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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.11.2015 LY150047

20 novembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·10,764 mots·~54 min·3

Résumé

Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY150047-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P.Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 20. November 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. August 2015; Proz. FE140103

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2000 verheiratet. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen (act. 5/7). Am 27. Juni 2012 machte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (dannzumal Gesuchstellerin, fortan Beklagte) am Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon ein Eheschutzverfahren anhängig (act. 5/18/1, Geschäfts-Nr. EE120052-M). Mit Urteil vom 19. Februar 2013 nahm das Eheschutzgericht vom Getrenntleben der Parteien seit dem 25. Mai 2012 Vormerk. Weiter wurde der Kläger und Beschwerdeführer (dannzumal Gesuchsgegner, fortan Kläger) unter anderem zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages in der Höhe von Fr. 3'254.– an die Beklagte verpflichtet. Überdies wurde er verpflichtet, der Beklagten jeweils innert 30 Tagen ab Auszahlung eines variablen zusätzlichen Einkommens (Bonus) einen Viertel des ihm als Bonus ausbezahlten Netto-Betrags zu bezahlen sowie ihr unaufgefordert die massgeblichen Belege vorzulegen (act. 5/3/2 = 5/18/24 Ziffer 1 und 6). 1.2. Im April 2013, also gut einen Monat nach dem Eheschutzentscheid, kündigte der Kläger seine Anstellung als Bankkundenberater bei der C._____ per 31. August 2013. Seit 1. September 2013 besteht die berufliche Tätigkeit des Klägers in der Verwaltung von Grundeigentum, das seit dem Tod seines Vaters am 1. April 2013 in seinem Alleineigentum steht (vgl. act. 5/22 S. 19). 1.3. Am 26. Mai 2014 erhob der Kläger beim Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) die Scheidungsklage (act. 5/1). Die Parteien wurden mit Vorladung vom 16. Juni 2014 zur Einigungsverhandlung auf den 26. August 2014 vorgeladen (act. 5/4). Mit Eingabe vom 19. August 2014 beantragte die Beklagte prozessual, der Kläger sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von vorläufig Fr. 5'000.– zu bezahlen (act. 5/9). Da an der Verhandlung lediglich ein Vergleich über den Prozesskostenvorschuss geschlossen werden konnte (vgl. act. 5/13), wurde dem Kläger mit Verfügung vom 8. September 2014 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 5/14). Nachdem dieser eingegangen war, setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom

- 3 - 16. September 2014 Frist zur Klagebegründung. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 begründete der Kläger innert erstreckter Frist die Klage. Zugleich stellte er folgendes Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 5/22 S. 3): 1. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beklagten rückwirkend ab 1. Juni 2014 kein persönlicher Unterhalt zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten rückwirkend ab 1. Juni 2014 befristet bis am 31. Dezember 2014 Fr. 250.00 persönlichen Unterhalt zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte nach rechtskräftiger Erledigung der vorsorglichen Massnahmen zu verpflichten, die Betreibung Nr. 1... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2014, und die Betreibung Nr. 2... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2014, innert 5 Tagen seit Rechtskraft zurück zu ziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWSt) zu Lasten der Beklagten. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 setzte die Vorinstanz der Beklagten Frist zur Klageantwort an (act. 5/24). Innert zweimal erstreckter Frist erstattete die Beklagte die Klageantwort und nahm zum Begehren um vorsorgliche Massnahmen Stellung. Bezüglich des klägerischen Begehrens um vorsorglichen Massnahmen beantragte sie dessen Abweisung (act. 5/29 S. 2). Sodann beantragte sie ihrerseits, der Kläger sei zu verpflichten, ihr einen weiteren Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen (act. 5/29 S. 3). Mit Vorladung vom 17. April 2015 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung sowie zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (act. 5/31). An der Verhandlung beantragte der Kläger in Bezug auf das Begehren der Beklagten um einen weiteren Prozesskostenvorschuss Folgendes (act. 5/35 S. 1): 3. Es sei das beklagtische Begehren um Erhöhung des Prozesskostenvorschusses bis zur rechtkräftigen Erledigung des vorsorglichen Massnahmebegehrens zu sistieren. 4. Eventualiter sei das beklagtische Begehren um Erhöhung des Prozesskostenvorschusses bis zur rechtskräftigen güterrechtlichen Auseinandersetzung zu sistieren. 5. Subeventualiter sei das beklagtische Begehren um Erhöhung des Prozesskostenvorschusses abzuweisen.

- 4 - 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWSt) zu Lasten der Beklagten. 1.4. Am 24. August 2015 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 3/1 = 4 = 5/40 S. 24): 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 19. Februar 2013 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon wird der Unterhaltsanspruch wie folgt neu geregelt: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich für die Dauer des Scheidungsprozesses monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 3'254.00 bis am 31. Dezember 2015 (unverändert) - Fr. 2'700.00 ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen weiteren Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 zu bezahlen. 3. Der Antrag des Klägers, die Beklagte sei zum Rückzug der Betreibungen Nr. 1... und Nr. 2... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehle vom 14. Juli 2014 und vom 10. Oktober 2014) zu verpflichten, wird abgewiesen. 4. Die Kostenregelung bleibt dem Endentscheid vorbehalten. [5./6. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel] 1.5. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. September 2015 fristgerecht Berufung beim Obergericht. Er stellt folgende Anträge (act. 2 S. 3): 1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. August 2015 aufzuheben und der Berufungsbeklagten ab dem 1. Juni 2014 kein persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. 2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. August 2015 aufzuheben und der Berufungsbeklagten ab dem 1. Dezember 2014 kein persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. 3. Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. August 2015 aufzuheben und der Berufungsbeklagten ab dem 1. Januar 2015 kein persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen.

- 5 - 4. Es sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. August 2015 aufzuheben und der Antrag der Berufungsbeklagten auf Erhöhung des Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen. 5. Der vorliegenden Berufung sei im Umfang der Anträge die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und es wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 6). Den Kostenvorschuss leistete der Kläger fristgerecht (act. 7/1 und 8). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-41). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren 2.1. Das Gericht trifft im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Hat bereits das Eheschutzgericht Massnahmen angeordnet, dauern diese während dem Scheidungsverfahren fort. Für die Aufhebung oder die Abänderung solcher Massnahmen ist das Scheidungsgericht sachlich zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Inhaltlich sind für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, d.h. Art. 172 ff. ZGB, sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Für die Frage, ob bestehende Massnahmen abgeändert oder aufgehoben werden können, ist somit Art. 179 ZGB massgebend. Nach Art. 179 ZGB (in seiner ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die im Wesentlichen der bisherigen Regelung entspricht) können Massnahmen angepasst oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse ändern oder ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten dabei sinngemäss. Eine Änderung ist folglich möglich, wenn eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist oder die tatsächlichen Annahmen, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Ferner ist eine Änderung angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im

- 6 - Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ausserdem dann ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten der die Abänderung verlangenden Partei herbeigeführt worden ist (BGer 5A_701/ 2012 Urteil vom 18. Februar 2013, Erw. 2.2. mit Verweis auf BGer 5P.473/2006 Urteil vom 19. Dezember 2006; FamKomm Scheidung-LEUENBERGER, 2. Aufl., Anh. ZPO Art. 276 N 8 f.). Nur eine Veränderung, welche der Unterhaltsverpflichtete nicht freiwillig bzw. selbstverschuldet herbeigeführt hat, berechtigt zur Abänderung einer Eheschutzmassnahme, da ihm andernfalls zuzumuten ist, die Reduktion des Einkommens selber zu tragen. Er kann sie nicht auf den Unterhaltsberechtigten abwälzen (SPYCHER/HAUSHEER, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 09.131; vgl. auch KUKO ZGB-FANKHAUSER/GUILLOD, Art. 179 N 3 sowie BSK ZGB-ISENRING/KESSLER, 5. Aufl., Art. 179 N 3). Liegt ein Abänderungsgrund bezüglich der Unterhaltsbeiträge vor, muss die gesamte Berechnung für beide Ehegatten durchgeführt werden, und zwar mit dem aktuellen Einkommen und den aktuellen Notbedarfspositionen, steht doch nicht von vornherein fest, ob sich Änderungen nicht allenfalls gegenseitig aufheben. Die Neuberechnung hat sich jedoch an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Davon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Aufgrund des dem Gericht eingeräumten weiten Ermessens kann derselbe Prozessstoff unter Umständen von einem anderen Gericht unterschiedlich gewürdigt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens muss verhindert werden, dass Abänderungsgesuche nur zur Erstreitung einer anderen und für die streitbereite Partei vorteilhafteren Würdigung angehoben werden, zumal vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum wirken. Deshalb ist im Rahmen eines Abänderungsverfahrens die Wiedererwägung einer eheschutzrichterlichen (oder im Massnahmeverfahren getroffenen) Anordnung bloss aufgrund abweichender Würdigung des Prozessstoffes ausgeschlossen. Dass eine frühere Entscheidung unbillig oder unzweckmässig erscheint, vermag – krasse Ausnahmefälle vorbehalten – eine Abänderung

