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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.10.2025 LF250063

27 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,710 mots·~14 min·7

Résumé

Erbgangssichernde Massnahmen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 27. Oktober 2025 in Sachen A._____, Berufungsklägerin vertreten durch lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Berufungsbeklagte betreffend erbgangssichernde Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Juni 2025 (EN250113)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am tt.mm.2025 verstarb C._____, wohnhaft gewesen in D._____, ebendort (vgl. "Ausweis über den registrierten Familienstand" in act. 6/2). Darüber wurde das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorinstanz) mit Schreiben der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt und ersucht, erbgangssichernde Massnahmen anzuordnen (act. 6/1). Nach Beizug von Unterlagen für die Erbenermittlung (vgl. act. 6/2) ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Juni 2025 die Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB an und beauftragte damit die B._____ AG (fortan Berufungsbeklagte) ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/5] Dispositiv Ziff. 1). Zudem ordnete sie einen Erbenruf im Amtsblatt des Kantons Zürich an (a.a.O., Dispositiv Ziff. 2). 1.2.1 Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan Berufungsklägerin), vertreten durch lic. iur. X._____, Berufung bei der Kammer und stellt die folgenden Anträge (act. 2, vgl. dort S. 2): " 1. Die Anordnung von erbgangssichernden Massnahmen mithin die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB sei aufzuheben; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (exkl. MwSt.) zulasten Einzelgericht in Erbschaftssachen, Bezirksgericht Winterthur." 1.2.2 Infolge ungenügender Vollmacht ihrer Vertreterin, lic. iur. X._____, wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 18. Juli 2025 eine Nachfrist angesetzt, um die rechtlichen Schritte ihrer Vertreterin zu genehmigen und für das weitere Verfahren eine rechtsgültig unterzeichnete Vollmacht einzureichen (act. 7). Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 reichte die Vertreterin der Berufungsklägerin eine(n) an sie gerichtete(n) "Auftrag und Vollmacht" der Berufungsklägerin, datierend vom 28. Juli 2025, ein (act. 9 f.). Mit Verfügung vom 6. August 2025 wurde lic. iur. X._____ als Vertreterin im vorliegenden Verfahren zugelassen, der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 11). Die Berufungsklägerin leistete daraufhin den Vorschuss nicht im vollem Betrag (act. 13), weshalb ihr mit Verfügung vom 27. August 2025 eine Nachfrist angesetzt wurde, den noch fehlenden Rest zu überweisen (act. 14).

- 3 - Die Berufungsklägerin leistete daraufhin den Restbetrag innert Frist (act. 15 f.). Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2025 wurde der Berufungsbeklagten Frist angesetzt, die Berufung zu beantworten (act. 17). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 erklärte die Berufungsbeklagte ihren Verzicht auf Erstattung der Berufungsantwort (act. 19). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 i.V.m. Art. 554 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig ist (Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. b GOG i.v.m. Art. 248 lit. e ZPO). Dessen Entscheid ist grundsätzlich berufungsfähig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3), was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln gilt (vgl. DIKE-Komm-ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 30). Ausgehend vom auf dem vorinstanzlichen Aktenthek vermerkten Nachlasswert von Fr. 331'000.– liegt der Streitwert vorliegend ohne weiteres über der Schwelle von Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat somit zutreffend auf das Rechtsmittel der Berufung verwiesen (act. 5 S. 4). 2.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO hat die Berufungsklägerin ihre Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Berufung kann die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin hat aufzuzeigen, was am Verfahren der Vorinstanz falsch war oder inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und welche Erwägungen der Vorinstanz sie kritisiert. Indes sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen und es gilt im Berufungsverfahren insbesondere nicht das Rügeprinzip, wie es das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt (vgl. z.B. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2.). Soweit eine genügende Beanstandung vorgebracht wird, kann die Berufungsinstanz sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz ist in

