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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.05.2015 LY150006

18 mai 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·11,176 mots·~56 min·2

Résumé

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY150006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2015

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Juli 2014; Proz. FE130250

- 2 - Massnahmebegehren des Berufungsbeklagten: (sinngemäss, letztgültige Version) 1. Es sei die bisher gestützt auf das frühere Eheschutzverfahren der Parteien festgesetzte Unterhaltsverpflichtung des Beklagten zugunsten der Klägerin per Ende 2013, aufzuheben bzw. auf CHF 0.– zu reduzieren. 2. Es sei den Parteien eine kurze Frist zur Nennung eines Maklers für den Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft in C._____ [Staat in Südeuropa] (mit dem Auftrag an den Makler, diese Liegenschaft bis Ende April 2014 an den Meistbietenden zu verkaufen) anzusetzen. 3. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten einstweilen ein Prozesskostenvorschuss/-beitrag von CHF 15'000.– zu leisten. Eventualiter sei dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu Lasten der Klägerin. (act. 5 S. 2) Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Juli 2014: 1. Die zweite Ziffer 1 der mit Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Dezember 2005 (Geschäfts-Nr. EE050201) vorgemerkten Parteivereinbarung wird mit Wirkung ab 1. März 2014 aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus, rückwirkend ab 1. März 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens, jedoch längstens bis zum Ablauf des bis 31. Dezember 2014 befristeten Anstellungsvertrages des Beklagten. 2. Vom Rückzug der Begehren 2 und 3 sowie des Eventualbegehrens des Beklagten wird Vormerk genommen. 3.-5. Kosten / Mitteilung / Rechtsmittel (act. 5 S. 16)

- 3 - Berufungsanträge: Der Berufungsklägerin: " 1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Juli 2014 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Das Begehren des Beklagten (bzw. Berufungsbeklagten) vom 4. März 2014 um Abänderung der eheschutzricherlichen Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 16.12.2005 wird abgewiesen". 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Juli 2014 gänzlich aufzuheben und es sei folgende Verfügung zu erlassen: Der Berufungsbeklagte wird aufgefordert, innert 10 Tagen dem Gericht folgende Unterlagen einzureichen: Vollständige Kontoauszüge über folgende Konti • Raiffeisenkonto … per 31.12.2014 • Kontoauszug Raiffeisenbank … per 31.12.2014 • Vermögensausweis UBS privat Kto.Nr. … per 31.12.2014 • Kontoauszug UBS Geschäftskonto, Kto.Nr. … per 31.12.2014 Erst nach Ablauf der gesetzten Frist sei der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen zu fällen. 3. Subeventualiter sei Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Juli 2014 wie folgt zu abzuändern: "Die zweite Ziff. 1 der mit Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 16.12.2005 (Geschäfts-Nr.:EE050201) vorgemerkte Parteivereinbarung sei aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen: 1. Der Beklagte wird verpflichtet der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1800.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils am 1. jeden Monats im Voraus." 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten." (act. 2 S. 2 f.)

Gesuch der Berufungsklägerin:

- 4 - " 1. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss im Betrag von Fr. 6'000.– zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." (act. 2 S. 3). Des Berufungsbeklagten: " 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; 2. Es seien das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss wie auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsklägerin zuzüglich 8 % MwSt." (act. 8 S. 2)

Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. November 1990 in Las Vegas, Nevada, USA (act. 4/11). Mit Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 16. Dezember 2005 wurde vom Getrenntleben der Parteien (seit dem 10. Dezember [2005]) sowie der Vereinbarung der Parteien über das Getrenntleben Vormerk genommen. In dieser war namentlich vereinbart worden, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin für im Urteil genannte Unkosten den Betrag von Fr. 5'000.– pro Monat bezahle (vgl. act. 4/5/4). 2. Seit dem 29. August 2013 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht Bülach in einem Scheidungsverfahren gegenüber (act. 4/1), wobei die vorinstanzliche Klägerin und vorliegende Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) bei Einreichung des Scheidungsbegehrens 68 Jahre und der vorinstanzliche

- 5 - Beklagte und vorliegende Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagter) 75 Jahre alt war. Aus der Ehe der Parteien sind keine Kinder hervorgegangen. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. November 2013 stellte der Berufungsbeklagte das Massnahmebegehren, es sei festzustellen, dass per Datum der Scheidungseinreichung, eventualiter per Ende Oktober 2013, keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet seien (act. 4/16; Prot. Vi. S. 15). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 wurde ein Gesuch des Berufungsbeklagten um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 29. November 2013, mit welchem er unter anderem die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung per November 2013 beantragt hatte (act. 4/28), abgewiesen (act. 4/29). An der Verhandlung vom 4. März 2014 änderte der Berufungsbeklagte sein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen schliesslich auf das obgenannte (act. 4/38; Prot. Vi. S. 38). Nach einer weiteren Aktenedition sowie einer am 19. Juni 2014 durchgeführten Verhandlung (vgl. act. 4/47; 4/75 ff.; Prot. Vi. S. 44 ff.), entschied die Vorinstanz am 4. Juli 2014 im Dispositiv über das Massnahmebegehren des Berufungsbeklagten (act. 4/85), wobei die Berufungsklägerin innert Frist eine Begründung verlangte (vgl. act. 4/86 und 4/88). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 28. August 2014 wurde die Begründung aufgrund aussergerichtlicher Vergleichsgespräche sistiert (Prot. Vi. S. 79). Am 27. Oktober 2014 teilten die Parteien in der Folge dem Gericht mit, dass keine Einigung habe erzielt werden können und der Entscheid vom 4. Juli 2014 zu begründen sei (Prot. Vi. S. 80). In der Folge wurde am 23. Januar 2015 der vorgenannte Entscheid in begründeter Version versandt (act. 4/104). 3. Gegen diesen Entscheid hat die Berufungsklägerin hierorts rechtzeitig Berufung erhoben und dabei die vorgenannten Berufungsanträge sowie das vorgenannte Gesuch um Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses, bzw. eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, gestellt (act. 2 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 9. März 2015 wurde dem Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 6), welche innert Frist einging (act. 8). Mit Beschluss vom 8. April 2015 wurde der Antrag der Berufungsklägerin auf Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung eines Pro-

- 6 zesskostenvorschusses von Fr. 6'000.– sowie das von ihr gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (act. 10). Gleichzeitig wurde ihr die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten zur Kenntnisnahme zugestellt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4). Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist allein die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1). 1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin beantragt mit ihrem Hauptbegehren die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, mit welchem die bisherige Unterhaltsverpflichtung des Berufungsbeklagten von Fr. 5'000.– pro Monat zunächst für die Zeit von März 2014 bis Dezember 2014 auf 1'000.– pro Monat reduziert und danach ab 1. Januar 2015 vollständig aufgehoben wurde (act. 2 S. 2). Obwohl vorliegend die Leistungsdauer, da abhängig vom Hauptsachenverfahren, an sich ungewiss ist, erscheint das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der Jahresrente im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO unangemessen (vgl. dazu PETER DIGGELMANN, DIKE-Komm ZPO, Online-Stand 5. Juni 2013, Art. 92 N 7). Bei einer schätzungsweise verbleibenden Verfahrensdauer von maximal 24 Monaten ab dem vorinstanzlichen Entscheid sowie unter Berücksichtigung der rückwirkend per März 2014 vorgenommenen Abänderung ergibt sich ein Streitwert von Fr. 130'000.– (10 x Fr. 4'000.– + 18 x Fr. 5'000.–). Der vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– ist demzufolge gegeben und die Eingabe entsprechend der Rechtsmittelbelehrung als Berufung entgegenzunehmen.

- 7 - 2. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 ZPO). Sie unterstehen dem summarischen Verfahren (vgl. Art. 248 lit. d ZPO), wo es darum geht, in einem raschen Verfahren eine vorläufige Friedensordnung herzustellen. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/ LEUENBERGER, 2. Aufl., Anh. ZPO, Art. 276 N 17). 2.1 Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht im eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich dabei um die sog. eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Das Gericht hat die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes durch geeignete Fragen zu unterstützen, d.h. die Stoffsammlung erfolgt unter Anleitung des Gerichts (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/LAZIC, 2. Aufl., Art. 272 N 12 und 14). Dessen ungeachtet sind auch in Verfahren mit eingeschränkter Untersuchungsmaxime Noven im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2). 2.1.1 Vorliegend hat die Berufungsklägerin eventualiter das Begehren gestellt, es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach gänzlich aufzuheben und es sei zunächst der Berufungsbeklagte aufzufordern, vollständige Kontoauszüge für vier von ihr bezeichnete Konten einzureichen (act. 2 S. 2). Der Berufungsbeklagte hat die von der Berufungsklägerin verlangten Unterlagen mit der Berufungsantwort editiert (act. 9/1; 9/3; 9/4; 9/6), weshalb das dahingehende Begehren der Berufungsklägerin gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben ist. 2.1.2 In Bezug auf die Verwertbarkeit dieser Kontoauszüge im vorliegenden Verfahren ist zudem anzumerken, dass es sich dabei um unechte bzw. (ab Urteilsdatum) um echte Noven handelt. Da die entsprechenden Unterlagen auf ausdrücklichen Antrag der Berufungsklägerin ins Recht gereicht worden sind, ergeben sich bezüglich deren Verwertbarkeit indessen keine Vorbehalte (vgl. ZK ZPO- REETZ/HILBER, 2. Aufl., Art. 317 N 26).