- 7 nicht zu rechtfertigen (ZR 78 Nr. 125, vgl. auch BACHMANN, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, St. Gallen 1995, S. 230). Die Neuberechnung hat sich daher an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. In erster Linie sind die der betreffenden Wertung zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Von einer einmal vorgenommen Wertung ist erst abzuweichen, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung so stark verändert haben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind. Dabei handelt es sich um seltene Fälle; Wertungsentscheide sind grundsätzlich nur zurückhaltend zu ändern (OGer ZH LQ100089 vom 16. November 2012 Erw. 7.4 und 7.5). Sodann wirkt der Anpassungsentscheid grundsätzlich nur für die Zukunft. Im Einzelfall können zwar Billigkeitsüberlegungen zur Abweichung vom Grundsatz der zukunftsgerichteten Anpassung führen, doch vermag die Abänderung nicht über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurückzuwirken (vgl. BSK ZGB-ISENRING/ KESSLER, 5. Aufl., Art. 179 N 8). 2.2. Über vorsorgliche Massnahmen ist – unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO – im summarischen Verfahren im Sinne der Art. 248 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 276 ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind daher, bei freier Beweiswürdigung, lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung-LEUENBERGER, 2. Aufl., Anh. ZPO Art. 276 N 1 und 17). Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 Erw. 3.3). 2.3. Im Verfahren betreffend vermögensrechtlicher Belange der Ehegatten gilt die Dispositionsmaxime (Botschaft ZPO, S. 7360), wobei bezüglich der Ermittlung

- 8 des relevanten Sachverhaltes grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/VONTOBEL, Art. 276 N 42). Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, zur Sammlung des Prozessstoffes beizutragen (FamKomm Scheidung-VETTERLI, 2. Aufl., Anh. ZPO Art. 272 N 1). Das Gericht kann auch Tatsachen berücksichtigen, die verspätet vorgebracht wurden (BSK ZPO-SIEHR/BÄHLER, Art. 272 N 1). Jedoch entbindet auch die Untersuchungsmaxime die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (BGer 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006, E. 3.2.). Diese Pflicht drängt sich sodann umso mehr auf, wenn der Schuldner eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Unterhaltsbeitrags erreichen will (BGE 128 III 411 = Pra 92 [2003] Nr. 5). Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, hat sich das Gericht jedoch wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/VONTOBEL, 2. Aufl., Art. 272 N 14; KUKO ZPO-VAN DE GRAAF, 2. Aufl., Art. 272 N 3; Botschaft ZPO, S. 7348). 3. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass vom Eheschutzgericht angeordnete Massnahmen auch im Scheidungsverfahren gelten, sie aber nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens vom Massnahmegericht grundsätzlich abgeändert werden könnten, da sie nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Eheschutzgericht sei in seinem Entscheid vom 19. Februar 2013 davon ausgegangen, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne, weshalb der Unterhalt nach den Kriterien des nachehelichen Unterhalts zu berechnen sei. Heute stehe mehr denn je fest, dass die Parteien nicht mehr zueinander finden würden, weshalb der Unterhalt nach scheidungsrechtlichen Grundsätzen zu berechnen sei. Da die Parteien – so die Vorinstanz weiter – eine lebensprägende Ehe geführt hätten, hätten sie Anspruch auf die Fortführung der ehelichen Lebenshaltung. Methodisch sei nun anders als vom Eheschutzgericht nicht nach der zweistufigen Berechnungsmethode mit einer Freibetragsaufteilung vorzugehen, sondern nach der einstufig konkreten Berechnungsmethode. Danach sei zunächst der gebührende Unterhalt aufgrund der Lebenshaltung vor der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zu bestimmen, sodann sei die Eigenverantwortungskapazität des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln

- 9 und schliesslich sei die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu prüfen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt nicht selbst decken könne (act. 3/1 = 4 = 5/40 S. 5 f.). Die Vorinstanz ermittelte einen Bedarf des Klägers von Fr. 6'680.– sowie einen Bedarf der Beklagten von Fr. 6'700.– [anzumerken ist hierzu, dass das Eheschutzgericht nach der zweistufigen Berechnungsmethode einen Bedarf des Klägers von Fr. 7'262.– und einen Bedarf der Beklagten von Fr. 3'987.– ermittelte, vgl. act. 5/3/4 = 5/18/24 S. 14]. In Bezug auf die Eigenversorgungskapazität führte die Vorinstanz aus, dass die Beklagte ihr Einkommen von Fr. 1'730.– auf Fr. 2'523.– gesteigert habe. Bis zum 31. Dezember 2015 sei dieser Lohn massgebend. Ab dem 1. Januar 2016 sei aber von einem 100%-Pensum auszugehen, weshalb ihr ab dann ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.– einzusetzen sei. Dem Kläger sei sodann zumutbar und möglich, die Fehlbeträge zu decken. Der Kläger habe im April 2013 freiwillig und in voller Kenntnis seiner Unterhaltspflicht seine gut bezahlte Arbeitsstelle als Bankkundenberater bei der C._____ gekündigt. Die angeblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten als Grund für die Kündigung (z.B. bevorstehendes Burnout wegen beruflichen und persönlichen Belastungen sowie dem Tod des Vaters, Erfordernis einer engmaschigen medizinischen Betreuung mit Einnahme von Psychopharmaka) seien lediglich behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht. Bei den Akten liege lediglich eine ärztliche Bestätigung von Dr. D._____ vom 11. Oktober 2014, die im Hinblick auf die am 23. Oktober 2014 erstattete Klagebegründung eingeholt worden sei. Danach habe die erste Konsultation des Klägers bei Dr. D._____ am 15. Juli 2013, d.h. mehr als drei Monate nach der Kündigung, stattgefunden, wobei der Arzt von einem "psychophysisch reduzierten Allgemeinzustand im Sinne einer leichten bis allenfalls mittelschweren Depression" berichte. Auch die von der E._____ Krankenversicherung zugestellte Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2013 zeige keine besonderen ärztlichen Behandlungen. Effektiv sei im damaligen zeitlichen Kontext davon auszugehen, dass der Kläger vom Eheschutzgericht zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 3'254.– verurteilt worden sei, dass er mit dem Tod seines Vaters am 1. April 2013 als Alleinerbe einen namhaften Nachlass angetreten und dabei unter anderem Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses

- 10 geworden sei und dass er alsdann im April 2013 aus freien Stücken und ohne glaubhaft gemachte medizinische Indikation seine gut bezahlte Arbeitsstelle bei der C._____ per 30. September 2013 gekündigt habe, um sich fortan seinen persönlichen Interessen und nebenbei der Liegenschaftenverwaltung zu widmen. Damit habe der Kläger in voller Kenntnis seiner Unterhaltspflicht und freiwillig eine gut bezahlte Stelle aufgegeben, womit er sich missbräuchlich verhalten habe. Entsprechend sei das bisherige Einkommen weiterhin anzurechnen (S. 6 ff.). Selbst wenn man – so die Vorinstanz weiter – davon ausginge, dass es nicht angebracht sei, auf die Dauer vom früheren Einkommen bei der C._____ in der Höhe von Fr. 12'510.– zuzüglich Bonus auszugehen, sei festzuhalten, dass der Kläger selber ein Arbeitspensum von 60 % für zumutbar und möglich halte, wobei die reduzierte Arbeitsfähigkeit nur behauptet, aber nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht sei. In seiner angestammten Tätigkeit könnte der Kläger in einem 60% Pensum ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'500.– erzielen. Daneben erziele er aus der Liegenschaftsverwaltung gemäss eigenen Angaben ein Einkommen von mindestens Fr. 2'546.70. Ob die Darstellung der Beklagten zutreffend sei, wonach der Kläger aus der Liegenschaftenverwaltung monatlich mindestens Fr. 6'500.– erziele, könne dahingestellt bleiben. Bei einem im Eventualstandpunkt unterstellten Gesamteinkommen von rund Fr. 10'000.– und unter Berücksichtigung eines eigenen gebührenden Unterhaltes von rund Fr. 6'680.–, sei der Kläger in der Lage, der Beklagten sowohl den bisherigen Unterhalt von Fr. 3'254.– bis 31. Dezember 2015 (mehr habe die Beklagte nicht verlangt) als auch den künftigen Unterhalt von Fr. 2'700.– (ab 1. Januar 2016) zu bezahlen. Es bliebe bei einer rückwirkenden Anrechnung des (reduzierten) hypothetischen Einkommens, weil der Kläger seine gut bezahlte Stelle freiwillig und in voller Kenntnis seiner Unterhaltspflicht per 31. August 2013 gekündigt habe (S. 19 f.). Die Betreibungen der Beklagten seien ebenso berechtigt wie notwendig gewesen. Für einen Rückzug der Betreibungen sei kein Grund ersichtlich (S. 21). Zum Prozesskostenvorschuss erwog die Vorinstanz, dass die Beklagte ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen bei weitem nicht decken könne. Die Unterhaltszahlungen des Klägers müssten für die Beurteilung der Bedürftigkeit ausser

