Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 29. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger betreffend Kraftloserklärung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. März 2025 (ES250004)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 6/1, sinngemäss) Es seien die Papier-Namenschuldbriefe vom 22. April 1963 über Fr. 100'000.– und Fr. 32'000.–, lastend an 1. bzw. 2. Pfandstelle auf dem Grundstück Grundbuchblatt 1, Kataster 2, an der B._____strasse 3 in C._____ für kraftlos zu erklären. Urteil des Einzelgerichtes: (act. 3 = act. 5 = act. 6/6; nachfolgend zitiert als act. 5) 1. Das Gesuch vom 27. Januar 2025 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden vom Gesuchsteller bezogen. 4./5. [Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2, sinngemäss): Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. März 2025 sei aufzuheben und die Papier-Namenschuldbriefe vom 22. April 1963 über Fr. 100'000.– und Fr. 32'000.–, lastend an 1. bzw. 2. Pfandstelle auf dem Grundstück Grundbuchblatt 1, Kataster 2, an der B._____strasse 3 in C._____ seien für kraftlos zu erklären. Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Gesuch vom 31. Januar 2025 (Datum Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) um Kraftloserklärung
- 3 zweier Papier-Namenschuldbriefe (act. 6/1). Die Vorinstanz setzte ihm daraufhin mit Verfügung vom 12. Februar 2025 Fristen an, um sein Gesuch zu ergänzen und weitere Unterlagen einzureichen (act. 6/3). Der Berufungskläger machte keine weitere Eingabe, woraufhin die Vorinstanz das Gesuch mit Urteil vom 18. März 2025 abwies (act. 5). 1.2. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe 27. März 2025 Berufung mit dem oben wiedergegebenen, sinngemässen Antrag (act. 2). Den mit Verfügung vom 2. April 2025 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 200.– (act. 7) leistete er fristgerecht (act. 8 und act. 9). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–7). Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die Berufung wurde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 10 ZPO und act. 6/7) bei der Kammer als zuständiger Berufungsinstanz eingereicht und richtet sich gegen einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 2.2. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und neue Beweismittel werden grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.w.H.). Allerdings ist bei Verfahren betreffend Kraftloserklärung eines Schuldbriefes die Besonderheit zu beachten, dass es sich dabei um eine Angelegenheit der freiwilligen
- 4 - Gerichtsbarkeit handelt. Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (vgl. Art. 256 Abs. 2 ZPO). Bei Abweisung eines Gesuches könnte folglich sogleich ein neues Gesuch, ergänzt um die neuen Tatsachen und Beweismittel, gestellt werden. Aus prozessökonomischen Gründen und da keine Gegenpartei vorhanden ist, deren Interessen zu beachten wären, sind daher im Berufungsverfahren neu eingereichte Dokumente und damit verknüpfte neue Behauptungen ausnahmsweise zu berücksichtigen (vgl. die entsprechende Kammerpraxis: OGer ZH PF230048 vom 16. Oktober 2023 E. 6.4; OGer ZH LF210081 vom 11. Juli 2022 E. 5c; OGer ZH LF190073 vom 11. November 2019 E. 2.3.1). 2.3. Der Berufungskläger reicht mit seiner Berufung einen Bericht des Grundbuchamtes D._____ vom 28. Februar 2025 sowie Steuererklärungen seiner Eltern resp. seines Vaters der Jahre 2018 bis 2022 ein (act. 4/1-6), welche er nicht ins erstinstanzliche Verfahren eingebracht hatte. Diese sind nach dem Gesagten zu berücksichtigen, es ist darauf nachfolgend (vgl. E. 3.5) einzugehen. 3. Zur Berufung im Einzelnen 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Berufungskläger habe erklärt, er habe die beliehene Liegenschaft geerbt, die Schuldbriefe seien indes unauffindbar. Diese Angaben seien, wie bereits in der Verfügung vom 12. Februar 2025 erläutert, unzureichend. Der Berufungskläger erkläre weder, ihm sei der Gläubiger der Schuldbriefe unbekannt, noch lege er die Umstände des Verlustes dar. Einlässliche Ausführungen zu Suchbemühungen, den Umständen des Schuldbriefverlustes oder ausgebliebenen Zinszahlungen würden ebenfalls fehlen. Gleich verhalte es sich mit Belegen: Dokumente, gestützt auf welche die Voraussetzungen der Kraftloserklärungen glaubhaft erscheinen würden, lägen nicht vor. Namentlich sei kein Bericht des Grundbuchamtes eingereicht worden. Nachdem der Berufungskläger die erforderlichen Ergänzungen auch innert angesetzter Frist nicht gemacht habe, würden die Grundlagen fehlen, aufgrund derer die Voraussetzungen für eine Kraftloserklärung als glaubhaft erfüllt erschienen. Das Gesuch bleibe mangels Verbesserung offensichtlich unbegründet, weshalb es abzuweisen sei (act. 5 E. 3).
