Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY150021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 20. Juli 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. März 2015; Proz. FE140585
- 2 -
Rechtsbegehren: "1. Die Anträge der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Ziff. 1-6 seien vollumfänglich abzuweisen; 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ..., … [Zürich], sei während der Dauer des Verfahrens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuteilen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.)." (act. 6/30 S. 1)
Modifiziertes Rechtsbegehren: "1. Die Anträge der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Ziff. 1-6 seien vollumfänglich abzuweisen; 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ..., … [Zürich], sei während der Dauer des Verfahrens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuteilen; Dem Gesuchsteller sei die Wohnung spätestens bis am 1. Februar 2015 zuzuteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.)." (Prot. I S. 36)
Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. März 2015: "1. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in … Zürich wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 30. Juni 2015 zu verlassen. 2. Der Gesuchsteller wird für den Zeitraum vom 9. September 2014 bis 30. Juni 2015 verpflichtet, den Mietzins für die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in … [Zürich] direkt an die Vermieterschaft zu bezahlen.
- 3 - 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend für den Zeitraum vom 12. März 2014 bis 9. September 2014 persönliche Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 7'750.-- zu bezahlen. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 2'160.-- pro Monat ab 10. September 2014 bis 30. Juni 2015, - Fr. 3'000.-- pro Monat ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorsorgliche Massnahmeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten. 6./7. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung." (act. 6/44 = act. 5)
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2 S. 2): "1. In Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom 23. März 2015 des Bezirksgerichts Zürich, sei die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Berufungskläger zur alleinigen Benützung zuzuweisen; In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung vom 23. März 2015 sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis spätestens 30. Juni 2015 zu verlassen; 2. In Abänderung von Ziffer 4 zweiter Spiegelstrich der Verfügung vom 23. März 2015 des Bezirksgerichts Zürich, sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagte ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahren persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'010.00 zu bezahlen; 3. Der Berufung sei in Bezug auf die angefochtenen Ziffern 1 und 4 zweiter Spiegelstrich, die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.)." der Berufungsbeklagten (act. 16 S. 2): "1. Es sei auf Ziff. 1 der Berufung infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten. 2. Es sei Ziff. 2 der Berufungsanträge abzuweisen.
- 4 - 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 18. Juli 2014 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich gegenüber (act. 6/1). In diesem Verfahren erliess das Einzelgericht mit Verfügung vom 23. März 2015 vorsorgliche Massnahmen (act. 5). Für die ausführliche Darstellung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 5, S. 4 f.). Unter anderem wurde die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in … Zürich für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Berufungsbeklagten zur alleinigen Benützung zugewiesen (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 1) und der Berufungskläger verpflichtet, einerseits die eheliche Wohnung bis spätestens 30. Juni 2015 zu verlassen (Dispositiv- Ziffer 1 Absatz 2) und andererseits der Berufungsbeklagten ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 3'000.-- pro Monat zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger am 26. März 2015 zugestellt (act. 6/50). 1.2. Mit Eingabe vom 21. März 2015 (zur Post gegeben am 21. März 2015 und beim Einzelgericht eingegangen am 24. März 2015) gelangte der Berufungskläger an das Einzelgericht, reichte neue Beweismittel ein und beantragte, es sei im Rahmen der vorsorglichen Massnahme über die Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Berufungskläger superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung der Berufungsbeklagten zu entscheiden, eventualiter sei die eheliche Wohnung im Rahmen von superprovisorischen Massnahmen und ohne vorgängige Anhörung der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger zur alleinigen Benutzung zuzuweisen (act. 6/45 und act. 6/46). Mit Verfügung vom 25. März 2015 schrieb das Einzelgericht den Antrag des Berufungsklägers betreffend superprovisorische Entscheidung der vorsorglichen Massnahmen mit Blick auf den bereits ergange-
