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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.09.2025 LF250051

22 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,691 mots·~18 min·3

Résumé

Rechtsschutz in klaren Fällen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Beschluss und Urteil vom 22. September 2025 in Sachen Stadt A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch B._____, gegen 1. C._____, 2. D._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Mai 2025 (ER250011) Rechtsbegehren: (act. 7/5 S. 4) "1. Die Beklagten seien unter Anordnung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall sowie unter Androhung der Bestrafung we-

- 2 gen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Busse) zu verpflichten, das städtische Grundstück Kat.-Nr. 1 an der E._____-strasse in A._____ unter Mitnahme der von ihnen deponierten Gegenstände unverzüglich zu räumen und zu verlassen. 2. Den Beklagten sei unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall sowie unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB (Busse) zu verbieten, sich auf einem unbebauten bzw. leerstehenden städtischen Grundstück (im Finanzvermögen) ohne vorgängige Einwilligung der Stadt A._____ niederzulassen und ihre Fahrzeuge und Einrichtungen abzustellen. 3. Die Zwangsvollstreckung sei mit Rechtskraft des Entscheids dem Stadtamman[n]amt A._____-Stadt, nötigenfalls unter Beizug der Polizei, zu übertragen. 4. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten." Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 6) 1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Das Gesuch des Gesuchsgegners 2 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen. 6. (Mitteilung). 7. (Rechtsmittel). Berufungsanträge der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin: (act. 2 S. 2) "1.1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. ER250011-K) sei vollumfänglich aufzuheben und

- 3 es seien die Berufungsbeklagten unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall sowie unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Busse) zu verpflichten, das städtische Grundstück Kat.-Nr. 1 an der E._____-strasse in A._____ unter Mitnahme der von ihnen deponierten Gegenstände unverzüglich zu räumen und zu verlassen. 1.2. Im Weiteren sei den Berufungsbeklagten unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall sowie unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB (Busse) zu verbieten, sich auf einem unbebauten bzw. leerstehenden städtischen Grundstück (im Finanzvermögen) ohne vorgängige Einwilligung der Stadt A._____ niederzulassen und ihre Fahrzeuge und Einrichtungen abzustellen. 1.3. Die Zwangsvollstreckung sei mit Rechtskraft des Entscheids dem Stadtamman[n]amt A._____-Stadt, nötigenfalls unter Beizug der Polizei, zu übertragen. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. ER250011-K) vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." Berufungsanträge der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten 1 und 2: (act. 16 S. 3 f.) "1. Der als «Berufung» bezeichnete Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 16.06.2025 (act. 2) betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen sei als Beschwerde entgegenzunehmen. 2. Die E-Mail vom 30.01.2025 (act. 7/3/2) sei aus dem Recht zu weisen. 3. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. 4. Die in dem als «Berufung» bezeichneten Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 16.06.2025 (act. 2) betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gestellten Anträge gemäss Ziffer 1.1., 1.2. und 1.3. seien abzuweisen. 5. Eventualiter sei auf die in dem als «Berufung» bezeichneten Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 16.06.2025 (act. 2) betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gestellten Anträge gemäss Ziffer 1.1., 1.2. und 1.3. nicht einzutreten. 6. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 4 - 7. Es sei der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin." Erwägungen: 1. Prozessgeschichte, Sachverhalt und Prozessuales 1.1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) reichte mit Eingabe vom 30. Januar 2025 beim Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein (act. 7/1). Die Berufungsklägerin machte im Wesentlichen geltend, dass die Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) sich ohne Rechtstitel auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 niedergelassen hätten. Die Berufungsbeklagte 1 äusserte sich vor Vorinstanz nicht. Der Berufungsbeklagte 2 reichte im vorinstanzlichen Verfahren am 25. März 2025 eine Stellungnahme ein (act. 7/10). Die Vorinstanz trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2025 nicht ein (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/15). Diese Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 6. Juni 2025 zugestellt (act. 7/16 und act. 8A). 1.2. Die Berufungsklägerin erhob mit Berufungsschrift vom 16. Juni 2025 rechtzeitig Berufung (act. 2). 1.3. Am 19. Juni 2025 wurde den Parteien der Berufungseingang mitgeteilt sowie darauf hingewiesen, dass die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-17) von Amtes wegen beigezogen worden sind (act. 8/1-3). Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde den Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 9). Die Berufungsantwort wurde vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten als "Beschwerdeantwort" (vgl. zum Streitwert: E. 6. nachfolgend) am 25. Juli 2025 (Datum Poststempel) eingereicht (act. 16 und act. 17/1-5). 1.4. Das eingelegte Rechtsmittel ist aufgrund des Streitwerts von mehr als Fr. 10'000.– (vgl. E. 6. nachfolgend) als Berufung entgegenzunehmen. Die Beru-

