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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.05.2019 LR190001

14 mai 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,590 mots·~8 min·5

Résumé

Urheberrecht

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LR190001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 14. Mai 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Revisionskläger

gegen

1. B._____ 2. C._____ AG, Beklagte und Revisionsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Urheberrecht

Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Februar 2009 (LK060006-O)

Erwägungen: 1.1 Mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 24. Februar 2009 wurde das Verfahren betreffend die vom Kläger und Revisionskläger (fortan Kläger) ge-

- 2 gen die Beklagten und Revisionsbeklagten (fortan Beklagte) erhobene urheberrechtliche Klage als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (Urk. 5/89 S. 10 f.). Dieser Beschluss blieb unangefochten (vgl. Akten Geschäfts-Nr. LK060006-O). 1.2 Mit Schreiben vom 19. März 2019 (Datum Poststempel: 21. März 2019, eingegangen am 22. März 2019) reichte der Kläger ein Revisionsbegehren ein (Urk. 1). 2.1 Gemäss § 43 Abs. 2 des damals geltenden Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG/ZH) beurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Zivilklagen (u.a.) gemäss Bundesgesetz über das Urheberrecht als Erstinstanz. Zwischenzeitlich ist indes am 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Zeitgleich wurde das Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich (GVG/ZH) vom Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 abgelöst. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit § 44 lit. a GOG entscheidet seither das Handelsgericht über Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, worunter auch Streitigkeiten bezüglich Urheberrecht fallen. 2.2 Das Übergangsrecht zwischen dem alten (kantonalen [ZPO/ZH]) und dem neuen Prozessrecht (ZPO) wird weitgehend durch die eidgenössische Prozessordnung geregelt (Art. 404 ff. ZPO). Grundsätzlich ist danach ab 1. Januar 2011 neues Recht anwendbar, wobei allerdings gerichtliche Verfahren nach bisherigem Recht vor derjenigen Instanz weitergeführt werden, bei welcher sie am 1. Januar 2011 rechtshängig sind (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Die Übergangsbestimmungen des GOG (§§ 206 ff.) regeln lediglich gewisse Fragen im Zusammenhang mit der sachlichen Zuständigkeit (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 206 ff. N 1). Hinsichtlich Revision und der damit in Zusammenhang stehenden Zuständigkeit nach Inkrafttreten der neuen Prozessordnung enthält das GOG keine Übergangsregelung. Entsprechend ist auf Art. 405 Abs. 2 ZPO abzustellen, wonach für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, das neue Recht gilt. Demzufolge ist auf das vorliegende Revisionsverfahren die schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft getreten am 1. Januar 2011, anzuwenden. Einschlägig sind damit die Art. 328-333 ZPO, welche sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Revision beantworten,

- 3 insbesondere auch die Zuständigkeit der Revisionsinstanz (BSK ZPO-Willisegger, Art. 405 N 26). 2.3 Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen. Demnach ist für die Revision das Gericht örtlich und sachlich zuständig, welches in der Sache zuletzt geurteilt hat (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 328 N 10; BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 74, Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20). Hat ein oberes kantonales Gericht als sachlich zuständige (einzige) Instanz entschieden, ist die Revision bei ihm einzureichen (BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 74). Bei Vergleichen ist dies die Instanz, vor welcher zuletzt in der Sache verhandelt wurde (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 7; Schwander, a.a.O., Art. 328 N 20). Damit ist die angerufene Kammer zur Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig. 3.1 Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 ZPO). Das Revisionsgesuch ist sodann schriftlich und mit einer Begründung einzureichen, wobei der Revisionskläger darzulegen hat, auf welchen Revisionsgrund er sein Gesuch stützt und dass die Frist eingehalten ist. Ebenso hat er – soweit sich das Gesuch auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt – darzulegen, dass diese in unverschuldeter Weise nicht früher eingebracht werden konnten (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 329 N 8). 3.2 Der Kläger ersucht um Revision des Beschlusses der Kammer vom 24. Februar 2009 mit der Begründung, es gehe um neue Beweise, die an der Beweisverhandlung, Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vom 20. Mai 2008 nicht vorgelegen hätten und im Urteil nicht berücksichtigt worden seien. Gleichzeitig stellt er Strafantrag wegen Falschaussage sowie Befangenheit des Gerichts (Urk. 1).

- 4 - 3.3.1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Zudem ist die Revision aus Gründen der Rechtssicherheit an eine absolute Frist geknüpft. Diese beträgt 10 Jahre ab Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides (Art. 329 ZPO). Dabei handelt es sich um eine prozessrechtliche Verwirkungsfrist, die nicht gehemmt oder unterbrochen werden kann (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 329 N 4 ff.). Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO (Art. 329 Abs. 2 ZPO). 3.3.2 Gegen den Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2009 wurde – wie ausgeführt – kein Rechtsmittel erhoben. Er wurde damit am Tage seiner Ausfällung rechtskräftig. Der Kläger reichte sein Revisionsgesuch am 21. März 2019 (Datum Poststempel) und damit nach Ablauf von 10 Jahren ein (Urk. 1). Er legt nicht dar, aus welchen Gründen trotz Zeitablaufs auf sein Revisionsgesuch einzutreten ist. Insbesondere macht er nicht geltend, ein Strafverfahren habe ergeben, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zu seinem Nachteil auf den zu revidierenden Entscheid eingewirkt worden wäre und damit ein Grund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO vorliege. Hierzu reicht es nicht aus, im Revisionsgesuch einen Strafantrag wegen Falschaussage zu stellen (Urk. 1). Demgemäss ist die absolute Revisionsfrist verwirkt. Darüber hinaus tut der Kläger auch nicht ansatzweise dar, dass er die relative Frist von 90 Tagen eingehalten hat und inwiefern er bei Abschluss des Vergleichs am 10. Februar 2009 (Urk. 5/82, Urk. 5/89 S. 4) einem Willensmangel unterlegen ist, der die Unwirksamkeit des Vergleichs zur Folge hätte. Somit fehlt es auch an einer ausreichenden Darlegung des Revisionsgrundes. Sind die Anforderungen von Art. 329 ZPO offensichtlich nicht erfüllt, ist auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, zumal das Gesetz eine Verbesserung des Revisionsgesuchs nicht vorsieht. Demzufolge ist auch auf den damit in Zusammenhang stehenden Befangenheitsantrag nicht einzutreten. Ohnehin fehlte es auch diesbezüglich an einer Begründung. 3.4 Hinsichtlich seines Strafantrages ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Kammer – selbst wenn er ausgeführt hätte, gegen wen er Strafanzeige erheben will – weder für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig ist

- 5 noch für sie Anlass besteht, Strafanzeige einzureichen. Eine solche Anzeigepflicht setzt einen Tatverdacht voraus, wobei für Anzeigen von Gerichten ein qualifizierter Tatverdacht verlangt wird (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Komm., 2. A., Zürich/ Basel/Genf 2017, § 167 N 4). Worin ein qualifizierter Tatverdacht zum geltend gemachten Vorwurf der Falschaussage zu erblicken ist, legt der Kläger nicht dar. Geht der Kläger von einem strafbaren Verhalten aus, bleibt es ihm unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten. Damit ist auf den diesbezüglichen Antrag nicht weiter einzugehen. 3.5 Erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 330 ZPO). 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 4 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Beklagten ist mangels relevanter Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-4, sowie an die I. Zivilkammer des

- 6 - Obergerichts des Kantons Zürich in das Verfahren LK060006-O, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: bz

Beschluss vom 14. Mai 2019 Erwägungen: 3.5 Erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 330 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-4, sowie an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in das Verfahren LK060006-O, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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