- 5 nen Entscheid vom 23. März 2015 als gegenstandslos geworden ab, wies den Antrag des Berufungsklägers auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen mangels besonderer Dringlichkeit ab und setzte dem Berufungskläger Frist an, um sich darüber zu äussern, ob er mit seiner Eingabe vom 21. März 2015 ein Gesuch um Abänderung des Massnahmeentscheids vom 23. März 2015 stelle (act. 6/47). Nachdem der Berufungskläger mit Eingabe vom 20. April 2015 innert erstreckter Frist diesbezüglich Stellung nahm (act. 10/58), schrieb das Einzelgericht das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (act. 10/59). 1.3. Am 2. April 2015 erhob der Berufungskläger bei der Kammer Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. März 2015 und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 2). Mit Verfügung vom 27. April 2015 wurde das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 7). Gleichzeitig wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.-- angesetzt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 8 und act. 11). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1-54 und act. 10/55-60). Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 12). Am 21. Mai 2015 machte der Berufungskläger eine weitere Eingabe und reichte neue Beweismittel ein (act. 14 und act. 15). Sodann erstattete die Berufungsbeklagte die Berufungsantwort innert Frist am 26. Mai 2015 mit den vorstehend genannten Anträgen (act. 16). Gleichzeitig stellte sie den prozessualen Antrag, es sei der Berufungskläger zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 2'500.-- (plus 8 % MwSt) zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (act. 16 S. 2). Die Eingabe des Berufungsklägers vom 21. Mai 2015 sowie die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten vom 26. Mai 2015 wurden der jeweiligen anderen Partei zugestellt (act. 19/1-2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wurde dem Berufungskläger sodann Frist angesetzt, um zum von der Berufungsbeklagten verlangten Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.-- Stellung zu nehmen (act. 20). Die Stellungnahme vom 26. Juni 2015 ging am 29. Juni 2015 rechtzeitig
- 6 ein (act. 22). Der Berufungskläger verlangt die Abweisung des Antrages der Berufungsbeklagten betreffend Prozesskostenvorschuss. Der Schriftsatz wurde der Berufungsbeklagten zugestellt (act. 24). Am 14. Juli 2015 ging ein Schreiben der Berufungsbeklagten ein (act. 26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.2. Die vorliegende Berufung vom 2. April 2015 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 3. 3.1. Der Berufungskläger begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, dass sich seine Eingabe bei der Vorinstanz vom 21. März 2015 und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. März 2015 gekreuzt hätten und die Vorinstanz in ihrem Entscheid deshalb die neuen Beweismittel nicht habe berücksichtigen können. Die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid deshalb von unrichtigen Prämissen ausgegangen, was im Berufungsverfahren zu korrigieren sei (act. 2 S. 3 f.). Zu den neuen Beweismitteln führt der Berufungskläger zusammengefasst aus, auf Grund von Hinweisen von Bekannten am 14. März 2015 habe er den Namen des neuen Lebenspartners der Berufungsbeklagten und dessen Adresse (D._____- Strasse ..., E._____) in Erfahrung bringen können. Gleichentags habe er die bei der Vorinstanz eingereichte Fotodokumentation über die Wohnung an dieser Adresse erstellt. Am 17. /18. März 2015 habe er sodann zusammen mit einem Zeu-
- 7 gen die eheliche Wohnung aufgesucht und die Bilddokumentation sowie die Videoaufnahme der Begehung der ehelichen Wohnung erstellt zum Beweis, dass die Berufungsbeklagte nicht mehr in der ehelichen Wohnung, sondern mit dem neuen Lebenspartner zusammen in der Wohnung in E._____ lebe (act. 2 S. 10 f. und S. 16 f.). 3.2. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den Ausführungen des Berufungsklägers um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Sinne von Art. 317 ZPO handelt. Sie sind im Berufungsverfahren nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die vom Berufungskläger als neue Beweismittel eingereichten Fotos sowie die Videoaufnahme wurden nach Angaben des Berufungsklägers mit Datum vom 14., 17. und 18. März 2015 erstellt. Das deckt sich zum Teil mit den Angaben auf dem bei den Akten liegenden Datenträger (act. 6/46/5) und wird insbesondere von der Berufungsbeklagten nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Der Berufungskläger hat die Beweismittel mit den dazugehörigen neuen Tatsachenbehauptungen am 21. März 2015 (Datum Poststempel) und damit umgehend der Vorinstanz zukommen lassen (act. 6/45-46). Wie der Darstellung der Prozessgeschichte entnommen werden kann, haben sich diese Eingabe des Berufungsklägers (eingegangen bei der Vorinstanz am 24. März 2015; act. 6/45) und die Verfügung der Vorinstanz vom 23. März 2015 (am Berufungskläger zugestellt am 26. März 2015; act. 6/44 und act. 50) offensichtlich gekreuzt, weshalb die Beweismittel und die Tatsachenbehauptungen im angefochtene Entscheid trotz zumutbarer Sorgfalt des Berufungsklägers keinen Eingang mehr finden konnten. Demnach sind sie im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. 3.3. Im Weiteren macht der Berufungskläger geltend, ausgehend von einer Zuweisung der ehelichen Wohnung an ihn per 1. Juli 2015 und dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte ihrem Lebenspartner an die Miete in der neuen Wohnung keinen Beitrag leisten müsse und sie dort in einer Hausgemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebe, seien die Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt insofern abzuändern, als im Bedarf der Berufungsbeklagten von einem reduzierten
- 8 - Grundbetrag von Fr. 1'100.-- auszugehen sei, der Betrag für Telefon/Internet/ Billag um die Hälfte auf Fr. 100.-- zu reduzieren und für Miete keine Kosten zu berücksichtigen seien. Zudem seien in seinem Bedarf die Wohnkosten von Fr. 2'000.-- dem effektiven Mietzins der ehelichen Wohnung in Höhe von Fr. 2'157.45 anzupassen (act. 2 S. 21). Damit reduziere sich zwar die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers, gleichzeitig erhöhe sich damit aber seine Steuerlast. Da er die Steuern gemäss Ausführungen der Vorinstanz aus seinem Freibetragsanteil zu bestreiten habe, sei auf Grund der höheren Steuerlast sein Freibetragsanteil zu erhöhen und derjenige der Berufungsbeklagten auf Fr. 1'193.15 bzw. auf einen Viertel zu reduzieren. Entsprechend sei der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.-- auf Fr. 1'010.-- zu reduzieren (act. 2 S. 22 f.). 3.4. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 reichte der Berufungskläger der Berufungsinstanz weitere Beweismittel nach (act. 14 und act. 15). Es handelt sich dabei um diverse E-Mails datierend vom 3. und 4. Mai 2015 sowie einen Nachtrag Nr. 2 zum Mietvertrag vom 18./19. November 2008 zwischen den Parteien und der Immobilienverwaltung (act. 15/1-2). Der Berufungskläger führt dazu im Wesentlichen aus, die Berufungsbeklagte habe ihm durch ihren Anwalt mitteilen lassen, dass sie ab dem 1. Juli 2015 aus dem Mietvertrag der ehelichen Wohnung entlassen werden möchte. Dementsprechend habe sie mit E-Mail vom 3. Mai 2015 die Verwaltung der ehelichen Wohnung darüber informiert, dass sie die Wohnung verlassen habe und per Ende Juni 2015 aus dem Mietvertrag entlassen werden möchte. Die Verwaltung habe ihr zu diesem Zweck den genannten Nachtrag zum Mietvertrag zugestellt, welchen die Berufungsbeklagte am 11. Mai 2015 unterzeichnet und anschliessend dem Berufungskläger zugesandt habe. Die Sendung sei bei ihm am 18. Mai 2015 eingegangen (act. 14 S. 1 f.). Damit stehe fest, dass die Berufungsbeklagte definitiv in die Wohnung ihres Lebenspartners in E._____/ZH eingezogen sei und in Bezug auf die eheliche Wohnung ab 1. Juli 2015 keine Ansprüche mehr erhebe (act. 14 S. 2). Auch hierbei handelt es sich um Noven, welche allerdings erst im Laufe des Berufungsverfahren entstanden sind. Da sie vom Berufungskläger mit Eingabe vom 21. Mai 2015 unverzüglich vorgebracht worden sind, sind sie im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen.
- 9 - 3.5. Die Berufungsbeklagte führt in der Berufungsantwort dazu aus, sie wohne seit dem 28. April 2015 an der D._____-Strasse … in E._____ (act. 16 S. 3). Dementsprechend habe sie den Nachtrag Nr. 2 zum Mietvertrag für die eheliche Wohnung unterzeichnet, wonach sie per 1. Juli 2015 aus dem Mietvertrag entlassen werde und der Berufungskläger diesen alleine übernehme. Aus diesem Grund sei der Berufungsantrag Ziff. 1 des Berufungsklägers gegenstandslos geworden und es sei darauf nicht einzutreten (act. 16 S. 5). 3.6. Ferner führt die Berufungsbeklagte zusammengefasst aus, auf Grund der neuen Wohnverhältnisse würden sich zwar die einzelnen Posten des Bedarfs der Parteien ändern, auf den Unterhaltsbeitrag als solches ab 1. Juli 2015 habe dies aber keinen Einfluss. Die Vorinstanz sei bei der Berechnung ihres Bedarfs von einem hypothetischen Einkommen in Höhe von Fr. 2'000.-- ausgegangen. Sie habe im letzten halben Jahr intensiv nach einer Stelle gesucht und habe per 17. August 2015 einen Arbeitsvertrag für eine Stelle als Kinderbetreuerin in einer Familie abschliessen können, wobei sie ungefähr Fr. 1'200.-- netto pro Monat verdienen werde. Seit April 2015 arbeite sie bereits sporadisch für diese Familie und habe im April 2015 Fr. 225.-- und im Mai 2015 Fr. 100.-- verdient. Abgesehen davon sei die Stellensuche erfolglos verlaufen. Deshalb könne nicht mehr von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sondern es sei auf diese tatsächlichen Umstände, d.h. auf ein Einkommen in Höhe von Fr. 1'200.--, abzustellen. Auf der anderen Seite habe sich auf Grund des Umzuges nach E._____ und des Zusammenlebens mit einer anderen Person ihr Bedarf verändert. Es seien für den Grundbedarf Fr. 1'100.--, für Wohnkosten inklusive Nebenkosten Fr. 581.--, für Internet/Telefon/Billag Fr. 150.--, für die Krankenkasse Fr. 322.--, für Hausrat/Haftpflicht Fr. 20.--, für Fahrtkosten Fr. 201.--, für auswärtige Verpflegung Fr. 120.--, für Hundekosten Fr. 163.--, für Deutschkurse Fr. 220.-- und für Steuern Fr. 220.-- zu berücksichtigen. Beim Berufungskläger seien Steuern in Höhe von Fr. 500.-- zu berücksichtigen. Nach Berücksichtigung der Steuern im Bedarf, rechtfertige sich keine ungleiche Aufteilung des Freibetrages mehr. Dieser sei je zur Hälfte aufzuteilen (act. 16 S. 7 f.).
