Art. 143 Abs. 2 ZPO, technische Mängel der aktuellen Systeme. So lange die Zustellplattform des Obergerichts dem Absender einer elektronischen Eingabe keine Eingangsbestätigung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO zustellt, ist auf den fristgerechten Eingang abzustellen und auf das Erfordernis einer entsprechenden Bestätigung vor Fristablauf durch die Zustellplattform zu verzichten.
Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte die Berufungsbegründung als elektronische Eingabe ein. Er versandte sie, korrekt elektronisch signiert, am 26. April 2012 um 23:51 Uhr per Email von seinem Computer. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Fristablauf um Mitternacht des 26. April 2012 (Art. 314 Abs. 1 ZPO) stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit der elektronischen Eingabe.
(Erwägungen des Obergerichts) II. 1. (...) 2.1 Gemäss Art. 4 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (SR 272.1) sind elektronische Eingaben an eine Behörde an die Adresse auf der von ihr verwendeten (vom Bund anerkannten) Zustellplattform zu senden. Derzeit sind sowohl IncaMail als auch PrivaSphere (neben anderen, vgl. http://www.bk.admin.ch/themen/egov/05755, letztmals besucht am 5. Juli 2012) als Zustellplattformen im Sinne von Art. 2 obgenannter Übermittlungsverordnung vom Bund anerkannt. 2.2 Art. 143 Abs. 2 ZPO legt fest, dass die Einreichung einer fristgebundenen elektronischen Eingabe rechtzeitig erfolgt ist, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (vgl. auch S. 3 f. der Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz zu obgenannter Übermittlungsverordnung). Mit dem "betreffenden Informatiksystem" bzw. der "Zustelladresse des Gerichts" ist die Adresse "kanzlei.obergericht@gerichte-zh.ch" auf der Zustellplattform des Obergerichts (zur Zeit IncaMail) gemeint (Art. 4 obgenannter Übermittlungsverordnung, vgl. zum Ganzen Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 143 N 16; BSK ZPO-
Benn, Art. 143 N 16-18; KUKO-ZPO Hoffmann-Nowotny, Art. 143 N 9; Gasser/- Rickli, ZPO-Kurzkommentar, Art. 143 N 2; ZK ZPO-Staehelin, Art. 143 N 5; vgl. auch Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7308; vgl. auch die analoge Regelung nach Art. 48 Abs. 2 BGG sowie dazu BSK BGG-Amstutz/Arnold, 2. Auflage 2011, Art. 48 N 16, 19 und insbesondere die Botschaft zum BGG, BBl 2001 S. 4267). 2.3 Gemäss Gesetzestext und Botschaft zur ZPO muss der Eingang der elektronischen Eingabe noch innert Frist vom empfangenden Gericht (allenfalls automatisch) bestätigt worden sein und es gilt (im Unterschied zu schriftlichen Eingaben, wo das Expeditionsprinzip gilt) das Empfangsprinzip (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7308). Die Berufungsklägerin trägt folglich, wenn sie für ihre Eingabe den elektronischen Versandweg wählt – nach erklärtem Willen des Gesetzgebers – das Übermittlungsrisiko bis zum Eintreffen ihrer elektronischen Eingabe auf der Zustellplattform des Gerichts (Art. 143 Abs. 2 ZPO; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7308; vgl. auch KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny, Art. 143 N 9 m.w.H.). Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 9. Mai 2012 sowie in der Verfügung vom 24. Mai 2012 verwiesen werden. 3. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ist Vertragspartner der Zustellplattform PrivaSphere AG, weshalb er seine elektronische Eingabe am 26. April 2012, 23:51 Uhr von seinem Computer an seine Zustellplattform (PrivaSphere) sandte (diese Zeitangabe des Emailprogramms des Absenders ist allerdings nicht verlässlich, da unter Umständen manipulierbar, vgl. dazu und auch zum gesamten technischen Aufbau des nachfolgend beschriebenen Versandprozederes https://www.privasphere.com/hp/index.php?id=212&L=1&ref=GAC_501, letztmals besucht am 5. Juli 2012). Seine Zustellplattform (PrivaSphere) leitete die Sendung in der Folge an die Zustellplattform des Obergerichts (IncaMail) weiter. Dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin wurde von seiner Zustellplattform (PrivaSphere) am 26. April 2012 um 23:51:24 Uhr MESZ (Mitteleuropäische Sommerzeit) eine automatische Bestätigung (Versandbestätigung/Belegexemplar/ Archivkopie) zugestellt, dass die elektronische Eingabe bei PrivaSphere eingetroffen war und am 26. April 2012 um 23:51:11 Uhr MESZ (eGov Sendedatum, nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur, ZertES, beglaubigte
Zeitsignatur, vom Absender nicht manipulierbar) von PrivaSphere weiter versandt wurde. Die Zustellplattform des Obergerichts (IncaMail) hingegen liess dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin erst eine automatisch erstellte Empfangsbestätigung/Delivery receipt zukommen, als die elektronische Eingabe durch einen Mitarbeiter des Obergerichts am 27. April 2012 um 7:34:26 MESZ und damit nach Fristablauf angenommen worden war (die genannte Empfangsbestätigung wurde von IncaMail mit Zeitsignatur vom 27. April 2012, 7:34:50 beglaubigt). 4. Die ZPO verlangt in Art. 143 Abs. 2 (wie bereits ausgeführt) das fristgerechte Eingehen der elektronischen Eingabe auf der Zustellplattform des Obergerichts sowie die Ausstellung einer entsprechenden Empfangsbestätigung vor Fristablauf durch die Zustellplattform des Obergerichts. Ersteres hat die Berufungsklägerin mittels einer Bestätigung von IncaMail nachgewiesen: Ihre Eingabe hat die Zustellplattform des Obergerichts gemäss IncaMail am 26. April 2012 um 23:51:11 Uhr erreicht und wurde nur Hundertstelsekunden später, um 23:51:38 MESZ ans Empfängersystem des Obergerichts ausgegeben. Damit hat die Berufungsklägerin aber noch nicht die vom Gesetz verlangte, vor Fristablauf ausgestellte Bestätigung der Zustellplattform des Obergerichts vorgelegt. Das Eintreffen der Eingabe auf der Zustellplattform des Obergerichts wird dem Absender aufgrund der derzeitigen technischen Ausgestaltung des Datenverkehrs zwischen den anerkannten Zustellplattformen nicht dokumentiert, bzw. erst, wenn die elektronischen Eingabe durch einen Mitarbeiter des Obergerichts angenommen bzw. abgelehnt wird. Auf diesen Zeitpunkt abzustellen wäre (nicht nur im Vergleich mit Eingaben per Post) äusserst unzweckmässig. So würde nämlich die Fristwahrung bei elektronischen Eingaben willkürlich von der Anwesenheit des Gerichtspersonals bzw. der Bedienung des Computersystems durch dieses abhängig gemacht: Das Instrument der elektronischen Eingabe würde dadurch praktisch unbrauchbar, müsste sich der Absender einer elektronischen Eingabe doch stets versichern, dass beim empfangenden Gericht ein Mitarbeiter am Computer sitzt, der die Eingabe vor Fristablauf annimmt. Darum und zur Vermeidung eines überspitzten Formalismus ist deshalb einstweilen und solange die Zustellplattform des Obergerichts dem Absender einer elektronischen Eingabe keine Eingangsbestätigung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO zustellt, lediglich auf den fristgerechten
Eingang von elektronischen Eingaben bei der Zustellplattform des Obergerichts abzustellen und auf das Erfordernis der Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung vor Fristablauf durch die Zustellplattform einstweilen zu verzichten. Dies befreit den Absender einer elektronischen Eingabe hingegen nicht davon, – falls fraglich – den rechtzeitigen Eingang der Eingabe auf der Zustellplattform des Obergerichts nachzuweisen. Dieser Nachweis ist der Berufungsklägerin vorliegend gelungen. Die Berufung wurde folglich fristgerecht erhoben.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 11. Juli 2012 Geschäfts-Nr.: LY120016-O/U
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