 100.00 Billag Fr. 40.00 Hausrats-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.00 Total Fr. 5'394.00 Total gerundet Fr. 5'400.00 4.2.2 Die Gesuchstellerin macht wie erwähnt geltend, die Vorinstanz sei von einem zu hohen Bedarf des Gesuchstellers ausgegangen. Im Einzelnen kritisiert sie in der Zusammenstellung der Vorinstanz die Wohnkosten und die Gesundheitskosten des Gesuchstellers. Darauf wird nachfolgend eingegangen. 4.2.3 Wohnkosten des Gesuchstellers 4.2.3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die vom Gesuchsteller geltend gemachten Wohnkosten (im Umfang von Fr. 3'865.00 monatlich zuzüglich Fr. 80.00 für elektrischen Strom) könnten nicht vollumfänglich berücksichtigt werden, da sie unter den gegebenen Umständen zu hoch seien. Dem Gesuchsteller seien maximal Wohnkosten von Fr. 3'500.00 anzurechnen. Die im geltend gemachten Betrag enthaltenen Kosten von Fr. 150.00 für die Miete eines Autoabstellplatzes seien zu streichen, weil der Gesuchsteller mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahre. Auch Energiekosten seien gemäss dem bereits erwähnten Kreisschreiben nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen sei der Gesuchsteller, wenn er seine Wohnkosten nicht reduzieren wolle, auf seinen Bonusanteil zu verweisen. Allenfalls seien Mehrkosten durch Vermögensverzehr zu decken (act. 7 S. 20 f.).
- 15 - 4.2.3.2 Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, die Reduktion der Wohnkosten des Gesuchstellers auf Fr. 3'500.00 sei nicht genügend. 3.5 bis 4-Zimmer-Wohnungen könnten in Zumikon schon für Mietzinsen ab Fr. 2'000.00 pro Monat gefunden werden. Fr. 3'500.00 würden in Zumikon beinahe für die Miete einer 6 ½-Zimmer-Maisonette-Wohnung genügen. Die Gesuchstellerin untermauert das mit verschiedenen Inseraten für Mietwohnungen in Zumikon (act. 3/3- 4). Zudem sei, so die Gesuchstellerin weiter, nicht ersichtlich, warum der Gesuchsteller in einer teuren Gemeinde wie Zumikon wohnen müsse. Allerdings habe er ihr gegenüber schon geäussert, dass er sich erst nach der Scheidung eine günstigere Wohnung suchen würde, weil er andernfalls "nur ihr und C._____ mehr bezahlen" müsse. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen mit dem Entscheid, die Mietkosten des Gesuchstellers nur auf Fr. 3'500.00 zu reduzieren, krass falsch ausgeübt. Das sei zu korrigieren, und es seien angemessene Kosten von maximal Fr. 2'500.00 einzurechnen (act. 2 S. 17 f.). 4.2.3.3 Zutreffend ist, dass Mietkosten von Fr. 3'500.00 pro Monat für eine Einzelperson sehr hoch sind. Das gilt auch unter Berücksichtigung eines Zimmers für C._____ während der Besuchszeiten. Allerdings ist die Wohnsituation des Gesuchstellers nicht isoliert zu betrachten, sondern es ist auf die Verhältnisse der Parteien insgesamt einzugehen. Die Gesuchstellerin wohnt mit C._____ in einem freistehenden 6.5-Zimmer-Einfamilienhaus, für welches sie vor der Vorinstanz einen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 5'080.00 geltend machte (act. 6/74 S. 21). Gemäss dem in den Akten liegenden Mietvertrag vom 12. August 2009 beträgt der Mietzins für das Einfamilienhaus (welches die Parteien bis zur Trennung gemeinsam bewohnten) netto Fr. 5'000.00 monatlich (vgl. act. 6/24/1). Die Vorinstanz verwies die Gesuchstellerin mit Blick auf die geltend gemachten Nebenkosten auf den Grundbetrag, da die Heizkosten gemäss Anhang zum Mietvertrag von der Vermieterschaft getragen würden. Weiter erwog die Vorinstanz, es sei angesichts der derzeitigen Verhältnisse fraglich, ob das Einfamilienhaus noch als angemessene Wohnsituation für die Gesuchstellerin und C._____ qualifiziert werden könne. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2017 ein Erwerbsein-