- 8 - 2.2 Gerügt werden können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO, Online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 310 N 10; ZK ZPO-REETZ, 2. Aufl., Vorbem. zu Art. 308-318 N 15). Es gilt die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff.). Die vorliegende Berufung enthält konkrete Begehren und eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Daher ist darauf einzutreten. III. 1.1 Bereits vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen dauern nach Erhebung der Scheidungsklage fort und sind wenn nötig nach Massgabe von Art. 179 ZGB vom Scheidungsgericht an veränderte Verhältnisse anzupassen (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 276 N 4). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Abänderung bestehender Massnahmen (erhebliche und dauerhafte Veränderung der zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse) zutreffend ausgeführt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (act. 5 E. II.2). 1.2 Die von der Vorinstanz im Sinne von Art. 179 ZGB abgeänderte Unterhaltsverpflichtung des Berufungsbeklagten stammt aus einer zwischen den Parteien im Eheschutzverfahren abgeschlossenen Vereinbarung, in welcher sich der Berufungsbeklagte verpflichtete, der Berufungsklägerin für in der Vereinbarung genannte Kosten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

- 9 - Welche Einkommen der Parteien dieser Vereinbarung zugrunde lagen, wurde dabei indes nicht festgehalten (vgl. act. 4/5/4). Zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides am 16. Dezember 2005 war der Berufungsbeklagte – obwohl er mit damals 68 Jahren das Pensionsalter bereits überschritten hatte – selbständig als Ingenieur erwerbstätig (vgl. act. 4/5/1) und betrieb in diesem Rahmen die Einzelfirma "D._____" (vgl. act. 4/34/2). 1.3 Zum Bestehen eines Abänderungsgrundes hielt die Vorinstanz mit Verweis auf BGer 5A_37/2001 einleitend fest, dass niemand gezwungen werden könne, über das Pensionsalter hinaus zu arbeiten. Der Berufungsbeklagte habe mit dem Anstellungsvertrag (der Firma E._____ AG) sowie den Lohnbelegen der Monate Januar und Februar 2014 glaubhaft darzulegen vermocht, dass er nur noch ein monatliches Einkommen von Fr. 3'675.– erziele (act. 5 E. III.3.2.3), womit die Vorinstanz als glaubhaft erachtete, dass der Berufungsbeklagte seine selbständige Tätigkeit als Ingenieur – wie von ihm vorgebracht (vgl. act. 5 E. III.3.2.2) – eingestellt hatte und dass er deshalb nur noch aus einer per 1. Januar 2014 aufgenommenen unselbständigen Tätigkeit bei der Firma E._____ AG ein Einkommen erziele (act. 5 E. III.3.5). Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Berufungsbeklagte daneben unbestrittenermassen über eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'951.– verfüge (act. 5 E. III.3.2.3). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Wegfalls des Einkommens des Berufungsbeklagten aus seiner selbständigen Tätigkeit als Ingenieur ging die Vorinstanz davon aus, dieses sei per März 2014 weggefallen, führte sie doch aus, dass es gerechtfertigt erscheine, die Abänderung per 1. März 2014 vorzunehmen, da der Berufungsbeklagte ab diesem Datum nur noch den Lohn der Firma E._____ AG sowie seine AHV-Rente und damit ein Einkommen von total Fr. 5'620.– erhalte (act. 5 E. III.3.5). Sodann erachtete es die Vorinstanz als glaubhaft, dass der auf ein Jahr befristete Anstellungsvertrag des Berufungsbeklagten mit der Firma E._____ AG über diesen Zeitpunkt hinaus nicht verlängert werde und dieses Einkommen darum per Ende 2014 ebenfalls wegfallen werde, weshalb dem Beklagten nach diesem Zeitpunkt nur noch seine AHV- Rente verbleibe (act. 5 E. III.3.2.2. und E. III.3.5). Da der Berufungsbeklagte dementsprechend nach summarischer Prüfung glaubhaft habe darlegen können, dass sich sein Einkommen seit dem Eheschutzentscheid erheblich reduziert ha-

- 10 be, bejahte die Vorinstanz das Vorliegen eines Abänderungsgrundes für den persönlichen Unterhaltsbeitrag (act. 5 E. III.3.4.1) und zwar in zweifacher Hinsicht, nämlich zunächst bei Wegfall seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit per 1. März 2014 und hernach, bei Ende des befristeten Anstellungsvertrages mit der Firma E._____ AG per 1. Januar 2015 (act. 5 E. III.3.5.). In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz die konkreten Bedarfszahlen der Parteien, wobei sie zum Schluss kam, dass der Notbedarf der Berufungsklägerin Fr. 3'992.– und derjenige des Berufungsbeklagten Fr. 4'637.– betrage (act. 5 E. III.3.3.3). Da die Berufungsklägerin unbestrittenermassen nur ein Einkommen von Fr. 2'227.– aus ihrer AHV-Rente erziele (vgl. act. 5 E. III.3.1), hielt die Vorinstanz in der Folge fest, es liege im Vergleich zum Gesamteinkommen der Parteien somit ein Mankofall vor (act. 5 E. III.3.3.3). Der Berufungsbeklagte müsse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'620.– einen Bedarf von Fr. 4'637.– decken. Deshalb sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten per 1. März 2014 zunächst auf Fr. 1'000.– zu reduzieren (act. 5 E. III.3.4.1. und E. III.3.5.). Nach Wegfall des Anstellungsvertrages (bei der Fima E._____ AG) per Ende Dezember 2014 verbleibe dem Berufungsbeklagten sodann nur noch die AHV-Rente von ungefähr Fr. 2'000.–. Da der Berufungsbeklagte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne Eingriff in sein Existenzminimum in der Lage sein werde, Unterhaltsbeiträge an die Berufungsklägerin zu bezahlen, seien ab diesem Datum keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet (act. 5 E. III.3.5.). Dementsprechend hiess die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsbeklagten gut und änderte die im Eheschutzverfahren hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge getroffene Vereinbarung ab, indem sie die vom Berufungsbeklagten zu zahlenden Unterhaltsbeiträge per 1. März 2014 von Fr. 5'000.– auf Fr. 1'000.– reduzierte und sie schliesslich per 1. Januar 2015 ganz aufhob (act. 5 Disp.-Ziffer 1). 2. Prozessuale Rügen der Berufungsklägerin 2.1 Die Berufungsklägerin rügt zunächst, die angefochtene vorinstanzliche Verfügung sei unzulässigerweise auf den 4. Juli 2014 rückdatiert worden, da anzunehmen sei, dass sie erst im Verlaufe des Monats Januar 2015 erstellt worden sei (act. 2 N 3). Dabei übersieht sie, dass auch wenn ein Entscheid im Sinne von

- 11 - Art. 239 ZPO zunächst ohne schriftliche Begründung eröffnet wird, der Entscheid am auf dem Dispositivauszug genannten Entscheiddatum bereits gefällt wurde. Eine auf Begehren der Parteien im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO nachgelieferte Begründung trägt dementsprechend immer dasselbe Entscheiddatum, wie der zuvor eröffnete Dispositivauszug, handelt es sich doch um die begründete Version desselben Entscheides. Der Einwand der Berufungsklägerin erweist sich dementsprechend als unbehelflich. 2.2 Sodann rügt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe sich für die Begründung nahezu sieben Monate Zeit gelassen, was eine unakzeptable Rechtsverzögerung darstelle (act. 2 N 3). Indes erhellt aus den vorinstanzlichen Akten, dass – nachdem die Berufungsklägerin am 28. Juli 2014 rechtzeitig eine Begründung verlangt hatte (vgl. act. 4/86 und 4/88) – diese anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung auf Wunsch der Parteien wegen aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen einstweilen sistiert worden war (Prot. Vi. S. 79). Nachdem der Vorinstanz am 27. Oktober 2014 das Scheitern der Vergleichsgespräche mitgeteilt worden war (Prot. Vi. S. 80), versandte sie am 23. Januar 2015 und damit rund drei Monate später den Entscheid in begründeter Version (act. 4/104). Eine Rechtsverzögerung ist dementsprechend nicht ersichtlich. 2.3.1 Weiter bemängelt die Berufungsklägerin, Seite 8 und 9 des begründeten Entscheides seien unvollständig und deshalb zu berichtigen, was sie der Vorinstanz mitgeteilt habe. In der Folge habe sie von der Vorinstanz den berichtigen Entscheid per Mail erhalten, was nicht richtig sei, hätte doch der Entscheid im Sinne von Art. 334 Abs. 4 ZPO neu eröffnet werden müssen (act. 2 N 4). 2.3.3 Im Entscheid der Vorinstanz ist auf den Seiten 8 und 9 eine Tabelle mit den Bedarfszahlen der Parteien abgebildet, welche derart formatiert ist, dass die für die Berufungsklägerin aufgeführten Bedarfszahlen nicht lesbar sind (act. 5 S. 8 f.). Indes wird die betreffende Spalte im weiteren Entscheid erläutert, so dass die in der Tabelle nicht lesbaren Zahlen auch den entsprechenden Erwägungen entnommen werden können (vgl. act. 5 E. III.3.3.1b). Sodann übersieht die Berufungsklägerin, dass Gegenstand einer Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO gemäss dem Wortlaut von Abs. 1 dieser Bestimmung einzig das Dispositiv des

