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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.02.2002 LM010006

22 février 2002·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·346 mots·~2 min·5

Résumé

Sicherstellung von Unterhaltsbeiträgen

Texte intégral

Aus den Erwägungen: "3. Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist zunächst, dass der Unterhaltsschuldner die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge beharrlich vernachlässigt, was nur bei nachhaltiger und längerer Säumnis gegeben ist. Alternativ nennt Art. 132 Abs. 2 ZGB den Fall, dass der Schuldner Anstalten zur Flucht trifft oder sein Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so dass eine konkrete Gefährdung der Erfüllung der Rentenzahlungspflicht vorliegt (Praxiskommentar Scheidungsrecht [Hrsg. I. Schwenzer], Basel 2000, Art. 132 N 10). Das Gesetz unterscheidet somit zwei Varianten (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 132 N 27-29). Mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Klägerin, welche dem Beklagten entgegenhält, die Kritik am Entscheid greife mit Bezug auf die Auslegung und Bedeutung von Art. 132 Abs. 2 ZGB zu kurz, indem er den Willen des Gesetzgebers ausblende ist davon auszugehen, dass beim Gefährdungstatbestand nur eine weite Auslegung dem Sinn und Zweck der Norm von Art. 132 Abs. 2 ZGB und dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Denn mit dieser Regelung wurde die bisherige Bundesgerichtspraxis kodifiziert, wonach Unterhaltsrenten sichergestellt werden können, wenn eine konkrete Gefährdung der Erfüllung der Rentenzahlungspflicht nachgewiesen und die pflichtige Person zur Leistung einer Sicherheit in der Lage ist (Botschaft zum neuen Scheidungsrecht, BBl 1996 I, S. 123). In der Botschaft wird ausdrücklich auf einen wegweisenden Bundesgerichtsentscheid verwiesen (BGE 107 II 396 ff.). Danach konnte das Gericht die unterhaltsverpflichtete Person auf entsprechenden Antrag hin im Scheidungsurteil in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 2 OR zur Sicherheitsleistung für Rentenansprüche nach Art. 151 aZGB verpflichten. Allerdings war hierfür der Nachweis einer konkreten Gefährdung der Erfüllung der Unterhaltspflicht erforderlich (BGE 107 II 396, 400; Sutter/Freiburghaus, Art. 132 N 1). Nach dieser Praxis zu Art. 151 aZGB ist ein gläubigerschädigendes Verhalten bereits durch verdächtige Äusserungen oder entsprechendes Benehmen begründet (Sutter/Freiburghaus, Art. 132 N 29). Die Regelung entspricht im übrigen der Vollstreckungshilfe, die das Kin-

- 2 desrecht in Art. 292 ZGB vorsieht. Gestützt auf § 215 lit. b Ziff. 13 ZPO ist das Verfahren summarischer Natur, weshalb die Tatsachen nur glaubhaft zu machen sind."

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