- 11 - Acht bleiben, weil sie Gegenstand des Prozesses seien und weil der Kläger in der Vergangenheit trotz ausgewiesener Leistungsfähigkeit und klar vollstreckbarer Verpflichtung seine Zahlungen mehrfach grundlos eingestellt habe. Mit dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen könne die Beklagte nach der Finanzierung ihrer Lebenskosten den vorliegenden sehr aufwändigen Prozess nicht finanzieren. Der Kläger sei ohne Weiteres leistungsfähig, habe er doch gemäss Steuererklärung 2013 ein Vermögen von Fr. 1'473'663.–, wobei das liquide Wertschriftenvermögen per 31. Dezember 2013 einen Steuerwert von Fr. 465'689.– aufgewiesen habe. Der Prozess sei auch nicht aussichtslos. Der Sistierungsantrag des Klägers sei unbegründet. Auch sei die Höhe des beantragten Prozesskostenvorschusses nicht zu beanstanden, werde der Prozess doch namentlich seitens des Klägers aussergewöhnlich aufwändig geführt. An der Einigungsverhandlung fehlten seitens des Klägers die relevanten Unterlagen und auch die 48-seitige Klagebegründung lasse vieles zur wesentlichen Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung weiterhin im Vagen. Der Vertreter der Beklagten habe sich daher zu Recht veranlasst gesehen, eine 41-seitige Klageantwort einzureichen. Weitere sehr aufwändige Prozessschritte seien absehbar. Insgesamt sei der beantragte Prozesskostenvorschuss begründet (S. 21 ff.). 4. Zur Berufung 4.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Im Rahmen der Begründung hat der Berufungskläger sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander zu setzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Neue Behauptungen und neue Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten, und wenn sie der Berufungsinstanz unverzüglich vorge-

- 12 bracht werden (Art. 317 ZPO). Das gilt auch in Verfahren, in welchen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (BGer 4A_228/2012 vom 28. August 2012 E. 2.1 und 2.2). Liegt ein Berufungsgrund vor, ist zu prüfen, wie der Entscheid bei richtiger Rechtsanwendung bzw. bei richtiger Feststellung des Sachverhaltes oder korrekter Ermessensausübung ausgefallen wäre. Zu beachten ist, dass im Rechtsmittelverfahren das sog. "Verbot der reformatio in peius" gilt, soweit die Dispositionsmaxime zur Anwendung gelangt. Hat die Gegenpartei kein eigenes Rechtsmittel ergriffen, darf die Ergreifung des Rechtsmittels nicht zu einer Änderung des Entscheides zulasten des Rechtsmittelklägers führen (O. KUNZ in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 107 ff.). 4.2. Der Kläger rügt zusammengefasst die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, Aktenwidrigkeiten sowie unrichtige Rechtsanwendung. Auf seine Vorbringen ist im Folgenden thematisch gegliedert näher einzugehen (Ziff. 5 zum vorinstanzlichen Verfahren, Ziff. 6 zum Unterhalt, Ziff. 7 zum Prozesskostenvorschuss). 5. Rügen zum Verfahren 5.1. Bezüglich des Verfahrens beanstandet der Kläger, dass ihm an der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen vom 10. Juni 2015 verwehrt worden sei, zu den vielen Noven in der Eingabe der Beklagten vom 12. Januar 2015 Stellung zu nehmen. Er habe ein Plädoyer vorbereitet, was dem vorinstanzlichen Richter auch entsprechend zur Kenntnis gebracht worden sei. Dennoch habe er nur noch zum neuen Antrag der Beklagten auf Erhöhung des Prozesskostenvorschusses Stellung nehmen dürfen. Zu den vielen weiteren Noven in der 41-seitigen Eingabe der Gegenpartei habe er kein Wort ausführen dürfen. Der Kläger beantragt, dennoch von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, da der Berufungsinstanz volle Kognition zukomme und eine Rückweisung lediglich zu einem formellen Leerlauf führen würde. Bezüglich des Novenrechts sei hingegen zu berücksichtigen, dass ihm durch das vollständige Beschneiden des

- 13 rechtlichen Gehörs ebenfalls das Recht zur Beibringung neuer Beweismittel beschnitten worden sei (act. 2 S. 6 f.). Weiter rügt der Kläger mangelnde Aktenkenntnis und Befangenheit der Vorinstanz (act. 2 S. 7). Beispielsweise habe die Vorinstanz ausgeführt, die Beklagte sei während des Zusammenlebens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, was falsch sei (act. 2 S. 7). 5.2. Vorliegend handelt es sich zwar um ein summarisches Verfahren, in dem jeder Partei grundsätzlich nur ein Parteivortrag zusteht (vgl. Art. 253 ZPO). Dennoch führt das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende sog. ewige Replikrecht (welches von der Replik, d.h. dem zweiten ordentlichen Parteivortrag eines Klägers, zu unterscheiden ist) dazu, dass eine Partei sich auch nach ihrem letzten ihr nach Gesetz zustehenden Parteivortrag noch äussern darf. Sodann kann das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren gestützt auf Art. 272 ZPO auch verspätete Vorbringen und Beweismittel beachten. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Ausnahmsweise kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten ergibt sich nicht klar, ob die Vorinstanz dem Kläger tatsächlich untersagt hat, nochmals zum Unterhaltsanspruch Stellung zu nehmen. Derartiges

- 14 lässt sich weder dem Protokoll noch dem Vermerk auf S. 25 der Plädoyernotizen (act. 5/35) entnehmen. Jedoch ergibt sich daraus auch nicht das Gegenteil (d.h. dass der Kläger freiwillig auf das Verlesen dieser Passagen verzichtet hätte). Zudem ist die Darstellung des Klägers plausibel, nachdem er das Plädoyer vorbereitet, die entsprechenden Passagen hingegen nicht verlesen hat. Da es darauf im Ergebnis nicht ankommt (was im Folgenden aufzuzeigen ist), ist von einer diesbezüglichen Abklärung bei der Vorinstanz abzusehen und es ist von der Darstellung der Ereignisse des Klägers auszugehen. Zwar ist verständlich, dass die Vorinstanz die Verhandlung auf die erforderlichen Parteivorträge und damit auf das Wesentliche beschränken wollte. Dennoch hat sie mit der Verweigerung von Äusserungen, welche der Kläger noch hätte machen wollen (und dies der Vorinstanz auch mitgeteilt hat), den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem die Vorinstanz dem Kläger die Stellungnahme der Beklagten vom 12. Januar 2015 mit der Vorladung vom 17. April 2015 für die "Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (klägerisches Abänderungsbegehren und beklagtisches Begehren um Erhöhung des Prozesskostenvorschusses)" am 10. Juni 2015 zugestellt hat (act. 5/32/2), kann auch nicht argumentiert werden, der Kläger hätte sich innert 10 Tagen seit Erhalt der Stellungnahme von sich aus (schriftlich) äussern müssen, hätte er sein Replikrecht wahrnehmen wollen. Folglich hat die Vorinstanz den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Dabei handelt es sich jedoch um einen Mangel, der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Ausserdem scheint die Rückweisung als formalistischer Leerlauf. Letzte Bedenken betreffend der Zulässigkeit der Heilung des Mangels werden sodann mit dem Antrag des Klägers, es sei auf eine Rückweisung zu verzichten (act. 2 S. 7), aus dem Weg geräumt. Entsprechend sind – im Sinne der Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – die nicht verlesenen Ausführungen der Plädoyernotizen als Ausführungen im Rahmen des Replikrechts zu beachten. Damit stellt sich die (vom grundsätzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör zu unterscheidende) Frage, inwiefern darin enthaltene Behauptungen im Prozess noch eine Bedeutung haben können. Handelt es sich, wie vom Kläger behauptet, um Stellungnahmen zu No-

- 15 ven, so sind auch jene Ausführungen zu beachten. Fehlt es aber an Noven in der Stellungnahme der Beklagten, dürfen auch die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers unbeachtet bleiben, liegt es doch im Ermessen des Gerichts, inwieweit verspätete Tatsachen und Beweismittel im Rahmen von Art. 272 ZPO Berücksichtigung finden, insbesondere soweit sich diese auf unwesentliche Veränderungen in Bezug auf bereits behauptete Tatsachen beziehen (z.B. veränderte Krankenkassenprämien). Der Kläger behauptet pauschal das Vorhandensein vieler Noven in der Eingabe der Beklagten an das Einzelgericht. In welchen konkreten Behauptungen der Beklagten der Kläger diese Noven sieht, führte er in seinen Plädoyernotizen nicht substantiiert aus. Dies wäre aber angebracht gewesen, weil von einer anwaltlich vertretenen Partei durchaus erwartet werden kann, dass sie sagt, zu welchen (allenfalls bloss angeblichen) Noven sie Stellung nehmen will oder nimmt. Entsprechende Substantiierungen enthält denn auch die Berufungsschrift nicht und es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, an der Stelle des Klägers und dessen Berufungsbegründungsobliegenheit die von ihm gemeinten Noven der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren zusammenzusuchen. Da der Kläger im nicht verlesenen Teil des Plädoyers nochmals umfassend zum Unterhaltsanspruch Stellung nimmt, ohne eine Beschränkung vorzunehmen, wird auch daraus nicht ersichtlich, worin er konkret Noven sieht. Der Kläger macht beispielsweise weitere Ausführungen zur Berufstätigkeit der Beklagten während der Ehe und zum Umstand, dass kein Praktikum erforderlich sei – Themen, die er bereits in seinem Gesuch ausführte (vgl. act. 5/22 S. 6 f. und act. 5/35 S. 2 ff.). Dass es sich um Vertiefungen eigener Vorbringen handelt, ergibt sich auch aus Formulierungen, wie dass etwas "weiterhin vehement bestritten" werde (act. 5/35 S. 3), "dass keine substantiierte Bestreitung vorliege" (act. 5/35 S. 6) sowie, dass etwas "einmal mehr bestritten" werde (act. 5/35 S. 9). Sodann hat der Kläger die – effektiv neue – Tatsachenbehauptung der Beklagten, sie verdiene nun Fr. 2'523.– statt bisher Fr. 1'730.– pro Monat, nur insoweit thematisiert, wie er diese Ausführungen in Beziehung zum zumutbaren Pensum der Beklagten setzt (vgl. act. 5/35 S. 12 f.). Zum zumutbaren Pensum der Beklagten hat der Kläger bereits in seinem Gesuch ausgiebige Ausführungen gemacht. Folglich nimmt er damit nicht zum Novum