- 12 - Entscheides sein kann, weshalb eine Berichtigung des Entscheides hinsichtlich seiner Begründung von Vornherein ausser Betracht fällt. Da der Berufungsklägerin im Übrigen aus der fehlerhaften Formatierung der vorinstanzlichen Entscheides kein Nachteil entstanden ist, zumal sie imstande war, diesen sachgerecht und innert Frist anzufechten, zielt das entsprechende Vorbringen der Berufungsklägerin ins Leere. 2.4 Die Berufungsklägerin macht sodann eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend und bringt dazu vor, die Vorinstanz habe mehrfach von ihr gestellte Editionsbegehren ignoriert (act. 2 N 30). 2.4.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich insbesondere auch das Recht auf Zulassung erheblicher Beweise (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, 2. Aufl., Art. 53 N 5; BGE 124 I 49 E. 3a), wobei das sogenannte Recht auf Beweis in Art. 152 ZPO auch ausdrücklich normiert wird. Den Ehegatten steht es dabei in Verhandlungen über die finanziellen Folgen einer Trennung oder Scheidung insbesondere offen, den ihnen gestützt auf Art. 170 ZGB zustehenden materiellrechtlichen Informationsanspruch mittels Editionsbegehren in Form von Beweisanträgen geltend zu machen (vgl. FamKomm Scheidung/VETTERLI, 2. Aufl., Vorbem. zu Art. 175 - 179 N 4). 2.4.2 Dass die Vorinstanz vorliegend – wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht – mehrfach Editionsanträge der Berufungsklägerin ignoriert hätte, lässt sich indes aufgrund der erstinstanzlichen Akten nicht erhärten. So hatte die Berufungsklägerin am 4. April 2014 beantragt, es sei eine am 26. März 2014 von der Vorinstanz erlassene Editionsverfügung (vgl. act. 4/47) in Wiedererwägung zu ziehen und der Berufungsbeklagte aufzufordern, alle darin genannten Belege und Urkunden bereits für die Zeit ab 2006 einzureichen (act. 4/55). Dieses Schreiben wurde von der Vorinstanz – nach Rücksprache mit der Berufungsklägerin (vgl. act. 4/59) – als Editionsbegehren in der Hauptsache (Scheidungsverfahren) entgegen genommen und dies der Berufungsklägerin am 11. April 2014 auch schriftlich bestätigt (act. 4/60). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

- 13 - Über ein weiteres von der Berufungsklägerin am 14. Mai 2014 (act. 4/71) gestelltes Editionsbegehren wurde zwar erst nach dessen erneutem Einbringen am 10. Juni 2014 (act. 4/74) entschieden, wobei das Editionsbegehren nicht bewilligt wurde (act. 4/74 S. 2). Indessen kann auch daraus keine Gehörsverletzung für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen abgeleitet werden, zumal die von der Berufungsklägerin zur Edition beantragten Unterlagen in Massnahmeverfahren von Vornherein nicht als entscheidrelevant erschienen. So beantragte die Berufungsklägerin namentlich, es sei der Berufungsbeklagte u.a. zur Edition von Bankbelegen, Detailabrechnungen sämtlicher Kreditkarten, SVA-Abrechnungen, SUVA-Abrechnungen, Steuererklärungen sowie Bilanz- und Erfolgsrechnungen jeweils für die Zeit von 2006 bis 2013 zu verpflichten (act. 4/71 N 17). Indessen war sowohl der Vorinstanz als auch der Berufungsklägerin spätestens seit dem am 29. November 2013 superprovisorisch gestellten Gesuch des Berufungsbeklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen bekannt, dass Letzterer das Bestehen eines Abänderungsgrundes im Sinne von Art. 179 ZGB mit der (bevorstehenden) Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit begründet (vgl. act. 4/28 N 2). Insofern erscheinen die von der Klägerin insbesondere für die Zeit ab 2006 zusätzlich geforderten Belege hier nicht beweisrelevant, zumal die aktuellsten Bilanzen und Kontobelege bereits ediert wurden (vgl. act. 4/47 sowie 4/17/6; 4/69/1-7; 4/69/9; 4/69/13). In diesem Sinne hat denn auch die Berufungsklägerin zur Begründung ihres Editionsbegehrens vorgebracht, dass sie sich ohne die entsprechenden Belege kein vollständiges Bild über die Einnahmen des Berufungsbeklagten und schon gar keine Aussage über seine Ausgaben machen könne. Gerade dies sei aber für die güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere (aber nicht ausschliesslich) für die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB, wesentlich (act. 4/55 S. 2 f.). Eine allfällige diesbezügliche Gehörsverletzung würde dementsprechend das (noch laufende) Scheidungsverfahren betreffen und wäre mit dem die güterrechtliche Auseinandersetzung regelnden Endentscheid geltend zu machen. 2.5 Weiter bemängelt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe die Parteien ungleich behandelt, indem sie die Parteien ohne nachvollziehbare Gründe zur Edition von Bankunterlagen über unterschiedliche Zeiträume aufgefordert habe.

- 14 - Obwohl dieser Mangel von ihr mit Wiedererwägungsgesuch vom 4. April 2014 gerügt und das Begehren ausführlich begründet worden sei, habe die Vorinstanz es nicht für nötig befunden, auf dieses Begehren einzutreten (act. 2 N 30 ff.). In diesem Zusammenhang verweist die Berufungsklägerin auf das bereits vorzitierte Scheiben vom 4. April 2014, in welchem sie unter anderem auch gerügt hatte, dass die Parteien zur Edition von Bankbelegen über unterschiedliche Perioden aufgefordert worden waren, nämlich der Berufungsbeklagte für die Zeit vom 4. September 2013 bis "heute" und die Berufungsklägerin für die Periode ab dem 31. Dezember 2012 bis "heute" (act. 4/55 S. 1). 2.5.1 Grundsätzlich ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV normierten Grundsatz der Waffengleichheit, dass die Parteien Anspruch auf gleiche Behandlung vor Gericht haben, was im Zivilprozess namentlich bedeutet, dass jeder Partei angemessene Gelegenheit geboten werden muss, ihren Fall mit Einschluss der einschlägigen Beweise zu präsentieren, und zwar zu Bedingungen, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber der Gegenpartei darstellen (BGE 133 I 1 E. 5.3.1). 2.5.2 Der Berufungsklägerin ist dahingehend zuzustimmen, dass nicht offensichtlich erscheint, weshalb die Vorinstanz die Parteien zur Edition von Bankbelegen über unterschiedliche Zeiträume aufgefordert hat (vgl. act. 4/47). Indessen ergibt sich alleine daraus noch keine relevante Ungleichbehandlung der Parteien, ist doch nicht ersichtlich, dass dadurch der vorinstanzliche Massnahmeentscheid beeinflusst worden wäre. Insoweit die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, die Vorinstanz habe zudem dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der Berufungsbeklagte der Editionspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sei (act. 2 N 31), ist zunächst anzumerken, dass von den am 26. März 2014 zur Edition verfügten Unterlagen lediglich für ein Konto des Berufungsbeklagten bei der Raiffeisenbank (IBAN Nr. …) der Auszug ab dem 1. Januar 2014 zu fehlen scheint, wobei auf diesem Konto per Ende 2012 lediglich ein Guthaben von € 180.90 und per Ende 2013 ein solches von € 501.86 ausgewiesen war (vgl. act. 4/14/4 und 4/69/1). Dass der Berufungsbeklagte wesentliche Bankunterlagen nicht editiert hätte, ist dementsprechend nicht ersicht-

- 15 lich. Grundsätzlich wäre zudem einer unvollständigen Aktenedition in einem eherechtlichen Verfahren im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. VETTERLI, a.a.O., Vorbem. zu Art. 175 - 179 N 4), wobei sich der nicht vollständig erscheinende Kontobeleg für das vorgenannte Raiffeisenkonto im Massnahmeverfahren nicht als entscheidrelevant erweist. Da von der Berufungsklägerin denn auch nicht dargelegt wird, wie ihrer Meinung nach die Vorinstanz der von ihr gerügten unvollständigen Aktenedition hätte Rechnung tragen sollen, zielt ihre diesbezüglich erhobene Rüge ins Leere. 2.6 Schliesslich bringt die Berufungsklägerin vor, die Vorinstanz habe die ins Recht gelegten Unterlagen überhaupt nicht oder gar nicht gewürdigt (act. 2 N 7). Das Gericht sei auch im summarischen Verfahren verpflichtet, sich ernsthaft mit den Vorbringen beider Parteien auseinanderzusetzen und ganz offensichtlich unwahre Behauptungen zu erkennen und entsprechend zu gewichten (act. 2 N 6). Soweit die Berufungsklägerin damit – neben der nachstehenden (Ziff. III.3) noch zu behandelnden Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes – auch eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz rügt, ist dazu Folgendes auszuführen: 2.6.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung, den Entscheid zu begründen. Dabei braucht sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; SUTTER-SOMM/CHEVALIER, a.a.O., Art. 53 N 14).

- 16 - 2.6.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine von derjenigen der Berufungsklägerin abweichende Würdigung und Gewichtung von Parteivorbringen und Beweismitteln von Vornherein keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Sodann hat die Vorinstanz den Massnahmeentscheid vorliegend zwar tatsächlich sehr kurz, aber dennoch noch knapp ausreichend begründet. So ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid deren wesentliche Überlegungen und es kann ihm entnommen werden, dass die Vorinstanz die vom Berufungsbeklagten vorgebrachte Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die Aufnahme einer bis Ende 2014 befristeten unselbständigen Erwerbstätigkeit als glaubhaft erachtete (vgl. act. 5 E. III.3.2.3), weshalb sie das Bestehen veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 179 ZGB bejahte (act. 5 E. III.3.4.1. und III.3.5.). Wie die Vorbringen der Berufungsklägerin in der Berufung zeigen, war sie sich denn auch über die Tragweite des angefochtenen Entscheides im Klaren und ohne Weiteres im Stande, diesen sachgerecht anzufechten. Dementsprechend vermag die Begründung der Vorinstanz den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen knapp zu genügen. Aber selbst wenn man hier eine andere Auffassung vertreten würde, erleidet die Berufungsklägerin ohnehin keinen Rechtsnachteil. So kann nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei nicht besonders schwerwiegenden Verletzungen ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern und die Rechtsmittelinstanz – wie im vorliegenden Berufungsverfahren – über volle Kognition verfügt. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Die Berufungsklägerin strebt überdies keine Rückweisung der Sache an (vgl. act. 2 S. 2 f.). Bei Annahme einer Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im zweitinstanzlichen Verfahren erwächst ihr dementsprechend kein Nachteil.

