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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.04.2013 LY120024

12 avril 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,055 mots·~30 min·2

Résumé

vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY120024-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil und Beschluss vom 12. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. Juli 2012 (FE120029)

- 2 - Rechtsbegehren (Prot. Vi S. 8): "Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, ab 1. März 2012 für die Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'400.– für die Tochter C._____ und von Fr. 1'200.– für die Gesuchstellerin persönlich zu bezahlen."

Urteil des Einzelgerichts in Familiensachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 16. Juli 2012: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, rückwirkend ab dem 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2012, der Gesuchstellerin für den Unterhalt und die Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren tt.mm.2007, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 693.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Zahlungen für die Monate April und Mai 2012 in der Höhe von je Fr. 1'000.–. Der Gesuchsteller wird sodann verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Juli 2012 für die Dauer des Verfahrens für den Unterhalt und die Erziehung von C._____ Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'433.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab dem 1. Juli 2012. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab dem 1. Juli 2012. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bleiben dem Endentscheid vorbehalten. 4. [Mitteilungssatz] 5. [Rechtsmittelbelehrung; Berufung 10 Tage]

- 3 - Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2):

"1. Disp. Ziff. 1 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juli 2012 sei aufzuheben und der Antrag auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ ab Juli 2012 sei abzuweisen. 2. Disp. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juli 2012 sei aufzuheben und der Antrag der Berufungsbeklagten auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für sie persönlich sei abzuweisen. 3. […] 4. […] 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 8 S. 2):

"1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen und es sei die Verfügung der ersten Instanz zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. November 2008 in …, Grossbritannien. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2007. Seit anfangs Februar 2012 stehen die Parteien vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren. Im Rahmen dieses Prozesses wurden mit Urteil vom 16. Juli 2012 vorsorgliche Massnahmen erlassen. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) für die Tochter C._____ rückwirkend ab dem 1. April 2012 bis

- 4 zum 30. Juni 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 693.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Zahlungen für die Monate April und Mai 2012 in der Höhe von je Fr. 1'000.–. Ab Juli 2012 wurden die Kinderunterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Verfahrens auf Fr. 1'433.– pro Monat zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen festgesetzt. Sodann wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich für die Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar ab dem 1. Juli 2012 (Urk. 2 S. 7ff.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 2f.). 2. Gegen das Urteil vom 16. Juli 2012 hat der Gesuchsteller fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1; Urk. 6/34/1). Er stellte die vorab angeführten Anträge. Mit Beschluss vom 13. August 2012 wurde für die Dispositivziffern 1 Abs. 2 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids im Umfang des monatlich Fr. 230.– übersteigenden Unterhaltsbeitrages die aufschiebende Wirkung erteilt. Entsprechend wurde der Gesuchsteller dazu verpflichtet, der Gesuchstellerin ab sofort für die Dauer des Verfahrens Fr. 230.– Kinderunterhalt pro Monat zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 3; Urk. 7). Die Berufungsantwort datiert vom 27. August 2012 (Urk. 8). Die weiteren Eingaben und Stellungnahmen der Parteien wurden jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 11; Urk. 16; Urk. 21; Urk. 23; Urk. 25; Urk. 27; Urk. 31-33). 3. Neue Tatsachen können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229

- 5 - Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Literatur umstritten. Das Bundesgericht hat indes eine solche analoge Anwendung abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Allerdings können die Parteien vorbringen, in der ersten Instanz sei die Untersuchungsmaxime verletzt worden, indem gewisse Fakten unberücksichtigt geblieben seien. Falls dies zutrifft, sind die entsprechenden Vorbringen zu berücksichtigen (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Auch hier können mit Vorbringen, wonach die Untersuchungsmaxime im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden sei, bisher unberücksichtigte Behauptungen vorgebracht werden (F. Hohl, a.a.O., Rz 2415). Im Ergebnis bedeutet dies, dass sowohl echte als auch - unter der vorgenannten Prämisse (Verletzung der Untersuchungsmaxime) unechte Noven vorgebracht werden können, allerdings sind die unechten Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. mit der Berufungsantwort vorzubringen. Dies gilt sowohl für die eigentlichen Kinderbelange, nämlich die Regelung der elterliche Sorge, die Festlegung des Besuchsrechts und die Anordnung einer Beistandschaft, als auch für die Regelung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder. Nach Berufungsbegründung und Berufungsantwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden. 4. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten wird Dispositivziffer 1 Absatz 1 des vorinstanzlichen Urteils. Die Rechtskraft dieser Dispositivziffer ist vorzumerken. Da es sich um vorsorgliche Massnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ein (Art. 315 Abs. 1 und 4 ZPO).

