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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.03.2012 LY110046

15 mars 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,030 mots·~35 min·1

Résumé

Berufung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY110046-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 15. März 2012

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

sowie

1. B._____, 2. C._____, Verfahrensbeteiligte

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

betreffend Berufung gegen eine Verfügung der 7. Abteilung des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich vom 14. Dezember 2011 i.S. B._____ und C._____ betr. Ehescheidung / Kindesschutzmassnahmen; Proz. FE100096

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Eltern der Berufungsklägerin (nachfolgend Verfahrensbeteiligte 1 und 2) stehen sich seit 2010 beim Einzelgericht der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich im Scheidungsverfahren gegenüber (vgl. act. 11). Die gemeinsame Tochter der Parteien (nachfolgend Berufungsklägerin) wurde Ende November 2011 zum fünften Mal ins D._____, …klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, eingewiesen (act. 11/167). Die Berufungsklägerin leidet an einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit zum Teil vitalen Selbstverletzungen und Mutilationen, an Polytoxikomanie (v.a. Kokain), einer Essstörung, einer anamnetischen Anorexia nervosa und nach wiederholten Suizidversuchen einer Störung des Sozialverhaltens mit zunehmenden Verwahrlosungstendenzen (act. 11/167). Am 5. Dezember 2011 trat die Berufungsklägerin zum Zwecke des Drogenentzugs in die Psychiatrische Klinik E._____ über (act. 11/171 = act. 11/172). 2. Bereits mit Verfügung vom 1. Februar 2011 errichtete das Einzelgericht der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich für die Berufungsklägerin eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB (act. 11/91). Am 10. März 2011 verfügte es ferner die Zuteilung der Obhut über die Berufungsklägerin an die Verfahrensbeteiligte 1 (act. 11/123). 3. Mit Auszug aus dem Protokoll vom 1. November 2011 überwies die Vormundschaftsbehörde F._____ dem Einzelgericht der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich zuständigkeitshalber einen bei ihr eingegangenen Antrag auf Präzisierung des Auftrages der mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2011 (act. 11/91) und des Beschlusses des Vormundschaftsbehörde vom 10. Februar 2011 eingesetzten Beiständin, G._____ (act. 11/115), sowie ein Gesuch der Berufungsklägerin um Aufhebung der bestehenden Beistandschaft (act. 11/162-163, act. 11/168-169). 4. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 entzog das Einzelgericht der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich im Rahmen einer vorsorglichen Mass-

- 3 nahme den Verfahrensbeteiligten die elterliche Sorge über die Berufungsklägerin (Ziff. 1), errichtete für diese eine Vormundschaft nach Art. 368 ZGB (Ziff. 2.a), beauftragte die Vormundschaftsbehörde F._____ mit deren Vollzug (Ziff. 2.b), hob die mit Verfügung vom 1. Februar 2011 für die Berufungsklägerin errichtete Beistandschaft nach Art. 308 ZGB auf (Ziff. 2.c) und wies die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs der Verfahrensbeteiligten mit der Berufungsklägerin dem Vormund zu (Ziff. 3), unter Hinweis darauf, dass dabei das Kindeswohl zu berücksichtigen und in enger Zusammenarbeit sowie mit dem Einverständnis der behandelnden Ärzte/Fachpersonen zu entscheiden sei (act. 3 = act. 11/185 = act. 12). 5. Hiergegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 26. Dezember 2011 Berufung (act. 2). Sie führt zusammengefasst aus, sie benötige keinen Vormund, da ihre Eltern in der Lage seien, für sie zu sorgen, und sie ihre Angelegenheiten sehr gut selber mit ihren Eltern und den Ärzten regeln könne. 6. Am 28. Dezember 2011 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 11/1-191). Mit Beschluss vom 30. Dezember 2011 wurde der Berufungsklägerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und davon Vormerk genommen, dass der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt (act. 5). 7. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 liess die Berufungsklägerin ein Wiederherstellungsgesuch für die Frist zur Erstattung bzw. Ergänzung der Berufung stellen (act. 10). Diesem Gesuch wurde mit Beschluss vom 12. Januar 2012 entsprochen, und es wurde der Berufungsklägerin eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung des Beschlusses angesetzt, um die Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen (act. 13). 8. Am 26. Januar 2012 teilte die Vormundschaftsbehörde F._____ der Kammer ihre Verfügung vom 19. Januar 2012 mit, worin gestützt auf den angefochtenen Entscheid für die Berufungsklägerin für die Dauer des Berufungsverfahrens eine Vertretung gemäss Art. 386 ZGB angeordnet und als Vertreterin die bisherige Beiständin, G._____, eingeladen und beauftragt wird, die persönlichen

- 4 und vermögensrechtlichen Interessen der Berufungsklägerin zu wahren und sie zu vertreten sowie nach Abschluss des Berufungsverfahrens der Vormundschaftsbehörde einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit und die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin einzureichen (act. 17). 9. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 liess die Berufungsklägerin ihre Berufung ergänzen, mit den folgenden Anträgen (act. 18): "1. In Aufhebung von Dispositiv Ziffer 1 sowie Dispositiv Ziffer 2a) und 2b) der angefochtenen Verfügung sei den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 die elterliche Sorge nicht zu entziehen. Es sei die elterliche Sorge der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 insoweit einzuschränken, als der Verfahrensbeteiligten 1 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Berufungsklägerin sowie den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 sämtliche Rechte in Bezug auf die medizinische Behandlung der Berufungsklägerin zu entziehen seien. 2. In Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 ein Besuchsrecht einzuräumen von je 2 Wochenenden, eventualiter je einem Wochenende pro Monat. 3. In Aufhebung von Dispositiv Ziffer 2c) der angefochtenen Verfügung sei: a) von der Errichtung einer Vormundschaft abzusehen und die bereits errichtete Beistandschaft zu belassen. b) die besonderen Befugnisse der Beiständin wie folgt festzulegen: Bestimmung des Aufenthaltsortes der Berufungsklägerin sowie Regelung dessen Finanzierung. Bestimmung der medizinischen Behandlung in Zusammenarbeit mit den behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten und der Berufungsklägerin. Information der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 in regelmässigen Abständen (mindestens alle 2 Monate) über die getroffenen Massnahmen sowie sobald ein wichtiger Entscheid getroffen wurde. Festlegung der Modalitäten der Besuchsregelung und, falls für die Berufungsklägerin medizinisch indiziert, der Einschränkung der festgelegten Besuchsordnung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8 % MwSt) zu Lasten der Gerichtskasse, eventualiter der Verfahrensbeteiligten 1 und 2." 10. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berufung gegeben (act. 19). Die Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten 1 ging bei der Kammer am 17. Februar 2012 ein (act. 21), diejenige des Verfahrensbeteiligten 2 am 20. Februar 2012 (act. 22).

