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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.07.2013 LY130005

8 juillet 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·11,565 mots·~58 min·2

Résumé

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY130005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 8. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 12. Februar 2013 (FE120422-L)

- 2 - Rechtsbegehren: der Beklagten und Berufungsklägerin (Prot. I S. 7f.): " 1. Es sei festzustellen, dass der Hausrat und das Mobiliar der Liegenschaft während der Trennung der Gesuchstellerin zur exklusiven Nutzung zustehe bzw. sei eine entsprechende richterliche Zuteilung vorzunehmen. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten vorschüssig ab 1. Juni 2011 Fr. 2'000.- für jedes Kind zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und Fr. 7'000.– für die Beklagte persönlich zu bezahlen. Der Kläger sei weiter zu verpflichten, die Hälfte der ausserordentlichen Kosten für die Kinder zu übernehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."

des Klägers und Berufungsbeklagten (Prot. I S. 14): " 1. Die eheliche Liegenschaft in C._____ sei für die Zeit des Scheidungsverfahrens der Beklagten und der Tochter D._____ zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 2. Der Antrag auf Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 11'000.– ab 1. Juni 2011 sei abzuweisen. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für sich und D._____ ab 19. Juni 2011 Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 4'000.– pro Monat zu bezahlen, nämlich Fr. 2'000.– für D._____, inklusive allfälliger Familienzulagen, sowie Fr. 2'000.– für die Beklagte persönlich. 4. Es sei festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom 19. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 für D._____ und die Beklagte bereits Fr. 54'240.– geleistet hat. Es sei zudem festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 14. September 2012 bereits Fr. 38'348.– an D._____ und die Beklagte geleistet hat." Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 12. Februar 2013: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchsteller zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits getrennt leben.

- 3 - 2. Die Tochter D._____, geboren am tt.mm.1998, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die elterliche Obhut der Beklagten gestellt. 3. Auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts betreffend die Tochter D._____ wird verzichtet. 4. Die eheliche Liegenschaft an der ...-Strasse ... in C._____ wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens samt Hausrat und Mobiliar der Beklagten und den Kindern zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten rückwirkend ab 19. Juni 2011 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'130.– im Monat zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, nämlich Fr. 2'000.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für die Tochter D._____ und Fr. 2'130.– für die Beklagte persönlich. Diese Unterhaltsbeiträge sind inskünftig monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Der Kläger ist berechtigt, die von ihm seit 19. Juni 2011 akonto Unterhaltsbeiträge geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 75'578.30 von den zuerst fälligen Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 6. (Mitteilungssatz) 7. (Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2):

" 1. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2013 des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht, sei aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten rückwirkend ab 19. Juni 2011 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'000.00 im Monat, zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, nämlich Fr. 2'000.00 zuzüglich allfäl-

- 4 liger Kinderzulagen für die Tochter D._____ und Fr. 7'000.00 für die Beklagte persönlich. Diese Unterhaltsbeiträge sind inskünftig monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 %MWSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 11 S. 1):

" 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 3. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine angemessene Prozessentschädigung, zuzüglich 8% MWST, zu bezahlen."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1993. Aus der Ehe gingen die Kinder E._____ (geb. tt.mm.1994) und D._____ (geb. tt.mm.1998) hervor. Seit dem 16. Mai 2012 stehen die Parteien vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren (act. 6/1). Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 reichte die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (Urk. 6/14). Anlässlich der Einigungsverhandlung/Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 26. September 2012 stellten die Parteien die eingangs genannten Anträge (Prot. I S. 7 f. und S. 14). Am 12. Februar 2012 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Massnahmeentscheid (Urk. 2). 2. Hiergegen hat die Beklagte am 4. März 2013 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1) und die vorstehend wiedergegebenen Berufungsanträge gestellt (Urk. 1 S. 2). Nach Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 9) wurde dem Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 10), welche dieser mit Eingabe vom 22. April 2013 innert Frist einreich-

- 5 te und die vorstehend wiedergegebenen Anträge stellte (Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. April 2013 wurde der Beklagten die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). 3. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 blieben unangefochten. Die Dispositivziffer 5 Abs. 1 blieb hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge ebenfalls unangefochten. Die genannten Ziffern sind damit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. II. A. Vorbemerkungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Frage, in welchem Umfang der Kläger bereits Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge bezahlt hat. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Stefanie Pfänder Baumann, DIKE- Komm-ZPO, Art. 272 N 2 f.). 2. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Literatur umstritten. Das Bundesgericht hat indes eine solche analoge Anwendung abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Entgegen der Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 3) ist deshalb

- 6 auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Allerdings können die Parteien vorbringen, in der ersten Instanz sei die Untersuchungsmaxime verletzt worden, indem gewisse Fakten unberücksichtigt geblieben seien. Falls dies zutrifft, sind die entsprechenden Vorbringen zu berücksichtigen (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414). 3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. B. Editionsbegehren 1. Die Beklagte hatte anlässlich der Verhandlung vom 14. Juni 2012 zum Nachweis des Einkommens des Klägers die Edition der Jahresrechnungen des Klägers der Jahre 2000 bis 2007 sowie der Steuererklärungen 2002 bis 2004 verlangt (Prot. I S. 9). Sodann beantragte die Beklagte in der Eingabe vom 6. Dezember 2012 zum Nachweis des Lebensstandards der Parteien die Edition sämtlicher Detailbelege der Praxisrechnungen ab 2006 bis 2008 (Urk. 6/25 S. 4 und S. 8). Die Vorinstanz sah von der Edition dieser Unterlagen mit der Begründung ab, dass diese für die Festlegung der während der Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht von wesentlicher Bedeutung seien (Urk. 2 S. 9). 2. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren die Aufhebung und Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert habe, indem ihren Beweisanträgen nicht stattgegeben worden sei und ihr stattdessen ein fehlender Nachweis des Lebensstandards vorgeworfen worden sei. Für den Fall, dass im Berufungsverfahren die Beweisabnahme nachgeholt werde, erneuere sie ihre Beweisanträge und beantrage die Edition sämtlicher Detailbelege der Praxisrechnungen 2006 bis 2008, sämtlicher Rechnungen und Quittungen betreffend die Praxisrechnungen und den Haushalt der Parteien vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 (Urk. 1 S. 5).

- 7 - 3. Die Vorinstanz hat den Editionsbegehren der Beklagten zu Recht nicht entsprochen. Mit Bezug auf die beantragte Edition der Jahresrechnungen 2000 bis 2007 sowie der Steuererklärungen 2002 bis 2004 hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Einkommensverhältnisse des Klägers aufgrund der im Recht liegenden Jahresrechnungen 2007 bis 2011 ausreichend dokumentiert sind. Das massgebliche Einkommen wird bei schwankenden Einkommen praxisgemäss gestützt auf die vergangenen drei bis fünf Jahre ermittelt, weshalb die Steuererklärungen 2002 bis 2004 für die Einkommensfestsetzung nicht relevant sind. Die in der Eingabe vom 6. Dezember 2012 beantragte Edition der Detailbelege der Praxisrechnungen 2006 bis 2008 hat die Beklagte einerseits damit begründet, dass sie die Belege zum Nachweis der Kosten im Zusammenhang mit der Position "Computer" benötige (Urk. 6/25 S. 4), andererseits damit, dass aus den Belegen ersichtlich sei, dass die Parteien jeweils ihr gesamtes Einkommen zur Bestreitung ihres hohen Lebensstandards verbraucht hätten (Urk. 6/25 S. 8). Mit Bezug auf die Kosten im Zusammenhang mit dem Computer hat die Beklagte vor Vorinstanz für den Zeitraum von Juni 2009 bis Juli 2012 verschiedene Rechnungen der Firma ... im Totalbetrag von Fr. 5'821.30 eingereicht (vgl. Urk. 22/37) und damit diese Bedarfsposition ausreichend dokumentiert, weshalb sich eine Edition von Belegen aus früheren Jahren erübrigt. Was die Beklagte mit dem Vorbringen, wonach aus den Detailbelegen der Jahresrechnungen hervorgehe, dass jeweils das gesamte Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbraucht worden sei, erreichen möchte, ist nicht ersichtlich, nachdem die Unterhaltsberechnung vorliegend anhand der einstufigen Berechnungsmethode erfolgt und es deshalb der Beklagten obliegt, ihren Bedarf anhand der effektiven Ausgabepositionen glaubhaft zu machen. Mit dem pauschalen Vorbringen, wonach jeweils das gesamte Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbraucht worden sei, kommt sie ihrer Substantiierungspflicht hinsichtlich des gelebten Standards nicht ansatzweise nach. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von der Edition weiterer Unterlagen abgesehen hat. Entsprechend erübrigen sich auch weitere Beweisabnahmen im vorliegenden Verfahren.

- 8 -

C. Unterhaltsbeiträge Im Rahmen der Festsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge ist strittig, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten anhand der einstufigen oder der zweistufigen Berechnungsmethode zu berechnen ist. Weiter ist das Einkommen der Beklagten und deren Bedarf strittig. Diesbezüglich ist ausserdem strittig, ob die Vorinstanz den Editionsbegehren der Beklagten zu Recht nicht stattgegeben hat. 1. Berechnungsmethode / Einkommen Kläger 1.1. Der Kläger arbeitet als selbständigerwerbender Zahnarzt. Die Vorinstanz hat das klägerische Einkommen gestützt auf die Jahresrechnungen 2007 bis 2011 (Urk. 6/4/3-5; Urk. 6/21/21) berechnet und dem Kläger nach Abzug des Privatanteils der Beiträge an die berufliche Vorsorge ein Einkommen von rund Fr. 244'570.– im Jahr bzw. Fr. 20'380.– im Monat angerechnet (Urk. 2 S. 11). 1.2. Der Kläger anerkennt das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen (Urk. 11 S. 5). Es liegen somit ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse vor, weshalb die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung zu Recht anhand der sog. einstufigen Berechnungsmethode vorgenommen hat. Damit ist das Einkommen des Klägers zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nicht von Belang, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 10 ff.) einzugehen. 2. Einkommen Beklagte 2.1. Die Beklagte ist ebenfalls ausgebildete Zahnärztin. Sie ist seit 2007 nicht mehr erwerbstätig und bezieht eine volle IV-Rente der Ausgleichskasse sowie eine IV-Rente einer privaten Versicherung (Urk. 6/18/2 und Urk. 6/18/4). Die Vorinstanz ging bei der Beklagten von einer Invalidenrente von jährlich Fr. 26'928.–, einer Kinderrente für die unmündige Tochter D._____ von jährlich Fr. 10'764.– sowie einer Rente aus der 3. Säule von jährlich Fr. 96'000.– aus, was Renteneinkünfte von insgesamt Fr. 133'960.– im Jahr bzw. Fr. 11'140.– pro Monat ergibt

- 9 - (Prot. I S. 16). Ferner rechnete die Vorinstanz der Beklagten Vermögenserträge von Fr. 3'400.– pro Jahr bzw. Fr. 280.– pro Monat gestützt auf das aus der Steuererklärung 2010 hervorgehende bewegliche Vermögen von Fr. 269'919.– an. Damit ging die Vorinstanz bei der Beklagten von Einkünften in der Höhe von Fr. 137'090.– pro Jahr bzw. Fr. 11'420.– pro Monat aus (Urk. 1 S. 12). 2.2. Die Beklagte wehrt sich berufungsweise gegen die Berücksichtigung von Fr. 3'400.– pro Jahr aus Vermögenserträgen (Urk. 1 S. 12). Sie macht geltend, die Anrechnung eines Vermögensertrags von Fr. 3'400.– pro Jahr sei lebensfremd. Sie sei von der Vorinstanz zur Edition von aktuellen Konto- und Depotauszügen von sämtlichen Konti verpflichtet worden, weshalb es unverständlich sei, dass die Vorinstanz diese Belege ignoriert und stattdessen den Vermögensertrag gestützt auf die Steuererklärung 2010 ermittelt habe. Aus den von ihr eingereichten Depotauszügen (Urk. 6/26/2) gehe hervor, dass sie per 20. November 2012 nur noch über ein Vermögen von Fr. 58'405.– verfügt habe. Inzwischen sei dieses Vermögen fast ganz aufgebraucht. Weiter macht die Beklagte geltend, dass die Erträge der Sparkonti der Kinder (rund Fr. 50'000.–), welche seit 2010 in ihrer Steuererklärung aufgeführt seien, weiterhin diesen zukommen würden (Urk. 1 S. 12 f.). 2.3. Der Kläger auf der anderen Seite bestreitet, dass das Renteneinkommen der Beklagten "nur" Fr. 11'140.– pro Monat beträgt und macht geltend, dass sich die Renteneinkünfte auf mindestens Fr. 12'040.– pro Monat belaufen würden, da im Betrag von Fr. 11'140.– die Kinderrente der Tochter E._____ von Fr. 897.– nicht enthalten sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Maximal-IV-Rente im Jahr 2011 Fr. 27'840.– betragen habe und seit dem Jahr 2013 Fr. 28'080.– betrage. Diese Zahlen seien gerichtsnotorisch (Urk. 11 S. 6). 2.4. a) Entgegen dem Kläger ist die Kinderrente der volljährigen Tochter E._____ bei der Berechnung des Einkommens der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Da mangels Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für die volljährige Tochter E._____ im vorliegenden Verfahren keine Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt werden, ist folgerichtig ihre Kinderrente bei der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen.

- 10 - Die vom Kläger behaupteten Zahlen betreffend die Maximal-IV-Rente sind zutreffend (vgl. http://www.svazurich.ch/pdf/4.01d.pdf, besucht am 26. Juni 2013). Die Maximal-IV-Rente beläuft sich seit Januar 2013 auf Fr. 2'340.– pro Monat und hat in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 2'320.– pro Monat betragen. Weil Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 19. Juni 2011 zuzusprechend sind, rechtfertigt es sich, bei der Beklagten von einer IV-Rente der staatlichen Invalidenversicherung von Fr. 2'330.– pro Monat auszugehen. Damit belaufen sich die Renteneinkünfte der Beklagten insgesamt auf gerundet Fr. 11'230.– pro Monat ([Fr. 27'960.– + Fr. 10'764.– + Fr. 96'000.–] : 12). b) Nachdem die Beklagte mit vorinstanzlicher Verfügung vom 30. Oktober 2012 zur Einreichung ihrer Depotauszüge sowie der Kontoauszüge der zwei Konti bei der Credit Suisse (Konto-Nr. ... und ...) der Jahre 2011 und 2012 verpflichtet wurde (Urk. 6/23), ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht auf diese Belege gestützt hat. Dem Depotauszug per 20. November 2012 (Urk. 6/26/2) ist zu entnehmen, dass das Anlagevermögen der Beklagten per 20. November 2012 einen Wert von Fr. 58'405.– aufgewiesen hat, während aus der Steuererklärung 2010 noch ein Wertschriftenvermögen in der Höhe von Fr. 118'420.– hervorging (vgl. Urk. 6/18/1). Das Wertschriftenvermögen hat damit in der genannten Zeitspanne um rund Fr. 60'000.– abgenommen. Beim Vorbringen, wonach das Wertschriftenvermögen inzwischen fast vollständig aufgebraucht sei, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Der Saldo der beiden Konti der Credit Suisse hat per 22. November 2012 Fr. 4'708.42 (Konto-Nr. ...) bzw. Fr. 701.16 (Konto- Nr. ...) betragen und hat sich gegenüber den Werten gemäss der Steuererklärung 2010 nur unwesentlich verändert. Dass die Erträge der Sparkonti der Kinder, welche ein Guthaben von rund Fr. 50'000.– aufweisen, diesen zukommen, wurde vom Kläger nicht bestritten und kann ausserdem als allgemein bekannt betrachtet werden. c) Vor dem Hintergrund, dass das Wertschriftenvermögen per 20. November 2012 im Vergleich zum Stand von Ende Dezember 2010 um rund Fr. 60'000.– abgenommen hat und die Vermögenserträge auf dem Sparguthaben der Kinder von rund Fr. 50'000.– nicht der Beklagten zukommen, ist mit dieser davon auszu-

- 11 gehen, dass Vermögenserträge von rund Fr. 3'400.– pro Jahr nicht glaubhaft erscheinen. Wird davon ausgegangen, dass das bewegliche Vermögen der Beklagten, auf welchem ihr Vermögenserträge zufallen, rund Fr. 160'000.– (Fr. 269'900.– - Fr. 60'000.– - Fr. 50'000.–) beträgt, mithin etwas mehr als die Hälfte des der Beklagten von der Vorinstanz angerechneten beweglichen Vermögens ausmacht, erscheinen Vermögenserträge von Fr. 2'000.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 165.– pro Monat realistisch. 2.5. Zusammenfassend ist damit von monatlichen Einkünften von insgesamt Fr. 11'395.– (Fr. 11'230.– + Fr. 165.–) auszugehen. 3. Bedarf Kläger Nachdem der Kläger vorliegend als sehr leistungsfähig zu qualifizieren ist und deshalb die Bedarfsberechnung anhand der einstufigen Methode erfolgt, ist der Bedarf des Klägers – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – nicht von Relevanz. Es erübrigt sich deshalb, auf die Vorbringen der Beklagten betreffend den klägerischen Bedarf einzugehen. Die Vorinstanz hat dessen Bedarf nur summarisch – im Sinne einer Kontrollrechnung – ermittelt, um zu prüfen, ob die finanziellen Mittel des Klägers ausreichen, um die Differenz zwischen dem Bedarf der Beklagten und deren Einkünften zu decken. Dies hat die Vorinstanz bejaht, was nicht zu beanstanden ist. 4. Bedarf Beklagte 4.1. Die Vorinstanz setzte den Bedarf der Beklagten und der unmündigen Tochter auf Fr. 15'550.– fest und ging dabei von folgenden Bedarfspositionen aus: 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– 2) Kinderzuschlag Fr. 600.– 3) Hypothekarzins Fr. 2'235.– 4) Verzinsung Darlehen F._____ Fr. 130.– 5) Unterhalt Liegenschaft Fr. 1'325.– 6) Strom/Wasser Fr. 387.– 7) Krankenkasse Fr. 857.–

- 12 - 8) Gesundheitskosten/Brille Fr. 296.– 9) Essen/Haushalt Fr. 550.– 10) Versicherungen Fr. 134.– 11) Reinigung Fr. 400.– 12) Bekleidung Fr. 1'000.– 13) Coiffeur/Kosmetik Fr. 500.– 14) Telefon etc., Mobiltelefon Kinder Fr. 460.– 15) Mobilität Beklagte, Abonnement D._____ Fr. 575.– 16) Schule, Nachhilfe, Musikunterricht D._____ Fr. 380.– 17) auswärtige Verpflegung D._____ Fr. 75.– 18) Zeitschriften Fr. 101.– 19) Kultur Fr. 100.– 20) Tiere Fr. 222.– 21) Computer Fr. 162.– 22) Lagerraum Fr. 396.– 23) Ferienhaus .../I, Anteil Beklagte Fr. 250.– 24) Ferien Beklagte und D._____ Fr. 1'000.– 25) Vorsorge Fr. 562.– Total ohne Steuern Fr. 14'047.– 26) Steuern Fr. 1'500.– Total mit Steuern (gerundet) Fr. 15'550.– Die Beklagte rügt im Rahmen ihrer Berufung die Höhe verschiedener von der Vorinstanz berücksichtigter Bedarfspositionen, auf welche in der Folge im Einzelnen einzugehen ist (vgl. nachstehende Erw. 4.4. - 4.15.). 4.2. Vorab ist auf das Vorbringen der Beklagten einzugehen, wonach der von ihr behauptete Bedarf von Fr. 282'000.– pro Jahr ausgewiesen sei, nachdem aus den Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2009 ein jährlicher Bedarf der Familie von durchschnittlich Fr. 412'440.– hervorgehe und der Kläger gemäss eigener Aussage für sich nur rund Fr. 130'000.– gebraucht habe (Urk. 1 S. 7). Die Beklagte vermag ihrer Glaubhaftmachungspflicht betreffend ihren Lebensstandard einzig gestützt auf die Steuererklärungen 2005 bis 2009 sowie einer Aussage des Klägers zu dessen Bedarf nicht nachzukommen. Wie erwähnt, obliegt es bei der einstufigen Berechnungsmethode der unterhaltsberechtigten Partei, ihren Bedarf an-