- 6 - II. 1. Mit der Berufung verlangt der Gesuchsteller, es seien C._____ (ab dem Juli 2012) und der Gesuchstellerin persönlich keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. 2. Was die allgemeinen Erwägungen zum familienrechtlichen Unterhalt anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 7f.). Insbesondere gehen auch die Parteien übereinstimmend davon aus, es sei angesichts der vorliegenden finanziellen Verhältnisse zur Berechnung der Unterhaltsansprüche die zweistufige Methode, bei welcher das Gericht zuerst die Grundbedürfnisse sowie das Einkommen der Parteien ermittelt und hernach einen allfälligen Einkommensüberschuss auf die Parteien verteilt, anzuwenden (Urk. 1; Urk. 8). Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'060.– aus. Den Bedarf der Gesuchstellerin (inklusive der Kosten für C._____) setzte sie auf Fr. 7'519.– fest. Für den Gesuchsteller ermittelte sie für eine erste Phase (1. März 2012 bis 31. März 2012) ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 0.–, für eine zweite Phase (1. April 2012 bis 30. Juni 2012) von Fr. 3'400.– und für eine dritte Phase (ab 1. Juli 2012 für die weitere Dauer des Verfahrens) von Fr. 5'887.–. Den Bedarf des Gesuchstellers setzte sie für die zweite Phase auf Fr. 2'707.– und für die dritte Phase auf Fr. 3'167.– fest (Urk. 2 S. 8ff.). Diese Zahlen sind teilweise umstritten. Grundsätzlich relevant sind die Zahlen für die dritte Phase, da über die Unterhaltsbeiträge bis und mit Juni 2012 bereits rechtskräftig entschieden wurde. 3.1. Die Gesuchstellerin arbeitet in einem … Kindergarten. Zudem erteilt sie Klavierunterricht als Privatlehrerin. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Gesuchstellerin mit diesen Tätigkeiten ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'060.– netto erzielt (Fr. 2'060.– Kindergarten; Fr. 3'000.– Klavierunterricht). Es kann hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 8). Der Gesuchsteller verlangt nunmehr, der Gesuchstellerin seien wei-

- 7 tere Fr. 980.– pro Monat als Einkommen anzurechnen. Sie arbeite auch noch in der Spielgruppe "D._____" (Urk. 1 S. 4ff.). 3.2. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin vom 7. März [recte: Mai] 2012 bis zum 9. Juli 2012 die Spielgruppe "D._____" im Gemeinschaftszentrum … leitete (Urk. 8 S. 4; Urk. 10/1; Urk. 18/1). Gemäss der Gesuchstellerin wird die Spielgruppe seit August 2012, damit seit nach den Sommerschulferien, unter demselben Namen von einer anderen Person geführt (Urk. 8 S. 4). Der Gesuchsteller bestreitet dies (Urk. 16 S. 2). Hingegen weist der vom Gesuchsteller zur Belegung seiner Behauptung eingereichte Auszug aus der Homepage http://….ch vom 16. Oktober 2012 noch immer auf den Kurs vom 7. Mai bis 12. Juli 2012 hin (Urk. 18/1). Dies lässt es gerade glaubhaft erscheinen, dass die Gesuchstellerin die Spielgruppe nicht mehr führt, da ansonsten ein aktuelleres Kursdatum angegeben würde. Folglich kann der Gesuchstellerin für die Zeitspanne ab Juli 2012 die erste Woche Juli 2012 ist vernachlässigbar - kein Einkommen als Spielgruppenleiterin angerechnet werden. Da die Unterhaltsbeiträge vor dem Juli 2012 nicht umstritten sind, müssen die von der Gesuchstellerin für die Zeitspanne Mai bis Juli 2012 effektiv erzielten Einkünfte nicht ermittelt werden. Offen bleiben kann sodann, ob es sich bei den vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen überhaupt um zulässige Noven handelt (Urk. 1 S. 4ff.; Urk. 8 S. 3f.). Es ist von einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'060.– auszugehen. 4.1. Die Gesuchstellerin wohnt mit der Tochter in der vormals ehelichen 4 ½-Zimmerwohnung in E._____. Der Mietzins beträgt Fr. 2'750.– (Urk. 4/6). Sodann hat sie Mietkosten von Fr. 155.– pro Monat für den Parkplatz (Urk. 21/9). Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin gesamthaft Mietkosten von Fr. 2'905.– (Urk. 2 S. 9). Der Gesuchsteller verlangt die Herabsetzung der Kosten ab September 2012 auf Fr. 1'800.– (Urk. 1 S. 7). Der Mietzins der Gesuchstellerin ist verhältnismässig hoch. Hingegen gilt es zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin unbestrittenermassen den Grossteil ihrer Klavierlektionen zu Hause erteilt (Urk. 25 S. 3). Sodann hat die Gesuchstellerin, was zufolge der Behauptungen des Gesuchstellers glaubhaft erscheint (Urk.