- 5 - II. 1.1 Ist ein Verfahren über die Ehescheidung anhängig und hat das Gericht die Beziehung der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es bei Gefährdung des Kindeswohls auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen bzw. passt allfällig bestehende Kindesschutzmassnahmen neuen Verhältnissen an (Art. 315a ZGB). Als Massnahmen zum Schutze des Kindeswohls sieht das Gesetz nach der Schwere des Eingriffes, in aufsteigender Reihenfolge geordnet, ein Weisungsrecht vor (Art. 307 Abs. 3 ZGB), die Errichtung einer Beistandschaft (Art. 308 ZGB), die Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) und – als ultima ratio – den Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB). Einzelne der ersten drei Massnahmen können kombiniert werden (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.08; BSK ZGB I-BREITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 307 N 2). Zu berücksichtigen ist dabei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Im Sinne der daraus fliessenden Proportionalität hat die angeordnete Massnahme dem Grad der Gefährdung des Kindeswohls zu entsprechen und die elterliche Sorge so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig einzuschränken (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.12). Es ist also die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 307 N 8). 1.2 Mit der Beistandschaft wird aktiv, autoritativ und kontinuierlich auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes eingewirkt, und die elterliche Sorge wird insofern beschränkt (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 308 N 2). Die Erziehungsbeistandschaft dient im Konkreten dem Abbau von erzieherischen Missständen durch Vermittlung, Anleitung und Weisung gegenüber den Eltern (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 308 N 4). Dem Beistand können zudem besondere Befugnisse übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB), die durch Formulierung eines Auftrages präzise festzulegen sind (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 308 N 6). Die Befugnisse des Beistandes konkurrieren grundsätzlich mit denjenigen der Inhaber der elterlichen Sorge (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 308 N 7), Letztere können aber auch entsprechend beschränkt werden, wenn sich die Eltern wenig koopera-

- 6 tiv zeigen und Gefahr besteht, dass sie Anordnungen des Beistands unterlaufen (Art. 308 Abs. 3 ZGB; BSK ZGB I-BREITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 308 N 20). Reichen diese Massnahmen zum Schutze des Kindes nicht aus, so kann den Eltern die Obhut über das Kind entzogen werden (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Als einschneidenste, letzte Massnahme kann den Eltern die elterliche Sorge vollständig entzogen werden (Art. 311/312 ZGB). Ordentliche Entziehungsgründe sind die ungenügende erzieherische Eignung oder Pflichtversäumnisse der Eltern (BSK ZGB I- BREITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 311/312 N 6 ff.). 2.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid über den Entzug der elterlichen Sorge und der Errichtung einer Vormundschaft über die Berufungsklägerin im Wesentlichen mit dem gesundheitlichen Zustand der Berufungsklägerin und dem Verhalten der Eltern, welche durch mangelhafte Unterstützung eine adäquate Behandlung der Berufungsklägerin verhindern würden (act. 12). Sie stützt sich diesbezüglich massgeblich auf die Ausführungen der behandelnden Ärztin des D._____, med. pract. H._____, in ihrer Stellungnahme an die Vormundschaftsbehörde F._____ vom 1. Dezember 2011 (act. 11/167). Entsprechend den Schilderungen von med. pract. H._____ zeigt sich die Erkrankung der Berufungsklägerin mit deutlicher Tendenz, unerwartet und ohne Berücksichtigung von Konsequenzen zu handeln, Neigung zu Wutausbrüchen ohne Kontrolle über das explosive Verhalten, Schwierigkeiten Handlungen beizubehalten, die nicht unmittelbar belohnt werden, sowie einer unbeständigen und launischen Stimmung. Die Berufungsklägerin leide unter grosser Unsicherheit bezüglich Selbstbild, Zielen und inneren Präferenzen sowie einem anhaltenden Gefühl der Leere. Die Berufungsklägerin bemühe sich übermässig, das Gefühl von Verlassenwerden zu vermeiden, unter anderem auch hierfür drohe sie mit oder verübe sie teils schwerste Verletzungen. In der Folge empfiehlt die Ärztin nach erfolgtem Drogenentzug eine längerfristige Unterbringung der Berufungsklägerin in einem sozialpädagogischen, schliessbaren Heim, vorzugsweise in einer Institution für Erwachsene, gegebenenfalls mittels einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Ständig wechselnde Aufenthaltsorte und Behandler würden die Symptomatik tendentiell verschlechtern. Die Eltern seien auf Grund der Schwere der Erkrankung

- 7 der Berufungsklägerin nicht in der Lage, diese notwendigen therapeutischen Massnahmen adäquat zu unterstützen, weshalb auch eine Vormundschaft für die Berufungsklägerin zu prüfen sei (act. 11/167). 2.2 Zur Veranschaulichung der Überforderung der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 weist die Vorinstanz im Übrigen beispielhaft einerseits auf das Protokoll der Besprechung zwischen den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 und Vertretern der Sozialbehörde sowie der Beiständin vom 1. Dezember 2011 (act. 11/183 = act. 11/186) und anderseits auf diverse Mails der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 (act. 11/176/8-11) hin (act. 12). 3.1 Gegen diesen Entscheid lässt die Berufungsklägerin in der Ergänzungsschrift ausführen, dass alle involvierten Personen – nebst den Eltern auch die medizinisch Spezialisierten und die Behörden – von ihrer schlechten gesundheitlichen Situation und der schnellen und drastischen Entwicklung in der letzten Zeit überfahren worden seien (act. 18 S. 4 und S. 6). Es treffe nicht zu, dass die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 eine therapeutische Behandlung mangelhaft unterstützen würden. Das belege die Vorinstanz auch nicht. Sie selber fühle sich durch die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 unterstützt; deren Hilfestellungen seien ihr wichtig (act. 18 S. 6). Wenn auch die behandelnden Ärzte an ihre Grenzen stossen würden, könne nicht den Eltern vorgeworfen werden, sie seien überfordert (act. 18 S. 6). Zudem begegne die von der Vorinstanz vorgesehene Regelung ihrer gesundheitlichen Gefährdung nicht, im Gegenteil. Sie belaste ihr Selbstwertund auch ihr Selbstgefühl ungemein (act. 18 S. 5). 3.2 In Bezug auf das von der Vorinstanz erwähnte Protokoll der Vormundschaftsbehörde F._____ vom 1. Dezember 2011 (act. 11/186) lässt die Berufungsklägerin sodann darauf hinweisen, dass daraus ebenfalls hervorgehe, dass die Klinik sie, die Berufungsklägerin, angesichts ihres Zustandes unbeaufsichtigt joggen gelassen habe und generell alle beteiligten Fachkräfte versagt hätten, indem die Fachleute des D._____ und der Klinik E._____ hin und her kommuniziert, aber nicht gehandelt hätten, der Hausarzt ebenfalls hin und her verwiesen worden sei und auch die Behörde hilflos gewesen sei (act. 18 S. 7). Dass die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 in Bezug auf einzelne Fragen des Vorgehens unterschiedliche

- 8 - Ansichten hätten, lasse auch nicht darauf schliessen, sie seien überfordert. Denn sie hätten immer wieder eine gemeinsame Lösung für die einzuleitenden Therapien gefunden. Die von der Vorinstanz genannten Mails würden sich im Übrigen nicht bei den Akten befinden (act. 18 S. 8). 3.3 Die vorliegenden Kindesschutzmassnahme solle der Durchführung der therapeutischen Behandlung und der Konstanz der Therapie dienen. Die Vorinstanz irre aber, wenn sie die Ansicht vertrete, die bereits errichtete Beistandschaft vermöge dem nicht zu genügen. Es habe sich eindeutig ergeben, dass der Aufgabenbereich der Beiständin einfach zu wenig klar festgelegt worden sei. Mit einer griffigeren, umfassenderen Umschreibung des Aufgabenbereichs der Beiständin könne mit einer weniger weitgehenden Massnahme als der angeordneten das Ziel auch erreicht werden. Damit würde dem Prinzip der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität genüge getan (act. 18 S. 8 f. und S. 14). Dass die Eltern in Bezug auf die nicht medizinischen Fragen nicht fähig wären, die elterliche Sorge auszuüben, werde ferner von der Vorinstanz nicht dargetan. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die gesamte elterliche Sorge entzogen werden sollte (act. 18 S. 14). 3.4 Damit die laufende Behandlung im D._____ durchgeführt und gewährleistet werden könne, reiche es aus, wenn die Beiständin nebst den bisherigen Aufgaben den Aufenthalt der Berufungsklägerin bestimmen könne. Denn damit könne sie die konstante längerfristig notwendige Behandlung garantieren. Der vollständige Entzug der elterlichen Sorge sei dafür nicht notwendig, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Verfahrensbeteiligten 1 reiche aus (act. 18 S. 8 f.). Dies insbesondere dann, wenn der Beiständin zudem die Befugnis übertragen werde, die medizinisch therapeutische Behandlung alleine bestimmen zu können. Dabei sei aber das Informationsrecht der Eltern zu gewährleisten. Allerdings müsse in einem zusätzlichen Verfahren geklärt werden, ob ein Wechsel der Person der Beiständin angezeigt sei (act. 18 S. 13 f.). 3.5 Unzulässig sei sodann, die Regelung des Besuchsrechts der Beiständin zu überlassen. Diese habe nur im Rahmen der gerichtlich festgelegten Besuchsordnung die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zu regeln (act. 18

- 9 - S. 10). Mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Verfahrensbeteiligten 1 sei das Besuchsrecht sowohl für diese als auch den Verfahrensbeteiligten 2 zu regeln, und zwar abwechslungsweise jedes Wochenende bei einem Elternteil, allenfalls in einem reduzierten Masse (act. 18 S. 11). Einschränkungen zeitlicher oder räumlicher Art sollten durch die Beiständin zulässig sein oder es könnten auch besondere Auflagen erteilt werden, allerdings nur, wenn sie medizinisch oder therapeutisch indiziert seien und der Berufungsklägerin nachvollziehbar dargelegt würden (act. 18 S. 12). 4.1 Die Verfahrensbeteiligte 1 stellt sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt, sie habe die behandelnden Ärzte immer adäquat und intensiv unterstützt. Sie sei aber zur Vermeidung von schwierigen und konfliktträchtigen Diskussionen zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem damit zusammenhängenden Loyalitätskonflikt der Berufungsklägerin bereit gewesen, den Entzug des Sorgerechts zu akzeptieren. Es sei zutreffend, dass der Aufgabenbereich der Beiständin zu wenig klar festgelegt worden sei und sie stimme dem Vorschlag, eine klare Besuchsordnung festzuhalten, bei (act. 21). 4.2 Auch der Verfahrensbeteiligte 2 nimmt insofern Stellung, als er zugunsten der Tochter auf eine Anfechtung des Sorgerechtsentzugs verzichtet habe. Er unterstütze jedoch die Anträge der Berufungsklägerin, welche einwandfrei begründet seien und sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Berufungsklägerin als auch die Elternrechte angemessen berücksichtigen würden. Dabei weist er wiederholend darauf hin, dass die Beiständin vor Festsetzung (zumindest nichtdringlicher) Entscheidungen die Eltern aber anhören solle. Im Sinne des Wohlergehens der Tochter stelle sich überdies die Frage, wer die Funktion der Beiständin ausüben solle, zumal die bisherige Beiständin die gestellten Anforderungen nicht erfülle (act. 22). 5.1 Die Vorinstanz errichtete bereits mit Verfügung vom 1. Februar 2011 auf Grund einer Gefährdungsmeldung des … [Spital] vom 27. Januar 2011 mit dem wesentlichen Zweck, die Berufungsklägerin aus den elterlichen Konflikten herauszunehmen und dadurch bei ihr entstehende Loylitätskonflikte zu vermindern (act. 11/91), für die Berufungsklägerin eine Erziehungsbeistandschaft nach

- 10 - Art. 308 ZGB und beauftragte die Vormundschaftsbehörde F._____ mit dem Vollzug (act. 11/92). Der involvierte Arzt, Dr. med. I._____, hielt zum Zustand der Berufungsklägerin damals fest, diese stehe noch am Anfang der Genesung. Allerdings würden bei der Berufungsklägerin erste Anzeichen für eine Änderung im Selbst- und Fremdempfinden bestehen, was einen Meilenstein im Genesungsprozess darstelle und unterstützt werden müsse (act. 11/91). 5.2 In der Folge ernannte die Vormundschaftsbehörde F._____ G._____ als Beiständin und übertrug dieser die folgenden Aufgaben (act. 11/115): "Sie [die Beiständin] hat in enger Zusammenarbeit mit A._____, der externen Psychotherapeutin und allfälligen involvierten psychotherapeutischen Institutionen (bei erneuter vorübergehender Therapie) die geeigneten Entscheidungen und Massnahmen vorzunehmen. Je nach Verlauf der erneuten stationären Therapie sind in Absprache mit psychotherapeutischen Fachpersonen auch allfällige ausserfamiliäre Anschlusslösungen in Betracht zu ziehen. Eine solche nachfolgende Platzierung, falls indiziert, ist durch die Beiständin zu organisieren. Im Rahmen dieser Massnahme ist insbesondere darauf zu achten, dass A._____ nicht erneut zwischen elterliche Konflikte gerät, welche die Loyalitätskonflikte verstärken und sich hinderlich auf den Genesungsprozess auswirken." 5.3 Nachdem die Beschwerdeführerin erneut hospitalisiert werden musste, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. März 2011 in Gutheissung des entsprechenden Antrags der Verfahrensbeteiligten 1 und in Abweisung des Antrags des Verfahrensbeteiligten 2 auf beidseitigen Obhutsentzug die Obhut über die Berufungsklägerin der Verfahrensbeteiligten 1 zu und verzichtete unter Hinweis auf die Abwicklung des Kontaktes über die Beiständin auf die Regelung eines Besuchsrechts (act. 11/123). 5.4 Im Verlaufe des Jahres 2011 verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand der Berufungsklägerin stetig, bei Einweisung der Berufungsklägerin in das D._____ am 28. November 2011 gar rasant. Die behandelnde Ärztin des D._____, med. pract. H._____, beschreibt die Krankheit der Berufungsklägerin am 1. Dezember 2011 in einer Stellungnahme zuhanden der Vormundschaftsbehörde F._____ als rasch progredient und ihren Zustand insofern als prekär, als bei anhaltend rapider Verschlechterung die erhebliche Gefahr bestehe, dass die

- 11 - Berufungsklägerin versterbe, sei es durch Suizidversuch, einer übermässigen Selbstverletzung oder wegen Drogenkonsums (act. 11/167). Auch die sie in der Psychiatrischen Klinik E._____ betreuende Assistenzärztin, J._____, bezeichnet die Berufungsklägerin sowohl in körperlicher als auch psychischer Hinsicht als sehr instabil und nicht belastbar (act. 11/172). 5.5 Das Leben der Berufungsklägerin ist offensichtlich in hohem Masse gefährdet, dessen sind sich auch alle Beteiligten bewusst. Augenscheinlich ist auch, dass mit der errichteten Beistandschaft und der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Verfahrensbeteiligte 1 der sich zunehmend entwickelten Lebensgefährdung der Berufungsklägerin nicht begegnet werden konnte. Daher erweist sich zum Schutze der Berufungsklägerin die Abänderung der bestehenden Massnahme und/oder die Anordnung einer zusätzlichen Massnahme als notwendig. 6.1 Die Vorinstanz entschied sich für den vom Gesetz als letzte Massnahme vorgesehenen Sorgerechtsentzug. Nebst der Äusserung von med. pract. H._____, die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 seien nicht in der Lage, die notwendigen therapeutischen Bemühungen adäquat zu unterstützen (act. 11/167), und dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde F._____ vom 1. Dezember 2011 (act. 11/186), stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf Mails, welche sie mit act. (11/)176/8-11 bezeichnet (act. 12). Tatsächlich finden sich unter den von der Vorinstanz genannten Akten-Nummern jedoch keine Mails, wie es auch die Berufungsklägerin zutreffend feststellen lässt. In den Akten befinden sich als act. 11/177/19-23 allerdings eine E-Mail des Verfahrensbeteiligten 2 an die Beiständin vom Mai 2011, eine E-Mail der Beiständin an die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 vom August 2011, eine E-Mail vom Verfahrensbeteiligten 2 an die Vormundschaftsbehörde F._____ vom August 2011, eine E-Mail vom Verfahrensbeteiligten 2 an die ambulante Psychiaterin der Berufungsklägerin und eine Ärztin des KJPD (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Kantons Zürich) vom Oktober 2011 sowie eine Mail vom Verfahrensbeteiligten 2 an die Psychiatrische Klinik E._____ vom Dezember 2011. Eine Überforderung der Eltern im Umgang mit den Schwierigkeiten in Bezug auf die Berufungsklägerin, wie es die Vorinstanz ausführt, lässt sich aus diesen Mails aber nicht lesen.

- 12 - 6.2 Aus den erwähnten Mails ergibt sich jedoch, dass die Zusammenarbeit zwischen den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 einerseits und derjenigen zwischen den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 und der Beiständin andererseits nicht reibungslos funktionierte. Im Besonderen ist zu erkennen, dass Probleme und Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beiständin bestehen. Darauf weist auch die Berufungsklägerin selber und weisen die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 hin (vgl. act. 18 S. 9, act. 21, act. 22). Diese Feststellung wird ferner durch das Schreiben der Mitarbeiterin des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich an die Vormundschaftsbehörde F._____ vom 29. September 2011 gestützt (act. 11/163/1). In diesem Schreiben wird ein mit den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 und der Beiständin am 20. September 2011 geführtes Gespräch zur Klärung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Erwartungen erwähnt und unter Bezugnahme auf eine bereits am 4. April 2011 gemachte Mitteilung erneut auf die Notwendigkeit der Konkretisierung der Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin hingewiesen. Schliesslich teilt auch die Vormundschaftsbehörde die Ansicht, dass der der Beiständin erteilte Auftrag in der Praxis nicht entsprechend den berechtigten Interessen der Berufungsklägerin wahrgenommen und umgesetzt werden könne und stellte deshalb am 1. November 2011 bei der Vorinstanz einen Antrag auf Anpassung des Aufgabenkatalogs (act. 11/162). Unklar ist an dieser Stelle, warum die Vormundschaftsbehörde nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Aufgabenkatalog konkretisierte bzw. mit einem entsprechenden Begehren an die Vorinstanz gelangte. 6.3 Dass bei allen Beteiligten ein Bedürfnis nach einer Konkretisierung bzw. Abänderung des formulierten Auftrages der Beiständin besteht, erstaunt nicht: Die Erziehungsbeistandschaft wurde vor dem Hintergrund errichtet, dass die Berufungsklägerin – im damaligen Zeitpunkt, im Gegensatz zu heute – psychisch stabiler war und der Eindruck bestand, sie wolle ihr Leben in die Hand nehmen und etwas verändern. Man sprach (zum Zwecke der Vermeidung von Loyalitätskonflikten gegenüber den Eltern) über eine allfällige Unterbringung in einer anderen Familie oder in einem Internat. Man ging von einer Realisierung innert einiger Wochen aus (act. 11/117). Dementsprechend wurde der Aufgabenkatalog formuliert. Die Arbeit der Beiständin wurde massgeblich auf die Berufungs-

- 13 klägerin ausgerichtet und diese wurde miteinbezogen. Die Verhältnisse begannen sich aber kurz danach zu verändern und die Berufungsklägerin musste bereits nach kurzer Zeit hospitalisiert werden (act. 11/117). In der Folge wurde die Obhut über die Berufungsklägerin alleine der Mutter zugeteilt (Verfügung vom 10. März 2011, act. 11/123), ohne jedoch den Auftrag der Beiständin anzupassen. Danach hat sich die Situation der Berufungsklägerin wie beschrieben noch mehr verschlechtert, so dass mittlerweile ein Drogenentzug und eine längerfristige Unterbringung in einem sozialpädagogischen, schliessbaren Heim unumgänglich ist. Der damals formulierte und bis jetzt geltende Aufgabenkatalog ist nicht auf solche Verhältnisse ausgerichtet. Er wurde bald den damaligen Verhältnissen und wird umso mehr den heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht. Dementsprechend führte er zu den von den Parteien beschriebenen Anwendungsproblemen und Unsicherheiten. 6.4 Auch das von der Vorinstanz genannte Protokoll der Vormundschaftsbehörde F._____ vom 1. Dezember 2011 lässt keinen anderen Schluss zu. Es lässt ebenfalls die Problematik im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Aufgabenkatalogs der Beiständin und die Unsicherheiten der Beteiligten erkennen (act. 11/186): Das Protokoll gibt die Ereignisse vom 1. Dezember 2011 wieder. Die Berufungsklägerin war aus dem D._____, in welches sie mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs eingewiesen worden war, entwichen, als ihr die Möglichkeit gegeben worden war, ausserhalb der Klinik unbeaufsichtigt zu joggen. Sie hatte sich anschliessend in Zürich an der …strasse im Drogenmilieu aufgehalten und war dann zur Verfahrensbeteiligten 1 gegangen. Diese hatte die Berufungsklägerin zwar zunächst überreden können, in die Klinik zurückzukehren, dazu war es aber nicht gekommen, weil die Berufungsklägerin erneut entwich. Sie hielt sich im Zeitpunkt der Besprechung nach Angaben des Verfahrensbeteiligten 2 bei Dr. med. K._____ in L._____ auf, um eine Blutvergiftung behandeln zu lassen. Die Berufungsklägerin hatte der Verfahrensbeteiligten 1 telefonisch mitgeteilt, sie gehe nicht ins D._____ zurück, sei aber bereit in die Klinik E._____ einzutreten. Der Verfahrensbeteiligte 2 gab an, dass er am gleichen Tag mit der Berufungsklägerin

- 14 in E._____ gewesen sei. Ein Eintritt der Berufungsklägerin in die Klink mittels Überweisung durch med. pract. H._____ wäre möglich. Med. pract. H._____ sei aber nur bereit eine Überweisung vorzunehmen, wenn sie die Berufungsklägerin noch einmal begutachten könnte. Er führte weiter aus, die Berufungsklägerin könne erst am Montag in der Klinik E._____ eintreten, weshalb er das Wochenende mit der Berufungsklägerin in den Bergen verbringen wolle. Daraufhin wurde auf Anweisung der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde F._____, M._____, nach Rücksprache mit der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde und entgegen der Meinung des Verfahrensbeteiligten 2 über das weitere Vorgehen, die Polizei verständigt. Derweil informierte die Beiständin telefonisch das D._____ über die aktuelle Situation. Dieses gab an, der fürsorgerische Freiheitsentzug bestehe immer noch, allerdings habe ihrerseits die Klinik E._____ nicht kontaktiert werden können. Sodann rief die Verfahrensbeteiligte 1 die Praxis von Dr. med. K._____ an. Der anwesende Praxisassistent führte aus, die Wunden seien gut versorgt worden und die Berufungsklägerin habe Antibiotika und Dafalgan (Schmerzmittel) erhalten. Im Anschluss meldete das D._____, dass zwischenzeitlich mit der Klink E._____ Kontakt aufgenommen werden konnte und diese die mögliche Aufnahme der Berufungsklägerin bestätigt habe. Zudem habe auch Dr. med. K._____ Kontakt mit der Klink E._____ gehabt. Anlässlich dieses Kontaktes sei er gebeten worden, das D._____ zu verständigen, sobald die Berufungsklägerin bei im sei. Das geschah indes nicht. Die verständigte Polizeipatrouille traf die Berufungsklägerin an dem von ihr mit dem Verfahrensbeteiligten 2 vereinbarten Ort nicht an. 6.5 Es bleibt damit festzustellen, dass die errichtete Erziehungsbeistandschaft mit dem entsprechenden Aufgabenkatalog nicht griff und eine Verschlechterung des Zustandes der Berufungsklägerin auch mit der Obhutszuteilung an die Verfahrensbeteiligte 1 nicht verhindert werden konnte. Die gestützt auf ärztliche Berichte ergangenen gerichtlichen Interventionen vermochten also nichts zu erreichen. Die Erziehungsbeistandschaft erfolgte im Nachgang an eine Empfehlung des …spitals … und die Obhut wurde gestützt auf Ansichten der behandelnden Ärzte/-innen Dr. med. I._____ und Dr. med. N._____ – wenn auch unter den Spezialisierten damals umstritten (act. 11/99, act. 11/117, act. 11/121) – der Verfahrensbeteiligten 1 zugeteilt (act. 11/123 S. 14 f.). Es scheint, auch die Ärzte wuss-

- 15 ten nicht mit Sicherheit, jedenfalls nicht mit Einigkeit, was zu tun war. Mit Blick auf die Geschehnisse am 1. Dezember 2011 ist im Besonderen auch festzustellen, dass die Kommunikation und Absprachen zwischen den beteiligten Spezialisten nicht reibungslos funktioniert. Vor diesem Hintergrund kann den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 ihr Handeln und ihre Uneinigkeit nicht als Unfähigkeit oder Pflichtversäumnis vorgeworfen werden. Es bestehen zudem auch keine Anhaltspunkte, dass in den übrigen Bereichen der elterlichen Sorge überhaupt eine Gefährdung der Berufungsklägerin besteht, welche ein behördliches Eingreifen, wie es die Vorinstanz anordnete, rechtfertigen würden. 6.6 Aus diesen Gründen ist insgesamt nicht ersichtlich, warum vorliegend ein umfassender Sorgerechtsentzug notwendig sein soll. Auch die von der Vorinstanz angeführte, bloss pauschale, in einem Satz gemachte Äusserung der behandelnden Ärztin des D._____ vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr wäre von der Vorinstanz im Sinne der Proportionalität zu prüfen gewesen, ob der gesundheitlichen Gefährdung der Berufungsklägerin auch mit einer milderen, partiellen Massnahme als dem umfassenden Sorgerechtsentzug begegnet werden könnte. 7.1 Ausgangspunkt stellt alleine die notwendige medizinisch therapeutische Behandlung der Berufungsklägerin dar. Dabei sollte gemäss Ausführungen von med. pract. H._____ sichergestellt werden, dass eine Stabilität erreicht wird und häufige Wechsel der behandelnden Personen und Aufenthaltsorte, wie sie in der Vergangenheit geschahen, vermieden werden. Empfohlen wird nach dem derzeit durchgeführten Drogenentzug ein längerfristiger Aufenthalt in einem Heim (act. 11/167). 7.2 Wie die Darstellungen zeigen, besteht im vorliegenden Fall die Problematik darin, dass einerseits die Entscheidkompetenz betreffend medizinische und therapeutische Belange der Berufungsklägerin auf die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 aufgeteilt ist, sich diese angesichts der Schwere der Erkrankung aber nicht auf einen Weg einigen können, oder zumindest nicht innerhalb der angemessenen Reaktionszeit. Zudem war der bisherige Weg mal von der Verfahrensbeteiligten 1 und mal vom Verfahrensbeteiligten 2 geprägt, so dass sich keine Konstanz

