Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LP100071-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel
Beschluss vom 12. Juli 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____, Klägerin und Rekursgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Besuchsrecht), Kosten- und Entschädigungsfolgen Rekurs gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 21. Juni 2010 (EE090081)
- 2 - I. 1. Die Parteien standen seit anfangs Juli 2009 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 4/1). Für den Verlauf jenes Verfahrens kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 3 E. I/1; § 161 GVG/ZH). Am 21. Juni 2010 erging der Endentscheid der Vorinstanz – er lautet wie folgt (Urk. 3 S. 34 ff.): "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 15. September 2008 und auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C._____, geboren …1997, D._____, geboren … 2003, und E._____, geboren … 2006, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. Die Kinder werden demzufolge bei der Klägerin wohnen. Die elterliche Sorge bleibt dagegen für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Elternteilen. Entsprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder miteinander abzusprechen. 3. a) Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die Kinder jedes zweite Wochenende des Monats mit sich oder zu sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen; und zwar alternierend an einem Wochenende ab Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und am andern Wochenende ab Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Das erste Wochenendbesuchsrecht ab Freitagabend fällt ab Juli 2010 entsprechend dem Rhythmus gemäss den vorsorglichen Massnahmen auf Freitag Abend, den 9. Juli 2010. b) Für die Zeit vom 24. Dezember 2010 bis 2. Januar 2011 ist der Beklagte berechtigt, die Kinder an Weihnachten vom 24. Dezember 2010, 9.00 Uhr bis 26. Dezember 2010, 20.00 Uhr bei sich oder mit sich auf Besuch zu haben. Die Kinder bleiben vom 27. Dezember 2010 bis und mit 2. Januar 2011 bei der Klägerin. c) Weiter ist der Beklagte berechtigt, die Kinder in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Karfreitag, 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 8.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. d) Zusätzlich ist der Beklagte berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wovon zwei zusammenhängende Wochen in die Sommerferien fallen. In den geraden Jahren ist der Beklagte berechtigt, die Kinder die erste Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien zu Besuch zu nehmen, in den ungeraden Jahren die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neu-
- 3 jahrsferien. Hiervon ausgenommen ist die vorstehend unter Ziffer 3b) vorgesehene Regelung zum Jahreswechsel 2010/2011. e) Der Beklagte wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Klägerin abzusprechen. f) Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Ausübung des Besuchsrechts an ihrem Wohnort abzuholen und sie wieder dorthin zurück zu bringen. g) Der Beklagte ist zudem berechtigt, zweimal pro Woche (vorzugsweise zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr) telefonischen Kontakt mit seinen Kindern zu haben. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 4. a) Die eheliche Liegenschaft an der …strasse Z._____ wird samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. b) Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten auf erstes Verlangen die folgenden Gegenstände herauszugeben: - die Pässe der Kinder; zum Zwecke der Erneuerung und für Auslandreisen - den Inhalt des Weinkellers - die Bilder "…" und "…" von … 5. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 22'000.– zu bezahlen, nämlich Fr. 14'500.– für die Klägerin persönlich und Fr. 2'500.– für jedes Kind, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 15. September 2008. b) Der Beklagte wird überdies verpflichtet, die Hypothekarzinsen und die Amortisationskosten für die eheliche Wohnung (Einfamilienhaus an der …str. in Z._____) weiterhin direkt zu bezahlen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'800.– (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten werden zu ⅓ der Klägerin zu ⅔ dem Beklagten auferlegt. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine auf ⅓ reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'820.– (entsprechend gerundet Fr. 3'550.– zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9. [Mitteilungssatz] 10. [Rechtsmittelbelehrung]" 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 rechtzeitig Rekurs (Urk. 2). Antragsgemäss wurde dem Rekurrenten die Frist zur Ergänzung der Rekursbegründung erstreckt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 1. November 2010 erstattete der Beklagte die ergänzende Rekursbegründung