- 8 - 16 S. 9), ein Au-Pair zur Betreuung von C._____ angestellt. Bereits an dieser Stelle sei angeführt, dass die Betreuung von C._____ durch ein Au-Pair sinnvoll und angemessen ist. So erscheint es als glaubhaft, dass die Arbeitszeiten der Gesuchstellerin nicht mittels des Besuchs des Kindergartens abgedeckt werden können und, zumindest was die Arbeitsstunden am Abend als Klavierlehrerin anbelangt, ausserhalb der Hortzeiten liegen. Die obhutsinhabende Gesuchstellerin ist mindestens zu 80 % arbeitstätig. Sie trägt damit einen wesentlichen, derzeit gar den wesentlichen Teil zum Einkommen der Parteien bei. Hiervon profitiert der Gesuchsteller. Hingegen kann die Gesuchstellerin ihr Einkommen nur generieren, wenn C._____ gut betreut ist. Die Einwendung, die Kosten für ein Au-Pair liessen "sich bei den knappen Verhältnissen der Parteien" nicht rechtfertigen, ist daher verfehlt (Urk. 1 S. 8). Unter den gegebenen Umständen ist der Gesuchstellerin, welche neben dem Hauptbetreuungsaufwand für C._____ auch einen erheblichen Teil zur Finanzierung der Familie beiträgt, in der Wahl des Betreuungsmodell eine gewisse Freiheit zu belassen. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers muss sie nicht unbedingt die auf den Franken gerechnet günstigste Variante wählen (Urk. 1 S. 8f.; Urk. 16 S. 8ff.). Das von der Gesuchstellerin angestellte Au-Pair benötigt ein Zimmer. Eine 4 ½-Zimmerwohnung ist somit angemessen. Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Juli 2012 mit seiner neuen Partnerin ebenfalls in einer 4 ½-Zimmerwohnung wohnt (Urk. 31; Urk. 32/5). Sodann ist C._____ in E._____ integriert und besucht dort den Kindergarten. Die Schüler der Gesuchstellerin kommen aus der Umgebung von E._____. Die vom Gesuchsteller eingereichten Internet Ausdrücke aus homegate.ch zeigen zudem auf, dass es nicht einfach sein würde, in E._____ eine 4 ½-Zimmerwohnung zu finden (Urk. 5/3). All diese Umstände rechtfertigen es, dass die Gesuchstellerin - zumindest für die Dauer des Scheidungsverfahrens - noch mit C._____ in der ehemals ehelichen Wohnung verbleiben kann. Ausserdem wird die Höhe des Mietzinses dadurch gemildert, dass bei der Berechnung der für das Au-Pair anfallenden Kosten keine Auslagen für dessen Logis mehr angerechnet werden können. Damit sinken die Betreuungskosten.

- 9 - 4.2. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin Kinderbetreuungskosten von Fr. 1'800.– pro Monat. Relevant sind die Betreuungskosten ab Juli 2012. Nicht weiter beachtlich sind demnach die Ausführungen der Parteien zu den Betreuungskosten bis und mit Juni 2012 (Urk. 1 S. 8f.; Urk. 8 S. 5). Im August 2012 ist C._____ in den öffentlichen Kindergarten eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt macht die Gesuchstellerin Fr. 1'800.– für ein in einem Vollzeitpensum beschäftigtes Au-Pair und zusätzlich dazu einen Babysitter geltend. Dieser Betrag sei angemessen und ausgewiesen (Urk. 8 S. 5). Der Gesuchsteller erachtet neben dem (nunmehr) öffentlichen Kindergarten ab Juli 2012 Betreuungskosten (durch Au-Pair, Kinderhort, Baby-Sitter etc.) von pauschal maximal Fr. 750.– als angemessen (Urk. 1 S. 8f.; Urk. 16 S. 8ff.). Wie vorangehend unter Ziffer 4.1. bereits ausgeführt, erscheint es als glaubhaft, dass die Gesuchstellerin zur Betreuung von C._____ ein Au-Pair angestellt hat. Die Anstellung eines Au-Pairs ist den Umständen angemessen. Weder vor Vorinstanz noch in der Berufung legt nun aber die Gesuchstellerin, abgesehen von einer Musterrechnung des Kantons Zürich für die Kosten eines Au-Pairs, welche von einem Bruttosalär von Fr. 830.55 sowie Kosten von Fr. 990.– für "Kost und Logis" und damit von total anfallenden Kosten von Fr. 1'820.55 ausgeht (Urk. 6/27), Belege ins Recht, welche die behaupteten Auslagen im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung belegen würden. Es wäre für die Gesuchstellerin ein Leichtes gewesen, die angeblich vorliegenden Quittungen für die Auszahlung des Barlohnes (Prot. Vi S. 15), den Anstellungsvertrag, die Anmeldung für den angeblich vom Au-Pair zu besuchenden Sprachkurs etc. einzureichen. Mit der blossen Behauptung von Kosten von Fr. 1'800.– pro Monat sind diese noch nicht glaubhaft gemacht. Sodann führt der Gesuchsteller zu Recht an, dass die in der Musterrechnung angeführten Kosten für Logis, im angerechneten (hohen) Mietzins bereits enthalten sind (Urk. 16 S. 9; vgl. vorangehend Ziffer 4.1.). Mithin sind im Bedarf der Gesuchstellerin mangels belegter höherer Auslagen ab Juli 2012 nur die anerkannten Betreuungskosten von Fr. 750.– pro Monat zu berücksichtigen. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Gesuchstellerin selbst in ihrer Eingabe vom 28. August 2012 von einem Beschäftigungsgrad ihrerseits von 100 % ausgeht

- 10 - (Urk. 11 S. 3). Trifft dies zu, verdient die Gesuchstellerin auch mehr. Allfällig nicht gedeckte Betreuungskosten sind durch den erzielten Mehrverdienst abzudecken. 4.3. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin sodann Fr. 300.– für Steuern (Urk. 2 S. 10). Bei der … ist die Gesuchstellerin unbestrittenermassen quellensteuerpflichtig. Zu besteuern hat sie hingegen die Einkünfte aus dem Klavierunterricht. Der Gesuchsteller verlangt vorab die Streichung des Betrages, da die Gesuchstellerin niemals Steuern für die Einkünfte aus dem Klavierunterricht bezahlt habe (Urk. 1 S. 8). Aufgrund des Schreibens des Steueramtes E._____ vom 21. November 2011 (Urk. 4/7) erscheint hingegen glaubhaft, dass die Gesuchstellerin bis anhin keine Steuern zu bezahlen hatte und diese Pflicht erst ab 1. Oktober 2011 zufolge des Ausbaus des Klavierunterrichtes begründet wurde. Es sind somit grundsätzlich Steuern zu berücksichtigen. Wie sich nachfolgend zeigt, liegt bis Ende September 2013 ein Mankofall vor. Folglich kann offen bleiben, ob für den zur Berechnung der Steuerbelastung herangezogenen Verdienst der Gesuchstellerin aus dem Klavierunterricht von Fr. 36'000.– pro Jahr die Einsetzung eines Betrages von Fr. 200.– oder Fr. 300.– pro Monat angemessen erscheint. Sobald die Gesuchstellerin einen namhaften Unterhaltsbeitrag für C._____ und sich persönlich erhält, sind Fr. 300.– angemessen (Urk. 1 S. 8; Urk. 8 S. 5; Urk. 16 S. 3). Der Betrag von Fr. 300.– ist somit im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen. 4.4. Damit ist von einem Bedarf der Gesuchstellerin inklusive C._____ von Fr. 6'469.– auszugehen (Fr. 7'519.– minus Fr. 1'800.– plus Fr. 750.–). 5.1. Der Gesuchsteller besitzt einen "Bachelor of Science" der Universität … in … (Prot. Vi S. 30). Er arbeitet in der Finanzbranche. Er verkauft Investmentlösungen (Prot. Vi S. 23). Von Januar 2010 bis Dezember 2011 war der Gesuchsteller bei der F._____ SA tätig. Er erhielt ein Fixeinkommen von brutto Fr. 2'500.– pro Monat zuzüglich Kommissionen für die von ihm abgeschlossenen Geschäfte. Vor Vorinstanz führte er aus, er habe bei einem Umrechnungskurs Pfund/Schweizerfranken von 1.44 im Jahre 2010 durchschnittlich Fr. 4'637.92 netto pro Monat und im Jahre 2011 Fr. 5'887.– netto verdient (Prot. Vi S. 24 und

- 11 - 32f.). Aufgrund des Ausscheidens aus der F._____ SA per Ende 2011 hatte der Gesuchsteller in der Finanzbranche für drei Monate eine Arbeitssperre. Bereits am 27. Januar 2012 unterzeichnete er jedoch einen neuen Vertrag bei der G._____ SA, bei welcher er am 21. März 2012 seine Tätigkeit aufnahm. Gemäss den Angaben des Gesuchstellers setzte sich sein Einkommen bei der G._____ SA zu 100 % aus Provisionen zusammen (Urk. 12/3). Per 31. Januar 2013 wurde das Arbeitsverhältnis des Gesuchstellers aufgelöst. Seit dem 1. Februar 2013 ist er arbeitslos (Urk. 25). Er hat sich beim Arbeitsamt angemeldet (Urk. 29/12). 5.2. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller für die Zeitperiode 1. April 2012 bis 30. Juni 2012 ein massgebendes Einkommen von netto Fr. 3'400.– an. Ab Juli 2012 ging sie für die weitere Dauer des Verfahrens von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 5'887.– netto pro Monat aus (Urk. 2 S. 11ff.). Der Gesuchsteller widersetzte sich in der Berufungsbegründung der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 5'887.– ab dem 1. Juli 2012. Da er eine Arbeitsstelle habe, sei kein hypothetisches Einkommen festzusetzen, sondern es sei auf die effektiv von ihm erzielten Einkünfte abzustellen und eine realistische Prognose für die Zukunft vorzunehmen (Urk. 1 S. 10ff.). 5.3. Der Gesuchsteller hat seit dem Juli 2012 bis zu seiner Arbeitslosigkeit Ende Januar 2013 gearbeitet. Aufgrund der Akten sowie der Behauptungen der Parteien erscheint nicht glaubhaft, dass es der Gesuchsteller absichtlich unterlassen hätte, ein höheres als das von ihm effektiv erzielte Einkommen zu generieren. Zwar geht aus den Akten hervor, dass der Gesuchsteller über Neujahr für 16 Tage in den Ferien war (Urk. 25), daraus kann aber nicht pauschal abgeleitet werden, seine Arbeitgeberin habe ihm kündigen wollen, weil er "es vorgezogen habe, regelmässig in die Ferien zu fahren, anstatt sich um Kunden zu bemühen" (Urk. 31 S. 1). Da im Weiteren weder konkrete Anhaltspunkte behauptet noch ersichtlich sind, in welchem Umfang der Gesuchsteller während dieser Zeitspanne ein höheres Einkommen hätte erzielen können, ist rückwirkend auf die effektiv erzielten Einkünfte abzustellen.