- 16 - Stellung, sondern begnügt sich mit der Ergänzung seiner früheren Aussage (act. 5/35 S. 12 i.V.m. 5/22 S. 37 ff.). Da der Kläger in seiner "Replik" nicht auf Noven der Beklagten Bezug nimmt, sondern damit seine bereits erhobenen Behauptungen vertieft, können diese Ausführungen unbeachtet bleiben. Der Vollständigkeit halber kann angemerkt werden, dass auch eine Beachtung dieser Behauptungen nichts am Ergebnis des Berufungsverfahrens ändern würde, was im Folgenden aufzuzeigen ist (siehe Ziff. 6). 5.3. Die Rügen der mangelnden Aktenkenntnis und der Befangenheit der Vorinstanz sind sodann zu pauschal, als dass der Kläger damit durchzudringen vermöchte. Der Kläger konnte keinen Grund aufzeigen, der den Anschein der Befangenheit begründen würde, und er leitet aus den pauschalen Vorwürfen denn auch nichts ab. Auch führte das Vorliegen von Berufungsgründen, d.h. unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts, nicht zu einem Ausstandsgrund. Soweit der Kläger im Rahmen der weiteren Rügen zu konkreten Umständen die Rüge der "mangelnden Aktenkenntnis", d.h. der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts erhebt, ist diese Rüge zu prüfen, sofern es auf den betreffenden Umstand überhaupt ankommt. 6. Rügen zum Unterhalt 6.1. Der Kläger folgt der Vorinstanz dahingehend, dass die konkret-einstufige Methode für die Unterhaltsberechnung massgebend sei. Hingegen rügt er diverse Positionen der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung sowie die Erwägungen der Vorinstanz zur Eigenversorgungskapazität der Beklagten. Der Kläger führt aus, bei korrekter Berechnung betrage sein gebührender Bedarf Fr. 8'555.10 pro Monat und derjenige der Beklagten Fr. 3'475.90. Zur Eigenversorgungskapazität bringt der Kläger vor, die Beklagte könne ohne weiteres als Kosmetikerin arbeiten. Auch hätte sie ihre Tätigkeit in der Reinigungsfirma ihrer Schwester bereits auf ein 100%-Pensum erhöhen können, und zwar schon ab April 2012, wobei er die Anrechnung eines solchen Pensums erst ab dem 1. Juni 2014 beantrage. Die Vorinstanz halte – so der Kläger weiter – lediglich fest, dass bis am 31. Dezember

- 17 - 2015 vom bisherigen Lohn und ab dem 1. Januar 2016 von einem Vollpensum auszugehen sei. Die von der Vorinstanz aufgezählten Kriterien würden aber für eine sofortige Ausdehnung sprechen. Das Vorgehen der Vorinstanz erfülle die Kriterien an den Begründungsgrad eines Urteils nicht. Weiter beanstandet der Kläger die Erwägungen der Vorinstanz zum erzielbaren Einkommen der Beklagten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Fr. 5'189.– netto verdienen könne, was ihr ab dem 1. Juni 2014, eventualiter ab dem 1. Dezember 2014 und subeventualiter ab dem 1. Januar 2015 anzurechnen sei. Ausgehend von der korrekten Bedarfsrechnung sowie dem zumutbaren Einkommen würde die Beklagte sogar noch über einen Überschuss von Fr. 1'713.10 verfügen (act. 2 S. 8 ff.). Zudem rügt der Kläger, dass die Vorinstanz ihm rückwirkend ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'510.– netto anrechne. Fakt sei, dass er im April 2013 seine Arbeitsstelle bei der C._____ gekündigt habe, dass sein Vater nach jahrelangem Krebs am 1. April 2013 verstorben sei, und dass er seine Unterhaltspflicht erst am 1. Juni 2014 eingestellt habe, d.h. 14 Monate nach Aufgabe seiner Arbeitsstelle, obwohl er seit dem 1. September 2013 kein Einkommen mehr erzielt habe. Fakt sei weiter, dass das Eheschutzurteil vom 19. Februar 2013 aus dem einzigen Grund von ihm nicht angefochten worden sei, weil sein Vater sich in seinen letzten Lebenstagen befunden habe und er diese Zeit ihm allein habe widmen und mit ihm verbringen wollen, was der Gegenseite so mitgeteilt worden sei. Die Aufgabe der Arbeitsstelle habe somit nicht das Entfernteste mit der Trennungssituation der Parteien und mit der Absicht der missbräuchlichen Verminderung seines Einkommens zu tun gehabt. Ansonsten hätte er seine Unterhaltspflicht umgehend nach Aufgabe seiner Arbeitsstelle eingestellt und ein Abänderungsbegehren gestellt. Dies habe er aber nicht getan. Er habe zu jener Zeit keinen anderen Ausweg gesehen, als seine Stelle aufzugeben, nachdem ihm sein ehemaliger Arbeitgeber bezüglich des unbezahlten Urlaubes nicht entgegengekommen sei. Von einem missbräuchlichen Vorgehen könne keine Rede sein. Indem die Vorinstanz ihm rückwirkend ein hypothetisches Einkommen ohne jegliche Berücksichtigung seiner effektiven persönlichen Verhältnisse zum damaligen Zeitpunkt anrechne, der Beklagten jedoch ohne sachliche Erklärung ein Vollzeitpensum erst fast vier

- 18 - Jahre nach der Trennung und dann noch zu einem deutlich den aktuellen Verhältnissen untersetzten Lohn zumute, messe sie mit zwei verschiedenen Ellen (act. 2 S. 29 ff.). Auch die Eventualbegründung der Vorinstanz zu seinem Einkommen – so der Kläger weiter – sei unhaltbar. Dass ihm eine 60%ige Arbeitsstelle als Bankkundenberater möglich sei, sei unbestritten. Bestritten sei aber, dass ihm eine Rückkehr nach zweijähriger Absenz möglich sei, immerhin sei er mittlerweile 55 Jahre alt. Selbst die Gegenpartei anerkenne, dass ihm nicht zugemutet werden könne, in seinen früheren Beruf zurück zu kehren und dass ihm eine Arbeitstätigkeit zu einem tieferen Lohn zumutbar sei. Es sei gerichtsnotorisch und gehe aus der Tagespresse hervor, dass im Bereich der Vermögensverwaltung massiv Stellen wegrationalisiert würden. Sein Verbindungsnetz bestehe nicht mehr. Eine Rückkehr in die Finanzwelt sei ausgeschlossen. Zudem gebe es keine Teilzeitstellen, was er nach seinem Austritt habe feststellen müssen. Er sei nicht verpflichtet, ein bestimmtes (hohes) Einkommen zu erzielen, seine Arbeitsstelle auf Lebenszeit zu behalten oder als Angestellter zu arbeiten. Er sei einzig verpflichtet, seine volle Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, was er tue. Als hypothetisches Einkommen dürfe ihm lediglich das Einkommen aus einer zusätzlichen Anstellung als Hauswart zu 30% bis 40% angerechnet werden, da die Bewirtschaftung seiner eigenen Liegenschaften einer Tätigkeit von 60% bis 70% entspreche. Ausgehend von den Zahlen des Lohnbuches 2014 und seinen Einnahmen aus den von ihm bewirtschafteten Liegenschaften sei somit insgesamt von einem Einkommen für das Jahr 2014 von Fr. 6'058.60 bzw. Fr. 5'503.– auszugehen. Für das Jahr 2015 betrage dieses voraussichtlich bloss Fr. 2'222.25 (40 % hypothetisches Einkommen) bzw. Fr. 1'666.70 (30 % hypothetisches Einkommen), da bei seinen Liegenschaften grössere Unterhaltsarbeiten anstehen würden, welche voraussichtlich zu einem negativen Betriebssaldo führten. Ausgehend von diesen Zahlen sei er, unter Beachtung seines gebührenden Bedarfes von Fr. 8'555.10, nicht leistungsfähig. Hinsichtlich des Zeitpunktes auf Anrechnung des hypothetischen Einkommens verlange er Gegenrecht, es sei für beide Parteien vom hypothetischen Einkommen ab dem 1. Juni 2014 auszugehen, auch wenn er erst seit der Verhandlung vom 10. Juni 2015 wisse, dass er ein zusätzliches Einkommen erzielen müs-

- 19 se. Er sei zudem 12 Jahre älter als die Beklagte und könne für die Ausdehnung seiner Arbeitstätigkeit nicht einfach auf ein Geschwister zurückgreifen, sondern müsse effektiv Suchbemühungen anstrengen (act. 2 S. 31 ff.). Schliesslich beanstandet der Kläger, die Vorinstanz habe das begründete Eheschutzurteil vom 19. Februar 2013 ohne jegliche sachliche Begründung übergangen (act. 2 S. 38). 6.2. Die letztgenannte Rüge des Klägers trifft zu, wenn auch in einer etwas anderen Art als der Kläger sie wohl verstanden haben wollte. Die Vorinstanz hat es nämlich – entgegen den eingangs genannten Voraussetzungen (siehe Ziff. 2) – unterlassen, vorab zu prüfen, ob überhaupt ein Abänderungsgrund vorliegt. Nur bei Vorliegen eines solchen kann eine im Eheschutz getroffene Regelung überhaupt angepasst werden. Die Vorinstanz hat über das vorsorgliche Massnahmebegehren betreffend Unterhalt während des Scheidungsverfahrens so entschieden, als bestünde noch keine Regelung. Bevor auf die diversen klägerischen Rügen zur vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung eingegangen werden kann, ist somit zu prüfen, ob die bisherige Unterhaltsregelung überhaupt angepasst werden kann. Entsprechend erfolgt im Folgenden die Prüfung des Abänderungsgrundes, und zwar im Wesentlichen gestützt auf die Vorbringen des Klägers vor Vorinstanz zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen. 6.2.1. Der Kläger äussert sich nicht explizit zum Abänderungsgrund. Er begründet sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen damit, dass der Beklagten ab dem Ablauf der zweijährigen Trennungszeit ein 100%-Pensum zugemutet werden könne. Es ist davon auszugehen, dass er darin den Abänderungsgrund sieht. Er verlangt, es sei der Beklagten ab dem 1. Juni 2014 ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 5'189.– anzurechnen. Somit sei ihr ab diesem Zeitpunkt kein Unterhalt zuzusprechen. Eventualiter sei der Unterhalt noch bis Ende Dezember 2014 auf Fr. 250.– pro Monat festzusetzen, ausgehend von einem im Jahr 2013 dem Kläger zufliessenden Gewinn von Fr. 5'000.– und davon, dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, mindestens Fr. 4'500.– pro Monat zu verdienen (act. 5/22 S. 37 ff.).

- 20 - Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 3/1 = 4 = 5/40 S. 5), ging das Eheschutzgericht davon aus, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne. Dennoch wurde der Beklagten im Eheschutzentscheid kein hypothetisches Einkommen ab einem bestimmten Datum angerechnet. Sie hatte demnach auch keine Pflicht, ihr Pensum zu erhöhen. Auch ist dem Protokoll des vorinstanzlichen Verfahrens S. 5 f. – entgegen der Darstellung des Klägers (act. 5/22 S. 37) – keine Pflicht der Beklagten zur Erhöhung ihres Pensums zu entnehmen; abgesehen davon, dass eine solche ohnehin Niederschlag im Entscheid hätte finden müssen, um für die Parteien bindend zu sein. Aus dem Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist kann eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht abgeleitet werden. Dass die Beklagte bis anhin ihr Pensum nicht auf 100 % erhöht hat, stellt folglich keinen Abänderungsgrund dar. Es wird für den nachehelichen Unterhalt zu prüfen sein, ob bzw. ab wann der Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die fehlende Aufstockung des Arbeitspensums stellt jedoch keinen Abänderungsgrund bezüglich der Regelung im Rahmen des Eheschutzes dar. 6.2.2. Die weiteren Ausführungen des Klägers in der Eingabe vom 23. Oktober 2014 beziehen sich auf die Scheidung und nicht auf die beantragten vorsorglichen Massnahmen; bereits deshalb vermag der Kläger damit keinen Abänderungsgrund bezüglich der vorsorglichen Regelung darzutun. Doch auch eine grosszügigere Betrachtung – nämlich die Untersuchung seiner weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 23. Oktober 2014 auf einen allfälligen Abänderungsgrund hin – ändert am Fehlen eines Abänderungsgrundes nichts, was im Folgenden aufzuzeigen ist. 6.2.3. Bei grosszügiger Betrachtung kann man die Ausführungen des Klägers dahingehend verstehen, er mache geltend, der Abänderungsgrund bestehe darin, dass auf seiner Einkommensseite eine erhebliche Veränderung eingetreten sei. Der Kläger führte aus, sein (Netto-)Einkommen betrage nur noch Fr. 2'546.70 pro Monat (act. 5/22 S. 21). Im Eheschutzentscheid ging man von einem monatlichen Einkommen von Fr. 12'510.– aus (act. 5/18/24 S. 12). Dies stellt jedoch keinen Abänderungsgrund dar, nachdem der Kläger seine Stelle im April 2013 selber ge-

- 21 kündigt hat. Wie ausgeführt (siehe Ziff. 2.1), ist eine Abänderung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges Handeln herbeigeführt worden ist. Der Kläger entschied sich hierfür im Wissen um seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten. Davon, dass die Minderung des Einkommens unbeachtlich ist, ging auch die Vorinstanz aus, indem sie dem Kläger wegen der freiwilligen Verminderung seines Einkommens trotz des Wissens um die Verpflichtung der Unterhaltszahlungen das bisherige Einkommen anrechnete (act. 3/1 = 4 = 5/40 S. 17 ff.). Was der Kläger dagegen vorbringt (act. 2 S. 29 ff.), vermag daran nichts zu ändern: Dass der Kläger zur Zeit der Kündigung unter einer grossen Belastung stand, ist nachvollziehbar, nicht hingegen, dass er deshalb seine Anstellung aufgab, hätte er sich doch beispielsweise auch krankschreiben lassen können, wenn die Belastung das behauptete Mass gesundheitlicher Beeinträchtigung tatsächlich erreicht hat. Die Vorinstanz erwog zudem zu Recht, dass der Kläger nicht anhand objektiver Anhaltspunkte glaubhaft gemacht hat, gesundheitliche Schwierigkeiten seien der Grund der Kündigung gewesen. Das Gegenteil behauptet auch der Kläger in seiner Berufung nicht. Sodann hat sich der Kläger nach Aufgabe seiner alten Anstellung in keiner Weise bemüht, das bisher erzielte Einkommen auch nur ansatzweise wieder mit einer neuen bzw. anderen Anstellung zu erzielen. Daraus, dass er trotz der Aufgabe der Arbeitsstelle noch während vierzehn Monaten den Unterhalt bezahlt hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus welchem Grund er das Eheschutzurteil vom 19. Februar 2013 nicht angefochten hat, ist ebenfalls nicht von Belang. Der Kläger hätte ein Rechtsmittel erheben müssen, wenn er mit dem Entscheid nicht einverstanden war. Konnte er die Frist wegen eines Grundes nicht wahren, an dem ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden traf, hätte er bei Wegfall des Säumnisgrundes ein Wiederherstellungsgesuch stellen können (vgl. Art. 148 ZPO). Überdies ist nicht einzusehen, weshalb er selbst bei grosser Belastung nicht seiner bereits instruierten Rechtsvertreterin die Anweisung zur Ergreifung des Rechtsmittels hätte geben können. Dass ihm das bisherige und damit ein fiktives Einkommen angerechnet wird, nicht aber der Beklagten, geht auf den nicht angefochtenen Eheschutzentscheid zurück, der sich an

- 22 der in der Ehe gelebten Rollenverteilung orientierte, und ist damit nicht zu beanstanden. Dies ist somit – entgegen der Ansicht des Klägers (act. 2 S. 31) – weder diskriminierend noch ein Verstoss gegen Treu und Glauben. Die Veränderung seiner Einkommensverhältnisse stellt somit keinen Abänderungsgrund dar. 6.2.4. Es ist weiter zu prüfen, ob der Kläger mit den Ausführungen zu seinem Bedarf einen Abänderungsgrund geltend macht. Dies könnte der Fall sein, wenn seine diesbezüglichen Ausführungen auf eine wesentliche Veränderung schliessen liessen. Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, aktuell einen Bedarf von Fr. 7'452.93 zu haben (act. 5/22 S. 22). Das Eheschutzgericht ging von einem Bedarf des Klägers von Fr. 7'262.– aus (act. 5/18/24). Folglich macht er eine Erhöhung seines Bedarfs von gerade mal 2.63 % geltend. Dabei handelt es sich nicht um eine wesentliche Veränderung; eine Abänderung gestützt darauf fällt somit von vornherein ausser Betracht, ohne dass die neue Bedarfsaufstellung zu prüfen wäre. In der nicht verlesenen Stellungnahme berief sich der Kläger auf höhere Krankenkassenprämien im Jahr 2015 und reichte einen entsprechenden Beleg ein. Danach betragen diese monatlich Fr. 548.50 (act. 5/35 S. 19 und 5/36/8), statt bisher Fr. 531.70. Damit bleibt es jedoch bei einer unwesentlichen Erhöhung von rund 3 %. Im Berufungsverfahren beziffert der Kläger seinen Bedarf mit Fr. 8'555.10 und begründet dies damit, dass es sich um aktualisierte Zahlen handle (act. 2 S. 18). Dieser Bedarf würde einer Erhöhung um 17.8 % entsprechen. Zwar können aktuelle Werte im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 272 ZPO berücksichtigt werden, doch stellt sich die Frage, ob damit im Berufungsverfahren überhaupt noch ein Abänderungsgrund geltend gemacht werden kann, ist doch hierfür grundsätzlich die Begründung des Gesuches massgebend. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da es selbst unter Beachtung jener Behauptungen an der Glaubhaftmachung eines Abänderungsgrundes fehlt, was im Folgenden aufzuzeigen ist. Die Änderung im persönlichen Bedarf des Klägers seit seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen basieren auf der bereits erwähnten Erhöhung der Krankenkassenprämien um monatlich Fr. 16.80 (d.h. von Fr. 531.70 auf Fr. 548.50)