- 16 einstellen konnte. Gleichzeitig ist es der Erziehungsbeiständin nicht möglich, entscheidend einzugreifen. Der gegenwärtige Aufgabenkatalog der Beiständin ist auch massgeblich auf die Zusammenarbeit mit der Berufungsklägerin ausgerichtet, die hierzu nicht mehr in der Lage ist. Andererseits liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine bei der Verfahrensbeteiligten 1. Insgesamt führte das dazu, dass bisher alle Beteiligten handelten, indes ohne Koordination und Kooperation. Exemplarisch dafür stehen die Ereignisse vom 1. Dezember 2011 (vgl. E. 6.4). Es lässt sich auch Fragen, ob mit der damals gestalten Erziehungsbeistandschaft die Konfliktsituation um die Berufungsklägerin in den letzten Monaten nicht gerade noch verschärft wurde, indem eine zusätzliche Person involviert war, ohne dass diese aber Entscheidungskompetenzen innehatte. Es zeigt sich jedenfalls, dass mit der im Frühjahr 2011 angeordneten Massnahme und der hinzukommenden Obhutszuteilung an die Verfahrensbeteiligte 1 die Berufungsklägerin nicht, zumindest nicht wie beabsichtigt, aus dem Spannungsfeld der Eltern genommen werden konnte. Es konnte auch keine Konstanz in der Behandlung der Berufungsklägerin erreicht werden. Im Gegenteil, die Situation spitzte sich zu, wie der gegenwärtige Zustand der Berufungsklägerin zeigt. 7.3 Um die geforderte Stabilität in der Behandlung der Berufungsklägerin verbunden mit einem längerfristigen Aufenthalt in einem Heim zu gewährleisten, erscheint es deshalb notwendig, die Entscheidungsbefugnis sowohl betreffend die Behandlung als auch den Aufenthaltsort der Berufungsklägerin bei einer Person zu konzentrieren. Aus den Gründen, die bereits zur Errichtung der Beistandschaft führten, namentlich der Loyalitätskonflikt bei der Berufungsklägerin, sollte diese Person weder die Verfahrensbeteiligte 1 noch der Verfahrensbeteiligte 2, sondern die Beiständin sein. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 1. Februar 2011 verwiesen werden (act. 11/91). Zu bemerken ist ergänzend, dass in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits am 11. Februar 2011 auch schon der behandelnde Oberarzt beim KJPD, Dr. med. O._____, eine solche Lösung favorisierte (act. 11/99). 7.4 Die elterliche Sorge der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 ist deshalb gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB partiell in Bezug auf die medizinischen und therapeuti-

- 17 schen Belange der Berufungsklägerin einzuschränken. Die diesbezügliche Entscheidbefugnis ist auf die Beiständin zu übertragen. Damit verbunden ist der Verfahrensbeteiligten 1 gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB die Obhut über die Berufungsklägerin zu entziehen und ebenfalls der Beiständin zu übertragen. Die Aufgaben der bereits ernannten Beiständin, G._____, sind entsprechend anzupassen. 8.1 Mit der Beschränkung der elterlichen Sorge zu den medizinischen und therapeutischen Belange und betreffend die Obhut verbleiben den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 diesbezüglich ein Informations- und Auskunftsrecht gemäss Art. 275a ZGB und ein Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr gemäss Art. 273 ZGB (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER, 4. Aufl. 2010, Art. 310 N 1). 8.2 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 haben von Gesetzes wegen nebst dem Recht, über laufende Entscheide und besondere Ereignisse informiert zu werden, das Recht, eigene Anregungen und Wünsche anzubringen und vor wichtigen Entscheiden angehört zu werden, wenn es die zeitlichen Umstände zulassen (BSK ZGB I-SCHWENZER, 4. Aufl. 2010, Art. 275a N 4 f.). Dem hat die Beiständin bei Ausübung der ihr übertragenen Entscheidbefugnisse Rechnung zu tragen. 8.3 In Bezug auf das Umgangsrecht führt die Berufungsklägerin zutreffend aus, dass im Scheidungsverfahren im Falle der Strittigkeit das Gericht eine Regelung zu treffen hat und das nicht vollständig der Beiständin überlassen kann (act. 18 S. 10 f.; vgl. auch BSK ZGB I-SCHWENZER, 4. Aufl. 2010, Art. 275 N 3 und 7). Das Kind ist im Vorfeld anzuhören (BSK ZGB I-SCHWENZER, 4. Aufl. 2010, Art. 275 N 9). 8.3.1 Die Vorinstanz überliess in ihrem Entscheid die Regelung der Kontakte der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 mit der Berufungsklägerin vollständig der Vormundschaftsbehörde F._____ Das ist nach dem Gesagten nicht zulässig, weshalb die Anordnung einer Besuchsrechtsregelung an dieser Stelle nachzuholen ist.