- 5 fungsklägerin ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.5. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 316 ZPO). Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur einzugehen, sofern diese für das vorliegende Verfahren relevant sind. 2. Erwägungen der Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Finanzvermögen und daraus folgend das Vorliegen einer zivilrechtlichen Angelegenheit strittig sei (act. 6 E. III. 2.2.). Die Berufungsklägerin berufe sich einzig auf die Ausdrucke des "F._____" und der "Zentralen Immobiliendatenbank". Der Berufungsbeklagte 2 habe dazu ausgeführt, dass der Ausdruck von der "Zentralen Immobiliendatenbank" jederzeit abänderbar sei. Es sei sodann gemäss Berufungsbeklagtem 2 nicht nachvollziehbar, weshalb Grundstücke, welche dieselben Bezeichnungen aufweisen würden, unterschiedliche Zugehörigkeiten hätten und dadurch rechtlich unterschiedlich behandelt würden. Weiter stelle die Berufungsklägerin ihr Gesuch gemäss Einwendung des Berufungsbeklagten 2 zwar an ein Zivilgericht, beziehe sich jedoch verschiedentlich auf Zonen, Einwilligungen oder Bewilligungen, wobei es sich um Begriffe des öffentlichen Rechts handle (act. 6 E. III. 2.2.). 2.2. Nach der Vorinstanz bleibe damit unklar, ob die von der Berufungsklägerin behauptete Zuordnung des Grundstücks mit der Kat.-Nr. 1 zum Finanzvermögen zutreffe. Aufgrund der Beweislastverteilung müsse aber erwiesen sein, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle. Demnach erweise sich die Zuständigkeit zur Beurteilung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 als nicht liquid und es sei darauf nicht einzutreten (act. 6 E. III. 2.3.). 2.3. Da zufolge Nichteintretens auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 die Berufungsbeklagten aktuell nicht weggewiesen würden, sei gemäss Vorinstanz zurzeit kein begründetes Rechtsschutzinteresse an Rechtsbegehren Ziff. 2 liquide ausgewiesen (act. 6 E. III. 3.2.).