- 23 sowie auf der Erhöhung der Position Steuern von Fr. 515.38 auf Fr. 1'174.70, hingegen entfallen ist die Position Seminarkosten von Fr. 89.17 (act. 2 S. 18 i.V.m. act. 5/22 S. 22). Der Kläger setzte bei den Steuern den von der Vorinstanz festgesetzten Betrag ein (vgl. act. 3/1 = 4 = 5/40 S. 7 und 11), den die Vorinstanz aufgrund eines geschätzten steuerbaren Einkommens von rund Fr. 100'000.– und einem geschätzten steuerbaren Vermögen von rund Fr. 1'473'000.– ermittelte. Konkret macht der Kläger in Bezug auf den im Eheschutz festgelegten Bedarf folgende Veränderungen geltend: Eheschutzverfahren aktuell Differenz 1) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 0.– 2) Wohnkosten Fr. 2'000.– Fr. 1'600.– Fr. - 400.– 3) Elektrisch/Gas Fr. 30.75 Fr. 55.– Fr. + 24.25 4) Krankenkasse Fr. 359.10 Fr. 548.50 Fr. + 189.40 5) Telefon/Internet Fr. 143.– Fr. 167.– Fr. + 24.– 6) Billag Fr. 39.– Fr. 39.– Fr. 0.– 7) Hausratversicherung Fr. 38.15 Fr. 42.13 Fr. +3.98 8) Fahrkosten Fr. 644.50 Fr. 146.– Fr. - 498.50 9) Auswärtige Verpflegung Fr. 325.50 Fr. 100.– Fr. - 225.50 10) Erhöhter Kleiderbedarf Fr. 97.30 Fr. 0.– Fr. - 97.30 11) Gesundheitskosten Fr. 176.– Fr. 700.73 Fr. + 524.73 12) 3. Säule Fr. 556.80 Fr. 562.– Fr. + 5.20 13) Steuern Fr. 1'355.– Fr. 1690.– Fr. + 335.– 14) Hobbies (Golf) Fr. 282.– Fr. 781.53 Fr. + 449.50 15) Weitere Auslagen (Mitgliederbeitrag …) Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 0.– Zwischentotal (gerundet) Fr. 7'262.– Fr. 7'647.– Fr. 385.– d.h. +5.3% neue Positionen im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen Rechtsschutz / Reisevers. Fr. 37.20 Fr. + 37.20 Teleclub Service Fr. 73.80 Fr. + 73.80 Auszeit / Ferien Fr. 749.19 Fr. + 749.19 NZZ Fr. 48.– Fr. + 48.– Total (gerundet) Fr. 7'262.– Fr. 8'555.– Fr. 1'293.– d.h. +17.8% Für die Frage der wesentlichen Veränderung können Positionen, die bereits im Eheschutzverfahren geltend gemacht, jedoch vom Eheschutzgericht explizit nicht

- 24 berücksichtigt wurden, von vornherein keine Beachtung finden. Diesbezüglich fällt eine Anpassung an aktuelle Verhältnisse ausser Betracht, weshalb die Positionen der Reise- und Rechtsschutzversicherung sowie des Teleclub Services unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. act. 5/18/24 S. 16 und 21). Soweit der Kläger sodann gänzlich neue Positionen in seinen Bedarf aufnehmen will, namentlich Kosten für Auszeit/Ferien sowie für die NZZ, hat er neben der Glaubhaftmachung des Anfallens solcher Kosten zudem zu begründen und glaubhaft zu machen, weshalb diese Positionen notwendigerweise neu Beachtung zu finden haben. Zur Position Auszeit/Ferien führte der Kläger zwar aus, dass er sich einmal pro Jahr drei Monate im Ausland eine Auszeit gönne, da ihm dies von seinem behandelnden Arzt verordnet worden sei, um nicht in eine stationäre Einrichtung eingewiesen werden zu müssen; sein Gesundheitszustand sei im Jahre 2013 derart akut gewesen, dass er sich sogar zwei Mal eine Auszeit genommen habe (act. 5/22 S. 24). Für eine medizinische Indikation solcher (insbesondere künftigen) Auszeiten fehlt es jedoch an objektiven Anhaltspunkten. Auch der Bestätigung von Dr. med. D._____ vom 11. Oktober 2014 (act. 5/23/6) lässt sich die behauptete ärztliche Anordnung nicht entnehmen. Folglich hat der Kläger das Erfordernis dieser Auszeiten und damit die Notwendigkeit einer neuen Bedarfsposition nicht glaubhaft gemacht. Zur Position NZZ verwies der Kläger sodann lediglich auf den diesbezüglichen Ausgabenbeleg (act. 5/22 S. 25). Worin die Notwendigkeit liegt, diese Position nun ebenfalls im Bedarf aufzunehmen, begründete der Kläger bereits nicht. Insgesamt entfallen somit die zusätzlichen Positionen im Betrag von Fr. 1'293.–, womit die Bedarfserhöhung der bisherigen Positionen noch 5.3 % ausmacht, was keine wesentliche Veränderung darstellt. Folglich fehlt es auch diesbezüglich an einem Abänderungsgrund, ohne dass weiter zu prüfen wären, ob auf die geltend gemachte Erhöhung von bisherigen Positionen tatsächlich abgestellt werden könnte (z.B. der Erhöhung von Kosten für das Golfen). 6.2.5. Eine effektive Veränderung der Verhältnisse bei der Beklagten verneint der Kläger selber, führt er doch explizit aus, die tatsächlichen Verhältnisse bei der Beklagten hätten sich seit dem Eheschutzverfahren nicht verändert (act. 5/22 S. 11). Auch mit seinen Ausführungen zum hypothetischen Einkommen der Be-

- 25 klagten macht der Kläger geltend, dass seitens der Beklagten gerade keine Änderung der Verhältnisse erfolgt sei. 6.2.6. Da es bereits an einem Abänderungsgrund fehlte (bzw. auch unter Beachtung aktueller Zahlen noch fehlt), hätte die Vorinstanz das Begehren des Klägers um Reduktion der Unterhaltsbeiträge abweisen müssen. Entsprechend erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Klägers in Bezug auf die vorinstanzliche Bedarfs- und Einkommensberechnung einzugehen. Nach dem Gesagten wäre der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich aufzuheben und das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen (womit der Eheschutzentscheid weiterhin Geltung hätte). Jedoch hat die Beklagte den Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten und eine Anschlussberufung ist im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO). Aufgrund der Geltung der Dispositionsmaxime kommt vorliegend somit (wie ausgeführt, siehe Ziff. 4.1) das Verbot der reformatio in peius zum Tragen: Das Ergebnis des Rechtsmittelentscheides darf den Rechtsmittelkläger nicht schlechter stellen als wenn er kein Rechtsmittel erhoben hätte. Entsprechend bleibt es bezüglich der Unterhaltsbeträge beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2016 nur noch Fr. 2'700.– (statt bisher Fr. 3'254.–) betragen. Entsprechend ist die Berufung bezüglich des Unterhaltsbeitrages abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 6.2.7. Anzumerken bleibt, dass – würde ein Abänderungsgrund vorliegen – der Unterhalt nach den dem Eheschutzentscheid zugrundeliegenden Wertungen zu bemessen gewesen wäre, d.h. nach der gleichen Methode sowie mit den gleichen Bedarfspositionen. Das Eheschutzgericht wandte die zweistufige Methode an (act. 5/18/24 S. 13 und S. 22), nicht die einstufige. Entsprechend stellte es – entgegen der Darstellung des Klägers in seiner Eingabe vom 23. Oktober 2014 (act. 5/22 S. 11) – nicht auf den während der Ehe gelebten Standard ab, sondern auf das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. act. 5/18/24 S. 13). Sodann hätten Positionen, welche das Eheschutzgericht nicht in die Bedarfsrechnung einbezog, auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht ein-

- 26 bezogen werden dürfen. Ein Grund, hiervon ausnahmsweise abzuweichen, ist vorliegend nicht ersichtlich. 7. Rügen zum Prozesskostenvorschuss 7.1. Der Kläger beanstandet die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Unterhaltsbeiträge bei der Beurteilung der Erhöhung des Prozesskostenvorschusses nicht berücksichtigt werden können, da er diese in der Vergangenheit nicht bezahlt habe. Er sei seiner Pflicht gemäss Eheschutzentscheid zwei Jahre lang stets pünktlich und vollumfänglich nachgekommen. Er habe sogar ab der Eheschutzverhandlung im Oktober 2012 freiwillig Akontozahlungen geleistet, wobei der Eheschutzentscheid erst im Februar 2013 ergangen sei. Erst ab dem berechtigten Antrag auf Abänderung des Eheschutzentscheides sei er seiner "Pflicht" nicht mehr nachgekommen, was für die Beklagte alles andere als unerwartet gekommen sei. Sofern und soweit er mit seinen Anträgen letztinstanzlich nicht durchkomme, werde er seinen Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen, so dass die Berufungsbeklagte durchaus in der Lage sei, die eigenen Anwaltskosten zu tragen. Sodann rügt der Kläger weiter, die Vorinstanz habe mit keinem Wort thematisiert, dass die Beklagte über Fr. 8'000.– Vermögen verfüge, womit sie durchaus in der Lage sei, den geforderten Prozesskostenvorschuss (recte: ihre Anwaltskosten) zu bezahlen. Im Jahre 2012 habe die Beklagte noch ein Vermögen von Fr. 5'736.– gehabt, im Jahre 2013 ein solches von Fr. 8'000.–, so dass die im Eheschutz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge weit über ihren gebührenden Bedarf hinausgegangen seien. Im Jahre 2014 habe die Beklagte ihr Arbeitspensum von 25 % auf 50 % erhöht, so dass davon auszugehen sei, dass sich ihr Vermögen im Jahre 2014 nochmals massgeblich erhöht habe. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihre vollständige Steuererklärung für das Jahr 2014 einzureichen. Ausserdem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Beklagte im Jahre 2011 eine Geldschenkung von USD 11'000.– von seinem Vater erhalten habe. Die Beklagte habe nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass sie über dieses Barvermögen nicht mehr verfüge. Ihre Ausführungen in Protokoll S. 4 würden vollumfänglich bestritten. Es liege an der Beklagten, dieses Geld von ihrer Schwester erhältlich zu machen, sofern ihre Ausführungen zutreffen sollten. Somit verfüge die Beklagte insgesamt über fast Fr. 20'000.– Barvermögen. Zudem blei-

- 27 be der Beklagten nach Deckung ihres gebührenden Bedarfs ein Überschuss von mindestens Fr. 1'713.10 pro Monat, womit Kosten von Fr. 10'000.– in 5,8 Monaten bezahlt werden könnten (act. 2 S. 35 ff.). 7.2. Vorab zu bemerken ist, dass die Behauptung eines zusätzlichen Vermögens von Fr. 8'000.– neu und damit grundsätzlich unbeachtlich ist. Vorinstanzlich führte der Kläger lediglich aus, die Beklagte verfüge über die Schenkung seines Vaters im Umfang von USD 11'000.– (act. 5/35 S. 25). Dass die Vorinstanz im Rahmen der Erwägungen zur Steuerbelastung von einem Vermögen der Beklagten von rund Fr. 8'000.– ausging (gestützt auf die Steuererklärung 2013, act. 5/11/2; siehe act. 3/1 = 4 = 5/40 S. 12), ändert daran nichts – der Kläger macht neu nämlich ein Vermögen von rund Fr. 19'000.– geltend (Fr. 8'000.– und USD 11'000.–). Das (aktuelle) effektive Einkommen der Beklagten beträgt monatlich Fr. 2'523.–. Ihr Bedarf gemäss der im Eheschutz angewendeten Methode des erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt Fr. 3'987.–. Somit vermag sie mit ihrem Einkommen den Bedarf bei Weitem nicht zu decken. Dass der Beklagten bei Erhalt des Unterhaltsbeitrages ein Überschuss verbleibt, der zur Deckung ihrer Anwaltskosten in absehbarer Zeit genügen würde, darf – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – vorliegend nicht berücksichtigt werden, nachdem der Kläger die Zahlungen per 1. Juni 2014 von sich aus eingestellt hatte und zudem bis zum 23. Oktober 2014 zuwartete, bevor er ein Abänderungsbegehren stellte. Der Kläger räumt zudem in der Berufungsschrift selbst ein, seit Dezember 2014 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt zu haben. Er stellt zwar in Aussicht, die Zahlungen zu tätigen, wenn letztinstanzlich feststehe, dass er diese schulde (act. 2 S. 36 oben). Damit scheint der Kläger gewillt zu sein, den Entscheid ans Bundesgericht weiterzuziehen und jenen Entscheid abzuwarten, bevor er der Beklagten von sich aus (d.h. ohne Zwangsvollstreckung) Zahlungen ausrichtet. Hinzu kommt, dass es sich beim Prozesskostenvorschuss, wie der Name schon sagt, um einen Vorschuss handelt. Der Kläger führte in seiner Stellungnahme zur Erhöhung des Prozesskostenvorschusses selbst aus, dass die Beklagte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wohl eine nicht unerhebliche Ausgleichszahlung erhalten werde (act. 5/35 S. 24 f.). Der Vorschuss kann bei der güterrechtlichen Ausei-

- 28 nandersetzung in Abzug gebracht werden. Entsprechend sind an diesen nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Die Parteien sind schliesslich noch verheiratet und haben sich gegenseitig Unterstützung zu leisten. Soweit der Kläger argumentiert, die Beklagte verfüge über ein Vermögen von USD 11'000.–, ist dem entgegen zu halten, dass der Beklagten ein Notgroschen zusteht. Dieser darf vorliegend nicht zu knapp bemessen sein, ist doch davon auszugehen, dass zumindest bis zu einem höchstrichterlichen Entscheid die Unterhaltsbeiträge vom Kläger nicht pünktlich und regelmässig geleistet werden (womit sich selbst ein Notgroschen von rund Fr. 19'000.– noch rechtfertigen würde; vgl. KUKO ZPO-JENT- SØRENSEN, 2. Aufl., Art. 117 N 24). Anzumerken bleibt, dass im Eheschutzverfahren der Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss aufgrund des monatlichen Freibetrags (bei Leistung der Unterhaltsbeiträge durch den Kläger sowie des Anteils an dessen Bonus) abgewiesen wurde; von der Schenkung war – entgegen der Behauptung des Klägers (act. 5/35 S. 25) – keine Rede (act. 5/18 S. 24). Zur Höhe des Kostenvorschusses erhebt der Kläger sodann bereits keine konkreten Beanstandungen, sondern er wehrt sich gegen den vorinstanzlichen Vorwurf, er führe den Prozess besonders aufwändig, womit auch seitens der Beklagten grössere Aufwände anfallen würden. Unabhängig von Schuldzuweisungen erscheint der Betrag von weiteren Fr. 10'000.– neben dem bereits geleisteten Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– angemessen. 7.3. Nach dem Gesagten vermag der Kläger mit seinen Rügen betreffend Prozesskostenvorschuss nicht durchzudringen. Auch diesbezüglich ist die Berufung somit abzuweisen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie sich im vorliegenden Verfahren nicht äussern musste.

- 29 - Der Streitwert beträgt, ausgehend von einer schätzungsweisen Dauer des Scheidungsverfahrens von drei Jahren (gerechnet ab 26. Mai 2014), rund Fr. 108'000.– (Total der bis dahin auflaufenden Unterhaltsbeiträge gemäss angefochtener Verfügung [rund Fr. 108'000.– = 19x Fr. 3254.–, 17x Fr. 2'700.–] abzüglich Total gemäss Hauptberufungsantrag Kläger [Fr. 0.–]). Ehe- und Sorgerechtsstreitigkeiten sind nicht vermögensrechtlicher Natur, es sei denn, das Verfahren betreffe – wie vorliegend – nur Vermögensrechtliches wie z.B. reine Unterhaltsfragen (DIGGEL- MANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 28). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Diese Normen berücksichtigen die Grundsätze des § 2 Abs. 1 GebV OG bereits angemessen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 4'500.– festgesetzt, dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 30 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 108'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil

versandt am:

Urteil vom 20. November 2015 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2000 verheiratet. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen (act. 5/7). Am 27. Juni 2012 machte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (dannzumal Gesuchstellerin, fortan Beklagte) am Einzelgericht im summaris... 1.2. Im April 2013, also gut einen Monat nach dem Eheschutzentscheid, kündigte der Kläger seine Anstellung als Bankkundenberater bei der C._____ per 31. August 2013. Seit 1. September 2013 besteht die berufliche Tätigkeit des Klägers in der Verwaltung... 1.3. Am 26. Mai 2014 erhob der Kläger beim Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) die Scheidungsklage (act. 5/1). Die Parteien wurden mit Vorladung vom 16. Juni 2014 zur Einigungsverhandlung auf den 26. August 2014 vorgeladen (ac... 1.4. Am 24. August 2015 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 3/1 = 4 = 5/40 S. 24): 1.5. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. September 2015 fristgerecht Berufung beim Obergericht. Er stellt folgende Anträge (act. 2 S. 3): Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und es wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 6). Den Kostenvorschuss... 2. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren 2.1. Das Gericht trifft im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Hat bereits das Eheschutzgericht Massnahmen angeordnet, dauern diese während dem Scheidungsverfahren fort. Für die Aufhebung oder die Abänderung solcher Massnahmen is... 2.2. Über vorsorgliche Massnahmen ist – unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO – im summarischen Verfahren im Sinne der Art. 248 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 276 ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch au... 2.3. Im Verfahren betreffend vermögensrechtlicher Belange der Ehegatten gilt die Dispositionsmaxime (Botschaft ZPO, S. 7360), wobei bezüglich der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 276 Abs. 1 i.V.m... 3. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass vom Eheschutzgericht angeordnete Massnahmen auch im Scheidungsverfahren gelten, sie aber nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens vom Massnahmegericht grundsätzlich abgeändert werden könnten, da sie nic... Die Vorinstanz ermittelte einen Bedarf des Klägers von Fr. 6'680.– sowie einen Bedarf der Beklagten von Fr. 6'700.– [anzumerken ist hierzu, dass das Eheschutzgericht nach der zweistufigen Berechnungsmethode einen Bedarf des Klägers von Fr. 7'262.– und... Selbst wenn man – so die Vorinstanz weiter – davon ausginge, dass es nicht angebracht sei, auf die Dauer vom früheren Einkommen bei der C._____ in der Höhe von Fr. 12'510.– zuzüglich Bonus auszugehen, sei festzuhalten, dass der Kläger selber ein Arbei... Die Betreibungen der Beklagten seien ebenso berechtigt wie notwendig gewesen. Für einen Rückzug der Betreibungen sei kein Grund ersichtlich (S. 21). Zum Prozesskostenvorschuss erwog die Vorinstanz, dass die Beklagte ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen bei weitem nicht decken könne. Die Unterhaltszahlungen des Klägers müssten für die Beurteilung der Bedürftigkeit ausser Acht bleiben, weil sie ... 4. Zur Berufung 4.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (A... 4.2. Der Kläger rügt zusammengefasst die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, Aktenwidrigkeiten sowie unrichtige Rechtsanwendung. Auf seine Vorbringen ist im Folgenden thematisch gegliedert näher einzugehen (Ziff. 5 zum vorinstanzlichen Verfahren, Zi... 5. Rügen zum Verfahren 5.1. Bezüglich des Verfahrens beanstandet der Kläger, dass ihm an der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen vom 10. Juni 2015 verwehrt worden sei, zu den vielen Noven in der Eingabe der Beklagten vom 12. Januar 2015 Stellung zu nehmen. Er habe e... Weiter rügt der Kläger mangelnde Aktenkenntnis und Befangenheit der Vorinstanz (act. 2 S. 7). Beispielsweise habe die Vorinstanz ausgeführt, die Beklagte sei während des Zusammenlebens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, was falsch sei (act. 2 S. 7). 5.2. Vorliegend handelt es sich zwar um ein summarisches Verfahren, in dem jeder Partei grundsätzlich nur ein Parteivortrag zusteht (vgl. Art. 253 ZPO). Dennoch führt das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende sog. ew... Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Ausnahmsweise kann eine nicht besonders schwerwiege... Aus den Akten ergibt sich nicht klar, ob die Vorinstanz dem Kläger tatsächlich untersagt hat, nochmals zum Unterhaltsanspruch Stellung zu nehmen. Derartiges lässt sich weder dem Protokoll noch dem Vermerk auf S. 25 der Plädoyernotizen (act. 5/35) entn... Zwar ist verständlich, dass die Vorinstanz die Verhandlung auf die erforderlichen Parteivorträge und damit auf das Wesentliche beschränken wollte. Dennoch hat sie mit der Verweigerung von Äusserungen, welche der Kläger noch hätte machen wollen (und di... Entsprechend sind – im Sinne der Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – die nicht verlesenen Ausführungen der Plädoyernotizen als Ausführungen im Rahmen des Replikrechts zu beachten. Damit stellt sich die (vom grundsätzlichen Ans... Der Kläger behauptet pauschal das Vorhandensein vieler Noven in der Eingabe der Beklagten an das Einzelgericht. In welchen konkreten Behauptungen der Beklagten der Kläger diese Noven sieht, führte er in seinen Plädoyernotizen nicht substantiiert aus. ... Da der Kläger in seiner "Replik" nicht auf Noven der Beklagten Bezug nimmt, sondern damit seine bereits erhobenen Behauptungen vertieft, können diese Ausführungen unbeachtet bleiben. Der Vollständigkeit halber kann angemerkt werden, dass auch eine Bea... 5.3. Die Rügen der mangelnden Aktenkenntnis und der Befangenheit der Vorinstanz sind sodann zu pauschal, als dass der Kläger damit durchzudringen vermöchte. Der Kläger konnte keinen Grund aufzeigen, der den Anschein der Befangenheit begründen würde, ... 6. Rügen zum Unterhalt 6.1. Der Kläger folgt der Vorinstanz dahingehend, dass die konkret-einstufige Methode für die Unterhaltsberechnung massgebend sei. Hingegen rügt er diverse Positionen der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung sowie die Erwägungen der Vorinstanz zur Eigen... Zudem rügt der Kläger, dass die Vorinstanz ihm rückwirkend ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'510.– netto anrechne. Fakt sei, dass er im April 2013 seine Arbeitsstelle bei der C._____ gekündigt habe, dass sein Vater nach jahrelangem Krebs am 1. A... Auch die Eventualbegründung der Vorinstanz zu seinem Einkommen – so der Kläger weiter – sei unhaltbar. Dass ihm eine 60%ige Arbeitsstelle als Bankkundenberater möglich sei, sei unbestritten. Bestritten sei aber, dass ihm eine Rückkehr nach zweijährige... Schliesslich beanstandet der Kläger, die Vorinstanz habe das begründete Eheschutzurteil vom 19. Februar 2013 ohne jegliche sachliche Begründung übergangen (act. 2 S. 38). 6.2. Die letztgenannte Rüge des Klägers trifft zu, wenn auch in einer etwas anderen Art als der Kläger sie wohl verstanden haben wollte. Die Vorinstanz hat es nämlich – entgegen den eingangs genannten Voraussetzungen (siehe Ziff. 2) – unterlassen, vor... 6.2.1. Der Kläger äussert sich nicht explizit zum Abänderungsgrund. Er begründet sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen damit, dass der Beklagten ab dem Ablauf der zweijährigen Trennungszeit ein 100%-Pensum zugemutet werden könne. Es ist davon auszuge... 6.2.2. Die weiteren Ausführungen des Klägers in der Eingabe vom 23. Oktober 2014 beziehen sich auf die Scheidung und nicht auf die beantragten vorsorglichen Massnahmen; bereits deshalb vermag der Kläger damit keinen Abänderungsgrund bezüglich der vors... 6.2.3. Bei grosszügiger Betrachtung kann man die Ausführungen des Klägers dahingehend verstehen, er mache geltend, der Abänderungsgrund bestehe darin, dass auf seiner Einkommensseite eine erhebliche Veränderung eingetreten sei. Der Kläger führte aus, ... Davon, dass die Minderung des Einkommens unbeachtlich ist, ging auch die Vorinstanz aus, indem sie dem Kläger wegen der freiwilligen Verminderung seines Einkommens trotz des Wissens um die Verpflichtung der Unterhaltszahlungen das bisherige Einkommen... Was der Kläger dagegen vorbringt (act. 2 S. 29 ff.), vermag daran nichts zu ändern: Dass der Kläger zur Zeit der Kündigung unter einer grossen Belastung stand, ist nachvollziehbar, nicht hingegen, dass er deshalb seine Anstellung aufgab, hätte er sich... 6.2.4. Es ist weiter zu prüfen, ob der Kläger mit den Ausführungen zu seinem Bedarf einen Abänderungsgrund geltend macht. Dies könnte der Fall sein, wenn seine diesbezüglichen Ausführungen auf eine wesentliche Veränderung schliessen liessen. Der Kläge... Im Berufungsverfahren beziffert der Kläger seinen Bedarf mit Fr. 8'555.10 und begründet dies damit, dass es sich um aktualisierte Zahlen handle (act. 2 S. 18). Dieser Bedarf würde einer Erhöhung um 17.8 % entsprechen. Zwar können aktuelle Werte im vor... Die Änderung im persönlichen Bedarf des Klägers seit seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen basieren auf der bereits erwähnten Erhöhung der Krankenkassenprämien um monatlich Fr. 16.80 (d.h. von Fr. 531.70 auf Fr. 548.50) sowie auf der Erhöhung der P... Für die Frage der wesentlichen Veränderung können Positionen, die bereits im Eheschutzverfahren geltend gemacht, jedoch vom Eheschutzgericht explizit nicht berücksichtigt wurden, von vornherein keine Beachtung finden. Diesbezüglich fällt eine Anpassun... 6.2.5. Eine effektive Veränderung der Verhältnisse bei der Beklagten verneint der Kläger selber, führt er doch explizit aus, die tatsächlichen Verhältnisse bei der Beklagten hätten sich seit dem Eheschutzverfahren nicht verändert (act. 5/22 S. 11). Au... 6.2.6. Da es bereits an einem Abänderungsgrund fehlte (bzw. auch unter Beachtung aktueller Zahlen noch fehlt), hätte die Vorinstanz das Begehren des Klägers um Reduktion der Unterhaltsbeiträge abweisen müssen. Entsprechend erübrigt es sich, auf die we... 6.2.7. Anzumerken bleibt, dass – würde ein Abänderungsgrund vorliegen – der Unterhalt nach den dem Eheschutzentscheid zugrundeliegenden Wertungen zu bemessen gewesen wäre, d.h. nach der gleichen Methode sowie mit den gleichen Bedarfspositionen. Das Eh... 7. Rügen zum Prozesskostenvorschuss 7.1. Der Kläger beanstandet die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Unterhaltsbeiträge bei der Beurteilung der Erhöhung des Prozesskostenvorschusses nicht berücksichtigt werden können, da er diese in der Vergangenheit nicht bezahlt habe. Er sei seiner... 7.2. Vorab zu bemerken ist, dass die Behauptung eines zusätzlichen Vermögens von Fr. 8'000.– neu und damit grundsätzlich unbeachtlich ist. Vorinstanzlich führte der Kläger lediglich aus, die Beklagte verfüge über die Schenkung seines Vaters im Umfang ... Das (aktuelle) effektive Einkommen der Beklagten beträgt monatlich Fr. 2'523.–. Ihr Bedarf gemäss der im Eheschutz angewendeten Methode des erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt Fr. 3'987.–. Somit vermag sie mit ihrem Einkommen d... Anzumerken bleibt, dass im Eheschutzverfahren der Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss aufgrund des monatlichen Freibetrags (bei Leistung der Unterhaltsbeiträge durch den Kläger sowie des Anteils an dessen Bonus) abgewiesen wurde; von der Schenkung... Zur Höhe des Kostenvorschusses erhebt der Kläger sodann bereits keine konkreten Beanstandungen, sondern er wehrt sich gegen den vorinstanzlichen Vorwurf, er führe den Prozess besonders aufwändig, womit auch seitens der Beklagten grössere Aufwände anfa... 7.3. Nach dem Gesagten vermag der Kläger mit seinen Rügen betreffend Prozesskostenvorschuss nicht durchzudringen. Auch diesbezüglich ist die Berufung somit abzuweisen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 4'500.– festgesetzt, dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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