- 13 hand der effektiven Ausgabepositionen substantiiert darzulegen und durch Einreichung entsprechender Belege glaubhaft zu machen. Zudem ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Aussage des Klägers das Jahr 2004 betrifft (vgl. Prot. I S. 19), weshalb sie gestützt darauf nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Parteien leben seit November 2008 getrennt, weshalb das Jahr 2004 zur Ermittlung des Lebensstandards nicht relevant ist. 4.3. Weiter bemängelt die Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich aufgrund der Entwicklung des Vermögens der Parteien (von rund Fr. 50'000.– im Jahr 2005 auf rund Fr. 200'000.– im Jahr 2009) ergebe, dass die Parteien ihr Einkommen nicht laufend verbraucht hätten (Urk. 1 S. 6). Sofern die Beklagte mit diesem Vorbringen beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer Sparquote ausgegangen ist, ist Folgendes festzuhalten: Bei der einstufigen Berechnungsmethode spielt die Frage, ob eine Sparquote gebildet wurde, keine Rolle, da es bei dieser Berechnungsmethode – anders als bei der zweistufigen Berechnungsmethode (Ermittlung des Minimalbedarfs beider Parteien mit anschliessender Überschussverteilung) – nicht zu einer Überschussverteilung kommt, sondern der Bedarf der unterhaltsberechtigten Person anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten errechnet wird und derjenige Teil des Einkommens, welcher nicht zur Befriedigung der tatsächlichen Bedürfnisse verwendet wird, "automatisch" demjenigen verbleibt, der es erwirtschaftet hat. Im Übrigen ist entgegen der Beklagten aus den Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2009 ersichtlich, dass das Vermögen aus Wertschriften und Guthaben von rund Fr. 50'000.– im Jahr 2005 auf rund Fr. 200'000.– im Jahr 2009 gestiegen ist (vgl. Urk. 6/22/11-15), weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Parteien jeweils nicht sämtliche Einkünfte verbraucht haben. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der Vermögensentwicklung der Parteien (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) einzugehen. 4.4. Grundbetrag a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten den im Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" vom

- 14 - 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben) vorgesehenen Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft mit erwachsener Person von Fr. 1'350.– sowie den Kinderzuschlag von Fr. 600.– (Alter über 10 bis zu 18 Jahren). b) Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, dass sie sich bei einem Gesamteinkommen der Parteien von über Fr. 400'000.– pro Jahr und einem jährlichen Haushaltverbrauch von über Fr. 300'000.– nicht mit einem Grundbetrag in der Höhe des Existenzminimums "abspeisen" lassen müsse. Aufgrund des prozessualen Verhaltens des Klägers (Verweigerung der Belegedition; Auflage von unvollständigen Dokumenten zur Verschleierung der wirklichen Verhältnisse) und der Unmöglichkeit der Beklagten, für eine zurückliegende Periode Belege oder ein Haushaltsbuch beizubringen, könne im Zusammenhang mit der Feststellung des Lebensstandards nicht auf exakte Zahlen abgestellt werden, weshalb Pauschalen den aktenkundigen Verhältnissen entsprechend festzulegen seien. Bei finanziellen Verhältnissen wie den Vorliegenden sei der Grundbetrag und der Kinderzuschlag zu verdreifachen, um den effektiven Verhältnissen Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 18 f.). c) Die Begründung der Beklagten, weshalb vorliegend eine Verdreifachung des Grundbetrages vorgenommen werden soll, verfängt nicht. Mit der einstufigen Berechnungsmethode wird den sehr guten finanziellen Verhältnissen der Parteien eben gerade Rechnung getragen, indem die effektiven Ausgabepositionen anstelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzminimums treten und diejenigen Posten, welche im Rahmen der zweistufigen Berechnungsmethode durch den Grundbetrag abgegolten werden (Bekleidung, Essen/Haushalt, Coiffeur/Kosmetik, Reinigung, Ferien etc.), bei der einstufigen Bedarfsberechnung separat berücksichtigt werden. Von einer "Abspeisung" mit dem Grundbetrag kann keine Rede sein. Im Gegenteil ist die Vorinstanz bei der Bedarfsermittlung der Beklagten grosszügig gewesen, indem sie dieser und der Tochter D._____ trotz der einstufigen Berechnungsmethode auch den Grundbetrag zugestanden hat. Entgegen der Beklagten erfüllt sie ihre Glaubhaftmachungspflicht nicht erst dann, wenn auf exakte Zahlen abgestellt werden kann, sondern wenn sie ihren

- 15 - Bedarf substantiiert darzulegen vermag. Zudem werden – wie zu zeigen sein wird – durchaus gewisse Pauschalierungen akzeptiert. Ausserdem wird nicht nur auf Belege vor Aufnahme des Getrenntlebens abgestellt, sondern durchaus auch auf aktuelle Zahlen und Unterlagen. Auch kann keine Rede davon sein, dass der Kläger die finanziellen Verhältnisse der Parteien verschleiert hat, zumal er – wie erwähnt – nicht verpflichtet war, der Beklagten zusätzliche Unterlagen herauszugeben. Nach dem Gesagten ist im Folgenden der Bedarf der Beklagten und der Tochter D._____ ohne erhöhte Grundbeträge zu ermitteln. Entsprechend bleibt es bei den Grundbeträgen von Fr. 1'350.– für die Beklagte und Fr. 600.– für die Tochter D._____, welche vom Kläger nicht bestritten werden (vgl. Urk. 11 S. 8). 4.5. Unterhalt Liegenschaft a) Die Beklagte machte vor Vorinstanz Liegenschaftskosten von Fr. 1'400.– sowie Kosten für die bevorstehende Sanierung des Öltanks von Fr. 6'500.– geltend (Prot. I S. 10). Die Vorinstanz hat der Beklagten Liegenschaftskosten von Fr. 1'325.– angerechnet, wobei damit auch die geltend gemachten Kosten für den Gärtner von Fr. 237.– mitumfasst sind. Die Kosten für die Sanierung des Öltanks hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Sie begründete dies damit, dass der von der Beklagten eingereichten dritten Seite einer Offerte (Urk. 6/18/6) nicht zu entnehmen sei, dass diese die eheliche Liegenschaft betreffe (Urk. 2 S. 16 ff.). b) Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung des Heizöltanks nicht berücksichtigt habe, nachdem der Kläger nicht bestritten habe, dass diese Kosten die eheliche Liegenschaft betreffen würden (Urk. 1 S. 19). c) Der Kläger hält dem entgegen, dass die Kosten für die Öltanksanierung nicht in der Bedarfsberechnung Eingang finden dürften, da es sich dabei nicht um eine wiederkehrende Ausgabe handle. Weil die eheliche Liegenschaft im Miteigentum der Parteien stehe, sei er bereit, von den anstehenden Ausgaben dannzumal die Hälfte zu übernehmen (Urk. 11 S. 8).

- 16 d) Reparaturen oder wertvermehrende Investitionen stellen keine Wohnkosten dar (Jann Six, Eheschutz – ein Handbuch für die Praxis, Bern 2008, N 2.94), weshalb die Position "Sanierung Öltank" zu Recht nicht in die Bedarfsberechnung aufgenommen wurde. Unabhängig davon ist die Vorinstanz korrekterweise zum Ergebnis gelangt, dass die Beklagte diese Position nicht glaubhaft gemacht hat. Zwar hat die Beklagte im Berufungsverfahren die vollständige Offerte der … AG vom 15. Juni 2010 (Urk. 4/7) eingereicht, aus welcher hervorgeht, dass die erwähnte 3. Seite der Offerte tatsächlich die eheliche Liegenschaft betrifft. Die Offerte ist aber im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, da die Einreichung gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO verspätet erfolgt ist, nachdem es der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die vollständige Offerte bereits vor Vorinstanz einzureichen. e) Mit Bezug auf die Kosten für den Gartenunterhalt bringt die Beklagte vor, dass diese Kosten auf den früheren Liegenschaftsabrechnungen nicht aufgeführt seien, da der Kläger in der Vergangenheit die bei der ehelichen Liegenschaft angefallenen Gartenarbeiten unbestrittenermassen selber vorgenommen habe (Urk. 1 S. 20). Die Parteien leben seit dem Jahr 2008 getrennt (Urk. 2 S. 3). Die Vorinstanz bezieht sich in ihren Erwägungen auf das Beiblatt zu den Liegenschaftsunterhaltskosten der Steuererklärung 2010 (Urk. 6/18/22). Damals lebten die Parteien bereits getrennt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass allfällige Gärtnerkosten darin aufgeführt worden wären. Nachdem die Beklagte auch keine aktuellen Rechnungen eingereicht hat, ist festzuhalten, dass sie die Position "Gärtnerkosten" nicht glaubhaft gemacht hat, weshalb diese unberücksichtigt bleiben muss. 4.6. Reinigung a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten Kosten für eine Putzfrau von Fr. 400.– pro Monat. Sie stützte sich dabei auf die Belege der Beklagten der Jahre 2004 bis 2006, aus welchen durchschnittliche Reinigungskosten von Fr. 350.– pro Monat hervorgehen und erhöhte diesen Betrag um 12.5 % auf Fr. 400.–, da die von den Parteien beschäftigten Personen in der Vergangenheit nicht sozialversichert waren (Urk. 2 S. 21 f.).