- 6 - 3. Rügen der Berufungsklägerin 3.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 3.2. Die Berufungsklägerin rügt eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO. 3.3. Das streitgegenständliche Grundstück sei gemäss Berufungsklägerin ihrem Finanzvermögen zuzuordnen. Im "F._____" werde es deshalb mit einem dunkelblauen Rand hervorgehoben (act. 2 II. C. Rz 13.). Sie habe Begriffe des öffentlichen Rechts lediglich in Bezug auf zwei weitere Grundstücke (Kat.-Nr. 2 und 3) – welche dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen seien – verwendet (act. 2 II. C. Rz 14.2.). Massgebend sei die "Zentrale Immobiliendatenbank" ("ZID") und nicht die Bezeichnung oder Farbe optisch vergleichbarer Grundstücke im F._____- Browser des Kantons Zürich (act. 2 II. C. Rz 14.3.). Eine Änderung des Eintrages in der ZID könne nur gestützt auf einen entsprechenden Beschluss erfolgen (act. 2 II. C. Rz 14.6.). Im Übrigen habe sie (die Berufungsklägerin) auch kein Interesse an einer Zuordnung des Grundstücks zum Finanzvermögen, da bei einem Grundstück im Verwaltungsvermögen auf dem verwaltungsrechtlichen Weg ein Wegweisungsbeschluss erlassen werden könne (wie betreffend Grundstück Kat.- Nr. 2), während der zivilrechtliche Weg weit aufwändiger sei (act. 2 II. C. Rz 14.7.). Nachdem auf ihr Rechtsbegehren einzutreten sei, habe sie auch ein Rechtsschutzinteresse an ihrem weiteren Antrag (act. 2 II. C. Rz 15.1.). Insgesamt hätte die Argumentation der Vorinstanz – so die Berufungsklägerin – die Konsequenz, dass der Berufungsklägerin bei "Besetzungen" der Rechtsschutz in klaren Fällen stets verwehrt bliebe (act. 2 II. C. Rz 16.). 3.4. Die Berufungsklägerin reicht in ihrer Berufungsschrift erstmals einen Auszug Kostenstellenstamm (act. 5/1) und eine Verfügung vom 6. Oktober 2022 (act. 5/2) ein (act. 2 II. C. Rz 14.4.).

- 7 - 4. Würdigung 4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Beim Rechtsschutz in klaren Fällen müssen aber die Voraussetzungen nach Art. 257 Abs. 1 ZPO bereits im erstinstanzlichen Verfahren gegeben sein. Wenn die erste Instanz das Gesuch mit der Begründung abweist, dass die zur Prüfung vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind, den Sachverhalt unmittelbar zu beweisen, kann das Berufungsgericht diese Beurteilung nicht auf der Grundlage von neuen, anlässlich der Berufung von der Gesuchstellerin als Berufungsklägerin eingereichten Unterlagen überprüfen, selbst wenn diese gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig wären (BGer 4A_420/2012 vom 7. November 2012 E. 5.). Die von der Berufungsklägerin erstmals vor der Rechtsmittelinstanz eingereichten Beweismittel (act. 5/1 [Auszug Kostenstellenstamm …] und act. 5/2 [Verfügung Departementsvorsteher DFI vom 6. Oktober 2022]) bleiben im vorliegenden Verfahren somit – entgegen der Rechtsauffassung der Berufungsklägerin (act. 2 II. C. Rz 14.4.) – unberücksichtigt. 4.2. Für das Eintreten auf ein Gesuch im Rechtsschutz in klaren Fällen muss der Sachverhalt entweder unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar sein (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Verlangt wird der volle Beweis, das heisst Glaubhaftmachung genügt nicht (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt kein klarer Fall vor, wenn die Gesuchsgegner substantiiert und schlüssig Einwendungen vortragen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die aufgrund des Gesuchs der Gesuchstellerin gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Bestreitungen, die offensichtlich unbegründet oder haltlos sind, genügen nicht (BGE 144 III 462 E. 3.1; BGer 5A_710/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.2.1.). 4.3. Das Zivilprozessrecht, welches zu einer Zuständigkeit der zivilrechtlichen Gerichte führt, ist nur auf streitige Zivilsachen anwendbar (Art. 1 lit. a ZPO). Beim