- 17 - 3. Hauptbegehren der Berufungsklägerin 3.1 Die Berufungsklägerin verlangt mit ihrem Hauptbegehren die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und begründet dies damit, dass die wesentlichen Voraussetzungen zur Abänderung im Sinne von Art. 179 ZGB nicht gegeben seien (act. 2 N 7). 3.2 Dazu bringt sie zunächst vor, die Vorinstanz sei willkürlich von veränderten Verhältnisses ausgegangen, obwohl die offenen Steuerverbindlichkeiten aus den Jahren 2009 bis 2013 klar belegen würden, dass das Einkommen des Berufungsbeklagten in diesen Jahren Fr. 200'000.– betragen habe und damit höher gewesen sei, als im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides. Zudem habe der Berufungsbeklagte im Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2013 rund Fr. 191'910.– an Privatbezügen der Firma erhalten (act. 2 N 8). 3.2.1 Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziff. II.2.2) hat die Berufung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war. Vorliegend hat die Vorinstanz als glaubhaft angesehen, dass ab dem 1. März 2014 veränderte Verhältnisse vorliegen würden, da glaubhaft erscheine, dass der Berufungsbeklagte ab diesem Zeitpunkt nur noch über ein Einkommen (inkl. AHV) von Fr. 5'620.– verfüge (act. 5 E. III.3.2.3 und 3.5). Der blosse Verweis der Berufungsklägerin auf die guten Einkommensverhältnisse des Berufungsbeklagten in der Zeit vor dem 1. März 2014 hilft der Berufungsklägerin damit nicht weiter, legt sie damit doch in keiner Weise dar, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise vom Bestehen veränderter Verhältnisse ab dem 1. März 2014 ausging. 3.2.2 Gleiches gilt auch, soweit die Berufungsklägerin im Weiteren auf die Einkommensverhältnisse des Berufungsbeklagten im Jahr des Eheschutzentscheides (2005) verweist und geltend macht, die Einkommensverhältnisse des Berufungsbeklagten hätten sich in den darauffolgenden Jahren bis zum Jahr 2013 so-

- 18 gar noch verbessert (act. 2 N 11 ff.), lässt sich doch auch daraus nichts über die Einkommenssituation des Berufungsbeklagten ab dem 1. März 2014 ableiten. 3.3 Weiter bringt die Berufungsklägerin vor, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren klar widerlegt, dass der Berufungsbeklagte weder über Barvermögen noch über sonstige liquide Mittel verfüge. Sie habe anhand der Kontoauszüge des Raiffeisen Kontos … dargetan, dass dem Berufungsbeklagten im Zeitraum zwischen September 2013 und April 2014 noch Gelder im Betrag von Fr. 1'519'797.50 zugeflossen seien und sich seine privaten Ausgaben in diesem Zeitraum auf monatlich rund Fr. 35'000.– belaufen hätten. Den Kontoauszügen des Berufungsbeklagten (die Berufungsbeklagte verweist auf act. 4/69/3) würden sich alleine in den ersten Wochen des Jahres 2014 Einnahmen von Fr. 278'100.– (Zahlung der F._____ AG über Fr. 270'000.– vom 12. Februar 2014 sowie Zahlung der G._____ AG über Fr. 8'100.– vom 25. März 2014) entnehmen lassen (act. 2 N 25 ff.). Dementsprechend macht die Berufungsklägerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Berufungsbeklagte habe seine selbständige Tätigkeit als Ingenieur im Rahmen der Einzelfirma "D._____" eingestellt und erziele daraus kein Einkommen mehr. 3.3.1 Gemäss vorinstanzlichem Urteil hat der Berufungsbeklagte zur Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeführt, er habe diese faktisch per Ende Oktober 2013 – abgesehen von Abschlussarbeiten und Abrechnungen laufender Projekte – beendet. Gesundheitliche Schwierigkeiten sowie verzögerte Projektabwicklungen hätten indes dazu geführt, dass einzelne Abschlussarbeiten, Abrechnungen und Nachbesserungsarbeiten erst 2014 hätten erfolgen können (act. 5 E. 3.2.2). a) Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (act. 5 E. III.3.2.3), kann grundsätzlich niemand gezwungen werden, über das ordentliche Pensionsalter hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 100 Ia 12 E. 4d = Pra 1974 Nr. 135 S. 396). Sofern eine sich bereits im Pensionsalter befindliche Person entschliesst, ihre Erwerbstätigkeit aufzugeben, braucht es hierzu denn auch keiner besonderen Begründung (Entscheid OG LU vom 9. März 2004, in: FamPra 2005,

- 19 - S. 303 f., S. 304; Entscheid KGer SG vom 10. Juni 2005 (BF.2005.8), in: FamPra 1/2006 S. 166 ff., S. 169). Solange jedoch eine bereits AHV-berechtigte Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das dadurch erzielte Einkommen grundsätzlich bei der Bestimmung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen und dementsprechend in die Berechnung des Unterhalts einzubeziehen (BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 2.1). b) Der Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, er leide unter Herz-Rhythmus-Störungen und habe sich bereits einer Knie- und zwei Rückenoperationen unterziehen müssen, weshalb er sich – dem Rat seines Arztes folgend – dazu entschlossen habe, seine selbständige Erwerbstätigkeit einzustellen (Prot. Vi. S. 10). Der am tt. November 1937 geborene Berufungsbeklagte ist heute 77 Jahre alt und hat damit das ordentliche AHV-Alter bereits um 12 Jahre überschritten. Er kann dementsprechend seine Erwerbstätigkeit grundsätzlich jederzeit einstellen, ohne dass er dazu einer besonderen Begründung bedürfte. Der Berufungsklägerin ist durchaus darin Recht zu geben, dass es für die Abänderung oder Aufhebung einer Unterhaltsrente eines Grundes bedarf, und wenn eine Verpflichtung erst nach Erreichen des Rentenalters fixiert wurde, ist das Rentenalter allein nicht genügend zur Abänderung. Wie es sich verhielte, wenn die Unterhaltspflicht festgesetzt wurde, als der Pflichtige schon im Rentenalter stand, und er die Erwerbstätigkeit kurz darauf einstellte, muss heute offen bleiben. Heute sind nicht solche Verhältnisse zu beurteilen. Jedenfalls neun Jahre später und im Alter von 77 Jahre bedarf es keiner weiteren objektiven Veränderungen, damit ein Grund zur Abänderung gegeben ist. Der Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargelegt, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit einzustellen gedenke (act. 4/16 N 2) bzw. eingestellt habe und seither keine neuen Projekte mehr angenommen habe (act. 4/28 N 2 ff.; 4/38 N 3 ff.; 4/64 N 8; 4/75 N 5). Es ist zu beachten, dass es dem Berufungsbeklagten als Einzelunternehmer nicht bzw. nicht zeitnah möglich ist, die vollständige Einstellung seiner Geschäftstätigkeit strikte nachweisen, kann er doch im Gegensatz zu einer unselbständig erwerbstätigen Person nicht einfach eine Kündigung oder eine andere Bestätigung der Beendigung seiner Erwerbstätigkeit vorlegen. Es erscheint vielmehr glaubhaft, dass – wie der Berufungsbeklagte ausgeführt hat (Prot. Vi. S. 56) –

- 20 noch für eine gewisse Zeit Zahlungen aus bereits erledigten Aufträgen eingehen. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass grundsätzlich glaubhaft dargetan wurde, dass der Berufungsbeklagte seine selbständige Erwerbstätigkeit eingestellt hat. Dies umso mehr, als anhand der im Berufungsverfahren vom Berufungsbeklagten auf Begehren der Berufungsklägerin editierten Kontounterlagen ersichtlich wird, dass auf dem Hauptkonto des Berufungsbeklagten bei der Raiffeisenbank (IBAN …) seit dem 3. Juni 2014 abgesehen von seiner AHV-Rente und Zahlungen der Fima E._____ AG – auf welche (nachstehend Ziff. III.3.4) noch einzugehen sein wird – keinerlei einkommensähnliche Zahlungen mehr eingegangen sind (vgl. act. 9/6). Dasselbe gilt auch für seine anderen Konten (vgl. act. 9/1; 9/3; 9/4). 3.3.2 Von der Aufgabe der Erwerbstätigkeit an sich ist indes die Frage zu unterscheiden, ob bzw. bejahendenfalls, wie lange dem Berufungsbeklagte auch nach der faktischen Einstellung seiner selbständigem Erwerbstätigkeit daraus noch ein Einkommen zugeflossen ist. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dem Berufungsbeklagten sei noch bis und mit Februar 2014 ein Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit anzurechnen, nahm sie doch ab dem 1. März 2014 veränderte Verhältnisse an und führte aus, dem Berufungsbeklagten würden ab dem 1. März 2014 nur noch der Lohn der Fima E._____ AG sowie seine AHV-Rente und somit insgesamt ein Einkommen von Fr. 5'620.– zur Verfügung stehen (act. 5 E. III.3.5). a) Soweit die Berufungsklägerin diesbezüglich rügt, dem Berufungsbeklagten seien zwischen September 2013 und April 2014 noch Gelder im Betrag von Fr. 1'519'797.50 zugeflossen (act. 2 N 25), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich Zahlungen, welche noch im Jahr 2013 erfolgt sind und damit klar dem Geschäftsjahr 2013 zuzuweisen sind, vorliegend von Vornherein als unerheblich erweisen, ist doch die Vorinstanz nicht davon ausgegangen, der Gewinn des Berufungsbeklagten habe sich bereits im Geschäftsjahr 2013 derart vermindert, dass von veränderten Verhältnissen auszugehen sei. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Reingewinn gilt, der entweder als