- 10 - 3.7. Diese Ausführungen unterlegt die Berufungsbeklagte ebenfalls mit dem von ihr am 11. Mai 2015 unterzeichneten Nachtrag Nr. 2 zum Mietvertrag vom 18./19. November 2008 zwischen den Parteien und der Immobilienverwaltung (act. 17/2-3). Im Weiteren reicht sie diverse Unterlagen zur Unterhaltsberechnung ins Recht (act. 17/1 und act. 17/4-10). Diese wie auch die dazugehörigen Ausführungen sind für die Berechnung des Unterhaltsanspruches wie bereits ausgeführt nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht bereits bei der Vorinstanz vorgebracht werden konnten. Das betrifft namentlich den als act. 17/5 zu den Akten gegebenen Arbeitsvertrag. Er datiert vom 25. Februar 2015. Damit wäre es der Berufungsbeklagten zumutbar gewesen, den Arbeitsvertrag und die in diesem Zusammenhang gemachten Behauptungen, namentlich die Einkommenshöhe von Fr. 1'200.-- sowie die Aufwendungen für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung, bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen, weshalb diese Umstände im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsanspruches (vgl. E. 5 nachstehend) nicht mehr zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz dazu werden sie jedoch bei der Beurteilung des verlangten Prozesskostenvorschusses für das vorliegende Verfahren bzw. des Armenrechtsgesuches zu beachten sein (vgl. E. 6 nachstehend). In diesem Rahmen zu beachten ist im Weiteren das dazu vom Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2015 und von der Berufungsbeklagten in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2015 jeweils neu Vorgebrachte (act. 22, act. 23/1-8 und act. 26). Auf die einzelnen Argumente und Belege wird nachfolgend an gegebener Stelle (E. 6) eingegangen, soweit sie für den Entscheid von Belang sind. 4. 4.1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Berufungskläger die Wohnung per 1. Juli 2015 alleine übernehmen soll. Die Berufungsbeklagte hat zudem am 11. Mai 2015 einen Nachtrag Nr. 2 zum Mietvertrag vom 18./19. November 2008 unterschrieben, wonach sie per 30. Juni 2015 aus dem Mietvertrag der ehelichen Wohnung entlassen wird und der Berufungskläger diese alleine übernimmt (act. 15/2 = act. 17/2-3). Ferner anerkennt die Berufungsbeklagte die Darstellung des Berufungsklägers insoweit, als sie bestätigt, seit dem
- 11 - 28. April 2015 nicht mehr in der ehelichen Wohnung zu wohnen und auch kein Interesse mehr an dieser zu haben. 4.2. Demnach ist das rechtlich geschützte Interesse des Berufungsklägers an der Beurteilung seines Antrages betreffend die Zuweisung der ehelichen Wohnung (Berufungsantrag Ziffer 1) nachträglich weggefallen. Das führt zur diesbezüglichen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, weshalb es abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO; vgl. MARKUS KRIECH, DIKE-Komm-ZPO, Art. 242 N 3). 5. 5.1. Gestützt auf die Tatsachen, dass die eheliche Wohnung an der C._____- Strasse ..., … Zürich, nun alleine vom Berufungskläger bewohnt wird, und dass die Berufungsbeklagte neu an der D._____-Strasse … in E._____ zusammen mit einer erwachsenen Person in Haushaltsgemeinschaft lebt, ist der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Unterhaltsbeitrag ab 1. Juli 2015 neu zu berechnen. Dabei wird die von der Vorinstanz angestellte Berechnung als solches von den Parteien nicht beanstandet. Allerdings sind weitere Änderungen, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ergeben haben, bei der Neuberechnung ebenfalls zu berücksichtigen. 5.2. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages in Höhe von Fr. 3'000.-- von folgenden Zahlen aus (act. 5 S. 14 ff., S. 26 f. und S. 32 f.): Berufungskläger Berufungsbeklagte Einkommen: Fr. 8'740.-- Einkommen (hypothetisch): Fr. 2'000.-- Bedarf: Bedarf: Grundbetrag Fr. 1'200.-- Grundbetrag Fr. 1'200.-- Wohnkosten (inkl. NK) Fr. 2'000.-- Wohnkosten Fr. 2'157.45 Krankenkasse (KVG+VVG) Fr. 303.45 Krankenkasse (KVG+VVG) Fr. 371.60 Telefon/Internet/Billag Fr. 200.-- Telefon/Internet/Billag Fr. 200.-- Hausratversicherung Fr. 9.80 Hausratversicherung Fr. 0.-- Fahrkosten Fr. 81.-- Fahrkosten Fr. 81.-- Auswärtige Verpflegung Fr. 200.-- Auswärtige Verpflegung Fr. 0.--