- 12 - Gemäss Lohnausweis hat der Gesuchsteller im Jahre 2012 einen Nettolohn von (nach Abzug der Quellensteuer) Fr. 3'440.– pro Monat erzielt (Urk. 33). Diesen Betrag lässt sich der Gesuchsteller denn auch ab Juli 2012 (in etwa) anrechnen (Urk. 1 S. 14; Fr. 3'400.–). Aufgrund der Akten und des vom Gesuchsteller selbst geschilderten Ablaufs des "Lohnsystems" ist davon auszugehen, dass dieser Lohn dem Gesuchsteller auch effektiv ausbezahlt wurde, obwohl die von ihm monatlich erzielten Provisionen noch unter diesen Beträgen lagen (Urk. 1 S. 11; Urk. 6/12/3 Ziffer 4.2.; Urk. 6/32/3; Urk. 5/7; Urk. 29/2-9). Es erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsteller Ende Januar 2013 eine Schuld gegenüber der Arbeitnehmerin von Fr. 26'932.23 aufwies (Urk. 29/8 und 9). Hingegen macht er nicht geltend, dass seine Arbeitgeberin diese Forderung zwischenzeitlich eingefordert hatte (vgl. hierzu auch: Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, 2012, N 5 zu Art. 322b OR). Die Schuld ist für die Berechnung des Einkommens des Gesuchstellers unbeachtlich. Dem Gesuchsteller ist für die Zeitspanne Juli 2012 bis und mit Januar 2013 ein monatliches Einkommen von Fr. 3'440.– netto anzurechnen. 5.4. Seit dem 1. Februar 2013 ist der Gesuchsteller arbeitslos. Er hat sich beim Arbeitsamt angemeldet (Urk. 29/12 und 13). Es wird von keiner Partei behauptet und ist auch nicht ersichtlich, wieso der Gesuchsteller keine Arbeitslosengeld erhalten sollte (vgl. Art. 8, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs.1 und 3, Art. 11 Abs. 1, Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 15 AVIG). Es ist damit glaubhaft, dass er ab Februar 2013 Arbeitslosengelder beziehen kann (vgl. Art. 6a Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV). Glaubhaft erscheint ein versicherter Verdienst des Gesuchstellers von Fr. 4'150.– (Art. 23 Abs. 1 AVIG; Urk. 29/5). Dies ergibt ein Taggeld von Fr. 191.25 (Art. 40a AVIV; Faktor 21.7). Hiervon erhält der Gesuchsteller 80 Prozent (Art. 22 Abs. 1 AVIG), damit rund Fr. 153.– pro Tag. Dies ergibt monatlich im Durchschnitt Fr. 3'320.– (21.7 x Fr. 153.–). Abzuziehen sind noch die Beiträge an die Sozialversicherungen (Art. 22a AVIG). Es erscheint glaubhaft, dass sich diese auf zirka 9 % belaufen (Urk. 29/5). Damit resultiert ein Einkommen des Gesuchstellers von rund Fr. 3'000.– netto pro Monat.

