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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.05.2013 LK100006

8 mai 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·859 mots·~4 min·2

Résumé

Urheberrecht / Unlauterer Wettbewerb

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LK100006-O/U2

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny

Beschluss vom 8. Mai 2013

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____ GmbH, 2. C._____, 3. D._____, Beklagte

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____

betreffend Urheberrecht / Unlauterer Wettbewerb

- 2 - Rechtsbegehren Ziffern 9 bis 12 (Urk. 2 S. 3 f.): "9. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin nach Wahl entweder den Gewinn herauszugeben, den die Beklagte 1 infolge der Verletzung der Urheber- und Leistungsschutzrechte der Klägerin erzielte oder aber den ihr zugefügten Schaden im Betrage von [CHF] 16'667 zu ersetzen. Weiterer Schadenersatz bleibt vorbehalten. 10. Nach Durchführung des Beweisverfahrens sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich für die Wahl von Schadenersatz oder Gewinnherausgabe zu entscheiden und ihren Anspruch gemäss Ziffer 9 zu beziffern. 11. Im Falle einer Wahl des Schadenersatzanspruches seien die Beklagten 1-3 solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz zu verpflichten. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten unter Einbezug der noch nicht verlegten Kosten aus dem Massnahmeverfahren."

Erwägungen: 1. Mit Teilurteil vom 24. Januar 2013 wurde über die mit Klageschrift vom 11. November 2010 eingeklagten Unterlassungs- und Feststellungsansprüche (Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 6) entschieden und die Beklagte 1 zur Auskunft und Rechnungslegung (Rechtsbegehren Ziffern 7 und 8) verpflichtet (Urk. 40). Nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung durch die Beklagte 1 erfolgte mit Verfügung vom 12. April 2013 die Fristansetzung an die Klägerin zur Bezifferung und Begründung des Schadenersatz- oder Gewinnherausgabeanspruchs gemäss Rechtsbegehren Ziffern 9 bis 11 der Klageschrift (Urk. 44). 2. Am 12. und 16. April 2013 schlossen die Parteien den folgenden, hierorts am 17. April 2013 eingegangenen Vergleich (Urk. 45, Urk. 46): "1. Im vor Obergericht des Kantons Zürich geführten Verfahren der Klägerin gegen die Beklagten (Geschäfts-Nr. LK 100006-O/U) erging mit Datum vom 24. Januar 2013 ein Teilurteil. Die Parteien anerkennen dieses Teilurteil. Es ist rechtskräftig. Die Beklagten sind in der Zwischenzeit auch ihrer Offenlegungspflicht gemäss Dispositivziffer 6 des Teilurteils vom 24. Januar 2013 nachgekommen.

- 3 -

2. Die Klägerin zieht ihre Klage vor Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LK 100006-O/U) zurück, soweit sie sich auf Anträge bezieht, die nicht bereits mit dem Teilurteil rechtskräftig erledigt wurden.

3. Die Beklagten bezahlen der Klägerin unter solidarischer Haftung eine Entschädigung für aussergerichtlich entstandene Umtriebe im Betrag von CHF 2'000.

4. Die Parteien übernehmen die Gerichtsgebühren im Verfahren vor Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LK 100006-O/U) je zur Hälfte, soweit die Gebühren nicht bereits mit dem Teilurteil rechtskäftig verlegt wurden. Die Beklagten haften für ihren Anteil solidarisch.

5. Die Klägerin zieht hiermit ihren Strafantrag vom 15. Januar 2010 im Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Untersuchungsnummer D-6/2010/632) gegen die Beklagten 2 und 3 zurück.

6. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigungen im Zusammenhang mit den in diesem Vergleich erwähnten Verfahren, soweit Prozessentschädigungen nicht bereits mit dem Teilurteil vom 24. Januar 2013 oder der Massnahmeverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2010 (Geschäfts-Nr. LL090002/U) zugesprochen wurden.

7. Mit Vollzug dieses Vergleichs erklären sich die Parteien in Bezug auf die streitgegenständliche Angelegenheit als vollständig auseinander gesetzt." Demzufolge ist das Verfahren hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffern 9 bis 11 unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. Eine Gerichtsgebühr ist nur noch für den Fr. 183'333.– übersteigenden Streitwertanteil von Fr. 16'667.– zu erheben (vgl. Urk. 40 S. 52 f.). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffern 9 bis 11 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss wird festgesetzt auf Fr. 700.–. 3. Die Kosten dieses Beschlusses werden den Parteien je zur Hälfte, den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit unter sich, auferlegt.

- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 45, je gegen Empfangsschein. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Gesamtstreitwert gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b BGG beträgt Fr. 200'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. G. Kenny versandt am: mc

Beschluss vom 8. Mai 2013 Rechtsbegehren Ziffern 9 bis 12 (Urk. 2 S. 3 f.): Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffern 9 bis 11 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss wird festgesetzt auf Fr. 700.–. 3. Die Kosten dieses Beschlusses werden den Parteien je zur Hälfte, den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit unter sich, auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 45, je gegen Empfangsschein. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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