- 18 - 8.3.2 Die Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht angehört. Begründet wurde dieser Entscheid mit dem Umstand, dass eine Anhörung aus medizinischer Sicht nicht vertretbar sei (act. 12), was zutrifft (vgl. act. 11/172). 8.3.3 Allerdings führte die Berufungsklägerin im Vorfeld der angefochtenen Verfügung mit ihren eigenen Worten in diversen Schreiben an Frau M._____, Präsidentin der Vormundschaftsbehörde F._____, vom 24. August 2011 und 15. September 2011 zur Situation, der Beiständin und ihrer Beziehung zu den Eltern aus, sie könne den Kontakt zu ihren Eltern selber regeln, es sei dafür keine Beiständin notwendig, denn diese verunmögliche es ihr, jedes zweite Wochenende (mindestens jedes dritte Wochenende) mit ihrem Vater zu verbringen und mache ihr Leben dadurch nur schwerer, anstatt sie zu unterstützen (act. 11/163/3-4, act. 11/169). Der Vorinstanz teilte sie mit Schreiben vom 11. Dezember 2011 zudem mit, ihr Vater besuche sie oft und gebe ihr Kraft, Mut und Hoffnung. Er sei zur Zeit der wichtigste Pfeiler und Stützpunkt in ihrem Leben, weshalb sie seine Besuche brauche (act. 11/174). 8.3.4 Diese Aussagen der Berufungsklägerin qualifizierte die Vorinstanz angesichts des bestehenden Krankheitsbildes und der problembehafteten Beziehung zum Vater indes als Fehleinschätzung (act. 12). Dieser Erwägung legt sie die Gefährdungsmeldung der … [Spital] vom 27. Januar 2011 zugrunde (act. 11/91), welche zur Errichtung der Beistandschaft mit Verfügung vom 1. Februar 2011 führte (act. 11/92) und unter anderem zum Anlass genommen wurde, mit Verfügung vom 10. März 2011 die Obhut über die Berufungsklägerin der Verfahrensbeteiligten 1 zuzuteilen und auf eine Regelung des Besuchsrechts des Verfahrensbeteiligten 2 zu verzichten (act. 11/123). 8.3.5 Die Gefährdungsmeldung bestätigt nicht ein grundsätzlich problembehaftetes Verhältnis der Berufungsklägerin zum Vater. Allerdings geht aus der Gefährdungsmeldung hervor, dass die Berufungsklägerin von Momenten und Berührungen berichtete, die sie nicht wolle und bei welchen ihr unwohl sei. Aus diesem Grund wünsche sie, den Kontakt mit dem Vater selber von sich aus regeln zu können. Ein Abgrenzungsproblem von der Berufungsklägerin zum Verfahrensbe-

- 19 teiligten 2 ist daher nicht abzusprechen (vgl. auch die Aussagen der Berufungsklägerin in einem Schreiben an die Vorinstanz vom 20. Januar 2011, act. 11/87). Die Verfasser der Gefährdungsmeldung interpretieren diesen Wunsch der Berufungsklägerin aber als erstes Anzeichen für einen entstehenden Veränderungsund Selbstbestimmungswillen bei der Berufungsklägerin. Dieser Wille müsse aktiv gehalten werden, um weitere Erfolgserlebnisse im Hinblick auf die Genesung zu ermöglichen (act. 11/91). Gilt es, den Selbstbestimmungswillen der Berufungsklägerin aufrecht zu halten und zu fördern, so kann ihr derzeitiger Wunsch nach einem regelmässigen Besuchsrecht aber nicht ignoriert werden. Die heutige Situation unterscheidet sich indes gravierend, weshalb dennoch nicht unbesehen auf geäusserte Wünsche abgestellt werden kann, zumal davon auszugehen ist, dass gerade der angesprochene damalige Selbstbestimmungswillen mit der zunehmenden Verschlechterung des Zustandes der Berufungsklägerin als nicht mehr existent betrachtet werden müsste. Dass dem heute so ist, kann aufgrund der Akten indes nicht festgestellt werden. Immerhin spricht aber med. pract. H._____ von einer grossen Unsicherheit der Berufungsklägerin bezüglich Selbstbild, Zielen und inneren Präferenzen (act. 11/167). Es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte, dass die zitierten Schreiben der 16-jährigen Berufungsklägerin nicht ihrem derzeitigen Willen entsprächen, weshalb der Wunsch, den Verfahrensbeteiligten 2 regelmässig zu sehen, nicht ignoriert werden kann. 8.3.6 Die im Frühling 2011 getroffene Regelung, dass die Berufungsklägerin den Kontakt mit dem Verfahrensbeteiligten 2 selber bestimme, führte nicht zur beabsichtigten Genesung der Berufungsklägerin. Das deckt sich im Übrigen mit der bereits damals gemachten Einschätzung des Oberarztes beim KJPD, Dr. med. O._____, anlässlich eines Telefonates mit der Vorinstanz am 11. Februar 2011, wonach die Berufungsklägerin bei Fragen des Kontaktes zu den Eltern – ohne Unterscheidung zwischen Kontakten mit der Verfahrensbeteiligten 1 und dem Verfahrensbeteiligten 2 – schwere suizidale Impulse zeige (act. 11/99). Auch med. pract. H._____ macht keine Unterscheidung zwischen der Verfahrensbeteiligten 1 und dem Verfahrensbeteiligten 2 (act. 11/167).

- 20 - 8.3.7 Demnach sollten die Kontakte zwischen der Berufungsklägerin und den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 nicht der Berufungsklägerin überlassen, sondern autoritativ bestimmt werden. Zudem erscheint eine unterschiedliche Behandlung der Kontakte mit der Verfahrensbeteiligten 1 und denjenigen mit dem Verfahrensbeteiligten 2 aus ärztlicher Sicht nicht als angezeigt. Daher ist auch nicht einzusehen, warum der – wenn vielleicht auch nur in der heutigen Situation – geäusserte Wunsch der Berufungsklägerin nach einem regelmässigen Kontakt zum Vater nicht berücksichtigt werden soll. Davon ausgehend, dass eine grundsätzliche Distanzierung der Berufungsklägerin von ihren Eltern von den Fachärzten überdies nicht als notwendig erachtet wird (so explizit Dr. med. N._____, act. 11/121), ist entsprechend dem Antrag der Berufungsklägerin das Besuchsrecht der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 deshalb auf je zwei Wochenende pro Monat in alternierender Reihenfolge festzulegen. Sollte diese Besuchsrechtsregelung oder die konkrete Ausübung der Besuchsrechte nach Meinung der Fachärztinnen oder Fachärzte einer Genesung der Berufungsklägerin aber entgegenstehen, so hat die Beiständin die notwendigen Einschränkungen umzusetzen. Sie kann bei medizinischer Indikation, nach Absprache mit den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten, die Besuchsrechte der Verfahrensbeteiligten 1, des Verfahrensbeteiligten 2 oder von beiden zeitweise ganz oder teilweise aufheben, in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht einschränken oder für die Durchführung besondere Auflagen erteilen. Die Besuchsrechte an den Feiertagen regelt die Beiständin ebenfalls nach Rücksprache mit den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten. 8.4 Abschliessend ist zu bemerken, dass sowohl von der Berufungsklägerin als auch vom Verfahrensbeteiligten 2 verschiedentlich der Wunsch nach einem Wechsel in der Person der Beiständin geäussert wurde (act. 11/169, act. 11/182/22, act. 18 S. 13 f., act. 22). Da das gegenseitige Vertrauen die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit der Beteiligten und der Beiständin darstellt (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, 4. Aufl. 2010, Art. 308 N 4) und mit der vorliegenden Anordnung die Kompetenzen der Beiständin ausgebaut werden, erscheint es angezeigt, die Einsetzung von G._____ als Beiständin zumindest einer neuen Prüfung zu unterziehen. Wie die Berufungsklägerin und der Verfahrensbeteiligte 2 aber bereits selber zutreffend bemerken, ist die Frage nach der Person der Bei-