- 13 - 5.5. Zu beachten ist jedoch, dass (insbesondere) bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen abgewichen und von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden darf, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Es ist auf das Einkommen abzustellen, das er bei gutem Willen verdienen könnte (BGE 128 III 4 S. 5f. Erw. 4a). Der Gesuchsteller ist jung und gesund. Er ist gut ausgebildet und nunmehr doch seit einigen Jahren in der Finanzbranche tätig. Die Muttersprache des Gesuchstellers ist Englisch. Seine Deutschkenntnisse verbessert er hingegen stetig (Urk. 5/11). Die allgemeine Arbeitslage hat sich auch in der Finanzbranche seit dem Wechsel des Gesuchstellers von der F._____ SA zur G._____ SA anfangs 2012 nicht merklich verschlechtert. Es kann daher vorliegend nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller werde nun für eine längere Zeit arbeitslos bleiben. Vielmehr hat er alle seine Ressourcen in Gang zu setzen, um wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Umstritten ist der dem Gesuchsteller anrechenbare Lohn. Die Vorinstanz stellte auf den vom Gesuchsteller bei der F._____ SA im Jahre 2011 durchschnittlich erzielten Lohn ab. Entsprechend rechnete sie dem Gesuchstellern nach einer gewährten Einarbeitungszeit von drei Monaten wiederum ein Einkommen von Fr. 5'887.– an (Urk. 2 S. 11ff.). Der Gesuchsteller bestätigte in der Berufungsbegründung diese Zahl (Urk. 1 S. 12). Erst mit der Eingabe vom 25. Oktober 2012 machte er dann geltend, er habe in der Schweiz nie Fr. 5'887.– verdient. Während der Ehe habe er ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'920.– erzielt, nämlich Fr. 4'809.– pro Monat im Jahre 2010 (Fr. 5'209.– abzüglich Fr. 400.– als Abzug für den für ihn zuständigen Coordinator) und im Jahre 2011 Fr. 5'031.– (Fr. 5'631.– abzüglich neu Fr. 600.– für den Coordinator; Urk. 16 S. 4f.; Urk. 18/4-8). Diese neuen Behauptungen erst nach der Berufungsbegründung sind verspätet (vgl. vorangehend I. Ziffer 3) und daher nicht mehr zu beachten. Doch selbst wenn sie noch zu hören wären, sind sie nicht glaubhaft. Der Lohnausweis der F._____ SA enthält jeweils nur das Grundgehalt des Gesuchstellers; Fr. 2'318.– brutto im Jahre 2010 (Urk. 4/4) und Fr. 2'500.– brutto im Jahre 2011 (Urk. 29/1).

- 14 - Sodann ist den "Statements of Account" zu entnehmen, dass dem Gesuchsteller zumindest ab November 2010 regelmässig ein "Salary" ausbezahlt wurde (Urk. 18/4; Urk. 18/6). Dieser Betrag wurde dem Gesuchsteller jeweils (in Pfund) als "adjusted Amount" belastet und direkt mit den auszuzahlenden Provisionen verrechnet. Genau gleich ging man mit den "Office Costs" und "Infrastructure Costs" vor. Damit erscheint glaubhaft, dass dem Gesuchsteller gemäss "Statement of Account" für das Jahr 2011 £ 49'062.07 ausbezahlt wurden, was umgerechnet mit 1.44, wie auf dem "Statement of Account" Dezember 2011 handschriftlich vermerkt, Fr. 70'649.38 ergibt (Urk. 18/6). Dieser Betrag wurde dem Gesuchsteller soweit ersichtlich zusätzlich zu den bereits mit den anfallenden Provisionsansprüchen verrechneten zwölf Monatslöhnen à Fr. 2'500.–, was Fr. 30'000.– ergibt, ausbezahlt. Aufgrund dieser Zahlen erscheint somit gar ein höheres durchschnittliches Jahreseinkommen für das Jahr 2011 als Fr. 5'887.– netto pro Monat als glaubhaft. Der Gesuchsteller hat zwischenzeitlich noch mehr Erfahrungen als Verkäufer von Investmentlösungen sammeln können. Wie bereits erwähnt ist nicht ersichtlich, dass die Branche, in welcher der Gesuchsteller tätig ist, heute im Vergleich zum Jahr 2011 merklich eingebrochen wäre. Es erscheint daher angemessen, dem Gesuchsteller wiederum ein Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 5'887.– anzurechnen. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller auch bei einem neuen Arbeitgeber eine Einarbeitungszeit benötigt, um wieder ein Einkommen in der vorgenannten Grössenordnung zu erreichen, ist ihm eine grosszügige Übergangsfrist bis Ende September 2013 zu gewähren. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Gesuchsteller ein Einkommen von Fr. 3'000.– (Arbeitslosengelder) anzurechnen, hernach Fr. 5'887.– netto pro Monat. 6.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf des Gesuchstellers ab dem Juli 2012 auf Fr. 3'167.– festgesetzt (Urk. 2 S. 8ff.). 6.2. Der Gesuchsteller verlangt die Einsetzung von Fr. 300.– statt Fr. 200.– für die Position auswärtige Verpflegung. Dies sei bei einem 100 % Pensum (20 x Fr. 15.–) angemessen, zumal er über Mittag in einem Restaurant essen müsse und dafür keinen Lohnzuschlag vom Arbeitgeber erhalte (Urk. 1 S. 16).