- 8 - Rechtsschutz in klaren Fällen muss auch die Frage, ob eine zivilrechtliche Streitigkeit zu beurteilen ist, rechtlich liquid sein (BGer 4A_176/2012 vom 28. August 2012 E. 4.3). 4.4. Ein Gesuch im Rechtsschutz in klaren Fällen hat sich gemäss Gesetz grundsätzlich auf Urkunden zu stützen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Die Echtheit einer Urkunde kann von der Gegenpartei nicht pauschal bestritten werden. Es gilt die Echtheitsvermutung einer Urkunde (vgl. Art. 178 ZPO). Nicht echt sind Urkunden, die gefälscht oder verfälscht sind. Zur Umstossung der Echtheitsvermutung müssen konkrete Umstände vorgebracht werden, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Urkunde wecken. Nur wenn dies gelingt, muss die beweisbelastete Partei (jene Partei, die sich auf die Urkunde beruft, hier die Berufungsklägerin) den Beweis für die Echtheit erbringen (zum Ganzen: Botschaft ZPO 2006, BBl 2006 7322; BGer 4A_197/2016 vom 4. August 2016 E. 4.2.). 4.5. Die Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf die sinngemässe Einwendung des Berufungsbeklagten 2, dass die Echtheit des Ausdruckes "Zentrale Immobiliendatenbank" (act. 7/3/25), in welchem die Zugehörigkeit des streitgegenständlichen Grundstücks zur Vermögenskategorie "Finanzvermögen" festgehalten wird, nicht bewiesen sei bzw. dieser Urkunde kein genügender Beweiswert zukomme. Vom Berufungsbeklagten 2 wurden allerdings keinerlei konkreten Behauptungen aufgestellt, warum die Eintragung in der ZID fehlerhaft sein soll oder warum die Berufungsklägerin den Eintrag abgeändert haben soll (act. 7/10 I. Rz 3.7.). Die Einwendung, dass der Auszug theoretisch von der Berufungsklägerin abgeändert werden könnte bzw. diese die technische Berechtigung dazu hätte (in den Worten des Berufungsbeklagten 2 "selbstredend ohne Weiteres jederzeit selbst abändern kann"; act. 7/10 I. Rz 3.7.), genügt für sich allein nicht, um ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Urkunde zu wecken. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausginge, dass vom Berufungsbeklagten 2 nicht nur (vage) eine Fälschung oder Verfälschung der Urkunde geltend gemacht, sondern die Richtigkeit des Inhalts bestritten wurde. Auch dann müssten die Einwendungen substantiiert und schlüssig sein (vgl. E. 4.2. vorstehend). Dass aus genanntem Auszug die Zugehörigkeit des Grundstücks mit der Kat.-Nr. 1 in die Vermögenskategorie "Fi-

- 9 nanzvermögen" hervorgeht, ist sodann unbestritten (act. 7/3/25). Ebenso wurde nicht geltend gemacht, dass das streitgegenständliche Grundstück dem Gemeinwesen unmittelbar zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben diene, womit es fälschlicherweise nicht als Verwaltungsvermögen qualifiziert worden sei (vgl. MOSER, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 12 f. und S. 18). 4.6. Auch die weiteren Einwendungen des Berufungsbeklagten 2 sind – entgegen der Vorinstanz – nicht geeignet, das Gesuch per se als illiquide erscheinen zu lassen: Der Berufungsbeklagte 2 bringt vor, dass sowohl das streitgegenständliche Grundstück als auch zwei weitere Grundstücke (auf welchen sich verschiedene Personen vorgängig niedergelassen haben und die unbestritten Verwaltungsvermögen darstellen) im "Grundbuch" als "olivgrün" bzw. "Acker, Wiese, Weide" bzw. "Gartenanlage und übrige Humusierte" ausgewiesen seien (act. 7/10 I. Rz 3.8.). Daraus kann aber entgegen dem Berufungsbeklagten 2 kein Schluss bezüglich der Zuordnung zum Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen getroffen werden. Durch die farbliche Gestaltung wird in diesem Auszug lediglich die Art der Bodenbedeckung ausgewiesen. Anschaulich zeigt dies auch ein weiterer von der Berufungsklägerin eingereichter Auszug, in welchem das streitgegenständliche Grundstück sowie diverse Nachbarsgrundstücke ebenfalls alle die gleiche Farbe (nämlich türkisblau für die Industriezone 2) aufweisen (act. 7/3/23), wobei die private Eigentümerschaft für eines dieser Grundstücke durch den Berufungsbeklagten 2 belegt wird (act. 7/11/4). Die Farbe gibt in diesem Auszug somit die Zonenzugehörigkeit wieder. Ebenso ungeeignet ist die Einwendung, dass die Berufungsklägerin in ihrem Gesuch Begriffe aus dem öffentlichen Recht wie "(Freihalte-, Wohn- und Industrie-)Zonen, Einwilligungen oder Bewilligungen" verwendet habe (act. 7/10 I. Rz 3.10.). In der in den Akten liegenden umfassenden Korrespondenz (Telefonnotizen und Schreiben) geht es zum einen auch um zwei andere Grundstücke, auf welchen vorgängig Bauwagen abgestellt worden sind und welche unbestrittenermassen beide im Verwaltungsvermögen stehen. Zum anderen ist der Berufungsklägerin nicht anzulasten, dass sie Ausführungen zur Zonenkonformität und Bewilligungsfähigkeit verschiedener Wohnformen machte.