- 16 kommen von Fr. 2'000.00 angerechnet werde, sei allerdings davon auszugehen, dass die Situation etwas ausgeglichener würde. Daher sei im Rahmen des Massnahmeverfahrens weiterhin mit Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 5'000.00 zu rechnen, welche im Umfang von Fr. 3'500.00 für sie persönlich und im Umfang von Fr. 1'500.00 für den Sohn C._____ berücksichtigt würden (act. 7 S. 33). Nachfolgend wird noch zu zeigen sein, dass die Anrechnung eines Einkommens der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2017 nicht zu beanstanden ist und dass die hohen Wohnkosten der Gesuchstellerin für ihre grosszügige Wohnsituation damit weiterhin – wenn auch knapp – tragbar erscheinen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten verlangt in dieser Situation, dass auch dem Gesuchsteller grosszügige Wohnverhältnisse zugestanden werden. Der Entscheid der Vorinstanz, die Wohnkosten des Gesuchstellers (nur) auf Fr. 3'500.00 monatlich zu begrenzen, ist vor diesem Hintergrund noch vertretbar. 4.2.4 Gesundheitskosten des Gesuchstellers 4.2.4.1 Die Vorinstanz erwog zu den vom Gesuchsteller im Betrag von Fr. 308.00 (zusätzlich zur Krankenkassenprämie) angeführten Gesundheitskosten, der Gesuchsteller habe zwar eine Franchise von Fr. 2'500.00 nachgewiesen, aber er habe nicht aufgezeigt, inwiefern jährliche Kosten in der geltend gemachten Höhe effektiv anfielen. Daher seien lediglich Fr. 100.00 für Franchise/Selbstbehalt und Zahnarzt/Dentalhygiene einzusetzen (act. 7 S. 21 f.). 4.2.4.2 Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsteller habe keinerlei solche Kosten substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht. Im summarischen Verfahren wäre die Konsequenz daraus richtigerweise gewesen, keinerlei Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Der Betrag von Fr. 100.00 sei daher zu streichen (act. 2 S. 18 f.). 4.2.4.3 Auch hier (wie bei den vorstehend diskutierten Wohnkosten) sind die Verhältnisse des Gesuchstellers nicht isoliert zu betrachten, sondern ist eine Gesamtbetrachtung angebracht. Die Vorinstanz wies auf der Seite der Gesuchstellerin auf die eingereichten Aufstellungen über die Vorjahre hin, wonach die Ge-
- 17 suchstellerin bei einer Franchise von Fr. 300.00 hohe Kosten für Arztbesuche und Selbstbehalte gehabt habe. Die Gesuchstellerin habe aber nicht dargelegt, inwiefern solche Kosten auch in Zukunft anfallen würden. Insbesondere habe sie nicht vorgebracht, dass gesundheitliche Probleme bestünden. Daher rechtfertige es sich, weitere Gesundheitskosten der Gesuchstellerin für Franchise/Selbstbehalt, Zahnarzt/Zahnhygiene von Fr. 100.00 pro Monat einzusetzen (act. 7 S. 34). Die Vorinstanz berücksichtigte diesen Betrag im Bedarf der Gesuchstellerin somit ausdrücklich pauschal und nicht gestützt auf effektive Nachweise für inskünftig erwartete Kosten. Die Gesuchstellerin hat diesen Erwägungen berufungsweise nichts entgegen gesetzt. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz, auf der Seite des Gesuchstellers denselben Betrag von Fr. 100.00 ebenfalls pauschal zu berücksichtigen, ist mit Blick auf die Verhältnisse der Parteien nicht zu beanstanden, zumal bei der Gesuchstellerin angesichts der Franchise von Fr. 300.00 eher mit weniger zusätzlichen Kosten zu rechnen ist als beim Gesuchsteller, dessen Franchise wie gesehen Fr. 2'500.00 beträgt. 4.2.5 Dass die Vorinstanz für die Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge von einem Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 5'400.00 ausging, ist somit nicht zu beanstanden. 4.3 Einkommen der Gesuchstellerin 4.3.1 Seitens der Gesuchstellerin kam die Vorinstanz zum Schluss, der Sohn C._____ sei im … 2016 11 Jahre alt geworden. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin sei bereits im Eheschutzverfahren ein Thema gewesen, was zu einem entsprechenden Vermerk im Eheschutzprotokoll geführt habe. Der Gesuchstellerin sei eine Arbeitstätigkeit in einem 50%-Pensum zumutbar. Aufgrund ihrer hochqualifizierten Ausbildung und ihrer grossen beruflichen Erfahrung (Betriebswirtschaftsstudium an der Universität St. Gallen, Doktorarbeit, CFA-Diplom; Tätigkeit als Teamleiterin in einem Private Banking Team der … vor der Geburt des Sohnes) sei trotz der Aufgabe einer Erwerbstätigkeit während über 10 Jahren davon auszugehen, dass es der Gesuchstellerin möglich sei, wie-