- 21 - Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden Geschäftsjahres und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- oder Verlustrechnung ausgewiesen wird (HAUSHEER/SPYCHER, in: HAUSHEER/SPYCHER [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. Bern 2010, Rz 01.33 mit Verweis auf BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2). Demgegenüber kann – wie der Berufungsbeklagte zu Recht vorbringt (act. 8 N 22) – alleine aus den Zahlungseingängen auf dem Konto des Berufungsbeklagten grundsätzlich nichts über den von ihm erzielten Reingewinn und damit über sein Einkommen abgeleitet werden. c) Von Bedeutung sind jedoch die Zahlungseingänge auf dem Konto des Berufungsbeklagten im Jahr 2014, zumal die Vorinstanz am 4. Juli 2014 – und damit vor dem Vorliegen einer Bilanz für das Geschäftsjahr 2014 – als glaubhaft erachtete, der Gewinn des Berufungsbeklagten falle im Jahr 2014 nur noch dergestalt aus, dass ihm ab Anfang März 2014 aus seiner selbständigen Tätigkeit kein Einkommen mehr anzurechnen sei (act. 5 E. III.3.5). Die Berufungsklägerin rügt diesbezüglich, dem Kontoauszug des Berufungsbeklagten liessen sich alleine in den ersten Wochen des Jahres 2014 Zahlungen in Höhe von Fr. 278'100.– entnehmen, nämlich eine Zahlung der Firma H._____ AG vom 12. Februar 2014 über Fr. 270'000.– sowie eine Zahlung der Firma G._____ AG vom 15. März 2014 über Fr. 8'100.–. Zähle man von den Leistungen dieser Firmen die ins Recht gelegten Rechnungen der Subakkordanten ab, zeige sich, dass dem Berufungsbeklagten rund Fr. 90'000.– verblieben wären. Berücksichtige man, dass dieser Erlös in den ersten 3 Monaten des Jahres 2014 erzielt worden sei, ergebe sich daraus ein Monatseinkommen von Fr. 30'000.–, wobei noch das Renteneinkommen von Fr. 1'968.– pro Monat hinzu käme. Damit liege auf der Hand, dass der Berufungsbeklagte in der Lage sei, ihr monatlich Fr. 5'000.– zu bezahlen (act. 2 N 26 f.). c) Der Berufungsbeklagte entgegnet hierzu, dass man in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2013 (act. 9/8 [= act. 4/69/13]) sehr hohe Erträge aus dem Abschluss diverser Projekte in Höhe von Fr. 1'297'104.– erkenne, die sich in einer ersten Phase natürlich durch Zahlungseingänge auf seinem Konto niedergeschla-

- 22 gen hätten. Da die Schlusszahlung erst nach Abschluss sämtlicher Arbeiten abgerechnet und ausbezahlt worden sei, hätten sich auch zu Beginn des Jahres 2014 noch erhebliche Zahlungseingänge ergeben. In der Erfolgsrechnung 2013 (act. 9/8) seien aber auch die hohen Kosten der Fremdarbeiten und Projektkosten von über Fr. 1 Mio. erkennbar. Eine letzte grosse Schlusszahlung an ihn sei per 12. Februar 2014 (Fr. 270'000.– inkl. MwSt) erfolgt, selbstverständlich für Arbeiten aus dem Vorjahr. Ein Garantierückbehalt aus demselben Projekt sei im Juni 2014 ebenfalls noch ausbezahlt worden. Auch in diesem Fall ohne zu honorierende Tätigkeit von ihm im Jahr 2014, sondern für in den Vorjahren erbrachte Leistungen. Gearbeitet habe er im Jahr 2014 – mit Ausnahme des Projektes G._____ und dem Abschluss eines Kleinstauftrages über Fr. 1'000.– (worauf nachfolgend Ziff. III.3.3.1e)-f) noch einzugehen sein wird) – nicht mehr (act. 8 N 22; vgl. auch Prot. Vi. S. 56). d) Der Berufungsbeklagte hat belegt, im Zeitraum zwischen Januar 2014 und Mai 2014 für das Mandat "F._____ AG" Drittkosten im Umfang von Fr. 244'718.85 bezahlt zu haben (vgl. act. 4/76/7 und 4/76/1), weshalb ihm entgegen den von der Berufungsklägerin vorgebrachten Fr. 90'000.– (act. 2 N 27) von Vornherein nur noch höchstens Fr. 25'281.15 an Umsatz hätten verbleiben können. Sodann ist an dieser Stelle anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen das Beweismass des Glaubhaftmachens zur Anwendung kommt, was bedeutet, dass kein strikter Beweis, sondern der Wahrscheinlichkeitsbeweis gefordert wird. Eine Tatsache erscheint in diesem Sinne als glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklichen wird. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Demgegenüber lassen blosse Behauptungen eine Tatsache noch nicht als glaubhaft erscheinen (BGE 103 II 287 E. 2; ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2013, § 22 N 28; JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm ZPO, Online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 261 N 2 ff.). Vorliegend ergibt sich aus den vom Berufungsbeklagten vorinstanzlich eingereichten Kontoauszügen, dass er bereits im Geschäftsjahr 2013 hohe Zahlungen der Firma F._____ AG erhalten hat, nämlich jeweils eine Zahlung über Fr. 594'000.–

- 23 am 4. November 2013 und 26. November 2013 sowie eine solche über Fr. 21'600.– am 6. Dezember 2013 (vgl. act. 4/69/13). Dass es sich bei der Zahlung über Fr. 270'000.– vom 4. Februar 2014 um die Schlusszahlung aus diesem Auftrag handelte, ist dementsprechend prinzipiell glaubhaft. Sodann erscheint buchhaltungstechnisch plausibel, dass der Berufungsbeklagte den gesamten Auftrag der F._____ AG im Geschäftsjahr 2013 verbucht und dementsprechend die fragliche Zahlung über Fr. 270'000.– bereits im Betriebsertrag 2013 enthalten war, zumal eine Leistung nach allgemeinen Buchhaltungsgrundsätzen mit Rechnungsstellung und nicht erst mit Abschluss des Auftrages verbucht wird, und erst recht nicht erst beim effektiven Zahlungseingang. Dementsprechend ist glaubhaft, dass der durch den Auftrag mit der Firma F._____ AG erzielte Gewinn gesamthaft dem Geschäftsjahr 2013 zuzuordnen ist, weshalb dem Berufungsbeklagten daraus kein Einkommen für das Jahr 2014 angerechnet werden kann. e) Der Berufungsbeklagte hatte vorinstanzlich ausgeführt, dass er noch einen offenen Auftrag mit einem Honorar von Fr. 8'000.– habe. Dieser Betrag komme im Jahr 2014 einmalig zu seinem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie seiner AHV hinzu. Dieser Auftrag sollte bis Ende August 2014 fertig gemacht werden, könne sich aber auch bis Ende Jahr verschieben, da er noch operiert werden müsse (Prot. Vi. S. 32 f.). Tatsächlich hat der Berufungsbeklagte am 25. März 2014 eine Zahlung der Firma G._____ über Fr. 8'100.– erhalten, wobei der Berufungsbeklagte geltend macht, dass es sich dabei um den bereits vorinstanzlich angesprochenen verzögerten Auftrag handle (act. 8 N 15 und N 23). f) Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten noch bis Februar 2014 ein Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet, wobei dem vorinstanzlichen Entscheid nicht entnommen werden kann, ob davon ausgegangen wurde, dem Berufungsbeklagten würde im Jahr 2014 aufgrund einer einmaligen Zahlung von rund Fr. 8'000.– sowie dem von ihm darüber hinaus anerkannten Kleinstauftrag über Fr. 1'000.– (vgl. vorstehend Ziff. III.3.3.2c) noch ein dermassen grosser Gewinn entstehen, dass ihm noch für zwei Monate ein den bisherigen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.– rechtfertigendes Einkommen

- 24 anzurechnen wäre. Da der vorinstanzliche Entscheid von Seiten des Berufungsbeklagten nicht angefochten wurde, ist indes auf die Frage, ob dem Berufungsbeklagten – wie von ihm vorinstanzlich geltend gemacht (act. 4/75 N 8) – nur bis Ende 2013 ein Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit hätte angerechnet werden dürfen, nicht weiter einzugehen. In Bezug auf die Rüge der Berufungsklägerin ist demgegenüber festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte im Geschäftsjahr 2013 mit einem Betriebsertrag von Fr. 1'297'104.30, einen Gewinn von Fr. 147'763.76 und damit 11 % seines Umsatzes als Gewinn erwirtschaftet hat (vgl. act. 4/69/13). Im Geschäftsjahr 2012 stand ein Betriebsertrag von Fr. 233'811.15 einem Gewinn von Fr. 110'419.27 gegenüber, womit der Berufungsbeklagte 47 % seines Betriebsertrages als Gewinn erwirtschaftet hat (vgl. act. 4/69/13). Dass der Berufungsbeklagte mit einem Umsatz von Fr. 8'200.– (Fr. 8'100.– G._____ + Fr. 1'000.– Kleinstauftrag) einen wesentlich über Fr. 4'000.– liegenden Gewinn erzielt hat, erscheint damit nicht glaubhaft, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten nicht für einen längeren Zeitraum als bis und mit Februar 2014 ein Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet hat. Daran würde auch nichts ändern, wenn die vom Berufungsbeklagten als Regiearbeiten (Prot. Vi. S. 44) und zurückbezahlte Garantie (act. 8 N 23) qualifizierten Zahlungen der Firma F._____ AG vom 14. Mai 2014 und 3. Juni 2014 über Fr. 11'807.– bzw. Fr. 11'880.– (vgl. act. 9/6) ebenfalls als Umsatz gewertet würden, läge doch auch diesfalls kein die Marke von Fr. 15'000.– wesentlich übersteigender Gewinn im Bereich des Vorstellbaren. g) Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass glaubhaft erscheint, dass der Berufungsbeklagte seine selbständige Erwerbstätigkeit als Ingenieur eingestellt hat und ihm aus dieser Tätigkeit spätestens ab dem 1. März 2014 kein Einkommen mehr zugekommen ist. Da sich mit dem Wegfall dieser Tätigkeit das Einkommen des Berufungsbeklagten erheblich und dauerhaft verändert hat, hat die Vorinstanz ab dem 1. März 2014 zu Recht das Bestehen veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 179 ZGB bejaht. Die gegenteilige Rüge der Berufungsklägerin (act. 2 N 7 und 26 ff.) zielt dementsprechend ins Leere.

