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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.01.2026 LF250114

30 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·603 mots·~3 min·21

Résumé

Testamentseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250114-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 30. Januar 2026 in Sachen A._____, Berufungsklägerin betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren tt. Oktober 1937, von C._____, gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen in D._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 18. November 2025 (EL250317)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Erblasserin) verstarb am tt.mm.2025 (act. 6/17). Sie hatte ihren letzten Wohnsitz in D._____ (act. 6/16). 1.2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 wandte sich A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) an das Bezirksgericht Uster und teilte zusammengefasst mit, die Erblasserin habe ein Testament verfasst, welches nicht mehr auffindbar sei. Im Testament habe die Erblasserin letztwillig verfügt, dass der grösste Teil ihres Nachlasses an ein Waisenheim in Brasilien und der Rest an die Familie E._____ gehen soll. Aufgrund des unerwarteten Todes sei die Erblasserin nicht mehr dazugekommen, ein neues Testament zu verfassen. Die Berufungsklägerin gab verschiedene Personen an, die den letzten Willen der Erblasserin bestätigen könnten, und bat darum, dass wenigstens ein Teil dieses Willens erfüllt und das Waisenheim finanziell unterstützt werde (act. 6/1). Ihrer Eingabe legte sie u.a. eine Erbscheinbestellung (act. 6/6) sowie handschriftliche Texte bei, die auf Portugiesisch abgefasst sind (act. 6/2-4). 1.3. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) liess die eingereichten Texte übersetzen (act. 6/11), holte beim Zivilstandsamt F._____ einen Ausweis über den registrierten Familienstand der Erblasserin (act. 6/17) und beim Steueramt der Gemeinde D._____ einen Steuerausweis der Erblasserin ein (act. 6/16). 1.4. Mit Urteil vom 18. November 2025 stellte die Vorinstanz fest, dass die von der Berufungsklägerin eingereichten Dokumente keine Verfügungen von Todes wegen der Erblasserin darstellten. Sie wies das Gesuch der Berufungsklägerin um Ausstellung eines Erbscheins mangels Erbeneigenschaft ab und schrieb das Geschäft als erledigt ab. Die Gerichtskosten von Fr. 221.20 nahm die Vorinstanz auf die Gerichtskasse (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/18). 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom

- 3 - 1. Dezember 2025 fristgerecht (vgl. act. 6/19) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. In ihrer Berufung bat sie die gesetzlichen Erben – bei denen es sich mutmasslich um den Staat handeln werde –, auf die Erbschaft zu verzichten und den Nachlass dem Willen der Erblasserin entsprechend der Familie E._____ zurückzugeben (act. 2). 2.2. Die Kammer teilte der Berufungsklägerin am 10. Dezember 2025 den Eingang der Berufung mit (act. 7/1). Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 [Datum: Poststempel] erklärte die Berufungsklägerin, sie ziehe ihre Berufung zurück (act. 8). 3. Weil die Berufungsklägerin die von ihr erhobene Berufung mit Schreiben vom 19. Januar 2026 zurückgezogen hat, ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). 4. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Partei- oder Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Steueramt D._____, an das kantonale Steueramt Zürich sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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