- 4 - (Urk. 6). Seine Rekursanträge lauten wie folgt (Urk. 2 S. 2 f., zulässig modifiziert in Urk. 6 S. 2 f.): "In teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Dispositiv Ziffern 3, 5, 7 und 8 wie folgt zu ersetzen bzw. zu ergänzen: 1. Ziff. 3, lit. a sei wie folgt zu ersetzen: Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende des Monats mit sich oder zu sich auf eigene Kosten zu nehmen und zwar ab Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 20.00 Uhr. 2. Ziff. 3, lit a sei wie folgt zu ergänzen: Zusätzlich sei dem Beklagten das Recht einzuräumen, im Laufe eines Kalenderjahres bis maximal drei seiner Besuchswochenende auf ein Folgewochenende zu verschieben, unter Wahrung einer mindestens vierwöchigen Vorankündigungszeit. 3. Ziff. 3, lit. d, Abs. 2 sei wie folgt zu ergänzen: Der Beklagte sei zusätzlich berechtigt zu erklären, in den geraden Jahren die Kinder die erste Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien zu Besuch zu nehmen und in den ungeraden Jahren die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien. Hievon auszunehmen sei die vorgesehene Regelung zum Jahreswechsel 2010/2011. 4. Ziff. 3, lit. l. sei wie folgt zu ersetzen: Es sei dem Beklagten das Recht einzuräumen, der Klägerin mindestens drei Monate im voraus schriftlich die Termine bekanntzugeben, an denen er sein Ferienbesuchsrecht ausüben will, wobei er dabei auf Ferientermine der Klägerin Rücksicht zu nehmen hat, sofern sie ihm vorgängig schriftlich bekanntgegeben worden sind. 5. Ziff. 5a, lit. a sei wie folgt zu ersetzen: Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 9'600.– zu bezahlen, nämlich Fr. 5'100.– für die Klägerin persönlich und Fr. 1'500.– für jedes Kind, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 15. September 2008. 6. In Aufhebung von Ziffer 7 und 8 seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertssteuer zulasten der Rekursgegnerin." 3. Die Klägerin erstattete innert erstreckter Frist, mit Eingabe vom 29. November 2010 ihre Rekursantwort (Urk. 14). Sie stellte ihrerseits folgenden Antrag: "Es sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten." Die Vorinstanz hatte bereits am 8. November 2010 auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 12).
- 5 - 4. Mit Eingabe vom 18. März 2011 machte der Beklagte Noven geltend (Urk. 17 und 19/1-14; betr. Kenntnisnahme der Klägerin vgl. Prot. II S. 5). 5. Am 27. April 2011 wurden die Parteien – mit ihrem Einverständnis (vgl. Prot. II S. 5 f.) – auf den 6. Juni 2011 zur Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 21). An dieser Verhandlung konnte über die wesentlichen Eckpunkte eines Vergleichs eine Einigung gefunden werden, namentlich über die Höhe der Unterhaltsbeiträge (Prot. II S. 7). Es kam dann, im Nachgang zur Verhandlung, noch zu weiteren Vergleichsgesprächen, teilweise unter Mitwirkung des Referenten (Prot. II S. 8, Urk. 22 - 31). Diese Vergleichsbemühungen mündeten schliesslich in die Vereinbarung vom 24. bzw. 27. Juni 2011 (Urk. 33 und 35), die wie folgt lautet: "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 21. Juni 2010 der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon durch folgende Fassung zu ersetzen: "3. a) Der Beklagte ist berechtigt, die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____ (geb. ...1997), D._____ (geb. … 2003) und E._____ (geb. … 2006) jedes zweite Wochenende mit sich oder zu sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen; und zwar ab Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr (verpflegt). Der Beklagte hat das Recht, im Laufe eines Kalenderjahres bis maximal drei seiner Besuchswochenenden zu verschieben. Im Verschiebungsfall hat die Ehefrau innert Wochenfrist schriftlich (oder per E- Mail) ein Ersatzwochenende innerhalb der darauffolgenden zwei Monate zu bezeichnen. b) Weiter ist der Beklagte berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei zwei zusammenhängende Wochen nur in den Sommerferien bezogen werden können. Der Beklagte ist berechtigt, der Klägerin mindestens sechs Monate im Voraus schriftlich (oder per E-Mail) die Termine bekanntzugeben, an denen er sein Ferienbesuchsrecht ausüben will, wobei er dabei auf Ferientermine der Klägerin Rücksicht zu nehmen hat, sofern sie ihm vorgängig schriftlich (oder per E-Mail) bekanntgegeben worden sind.