- 12 - Hundekosten Fr. 0.-- Hundekosten Fr. 163.-- Steuern Fr. 0.-- Steuern Fr. 0.-- Total (gerundet) Fr. 3'995.-- Total (gerundet) Fr. 4'175.-- Freibetrag: Fr. 1'745.-- Freibetrag: Fr. 825.-- 5.3. Das Einkommen des Berufungsklägers hat sich in der Zwischenzeit nicht verändert. Ebenso ist bei der Berufungsbeklagten weiterhin von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 2'000.-- monatlich auszugehen (vgl. E. 3.7 vorstehend). 5.4. Im Bedarf der Parteien sind einerseits die Wohnkosten des Berufungsklägers von Fr. 2'000.-- auf den effektiven Mietzins für die nunmehr ihm zugewiesene eheliche Wohnung auf Fr. 2'157.45 zu erhöhen. Auf der anderen Seite legt die Berufungsbeklagte gestützt auf eine Vereinbarung zwischen ihr und F._____ vom 25. Mai 2015 zureichend dar, dass sie die Wohnung an der D._____-Strasse ... in … E._____ gemeinsam bewohnen und sich die Kosten für Miete (inkl. Nebenkosten), Strom und Fernsehempfang hälftig teilen (act. 17/1). Dementsprechend beträgt der Grundbetrag der Berufungsbeklagten Fr. 1'100.-- (Monatlicher Grundbetrag für alleinstehende Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009) und es sind in ihrem Bedarf die hälftigen Wohnkosten in Höhe von Fr. 581.-- (act. 17/8) sowie die hälftigen Kosten für die Kombi-Haushaltversicherung in Höhe von Fr. 20.-- (act. 17/7) zu berücksichtigen. Zudem erscheinen Fr. 150.-- für Telekommunikationskosten nicht unangemessen, zumal die Berufungsbeklagte zwar nur die Hälfte der Fixkosten zu tragen hat, sich an den Kosten für die individuelle Kommunikation durch die Haushaltsgemeinschaft indes nichts ändert. Ferner hat sich auf Grund des Wohnortwechsels der Berufungsbeklagten nach ihren Angaben ihre Krankenkassenprämie auf Fr. 322.-- gesenkt, weshalb zu Gunsten des Berufungsklägers darauf abzustellen ist. Hingegen sind mangels Nachweise entsprechend der vorinstanzlichen Berechnung die Fahrtkosten bei Fr. 81.-- sowie die
- 13 - Kosten für den Hund bei Fr. 163.-- zu belassen und es sind keine Kosten für auswärtige Verpflegung und für einen Deutschkurs einzurechnen. Überdies sind im Bedarf der Parteien Steuern einzurechnen (FamKomm Scheidung/VETTERLI, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 176 N 33). Ausgehend von einem mutmasslichen Steuerbetrag der Parteien von Fr. 7'509.35 für das Jahr 2014 (act. 6/18/11) und unter Berücksichtigung, dass ab dem zweiten Halbjahr 2015 neu auch bei der Berufungsbeklagten mit einem Einkommen von Fr. 2'000.-- zu rechnen ist, was einer Erhöhung des bisherigen Nettoeinkommens um rund 20 % entspricht, ist in einer groben Schätzung für das laufende Jahr von einer um 10 % erhöhten Steuerlast auszugehen. Es rechtfertigt sich, diese im Verhältnis zu den entsprechenden Einkommen auf die Parteien aufzuteilen. Demnach sind für Steuern pro Monat schätzungsweise Fr. 550.-- (ca. 4/5) beim Berufungskläger und Fr. 150.-- (ca. 1/5) bei der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. 5.5. Das ergibt zusammengefasst ein Gesamteinkommen der Parteien in Höhe von Fr. 10'740.-- sowie einen Bedarf von Fr. 4'701.70 für den Berufungskläger und einen solchen von Fr. 2'567.-- für die Berufungsbeklagte. Damit verbleibt ein Überschuss von Fr. 3'471.30. Angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger ein deutlich höheres Einkommen als die Berufungsbeklagte generiert, rechtfertigt es sich, keine hälftige Aufteilung dieses Überschusses vorzunehmen, sondern den Berufungskläger in einem grösseren Umfang am Überschuss zu beteiligen. Der Berufungskläger verlangt eine Aufteilung zu seinen Gunsten im Verhältnis von einem Viertel zu drei Vierteln. Da allerdings auch die Beklagte durch ihr künftiges Einkommen zum Überschuss beiträgt, erscheint es angemessen, eine Aufteilung von einem Drittel zu zwei Drittel zugunsten des Berufungsklägers vorzunehmen, wie es im Grundsatze bereits die Vorinstanz tat. Damit resultiert ein Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten in Höhe von rund Fr. 1'700.--. Demnach ist in teilweiser Gutheissung des Berufungsantrages Ziff. 2 des Berufungsklägers der von der Vorinstanz für die Zeit ab 1. Juli 2015 festgesetzte Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten in Höhe von Fr. 3'000.-- (Dispositiv-Ziff. 4, 2. Spiegelstrich) auf Fr. 1'700.-- herabzusetzen.