- 17 b) Die Beklagte moniert, die Vorinstanz habe die ausgewiesenen Reinigungskosten von Fr. 7'669.– pro Jahr bzw. Fr. 639.– pro Monat zu Unrecht mit der Begründung gekürzt, die Beklagte müsse nicht eine Reinigungshilfe eines Putzinstituts engagieren. Die Unzuverlässigkeit von privaten Reinigungshilfen sei notorisch (Urk. 1 S. 21). c) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass bis zum Auszug des Klägers kein teures Putzinstitut mit der Reinigung beauftragt worden sei. Entgegen der Beklagten sei die Unzuverlässigkeit von privaten Putzfrauen nicht notorisch (Urk. 11 S. 9). d) Entgegen der Beklagten hat die Vorinstanz die von der Beklagten geltend gemachten Reinigungskosten nicht mit der Begründung reduziert, dass die Beschäftigung einer von einem Putzinstitut vermittelten Reinigungshilfe nicht notwendig sei. Die Vorinstanz hat nicht auf die aktuellen Reinigungskosten von Fr. 635.– abgestellt, da für die Bedarfsberechnung der Lebensstandard während des Zusammenlebens massgebend ist und dieser – sofern entsprechende Belege vorliegen – gestützt darauf zu ermitteln ist. Entsprechend hat die Vorinstanz auf die Belege der Jahre 2004 bis 2006 – für die Jahre 2007 und 2008 liegen keine Belege vor – abgestellt und ist korrekterweise von Reinigungskosten von Fr. 400.– ausgegangen. Damit bleibt es bei Reinigungskosten von Fr. 400.– pro Monat. 4.7. Bekleidung a) Die Beklagte machte vor Vorinstanz Kleiderkosten von Fr. 2'454.– geltend (Urk. 6/18/10). Die Vorinstanz hat der Beklagten unter dem Titel "Bekleidung" einen Betrag von Fr. 1'000.– pro Monat im Bedarf angerechnet. Sie erwog diesbezüglich, dass die Beklagte den geforderten Betrag zwar nicht ansatzweise substantiiert habe, dennoch rechtfertige es sich, der hohen Lebenshaltung der Parteien mit einem Zuschlag für Bekleidung von Fr. 1'000.– pro Monat im Bedarf der Beklagten Rechnung zu tragen (Urk. 2 S. 22 f.).

- 18 b) Die Beklagte hält an den vor Vorinstanz geltend gemachten Kleiderkosten von Fr. 2'454.– pro Monat fest und bringt erneut vor, dass es nicht zumutbar sei, Kosten für Kleider über Jahre hinweg nachweisen zu müssen, zumal der Kläger nicht in Abrede gestellt habe, dass die Kleiderkosten in der Vergangenheit sehr hoch gewesen seien. Ausserdem werde ihr hoher Lebensstandard vom Kläger auch mit seiner Darstellung bestätigt, wonach von den im Jahr 2004 angefallenen Lebenshaltungskosten von Fr. 300'000.– nur Fr. 130'000.– ihn betreffen würden (Urk. 1 S. 22). c) Der Kläger bestreitet demgegenüber, dass die Beklagte Fr. 1'000.– pro Monat für Kleider ausgegeben hat. Vielmehr würden Fr. 500.– pro Monat als Zuschlag zum Grundbetrag genügen (Urk. 11 S. 9). d) Die Beklagte hat den geforderten Betrag nicht ansatzweise substantiiert. Sie ist erneut darauf hinzuweisen, dass es an ihr liegt, die tatsächlichen Lebenshaltungskosten substantiiert darzulegen und durch Einreichung entsprechender Belege glaubhaft zu machen. Angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint es allerdings plausibel, dass sie mehr Geld für Kleider ausgegeben hat als Personen, welche in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen leben. Vor dem Hintergrund, dass im Bedarf der Beklagten trotz einstufiger Berechnungsmethode noch der Grundbetrag eingesetzt wurde, sowie unter Berücksichtigung, dass der Kläger der Beklagten Kleiderkosten von monatlich Fr. 500.– zugesteht, rechtfertigt es sich, im Bedarf der Beklagten Kosten für Kleider von Fr. 500.– zu berücksichtigen. Damit wird den finanziellen Verhältnissen der Parteien ausreichend Rechnung getragen. 4.8. Coiffeur und Kosmetik a) Die Beklagte forderte vor Vorinstanz für Coiffeur/Kosmetik einen Betrag von Fr. 607.– (Urk. 6/18/10). Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten Kosten von Fr. 500.– pro Monat, wobei Fr. 220.– davon auf die vom Kläger anerkannten Kosten für Coiffeurbesuche und der Rest für Kosmetikbehandlungen angerechnet wurde (Urk. 2 S. 24).

- 19 b) Die Beklagte beanstandet, dass unter dem Titel Kosmetik keine Kosten für Botoxbehandlungen berücksichtigt worden seien. Der Bestätigung des sie behandelnden Arztes, Dr. med. …, vom 1. Oktober 2012 könne entnommen werden, dass sie seit 2001 für Botoxbehandlungen Fr. 2'246.– pro Jahr ausgegeben habe (Urk. 4/8 und Urk. 1 S. 23). c) Die vorgenannte Bestätigung wurde gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zu spät ins Verfahren eingebracht, nachdem es der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine solche Bestätigung schon vor der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen vom 26. September 2012 einzuholen und anlässlich dieser Verhandlung einzureichen. Die Vorinstanz begründete die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Kosten für die Botoxbehandlungen damit, dass diese für die Zeit während des Zusammenlebens nicht belegt worden seien (Urk. 2 S. 24), was zutreffend ist, wobei es sich angesichts des Umstandes, dass die Parteien bereits seit dem Jahre 2008 getrennt leben, durchaus auch rechtfertigt, auf aktuellere Belege abzustellen. Für die Zeit nach Aufnahme des Getrenntlebens sind den von der Beklagten vor Vorinstanz eingereichten Belegen von Februar 2009 bis September 2012 (dreieinhalb Jahre) jedoch lediglich Kosten von insgesamt Fr. 4'200.– für Botoxbehandlungen zu entnehmen (vgl. Urk. 6/22/34), was durchschnittlichen monatlichen Kosten von lediglich Fr. 100.– entspricht. Aus den Quittungen ist ausserdem ersichtlich, dass eine Botoxbehandlung – entgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. Prot. I S. 30) – nicht Fr. 1'700.–, sondern zwischen Fr. 600.– und Fr. 1'700.– kostet. Damit erscheinen die der Beklagten von der Vorinstanz unter dem Titel Coiffeur/Kosmetik angerechneten Kosten von insgesamt Fr. 500.– angemessen, wobei mit diesem Betrag auch die gelegentlichen Botoxbehandlungen gedeckt werden können. 4.9. Mobilität Beklagte, Abonnement D._____ a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Beklagten einen Betrag von Fr. 575.– (Fahrzeugkosten von Fr. 500.–, Kosten für das Abonnement der Tochter D._____ von Fr. 75.–) berücksichtigt (Urk. 2 S. 24).

- 20 b) Die Beklagte wollte vor Vorinstanz Mobilitätskosten von insgesamt Fr. 709.20 berücksichtigt wissen (Urk. 6/18/10), woran sie auch im Berufungsverfahren festhält. Das von ihr benützte Fahrzeug (Jeep Cherokee) sei mittlerweile über zehn Jahre alt, weshalb laufend Reparaturen anfallen würden. Es weise einen Benzinverbrauch von mehr als 20 Liter pro 100 km auf. Für die massgebende Periode verfüge sie über keine Belege, da der Kläger für sämtliche Kosten aufgekommen sei. In seiner Praxisrechnung des Jahres 2009 habe er für ihr Auto rund Fr. 10'000.– pro Jahr geltend gemacht (Urk. 1 S. 23). c) Die Beklagte hat weder für die Zeit während des Zusammenlebens noch für die Zeit nach Aufnahme des Getrenntlebens die von ihr geltend gemachten Kosten für Mobilität belegt oder glaubhaft gemacht. Relevant und unbestritten ist, dass ein Fahrzeug zum ehelichen Standard der Beklagten gehörte. Das Vorbringen der Beklagten, wonach der Kläger in der Vergangenheit in seiner Praxisrechnung für das fragliche Fahrzeug rund Fr. 10'000.– pro Jahr an Kosten geltend gemacht hat, erfolgt verspätet, weshalb es unberücksichtigt bleiben muss. Die Vorinstanz hat mit dem der Beklagten angerechneten Betrag von Fr. 500.– den überdurchschnittlichen Verhältnissen der Parteien einerseits sowie dem ausschliesslich privaten Verwendungszweck des Fahrzeugs andererseits angemessen Rechnung getragen, weshalb es bei diesem Betrag bleibt. 4.10. Auswärtige Verpflegung D._____ a) Die Vorinstanz rechnete der Beklagten in ihrem Bedarf unter dem Titel "auswärtige Verpflegung von D._____" Fr. 75.– pro Monat an. Sie begründete diesen Betrag damit, dass bei dieser Position lediglich Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen seien, da die üblichen Kosten bereits im Kinderzuschlag enthalten seien, wobei ca. 50% davon, mithin Fr. 300.–, für Nahrungskosten vorgesehen seien. Davon wiederum seien ca. 55 %, d.h. Fr. 5.40 pro Tag (Fr. 300.– : 30,5 x 0.55) für das Mittagessen zu verwenden. b) Die Beklagte möchte wie bereits vor Vorinstanz Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 150.– berücksichtigt wissen. In Zürich seien mindestens

- 21 - Fr. 7.50 je Mittagessen, d.h. mindestens Fr. 150.– pro Monat, einzusetzen. Die Reduktion durch die Vorinstanz widerspreche konstanter Praxis (Urk. 1 S. 24). c) Auf welche konstante Praxis sich die Beklagte beruft, ist nicht ersichtlich. Wenn die Beklagte – ausgehend von behaupteten Mehrkosten von Fr. 7.50 pro Mittagessen – Mehrkosten von Fr. 150.– pro Monat geltend macht, übersieht sie, dass während den 13 Wochen Ferien keine Mehrkosten anfallen, d.h., dass solche nur während rund 195 Tagen (39 x 5 Tage) bzw. 156 Tagen (39 x 4 Tage; wird davon ausgegangen, dass die Tochter D._____ das Mittagessen am Wochentag mit schulfreiem Nachmittag zu Hause einnimmt) entstehen. Die Vorinstanz ist bei der Tochter D._____ insgesamt von Kosten von monatlich Fr. 240.– für das Mittagessen ausgegangen, nämlich Fr. 165.– reguläre Kosten (=55% von Fr. 300.–) zuzüglich Mehrkosten von Fr. 75.– bei auswärtiger Verpflegung. Pro Jahr ist die Vorinstanz damit von Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 900.– ausgegangen (12 x Fr. 75.–). Vor dem Hintergrund, dass höchstens während rund 195 Tagen pro Jahr (39 x 5 Tage) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anfallen, ergibt sich, dass die Vorinstanz von Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von rund Fr. 4.60 pro Tag (Fr. 900.– : 195) ausgegangen ist. Daraus resultiert, dass der Tochter D._____ an den Tagen, während welchen sie sich auswärtig verpflegt, rund Fr. 10.– (Fr. 4.60 + Fr. 5.40) für das Mittagessen zur Verfügung stehen, was angemessen erscheint. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren höhere Auslagen glaubhaft gemacht hat. Damit bleibt es beim Betrag von Fr. 75.– pro Monat für die auswärtige Verpflegung von D._____, zumal die Beklagte nebst dem Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.00 Kinderzulagen erhält. 4.11. Kultur a) Die Vorinstanz hat der Beklagten in ihrem Bedarf Fr. 100.– für Kultur angerechnet. Zwar habe die Beklagte abgesehen von drei Kinoeintritten vom 11. Juni 2011 und 31. März 2012 (Urk. 6/22/32) keine Belege für kulturelle Auslagen eingereicht, dennoch rechtfertige es sich, der Beklagten und D._____ in gewissem Umfang Aufwendungen für Kultur zuzugestehen, wobei ein Betrag von Fr. 100.– angemessen erscheine (Urk. 2 S. 26).

- 22 b) Die Beklagte hält an ihrem vor Vorinstanz geltend gemachten Betrag von Fr. 389.– pro Monat fest. Solange die Kinder noch klein gewesen seien, habe für sie weniger Gelegenheit bestanden, kulturelle Veranstaltungen zu geniessen. Es könne nicht angehen, ihr diese Auslagen als Bedarfsposition zu verweigern, nachdem sie aufgrund des Alters der Kinder nun dazu Gelegenheit habe. Bei Einkommensverhältnissen wie den Vorliegenden seien die von der Vorinstanz angerechneten Fr. 100.– für zwei Personen völlig unangemessen. Wenn dem Kläger für sich persönlich für den Betrieb von drei Booten in seiner Freizeit Fr. 422.– pro Monat zugestanden würden, seien ihr in Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die geltend gemachten Fr. 389.– zuzusprechen (Urk. 1 S. 25). c) Die vom Kläger bestrittenen Kosten für Kultur von Fr. 389.– sind nicht zu berücksichtigen, da sie unsubstantiiert vorgetragen und nicht belegt wurden. Die Beklagte führte vor Vorinstanz lediglich aus, dass sie zwei bis dreimal pro Saison die Oper besuche, oft ins Kino gehe und ausserdem Koch- und Malkurs besuche. Die Beklagte hat weder aktuelle Belege noch solche für die Zeit vor Aufnahme des Getrenntlebens eingereicht. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei dem vom Kläger unbestritten gebliebenen Betrag von Fr. 100.– (vgl. Urk. 11 S. 10). 4.12 Tiere a) Die Vorinstanz rechnete der Beklagten in ihrem Bedarf unter dem Titel "Tiere" den von ihr geltend gemachten und vom Kläger anerkannten Betrag von Fr. 221.65.– pro Monat an. b) Im Berufungsverfahren möchte die Beklagte Kosten in der Höhe von Fr. 702.– berücksichtigt wissen und reicht zum Beleg dafür eine handschriftliche Aufstellung der Haustierkosten (Urk. 4/10 S. 1) sowie diverse Rechnungen ein (Urk. 4/10 S. 2 ff.). c) Die von der Beklagten im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen dürfen – mit Ausnahme der Rechnung der … AG vom 20. November 2012 – nicht beachtet werden, nachdem sie bereits vor der Massnahmeverhandlung vom 26. September 2012 ausgestellt worden sind und deshalb bereits vor Vorinstanz

- 23 hätten eingereicht werden können. Die Beklagte könnte gestützt darauf jedoch ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Summe der Rechnungsbeträge ergibt einen Betrag von Fr. 6'460.80. Die Rechnungen wurden über den Zeitraum vom 24. Dezember 2009 bis 20. November 2012 (rund 36 Monate) ausgestellt. Damit sind durchschnittliche Kosten im Zusammenhang mit der Haltung von Haustieren von Fr. 179.40 belegt. Nachdem der Kläger Haustierkosten von Fr. 221.65 anerkannt hat, bleibt es bei diesem Betrag. 4.13 Computer a) Die Vorinstanz hat der Beklagten in ihrem Bedarf unter dem Titel "Computer" Fr. 162.– angerechnet (Urk. 2 S. 27 f.). b) Die Beklagte hält im Berufungsverfahren an den vor Vorinstanz geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Computer von Fr. 430.15 fest. Sie moniert, dass die Vorinstanz ihrem Editionsbegehren nicht entsprochen habe, weshalb sie die behaupteten Kosten nicht habe belegen können (Urk. 1 S. 26). c) Bereits weiter oben (vgl. II./B.3.) wurde festgehalten, dass die Vorinstanz den Beweisanträgen der Beklagten zu Recht nicht stattgegeben hat. Vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger während des Zusammenlebens der Parteien unbestrittenermassen um die Angelegenheiten betreffend den Computer der Beklagten gekümmert hat, ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten belegten Computerkosten im Zeitraum von Juni 2009 bis Juni 2012 von durchschnittlich Fr. 162.– pro Monat nicht unter denjenigen während des Zusammenlebens liegen, zumal die Beklagte vor Vorinstanz selbst zu Protokoll gegeben hat, dass sie sich nur ca. alle drei Jahre einen neuen Computer kaufe (Prot. I S. 39). Entsprechend bleibt es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 162.–. 4.14 Ferienhaus in ... (Italien) a) Die Vorinstanz rechnete der Beklagten in ihrem Bedarf unter dem Titel " Ferienhaus ..." für ihren hälftigen Anteil an der Liegenschaft Unterhaltskosten von Fr. 250.– pro Monat an (Urk. 2 S. 28 f.).

- 24 b) Die Beklagte hält an den vor Vorinstanz geltend gemachten Kosten von Fr. 808.– pro Monat fest. Es erscheine haltlos, für ein solches Haus lediglich von Unterhaltskosten in der Höhe von Fr. 500.– pro Monat auszugehen, zumal die Vorinstanz dem Kläger nebst Wohnkosten von Fr. 1'000.– weitere monatliche Auslagen von Fr. 1'585.– für seine Wochenendwohnung und einen Badeplatz am See zugestanden habe. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung stehe auch der Beklagten und der Tochter eine entsprechende Position in der Bedarfsberechnung zu (Urk. 1 S. 27). c) Mit Bezug auf die dem Kläger von der Vorinstanz zugestandenen Kosten für die Wochenendwohnung ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass diese Position im Gegensatz zu derjenigen der Beklagten belegt ist. Zudem spielt der Bedarf des Klägers im vorliegenden Verfahren – wie erwähnt – keine Rolle. Die Vorinstanz ist darauf lediglich im Sinne einer Kontrollrechnung zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers eingegangen. Auch mit dem von der Beklagten angeführten Argument, wonach der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten die Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten gebiete, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Voraussetzung dafür bildet nämlich, dass die fraglichen Kosten glaubhaft gemacht worden sind. Die Beklagte hat die geltend gemachten Liegenschaftskosten bis auf die jährlichen Aufwendungen für den Gärtner und die Steuern von rund Fr. 2'550.– weder substantiiert noch belegt. Bezüglich der Kosten für den Gärtner und die Steuern hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Beklagte davon ihren hälftigen Anteil, mithin rund Fr. 110.–, zu tragen habe. Ferner erscheint die vorinstanzliche Erwägung nachvollziehbar und plausibel, wonach zudem Kosten für Strom, Gas, Abfall, Versicherungen sowie Reparaturen anfallen würden, weshalb Liegenschaftskosten von Fr. 250.– für den hälftigen Anteil der Beklagten an der Liegenschaft angemessen erscheinen würden. Damit bleibt es bei diesem Betrag. 4.15 Steuern a) Die Vorinstanz schätzte die Steuerbelastung der Beklagten auf Fr. 1'500.– pro Monat, wobei sie festhielt, dass die mutmassliche Steuerbelastung unter Berücksichtigung der Einkünfte der Beklagten, des Eigenmietwerts der Liegenschaft

- 25 sowie der mutmasslichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt worden sei (Urk. 2 S. 31), ohne indes zu beziffern, von welchen Zahlen sie ausgegangen ist. b) Die Gesuchstellerin veranschlagte die Steuern vor Vorinstanz mit Fr. 46'000.– pro Jahr bzw. Fr. 3'833.– pro Monat (Urk. 6/18/10). Im Berufungsverfahren macht sie nun geltend, dass sich die Steuerbelastung vor dem Hintergrund, dass sie auch den Eigenmietwert der ehelichen Liegenschaft von Fr. 22'000.– pro Jahr versteuern müsse, ohne Weiteres auf Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– belaufe (Urk. 1 S. 28). c) Die Gesuchstellerin schuldete für das Bezugsjahr 2010 Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 27'555.– (Urk. 6/18/1). Der Steuerberechnung lag ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 207'700.– sowie ein Vermögen von Fr. 312'000.– zu Grunde. Ausgehend von einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 211'211.– betreffend die direkten Bundessteuern (vgl. Urk. 6/18/1) ist davon auszugehen, dass die direkten Bundessteuern für das Jahr 2010 rund Fr. 13'500.– betragen haben. Damit belief sich Steuerbelastung der Beklagten für das Jahr 2010 auf rund Fr. 41'000.– bzw. rund Fr. 3'415.– pro Monat. Dem steuerbaren Einkommen von Fr. 207'700.– betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2010 lagen Einkünfte von rund Fr. 256'400.– (Renteneinkünfte von Fr. 144'456.–, Wertschriftenerträge von Fr. 3'436.–, Unterhaltsbeiträge von Fr. 83'723.– und der Eigenmietwert der Liegenschaft von Fr. 24'777.–) und Abzüge von rund Fr. 48'600.– (Schuldzinsen von Fr. 28'311.–, Versicherungsprämien von Fr. 6'000.–, Abzüge für Kinder im Haushalt von Fr. 13'600.– weitere Abzüge von Fr. 720.–) zugrunde. Ausgehend von eigenen Einkünfte der Beklagten von Fr. 11'370.– pro Monat, vom Eigenmietwert der Liegenschaft von Fr. 24'777.– sowie von mutmasslichen Unterhaltsbeiträgen von ca. Fr. 60'000.– (gestützt auf die in der Steuererklärung 2010 aufgeführten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 83'723.– abzüglich des auf die Tochter E._____ entfallenden Anteils von Fr. 24'000.–) ergeben sich mutmassliche Einkünfte der Beklagten von rund Fr. 221'200.–. Werden davon die mutmasslichen Abzüge von Fr. 48'600.– in Abzug gebracht, resultiert ein steuer-