- 5 - 3.2. In seiner Berufung rügt der Berufungskläger, die ihm von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Verbesserung seines Gesuches sei "sehr sportlich bemessen" gewesen. Zudem sei es ihm nicht möglich gewesen, alle geforderten Unterlagen zu finden. Er reiche nun alles von ihm Gefundene ein (act. 2). 3.3. Die Vorinstanz teilte dem Berufungskläger wie ausgeführt bereits nach Eingang seines Gesuches mit Verfügung vom 12. Februar 2025 mit, dass nicht alle erforderlichen Angaben vorlägen, damit dieses gutgeheissen werden könne. Nebst Erläuterungen zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Schuldbrief als kraftlos erklärt werden kann, zählte die Vorinstanz dem Berufungskläger gestützt auf Art. 56 ZPO (gerichtliche Fragepflicht) auch detailliert auf, welche Angaben er noch zu machen und welche Belege er noch einzureichen hätte. Dazu wurden ihm – je separat bezüglich den Erläuterungen und den einzureichenden Urkunden – Fristen von 20 Tagen angesetzt, wobei auch Hinweise auf die Möglichkeit eines Fristerstreckungsgesuches gemacht wurden (act. 6/3). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es ist dem Berufungskläger nicht zuzustimmen, dass die angesetzten Fristen zu kurz bemessen waren. Zudem wären sie gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO erstreckbar gewesen, worauf die Vorinstanz sogar ausdrücklich hinwies. Der Berufungskläger stellte aber nicht nur kein Fristerstreckungsgesuch, er brachte bei der Vorinstanz auch weder mündlich noch schriftlich vor, dass er mehr Zeit benötigen würde. Die einzige Rückmeldung, welche die Vorinstanz von ihm auf ihre Verfügung vom 12. Februar 2025 erhielt, war ein Telefonat, in welchem er sich über die Formulierung der besagten Verfügung beschwerte und vorbrachte, gewisse der verlangten Belege würden nicht existieren. Es wurde ihm daraufhin mitgeteilt, dass ihm lediglich Gelegenheit zur Gesuchsergänzung gewährt werde und dass bei Nichtexistenz oder Unmöglichkeit der Beschaffung eines bestimmten Beleges dies der Vorinstanz schriftlich mitzuteilen sei (vgl. act. 6/5). Der Berufungskläger liess sich daraufhin jedoch nicht mehr vernehmen. Dass die Vorinstanz nach unbenutztem Fristablauf androhungsgemäss auf die ihr vorliegenden – ungenügenden – Akten abstellte und gestützt darauf das Gesuch des Berufungsklägers abwies, war folgerichtig.