- 25 - 3.4.1 Weiter rügt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe das Arbeitsverhältnis des Berufungsbeklagten mit der Firma E._____ AG zu Unrecht als glaubwürdig angenommen. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang ihre Hinweise auf klar konstruierte Belege ignoriert. Sie habe nämlich sehr detailliert argumentiert, dass der Arbeitsvertrag mit der Firma E._____ AG fingiert sei und urkundlich belegt, es handle sich bei der E._____ AG um eine Briefkastenfirma. Der besagte Arbeitsvertrag sei alles andere als ein glaubwürdiges Beweismittel und die vom Berufungsbeklagten für die Monate Januar und Februar 2014 eingereichten Lohnabrechnungen könnten von irgendjemandem erstellt worden sein (act. 2 N 18 ff.). 3.4.2 Der Berufungsbeklagte hatte vorinstanzlich geltend gemacht, er habe überraschend und zum Glück die Möglichkeit gefunden, seine beruflichen Kontakte und sein Knowhow bei der Fima E._____ AG einzubringen (act. 4/28 N 5). Die Vorinstanz ist aufgrund des vom Berufungsbeklagten eingereichten Anstellungsvertrages (act. 4/39/8) sowie den Lohnauszügen der Monate Januar und Februar 2014 (act. 4/65/4-5) davon ausgegangen, der Berufungsbeklagte erziele bei der Firma E._____ AG ab 1. Januar 2014 befristet für ein Jahr, also bis und mit Dezember 2014, ein monatliches Einkommen von Fr. 3'675.– (act. 5 E. III.3.2.3.) und hat der Berufungsklägerin deshalb von März 2014 bis und mit Dezember 2014 noch reduzierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– zugesprochen (act. 5 E. III.3.5.). Wieso die Berufungsklägerin aufgrund der Berücksichtigung dieses Anstellungsvertrages durch die Vorinstanz beschwert sein sollte bzw. was für ein (rechtlicher) Vorteil sich bei Berücksichtigung dieser Rüge für sie ergeben würden, ist nicht ersichtlich, wäre doch – wie der Berufungsbeklagte zur Recht anmerkt (act. 8 N 19) – der Berufungsklägerin diesfalls bereits ab März 2014 gar kein Unterhalt mehr zuzusprechen gewesen. Weiterungen zu dieser Rüge erübrigen sich dementsprechend. 3.5.1 Sodann bringt die Berufungsklägerin zusammengefasst vor, der Berufungsbeklagte habe einen Lohn von der Firma I._____ AG zugute, was die Vor-instanz unrichtigerweise ignoriert habe. So sei urkundlich bewiesen, dass der Berufungsbeklagte von Herrn … einen abgemachten Lohn für 23 Monate verlangt habe.

- 26 - Dass der Berufungsbeklagte – wie von ihm vorgebracht – lediglich eine Darlehensrückzahlung aus der Zeit der Gründung der I._____ AG über Fr. 40'000.– zu fordern habe, sei daher aktenkundig widerlegt. Zudem sei der Berufungsbeklagte auf der Homepage der I._____ AG als Geschäftsführer genannt und habe einen Vertrag als freier Mitarbeiter zu einem Stundensatz von € 150.– unterzeichnet (act. 2 N 23 f.). 3.5.2 Der Berufungsbeklagte bringt dazu vor, seinen Vertrag mit der I._____ AG nie bestritten zu haben. Allerdings handle es sich dabei faktisch nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen auftragsrechtlich ausgestalteten Vertrag, der zudem auch nicht verlängert worden sei. Fakt sei, dass er von der Firma I._____ AG nie auch nur einen Rappen Lohn oder eine sonstige Entschädigung erhalten habe und mangels Aufträgen und Erträgen wohl auch nie erhalten werde (act. 8 N 20). 3.5.3 Bei den von der Berufungsklägerin genannten Beweismitteln handelt es sich insbesondere um zwei vom Berufungsbeklagen an einen Herrn J._____ geschriebene Emails vom 3. März 2014 (act. 4/72/7) bzw. 19. März 2014 (act. 4/72/8). Im ersten Mail schreibt der Berufungsbeklagte dabei Folgendes: "Soll das eine Drohung sein, Du kannst bei meiner Scheidung aussagen was du willst. Im Übrigen stehen mir noch Lohnzahlungen in der abgemachten Höhe für 23 Monate zu" (act. 4/72/7). Sodann fordert der Berufungsbeklagte in der zweiten Email die Rückzahlung von € 31'595.– sowie die Bezahlung des fälligen Lohns für 23 Monate (act. 4/72/8). Zunächst ist aufgrund dieser Email-Konversation ohne Weiteres glaubhaft, dass – wie vom Berufungsbeklagten vorgebracht – er bis anhin keinerlei Zahlungen von der I._____ AG erhalten hat. Da nur tatsächlich erzieltes Einkommen zur Bestimmung des für die Unterhaltsberechnung massgebenden Einkommens herangezogen werden kann, erweist sich das Vorbringen der Berufungsklägerin bereits deshalb als nicht zielführend, umso mehr, als von ihr weder behauptet noch dargetan wurde, dem Berufungsbeklagten käme auch künftig ein Einkommen aus einer Tätigkeit bei der I._____ AG zu, sondern sie lediglich geltend macht, es sei eine Lohnforderung für 23 Monate belegt (act. 2 N 23 f.). In Bezug auf diese rückständige Honorarforderung übersieht die Beru-

- 27 fungsklägerin sodann, dass – selbst wenn diese Lohnforderung bestehen würde – diese nicht die vorliegend relevante Zeit ab dem 1. März 2014 betreffen würde. So wurde der Berufungsbeklagte gemäss einem mit "Niederschrift über eine Aufsichtsratssitzung" betitelten Dokument vom 16. Februar 2012 bereits im Februar 2012 in den Vorstand der I._____ AG gewählt (act. 4/72/6), weshalb eine ihm für 23 Monate zusehende Lohnforderung die Zeit bis und mit Februar 2014 betreffen würde. Sodann spricht der von der Berufungsklägerin in Recht gereicht Vertrag als "freier Mitarbeiter" zu einem Stundenansatz von € 150.– pro Stunde (act. 4/72/6) wie vom Berufungsbeklagten vorgebracht eher für ein Auftrags-, denn für ein Arbeitsverhältnis. Das Bestehen einer künftigen Lohnforderung des Berufungsbeklagten gegenüber der I._____ AG ist damit insgesamt nicht glaubhaft, weshalb sich die entsprechende Rüge der Berufungsklägerin als unbegründet erweist. 3.6 Weiter macht die Berufungsklägerin – wie bereits vorinstanzlich (act. 4/40 N 26) – geltend, der Berufungsbeklagte habe sich mit seinem bis zum Jahre 2013 erzielten Einkommen einen luxuriösen Lebensstil erlauben können (act. 2 N 8). Da er um seine Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber gewusst habe und er problemlos aus seinem Einkommen hätte Rücklagen bilden können, um auch in Zukunft seiner Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber nachzukommen, sei es ihm deshalb zuzumuten, auf sein Vermögen zurückzugreifen, um seine Verpflichtung ihr gegenüber erfüllen zu können (act. 2 N 8 und 43). Der Berufungsbeklage unterhalte ein Haus in der Schweiz und eines in C._____, ohne ganz offensichtlich auf einen Verkauf bzw. auf Liquidität angewiesen zu sein. Zudem verfüge er über drei Autos, welche einen Eurotaxwert von total rund Fr. 63'000.– aufweisen würden. Es sei ihm zuzumuten, eines dieser Autos zu verkaufen, um den Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau nachzukommen (act. 2 N 8 und 44). 3.6.1 Grundsätzlich sind im Rahmen von Eheschutzmassnahmen mit Rücksicht auf den grundsätzlich beschränkten Zeithorizont von allen Familienmitgliedern Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung und allenfalls Rückgriffe auf das Vermögen zumutbar, wobei dieser Grundsatz aufgrund der beschränkten Dauer von vorsorglichen Massnahmen auch im Verfahren nach Art. 276 ZPO zu Anwendung