- 21 ständin nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Entsprechende Anträge sind an die Vormundschaftsbehörde zu richten. 9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Ergänzung der mit Verfügung vom 1. Februar 2011 errichteten Beistandschaft, die elterliche Sorge der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 bezüglich der medizinischen und therapeutischen Belange der Berufungsklägerin gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB einzuschränken und der Verfahrensbeteiligten 1 die Obhut über die Berufungsklägerin gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entziehen ist. Die diesbezüglichen Entscheidbefugnisse sind der Beiständin zu übertragen. Den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 ist ein Besuchsrecht von je zwei Wochenenden pro Monat in alternierender Reihenfolge einzuräumen. Die Beiständin hat im Falle, dass diese Regelung oder die konkrete Ausübung der Besuchsrechte nach Meinung der Fachärztinnen oder Fachärzte einer Genesung der Berufungsklägerin entgegenstehen, die notwendigen Einschränkungen der Besuchsrechte umzusetzen. Sie regelt zudem nach Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Besuchsrechte an den Feiertagen. 9.2 Die Aufgaben der Beiständin sind im Konkreten demnach wie folgt zu umschreiben: a) Die Beiständin bestimmt die medizinische und therapeutische Behandlung der Berufungsklägerin in Zusammenarbeit mit den behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten. b) Die Beiständin bestimmt in Koordination mit der medizinischen Behandlung den Aufenthaltsort der Berufungsklägerin sowie die Regelung seiner Finanzierung. c) Die Beiständin informiert die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 in regelmässigen Abständen (mindestens alle 2 Monate) über die getroffenen Massnahmen und nach jedem wichtigen Entscheid. Sie hört die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 im Vorfeld von wichtigen Entscheidungen an, wenn es die zeitlichen Umstände zulassen.

- 22 d) Die Beiständin hat nach Absprache mit den Fachärztinnen und Fachärzten im Falle der medizinischen Indikation die angeordnete Besuchsregelung einzuschränken, indem sie die Besuchsrechte der Verfahrensbeteiligten 1, des Verfahrensbeteiligten 2 oder von beiden zeitweise ganz oder teilweise aufhebt, in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht einschränkt oder für die Durchführung besondere Auflagen erteilt, und in gleicher Weise die die Besuchsrechte an Feiertagen zu regeln. III. Ausgangsgemäss ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Die Kosten der Kindsvertretung als Teil der Gerichtskosten sind vorab aus der Staatskasse zu finanzieren (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin wird nach Vorlage ihrer Honorarnote mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Es wird im Scheidungsurteil darüber zu befinden sein, in welchem Umfang die Eltern die Kosten der Kindsvertretung zu übernehmen haben. Es wird erkannt: 1. Die mit Verfügung des Einzelgerichts der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2011 errichtete Erziehungsbeistandschaft wird insofern abgeändert bzw. ergänzt, als die elterliche Sorge der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 in Bezug auf die medizinischen und therapeutischen Belange der Berufungsklägerin gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB eingeschränkt werden. 2. Die Obhut über die Berufungsklägerin wird der Verfahrensbeteiligten 1 gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen und auf die Beiständin übertragen. 3. Den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 wird ein Besuchsrecht von je zwei Wochenenden pro Monat in alternierender Reihenfolge eingeräumt. 4. Der Beiständin kommen die folgenden Aufgaben zu:

- 23 a) Die Beiständin bestimmt die medizinische und therapeutische Behandlung der Berufungsklägerin in Zusammenarbeit mit den behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten. b) Die Beiständin bestimmt in Koordination mit der medizinischen Behandlung den Aufenthaltsort der Berufungsklägerin sowie die Regelung seiner Finanzierung. c) Die Beiständin informiert die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 in regelmässigen Abständen (mindestens alle 2 Monate) über die getroffenen Massnahmen und nach jedem wichtigen Entscheid. Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 sind von der Beiständin im Vorfeld von wichtigen Entscheidungen anzuhören, wenn es die zeitlichen Umstände zulassen. d) Die Beiständin hat nach Absprache mit den Fachärztinnen und Fachärzten im Falle der medizinischen Indikation die angeordnete Besuchsregelung einzuschränken, indem sie die Besuchsrechte der Verfahrensbeteiligten 1, des Verfahrensbeteiligten 2 oder von beiden zeitweise ganz oder teilweise aufhebt, in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht einschränkt oder für die Durchführung besondere Auflagen erteilt, und in gleicher Weise die Besuchsrechte an Feiertagen zu regeln. 5. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. 6. Die Kosten der Kindsvertretung werden vorab aus der Staatskasse finanziert. Es wird im Scheidungsurteil darüber zu befinden sein, in welchem Umfang die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 die Kosten der Kindsvertretung zu übernehmen haben. 7. Die Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, wird nach Vorlage ihrer Honorarnote mit separatem Beschluss aus der Staatskasse entschädigt werden. 8. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an die Verfahrensbeteiligten 1 und 2, an die Vormundschaftsbehörde F._____, an die Beiständin der Be-

- 24 rufungsklägerin (Frau G._____, Jugend- und Familienberatung L._____, … [Adresse]) sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Wili

versandt am:

Urteil vom 15. März 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die mit Verfügung des Einzelgerichts der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2011 errichtete Erziehungsbeistandschaft wird insofern abgeändert bzw. ergänzt, als die elterliche Sorge der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 in Bezug auf... 2. Die Obhut über die Berufungsklägerin wird der Verfahrensbeteiligten 1 gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen und auf die Beiständin übertragen. 3. Den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 wird ein Besuchsrecht von je zwei Wochenenden pro Monat in alternierender Reihenfolge eingeräumt. 4. Der Beiständin kommen die folgenden Aufgaben zu: a) Die Beiständin bestimmt die medizinische und therapeutische Behandlung der Berufungsklägerin in Zusammenarbeit mit den behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten. 5. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. 6. Die Kosten der Kindsvertretung werden vorab aus der Staatskasse finanziert. Es wird im Scheidungsurteil darüber zu befinden sein, in welchem Umfang die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 die Kosten der Kindsvertretung zu übernehmen haben. 7. Die Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, wird nach Vorlage ihrer Honorarnote mit separatem Beschluss aus der Staatskasse entschädigt werden. 8. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an die Verfahrensbeteiligten 1 und 2, an die Vormundschaftsbehörde F._____, an die Beiständin der Berufungsklägerin (Frau G._____, Jugend- und Familienberatung L._____, … [Adresse]) sowie – unter Rü... 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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