- 14 - 6. 6.1. Abschliessend bleibt das Gesuch der Berufungsbeklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass die gesuchstellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft wie Bargeld, die eigene Arbeitskraft oder einen Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwarten darf (ZK ZPO- EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 4; BGer 4D_30/2009 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der verbleibende Überschuss es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (ZK ZPO- EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 12; BGE 135 I 221 E. 5.1). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 181). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324). Aussichtslos sind Begehren dann, wenn deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde. Die Prozesschancen sind in vorläufiger summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 13). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der öffentlichen Hand dem aus
- 15 der privatrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB) fliessenden Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss nach (BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2). Die unentgeltliche Rechtspflege ist in Verfahren, die den gemeinsamen ehelichen Bereich beschlagen, erst dann zu gewähren, wenn eine Partei über keine eigenen Mittel verfügt, und auch kein Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten erhältlich zu machen ist. Für die Bestimmung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei (Berufungsbeklagte) sind also ihre Mittel sowie diejenigen der ihr gegenüber unterstützungsverpflichteten Person massgeblich. 6.2. Für die Beurteilung der finanziellen Situation der Parteien kann bis zum 30. Juni 2015 grundsätzlich auf die von der Vorinstanz angestellte (act. 5 S. 26 ff. und S. 31 ff.) und ab dem 1. Juli 2015 auf die vorstehende Berechnung des Unterhaltsanspruches (vgl. E. 5 vorstehend) sowie die diesen Berechnungen zu Grunde liegenden Zahlen verwiesen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil nach neuerer Rechtsprechung entgegen der bisherigen Praxis auch bei der Ermittlung der Bedürftigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege laufende Steuern zu berücksichtigen sind, wenn sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1; vgl. auch LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 55; ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 11). Davon ist hier auszugehen, da von den Parteien keine Steuerschulden geltend gemacht werden und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Steuerbeiträge nicht leisten würden. 6.3. Eine Abweichung von diesen Berechnungen ergibt sich indes in folgenden Punkten: Erstens wohnt die Berufungsbeklagte bereits seit dem 28. April 2015 in E._____, weshalb die mit dem Wechsel der Wohnsituation verbundenen Änderungen bereits vor dem 1. Juli 2015 zu berücksichtigen sind. Zweitens ist ab 1. Juli 2015 bei der Berufungsbeklagten nicht von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Da auf Grund des Effektivitätsgrundsatzes nur Einkünfte und Vermögenswerte in die Berechnung der Bedürftigkeit einbezogen werden dürfen, die effektiv vorhanden und verfügbar sind (ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 5 und N 6), ist gestützt auf den von der Berufungsbeklagten vorgelegten Ar-
- 16 beitsvertrag vom 25. Februar 2015 (act. 17/5) und den Lohnabrechnungen für die Monate April und Mai 2015 (act. 17/6) einstweilen von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rund Fr. 150.-- und ab dem 17. August 2015 von einem Einkommen von Fr. 1'200.-- auszugehen. Hingegen vermögen die vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen (act. 23/2-5), wonach die Berufungsbeklagte einen Bijouteriehandel online betreiben, Dienstleistungen als Makeup Artistin und Kartenlegerin (Tarot) anbieten, und als Journalistin tätig sein soll, keine zusätzlichen Einnahmen der Berufungsbeklagten zu belegen. Vor dem Hintergrund der regelmässigen Arbeitstätigkeit der Berufungsbeklagten ab dem 17. August 2015 sind von diesem Zeitpunkt an in ihrem Bedarf zudem Fahrtkosten zwischen E._____ und G._____ zu berücksichtigen. Der von der Berufungsbeklagten dafür geltend gemachte Betrag von Fr. 201.-- erscheint angemessen. Dagegen können die Kosten für auswärtige Verpflegung nicht berücksichtigt werden, zumal die Arbeitseinsätze der Berufungsbeklagten gemäss Arbeitsvertrag jeweils nachmittags von 13.30 bis 17.30 Uhr stattfinden und es der Berufungsbeklagten möglich und zumutbar ist, die Mittagsmahlzeit zu Hause einzunehmen. Drittens belegt der Berufungskläger die Aufnahme eines Kredites über Fr. 26'000.