- 26 bares Einkommen von rund Fr. 172'600.–. Damit ist von einer Steuerbelastung von ca. Fr. 3'000.– pro Monat (Staats- und Gemeindesteuern von rund Fr. 26'000.– und direkte Bundessteuern von rund Fr. 10'000.–) auszugehen. 4.16 Zusammenfassung Nach dem Gesagten ergibt sich nach der einstufigen Methode berechnet folgender Bedarf der Beklagten und der Tochter D._____: 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– 2) Kinderzuschlag Fr. 600.– 3) Hypothekarzins Fr. 2'235.– 4) Verzinsung Darlehen F._____ Fr. 130.– 5) Unterhalt Liegenschaft Fr. 1'325.– 6) Strom/Wasser Fr. 387.– 7) Krankenkasse Fr. 857.– 8) Gesundheitskosten/Brille Fr. 296.– 9) Essen/Haushalt Fr. 550.– 10) Versicherungen Fr. 134.– 11) Reinigung Fr. 400.– 12) Bekleidung Fr. 500.– 13) Coiffeur/Kosmetik Fr. 500.– 14) Telefon etc., Mobiltelefon Kinder Fr. 460.– 15) Mobilität Beklagte, Abonnement D._____ Fr. 575.– 16) Schule, Nachhilfe, Musikunterricht D._____ Fr. 380.– 17) auswärtige Verpflegung D._____ Fr. 75.– 18) Zeitschriften Fr. 101.– 19) Kultur Fr. 100.– 20) Tiere Fr. 222.– 21) Computer Fr. 162.– 22) Lagerraum Fr. 396.– 23) Ferienhaus .../I, Anteil Beklagte Fr. 250.– 24) Ferien Beklagte und D._____ Fr. 1'000.– 25) Vorsorge Fr. 562.– 26) Steuern Fr. 3'000.– Total mit Steuern (gerundet) Fr. 16'550.–

- 27 - 4.2. Unterhaltsberechnung Ausgehend von eigenen Einkünften der Beklagten von Fr. 11'395.– ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten und der Tochter D._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 5'155.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Da die Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ von Fr. 2'000.– pro Monat unangefochten gebliebenen sind, beläuft sich der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte persönlich auf Fr. 3'155.– pro Monat. Der Unterhaltsbeitrag ist unbestrittenermassen rückwirkend ab 19. Juni 2011 zu leisten. 5. Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge 5.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Kläger die im massgeblichen Zeitraum vom 19. Juni 2011 bis 14. September 2012 geschuldeten Unterhaltsbeiträge bereits im Umfang von Fr. 75'578.30 getilgt habe (Urk. 2 S. 35). 5.2. Die Beklagte beanstandet, dass der Kläger – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – die geltend gemachten Zahlungen nicht belegt, sondern mittels einer selbst angefertigten Darstellung (Urk. 6/21/25) lediglich behauptet habe. Zudem sei im Rahmen der behaupteten Tilgung von Unterhaltsschulden zu beweisen, dass es sich um "Direktzahlungen" für Bedarfspositionen handle, welche mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen zu decken seien. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbracht. Ferner macht die Beklagte geltend, dass die Bemühungen eines Bauanwaltes von Fr. 6'730.55 in der Periode vom 19. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 bzw. von Fr. 3'133.70 in der Periode vom 1. Januar 2012 bis 14. September 2012, welche die Vorinstanz dem Kläger zur Hälfte als Tilgungsleistung anrechnete, nicht Gegenstand der Bedarfsberechnung gewesen seien, weshalb dieser Betrag nicht als Tilgungsleistung anzurechnen sei (Urk. 1 S. 29 f.). 5.3. Das Vorbringen der Beklagten, wonach der Kläger die von ihm geltend gemachten Tilgungsleistungen nicht belegt habe, ist unzutreffend. Der Kläger hat in einem Dokument die behaupteten Direktzahlungen aufgeführt, wobei er die einzelnen Zahlungen den Kategorien "Diverses", "Liegenschaft" und "Steuern" zugeordnet hat. Mit der Aufstellung hat er die entsprechenden Kontoauszüge einge-

- 28 reicht (Urk. 21/42 und 21/43) und die betreffenden Zahlungen gelb markiert. Damit hat er die behaupteten Zahlungen ausreichend belegt. Auch hat der Kläger den Beweis erbracht, dass es sich bei den behaupteten Zahlungen um Direktzahlungen für Bedarfspositionen der Beklagten handelt. Bei den der Kategorie "Liegenschaft" zugeordneten Zahlungen betreffen die Bedarfspositionen "Hypothekarzinsen", "Unterhalt Liegenschaft" oder "Strom/Wasser". Die in der Kategorie "Diverses" aufgelisteten Zahlungen lassen sich den Bedarfspositionen "Gesundheitskosten", "Kommunikation", "Haustiere", "Essen und Trinken", "Ausbildung Kinder" (inkl. Musikunterricht), "Mobilität", "Ferien" und "Versicherungen" zuordnen. Es handelt sich demnach um Familienauslagen, welche der Kläger in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht direkt erfüllt hat. Im Übrigen ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sie substantiiert hätte bestreiten müssen, welche Zahlungen nicht den Familienunterhalt betreffen sollen. Dies hat sie einzig mit Bezug auf die Position "…, Bauanwalt" in der Höhe von Fr. 13'461.10 gemacht. Diesen Betrag hat die Vorinstanz den Parteien hälftig zugeordnet und dem Kläger deshalb im Umfang von Fr. 6'730.55 als Tilgungsleistung angerechnet. Das Vorbringen der Beklagten, dass dieser Betrag nicht als Tilgungsleistung anzurechnen sei, ist begründet. Die Vorinstanz führt selbst aus, dass es sich bei dieser Auslage nicht um Liegenschaftsaufwand handle. Folgerichtig darf die Zahlung auch nicht als Tilgungsleistung angerechnet werden, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass sie eine der übrigen Bedarfspositionen der Beklagten betrifft. Mit Bezug auf die Periode vom 19. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass aus den eingereichten Kontobelegen Zahlungen in der Höhe von Fr. 56'652.50 belegt seien. Davon hat sie korrekterweise die auf die inzwischen mündige Tochter E._____ entfallenden Zahlungen von Fr. 12'800.– in Abzug gebracht. Zusätzlich abzuziehen ist die von der Vorinstanz angerechnete Zahlung von Fr. 6'730.35, welche – wie gesagt – nicht den Bedarf der Beklagten betrifft. Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass dem Kläger im Zeitraum vom 19. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 Zahlungen in der Höhe von Fr. 37'121.95 (Fr. 56'652.50 – Fr. 12'800.00 – Fr. 6'730.55) als bereits geleistete Unterhaltsbeiträge anzurechnen sind.

- 29 - 5.4. Mit Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 14. September 2012 hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass aus den eingereichten Kontoauszügen Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 48'658.80 hervorgingen. Davon hat sie wiederum den auf die mündige Tochter E._____ entfallenden Anteil von monatlich Fr. 2'000.– bzw. insgesamt Fr. 16'933.– in Abzug gebracht. Bei der dem Kläger von der Vorinstanz an seine Unterhaltsleistungen angerechneten Direktzahlung von Fr. 3'133.60 betreffend Aufwendungen für den Bauanwalt handelt es sich – wie erwähnt – nicht um eine den Bedarf der Beklagten betreffende Auslage, weshalb dieser Betrag von den festgestellten Direktzahlungen in Abzug zu bringen ist. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 14. September 2012 Zahlungen in der Höhe von Fr. 28'592.20 (Fr. 48'658.80 – Fr. 16'933.00 – Fr. 3'133.60) als bereits geleistete Unterhaltsbeiträge anzurechnen sind. 5.5. Insgesamt hat der Kläger die im massgebenden Zeitraum vom 19. Juni 2011 bis 14. September 2012 geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 65'714.15 (Fr. 37'121.95 + Fr. 28'592.20) bereits getilgt. In diesem Umfang ist die Unterhaltsverpflichtung des Klägers durch Tilgung untergegangen. III. 1. Die Vorinstanz hat den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdrücklich dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4), weshalb diesbezüglich keine weiteren Vorkehren zu treffen sind. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Verfahren als in mittlerem Masse aufwändig, obschon lediglich der Unterhalt strittig war. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.–. 2.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu regeln (Art. 106 ZPO). Im Berufungsverfahren umstritten waren

- 30 die Unterhaltsleistungen des Klägers an die Beklagte, wobei in diesem Zusammenhang auch strittig war, in welchem Umfang der Kläger seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten und der Tochter D._____ bereits nachgekommen ist. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte die Beklagte die Erhöhung der Ehegattenunterhaltsbeiträge um Fr. 4'870.– (vgl. Urk. 1 S. 2), während der Kläger die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragte (Urk. 11 S 1). Hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, in welchem Umfang der Kläger seiner Unterhaltsverpflichtung durch Direktzahlungen bereits nachgekommen ist, beantragte die Beklagte Dispositiv-Ziffer 5 Abs. 2 des vorinstanzlichen Entscheids ersatzlos aufzuheben. Die Ehegattenunterhaltsbeiträge werden nach erfolgter Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides auf monatlich Fr. 3'155.– festgesetzt und damit um Fr. 1'025.– erhöht. Damit ist mit Bezug auf die Höhe der geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträge von einem Obsiegen des Klägers zu rund 4/5 auszugehen. Ausserdem werden die dem Kläger von der Vorinstanz angerechneten Tilgungsleistungen an seine Unterhaltsverpflichtung von rund Fr. 75'000.– auf rund Fr. 65'000.–, d.h. lediglich um rund Fr. 10'000.– reduziert. 2.2. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt es sich damit, von einem Obsiegen des Klägers zu rund 9/10 auszugehen. Der Beklagten sind daher 9/10 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, dem Kläger 1/10. 3. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt, weshalb die Beklagte entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten ist, dem Kläger eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 9 und 13 Abs. 1 und 4 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu veranschlagen. Die Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, dem Kläger eine (auf 4/5 reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'400.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

- 31 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 und die Dispositivziffer 5 Abs. 1 mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 12. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich rückwirkend ab 19. Juni 2011 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'155.– pro Monat zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind inskünftig monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 1 i.V.m. Dispositivziffer 5 Abs. 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 12. Februar 2013 (Kinderunterhaltsbeiträge) bereits im Umfang von Fr. 65'714.15 (Zahlungen berücksichtigt bis 14. September 2012) nachgekommen ist. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten zu 9/10 und dem Kläger zu 1/10 auferlegt. Sie werden vom Vorschuss der Beklagten bezogen, sind ihr aber zu 1/10 (= Fr. 550.–) vom Kläger zu ersetzen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.– zu bezahlen.

