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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.09.2025 LF250089

25 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,361 mots·~12 min·2

Résumé

Vorsorgliche Massnahmen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250089-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 25. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B._____ (Schweiz) AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. August 2025 (ET250002)

- 2 - Massnahmebegehren in der Eingabe vom 3. August 2025: (act. 8/1 S. 1; sinngemäss) 1. Es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, das geleaste Fahrzeug BMW M2 (Vertragsnummer 1) ohne vorgängige gerichtliche Verfügung, insbesondere ohne vollstreckbaren Entscheid, in Besitz zu nehmen, abschleppen oder sonst wie zu entfernen oder zu verwerten, insbesondere unter Berufung auf die Kündigung vom 25.07.2025, deren Wirksamkeit bestritten wird, wie in Ziff. 2 (Hauptsacheverfahren) dargelegt. 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung sei der Gesuchsgegnerin eine Ordnungsbusse anzudrohen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Massnahmebegehren in der Eingabe vom 11. August 2025: (act. 8/5 S. 2; sinngemäss) Die mit Verfügung vom 5. August 2025 erlassenen superprovisorischen Massnahmen seien über den 30. September 2025 hinaus und unabhängig von einem Auslaufen des Vertrags oder einer nochmaligen Kündigung aufrechtzuerhalten. Massnahmebegehren in der Eingabe vom 28. August 2025: (act. 8/16 S. 2; sinngemäss) 1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. August 2025 weiterhin rechtsgültig ist, solange keine neue Verfügung ergangen ist. 2. Es sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, sämtliche Handlungen zu unterlassen, die die Übertragung oder Umschreibung des Kontrollschildes Nr. LU 2 beim Strassenverkehrsamt Luzern verhindern oder verzögern. 3. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, unverzüglich die notwendigen Bestätigungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit die Übertragung des Kontrollschildes Nr. LU 2 auf den Gesuchsteller durchgeführt werden kann. 4. Es sei gegenüber der Gesuchsgegnerin eine Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 1 und 3 ZPO auszusprechen, da sie das Verfahren durch wiederholte unzutreffende und einschüchternde Mitteilungen (insbesondere E-Mail vom 28. August 2025, u.a. Dro-

- 3 hung zwangsweiser Sicherstellung der Fahrzeuge trotz bestehender Verfügung) mutwillig schikanös und in Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht gemäss Art. 52 ZPO führt. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. 6. Eventualiter sei die Verfügung vom 5. August 2025 dahingehend zu ergänzen, dass das bereits ausgesprochene Verbot gemäss Ziffer 6 des Entscheids vom 5. August 2025 mit Vollstreckungsmassnahmen verbunden wird, insbesondere mit der ausdrücklichen Anordnung, dass die Polizei die Einhaltung der Verfügung sicherzustellen und jede Wegnahme oder Sicherstellung des Fahrzeugs BMW M2 (Chassis-Nr. 3) durch die Gesuchsgegnerin zu verhindern hat. Urteil des Einzelgerichts: (act. 3) 1. Die Massnahmebegehren des Gesuchstellers in der Eingabe vom 3. August 2025 werden abgewiesen. 2. Die Massnahmebegehren des Gesuchstellers in der Eingabe vom 11. August 2025 werden abgewiesen. 3. Die Massnahmebegehren des Gesuchstellers in der Eingabe vom 28. August 2025 werden abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.–9. [Mitteilung / Rechtsmittel / Fristenstillstand] Berufungsanträge: (act. 2, sinngemäss) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 29. August 2025 (ET250002) sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung unter zwingender Beachtung des rechtlichen Gehörs und aller tatsächlicher wirtschaftlichen Umstände an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass ohne Mahnung und Nachfrist keine wirksame Kündigung besteht und bis zum ordnungsgemäs-