-- bei der Migros Bank AG am 15. April 2015 bzw. die Bezahlung von 36 monatlichen Raten in Höhe von Fr. 788.-- ab 31. Mai 2015 (act. 23/7). Nach Angaben des Berufungsklägers dient dieser Kredit der Begleichung der rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge (act. 22 S. 3 f.), weshalb die monatliche Ratenzahlung in seinem Bedarf zu berücksichtigen ist. 6.4. Demnach ist von der folgenden finanziellen Situation der Parteien auszugehen: a) Bis zum 30. Juni 2015 erzielte die Berufungsbeklagte ein Einkommen von Fr. 150.--. Hinzu kommt der vom Berufungskläger zu leistende Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 2'160.-- (act. 5 S. 35). Diesem Einkommen der Berufungsbeklagten stand ein Bedarf von Fr. 2'576.-- gegenüber. Damit hatte sie ein monatliches Manko von Fr. 266.--. Dem Berufungskläger seinerseits fehlten bei seinem Einkommen von Fr. 8740.-- abzüglich des Unterhaltsbeitrages und seines Bedarfs in Höhe von Fr. 7'089.70 monatlich Fr. 509.70.
- 17 b) Ab 1. Juli 2015 beträgt das Manko der Berufungsbeklagten bei einem Einkommen von Fr. 150.-- und dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'700.-- (vgl. E. 5 vorstehend) abzüglich ihres Bedarfs in Höhe von Fr. 2'567.-- gar Fr. 717.-- und dem Beschwerdeführer verbleibt bei seinem Einkommen von Fr. 8740.-- abzüglich des Unterhaltsbeitrages und seines Bedarfs in Höhe von Fr. 5'489.70 ein Überschuss von Fr. 1'550.30. c) Ab dem 17. August 2015 wird voraussichtlich auch die Berufungsbeklagte bei einem Einkommen von Fr. 1'200.-- und dem Unterhaltsbeitrag von einstweilen Fr. 1'700.-- abzüglich ihres Bedarfs in Höhe von Fr. 2'687.-- einen – wenn auch nur geringen – Überschuss von Fr. 213.-- erzielen können, während dem Berufungskläger nach wie vor ein Überschuss von Fr. 1'550.30 verbleiben wird. 6.5. Insgesamt gilt die Berufungsbeklagte damit als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO. Ferner kann in Status- und Ehesachen grundsätzlich kaum von Aussichtslosigkeit die Rede sein und die Berufungsbeklagte vertritt im Berufungsverfahren auch keine von Vornherein aussichtslosen Standpunkte. Angesichts der Tatsachen, dass dem Berufungskläger bis zum 30. Juni 2015 selber kein Überschuss verblieb und unter Berücksichtigung, dass er für das laufende Verfahren ebenfalls Anwaltskosten zu tragen hat, ist auf das Zusprechen eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren allerdings zu verzichten und es ist der Berufungsbeklagten subsidiär die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 7. 7.1. Trifft die Kammer wie vorliegend einen neuen Entscheid (E. 5 vorstehend), so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf einen Entscheid über die Prozesskosten verzichtete und diesen dem Entscheid über die Hauptsache vorbehielt (Art. 104 Abs. 3 ZPO, act. 5 Dispositiv-Ziff. 5), ist auch im Rechtsmittelverfahren kein diesbezüglicher Entscheid zu treffen. Demgegenüber
- 18 ist über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens bereits an dieser Stelle zu befinden. 7.2. Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Gerichtskosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist im Berufungsverfahren in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen, wobei 1/4 der Kosten auf die gegenstandslos gewordene Zuweisung der ehelichen Wohnung (Berufungsantrag Ziffer 1) und 3/4 auf die Beurteilung der Höhe des persönlichen Unterhaltsanspruches (Berufungsantrag Ziffer 2) entfallen. Für die Bemessung der Parteientschädigung sind § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3, § 9 sowie § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV massgeblich; sie ist für die Berufungsbeklagte auf Fr. 1'300.-- und für den Berufungskläger unter Berücksichtigung der weiteren notwendigen Rechtsschriften auf Fr. 1'600.-festzusetzen. Da nur der Berufungskläger einen Mehrwertsteuerzusatz verlangt hat (act. 2 S. 2, act. 16 S. 2), ist nur ihm ein solcher zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2007). 7.4. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei Gegenstandlosigkeit können die Kosten nach Ermessen verlegt werden, wobei nach der Praxis wesentlich darauf abgestellt wird, wer vermutlich obsiegt hätte resp. wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. 7.4.1. Die Berufungsbeklagte ist im Laufe des Verfahrens aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und erhebt keine Ansprüche mehr auf diese, womit sie die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens betreffend die Zuweisung der ehelichen Wohnung verursacht hat. Damit wird sie diesbezüglich vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig. 7.4.2. Betreffend die Herabsetzung des persönlichen Unterhaltsanspruches der Berufungsbeklagten obsiegt der Berufungskläger im Umfang von Fr. 1'300.--