- 6 c) Weiter ist der Beklagte berechtigt, die Kinder in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 20.00 Uhr (verpflegt), und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr (verpflegt), auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In den geraden Jahren ist der Beklagte zusätzlich berechtigt, die Kinder die erste Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien zu Besuch zu nehmen, in den ungeraden Jahren die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien. d) Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Ausübung des Besuchsrechts an ihrem Wohnort abzuholen und sie wieder dorthin zurück zu bringen. e) Der Beklagte ist zudem berechtigt, zweimal pro Woche (vorzugsweise zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr) telefonischen Kontakt mit seinen Kindern zu haben. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten." 2. Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass die Dispositivziffer 5 lit. a der Verfügung vom 21. Juni 2010 der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon durch folgende Fassung ersetzt wird: "5. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 14'800.– zu bezahlen, nämlich Fr. 7'900.– für die Klägerin persönlich und je Fr. 2'300.– (zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen) für jedes der drei Kinder, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 15. September 2008." 3. Die Parteien vereinbaren sowohl in Bezug auf das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren, die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen. 4. Der Rekurrent verpflichtet sich, das vor Bezirksgericht Höfe, Wollerau SZ, hängige Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren Nr. ZES 2011 173 innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses über die vergleichsweise Erledigung des vorliegenden Rekursverfahrens zurückzuziehen.
- 7 - 5. Die Parteien beantragen, das Rekursverfahren als durch diesen Vergleich erledigt abzuschreiben." II. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahren bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind für das Verfahren vor Obergericht weiterhin die bisherigen Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Dasselbe gilt für die Gebührenfestsetzung: Am 1. Januar 2011 ist zwar die neue Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 in Kraft getreten (GebV OG); für dieses Verfahren ist indes noch die Gerichtsgebührenverordnung vom 4. April 2007 (GerGebV) anwendbar (§ 23 GebV OG). III. 1. Gemäss § 275 Abs. 1 ZPO/ZH hemmt der Rekurs die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Rekursanträge. In den übrigen Punkten – nämlich den Dispositivziffern 1 (Feststellung des Getrenntlebens), 2 (Obhutszuteilung), 4 (Zuweisung der ehelichen Liegenschaft und des Hausrats/Mobiliars), 5b (Direktzahlung für Hypothek) sowie 6 (erstinstanzliche Gerichtsgebühr) – ist die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Juni 2010 am 30. November 2010 (Eingang der Rekursantwortschrift) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. 2.1. Soweit es Kinderbelange (Besuchsrecht, Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 176 Abs. 3 i.V.m. aArt. 280 Abs. 2 ZGB). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung in Bezug auf diese Punkte – im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages – der gerichtlichen Genehmigung (ZK-Bräm, N 17 und
- 8 - N 117 zu Art. 176 ZGB; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, N 41 zu Art. 176). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung die Kindesinteressen gewahrt sind (Leuenberger/Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 14 ff. zu Art. 140 ZGB). Abgesehen von den Kinderbelangen gilt die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (§ 54 ZPO/ZH); diesbezüglich ist bloss zu prüfen, ob sich die abgeschlossene Vereinbarung als zulässig und klar erweist (§ 188 Abs. 3 ZPO/ZH; ZR 103 [2004] Nr. 22). 