- 4 sen Abschluss des Hauptverfahrens kein Herausgabeanspruch besteht. 3. Der Besitzesschutz gemäss Art. 926 ZGB für das Leasingfahrzeug sei bis zum rechtskräftigen Abschluss aller Verfahren aufrechtzuerhalten. Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) als Leasingnehmer und die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagte) als Leasinggeberin haben am 13. September 2022 einen Leasingvertrag über einen BMW M2 Swiss Performance Ed. abgeschlossen (act. 8/2/5). Mit Schreiben vom 20. August 2025 kündigte die Berufungsbeklagte den Leasingvertrag zufolge Zahlungsverzugs trotz Mahnung und forderte den Berufungskläger auf, das Fahrzeug unverzüglich zurückzubringen. Weiter kündigte sie an, das Fahrzeug bei Nichtbefolgung bis zum 3. September 2025 durch eine beauftragte Firma oder wenn nötig polizeilich sicherzustellen (act. 8/2/1). Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Kündigung gültig erfolgte (vgl. act. 8/2/2, 8/2/3 und 8/2/4). 1.2. Mit Eingabe vom 3. August 2025 reichte der Berufungskläger beim Einzelgericht im Summarverfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) ein "superprovisorisches Gesuch mit Hauptsachenantrag ein […]". Darin stellte er die eingangs erwähnten Massnahmenbegehren (act. 8/1 S. 1). Der Berufungskläger ergänzte seine Massnahmenbegehren mit den Eingaben vom 11. und 28. August 2025 (act. 8/5 und 8/16). 1.3. Mit Urteil vom 29. August 2025 wies die Vorinstanz sämtliche Massnahmenbegehren ab (act. 8/10 = act. 3 = act. 7 Aktenexemplar). Mit Eingabe vom 3. September 2025 (Datum Poststempel) erhob der Berufungskläger dagegen Berufung bei der Kammer (act. 2). Mit Schreiben vom 4. September 2025 (Datum Poststempel) ersucht er zudem um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO, es seien sämtliche Vollstreckungsmassnahmen, insbesondere die Herausgabe, Sicherstellung oder Verwertung der

- 5 geleasten Fahrzeuge Mercedes-Benz AMG45 S 4Matic (Vertragsnummer 4) und BMW M2 (Vertragsnummer 1) bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens einstweilen und sofort auszusetzen (act. 5). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1– 16). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Die Sache erweist sich als spruchreif. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, ist das Gesuch um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 5) als gegenstandslos abzuschreiben. 2. 2.1. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Bei vorsorglichen Massnahmen kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 248 lit. d ZPO). Erstinstanzliche Massnahmenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der vom Berufungskläger vorgebrachte Mindestwert des Fahrzeugs (Restwert des Autos) beträgt Fr. 19'000.– (vgl. act. 7 S. 8 und act. 2/3). Von diesem Streitwert ist auszugehen. 2.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich, mit Anträgen versehen und (abschliessend) begründet einzureichen (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO). Die Berufung des Berufungsklägers erfolgte unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen frist- und formgerecht (act. 2 i.V.m. act. 7 S. 9). 2.3. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsanwendung gehört auch die falsche Ermessensausübung, weshalb sie im Gesetz nicht eigens erwähnt wird. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche

- 6 - Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist respektive inwiefern er an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich sachbezogen, substantiiert und argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). An die Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden gemäss Praxis der Kammer nur minimale Anforderungen gestellt. Aber auch da reicht eine Begründung nicht aus, wenn darin nicht zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden bzw. weshalb dieser unrichtig sein soll (vgl. zuletzt OGer ZH LF240104 vom 7. November 2024 E. II./1 und LF240101 vom 30. Oktober 2024 E. 3a je m.w.H.). 2.4. Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch dann berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 3. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, da die Berufungsbeklagte keine Stellungnahme eingereicht habe, sei unbestritten, dass der Kündigung des Leasingvertrags keine Mahnung vorausgegangen sei. Deshalb erscheine es glaubhaft, dass die Kündigung nicht gültig erfolgt sei und dem Berufungskläger weiterhin ein vertraglicher Anspruch auf Überlassung des BMW Fahrzeugs gegenüber der Berufungsbeklagten zustehe. Der Berufungskläger selber bringe vor, der Leasingvertrag sei bis zum 30. September 2025 befristet. Die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Massnahmenbegehren seien folglich schon deshalb abzuweisen, da ihm ab dem 30. September 2025 kein glaubhaft gemachter Überlassungs-

