Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 7. April 2026 in Sachen A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Februar 2026 (EO250048)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ GmbH (Antragsgegnerin und Berufungsklägerin, nachfolgend Berufungsklägerin) ist seit dem tt.mm.2014 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt … [Zweck]. Im Handelsregister ist die B._____ AG als alleinige Gesellschafterin eingetragen. Ein Eintrag eines Geschäftsführungsmitglieds oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person fehlt (vgl. act. 8). 1.2. Mit Schreiben vom 18. August 2025 wies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (nachfolgend Handelsregisteramt) die Berufungsklägerin darauf hin, dass die bisherigen Geschäftsführungsmitglieder, C._____ und D._____, ihre Löschungen als Vorsitzender der Geschäftsführung sowie Geschäftsführerin im Handelsregister angemeldet hätten. Nach Vornahme der entsprechenden Eintragungen sei kein Mitglied der Geschäftsführung zur Vertretung der Berufungsklägerin befugt. Ebenso fehle es an einer zur Vertretung berechtigten Person, die Wohnsitz in der Schweiz habe. Es liege somit ein Organisationsmangel vor. Das Handelsregisteramt forderte die Berufungsklägerin auf, den Organisationsmangel innert 30 Tagen zu beheben, andernfalls die Angelegenheit dem Gericht überwiesen werde (act. 10/2/2). Nachdem der Mangel innert Frist nicht behoben worden war, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit mit Eingabe vom 30. September 2025 dem Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren (nachfolgend Vorinstanz), und zeigte den Organisationsmangel an (vgl. act. 10/1). 1.3. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin eine Frist von 20 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand herzustellen (act. 10/3). Mit Eingabe vom 5. November 2025 wandte sich die eingetragene Gesellschafterin, die B._____ AG, an die Vorinstanz und teilte dieser mit, sie sei nicht mehr Inhaberin der Berufungsklägerin (act. 10/7). Nachdem die Frist gemäss Verfügung vom 6. Oktober 2025 ungenutzt verstrichen war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 26. Februar 2026 die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das
- 3 - Konkursamt Schlieren mit dem Vollzug (act. 10/9 = act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 9). 1.4. Dagegen erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 16. März 2026 im Namen der Berufungsklägerin sowie als Nebenintervenient fristgerecht (vgl. act. 10/12/2) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil EO250048-M des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Februar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Das Verfahren betreffend Organisationsmangel der Berufungsklägerin sei einzustellen; 3. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Staatskasse." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (vgl. OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV/2 mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011, E. 3.2). Gegen solche Entscheide ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000. beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im Organisationsmängelverfahren ist der Streitwert nach der Praxis der Kammer pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiven (vgl. OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV.4). Von der Berufungsklägerin ist vorliegend einzig das nominelle Grundkapital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Handelsregisterauszug auf Fr. 20'000.– (act. 8). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben.
- 4 - 2.2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In prozessualer Hinsicht hat eine Partei, welche neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen will, der Rechtsmittelinstanz jeweils darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 317 N 49; siehe auch OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E.II.1.1 und E. II.1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet. Diese bleiben insofern unbeachtlich. 3. 3.1. Rechtsanwalt X._____ erhob die Berufung kraft seiner behaupteten Organfunktion als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsklägerin (vgl. act. 2 Ziff. 1) und damit nicht als mandatierter Rechtsvertreter. Er ist daher nicht im Rubrum als Rechtsvertreter der Berufungsklägerin aufzuführen. Wie gesehen ist Rechtsanwalt X._____ im Handelsregister weder als Geschäftsführer noch als Gesellschafter der Berufungsklägerin eingetragen (vgl. oben E. 1.1 und act. 8). Er führt diesbezüglich in der Berufung aus, die Eintragung seiner Person als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister werde durch das Eidgenössische Handelsregisteramt zu Unrecht mit Verweis auf eine nichtige Übertragung der Stammanteile vom 5. Februar 2025 verweigert. Nur deshalb bestehe überhaupt ein Organisationsmangel (vgl. act. 2 Rz. 10 f.). Die Frage, ob Rechtsanwalt X._____ die Gesellschaft als Geschäftsführer gemäss Art. 814 OR vertreten kann und damit auch berechtigt ist, für die Berufungsklägerin die Berufung zu erheben, ist eng verknüpft mit der Frage, ob ein Organisationsmangel