2.2. Die im Rahmen der Parteivereinbarung festgelegte Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und den Kindern stellt eine moderate Ausdehnung dar sowohl zu der auf der Parteivereinbarung vom 23. September 2009 basierenden Regelung als auch zur teilweise angefochtenen vorinstanzlichen Anordnung vom 21. Juni 2010. Diese Ausdehnung trägt namentlich der unbestritten guten inneren Beziehung der Kinder zum Vater Rechnung sowie dem Umstand, dass die drei Kinder seit der vorinstanzlichen Anordnung wieder rund ein Jahr älter geworden sind – heute sind sie 13, 8 bzw. 5 Jahre alt. Die etwas längeren Besuchszeiten erscheinen auch deshalb angemessen, da die Kinder neu jeweils verpflegt nach Hause zurückzubringen sind. Nicht zuletzt bedeutet eine Rückkehr jeweils um 20:00 Uhr auch für die Mutter mehr Flexibilität für die Planung ihrer kinderfreien Wochenenden. Sodann wurden die Modalitäten bei Verschiebungen und jene des Ferienbesuchsrechts detaillierter geregelt. Eine genaue Regelung wurde von beiden Parteien gewünscht, um Missverständnisse und Konflikte soweit möglich zu vermeiden und Klarheit zu schaffen. Die Parteien sind indessen darauf hinzuweisen, dass selbst eine detailliert ausgestaltete Regelung nicht davon befreien kann, auf unvorhergesehene Ereignisse (Krankheit und andere Unzulänglichkeiten des täglichen Lebens) mit einer gewissen Flexibilität zu reagieren, welche ohne eine Gesprächskultur zwischen den Eltern nicht möglich ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Parteien dabei sensibel und auch altersgerecht auf die Kinder eingehen und deren Bedürfnisse vor ihre eigenen Wünsche stellen werden. Schliesslich wurde auch klargestellt, in welchem Verhältnis das Feiertags- zum Ferienbesuchsrecht steht.
- 9 - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vereinbarung betreffend das Besuchsrecht dem Kindeswohl entspricht. 2.3. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ist zunächst festzuhalten, dass unbestritten ist, dass die Aufgabe der Ehefrau war und ist, sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern. Demzufolge ist ihr – jedenfalls im vorliegenden Verfahren – kein Einkommen anzurechnen (vgl. schon die Vorinstanz in Urk. 3 S. 17). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war der Beklagte noch angestellt bei der F._____ AG, wo er ein Gehalt von mindestens jährlich Fr. 500'000.– (= Fixum; ohne allfällige variable Lohnanteile und weitere Leistungen mit Entschädigungscharakter) erzielte (Urk. 4/1 S. 11 und Urk. 4/18 S. 12; Urk. 3 S. 18). Der Beklagte machte im Rekursverfahren geltend, dass er seit Ende Februar 2011 stellenlos sei und ab 1. März 2011 keinen Lohn mehr, sondern nur noch eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 8'400.– (brutto) beziehe. Daneben erziele er einen Vermögensertrag von monatlich Fr. 17'220.– (Urk. 17 S. 2 f.). Das Reinvermögen des Beklagten gemäss Steuererklärung 2008 (Urk. 4/19/7) – neuere Zahlen liegen nicht vor – beträgt rund Fr. 1,16 Mio., wobei hier zu beachten gilt, dass die Liegenschaften nur zum Steuerwert eingerechnet sind. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei sehr guten finanziellen Verhältnissen – und von solchen kann hier trotz des Stellenverlustes des Beklagten nach wie vor ausgegangen werden – der Unterhaltsbedarf der ansprechenden Partei mit Hilfe der sogenannten 'einstufig-konkreten Methode' zu ermitteln ist (Urk. 3 S. 16 f.). Dabei wird der gebührende Unterhalt direkt anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet (Aeschlimann/Bähler/Freivogel, FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Anh. UB N 96 f.). Ausgehend von den im Beiblatt zur Broschüre "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen" (abrufbar unter www.lotse.zh.ch, Schlagwort "Unterhaltsbedarf") und unter Berücksichtigung der weiteren Bemessungskriterien der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern erscheinen die Kinderunterhalts-
- 10 beiträge von je Fr. 2'300.– pro Kind angemessen (vgl. auch Urk. 19/2 S. 2) und damit genehmigungsfähig. 3. In Bezug auf die Kinderbelange ist die Parteivereinbarung demnach zu genehmigen. Im Übrigen ist sie auch zulässig und klar im Sinne von § 188 Abs. 3 ZPO/ZH und damit vorzumerken. IV. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 Ger- GebV auf Fr. 4'300.– festzusetzen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Vom Verzicht auf Prozessentschädigungen ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 4, 5b und 6 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon vom 21. Juni 2010 am 30. November 2010 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 21. Juni 2010 der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon wird durch folgende Fassung ersetzt: "3. a) Der Beklagte ist berechtigt, die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____ (geb. … 1997), D._____ (geb. … 2003) und E._____ (geb. … 2006) jedes zweite Wochenende mit sich oder zu sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen; und zwar ab Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr (verpflegt).
- 11 - Der Beklagte hat das Recht, im Laufe eines Kalenderjahres bis maximal drei seiner Besuchswochenenden zu verschieben. Im Verschiebungsfall hat die Ehefrau innert Wochenfrist schriftlich (oder per E-Mail) ein Ersatzwochenende innerhalb der darauffolgenden zwei Monate zu bezeichnen. b) Weiter ist der Beklagte berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei zwei zusammenhängende Wochen nur in den Sommerferien bezogen werden können. Der Beklagte ist berechtigt, der Klägerin mindestens sechs Monate im Voraus schriftlich (oder per E-Mail) die Termine bekanntzugeben, an denen er sein Ferienbesuchsrecht ausüben will, wobei er dabei auf Ferientermine der Klägerin Rücksicht zu nehmen hat, sofern sie ihm vorgängig schriftlich (oder per E-Mail) bekanntgegeben worden sind. c) Weiter ist der Beklagte berechtigt, die Kinder in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 20.00 Uhr (verpflegt), und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr (verpflegt), auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In den geraden Jahren ist der Beklagte zusätzlich berechtigt, die Kinder die erste Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien zu Besuch zu nehmen, in den ungeraden Jahren die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien. d) Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Ausübung des Besuchsrechts an ihrem Wohnort abzuholen und sie wieder dorthin zurück zu bringen. e) Der Beklagte ist zudem berechtigt, zweimal pro Woche (vorzugsweise zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr) telefonischen Kontakt mit seinen Kindern zu haben. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten."
- 12 - 3. Die Dispositivziffer 5 lit. a der Verfügung vom 21. Juni 2010 der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon wird durch folgende Fassung ersetzt: "5. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 14'800.– zu bezahlen, nämlich Fr. 7'900.– für die Klägerin persönlich und je Fr. 2'300.– (zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen) für jedes der drei Kinder, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 15. September 2008." 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'300.–. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rekursverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rekursverfahren gegenseitig auf Prozessentschädigung verzichtet haben. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Fristen in diesem Verfahren stehen nicht still.
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Zürich, 12. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. K. Vogel versandt am: se
Beschluss vom 12. Juli 2011 I. II. III. IV. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 4'300.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 4, 5b und 6 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon vom 21. Juni 2010 am 30. November 2010 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 21. Juni 2010 der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon wird durch folgende Fassung ersetzt: 3. Die Dispositivziffer 5 lit. a der Verfügung vom 21. Juni 2010 der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon wird durch folgende Fassung ersetzt: 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'300.–. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rekursverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rekursverfahren gegenseitig auf Prozessentschädigung verzichtet haben. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon, je gegen Empfangsschein. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...