- 32 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: dz

Beschluss und Urteil vom 8. Juli 2013 Rechtsbegehren: Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 12. Februar 2013: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchsteller zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits getrennt leben. 2. Die Tochter D._____, geboren am tt.mm.1998, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die elterliche Obhut der Beklagten gestellt. 3. Auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts betreffend die Tochter D._____ wird verzichtet. 4. Die eheliche Liegenschaft an der ...-Strasse ... in C._____ wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens samt Hausrat und Mobiliar der Beklagten und den Kindern zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten rückwirkend ab 19. Juni 2011 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'130.– im Monat zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, nämlich Fr. 2'000.– zuzüglich a... Der Kläger ist berechtigt, die von ihm seit 19. Juni 2011 akonto Unterhaltsbeiträge geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 75'578.30 von den zuerst fälligen Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 6. (Mitteilungssatz) 7. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Frage, in welchem Umfang der Kläger bereits Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge bezahlt hat. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahr... 2. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Beru... 3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 1.1. Der Kläger arbeitet als selbständigerwerbender Zahnarzt. Die Vorinstanz hat das klägerische Einkommen gestützt auf die Jahresrechnungen 2007 bis 2011 (Urk. 6/4/3-5; Urk. 6/21/21) berechnet und dem Kläger nach Abzug des Privatanteils der Beiträge ... 1.2. Der Kläger anerkennt das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen (Urk. 11 S. 5). Es liegen somit ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse vor, weshalb die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung zu Recht anhand der sog. einstufigen Berech... 2. Einkommen Beklagte 2.1. Die Beklagte ist ebenfalls ausgebildete Zahnärztin. Sie ist seit 2007 nicht mehr erwerbstätig und bezieht eine volle IV-Rente der Ausgleichskasse sowie eine IV-Rente einer privaten Versicherung (Urk. 6/18/2 und Urk. 6/18/4). Die Vor-instanz ging ... 2.2. Die Beklagte wehrt sich berufungsweise gegen die Berücksichtigung von Fr. 3'400.– pro Jahr aus Vermögenserträgen (Urk. 1 S. 12). Sie macht geltend, die Anrechnung eines Vermögensertrags von Fr. 3'400.– pro Jahr sei lebensfremd. Sie sei von der Vo... 2.3. Der Kläger auf der anderen Seite bestreitet, dass das Renteneinkommen der Beklagten "nur" Fr. 11'140.– pro Monat beträgt und macht geltend, dass sich die Renteneinkünfte auf mindestens Fr. 12'040.– pro Monat belaufen würden, da im Betrag von Fr. ... 2.4. a) Entgegen dem Kläger ist die Kinderrente der volljährigen Tochter E._____ bei der Berechnung des Einkommens der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Da mangels Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für die volljährige Tochter E._____ im vorliegen... b) Nachdem die Beklagte mit vorinstanzlicher Verfügung vom 30. Oktober 2012 zur Einreichung ihrer Depotauszüge sowie der Kontoauszüge der zwei Konti bei der Credit Suisse (Konto-Nr. ... und ...) der Jahre 2011 und 2012 verpflichtet wurde (Urk. 6/23), ... c) Vor dem Hintergrund, dass das Wertschriftenvermögen per 20. November 2012 im Vergleich zum Stand von Ende Dezember 2010 um rund Fr. 60'000.– abgenommen hat und die Vermögenserträge auf dem Sparguthaben der Kinder von rund Fr. 50'000.– nicht der Bek... 2.5. Zusammenfassend ist damit von monatlichen Einkünften von insgesamt Fr. 11'395.– (Fr. 11'230.– + Fr. 165.–) auszugehen. 3. Bedarf Kläger Nachdem der Kläger vorliegend als sehr leistungsfähig zu qualifizieren ist und deshalb die Bedarfsberechnung anhand der einstufigen Methode erfolgt, ist der Bedarf des Klägers – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – nicht von Relevanz... 4. Bedarf Beklagte 4.1. Die Vorinstanz setzte den Bedarf der Beklagten und der unmündigen Tochter auf Fr. 15'550.– fest und ging dabei von folgenden Bedarfspositionen aus: Die Beklagte rügt im Rahmen ihrer Berufung die Höhe verschiedener von der Vorinstanz berücksichtigter Bedarfspositionen, auf welche in der Folge im Einzelnen einzugehen ist (vgl. nachstehende Erw. 4.4. - 4.15.). 4.3. Weiter bemängelt die Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich aufgrund der Entwicklung des Vermögens der Parteien (von rund Fr. 50'000.– im Jahr 2005 auf rund Fr. 200'000.– im Jahr 2009) ergebe, dass die Parteien ihr Einkommen nicht ... 4.4. Grundbetrag a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten den im Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" vom 16. September 2009 (nachfolg... b) Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, dass sie sich bei einem Gesamteinkommen der Parteien von über Fr. 400'000.– pro Jahr und einem jährlichen Haushaltverbrauch von über Fr. 300'000.– nicht mit einem Grundbetrag in der Höhe des Existenzmin... c) Die Begründung der Beklagten, weshalb vorliegend eine Verdreifachung des Grundbetrages vorgenommen werden soll, verfängt nicht. Mit der einstufigen Berechnungsmethode wird den sehr guten finanziellen Verhältnissen der Parteien eben gerade Rechnung ... 4.5. Unterhalt Liegenschaft a) Die Beklagte machte vor Vorinstanz Liegenschaftskosten von Fr. 1'400.– sowie Kosten für die bevorstehende Sanierung des Öltanks von Fr. 6'500.– geltend (Prot. I S. 10). Die Vorinstanz hat der Beklagten Liegenschaftskosten von Fr. 1'325.– angerechne... b) Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung des Heizöltanks nicht berücksichtigt habe, nachdem der Kläger nicht bestritten habe, dass diese Kosten die eheliche Liegen... c) Der Kläger hält dem entgegen, dass die Kosten für die Öltanksanierung nicht in der Bedarfsberechnung Eingang finden dürften, da es sich dabei nicht um eine wiederkehrende Ausgabe handle. Weil die eheliche Liegenschaft im Miteigentum der Parteien st... d) Reparaturen oder wertvermehrende Investitionen stellen keine Wohnkosten dar (Jann Six, Eheschutz – ein Handbuch für die Praxis, Bern 2008, N 2.94), weshalb die Position "Sanierung Öltank" zu Recht nicht in die Bedarfsberechnung aufgenommen wurde. U... e) Mit Bezug auf die Kosten für den Gartenunterhalt bringt die Beklagte vor, dass diese Kosten auf den früheren Liegenschaftsabrechnungen nicht aufgeführt seien, da der Kläger in der Vergangenheit die bei der ehelichen Liegenschaft angefallenen Garten... 4.6. Reinigung a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten Kosten für eine Putzfrau von Fr. 400.– pro Monat. Sie stützte sich dabei auf die Belege der Beklagten der Jahre 2004 bis 2006, aus welchen durchschnittliche Reinigungskosten von Fr. 350.– pro M... b) Die Beklagte moniert, die Vorinstanz habe die ausgewiesenen Reinigungskosten von Fr. 7'669.– pro Jahr bzw. Fr. 639.– pro Monat zu Unrecht mit der Begründung gekürzt, die Beklagte müsse nicht eine Reinigungshilfe eines Putzinstituts engagieren. Die ... c) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass bis zum Auszug des Klägers kein teures Putzinstitut mit der Reinigung beauftragt worden sei. Entgegen der Beklagten sei die Unzuverlässigkeit von privaten Putzfrauen nicht notorisch (Urk. 11 S. 9). d) Entgegen der Beklagten hat die Vorinstanz die von der Beklagten geltend gemachten Reinigungskosten nicht mit der Begründung reduziert, dass die Beschäftigung einer von einem Putzinstitut vermittelten Reinigungshilfe nicht notwendig sei. Die Vorinst... 4.7. Bekleidung a) Die Beklagte machte vor Vorinstanz Kleiderkosten von Fr. 2'454.– geltend (Urk. 6/18/10). Die Vorinstanz hat der Beklagten unter dem Titel "Bekleidung" einen Betrag von Fr. 1'000.– pro Monat im Bedarf angerechnet. Sie erwog diesbezüglich, dass die B... b) Die Beklagte hält an den vor Vorinstanz geltend gemachten Kleiderkosten von Fr. 2'454.– pro Monat fest und bringt erneut vor, dass es nicht zumutbar sei, Kosten für Kleider über Jahre hinweg nachweisen zu müssen, zumal der Kläger nicht in Abrede ge... c) Der Kläger bestreitet demgegenüber, dass die Beklagte Fr. 1'000.– pro Monat für Kleider ausgegeben hat. Vielmehr würden Fr. 500.– pro Monat als Zuschlag zum Grundbetrag genügen (Urk. 11 S. 9). d) Die Beklagte hat den geforderten Betrag nicht ansatzweise substantiiert. Sie ist erneut darauf hinzuweisen, dass es an ihr liegt, die tatsächlichen Lebenshaltungskosten substantiiert darzulegen und durch Einreichung entsprechender Belege glaubhaft ... 4.8. Coiffeur und Kosmetik a) Die Beklagte forderte vor Vorinstanz für Coiffeur/Kosmetik einen Betrag von Fr. 607.– (Urk. 6/18/10). Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten Kosten von Fr. 500.– pro Monat, wobei Fr. 220.