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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.03.2020 LU200001

6 mars 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,178 mots·~6 min·7

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LU200001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 6. März 2020 in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger,

gegen

B._____ S.A., C._____, Zweigniederlassung D._____, Beklagte und Berufungsbeklagte,

betreffend Forderung

Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon-Glattbrugg vom 13. Januar 2020 (GV.2019.00193 / SB.2020.00006)

- 2 - Erwägungen:

1.1. Am 8. November 2019 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg (fortan Friedensrichteramt) ein Schlichtungsgesuch ein. Er beantragte, es sei die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) zur Zahlung von Fr. 60'000.– bis Fr. 200'000.– an ihn zu verpflichten. Sodann sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon aufzuheben (act. 1). 1.2. In der Folge setzte das Friedensrichteramt dem Kläger mit Verfügung vom 13. November 2019 eine Frist zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 600.– an unter Androhung, bei Nichtleistung auch innerhalb einer Nachfrist werde auf das Gesuch nicht eingetreten. Zudem wurde der Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Bezirksgericht Bülach ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen (act. 2). Die Verfügung wurde dem Kläger am 14. November 2019 zugestellt (act. 3). Da innert Frist weder ein Zahlungseingang verzeichnet noch über die Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege orientiert worden sei, setzte das Friedensrichteramt dem Kläger mit Verfügung vom 28. November 2019 eine einmalige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an unter dem Hinweis, bei Nichtleistung werde auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten (act. 5). Die Verfügung wurde dem Kläger am 3. Dezember 2019 zugestellt (act. 6). Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet worden war, trat das Friedensrichteramt auf das Schlichtungsgesuch mit Verfügung vom 13. Januar 2020 nicht ein (act. 8). 1.3. Dagegen erhebt der Kläger rechtzeitig ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel (act. 17, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 9b). Dieses Rechtsmittel ist als Berufung entgegenzunehmen (vgl. sogleich nachfolgend). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–14). Der Rechtsmitteleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 21/1–2). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf das Einholen einer Stellungnah-

- 3 me verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Rechtsmittelschrift zuzustellen. 2.1. Angefochten ist ein Entscheid der Schlichtungsbehörde, mit dem auf das Schlichtungsgesuch wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses auch innert Nachfrist nicht eingetreten wurde. Damit liegt ein Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO vor (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Dieser ist – je nachdem, ob das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt ist – mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Der Kläger verlangte in seinem Rechtsbegehren vor dem Friedensrichteramt die Zahlung von mindestens Fr. 60'000.– an sich (vgl. act. 1). Der Streitwert der Berufung ist damit ohne weiteres erreicht und das vom Kläger als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als Berufung entgegenzunehmen. 2.2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der ans Obergericht gelangenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO). 2.3. Die Rechtsmittelschrift des Klägers enthält ein an das Obergericht adressiertes Deckblatt mit den Angaben der klagenden und beklagten Partei und der Bezeichnung "Beschwerde". An dieses Deckblatt angehängt findet sich eine ur-

- 4 sprünglich ans Kantonsgericht Luzern adressierte Beschwerde vom 22. Oktober 2019, versehen mit handschriftlichen Ergänzungen. In Bezug auf den hier interessierenden Entscheid des Friedensrichteramtes findet sich weder auf dem Deckblatt noch auf der diesem angehängten Beschwerdeschrift ein (sinngemässer) Antrag, wie die Kammer entscheiden soll. Der Kläger nimmt denn auch mit keinem Wort Bezug auf den Entscheid des Friedensrichteramtes und legt somit nicht ansatzweise dar, inwiefern dem Friedensrichteramt eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen wäre. Insbesondere bestreitet er auch nicht, innert Frist keinen Kostenvorschuss geleistet zu haben. Die Berufung genügt damit – mangels Anträgen und einer hinreichenden Begründung bzw. Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid – den hiervor genannten Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift nicht. Auf die Berufung ist nicht einzutreten. 2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger gezeichnete Rechtsmittelschrift offenbar nicht seine Originalunterschrift trägt, sondern lediglich eine Kopie seiner Unterschrift. Zur Behebung dieses Mangels wäre gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine Nachfrist anzusetzen. Da auf die Berufung aber sogleich nicht einzutreten ist, kann aus prozessökonomischen Gründen vom Ansetzen einer Nachfrist zur Behebung des Mangels abgesehen werden. 3.1. Unter Berücksichtigung des Streitwertes (hiervor E. 2.1.) sowie in Anwendung von § 4 Abs. 1–3, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. Dem Kläger nicht, da er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr für das Berufungsverfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 17, sowie an das Friedensrichteramt Opfikon- Glattbrugg, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am: 6. März 2020

Beschluss vom 6. März 2020 Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 17, sowie an das Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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