- 4 rechtlicher Hinsicht weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden. Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen. Es darf sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, ein Testament sei nicht eingereicht worden. Erste Ermittlungen hätten ergeben, dass der Erblasser geschieden und kinderlos gewesen sei und keine Geschwister gehabt habe. Auch der Vater habe keine Geschwister gehabt. Als gesetzliche Erben kämen daher Erben aus der grosselterlichen Parentel (Mutterseite) in Frage. Vor diesem Hintergrund sei die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Aufgrund beigezogener Familiendokumente ergebe sich, dass die Mutter des Erblassers ursprünglich deutsche Staatsangehörige gewesen sei und das Familienregister in der Schweiz damit unvollständig sei. Eine gerichtliche Erbenermittlung in der grosselterlichen Parentel im Ausland sei nicht erfolgversprechend. Damit sei der Erbenruf durchzuführen (act. 5). 3.2 Die Berufungsklägerin trägt vor, bei ihr handle es sich um die nächste Angehörige des Erblassers. Ihre Kontaktangaben wie auch die Kontaktangaben ihrer Vertreterin – bei welcher es sich um die Ex-Frau des Erblassers handle – seien der Vorinstanz telefonisch am 6. Juni 2025 durch die Vertreterin mitgeteilt worden, zudem habe sich auch im der Vorinstanz übermittelten Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich ein Hinweis auf ihre Kontaktangaben gefunden. Aufgrund der der Vorinstanz bekannten Kontaktangaben seien die Vertreterin und sie davon ausgegangen, dass sich die Vorinstanz im Hinblick auf weitere Schritte und Vorlage allenfalls fehlender Dokumente schriftlich oder telefonisch mit ihr in Verbindung setzen würde. Falsch sei daher, dass die Kantonspolizei laut Erwägungen der Vorinstanz mitgeteilt habe, es hätten keine Erben ausfindig gemacht werden können. Nicht nachvollziehbar sei darüber hinaus, weshalb die Vorinstanz unter diesen Gegebenheiten erwogen habe, eine gerichtliche Erbenermittlung in der grosselterlichen Parentel im Ausland werde als nicht erfolgsversprechend angesehen. Die erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Erbenqualität würden

- 5 übermittelt, sobald sie vorhanden seien. Die Vorinstanz habe die Verfügungsmacht über die Erbschaft vorschnell einer privatwirtschaftlichen Drittperson übertragen, indem sie die Erbschaftsverwaltung angeordnet habe (act. 2). 4.1 Gesetzliche Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen (Art. 457 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft zunächst an den Stamm der Eltern (Art. 458 Abs. 1 ZGB), danach – wenn der Erblasser auch keine Nachkommen des elterlichen Stammes hinterlässt –, an den Stamm der Grosseltern (Art. 459 Abs. 1 ZGB), wobei an Stelle eines vorverstorbenen Grosselternteils dessen Nachkommen treten (Art. 459 Abs. 3 ZGB). Die Erbberechtigung der Verwandten hört mit dem Stamm der Grosseltern auf (Art. 460 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft schliesslich an den Kanton, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hatte, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird (Art. 466 ZGB). 4.2 Das zuständige Einzelgericht hat nach § 137 GOG bei jedem Erbgang von Amtes wegen die erforderlichen Sicherungsmassregeln zu treffen (Art. 551 Abs. 1 ZGB). Das gilt auch, wenn wie vorliegend keine letztwillige Verfügung eingeliefert wird. Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen (Art. 551 Abs. 2 ZGB). Neben den ausdrücklich normierten Sicherungsmassregeln gemäss Art. 551 Abs. 2 bzw. Art. 552 bis 559 ZGB können auch weitere Massnahmen ergriffen werden; die Behörde muss jede erdenkliche Massnahme ergreifen, welche im Einzelfall angezeigt ist (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 551 N 3; KUKO ZGB-KÜNZLE, 2. Aufl. 2018, Art. 551 N 11; AMMANN, Erbrechtliche Sicherungsmassregeln, 2024, N 114). 4.3 Zu den nicht ausdrücklich normierten Sicherungsmassregeln gehört die Pflicht der zuständigen Behörde, die tatsächlich zur Erbfolge berufenen Personen zu ermitteln (sog. Erbenermittlung), setzen doch verschiedene erbrechtliche Sicherungsmassregeln voraus, dass die Erben der Behörde (zumindest teilweise) bekannt sind. Entsprechend handelt es sich bei der Erbenermittlung um eine der

- 6 zentralen Aufgaben des im Kanton Zürich hierfür zuständigen Einzelgerichtes (vgl. auch: OGer ZH LF 220032 vom 6. Mai 2022 E. 3.2; OGer ZH LF180084 vom 19. Oktober 2018¨ E. 9a). Die Erbenermittlung hat (insbesondere im Hinblick auf gesetzliche Erben) vornehmlich durch Einsichtnahme in die Zivilstandsregister zu erfolgen. Weitere Informationsquellen sind Auskünfte von Einlieferern der Verfügung von Todes wegen oder beispielsweise auch von den (bereits bekannten) Erben, Angehörigen oder Hausgenossen, allenfalls auch mittels eidesstattlicher Erklärungen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 7; KUKO ZGB- KÜNZLE, 2. Aufl. 2018, Art. 557 N 5; OGer ZH LF190086 vom 30. Januar 2020 E. 3.; AMMANN, Erbrechtliche Sicherungsmassregeln, 2024, N 117). 4.4 Ist das Einzelgericht trotz erfolgter Nachforschungen im Rahmen der Erbenermittlung weiterhin im Ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihm alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgang zu melden (sog. Erbenruf, Art. 555 Abs. 1 ZGB). Der Erbenruf gehört systematisch zur Erbschaftsverwaltung und ist keine selbständige Sicherungsmassregel, sondern bezweckt die Beseitigung der Unsicherheiten, welche die Anordnung der Erbschaftverwaltung erforderlich machten (vgl. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); er wird in der Regel vorgängig oder gleichzeitig mit der Erbschaftsverwaltung angeordnet (PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, 5. Aufl. 2023, Art. 555 N 1). Da die Durchführung eines Erbenaufrufs (unter Anordnung der Erbschaftsverwaltung) den Nachlass für mindestens ein Jahr blockiert, ist diese Massnahme nur dann anzuordnen, wenn sie im Sinne von Art. 551 Abs. 1 ZGB nötig ist. Ob die Anordnung eines Erbenaufrufs nötig ist, beurteilt sich stets im Einzelfall und unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. OGer LF190086 vom 30. Januar 2020 E. 3.; OGer ZH LF180042 vom 19. Oktober 2018 E. 9, OGer ZH PF150058 vom 19. November 2015 E. 3.4. m.H.). 5.1 Nach dem Gesagten traf die Vorinstanz die Pflicht, die Erbenermittlung durchzuführen. 5.2.1 Aus den vorinstanzlichen Akten (act. 6/2) ergibt sich, dass die Vorinstanz diesbezüglich einen Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister vom

- 7 - 23. Juni 2025 beizog: Demgemäss war der Erblasser kinderlos und geschieden und beide Elternteile waren vorverstorben. Aus einem weiteren Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister vom 9. Dezember 2010 ergibt sich, dass der Erblasser das einzige Kind seines Vaters, E._____, war. Auch ergibt sich, dass die Mutter des Erblassers, F._____, geborene F'._____, ihren Geburtsort in G._____ in H._____, Deutschland, hatte. Der Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister vom 30. August 2021 zeigt sodann, dass der Erblasser auch das einzige Kind von F._____, geborene F'._____, war. In den vorinstanzlichen Akten findet sich weiter eine Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2011 im Nachlass vom E._____ (Vater des Erblassers) betreffend Testamentseröffnung. Demgemäss waren die gesetzlichen Erben von E._____ der Erblasser sowie F._____, geborene F'._____. Ein Erbschein im Nachlass von "F._____" vom 8. September 2021 zeigt sodann, dass der Erblasser deren einziger Erbe war. Der Erblasser hatte damit weder Geschwister noch Halbgeschwister. 5.2.2 Aus einer Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 1997 im Nachlass von I._____ ergibt sich ausserdem, dass der Vater des Erblassers, E._____, der einzige Nachkomme seines Vaters, J._____ (Grossvater des Erblassers), war. Einer Bescheinigung des Zivilstandsamtes Kloten vom 4. Juli 2025 ist sodann zu entnehmen, dass die Grossmutter des Erblassers väterlicherseits, K._____, geb. K'._____, keine vorehelichen Kinder hatte. Gemäss dem Bildabzug des Zivilstandsregisters der Gemeinde L._____ war der Vater des Erblassers somit das einzige Kind der Eheleute J._____K._____. Damit hatte auch der Vater des Erblassers weder Geschwister noch Halbgeschwister. 5.2.3 Aus alledem ergibt sich und schloss auch die Vorinstanz im Rahmen des hier angefochtenen Entscheides, dass in der grosselterlichen Parentel auf der Vaterseite des Erblassers keine gesetzlichen Erben vorhanden sind (act. 5). Dieser Schluss wird im Rahmen der vorliegenden Berufung nicht in Frage gestellt (act. 2).

- 8 - 5.3.1 Die Vorinstanz erwog sodann weiter, dass allenfalls Erben der grosselterlichen Parentel auf der Mutterseite in Frage kämen. Wie gezeigt, liegt der Geburtsort der Mutter des Erblassers F._____, geb. F'._____, in G._____ in H._____, Deutschland. Die Vorinstanz erachtete eine Erbenermittlung im Ausland indes ohne weiteres als nicht erfolgversprechend und entschied sich für die Anordnung einer Erbschaftverwaltung und eines Erbenrufs (act. 3). 5.3.2 Dieses Vorgehen kritisiert die Berufungsklägerin – laut eigener Darstellung eine Cousine des Erblassers mütterlicherseits – und macht geltend, zu Auskünften und zur Einreichung von Unterlagen bereit gewesen und auch davon ausgegangen zu sein, die Vorinstanz werde sich mit entsprechenden Nachfragen an sie wenden, habe sie doch über die entsprechenden Kontaktangaben verfügt (vgl. hiervor E. 3.2). Entsprechend sei der Schluss der Vorinstanz, eine Erbenermittlung in der grossmütterlichen Parentel sei (ohne weiteres) nicht erfolgversprechend, falsch. 5.3.2 Dass der Vorinstanz die Kontaktangaben der Berufungsklägerin wie auch deren (angebliche) Stellung zum Erblasser bekannt waren, ergibt sich aus verschiedenen Stellen der vorinstanzlichen Akten: Bereits die Mitteilung der Kantonspolizei Zürich an die Vorinstanz vom 12. Juni 2025 enthält den Hinweis, dass die einzig verbleibende Familienangehörige des Verstorbenen seine Cousine, A._____, sei, und es wird eine Telefonnummer genannt (act. 6/1). In den Unterlagen zur Erbenermittlung (act. 6/2) findet sich zudem eine handschriftliche Notiz, wonach sich die Ex-Frau des Erblassers, die hiesige Vertreterin der Berufungsklägerin, telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet und deponiert habe, dass der Erblasser keine Kinder und Geschwister gehabt habe und die einzig bekannte Erbin die Cousine "A._____" in Deutschland sei. Eine handschriftliche Notiz enthält eine Telefonnummer der Vertreterin. Zudem enthalten die Unterlagen auch eine Kopie eines amtlichen Ausweises der Berufungsklägerin, sowie eine von ihr unterzeichnete Erklärung "Bezeichnung Zustellungsempfänger", in welcher sie unter Angabe ihrer Adresse ihre Vertreterin als Zustellungsempfängerin bezeichnet. 5.2.3 Wie erwähnt, trifft die Vorinstanz die Pflicht zur Erbenermittlung; der Erbenruf und die Erbschaftsverwaltung sind erst dann anzuordnen, wenn dies mit Blick

- 9 auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz angezeigt und nötig ist – mithin die Möglichkeiten der Erbenermittlung ausserhalb des Erbenrufs ausgeschöpft sind und damit keine milderen Massnahmen mehr zur Verfügung stehen. Mit Blick darauf ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz es trotz der aktenkundigen Informationen zur Berufungsklägerin gänzlich unterliess, hinsichtlich der grosselterlichen Parentel mütterlicherseits bei der Berufungsklägerin Erkundigungen einzuholen. Erst wenn auch gestützt auf entsprechende Auskünfte noch nicht zu beseitigende Unklarheiten bestehen sollten, könnte sich eine Anordnung der Erbschaftsverwaltung und des Erbenrufes rechtfertigen. Die Vorinstanz wird dies nachzuholen haben. 5.3 Entsprechend ist die Berufung gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Prüfung bzw. Erbenermittlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.4 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die vor der Kammer vorgetragenen Ausführungen und Unterlagen der Berufungsklägerin zu den Verwandtschaftsverhältnissen einzugehen (act. 2 Rz. 16 ff. u. act. 4/13–15). Die Berufungsklägerin wird vor Vorinstanz Gelegenheit erhalten, sich entsprechend zu äussern und Unterlagen beizubringen. 6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln: Die Berufungsbeklagte hat keine Berufungsantwort eingereicht und sich damit nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert. Die Berufungsklägerin obsiegt mit ihrer Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der von der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– ist ihr zurückzubezahlen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen: So kann die Berufungsbeklagte, da sie sich im Berufungsverfahren einer Berufungsantwort enthielt, nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zum anderen käme eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteient-

- 10 schädigung gemäss Praxis der Kammer nur in ganz besonderen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen in Betracht. Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Juni 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird der Berufungsklägerin unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruches zurückerstattet. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur und an die Kasse des Obergerichtes, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 331'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

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