- 10 - 5. Schlussfolgerung und Rückweisung 5.1. Zusammengefasst liegt eine Rechtsverletzung vor, indem die Vorinstanz aufgrund der – wie dargelegt – unsubstantiierten bzw. unschlüssigen Einwendungen des Berufungsbeklagten 2 (siehe E. 4.5 f. vorstehend) sowie vollständig unterlassener Einwendungen der Berufungsbeklagten 1 die Rechtslage als illiquide erklärt hat und auf das Gesuch bezüglich beider Berufungsbeklagten nicht eingetreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. 5.2. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO weist das Berufungsgericht die Sache an die erste Instanz zurück, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Nachdem die Vorinstanz nach der Verneinung des Vorliegens einer zivilrechtlichen Sache die weiteren wesentlichen Teile des Gesuchs in den meisten Teilen gar nicht mehr beurteilt hat (darunter zum einen weitere Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen und zum anderen weitere Einwendungen des Berufungsbeklagten 2, u.a. zur Passivlegitimation), ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, ansonsten die Parteien eine Instanz "verlieren" würden. Sowohl die Berufungsklägerin als auch die Berufungsbeklagten haben als Eventualantrag einen entsprechenden Rückweisungsantrag gestellt (vgl. Rechtsbegehren eingangs). 5.3. Die weiteren Einwendungen, welche erstmals in der Eingabe vom 25. Juli 2025, d.h. im Rechtsmittelverfahren, nunmehr von beiden Berufungsbeklagten vorgebracht wurden, sind verspätet und von der Vorinstanz nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 4A_470/2022 vom 4. Januar 2023 E. 4.1.). 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Vorinstanz ist von einem Streitwert in der Höhe von "knapp unter" Fr. 30'000.– ausgegangen (act. 6 E. IV. 2.). 6.2. Aus den Ausführungen der Berufungsklägerin geht Folgendes hervor: Die Berufungsklägerin hatte zum Streitwert erklärt, dass es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handle; jedenfalls läge der Streitwert angesichts der

- 11 zwei Berufungsbeklagten und ausgehend von einer Verfahrensdauer bzw. einem Entzug des Nutzungsrechtes von sechs Monaten "unter" Fr. 30'000.– (act. 7/14 I. Rz 3.). In ihrer Berufungsschrift hielt sie einen Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– fest, sofern von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen wäre (act. 2 I. Rz 5.2. f.). 6.3. Die Berufungsbeklagten gehen in ihrer "Beschwerdeantwort" von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 6'000.– aus (2 Parteien x 6 Monate x Fr. 500.– pro Monat) (act. 16 II. Rz 1.9.). 6.4. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). 6.5. Es ist von den Berufungsbeklagten nicht bestritten worden, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück mehr als nur zwei Bauwagen abgestellt worden sind. Folglich erscheint es nicht sachgerecht, dass die Berufungsbeklagten sinngemäss die geschätzten Kosten für zwei Stellplätze berücksichtigen wollen. Das Rechtsbegehren der Berufungsklägerin stützt sich denn auch auf eine Räumung des gesamten Grundstücks. Folgerichtig muss mit der Berufungsklägerin von einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– ausgegangen werden. 6.6. Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Gerichtskosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 1 und 4 ZPO). Nachdem der endgültige Prozessausgang noch unklar ist, erscheint dies vorliegend angezeigt. Die Vorinstanz wird zusammen mit den in ihrem Verfahren aufgelaufenen Prozesskosten nach Massgabe des (endgültigen) Verfahrensausgangs darüber zu entscheiden haben. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 i.V.m. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 850.– festzusetzen. Eine allfällige Parteientschädigung für die Berufungsbeklagten ist für das Berufungsverfahren in An-

