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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.10.2025 LU250006

6 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,657 mots·~8 min·6

Résumé

Kündigungsschutz / Erstreckung (Wiederherstellung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LU250006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 6. Oktober 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Mieter, Kläger und Berufungskläger gegen C._____, Vermieterin, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch D._____ AG betreffend Kündigungsschutz / Erstreckung (Wiederherstellung) Berufung gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. Juli 2025 (MO250264)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Berufungskläger mieteten von der Berufungsbeklagten eine 3.5-Zimmerwohnung und eine Einzelgarage an der E._____-strasse … in F._____ (vgl. act. 6/2/3). Mit amtlichem Formular und Begleitschreiben vom 21. Mai 2025 kündigte die Berufungsbeklagte die Mietverhältnisse aufgrund Zahlungsverzugs auf den 30. Juni 2025 (act. 6/2/2). 1.2. Am 19. Juni 2025 stellten die Berufungskläger bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach (fortan: Vorinstanz) ein Begehren um Erstreckung der Mietverhältnisse um acht Monate (act. 6/1). Die Vorinstanz lud die Parteien mit Schreiben vom 20. Juni 2025 auf den 7. Juli 2025, 10:15 Uhr, zur Schlichtungsverhandlung vor. In der Vorladung wies die Vorinstanz ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hin. Insbesondere hielt sie fest, dass das Schlichtungsgesuch bei Säumnis der klagenden Partei als zurückgezogen gelte und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (act. 6/3). 1.3. Am 25. Juni 2025 reichten die Berufungskläger der Vorinstanz kommentarlos einen Beleg für einen Arzttermin der Berufungsklägerin 2 am 7. Juli 2025 um 10:15 Uhr ein (act. 6/4). Nach Rücksprache mit der Berufungsbeklagten verschob die Vorinstanz die Schlichtungsverhandlung auf den Nachmittag des 7. Juli 2025 (15:15 Uhr). Die Vorinstanz versandte die Verschiebungsanzeigen am 27. Juni 2025 per Einschreiben an den Berufungskläger 1, die Berufungsklägerin 2 und die Berufungsbeklagte. Beide Berufungskläger holten die an sie adressierte eingeschriebene Postsendung nicht ab (act. 6/10/1+2; act. 6/10/11). 1.4. Am 7. Juli 2025 fanden sich die Berufungskläger weder um 10:15 Uhr noch um 15:15 Uhr bei der Vorinstanz ein. Sie blieben der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern (Prot. Vi., S. 2). 1.5. Mit Beschluss vom 14. Juli 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als erledigt ab (act. 6/12).

- 3 - 1.6. Am 23. Juli 2025 reichten die Berufungskläger bei der Vorinstanz ein nicht unterzeichnetes Wiederherstellungsgesuch ein (act. 6/13). Sie machten geltend, sie hätten den Termin vom 7. Juli 2025 aus gesundheitlichen Gründen (Arzttermin) nicht wahrnehmen können. Daraufhin sei ihnen ein neuer Termin für den 14. Juli 2025 angesetzt worden. Leider hätten sie diesen Termin verpasst, da sie gleichzeitig ein eingeschriebenes Schreiben von der Post hätten abholen müssen und davon ausgegangen seien, es handle sich dabei um die neue Terminbestätigung des Gerichts. Beim Abholen habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich nicht um einen Gerichtsbrief gehandelt habe. Die 30-tägige Frist für die Einreichung eines Erstreckungsbegehrens gemäss Art. 273 OR sei inzwischen abgelaufen. Sie bäten die Vorinstanz deshalb um eine erneute Vorladung zur Schlichtungsverhandlung (act. 6/14). 1.7. Mit Beschluss vom 28. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch ab (act. 3 = act. 6/16). 2. 2.1. Dagegen erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 6. August 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung beim Bezirksgericht Bülach (act. 2). Dieses leitete die Berufungseingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 4). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-20) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. 3. 3.1. Gemäss Art. 149 ZPO entscheidet das mit der Wiederherstellung befasste Gericht endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung habe den definitiven Rechtsverlust zur Folge. Vorliegend hat die Vorinstanz das Verfahren bereits als erledigt abgeschrieben. Zudem ist die Verwirkungsfrist gemäss Art. 273 Abs. 2 lit. a OR inzwischen abgelaufen. Die Verweigerung der Wiederherstellung hat deshalb einen definitiven Rechtsverlust zur Folge und kann an die obere kantonale Instanz weitergezogen werden. Der Streitwert der zuletzt auf-