- 18 der eine Stelle im Finanzsektor oder allenfalls im Buchhaltungs-, Treuhand- oder Immobilienbereich zu finden, wenn auch bei einer zumutbaren Hierarchieeinbusse aufgrund des langjährigen Unterbruchs. Die Gesuchstellerin habe mit ihren aufgezeigten Suchbemühungen nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr unmöglich sei, eine solche Stelle zu finden. Für ein Teilzeitpensum von 50% erscheine ein monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 2'000.00 realistisch, welches ihr ab dem 1. Juni 2017 anzurechnen sei (act. 7 S. 25 ff., insb. S. 27 f. und S. 31 f.). 4.3.2 Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit 4.3.2.1 Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihr nicht zumutbar. Die Kriterien gemäss Art. 125 ZGB würden mehrheitlich gegen die Zumutbarkeit sprechen. Sie sei im Zeitpunkt der Trennung der Parteien (welche am 26. April 2013 erfolgt sei) bereits 50 Jahre alt gewesen und sei 8 Jahre zuvor im Vertrauen auf die vereinbarte Rollenverteilung vollständig aus dem Berufsleben ausgestiegen. Die Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit nach der Geburt von C._____ sei auf einen gemeinsamen Entscheid der Parteien zurückgegangen. Bereits bei der Trennung sei nach der Bundesgerichtspraxis über die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit klar gewesen, dass sie bis zu ihrem 58. Altersjahr (2021, wenn C._____ 16 Jahre alt sein wird) nicht gezwungen werden könnte, in einem Vollpensum zu arbeiten. Das Vertrauen der Gesuchstellerin in die Unterstützung des Gesuchstellers sowie darin, dass sie nicht mit 52 Jahren (nach dem 10. Altersjahr von C._____) wieder in den Arbeitsprozess einsteigen müsse, und noch dazu "weit unter dem eigenen beruflichen Wert", sei zu schützen. Hinzu komme, dass die Betreuung von C._____ intensiver sei als in anderen Fällen. C._____ habe eine Lernschwäche und brauche in schulischer Hinsicht grosse Unterstützung, dank welcher er sich sehr gut entwickle. Aus all diesen Gründen sei ihr heute keine Erwerbstätigkeit zuzumuten (vgl. act. 2 S. 21- 26). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, so die Gesuchstellerin weiter, sei die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Eheschutzverfahren kein Thema gewesen. Der entsprechende Hinweis sei nicht Teil des formellen Eheschutzproto-
- 19 kolls, sondern es seien auf Begehren des damaligen Vertreters des Gesuchstellers Äusserungen anlässlich der Vergleichsgespräche "in den informellen Notizen zum Protokoll vermerkt" worden. Wer die Äusserungen gemacht habe, gehe aus der Notiz nicht hervor. Im Übrigen wäre der Eheschutzrichter, wenn die Äusserung von ihm stammen sollte, nicht befugt gewesen, sich zur Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in einem späteren Scheidungsverfahren zu äussern (act. 2 S. 23 f.). 4.3.2.2 Zutreffend ist, dass das Alter der Gesuchstellerin (50 Jahre im Trennungszeitpunkt, 53 Jahre im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids) in der Tendenz gegen die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit spricht. Entscheidend sind indessen stets sämtliche konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3 a.E.). Die Vorinstanz wies zutreffend auf die sehr gute Ausbildung der Gesuchstellerin und auf ihre berufliche Erfahrung hin. Die Gesuchstellerin stellt diese denn auch zu Recht nicht in Abrede. Hinzu kommt, dass die Dauer der ehelichen Rollenverteilung verhältnismässig kurz war, da die Gesuchstellerin ihre Erwerbstätigkeit erst im Alter von 42 Jahren aufgab. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (act. 2 S. 25) ist letzteres durchaus ein Argument, das für die Zumutbarkeit des beruflichen Wiedereinstiegs spricht, insbesondere im Vergleich mit einer Partei, welche ihre Erwerbstätigkeit bereits in jüngerem Alter aufgab und dem Arbeitsmarkt deutlich länger fern blieb. Das Bundesgericht entschied am 4. Mai 2009 über einen Fall, welcher der vorliegenden Konstellation nicht unähnlich ist. Es bejahte dort die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Teilzeittätigkeit bei einer im Trennungszeitpunkt 47jährigen Ehefrau, die bis zum 42. Altersjahr erwerbstätig gewesen war und sich weitergebildet hatte. Die Ehefrau hatte daher später, als sie 56 Jahre alt war, eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen (vgl. BGer 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009, E. 6). Auch wenn die Gesuchstellerin im Trennungszeitpunkt etwas älter war, hat dieser Entscheid Parallelen mit der vorliegenden Konstellation, die nicht ausgeblendet werden können. Hinzu kommt, dass die Parteien während der Ehe einen gehobenen Lebensstandard genossen, der sich heute aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten und
- 20 der veränderten Verhältnisse beim Gesuchsteller nicht ohne Schwierigkeiten aufrecht erhalten lässt. Der "soziale Zuschnitt" der Ehe spricht in dieser Situation nicht gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin (vgl. zum Ganzen HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage 2010, Rz. 01.52 ff., Rz. 05.87 ff.). Dass der beruflicher Wiedereinstieg der Gesuchstellerin bereits im Eheschutzverfahren zumindest diskutiert wurde, ergibt sich aus dem Protokoll zur Eheschutzverhandlung vom 10. Juni 2013 (act. 6/4, Prot. S. 3 f.). Wer die entsprechende Aussage machte, lässt sich nicht eruieren. Die Frage ist indes nicht entscheidend. ebenso wenig entscheidend wie die weitere Frage, ob die Parteien in einem früheren Zeitpunkt einen Wiedereinstieg der Gesuchstellerin ins Berufsleben vereinbarten (was die Gesuchstellerin verneint, act. 2 S. 29). So oder so ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin nach der Trennung noch ernsthaft von einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens ausging bzw. eine solche erwartete. Sie musste daher, auch wenn der Gesuchsteller damals mit Unterhaltsbeiträgen und Bonusbeteiligung ihren vollen Unterhalt zu decken vermochte, damit rechnen, in Zukunft selber zumindest für einen Teil ihres Unterhalts aufkommen zu müssen. Und sie hat das auch, wie ihre Ausführungen zu Bewerbungen im Jahre 2014 letztlich zeigen (vgl. nachstehend Erw. 4.3.3.2). Angesichts ihrer erwähnten Erwerbstätigkeit bis zum 42. Altersjahr lag dies auch näher als bei jahrzehntelanger Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit. Der behauptete besondere Betreuungsaufwand für C._____ spricht nicht ohne weiteres gegen die Zumutbarkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit. Die Gesuchstellerin verweist dazu auf ihre Schilderung im Hauptverfahren (act. 2 S. 24). Darin erwähnt sie eine "Lernschwäche" und eine "leichte Entwicklungsverzögerung" von C._____, aufgrund welcher die Gesuchstellerin "erheblich mit der Kinderbetreuung belastet" sei. Dass die Gesuchstellerin sich als Mutter mit Erfolg für die Unterstützung von C._____ einsetzt, ist nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. zum Ganzen act. 6/57 S. 77). Dass für den knapp 12jährigen C._____ ein Betreuungsaufwand anfällt, aufgrund dessen der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Teilzeit- Erwerbstätigkeit unzumutbar wäre, kann aus den relativ allgemein gehaltenen
- 21 - Vorbringen aber nicht geschlossen werden, verbringt das Kind schulisch bedingt einen ergeblichen Teil des Tages ausser Haus und ist nicht auf die persönliche Anwesenheit der Gesuchstellerin angewiesen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der Gesuchstellerin aufgrund der aufgezeigten Umstände des Einzelfalls insgesamt zumutbar. Dass die Vorinstanz von einem Pensum von 50% ausging, entspricht angesichts des Alters von C._____ der Praxis und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 4.3.2.3 Zur Art der zumutbaren Erwerbstätigkeit verwies die Vorinstanz wie erwähnt auf Bewerbungen im Finanzsektor oder allenfalls im Buchhaltungs-, Treuhand- oder Immobilienbereich, wenn auch bei einer zumutbaren Hierarchieeinbusse aufgrund des langjährigen Unterbruchs (act. 7 S. 28). Dem ist zuzustimmen. Zumutbar erscheinen ferner die von der Gesuchstellerin mit Blick auf ihre Bewerbungen erwähnten Stellen als Kundenberaterin oder als Assistentin im Bereich Buchhaltung (vgl. Vi-Prot. S. 21). 4.3.3 Tatsächliche Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit 4.3.3.1 Bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind die Suchbemühungen der Gesuchstellerin zu würdigen. Die Gesuchstellerin machte gegenüber der Vorinstanz geltend, sie habe sich seit 2014 erfolglos auf insgesamt 102 Stellen beworben (vgl. act. 6/74 S. 15 f.; act. 6/ 59/32-33). Die Vorinstanz schätzte die Suchbemühungen der Gesuchstellerin allerdings wie gesehen als ungenügend ein. Im Einzelnen erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin habe sich im Zeitraum Mai bis Dezember 2014 auf 32 Stellen schriftlich beworben. Auf den Monat umgerechnet, habe sie zwischen zwei und fünf Bewerbungen versandt. Für den Zeitraum 2015 habe die Gesuchstellerin 39 schriftliche Bewerbungen nachgewiesen, pro Monat zwischen einer und sieben, und für das erste Halbjahr 2016 27 schriftliche Bewerbungen, pro Monat zwischen drei und fünf Bewerbungen. Die Suchbemühungen lägen damit weit unter dem im Arbeitslosenversicherungsrecht massgeblichen Richtwert von durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat. Zudem habe sich die Gesuchstellerin im Jahr 2014 bei zwei Dritteln und im Jahr 2015 noch bei ei-
- 22 nem Drittel ihrer Bewerbungen auf Vollzeitstellen gemeldet, jeweils mit dem Hinweis, sie könne aufgrund der Betreuung ihres Sohnes nur zu 50% arbeitstätig sein. Solche Bewerbungen hätten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg (act. 7 S. 30 f.). 4.3.3.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe entgegen der Vorinstanz genügende Suchbemühungen nachgewiesen. Zunächst habe sie bereits ab Mai 2014 bis Dezember 2014 Bewerbungen verschickt, obwohl C._____ damals noch unter 10 Jahre alt gewesen sei und sie bereits aus diesem Grund nicht zu Suchbemühungen verpflichtet gewesen sei. Dasselbe sei bis Ende August 2015 der Fall gewesen. Daher könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich in dieser Zeit auf Vollzeitstellen beworben habe. Wenn es unzulässig wäre, sich auf Vollzeitstellen mit dem Vermerk der Beschränkung auf Teilzeit zu bewerben, dann müssten im Übrigen auch sog. "BIindbewerbungen", die heute bei Stellensuchenden üblich seien, verurteilt werden. Sodann verweist die Gesuchstellerin auf ihre Angabe in der Befragung durch die Vorinstanz, wo sie geschildert habe, dass sie bei Bewerbungen etwa in der Buchhaltung zu hören bekomme, sie habe keine Erfahrung. Ähnlich sei es bei Bewerbungen auf Assistenzstellen, wo es jeweils heisse, man suche jemanden, der im entsprechenden Bereich schon einmal eine Assistenz gemacht habe. Es sei, so die Gesuchstellerin weiter, lebensfremd anzunehmen, sie könne sich als hochqualifizierte Arbeitnehmerin auf Stellen mit tieferem Lohnniveau erfolgreich bewerben. Bei entsprechenden Bewerbungen bekomme sie regelmässig zu hören, dass sie überqualifiziert sei. Was sodann die Quantität der Bewerbungen betrifft, bestreitet die Gesuchstellerin die Anwendbarkeit der Vorgaben gemäss Arbeitslosenversicherungsrecht. Zudem beanstandet sie, dass im Verhältnis zwischen ihr und dem Gesuchsteller mit völlig verschiedenen Ellen gemessen worden sei, da beim Gesuchsteller die aufgezeigten total 8-10 schriftlichen Bewerbungen für genügend erachtet worden seien. Es sei im Übrigen widersprüchlich, von ihr 10-12 Bewerbungen pro Monat zu verlangen, ihr dann aber zur Last zu legen, dass sie sich (mangels idealer Inserate) auch auf Stellen bewerbe, die nicht ihrem Profil entsprächen. Weiter sei es falsch, wenn der Gesuchsteller ihr vorwerfe, sie habe sich nicht "konkret" auf Stellen beworben.
- 23 - Sie habe in ihren Bewerbungsschreiben sogar dieselben Wörter wie in den jeweiligen Inseraten verwendet (act. 2 S. 26 ff.). Schliesslich habe sie, so die Gesuchstellerin weiter, ihre Suchbemühungen auch nach Juli 2016 aufrecht erhalten. Sie belegt das mit einer Sammelbeilage weiterer Bewerbungen, die erfolglos gewesen seien. Die Lage stelle sich gegenüber dem letzten Jahr unverändert dar (act. 2 S. 30, act. 3/6) 4.3.3.3 Der Vorinstanz ist auch in diesem Zusammenhang entgegen der Gesuchstellerin (act. 2 S. 23) keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen (zu den Voraussetzungen vgl. vorne Ziff. 2.4). Aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass und weshalb die Vorinstanz davon ausging, die Erzielung eines Erwerbseinkommens sei für die Gesuchstellerin möglich. Weiterungen dazu erübrigen sich. 4.3.3.4 Zwar ist es richtig, dass die Vorgaben der Arbeitslosenversicherung nicht ohne weiteres auf die scheidungsrechtlichen Anforderungen an die Suchbemühungen angewendet werden können. Dass die Vorinstanz jene Vorgaben als Richtwert heranzog, ist indessen nicht zu beanstanden. Es fällt auf, dass sich die Gesuchstellerin weniger oft bewarb, als es im Arbeitslosenversicherungsrecht verlangt würde. Das gilt auch für die neu vorgelegten Bewerbungen: Nach act. 3/5-6 bewarb sich die Gesuchstellerin im Zeitraum August 2016 bis Februar 2017, d.h. in einem halben Jahr, auf 22 Stellen, was einen monatlichen Durchschnitt von drei bis vier Bewerbungen ergibt. Die Situation der nicht erwerbstätigen Gesuchstellerin kann mit Blick auf die Anzahl Bewerbungen, die zu verlangen ist, nicht ohne weiteres auf den Gesuchsteller übertragen werden, der bei bestehender Vollzeit- Erwerbstätigkeit nach einer anderen Stelle suchen musste. Seine Bemühungen zeitigten zudem Erfolg und er fand eine nahtlose Anschlusslösung, wenn auch zu einem etwas tieferen Einkommen. Diese Stelle nicht anzunehmen und eine Arbeitslosigkeit zu riskieren, wäre nebenbei bemerkt nicht im Interesse der Parteien gewesen, insbesondere auch nicht im Interesse der Gesuchstellerin. Dass die Gesuchstellerin bei der Stellensuche auf Schwierigkeiten stösst, etwa mit Blick auf eine Überqualifikation und auf ihre Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
- 24 seit der Geburt von C._____, ist glaubhaft und nachvollziehbar. Auch wenn ihre bisherigen Bemühungen erfolglos waren, kann vor dem Hintergrund ihrer sehr guten Ausbildung, ihrer jahrelangen Berufserfahrung und ihrer ausgezeichneten Sprachkenntnisse (sie spricht nach eigener Angabe neben ihrer deutschen Muttersprache sehr gut englisch, französisch und spanisch, vgl. act. 6/59/33) nicht angenommen werden, die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit sei ihr tatsächlich unmöglich. Der angefochtene Entscheid ist daher auch insoweit nicht zu beanstanden, und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin bei weiterer intensiver Suche eine Stelle finden kann. Mit der Vorinstanz (act. 7 S. 31) ist danach inhaltlich nicht weiter auf die nachgewiesenen Bewerbungen einzugehen. 4.3.4 Übergangsfrist Die Vorinstanz erwog, der Gesuchstellerin sei unter den konkreten Umständen, u.a. aufgrund des Getrenntlebens der Parteien seit 3 ½ Jahren, eine Übergangsfrist bis 1. Juni 2017 für die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit einzuräumen (act. 7 S. 31 f.). Die Gesuchstellerin setzt diesen Erwägungen im Berufungsverfahren nichts entgegen, und die Übergangsfrist erscheint angemessen. Auch insoweit ist der angefochtene Entscheid somit nicht zu beanstanden. 4.3.5 Höhe des hypothetischen Einkommens Die Vorinstanz erachtete bei einem Teilzeitpensum von 50% angesichts der zumutbaren Hierarchieeinbusse ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00 als realistisch (act. 7 S. 31). Die Berufungsklägerin erachtet diesen Betrag zwar für "nicht nachvollziehbar" (act. 2 S. 30), aber sie bringt keine Behauptung vor, welcher Betrag nach ihrer Auffassung angemessen wäre. Die Annahme der Vorinstanz erscheint mit Blick auf die sehr gute Qualifikation der Gesuchstellerin vertretbar. Sie berücksichtigt auch angemessen den Umstand, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ebenfalls ausserhalb ihres angestammten Berufsfelds bzw. ihrer früheren Hierarchiestufe nach einer Anstellung suchen soll.
- 25 - 4.3.6 Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin aus den aufgezeigten Gründen zu Recht ab dem 1. Juni 2016 ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 2'000.00 netto pro Monat angerechnet. Der angefochtene Entscheid ist auch insoweit nicht zu beanstanden. 4.4 Bedarf der Gesuchstellerin 4.4.1 Die Vorinstanz ging auf der Seite der Gesuchstellerin und von C._____ bis 1. Juni 2017 von einem Bedarf von (gerundet) Fr. 8'430.00 aus. Ab dann berücksichtigte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anrechnung eines Erwerbseinkommens Berufsauslagen der Gesuchstellerin, was für die Zeit ab 1. Juni 2017 zu einem Bedarf von (gerundet) Fr. 8'730.00 führte (vgl. im Einzelnen act. 7 S. 36). 4.4.2 Die Gesuchstellerin bringt zur Berechnung ihres eigenen Bedarfs und des Bedarfs von C._____ gemäss dem angefochtenen Entscheid keine Beanstandungen vor. Bei den soeben aufgezeigten Feststellungen der Vorinstanz hat es somit sein Bewenden. 4.5 Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge 4.5.1 Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 12'000.00 und seinem Bedarf von Fr. 5'400.00 resultierte nach dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz der eingangs erwähnte Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 6'600.00, von welchem die Vorinstanz Fr. 2'000.00 als Kinderunterhaltsbeitrag (im Betrag unverändert, neu aber zuzüglich Kinder-/Familienzulagen) und Fr. 4'600.00 als Ehegattenunterhaltsbeitrag festlegte (act. 7 S. 37). Das führte im Weiteren unter Berücksichtigung der ab August 2017 altersgemäss auf Fr. 250.00 erhöhten Kinderzulage auf der Seite der Gesuchstellerin und C._____s zum folgenden Ergebnis (vor der Bonusverteilung; act. 7 S. 38): Sept. 2016 bis Mai 2017 Juni + Juli 2017 ab August 2017 Gesamtbedarf GSin + Kind Fr. 8'430.00 Fr. 8'730.00 Fr. 8'730.00 Einkommen GSin Fr. 0.00 Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00
- 26 - Kinderzulage Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 250.00 Unterhaltsbeitrag Fr. 6'600.00 Fr. 6'600.00 Fr. 6'600.00 Manko/Überschuss - Fr. 1'630.00 Fr. 70.00 Fr. 120.00 Von einer Aufteilung des bei der Gesuchstellerin ab Juli 2017 resultierenden Überschusses sah die Vorinstanz ab (zugunsten der Gesuchstellerin, die somit den mit dem ihr angerechneten Einkommen erzielbaren Überschuss behalten kann). 4.5.2 An den aufgezeigten Bedarfs- und Einkommenszahlen der Parteien, von welchen die Vorinstanz ausgegangen ist, ist nach den vorstehenden Ausführungen festzuhalten. Die Gesuchstellerin erhebt hinsichtlich der Berechnungsweise ausgehend von diesen Zahlen keine Rügen, und die Berechnung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Daher ist auch am Ergebnis der Unterhaltsberechnung festzuhalten. Das führt in diesem Umfang zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids (Abänderung von Ziff. 4.5 des Eheschutzurteils vom 10. Juni 2013). 4.5.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene neue Kindesunterhaltsrecht zu keinem anderen Ergebnis führt. Zum einen betrifft das Abänderungsverfahren die Berechnung des Kindesunterhalts nicht, da der Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ unverändert bei Fr. 2'000.00 bleibt (dass die Kinderzulagen neu darin nicht inbegriffen sind, sondern zusätzlich zu bezahlen sind, kann in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden). Die Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrags ist daher im Berufungsverfahren kein Thema. Zum anderen hätte die Berechnung nach dem neuen Recht im Ergebnis lediglich zur Folge, dass ein Teil des Ehegattenunterhalts neu als Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) dem Kindesunterhalt hinzuzurechnen wäre. Am Betrag von Fr. 6'600.00 (zuzüglich Kinderzulagen), welchen die Vorinstanz als Total von Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeitrag festsetzte, würde das nichts ändern (vgl. auch SPYCHER, Betreuungsunterhalt, in: FamPra 2017 S. 198 ff., S. 200, wonach das neue Recht im Verhältnis verheirateter Eltern lediglich zu ei-
- 27 ner zeitweiligen Umverteilung im Verhältnis Kindes- und Ehegattenunterhalt führt, aber nicht zu einer Mehrbelastung). Von diesbezüglichen Weiterungen ist daher abzusehen. 5. Bonusaufteilung 5.1 Die Vorinstanz erwog weiter, beide Gesuchsteller hätten 2014 ein bewegliches Vermögen von je über Fr. 1 Mio. versteuert. Die Gesuchstellerin würde zudem aus dem Bonus 2016, welchen der Gesuchsteller auf Fr. 50'000.00 geschätzt habe, nach der insoweit weiter geltenden Eheschutzvereinbarung eine Beteiligung von 60% erhalten. Die Gesuchstellerin sei vor diesem Hintergrund in der Lage, das zwischenzeitliche Manko aus ihrem Vermögen zu tragen (act. 7 S. 38 f.). 5.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz hätte bei der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge Ziff. 4.5 des Eheschutzentscheids (über die Unterhaltsbeiträge) nicht losgelöst von Ziff. 4.6 (über die Bonusverteilung) abändern dürfen. Indem die Vorinstanz zwar die Unterhaltsbeiträge reduziert, die Bonusverteilung aber unverändert im Verhältnis 40% Gesuchsteller und 60% Gesuchstellerin/C._____ belassen habe, habe die Vorinstanz den Entscheid gerade nicht im Sinne der damaligen Regelung an die veränderten Verhältnisse angepasst (wie es nach den richtigen Ausführungen der Vorinstanz erforderlich wäre). Nach der im Eheschutzverfahren getroffenen Regelung sei der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Deckung des Notbedarfs (ohne Steuern) gedacht gewesen und die Bonusbeteiligung für die Bezahlung der Steuern und für die Deckung von Freibetragspositionen. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung begünstige den Gesuchsteller und benachteilige sie und C._____. Der Gesuchsteller könne seinen familienrechtlichen Notbedarf (exkl. Steuern) nach wie vor voll aus dem laufenden Einkommen bestreiten und mit dem unveränderten Bonusanteil die Steuern und grosszügig Freibetragspositionen decken. Sie dagegen sei zusammen mit C._____ mit einem monatlichen Manko von Fr. 1'630.00 konfrontiert, welches sie bis zum Erhalt eines Bonusanteils aus Vermögen decken (bzw. vorschiessen) müsse. Das widerspreche dem Grundsatz, dass beide Eheleute Anspruch auf denselben Lebensstandard hätten (act. 2 S. 7-9).