- 7 anspruch mehr zustehe (act. 7 S. 4 f.). Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass eine Sicherstellung des Fahrzeugs während noch laufendem Leasingvertrag, wie sie gemäss Berufungskläger von der Berufungsbeklagten angedroht worden sei, eine Verletzung des vertraglichen Überlassungsanspruchs darstellte. Da aber nicht damit zu rechnen sei, dass die Berufungsbeklagte die Drohung wahrmache und die Verletzung tatsächlich eintreten werde, sei ein drohender nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil nicht dargetan, denn es handle sich bei der angedrohten Rücknahme mit Hilfe der Polizei angesichts des Umstands, dass das Fahrzeug sich in einer abgeschlossenen Tiefgarage befinde, um eine leere Drohung. Das Massnahmenbegehren sei auch aus diesem Grund abzuweisen (act. 7 S. 5 f.). Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch, dass der geltend gemachte (vermeintlich) drohende Nachteil die notwendige Schwere erreiche. Der Berufungskläger habe nicht dargelegt, weshalb er bis zum 30. September 2025 besonders auf das Fahrzeug angewiesen sei. Zudem könne ein drohender finanzieller Schaden im Hauptsachenverfahren durch eine Geldleistung wieder aufgewogen werden (act. 7 S. 6). Bezüglich des Massnahmenbegehrens betreffend Übertragung des Kontrollschilds werde in der Berufung gar keine Begründung vorgebracht (act. 7 S. 7). Insgesamt gelinge es dem Berufungskläger damit in mehreren Punkten nicht, die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft zu machen (act. 7 S. 7). 4. 4.1. Der Berufungskläger bringt in seiner Eingabe vorab vor, er habe unterdessen beim Bezirksgericht C._____ ein Schlichtungsbegehren in der Hauptsache eingereicht (act. 2 S. 1). In der Folge rügt er, der Entscheid der Vorinstanz sei bezüglich der Anwendung von Art. 107 f. OR rechtsfehlerhaft und macht entsprechende Ausführungen (act. 2 S. 1). Darüber hinaus würden seine Existenz sowie seine Erwerbsfähigkeit weiterhin wesentlich an der jederzeit verfügbaren Nutzung des Fahrzeugs hangen. Trotz der Löschung seiner Einzelfirma sei er aufgrund fortbestehender Kundenverträge und -pflichten als persönlicher Dienstleister schweizweit tätig und auf das Fahrzeug zwingend angewiesen. Zudem stehe ihm ein unternehmerischer Neuanfang unmittelbar bevor. Er befinde sich keineswegs im Zu-

- 8 stand dauerhafter wirtschaftlicher Aussichtslosigkeit, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich stabilisiert. Selbst während der Phase ohne Einnahmen habe er bewusst keine Sozialhilfe bezogen (act. 2 S. 2). Weiter stellt der Berufungskläger sich abermals auf den Standpunkt, die Kündigung sei formell unwirksam, da ihm weder eine Mahnung mit Nachfrist noch eine Kündigungsandrohung zugestellt worden sei, wie dies in den AGB und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sei (act. 2 S. 2). 4.2. Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsanspruch) und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund). Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht eine Hauptsachenprognose zu stellen, bezüglich des Verfügungsgrunds eine Nachteilsprognose (BSK ZPO-Sprecher, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N 12). Gleichzeitig hat nebst der Verhältnismässigkeit eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen (vgl. etwa Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 261 N 12, 17 und 33; KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 261 N 4 ff.). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen hat der Berufungskläger glaubhaft zu machen. 4.3. Der Berufungskläger äussert sich in seiner Eingabe weder zur Haupterwägung der Vorinstanz, dass der Leasingvertrag bis zum 30. September 2025 befristet sei und er deshalb über diesen Zeitpunkt hinaus keinen Überlassungsanspruch habe bzw. es bereits an einem dem Massnahmenbegehren zugrunde liegenden Verfügungsanspruch auf Überlassung des Fahrzeugs fehle (Hauptsachenprognose), noch macht er Ausführungen zu den weiteren Eventualerwägungen im angefochtenen Entscheid, wonach weder die Schwere des nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils noch die Dringlichkeit für die Massnahmen glaubhaft gemacht worden seien. Er setzt sich damit weder argumentativ noch unter Verweis auf konkrete Aktenstellen mit den Erwägungen der Vorinstanz aus-

- 9 einander. Vielmehr wiederholt er seinen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen abweichenden Standpunkt. Damit genügt die Begründung der Berufung auch den für Laien geltenden reduzierten Anforderungen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Die Begründung der Vorinstanz ist überdies nachvollziehbar und schlüssig. Es besteht daher kein Anlass, ohne konkrete Beanstandungen diese eingehend zu prüfen. 5. 5.1. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen und nach Massgabe dessen bemessen (es sind das die §§ 4 ff. GebV OG), was vor der Berufungsinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Wie bereits erwähnt, ist von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 19'000.– auszugehen (vgl. Ziff. 2.1.). 5.2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1–3, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Berufungskläger aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist der Berufungsbeklagten mangels ihr entstandener Umtriebe, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

- 10 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:

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