- 5 besteht. Entsprechend ist im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens davon auszugehen, dass Rechtsanwalt X._____ als Geschäftsführer zur Erhebung der Berufung legitimiert ist, da bis zur endgültigen Feststellung darüber die Möglichkeit der Prozessführung gewahrt bleiben muss (vgl. etwa STAEHELIN/SCHWEI- ZER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., Art. 67 ZPO N 24). 3.2. Rechtsanwalt X._____ stellt ein sinngemässes Gesuch um Nebenintervention, da seine Eintragung als Alleingesellschafter rechtswidrig verweigert worden sei (vgl. act. 2 Rz. 3). Zwar kann ein Intervenient in jedem Verfahrensstadium und damit insbesondere auch im Berufungsverfahren seine Teilnahme verlangen. Das Interventionsgesuch hat dabei jedoch darzulegen, inwiefern ein Interventionsinteresse besteht (vgl. BGE 143 III 140 E. 4.1.1. = Pra 107 (2018) Nr. 58). Selbst wenn Gesellschaftern, die sich aus freien Stücken als Nebenpartei am Verfahren um Organisationsmängel beteiligen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zukommen kann (vgl. BGE 142 III 629 E. 2.3.7.), ist nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsanwalt X._____ ein Interventionsinteresse haben sollte: Im vorliegenden Verfahren handelt er als mutmassliches Organ der Berufungsklägerin. Dass er persönlich einen anderen Standpunkt vertreten würde als in seiner Funktion als Organ der Berufungsklägerin erhellt aus seiner Berufung nicht – er reicht denn auch nur eine Berufungsschrift ein. Weshalb er ein Interesse haben sollte, im vorliegenden Verfahren zusätzlich als Nebenintervenient aufzutreten, erschliesst sich damit nicht. Sein Gesuch um Nebenintervention ist abzuweisen. 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, es fehle der Berufungsklägerin an einer eingetragenen, vertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Folglich liege ein Organisationsmangel vor (act. 9 E. 1). 4.2. Die Berufungsklägerin bestreitet in ihrer Berufung nicht, dass keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist. Dieser Mangel sei jedoch nicht auf eine pflichtwidrige Untätigkeit der Parteien zurückzuführen, sondern sei unmittelbare und zwangsläufige Folge einer
- 6 rechtswidrigen Eintragungsverweigerung durch das Eidgenössische Handelsregisteramt (act. 2 Rz. 24). Sie führt diesbezüglich in ihrer Berufung zusammengefasst Folgendes aus: Sie (die Berufungsklägerin) habe einem neuen Zweck zugeführt werden sollen, weshalb am 5. Februar 2025 gegen einen Kaufpreis von Fr. 1.– sämtliche der 200 Stammanteile zu je nominal Fr. 100.– von der B._____ AG auf X._____ übertragen worden seien. Gleichzeitig seien die beiden bisherigen Geschäftsführer, C._____ und D._____, mit sofortiger Wirkung von ihren Ämtern zurückgetreten. Bereits am Tag der Übernahme habe X._____ (als neuer Stammanteilsinhaber) die neuen Geschäftsführer ernannt. Die mit der Übertragung zusammenhängende Mutation sei dem Handelsregisteramt am 24. März 2025 angemeldet worden. Das Eidgenössische Handelsregisteramt habe die Eintragung jedoch verweigert mit der Begründung, es liege eine nichtige Übertragung von Stammanteilen vor (act. 2 Rz. 5 ff., Rz. 25). X._____ habe sich daraufhin am 14. April 2025 an das Eidgenössische Handelsregisteramt gewandt und ausführlich erklärt, dass die Berufungsklägerin im Übertragungszeitpunkt nicht überschuldet gewesen sei und das Stammkapital unmittelbar nach der Übernahme vollständig wieder aufgefüllt worden sei, weshalb keine unzulässige Stammanteilsübertragung vorliege. Es sei bis heute aber keine beschwerdefähige Verfügung erlassen worden (act. 2 Rz. 9 f.). Der Organisationsmangel gründe damit auf der unzutreffenden Prämisse des Eidgenössischen Handelsregisteramtes, wonach die Übertragung der Stammanteile vom 5. Februar 2025 nichtig sei. Die Vorinstanz hätte daher die materiellrechtlichen Grundlagen der Eintragungsverweigerung kritisch überprüfen müssen. Dies sei vorliegend unterblieben (act. 2 Rz. 12). Die Berufungsklägerin bzw. Rechtsanwalt X._____ hätten alles Zumutbare und Mögliche unternommen, um den gesetzmässigen Zustand herzustellen, einschliesslich einer ausführlichen Stellungnahme gegenüber dem Eidgenössischen Handelsregisteramt (act. 2 Rz. 25). 4.3. Weder die Berufungsklägerin noch Rechtsanwalt X._____ liessen sich im vorinstanzlichen Verfahren vernehmen. Sämtliche Vorbringen zur angeblich rechtswidrigen Eintragungsverweigerung durch das Eidgenössische Handelsregisteramt sind damit neu. Die Berufungsklägerin äussert sich nicht dazu, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, diese Tatsa-
- 7 chenbehauptungen und die zugehörigen Belege bereits vor Vorinstanz vorzubringen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz setzte der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 eine Frist von 20 Tagen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes an. Zugleich informierte die Vorinstanz die Berufungsklägerin darüber, dass bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen ihre Auflösung und ihre Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet werde (act. 10/3 Dispositiv-Ziffer 2). Der rechtmässige Zustand könne durch die Ernennung und Anmeldung mindestens einer vertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz hergestellt werden (act. 10/3 Dispositiv-Ziffer 3). Eine allfällige Behebung des Mangels sei in Zusammenarbeit mit dem Handelsregisteramt vorzunehmen. Dem Gericht seien allfällige Vorkehrungen zur Mängelbehebung innert Frist mitzuteilen. Eingaben an das Gericht hätten schriftlich zu erfolgen (act. 10/3 Dispositiv-Ziff. 4). Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 13. Oktober 2025 an ihrem Domizil zugestellt (act. 10/6/2). Aus dieser Verfügung musste die Berufungsklägerin bzw. X._____ nach Treu und Glauben schliessen, dass eine allfällige Stellungnahme innert der angesetzten 20-tägigen Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hätte erfolgen müssen. Die im Berufungsverfahren geltend gemachten Vorgänge waren der Berufungsklägerin bzw. Rechtsanwalt X._____ im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 6. Oktober 2025 bereits bekannt. Die Berufungsklägerin blieb jedoch untätig. Somit stellen sämtliche Vorbringen der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren unzulässige und damit nicht zu berücksichtigende Noven dar (Art. 317 Abs. 1 ZPO, vgl. oben E. 2.2). Daran würde im Übrigen auch nichts ändern, wenn Rechtsanwalt X._____ als Nebenintervenient zugelassen würde. Dem Nebenintervenienten steht das Novenrecht nur in jenem Umfang offen, wie es auch der Hauptpartei zusteht. Es wäre daher auch diesfalls nach den Verhältnissen der Berufungsklägerin zu beurteilen, ob neue Tatsachen oder Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hätten vorgebracht werden können (vgl. STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., Art. 76 ZPO N 4 f.; CHK ZPO-SUT- TER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 76 N 7; DIKE Komm-GÖKSU, 3. A. 2025, Art. 76 N 5 ff.).
- 8 - 4.4. Die Berufungsklägerin bringt sodann vor, die Vorinstanz habe einen Organisationsmangel festgestellt, welcher nicht auf eine pflichtwidrige Untätigkeit der Parteien zurückzuführen sei, sondern die unmittelbare und zwangsläufige Folge der rechtswidrigen Eintragungsverweigerung des Eidgenössischen Handelsregisteramts. Die Vorinstanz hätte die Rechtsmässigkeit der Eintragungsverweigerung als Vorfrage prüfen müssen (vgl. act. 2 Rz. 24 ff.). Da die Vorinstanz nicht wusste, dass das Eidgenössische Handelsregisteramt eine Eintragung der Übertragung der Stammanteile und damit zusammenhängend der neuen Geschäftsführung verweigert haben soll, war es ihr gar nicht möglich, wie von der Berufungsklägerin verlangt die Grundlagen der Eintragungsverweigerung kritisch zu prüfen. Ohne entsprechende Behauptungen war für die Vorinstanz lediglich ersichtlich, dass die Berufungsklägerin über keine im Handelsregister eingetragene Vertretung im Sinne eines Geschäftsführers oder eines Direktors mit Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Nachdem die Berufungsklägerin auf die Fristansetzung zur Behebung des Mangels nicht reagiert hatte, liess dies keinen anderen Schluss zu, als dass bei der Berufungsklägerin tatsächlich ein Organisationsmangel besteht. Es kann der Vorinstanz damit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsverletzung vorgeworfen werden, indem sie vom Bestehen eines Organisationsmangels ausging. 4.5. Soweit die Berufungsklägerin sodann bemängelt, dass die Anordnung der Auflösung der Gesellschaft vorliegend unverhältnismässig sei (vgl. act. 2 Rz. 27 ff.), so trifft zwar zu, dass die Auflösung einer Gesellschaft nur als ultima ratio in Frage kommt, wenn sich mildere Mittel nicht als sachgerecht bzw. nicht zielführend er wiesen haben. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber etwa dann der Fall, wenn Verfügungen nicht zustellbar sind oder wenn sich die Gesellschaft in keiner Art und Weise vernehmen lässt (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.6 m.w.H.). Letztere Situation präsentierte sich der Vorinstanz, weshalb die gewählte (und vorgängig bereits angedrohte) Massnahme nicht zu beanstanden ist. 4.6. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 9 - 5. 5.1. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu DOMENIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff, S. 172). Daran ändert sich im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit dem Organisationsmangel behaftete juristische Person selbst (und nicht etwa durch eine allfällig legitimierte Drittperson) ergriffen wird. Dementsprechend ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 20'000.– (vgl. E. 2.1 vorstehend) sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichtes und der eher geringen Schwierigkeit des Falles erscheint es vorliegend angemessen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. 5.2. Aufgrund des Prozessausgangs ist der Berufungsklägerin keine Parteiresp. Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Zulassung als Nebenintervenient von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 10 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, an das Konkursamt Schlieren sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: