Sachverhalt: Der Vorderrichter ordnete in einem Scheidungsprozess vorsorgliche Massnahmen an. Der Entscheid erging im Sinne von § 159 GVG unbegründet und enthält weder eine Rechtsmittelbelehrung noch einen Hinweis auf die Frist, innert welcher eine Begründung verlangt werden kann. Innert der 30-tägigen Frist gemäss § 287 ZPO erhebt die Klägerin Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht. Die I. Zivilkammer tritt auf die Beschwerde nicht ein und überweist sie der Vorinstanz zur Entgegennahme als Begehren um Begründung. Aus den Erwägungen: "4. Der Vorderrichter durfte die zur Diskussion stehende Verfügung unbegründet erlassen; es handelt sich um einen prozessleitenden Entscheid, gegen welchen der Rekurs nicht zulässig ist (§ 159 GVG i.V.m. § 271 Abs. 2 ZPO). Aus denselben Gründen musste auch keine Rechtsmittelbelehrung angegeben werden (§ 188 GVG). Gemäss § 159 GVG, letzter Satz, gilt in einem solchen Fall jedoch sinngemäss § 158 GVG: Dies bedeutet, dass den Parteien angezeigt werden muss, dass innert 10 Tagen ab Zustellung des unbegründeten Entscheides eine Begründung verlangt werden kann, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwächst - bzw. in der vorliegenden Konstellation keine Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 287 ZPO, erster Satz, mehr möglich wäre. Dieser Hinweis ist insbesondere auch bei einer Sachlage wie der vorliegenden erforderlich, in welcher er streng genommen gar nicht "statt der Rechtsmittelbelehrung" (§ 158 Abs. 1 GVG, 2. Satz) in das Entscheiddispositiv aufgenommen werden kann, weil eine solche nach § 188 GVG eben gar nicht angegeben werden muss: Zum einen erscheint es gerade in dieser Situation wichtig, den Parteien klar und unmissverständlich anzuzeigen, innert welcher Frist welche Rechtsbehelfe ergriffen werden können (10 Tage für das Begehren um Begründung, hernach 30 Tage für die Nichtigkeitsbeschwerde), und zum anderen ergibt sich
- 2 dies auch aus dem Gesetzestext: Weil § 159 GVG begriffsnotwendig nur Entscheide betrifft, bei welchen gemäss § 188 GVG keine Rechtsmittelbelehrung angegeben werden muss (prozessleitende Entscheide, gegen welche kein Rekurs gegeben ist), wäre der Verweis in § 159 GVG auf § 158 GVG sinnlos, wenn denn der Gesetzgeber der Ansicht gewesen wäre, der Hinweis auf die 10-tägige Frist zur Begründung könne nach Massgabe der Grundsätze unterbleiben, welche für die Rechtsmittelbelehrung gelten. 5. Vorliegend ist - wie erwähnt - die Anzeige gemäss § 158 Abs. 1 GVG unterblieben, und die Klägerin hat innert 30 Tagen eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Auf ein Rechtsmittel, das gegen einen unbegründeten Entscheid erhoben wird, kann jedoch nicht eingetreten werden. Die Rechtsmittelfristen beginnen erst mit Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N. 5 zu § 158 GVG). 6. Praxisgemäss ist jedoch die Beschwerde der Klägerin der Vorinstanz zur Entgegennahme als Begehren um Begründung der angefochtenen Verfügung zu überweisen. Dass die Klägerin damit dieses Begehren nicht innert der 10-tägigen Frist von § 158 Abs. 1 GVG gestellt hat, vermag ihr nicht zu schaden, nachdem seitens der Vorinstanz die vorgeschriebene Anzeige dieses Fristenlaufs unterblieben ist: Diese Anzeige ist - analog etwa zur Anzeigepflicht betreffend den Fristenlauf in den Gerichtsferien (§ 140 Abs. 3 GVG; Hauser/Schweri, a.a.O., N. 17 zu § 140 GVG, m.Hw.) - nicht etwa nur eine Ordnungsvorschrift, sondern ein Gültigkeitserfordernis. 7. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten und die Beschwerdeschrift der Klägerin (Urk. 2) der Vorinstanz zur Entgegennahme als rechtzeitig gestelltes Begehren um Begründung der Verfügung vom 12. September 2002 zu überweisen."