Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LS100013-O/U
I. Zivilkammer
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Anderhalden
Beschluss vom 7. Januar 2011
in Sachen
A._____, Kläger und Rekurrent
gegen
B._____ AG, Beklagte und Rekursgegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Kaution Rekurs gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung vom 8. Dezember 2010 (AN100723)
- 2 -
Erwägungen: 1. Am 13. September 2010 reichte der Kläger und Rekurrent (nachfolgend Kläger) Klage in der Höhe von Fr. 52'704.55 beim Arbeitsgericht Zürich ein (Urk. 5/1). Gestützt auf § 73 Ziff. 3 ZPO ZH setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 eine Frist von 10 Tagen an, um eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 18'350.– zu leisten (Urk. 5/3 = Urk. 3). In den Erwägungen wies die Vorinstanz den Kläger sodann darauf hin, dass er schriftlich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellen könne, was ihn bei Bewilligung von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskaution befreien würde (Urk. 3 S. 3). 2. Gegen den vorgenannten Beschluss der Vorinstanz erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 Rekurs (Urk. 2). Er beantragt damit sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 2). Zugunsten des unvertretenen und rechtlich unkundigen Klägers ist davon auszugehen, dass sich sein Gesuch sowohl auf das vorliegende Rekursverfahren als auch auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht. 3. Wird innert Frist zur Leistung einer Prozesskaution ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt, so ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst über dieses Gesuch zu entscheiden und bei Verweigerung eine neue Frist zur Kautionsleistung anzusetzen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 1 zu § 80 ZPO ZH). Umgekehrt – d.h. bei Gutheissung der unentgeltlichen Prozessführung – ist die Kautionsauflage in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben. Dies ergibt sich daraus, dass die unentgeltliche Prozessführung die betreffende Partei von der Pflicht zur Leistung von Kaution und Barvorschüssen befreit (§ 85 Abs. 1 ZPO ZH), und ist aus prozessualen Gründen ohne Weiteres möglich, da die Kautionsauflage als prozessleitender Entscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 23 zu § 191 ZPO ZH).
- 3 - Der Kläger ficht weder die Höhe der ihm auferlegten Kaution noch den von der Vorinstanz herangezogenen Kautionsgrund an, wonach er dem Kanton Zürich aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Gerichtsverfahren Kosten schulde. Damit möchte der Rekurrent den angefochtenen Entscheid einzig aufgrund seiner finanziellen Situation bzw. seines Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aufgehoben wissen. Um in den Genuss der unentgeltlichen Prozessführung zu gelangen, hat der Kläger indes einen unzutreffenden prozessualen Weg eingeschlagen. Anstatt wie vorliegend geschehen Rekurs zu ergreifen, hätte er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellen müssen. Entsprechend ist das Armenrechtsgesuch des Klägers zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Behandlung zu überweisen, die hernach entweder eine neue Frist zur Kautionsleistung anzusetzen oder aber die Kautionsauflage in Wiedererwägung zu ziehen haben wird. Das vorliegende Rekursverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben. 4. Wie bereits aufgeführt, stellte der Kläger sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bei einer zu dessen Behandlung unzuständigen Behörde. Allerdings liess sich der rechtlich nicht vertretene Kläger dabei von der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz leiten. Vor diesem Hintergrund sind für das Rekursverfahren keine Kosten zu erheben. Sodann erübrigen sich bei diesem Ausgang weitere Ausführungen zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren. Schliesslich ist der Rekursgegnerin mangels Aufwendungen für das Rekursverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird der Vorinstanz zur Behandlung überwiesen und das Rekursverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 4 - 3. Der Rekursgegnerin wird für das Rekursverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten und des Doppels von Urk. 2, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Anderhalden versandt am: js
Beschluss vom 7. Januar 2011 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird der Vorinstanz zur Behandlung überwiesen und das Rekursverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Rekursgegnerin wird für das Rekursverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten und des Doppels von Urk. 2, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...