Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 05.04.2005 LQ050040

5 avril 2005·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·314 mots·~2 min·3

Résumé

Bestellung eines Prozessbeistandes für das Kind im Scheidungsverfahren seiner Eltern, Anfechtbarkeit mit Rekurs

Texte intégral

"4. Der Gesuchsteller ficht mit seinem Rekurs - wie bereits ausgeführt - eine prozessleitende Verfügung der Vorderrichterin an, mit welcher sie dem gemeinsamen Kind der Parteien einen Prozessbeistand für das Scheidungsverfahren beigibt. Der Rekurs richtet sich primär gegen die Bestellung eines Prozessbeistandes, die Anfechtung der weiteren Verfügung ergibt sich als Konsequenz daraus, dass nach Ansicht des Gesuchstellers kein Prozessbeistand für die Tochter S. zu bestellen ist. 5. Das Bundesrecht sieht keine direkte Anfechtungsmöglichkeit für die Bestellung oder Ablehnung einer Prozessvertretung des Kindes im Scheidungsprozess seiner Eltern vor. Eine entsprechende Anordnung kann daher von den Parteien lediglich nach den Möglichkeiten des kantonalen Prozessrechts angefochten werden (Daniel Steck, Die Vertretung des Kindes im Prozess der Eltern, in: AJP 1999, S. 1566). Im Kanton Zürich sind gemäss § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO prozessleitende Entscheide der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren mit Rekurs anfechtbar, wenn damit eine Unzuständigkeitseinrede verworfen, die unentgeltliche Prozessführung verweigert, ein Verfahren eingestellt oder eine Anordnung nach § 199 Abs. 2 ZPO getroffen wird oder welche Prozess- und Arrestkautionen oder vorsorgliche Massnahmen betreffen. Es handelt sich dabei um eine abschliessende Aufzählung der mit Rekurs anfechtbaren prozessleitenden Entscheide (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 22 zu § 271 ZPO). Dementsprechend sind andere prozessleitende Anordnungen gestützt auf das kantonale Prozessrecht nicht anfechtbar. 6. Bei der von der Vorinstanz angeordneten Prozessvertretung der Tochter S. im Scheidungsverfahren ihrer Eltern handelt es sich um eine Anordnung, welche nicht von der abschliessenden Aufzählung gemäss § 217 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO erfasst wird. Insbesondere liegt keine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren vor, geht es doch im angefochtenen Entscheid nicht um eine vorläufige materielle Regelung für die Dauer des Verfahrens, sondern um eine prozessrechtliche Anordnung. Der Entscheid betreffend Bestellung eines Prozessbeistandes für das Kind im Scheidungsverfahren seiner Eltern ist daher - entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorderrichterin - nicht rekursfähig. Auf den Rekurs des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten."

LQ050040 — Zürich Obergericht Zivilkammern 05.04.2005 LQ050040 — Swissrulings