- 28 gelangen kann (BGer 5A_706/2007 vom 14. März 2008 E.4.4). Nach allgemeinen Grundsätzen ist es den Ehegatten zuzumuten, zu Unterhaltszwecken das Vermögen anzuzehren, wenn das Einkommen nicht ausreicht und sich dieses auch nicht ohne weiteres steigern lässt (vgl. ZK ZGB-BRÄM, 1998, Art. 163 N 104). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung hierfür sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird (vgl. HAUSHEER/ BRUNNER, in HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz 03.145). So erachtete es das Bundesgericht nicht als willkürlich, wenn einem Ehegatten zugemutet werde, für beschränkte Zeit und in untergeordnetem Mass auf sein Nettovermögen von rund 1 Mio. US$ zurückzugreifen (BGer 5A_706/2007 vom 14. März 2008 E.4.4). 3.6.2 Vorliegend verfügt indes der Berufungsbeklagte über kein nennenswertes flüssiges Vermögen (vgl. act. 9/1; 9/3-4; 9/6). Zudem ist ihm der Verkauf des in seinem Eigengut stehenden Hauses in ... (vgl. act. 4/12/3 = 4/14/12) zum Zwecke der Unterhaltszahlung nicht zuzumuten, zumal die Berufungsklägerin selbst zur Hälfte Miteigentümerin eines Grundstücks in C._____ ist (act. 4/12/3 S. 2 f.). Insoweit die Berufungsklägerin sodann geltend macht, es sei dem Berufungsbeklagten zuzumuten gewesen, aus seinem Einkommen Rücklagen für künftige Unterhaltszahlungen an die Berufungsklägerin zu bilden (act. 2 N 43), zielt dieses Vorbringen von Vornherein ins Leere, besteht doch keinerlei rechtliche Verpflichtung der unterhaltsverpflichteten Person, über die Leistung der eigentlichen Unterhaltszahlungen hinaus Rücklagen für künftige Unterhaltsleistungen zu bilden. Eine Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Bezahlung künftiger Unterhaltsbeiträge aus seinem Vermögen fällt damit vorliegend ausser Betracht und die entsprechende Rüge der Berufungsklägerin erweist sich als unbegründet. 3.7 Weitere, sich gegen das Bestehen veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 179 ZGB richtende Rügen bringt die Berufungsklägerin nicht vor, weshalb im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten ist, dass die Vorinstanz damit zu Recht

- 29 davon ausgegangen ist, dass sich die Einkommensverhältnisse des Berufungsbeklagten vorliegend zweifach wesentlich und dauernd verändert haben, nämlich zunächst durch den Wegfall seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit per 1. März 2014 und hernach, bei Ende des befristeten Anstellungsvertrages mit der Firma E._____ AG per 1. Januar 2015. 3.8 Die Berufungsbeklagte macht weiter zusammenfasst und sinngemäss geltend, dass vorliegend selbst bei gegebenen Voraussetzungen im Sinne von Art. 179 ZGB eine Abänderung der Unterhaltsbeitrages aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Berufungsbeklagten ausgeschlossen sei (act. 2 N 33 ff.). 3.8.1 Wie durch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (act. 5 E. II.2.1) ist eine Abänderung ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Wie bereits dargelegt (vorstehend Ziff. III.3.3.1b) trifft dies aber grundsätzlich nicht auf den Fall zu, in welchem eine sich bereits im AHV-Alter befindliche Person ihre Erwerbstätigkeit einstellt, zumal niemand gezwungen werden kann, über das Pensionsalter hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die sinngemäss in diese Richtung zielenden Vorbringen (act. 2 N 39) der Berufungsklägerin sind dementsprechend unbehelflich. 3.8.2 Insoweit die Berufungsklägerin das von ihr behauptete rechtsmissbräuchliche Verhalten sodann mit dem prozessualen Verhalten des Berufungsbeklagten begründet (act. 2 N 33 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass – wie schon (vorstehend Ziff. III.2.5.2) ausgeführt – ein solches Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten ist, wobei vorstehend bereits ausführlich dargelegt wurde, dass vorliegend das Bestehen veränderter Verhältnisse gemäss Art. 179 ZGB glaubhaft erscheint; dass die Berufungsklägerin anderer Meinung ist und insbesondere davon ausgeht, der Berufungsbeklagte habe auch noch im Jahr 2014 ein hohes Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (act. 2 N 35), ändert daran nichts und führt insbesondere nicht dazu, dass dem Berufungsbeklagten ein prozessual vorwerfbaren Verhalten anzulasten wäre. Da sich die Berufungsklägerin unter dem Titel des "rechts- und treuwidrigen Verhaltens des Berufungs-

- 30 beklagten" im Übrigen darauf beschränkt, bereits an anderer Stelle gemachte Vorbringen und Rügen zu wiederholen (vgl. act. 2 N 33 ff.), erübrigen sich Weiterungen hierzu. 3.9 Schliesslich bemängelt die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz die Abänderung rückwirkend per 1. März 2014 und nicht ab Rechtskraft des Abänderungsentscheides vom 4. Juli 2014 vorgenommen hatte. Indes begründet sie dieses Vorbringen alleine damit, bereits dargelegt zu haben, dass die Annahme der Vorinstanz, der Berufungsbeklagte erhalte ab dem 1. März 2014 nur noch den Lohn der Firma E._____ AG sowie seine AHV-Rente, aktenwidrig und falsch sei (act. 2 N 41). Da das Gegenteil bereits ausführlich begründet wurde, erübrigt sich das weitere Eingehen auf dieses Vorbringen der Berufungsklägerin. 3.10 Zusammenfassend erweist sich das Hauptbegehren der Berufungsklägerin als unbegründet. Die dahingehende Berufung ist dementsprechend abzuweisen. 4. Subeventualbegehren der Berufungsklägerin 4.1 Die Berufungsklägerin beanstandet mit ihrem Subeventualbegehren die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung und macht geltend, der Berufungsbeklagte sei in der Lage, ihr einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.– zu bezahlen (act. 2 N 49 ff.). 4.2 Insofern die Berufungsklägerin dabei vorbringt, der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr für das gesamte Scheidungsverfahren und damit auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2015 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.– zu bezahlen (vgl. act. 2 S. 2 und N 49 ff.), ist zunächst festhalten, dass unangefochten geblieben ist, dass das Arbeitsverhältnis mit der E._____ AG bis Ende 2014 befristet war und das entsprechende Einkommen per 1. Januar 2015 wegfällt, weshalb der Berufungsbeklagte nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage ist, Unterhaltszahlungen an die Berufungsklägerin zu entrichten (act. 5 E. III.3.5). Soweit die Berufungsklägerin mit ihrem Subeventualantrag dementsprechend über den 1. Januar 2015 hinaus geht, erweist sich die Berufung von Vornherein als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.

- 31 - 4.3.1 Sodann bringt die Berufungsklägerin vor, in der von den Parteien im Eheschutzverfahren geschlossenen Vereinbarung seien Positionen aufgezählt (Miete, Medikamente, Altersvorsorge, Essen, Eklektisch, Strassenverkehrsamt, Benzin, Kleidung, Krankenkasse, Zahnarzt, Hausratsversicherung, Telefon, TV/Radio, KSZ-Versicherung, Reparaturen, Steuern), für welche der Unterhaltsbeitrag gedacht gewesen sei. Offensichtlich habe man damals beabsichtigt, ihr einen gebührenden Unterhalt zukommen zu lassen. Die Vorinstanz stelle nun aber auf den Unterhalt gemäss Kreisschreiben ab (act. 2 N 50). 4.3.2 Gelangt man zum Schluss, dass ein Abänderungsgrund vorhanden ist, ist – wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat (act. 5 E. III.3.1.) – die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, denn bei einer Änderung einzelner Faktoren steht nicht von vornherein fest, ob dieselben nicht durch Veränderungen anderer Faktoren aufgehoben werden. Auszugehen ist dabei – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig festgehalten hat (act. 5 E. III.3.3.1) – vom abzuändernden Entscheid, soll doch keine Widererwägung des Entscheides erfolgen. Da der abzuändernde Eheschutzentscheid vorliegend die massgeblichen Zahlen nicht enthielt, hat die Vorinstanz den Bedarf der Parteien neu festgelegt (act. 5 E. III.3.3.1.). Aufgrund des erheblich reduzierten Einkommens des Berufungsbeklagten ist dabei nicht zu beanstanden, dass sie nur den Notbedarf der Parteien berechnet hat. Zudem legt die Berufungsklägerin in keiner Weise dar, wie hoch ein ihrer Meinung nach gebührender Unterhalt anzusetzen wäre und welche der von ihr aus dem Eheschutzentscheid zitierten Positionen darin in welcher Höhe einzurechnen wären. Deshalb ist die Rüge der Berufungsklägerin bereits mangels ausreichender Begründung nicht zu hören. 4.4 Schliesslich rügt die Berufungsklägerin einzelne, von der Vorinstanz im Bedarf des Berufungsbeklagten angerechnete Positionen (act. 2 N 51 ff.). 4.4.1 a) Dabei macht sie zunächst geltend, aus der vom Berufungsbeklagten ins Recht gereichten Police der CSS lasse sich entnehmen, dass VVG und UVG Fr. 423.– betragen würden. Soweit ersichtlich handle es sich bei der Sanitas Kranken- und Unfallversicherung um eine Zusatzversicherung; da diese bereits