- 12 wendung von § 4 i.V.m. § 8, § 9, § 10 Abs. 1 lit. a, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 AnwGebV auf insgesamt Fr. 1'013.– und mit Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'095.– festzusetzen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufungsklägerin im Gegensatz zu den Berufungsbeklagten 1 und 2 im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung beantragt hat. 7. Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 7.1. Die Berufungsbeklagten stellen für das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz beide ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 16 S. 4 und S. 41 f.). 7.2. Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – neben fehlender Aussichtslosigkeit – die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 7.3. Mittellos ist die gesuchstellende Partei, wenn sie die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur dann bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, welche sie zur Deckung des Lebensunterhalts benötigt (BGE 119 Ia 11 E. 3a m.w.H.). Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen (umfassende Mitwirkungspflicht), damit ihre individuelle Lebenssituation nachvollzogen werden kann. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 7.4. Die Berufungsbeklagten reichten mit ihrer Eingabe vom 25. Juli 2025 lediglich ihre jeweiligen Schlussrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2024 ein. Sie führen in der "Beschwerdeantwort" aus, dass nebst dem Grundbetrag von Fr. 1'200.– ein Zuschlag von 15 - 30 % des Grundbetrages, Miete und Kranken-

- 13 kassenprämien inklusive Franchise und Selbstbehalt anzurechnen seien (act. 16 V. Rz 2.1. S. 41). Allerdings machen die Berufungsbeklagten keine Angaben dazu, in welcher Höhe Ausgaben für Miete und Krankenkassenprämien sowie weitere denkbare Ausgaben anfallen, und sie reichen auch keine Belege dazu ein (beispielsweise einen Mietvertrag und einen Beleg zur Höhe der Krankenkassenprämie [KVG]). Sie unterlassen zudem jegliche Ausführungen dazu, warum in ihrem Einzelfall ein pauschaler Zuschlag zum Grundbetrag geboten wäre (BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.3.2). Im Weiteren fehlen auch Angaben und Belege zum aktuellen Nettoeinkommen (zum Beispiel die letzte Lohnabrechnung oder ein Arbeitsvertrag) oder Aussagen dazu, ob sich das Einkommen seit der letzten Steuerrechnung verändert hat. Steuerschulden sind gemäss Bundesgericht im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sodann nur zu berücksichtigen, sofern sie effektiv bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1), was die Berufungsbeklagten ebenfalls nicht belegt haben. Alleine aufgrund der Höhe des steuerbaren Einkommens für das Steuerjahr 2024 kann keine Bedürftigkeit angenommen werden (act. 16 V. Rz 2.2. f. S. 41). 7.5. Zusammenfassend ist es für das Gericht aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht möglich, die geltend gemachte Mittellosigkeit zu prüfen. Das Gericht weist anwaltlich nicht vertretene Rechtsuchende auf die Angaben und Unterlagen hin, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Nachdem die Berufungsbeklagten anwaltlich vertreten sind, ist indessen keine Frist zur Verbesserung anzusetzen (BGer 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2. und E. 2.3.1.2.). 7.6. Die Gesuche der Berufungsbeklagten 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren sind abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsbeklagten 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

- 14 - 2. Das Gesuch des Berufungsbeklagten 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Mai 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 850.– festgesetzt. 3. Die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren an die Berufungsbeklagten 1 und 2 wird auf insgesamt Fr. 1'095.– (inkl. 8.1 % MwSt.) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung verlangt hat. 4. Die Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage der Doppel der Berufungsantwort und Beilagen (act. 16 und act. 17/2-5) sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

- 15 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:

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