- 15 - Der Gesuchsteller lebt mit seiner Freundin in einer Haushaltsgemeinschaft. Sein Grundbetrag gemäss den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) beträgt Fr. 1'100.– (II. Ziffer 1.1.). Gemäss IV. Ziffer 1 des Kreisschreibens ist vom Grundbetrag 50 % für die Nahrung aufzuwenden. Mithin sind von den dem Gesuchsteller für das Frühstück sowie das Mittag- und Abendessen anfallenden Kosten bereits Fr. 550.– pro Monat durch den Grundbetrag abgedeckt. Dies entspricht rund Fr. 18.30 pro Tag (bei 30 Tagen pro Monat). Die in ZR 84 [1985] Nr. 68 vorgenommene Aufteilung auf die drei Mahlzeiten (15 % für das Frühstück, 55 % für Mittagessen und 35 % für Abendessen) erscheint angemessen. Damit stehen dem Gesuchsteller pro Mittagessen Fr. 10.10 aus dem Grundbetrag zur Verfügung. Der Gesuchsteller arbeitete 100 %. Essensvergütungen erhielt er bei der G._____ SA nicht. Eine Kantine stand ihm nicht zur Verfügung. Gemäss I. Ziffer 3.2. des Kreisschreibens kann ein Zuschlag von Fr. 5.– bis Fr. 15.– für jede Hauptmahlzeit gewährt werden. Die Vorinstanz sprach Fr. 10.– zu, der Gesuchsteller beantragt nunmehr Fr. 15.–. Der Zuschlag ist nur bei einem Nachweis der Mehrauslagen zu gewähren. Der Gesuchsteller reicht keine Belege ein, welche die behaupteten Auslagen in der Höhe von Fr. 300.– belegen würden. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, einige Quittungen seiner Restaurantbesuche aufzubewahren und einzureichen. Zwar kann nicht verkannt werden, dass es in der Region Zürich kaum mehr möglich ist für Fr. 20.10 ein Mittagessen in einem Restaurant einzunehmen. Hingegen stehen gerade in der Agglomeration Zürich kostengünstigere Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zudem ist dem Vertrag des Gesuchstellers mit der G._____ SA zu entnehmen, dass er wohl kaum über einen fixen Arbeitsplatz verfügte (Urk. 6/12/3). Er konnte somit auch von zu Hause aus arbeiten. Es hätte am Gesuchsteller gelegen, die behaupteten Mehrauslagen von Fr. 15.– pro Arbeitstag zu belegen. Dies hat er unterlassen. Sie erscheinen daher nicht glaubhaft. Es sind nur Fr. 200.– zu berücksichtigen. 6.3. Der Gesuchsteller lebt seit dem Juli 2012 zusammen mit seiner Freundin in einer 4 ½-Zimmerwohnung in H._____. Die Vorinstanz ging von einem Mietzins von Fr. 2'520.– aus und setzte im Bedarf des Gesuchstellers hiervon die

- 16 - Hälfte, Fr. 1'260.– ein (Urk. 2 S. 17). Der Gesuchsteller beantragt in der Berufung erneut, es seien in seinem Bedarf zwei Drittel der Mietkosten zu berücksichtigen, da er ein Zimmer für C._____ eingerichtet habe. Er benötige einen Schlafplatz für C._____ und damit insgesamt mehr Platz in der Wohnung. Er geht dabei von einem Mietzins von Fr. 2'460.– aus, da der "Abstellplatz" nicht mehr gebraucht werde (Urk. 1 S. 17; Urk. 3/31 S. 4; Urk. 3/32/4+5). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 14). Der Gesuchsteller hat C._____ nur jedes zweite Wochenende zu Besuch. Ihr Zimmer kann anderweitig verwendet werden. Es ist nicht einzusehen, wieso die Freundin des Gesuchstellers, welche unbestrittenermassen 3 ½-Zimmer der Wohnung mitbenutzt, nur einen Drittel der Kosten tragen soll. Solche Geschenke kann sich der unterhaltspflichtige Gesuchsteller nicht leisten. Entsprechend sind im Bedarf des Gesuchstellers ab dem Juli 2012 die von der Vorinstanz festgesetzten und von der Gesuchstellerin anerkannten (Urk. 8 S. 9) Mietkosten von Fr. 1'260.– zu belassen. 6.4. Damit ist der von der Vorinstanz für den Gesuchsteller festgesetzte Bedarf von Fr. 3'167.– ab Juli 2012 grundsätzlich zu bestätigen. Da vorliegend vor allem Kinderunterhaltsbeiträge im Streit liegen, ist hingegen zu berücksichtigen, dass dem Gesuchsteller während seiner Arbeitslosigkeit keine Berufsauslagen anfallen werden. Für diese Zeitspanne sind die berücksichtigten Fr. 200.– für auswärtige Verpflegung aus seinem Bedarf zu streichen. Weiter sind dem Gesuchsteller unter der Position Berufsauslagen (Fahrkosten) keine Fr. 258.– pro Monat für ein Generalabonnement anzurechnen. Wenn der Gesuchsteller nicht arbeitet, ist eine Mobilität in der ganzen Schweiz nicht notwendig. Es sind nur Fr. 158.– zu berücksichtigen. Der Bedarf des Gesuchstellers ab Februar 2013 ist somit bis zur (hypothetischen) Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit Ende September 2013 um Fr. 300.– auf Fr. 2'867.– zu senken.

- 17 - 7. Damit resultieren die nachfolgenden Unterhaltsberechnungen: Juli 2012 bis und mit Januar 2013 Einkommen Gesuchstellerin Fr. 5'060.– Einkommen Gesuchsteller Fr. 3'440.– Total Fr. 8'500.– Bedarf Gesuchstellerin (inkl. C._____) Fr. 6'469.– Bedarf Gesuchsteller Fr. 3'167.– Total Fr. 9'636.–

Es besteht ein Manko von Fr. 1'136.–. Dem Gesuchsteller ist sein Existenzminimum zu belassen. Er ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Tochter C._____ einen monatlichen Unterhalt von (gerundet) Fr. 270.– (Fr. 3'440.– minus Fr. 3'167.–) zu bezahlen. Allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.