- 4 rechterhaltenen Rechtsbegehren beträgt Fr. 16'800.– (= 8 Monatsmieten à Fr. 2'100.–; vgl. act. 6/2/3), womit das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist. 3.2. Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat die Berufung erhebende Partei der Rechtsmittelinstanz darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Bei juristischen Laien werden an die Begründung zwar keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Auch juristische Laien dürfen sich aber nicht darauf beschränken, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht haben. Eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid wird auch von Laien vorausgesetzt. Enthält eine Berufung keine hinreichende Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 311 N 28 und 46; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N 15; ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 [= Pra 102 (2013) Nr. 4] E. 4.3.1). 3.3. Die Vorinstanz erwog, das Wiederherstellungsgesuch erweise sich als offensichtlich unbegründet: Nachdem die Berufungskläger kommentarlos einen Beleg für einen Arzttermin der Berufungsklägerin 2 am Morgen des 7. Juli 2025 eingereicht hätten, sei die Schlichtungsverhandlung mit Einverständnis der Berufungsbeklagten auf den Nachmittag desselben Tages verschoben worden. Die Berufungskläger hätten in der Folge weder die Verschiebungsanzeige abgeholt noch sich danach erkundigt, ob ihr sinngemässes Verschiebungsgesuch gutgeheissen worden sei. Sie hätten jedoch nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass der Verhandlungstermin tatsächlich verschoben worden sei. Entsprechend treffe sie ein grobes Verschulden daran, dass sie weder am Morgen noch am Nachmittag des 7. Juli 2025 zur Schlichtungsverhandlung erschienen seien. Die Abholung eines Einschreibens – welches nur rein hypothetisch von der Schlichtungsbehörde hätte stammen können – zur Zeit der Schlichtungsverhandlung stelle keinen hinreichenden Wiederherstellungsgrund dar. Im Übrigen sei entgegen der Begründung des

- 5 - Wiederherstellungsgesuchs nie eine Vorladung für den 14. Juli 2025 erfolgt. Zusammengefasst sei das Wiederherstellungsgesuch sowohl mangels Vorliegens eines Wiederherstellungsgrundes als auch aufgrund groben Verschuldens der Berufungskläger abzuweisen (act. 3 E. 5 f.). 3.4. Die Berufungskläger machen in ihrer Berufung erneut geltend, sie hätten den angesetzten Termin vom 14. Juli 2025 ungewollt verpasst. Sie hätten am selben Tag eine eingeschriebene Postendung abholen müssen und seien davon ausgegangen, dass es sich dabei um die neue Vorladung der Vorinstanz handle. Leider habe sich erst beim Abholen herausgestellt, dass es sich nicht um ein Dokument des Gerichts handle. Dieses Missverständnis sei keinesfalls absichtlich gewesen, sondern ein bedauerlicher Irrtum (act. 2). 3.5. Mit diesen Ausführungen wiederholen die Berufungskläger bloss das, was sie bereits in ihrem Wiederherstellungsgesuch vom 23. Juli 2025 vorgebracht hatten (act. 6/14). Sie lassen selbst eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. Hätten sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandergesetzt, wäre ihnen aufgefallen, dass die Schlichtungsverhandlung, der sie unentschuldigt fernblieben, nicht am 14. Juli 2025, sondern am 7. Juli 2025 stattfand. Darauf wies die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausdrücklich hin (act. 3 E. 5). Entsprechend gehen die Ausführungen der Berufungskläger zu ihren Verpflichtungen am 14. Juli 2025 an der Sache vorbei. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid auch aus, weshalb sie das Verschulden der Berufungskläger an der Säumnis als grob qualifizierte. Zu dieser Qualifikation äussern sich die Berufungskläger mit keinem Wort. Damit werden sie auch den für juristische Laien herabgesetzten Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht gerecht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist. 4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO, der auch im Schlichtungsverfahren anwendbar ist (BGE 139 III 478 E. 1 und E. 6.2), kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein

- 6 oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 ZPO). Eine Wiederherstellung fällt also ausser Betracht, wenn die betroffene Partei ein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Schweres oder grobes Verschulden liegt im Allgemeinen vor, wenn die säumige Partei ihre elementaren Sorgfaltspflichten, die für jeden vernünftigen Menschen zwingend sind, verletzt (FUCHS, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 148 N 8). Vorliegend reichten die Berufungskläger am 25. Juni 2025 bei der Vorinstanz ein sinngemässes Gesuch um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung vom 7. Juli 2025 ein (act. 6/4). Aufgrund dessen mussten sie mit einer zeitnahen Mitteilungen der Vorinstanz rechnen. Gleichwohl holten beide Berufungskläger in der Folge ihre eingeschriebene Post nicht ab. Sie nannten keine Gründe, die sie daran gehindert hätten, die ihnen am 30. Juni 2025 zur Abholung gemeldeten Verschiebungsanzeigen abzuholen (vgl. act. 6/3+11; act. 3 E. 5). Selbst wenn aber ein objektiver Hinderungsgrund vorgelegen hätte, hätte von jeder vernünftigen Person in der Situation der Berufungskläger erwartet werden dürfen, dass sie sich vor dem angesetzten Schlichtungstermin an die Schlichtungsbehörde wendet und sich nach dem Stand des Verschiebungsgesuchs erkundigt. Indem die Berufungskläger untätig blieben und blind auf eine Verschiebung der Schlichtungsverhandlung um mehrere Tage vertrauten, verletzten sie ihre elementaren Sorgfaltspflichten. Es ist deshalb von einem groben Verschulden der Berufungskläger an der Säumnis auszugehen. Aus diesem Grund wies die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch zu Recht ab. Wäre auf die Berufung einzutreten, wäre sie demnach abzuweisen. 5. Gemäss Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH RU240013 vom 6. Mai 2024 E. 4 m.w.H.). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

- 7 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: