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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.01.2025 LU240002

27 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·471 mots·~2 min·2

Résumé

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LU240002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 27. Januar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 7. Oktober 2024 (IA240030-T)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhängig (Urk. 1). Auf dieses trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 nicht ein (Urk. 2 = Urk. 5). 2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. November 2024 fristgerecht (Urk. 11/2 und Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung (Urk. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-3). Nachdem die Klägerin mit Verfügung vom 19. November 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde (Urk. 12), stellte sie mit Eingabe vom 22. November 2024 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 13). Dieses wurde mit Beschluss vom 29. November 2024 abgewiesen und der Klägerin wurde erneut Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 16). Da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 eine Nachfrist angesetzt (Urk. 17). Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 17). Da der Kostenvorschuss bis heute nicht eingegangen ist, ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 17 Dispositiv Ziff. 1; Art. 98 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Umständehalber ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 4, Urk. 6-8/3-4 und Urk. 13-15/5-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ms

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