Februar 2013 bis und mit September 2013 Einkommen Gesuchstellerin Fr. 5'060.– Einkommen Gesuchsteller Fr. 3'000.– Total Fr. 8'060.– Bedarf Gesuchstellerin (inkl. C._____) Fr. 6'469.– Bedarf Gesuchsteller Fr. 2'867.– Total Fr. 9'336.–

Es besteht ein Manko von Fr. 1'276.–. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Tochter C._____ einen monatlichen Unterhalt von (gerundet) Fr. 130.– (Fr. 3'000.– minus Fr. 2'867.–) zu bezahlen. Allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.

Ab Oktober 2013 für die weitere Dauer des Verfahrens Einkommen Gesuchstellerin Fr. 5'060.– Einkommen Gesuchsteller Fr. 5'887.– Total Fr. 10'947.–

- 18 - Bedarf Gesuchstellerin (inkl. C._____) Fr. 6'469.– Bedarf Gesuchsteller Fr. 3'167.– Total Fr. 9'636.–

Es besteht ein Überschuss von Fr. 1'311.–. Hiervon sind mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 15) zwei Drittel der Gesuchstellerin zuzusprechen, welche das gemeinsame Kind betreut. Damit resultiert ein Unterhaltsanspruch von gesamthaft Fr. 2'283.– (Fr. 6'469.– plus Fr. 874.– minus Fr. 5'060.–). Aufgrund des Bedarfs von C._____, welcher rund Fr. 2'050.– beträgt (Fr. 400.– Grundbetrag, Fr. 800.– Wohnung, Fr. 100.– Krankenkasse, Fr. 750.– Betreuung), und der Tatsache, dass die Gesuchstellerin C._____ überwiegend betreut, weshalb der Gesuchsteller einen höheren Beitrag an den finanziellen Unterhalt der Tochter zu leisten hat, erscheint es angemessen, die Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'400.– zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen festzusetzen. Die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin betragen entsprechend (gerundet) Fr. 880.–.

III. 1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 18 und S. 19 Dispositivziffer 3). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren umstritten waren die von der Vorinstanz ab Juli 2012 zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'433.– sowie die an die Gesuchstellerin persönlich zu leistenden Unterhaltszahlungen von Fr. 1'200.–. Der Gesuchsteller beantragte, dass er ab Juli 2012 nichts mehr zu zahlen habe. Umstritten waren somit

- 19 - Fr. 2'633.– pro Monat. Geht man von einer weiteren Verfahrensdauer von zwei Jahren ab Juli 2012 aus, so beläuft sich der Streitwert auf Fr. 63'192.–. Rund die Hälfte des Streitwertes bezog sich auf den Kinderunterhalt. Diesbezüglich sind die Kosten den Parteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei den persönlichen Unterhaltsbeiträgen unterliegt die Gesuchstellerin zu rund drei Vierteln. Gesamthaft hat die Gesuchstellerin damit fünf Achtel und der Gesuchsteller drei Achtel der Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dem Gesuchsteller wurde für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Fürsprecher lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 4; Urk. 7). Entsprechend ist sein Anteil an den Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Die Kosten sind von den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen zu tragen. 2.2. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsteller eine auf einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1, 9, 11 Abs. 1 bis 3 sowie 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 4'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer als angemessen. Damit hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller eine Entschädigung von Fr. 1'125.– zuzüglich Fr. 90.– Mehrwertsteuer, mithin von Fr. 1'215.– zu bezahlen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv Ziffer 1 Absatz 1 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. Juli 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Dispositiv.

- 20 und sodann wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Unterhalt und die Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren tt.mm.2007, nachfolgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen: ab 1. Juli 2012 bis und mit Januar 2013: Fr. 270.–

ab Februar 2013 bis und mit September 2013: Fr. 130.–

ab Oktober 2013 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 1'400.–

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 880.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab dem 1. Oktober 2013. 3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für den erstinstanzlichen Entscheid bleibt dem Endentscheid im Verfahren FE120029 vorbehalten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Achteln dem Gesuchsteller und zu fünf Achteln der Gesuchstellerin auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'215.– zu bezahlen.

- 21 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtlicheAngelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 63'192.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Präsident:

Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

versandt am: mc

Urteil und Beschluss vom 12. April 2013 Rechtsbegehren (Prot. Vi S. 8): Urteil des Einzelgerichts in Familiensachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 16. Juli 2012: Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: und sodann wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Unterhalt und die Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren tt.mm.2007, nachfolgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinde... Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 880.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab de... 3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für den erstinstanzlichen Entscheid bleibt dem Endentscheid im Verfahren FE120029 vorbehalten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Achteln dem Gesuchsteller und zu fünf Achteln der Gesuchstellerin auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen... 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'215.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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