- 19 - (ca. 65 %) und unterliegt im Umfang von Fr. 690.-- (ca. 35 %), während sich die Berufungsbeklagte mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte. Daher erscheint angemessen, dass die Berufungsbeklagte die diesbezüglichen Kosten zu 2/3 und der Berufungskläger diese zu 1/3 zu tragen hat. 7.4.3. Insgesamt sind die Verfahrenskosten somit zu 3/4 der Berufungsbeklagten (Fr. 1'125.--) und zu 1/4 dem Berufungskläger (Fr. 375.--) aufzuerlegen, wobei der auf die Berufungsbeklagte entfallende Anteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO) und der Rest aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen ist (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungskläger ist der Rest des Kostenvorschusses zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). 7.5. Ferner schulden sich die Parteien im gleichen Verhältnis gegenseitig eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsbeklagte hat einen Entschädigungsanspruch von Fr. 325.-- (1/4 von Fr. 1'300.--) und der Berufungskläger hat einen Anspruch von Fr. 1'296.-- (3/4 von Fr. 1'600.--, zzgl. 8 % MwSt). Eine Verrechnung des grundsätzlich gegenseitigen Verrechnungsanspruches fällt vorliegend indes ausser Betracht, da die Berufungsbeklagte unentgeltlich prozessiert und die ihr zustehende Entschädigung direkt ihrem Vertreter zuzusprechen ist (OGer ZH, PF110018 vom 1. Juli 2011). Ferner wird der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten im Umfang von 3/4 seiner Bemühungen für das Berufungsverfahren nach Vorlage seiner Honorarnote mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird betreffend die Zuweisung der ehelichen Wohnung (Berufungsantrag Ziffer 1) abgeschrieben. 2. Die Begehren der Berufungsbeklagten auf Verpflichtung des Berufungsklägers zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'500.-- (zzgl. 8 % MwSt) wird abgewiesen.
- 20 - 3. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 4, 2. Spiegelstrich der Verfügung des Einzelgerichtes, 3. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. März 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "- Fr. 1'700.-- pro Monat ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt, im Umfang von Fr. 375.-- dem Berufungskläger und im Umfang von Fr. 1'125.-der Berufungsbeklagten auferlegt. Der auf den Berufungskläger entfallende Anteil in Höhe von Fr. 375.-- wird aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses wird dem Berufungskläger zurückerstattet. Der auf die Berufungsbeklagte entfallende Anteil in Höhe von Fr. 1'125.-wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. 8 % MwSt) zu bezahlen. 4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 325.-- zu bezahlen.
- 21 - 5. Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird nach Vorlage seiner Honorarnote im Umfang von 3/4 seiner Bemühungen mit separatem Beschluss entschädigt werden. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage des Doppels von act. 26, sowie an das Einzelgericht, 3. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 20. Juli 2015 Rechtsbegehren: Modifiziertes Rechtsbegehren: Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. März 2015: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird betreffend die Zuweisung der ehelichen Wohnung (Berufungsantrag Ziffer 1) abgeschrieben. 2. Die Begehren der Berufungsbeklagten auf Verpflichtung des Berufungsklägers zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'500.-- (zzgl. 8 % MwSt) wird abgewiesen. 3. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 4, 2. Spiegelstrich der Verfügung des Einzelgerichtes, 3. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. März 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "- Fr. 1'700.-- pro Monat ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt, im Umfang von Fr. 375.-- dem Berufungskläger und im Umfang von Fr. 1'125.-- der Berufungsbeklagten auferlegt. Der auf den Berufungskläger entfallende Anteil in Höhe von Fr. 375.-- wird aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses wird dem Berufungskläger zurückerstattet. Der auf die Berufungsbeklagte entfallende Anteil in Höhe von Fr. 1'125.-- wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. 8 % MwSt) zu bezahlen. 4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 325.-- zu bezahlen. 5. Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird nach Vorlage seiner Honorarnote im Umfang von 3/4 seiner Bemühungen mit separatem Beschluss entschädigt werden. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage des Doppels von act. 26, sowie an das Einzelgericht, 3. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...