- 28 - 5.3 Kommt es zu einem vorübergehenden finanziellen Engpass, so ist ein Zugriff auf das Vermögen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern je nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zumutbar. In die Beurteilung einzubeziehen sind insbesondere die Dauer des Engpasses, die Grösse des Vermögens sowie die Überlegung, ob ein hoher Lebensstandard allenfalls eingeschränkt werden kann (vgl. zum Ganzen: HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage 2010, Rz. 01.76 f. und Rz. 03.142 ff.). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass beide Parteien zuletzt ein bewegliches Vermögen von je über Fr. 1 Mio. versteuerten (act. 7 S. 38). Bei der Gesuchstellerin waren es gemäss der Steuererklärung 2014 rund Fr. 1.3 Mio., beim Gesuchsteller rund Fr. 1.2 Mio. (vgl. act. 6/16/21 und act. 6/24/12). Die Gesuchstellerin macht berufungsweise nichts Abweichendes geltend. Zum erwarteten Bonus gab der Gesuchsteller vor der Vorinstanz an, es sei ihm für das Jahr 2016 ein Bonus von maximal Fr. 50'000.00 in Aussicht gestellt worden. Er habe allerdings keinen Anspruch auf einen Bonus (Vi-Prot. S. 17 f.). Die Gesuchstellerin macht in der Berufungsschrift zwar verschiedene Rechenbeispiele, wie es sich bei höheren Boni verhalten würde (act. 2 S. 9), aber sie hält den Ausführungen des Gesuchstellers zu seinem erwarteten Bonus nichts Konkretes entgegen. Wird von einem Bonus von Fr. 50'000.00 ausgegangen, so ist anzunehmen, dass sich beide Parteien im Vergleich zu früher einschränken müssen. Schliesslich hat die Gesuchstellerin lediglich während neun Monaten ein Manko zu decken, während sie in der Zeit danach voraussichtlich einen (wenn auch relativ geringfügigen) Überschuss erzielen wird, den sie nach der angefochtenen Regelung (wie bereits erwähnt) behalten kann. Aus allen diesen Gründen erscheint es insgesamt doch vertretbar, die Gesuchstellerin zur Deckung ihres Mankos vorübergehend (bis zur Auszahlung des Bonusanteils) auf ihr Vermögen zu verweisen. Der angefochtene Entscheid ist somit auch insofern nicht zu beanstanden, und der Eventualantrag der Gesuchstellerin zur Bonusaufteilung ist abzuweisen. 6. Die Berufung der Gesuchstellerin ist aus den geschilderten Gründen vollumfänglich abzuweisen, und der angefochtene Abänderungsentscheid vom 14. November 2016 ist zu bestätigen.
- 29 - 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Es rechtfertigt sich, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). 7.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Dem Gesuchsteller ist mangels erheblicher Aufwendungen im vorliegenden Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7.3 Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Sind, wie vorliegend in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. bereits act. 4 S. 2 f.). Auf Basis der strittigen Reduktion der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.00 pro Monat ab 1. September 2016 (vgl. act. 2 S. 6 oben) und ausgehend von einer angenommenen Dauer des Scheidungsverfahrens bis Ende 2018 beträgt der Streitwert ca. Fr. 33'600.00 (28 x Fr. 1'200.00). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 14. November 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'300.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- 30 - 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 3/1-6, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 33'600.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler versandt am:
Urteil vom 5. Mai 2017 Rechtsbegehren (act. 6/61 S. 2, act. 6/72 S. 2): Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 14. November 2016 (act. 6/76 [unbegründet], act. 6/81 = act. 3/1 = act. 7 [begründet]): Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 14. November 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'300.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 3/1-6, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...