Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250070-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 15. August 2025 in Sachen A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____, betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Juni 2025 (EO250172)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche insbesondere den Kauf von, den Verkauf von und das Investieren in … als eine landesweite Dienstleistung bezweckt (vgl. act. 8). 1.2 Mit Urteil vom 30. Juni 2025 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/9 [begründet]) ordnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), beauftragte das Konkursamt Zürich (Altstadt) mit dem Vollzug (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte der Berufungsklägerin die auf Fr. 1'200.– festgesetzte Entscheidgebühr (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle der Berufungsklägerin an einer eingetragenen vertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz (act. 7 E. 1) und die Berufungsklägerin habe die ihr angesetzte Frist zur Behebung dieses Mangels unbenützt verstreichen lassen (a.a.O. E. 2). 1.3 Dagegen erhebt die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 23. Juli 2025 samt Beilage (act. 2 und act. 5/3-8) Berufung. Sie stellt folgende Anträge (a.a.O. S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2025 (Verfahren Nr. EO250172-L sei aufzuheben. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1-10). Der mit Verfügung vom 25. Juli 2025 (act. 11) von der Berufungsklägerin eingeholte Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren ist eingegangen (vgl. act. 15). Mit Eingabe vom 4. August 2025 (act. 13) teilte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit, dass die Eintragung zur Behebung des Organisationsmangels der Berufungsklägerin unter Tagesregister-Nr. 1 vom tt.mm.2025 vorgenommen worden sei. Die Publikation sei im SHAB Nr. 2 vom tt.mm.2025 erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV./2 mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2), wobei der Streitwert grundsätzlich anhand des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu bestimmen ist (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110 [2011] Nr. 30 E. 3.3.1; DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, Zürich 2013, S. 412 ff.). Hierbei wird in der Rechtsprechung jeweils in erster Linie auf das nominelle Gesellschaftskapital abgestellt (BGer 4A_499/2019 vom 25. März 2020 E. 1.3; 4A_142/2016 vom 25. November 2016 E. 1.2.2). Das nominelle Grundkapital (Stammkapital) der Berufungsklägerin beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister auf Fr. 20'000.– (act. 9). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert ohne Weiteres gegeben. 2.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 939 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis OR i.V.m. Art. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Berufungsklägerin erfolgte innert dieser Frist und damit rechtzeitig (vgl. act. 8/10 i.V.m. act. 2 S. 1). 2.3 Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 2.4 Die Berufungsklägerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe die notwendigen Mutationen zur Behebung des Organisationsmangels in der Zwischenzeit vorgenommen (vgl. act. 2 Rz. 5 i.V.m. act. 5/4-7). 2.5 Die Behebung des Organisationsmangels (fehlender Eintrag einer vertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz) wurde inzwischen zusätzlich vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich bestätigt (vgl. oben E. 1.4) und die entsprechende Mutation wurde im Handelsregister des Kantons Zürich auch bereits nachvollzogen (vgl. act. 9 mit act. 14). Öffentlich zugängliche Eintragungen im Handelsregister sind notorisch (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Sie können dementsprechend von Amtes wegen berücksichtigt werden. Aufgrund der Notorietät von Eintragungen im Handelsregister kann die inzwischen erfolgte Behebung des Mangels, welcher zur Anordnung der Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften des Konkurses führte, im vorliegenden Berufungsverfahren somit trotz des an sich geltenden strengen Novenrechts berücksichtigt werden. Eine diesbezügliche Sachverhaltsergänzung von Amtes wegen drängt sich hier umso mehr auf, zumal es sich beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. dazu DOMENIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, S. 168 ff., S. 172), mithin keine in ihren Interessen betroffene Gegenpartei vorhanden ist, nach Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Gläubiger der Berufungsklägerin an einer Auflösung derselben nach den Vorschriften des Konkurses mehr besteht und dies auch aus ökonomischer Sicht nicht als sinnvoll erscheint (vgl. statt vieler: OGer LF210077 vom 18. November 2021 E. 2.5). 2.6 Da vorliegend aus dem Handelsregister des Kantons Zürich hervorgeht, dass der Mangel, welcher zur Anordnung der gerichtlichen Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses geführt hat, inzwischen behoben wurde, sind aus heutiger Sicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auflösung der Berufungsklägerin und eine Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses gestützt auf Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis OR nicht mehr gegeben. Insbesondere erscheint die sehr einschneidende und nur als
- 5 ultima ratio vorgesehene Möglichkeit der gerichtlichen Auflösung der Berufungsklägerin und Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses unter Berücksichtigung der seit dem Erlass des vorinstanzlichen Entscheids entstandenen neuen Tatsachen nicht mehr verhältnismässig. 2.7 Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil vom 30. Juni 2025 aufzuheben. 3.1 Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten wurden durch wiederholte Versäumnisse der Berufungsklägerin verursacht. Deshalb sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens ihr aufzuerlegen, obwohl das Urteil der Vorrinstanz vom 30. Juni 2025 nun letztlich aufgehoben werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). 3.2 Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'000.– festgesetzte Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen und deren Höhe wurde von der Berufungsklägerin im Übrigen in der Berufung nicht beanstandet; sie ist entsprechend zu bestätigen. 3.3 Unter Berücksichtigung des Streitwerts (vgl. oben E. 2.1), des relativ geringen Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint es angemessen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Juni 2025 (Geschäft Nr. EO250172) aufgehoben. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– wird bestätigt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- 6 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Zürich (Altstadt) und an das Betreibungsamt Zürich 1 sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: