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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.01.2017 LH160003

27 janvier 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·667 mots·~3 min·5

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LH160003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 27. Januar 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte

betreffend Eheschutz Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 8. April 2015 (LE140038-O)

- 2 - Erwägungen: Im Rahmen des beim Bezirksgericht Zürich anhängig gewesenen Scheidungsverfahrens FE150305-L vereinbarten die Parteien das Folgende (Urk. 83 S. 2): " 6.5. Der Ehemann erklärt den Rückzug des gegen die Ehefrau beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, eingereichten Revisionsgesuchs vom 11. November 2016 (Revision des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2015, Prozess-Nr. LE140038-O). Er verpflichtet sich, den Rückzug des Revisionsgesuchs dem Obergericht des Kantons Zürich innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils mitzuteilen, sofern diese Mitteilung nicht durch das Scheidungsgericht erfolgt (vgl. nachfolgend Ziffer 6.6.). 6.6. Die Parteien ersuchen das Gericht, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Mitteilung über den Rückzug des Revisionsgesuchs des Ehemanns vom 11 . November 2016 (Revision des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2015, Prozess-Nr. LE140038-O) mittels Zustellung eines Auszugs aus der Scheidungsvereinbarung (Ziffern 6.5. und 6.6.) zu machen. Im Weiteren ermächtigt der Ehemann die Ehefrau, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Mitteilung über den Rückzug des Revisionsgesuchs des Ehemanns vom 11. November 2016 (Revision des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2015, Prozess-Nr. LE140038-O) zu machen."

Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, teilte die vorstehende Vereinbarung der Parteien betreffend das hierorts hängige Revisionsverfahren mit Dispositivauszug des Scheidungsurteils vom 15. Dezember 2016 mit (Urk. 83). Das Scheidungsurteil ist am 13. Januar 2017 rechtskräftig und vollstreckbar geworden (vgl. Urk. 83 S. 3). Sodann erklärte der Revisionskläger persönlich mit Eingabe vom 26. Januar 2017 (hierorts am 27. Januar 2017 eingegangen) den Rückzug seines Revisionsgesuchs (Urk. 84). Das Revisionsverfahren ist dementsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Revisionsverfahrens dem Revisionskläger aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Revisionsbeklagten für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt. 4. Der Revisionsbeklagten wird für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an die Revisionsbeklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 76, 78, 79/1, 79/3-27 und 81 sowie einer Kopie von Urk. 84. Die Akten EE140112-L gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Erstinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 27. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo

Beschluss vom 27. Januar 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt. 4. Der Revisionsbeklagten wird für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an die Revisionsbeklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 76, 78, 79/1, 79/3-27 und 81 sowie einer Kopie von Urk. 84. Die Akten EE140112-L gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Erstinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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