– davon auf die vom Kläger anerkannten Kosten... b) Die Beklagte beanstandet, dass unter dem Titel Kosmetik keine Kosten für Botoxbehandlungen berücksichtigt worden seien. Der Bestätigung des sie behandelnden Arztes, Dr. med. …, vom 1. Oktober 2012 könne entnommen werden, dass sie seit 2001 für Boto... c) Die vorgenannte Bestätigung wurde gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zu spät ins Verfahren eingebracht, nachdem es der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine solche Bestätigung schon vor der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen ... 4.9. Mobilität Beklagte, Abonnement D._____ a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Beklagten einen Betrag von Fr. 575.– (Fahrzeugkosten von Fr. 500.–, Kosten für das Abonnement der Tochter D._____ von Fr. 75.–) berücksichtigt (Urk. 2 S. 24). b) Die Beklagte wollte vor Vorinstanz Mobilitätskosten von insgesamt Fr. 709.20 berücksichtigt wissen (Urk. 6/18/10), woran sie auch im Berufungsverfahren festhält. Das von ihr benützte Fahrzeug (Jeep Cherokee) sei mittlerweile über zehn Jahre alt, we... c) Die Beklagte hat weder für die Zeit während des Zusammenlebens noch für die Zeit nach Aufnahme des Getrenntlebens die von ihr geltend gemachten Kosten für Mobilität belegt oder glaubhaft gemacht. Relevant und unbestritten ist, dass ein Fahrzeug zum... 4.10. Auswärtige Verpflegung D._____ a) Die Vorinstanz rechnete der Beklagten in ihrem Bedarf unter dem Titel "auswärtige Verpflegung von D._____" Fr. 75.– pro Monat an. Sie begründete diesen Betrag damit, dass bei dieser Position lediglich Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berück... b) Die Beklagte möchte wie bereits vor Vorinstanz Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 150.– berücksichtigt wissen. In Zürich seien mindestens Fr. 7.50 je Mittagessen, d.h. mindestens Fr. 150.– pro Monat, einzusetzen. Die Reduktion durch die ... c) Auf welche konstante Praxis sich die Beklagte beruft, ist nicht ersichtlich. Wenn die Beklagte – ausgehend von behaupteten Mehrkosten von Fr. 7.50 pro Mittagessen – Mehrkosten von Fr. 150.– pro Monat geltend macht, übersieht sie, dass während den 1... 4.11. Kultur a) Die Vorinstanz hat der Beklagten in ihrem Bedarf Fr. 100.– für Kultur angerechnet. Zwar habe die Beklagte abgesehen von drei Kinoeintritten vom 11. Juni 2011 und 31. März 2012 (Urk. 6/22/32) keine Belege für kulturelle Auslagen eingereicht, dennoch... b) Die Beklagte hält an ihrem vor Vorinstanz geltend gemachten Betrag von Fr. 389.– pro Monat fest. Solange die Kinder noch klein gewesen seien, habe für sie weniger Gelegenheit bestanden, kulturelle Veranstaltungen zu geniessen. Es könne nicht angehe... c) Die vom Kläger bestrittenen Kosten für Kultur von Fr. 389.– sind nicht zu berücksichtigen, da sie unsubstantiiert vorgetragen und nicht belegt wurden. Die Beklagte führte vor Vorinstanz lediglich aus, dass sie zwei bis dreimal pro Saison die Oper b... 4.12 Tiere a) Die Vorinstanz rechnete der Beklagten in ihrem Bedarf unter dem Titel "Tiere" den von ihr geltend gemachten und vom Kläger anerkannten Betrag von Fr. 221.65.– pro Monat an. b) Im Berufungsverfahren möchte die Beklagte Kosten in der Höhe von Fr. 702.– berücksichtigt wissen und reicht zum Beleg dafür eine handschriftliche Aufstellung der Haustierkosten (Urk. 4/10 S. 1) sowie diverse Rechnungen ein (Urk. 4/10 S. 2 ff.). c) Die von der Beklagten im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen dürfen – mit Ausnahme der Rechnung der … AG vom 20. November 2012 – nicht beachtet werden, nachdem sie bereits vor der Massnahmeverhandlung vom 26. September 2012 ausgestellt ... 4.13 Computer a) Die Vorinstanz hat der Beklagten in ihrem Bedarf unter dem Titel "Computer" Fr. 162.– angerechnet (Urk. 2 S. 27 f.). b) Die Beklagte hält im Berufungsverfahren an den vor Vorinstanz geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Computer von Fr. 430.15 fest. Sie moniert, dass die Vorinstanz ihrem Editionsbegehren nicht entsprochen habe, weshalb sie die behaupteten... c) Bereits weiter oben (vgl. II./B.3.) wurde festgehalten, dass die Vorinstanz den Beweisanträgen der Beklagten zu Recht nicht stattgegeben hat. Vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger während des Zusammenlebens der Parteien unbestrittenermassen um ... 4.14 Ferienhaus in ... (Italien) a) Die Vorinstanz rechnete der Beklagten in ihrem Bedarf unter dem Titel " Ferienhaus ..." für ihren hälftigen Anteil an der Liegenschaft Unterhaltskosten von Fr. 250.– pro Monat an (Urk. 2 S. 28 f.). b) Die Beklagte hält an den vor Vorinstanz geltend gemachten Kosten von Fr. 808.– pro Monat fest. Es erscheine haltlos, für ein solches Haus lediglich von Unterhaltskosten in der Höhe von Fr. 500.– pro Monat auszugehen, zumal die Vorinstanz dem Kläger... c) Mit Bezug auf die dem Kläger von der Vorinstanz zugestandenen Kosten für die Wochenendwohnung ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass diese Position im Gegensatz zu derjenigen der Beklagten belegt ist. Zudem spielt der Bedarf des Klägers im vorli... 4.15 Steuern a) Die Vorinstanz schätzte die Steuerbelastung der Beklagten auf Fr. 1'500.– pro Monat, wobei sie festhielt, dass die mutmassliche Steuerbelastung unter Berücksichtigung der Einkünfte der Beklagten, des Eigenmietwerts der Liegenschaft sowie der mutmas... b) Die Gesuchstellerin veranschlagte die Steuern vor Vorinstanz mit Fr. 46'000.– pro Jahr bzw. Fr. 3'833.– pro Monat (Urk. 6/18/10). Im Berufungsverfahren macht sie nun geltend, dass sich die Steuerbelastung vor dem Hintergrund, dass sie auch den Eige... c) Die Gesuchstellerin schuldete für das Bezugsjahr 2010 Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 27'555.– (Urk. 6/18/1). Der Steuerberechnung lag ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 207'700.– sowie ein Vermögen von Fr. 312'000.– zu Grunde. Ausgehend vo... Dem steuerbaren Einkommen von Fr. 207'700.– betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2010 lagen Einkünfte von rund Fr. 256'400.– (Renteneinkünfte von Fr. 144'456.–, Wertschriftenerträge von Fr. 3'436.–, Unterhaltsbeiträge von Fr. 83'723.– und der Ei... Ausgehend von eigenen Einkünfte der Beklagten von Fr. 11'370.– pro Monat, vom Eigenmietwert der Liegenschaft von Fr. 24'777.– sowie von mutmasslichen Unterhaltsbeiträgen von ca. Fr. 60'000.– (gestützt auf die in der Steuererklärung 2010 aufgeführten U... 4.16 Zusammenfassung Nach dem Gesagten ergibt sich nach der einstufigen Methode berechnet folgender Bedarf der Beklagten und der Tochter D._____: 4.2. Unterhaltsberechnung Ausgehend von eigenen Einkünften der Beklagten von Fr. 11'395.– ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten und der Tochter D._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 5'155.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Da die Kinderunterhaltsbeiträg... 5. Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge 5.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Kläger die im massgeblichen Zeitraum vom 19. Juni 2011 bis 14. September 2012 geschuldeten Unterhaltsbeiträge bereits im Umfang von Fr. 75'578.30 getilgt habe (Urk. 2 S. 35). 5.2. Die Beklagte beanstandet, dass der Kläger – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – die geltend gemachten Zahlungen nicht belegt, sondern mittels einer selbst angefertigten Darstellung (Urk. 6/21/25) lediglich behauptet habe. Zudem sei im Rahme... 5.3. Das Vorbringen der Beklagten, wonach der Kläger die von ihm geltend gemachten Tilgungsleistungen nicht belegt habe, ist unzutreffend. Der Kläger hat in einem Dokument die behaupteten Direktzahlungen aufgeführt, wobei er die einzelnen Zahlungen de... Mit Bezug auf die Periode vom 19. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass aus den eingereichten Kontobelegen Zahlungen in der Höhe von Fr. 56'652.50 belegt seien. Davon hat sie korrekterweise die auf die inzwis... 5.4. Mit Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 14. September 2012 hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass aus den eingereichten Kontoauszügen Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 48'658.80 hervorgingen. Davon hat sie wiederum den auf d... 5.5. Insgesamt hat der Kläger die im massgebenden Zeitraum vom 19. Juni 2011 bis 14. September 2012 geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 65'714.15 (Fr. 37'121.95 + Fr. 28'592.20) bereits getilgt. In diesem Umfang ist die Unterhaltsverpfli... III. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 und die Dispositivziffer 5 Abs. 1 mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 12. Februar 2013 in Rechtskraft erwachs... 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich rückwirkend ab 19. Juni 2011 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'155.– pro Monat zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind inskünftig monatlich im Vor... 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 1 i.V.m. Dispositivziffer 5 Abs. 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 12. Februar 2013 (Kinderunterhaltsbeiträge) berei... 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten zu 9/10 und dem Kläger zu 1/10 auferlegt. Sie werden vom Vorschuss der Beklagten bezogen, sind ihr aber zu 1/10 (= Fr. 550.–) vom Kläger zu ersetzen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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