- 32 bei der CSS gedeckt sei sowie im Sinne der Gleichbehandlung der Parteien, sei nur eine Zusatzversicherung zu berücksichtigen (act. 2 N 51). b) Die Vorinstanz hatte dazu ausgeführt, die Krankenkassenprämie der Berufungsklägerin für die Grund- und Zusatzversicherung betrage Fr. 364.–. Beim Berufungsbeklagten seien für Grund-, Zusatz- und Privatversicherungen Prämien in der Höhe von Fr. 753.– ausgewiesen. Aufgrund des Alters und hinsichtlich der Privatversicherung auch insbesondere aufgrund des angeschlagenen gesundheitlichen Zustandes des Berufungsbeklagten seien beiden Parteien die Zusatzversicherungen einzurechnen (act. 5 E. III. 3.3.1c). Zudem wurden der Berufungsklägerin in Hinsicht auf die Gleichbehandlung der Parteien und unter Berücksichtigung der Privatversicherung des Berufungsbeklagten Fr. 200.– für weitere Gesundheitskosten angerechnet (act. 5 E. III.3.3.1d). c) Nicht beanstandet werden von der Berufungsklägerin grundsätzlich die Kosten für die Versicherungen des Berufungsbeklagten nach KVG und VVG bei der CSS in Höhe von Fr. 423.55 pro Monat (vgl. act. 4/39/11). Bei der bestrittenen Versicherung handelt es sich um eine bei der Sanitas abgeschlossene Versicherung nach VVG, welche bei Unfällen und Krankheiten in Ergänzung zur Krankenkasse oder obligatorischen Unfallversicherung Spitalaufenthalte in der halbprivaten Abteilung sowie Kuraufenthalte (ohne Selbstbehalt) abdeckt (vgl. act. 4/39/10). Die Prämien für solche Versicherungen können grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden, wobei ein solcher vorliegt, wenn die betroffene Person durch die Kündigung des überobligatorischen Teils der Krankenversicherung zu einer unzumutbaren und irreversiblen krankenversicherungsrechtlichen Schlechterstellung gezwungen würde. Ein unzumutbarer und irreversibler Eingriff in die bestehenden überobligatorischen Krankenversicherung ist namentlich bei älteren oder chronisch kranken Menschen gegeben, die an einer zu Rückfällen neigenden Krankheit leiden, zumal diese Personen wegen ihres Gesundheitszustandes überhaupt nicht mehr oder nur noch mit Vorbehalt in eine Privat- oder Halbprivatversicherung aufgenommen werden und damit den entsprechenden Versicherungsschutz definitiv verlieren würden (ALFRED BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 202 S. 644 ff.,

- 33 - S. 651). Dementsprechend ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem gesundheitlich angeschlagenen, 77-jährigen Berufungsbeklagten die Kosten für diese Zusatzversicherung in seinem Notbedarf belassen hat. Selbst wenn hier eine andere Auffassung vertreten würde, gälte es indessen zu beachten, dass gleich wie bei übersetzen Wohnkosten die Prämien für Zusatzversicherungen während der für die ordentliche Vertragsauflösung einzuhaltende Kündigungsfrist zu berücksichtigen sind (BÜHLER, a.a.O., S. 651). Da gerichtsnotorisch ist, dass Zusatzversicherungen über die gleichen oder sogar längere Kündigungsfristen wie die Grundversicherung nach KVG verfügen und dementsprechend im besten Fall per Ende des Vertragsjahres gekündet werden können, wäre die Zusatzversicherung des Berufungsbeklagten diesem von der Vorinstanz mindestens bis zum Ende des Versicherungsjahres 2014 in seinem Bedarf zu belassen gewesen. Da der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin ab dem 1. Januar 2015 aufgrund des per diesen Datums wegfallenden Arbeitsverhältnisses mit der Firma E._____ AG keinen Unterhalt mehr bezahlen muss, hätte sich bei Streichung der bestrittenen Zusatzversicherung nach Ende der für die ordentliche Vertragsauflösung einzuhaltende Kündigungsfrist nichts geändert. Die Rüge der Berufungsklägerin zielt dementsprechend ins Leere. 4.4.2 a) Ferner bemängelt die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte habe zwar für die Haushaltsversicherung Fr. 145.– ausweisen können, indes umfasse diese Police aber mehr als nur den Haushalt (also auch Versicherungen von Baume Mercier und Rolex Uhren und weiteren Wertgegenständen des Berufungsbeklagten). Daher sei lediglich der gerichtsübliche Betrag von Fr. 40.– zu übernehmen (act. 2 N 52). b) Im vorinstanzlich errechneten Bedarf wurden dem Berufungsbeklagten für die Kosten der Hausrat- und Hafpflichtverischerung die von ihm ausgewiesenen Kosten von Fr. 145.– pro Monat angerechnet (act. 5 E. III.3.3.1e). Gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 ist für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung ein Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag zu gewähren (vgl. Kreisschreiben Ziff. III.2), wobei praxisgemäss die ausgewiesenen

- 34 - Kosten berücksichtigt werden. Dass die vom Berufungsbeklagten belegten Kosten über den gerichtsüblichen Kosten von Fr. 40.– liegen, führt, entgegen der Berufungsklägerin, nicht per se zu deren Unangemessenheit, berücksichtigen die gerichtsüblichen Kosten doch die für die Miete einer durchschnittlichen Mietwohnung anfallenden Versicherungskosten. Der Berufungsbeklagte bewohnt jedoch ein in seinem Eigentum stehendes Wohnhaus. Wie der Berufungsbeklagte zu Recht geltend macht, sind die leicht höheren Versicherungskosten zudem in Relation mit den dafür niedrigeren Wohnkosten (Berufungsklägerin Fr. 1'700.–; Berufungsbeklagte Fr. 1'399.–) zu sehen (vgl. act. 8 N 44), weshalb es sich rechtfertigt, vorliegend die ausgewiesenen Kosten für die Hausrat- bzw. Haftpflichtversicherung von Fr. 145.– (vgl. act. 4/39/3) zu berücksichtigen. 4.4.3 a) Ferner bemängelt die Berufungsklägerin, dass beim absoluten Notbedarf die Kosten für das Haus in C._____ nicht eingerechnet werden dürften. Ganz offensichtlich sei der Berufungsbeklagte bis anhin mühelos in der Lage gewesen, diese Kosten zu übernehmen (act. 2 N 53). b) Die Vorinstanz hatte dazu ausgeführt, die Liegenschaft in C._____ stehe im hälftigen Miteigentum der Parteien. Da sie verkauft werden solle, sei deren Instandhaltung im beiderseitigen Interesse. Der Berufungsbeklagte verpflichte sich gemäss Eheschutzvereinbarung, die anfallenden Kosten zu tragen. Die Berufungsklägerin bringe vor, dass die vom Berufungsbeklagten geschätzten Kosten von Fr. 1'500.– bei Weitem nicht ausreichen würden. Bereits die Stromrechnung laute auf fast diesen Betrag, wenn der Pool benutzt und die Klimaanlage betrieben werde. Da das Haus derzeit nicht bewohnt werde, entsprechend geringere Kosten anfallen würden und überdies der Berufungsbeklagte keine höheren Kosten geltend mache, seien ihm monatlich Fr. 750.– in seinem Bedarf anzurechnen (act. 5 E. 3.3.1i). c) Gemäss Ziff. 7 der zwischen den Parteien im Eheschutzverfahren geschlossenen Vereinbarung werden die für das Haus in C._____ anfallenden Kosten bis zu einem Verkauf vom Berufungsbeklagten getragen (act. 4/5/4). Zu beachten ist, dass die Liegenschaft in C._____ im Miteigentum der Parteien steht (vgl. act. 4/12/3 = 4/14/12) und damit der vom Berufungsbeklagten finanzierte Un-

- 35 terhalt auch im Interesse der Berufungsklägerin erfolgt, zumal auch diese davon profitiert, wenn durch den Unterhalt des Hauses potentiell ein höherer Verkaufspreis wird erzielt werden können. Da zudem von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt wurde, dass die für den Unterhalt des Hauses anfallenden Kosten Fr. 1'500.– bei Weitem übersteigen würden (act. 4/78 N 25), ist der von der Vorinstanz im Bedarf des Berufungsbeklagten berücksichtigte Betrag von Fr. 750.– pro Monat ohne Weiteres gerechtfertigt. 4.4.4 Damit erweisen sich die gegen den vorinstanzlich berechneten Bedarf des Berufungsbeklagten erhobenen Rügen der Berufungsklägerin allesamt als unbehelflich, weshalb sich der Subeventualantrag der Berufungsklägerin als unbegründet erweist. Die dahingehende Berufung ist dementsprechend ebenfalls abzuweisen. 5. Damit erweist sich die Berufung der Berufungsklägerin insgesamt als unbegründet, insoweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Dementsprechend ist die Berufung abzuweisen und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 4. Juli 2014 zu bestätigen. IV. 1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. Sind wie vorliegend in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehegatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004, Verfügung vom 25. März 2014). Der Streitwert beträgt, wie (vorstehend Ziff. II.1.2) dargelegt, rund Fr. 130'000.–. Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 9'950.–. In Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG rechtfertigt es sich, diese auf Fr. 3'300.– zu reduzieren. Da die Berufungsklägerin

- 36 vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Der Berufungsbeklagte beantragt eine Parteientschädigung (act. 8 S. 2). Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Im Berufungsverfahren bemisst sich die Gebühr danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Entschädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 130'000.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 12'700.–, die bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen Im Sinne von Art. 92 ZPO bis auf die Hälfte ermässigt werden kann (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Die ermässigte Grundgebühr ist daher auf Fr. 6'350.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung von § 9 AnwGebV ist die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 2'800.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO ist die Berufungsklägerin daher zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Es wird beschlossen: 1. Das Eventualbegehren der Berufungsklägerin wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Juli 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt.

- 37 - 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zzgl. 8 % MwSt. zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 130'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am:

Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2015 Massnahmebegehren des Berufungsbeklagten: (sinngemäss, letztgültige Version) Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Juli 2014: 1. Die zweite Ziffer 1 der mit Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Dezember 2005 (Geschäfts-Nr. EE050201) vorgemerkten Parteivereinbarung wird mit Wirkung ab 1. März 2014 aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: 3.-5. Kosten / Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: Erwägungen: I. 3. Gegen diesen Entscheid hat die Berufungsklägerin hierorts rechtzeitig Berufung erhoben und dabei die vorgenannten Berufungsanträge sowie das vorgenannte Gesuch um Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses, bzw. eventu... II. III. 4.3.2 Gelangt man zum Schluss, dass ein Abänderungsgrund vorhanden ist, ist – wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat (act. 5 E. III.3.1.) – die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, denn bei einer Änderung einze... IV. Es wird beschlossen: 1. Das Eventualbegehren der Berufungsklägerin wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Juli 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zzgl. 8 % MwSt. zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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