- 6 - 3.4. Wenn es dem Berufungskläger sodann anscheinend nicht möglich war, gewisse Unterlagen erhältlich zu machen, so hätte er dies der Vorinstanz, wie mitgeteilt (vgl. E. 3.3), schriftlich darlegen müssen. Die Vorinstanz hätte dann gestützt auf die entsprechenden Erklärungen würdigen müssen, ob sie unter diesen Umständen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kraftloserklärung dennoch als glaubhaft gemacht hätte erachten können. Das ändert aber nichts daran, dass für eine Kraftloserklärung eines Schuldbriefes gemäss dem Willen des Gesetzgebers gewisse Anforderungen zu erfüllen sind, wofür der Berufungskläger verantwortlich ist. Die Abweisung des Gesuches des Berufungsklägers erweist sich auch in dieser Hinsicht nicht als fehlerhaft. 3.5. Weitere Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens oder des angefochtenen Entscheides rügt der Berufungskläger nicht und es sind solche auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Berufungsklägers korrekt ab. Es stellt sich damit lediglich noch die Frage, ob die im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten. Dies ist zu verneinen. Wie die Vorinstanz korrekt darlegte (vgl. act. 5 E. 2 resp. act. 6/3 E. 2 bis 4), kann ein Schuldbrief entweder gestützt auf Art. 856 ZGB (kraft der Eigentümerschaft des Gesuchstellers am beliehenen Grundstück) oder gestützt auf Art. 865 ZGB (als Schuldner) kraftlos erklärt werden. Eine Kraftloserklärung gestützt auf Art. 856 ZGB setzt voraus, dass a) der Schuldbriefgläubiger seit zehn Jahren unbekannt ist und b) seit zehn Jahren keine Zinsen gefordert wurden (Art. 856 Abs. 1 ZGB). Die Variante gemäss Art. 865 ZGB erfordert nebst der Eigentümerschaft des Gesuchstellers am beliehenen Grundstück, dass a) der Gesuchsteller oder sein Rechtsvorgänger den Schuldbrief abbezahlt hat, b) dass er oder sein Rechtsvorgänger den abbezahlten Schuldbrief vor dem Verlust zurückerhalten hat (oder zumindest, dass er oder sein Rechtsvorgänger im Besitz des Titels war) und c) dass der Schuldbrief seither verloren gegangen ist (vgl. Art. 865 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 981 Abs. 3 OR). Die Voraussetzungen müssen jeweils glaubhaft gemacht werden. Mangels Ausführungen des Berufungsklägers dazu ist nicht restlos klar, gestützt auf welche Variante er die Kraftloserklärung der beiden Schuldbriefe erreichen will. Auch die jeweiligen Voraussetzungen müssten dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Zudem liegen nach wie vor nicht alle nötigen
- 7 - Unterlagen vor. So fehlen insbesondere die Steuererklärungen der Jahre 2013 bis 2017 und 2023 von E._____ als früherem Eigentümer (erhältlich beim zuständigen Steueramt), sofern sich der Berufungskläger darauf berufen will, dass seit zehn Jahren keine Zinsen (oder sonstige Zahlungen) gestützt auf die Schuldbriefe gefordert wurden. Ebenfalls liegen kein aktueller Grundbuchauszug, Belege zu den Nachforschungen hinsichtlich des Verbleibs des letztbekannten Gläubigers (etwa eine Anfrage bei der ZKB, welcher die Schuldbriefe gemäss dem Bericht des Grundbuchamtes D._____ vom 28. Februar 2025 im Jahr 1987 ausgehändigt wurden) oder Belege zu den Umständen, wie die Schuldbriefe abhanden gekommen sind, vor (vgl. dazu auch act. 6/3, Dispositiv-Ziffer 2). Unter diesen Umständen kann das Gesuch um Kraftloserklärung auch im Berufungsverfahren nicht gutgeheissen werden. Die Berufung ist demnach abzuweisen. 3.6. Abschliessend ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass er jederzeit bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um Kraftloserklärung stellen kann, möglichst unter Vornahme der nötigen Erläuterungen und Beilage der erforderlichen Belege. Sofern der Berufungskläger nachvollziehbar erklären würde, weshalb er gewisse Dokumente nicht vorlegen kann, würde das Fehlen einzelner der oben aufgezählten Unterlagen wohl nicht automatisch zur Abweisung des Gesuches führen. Vielmehr läge es am Gericht, die entsprechende Erläuterung in seine Würdigung miteinzubeziehen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 132'000.– und gestützt auf § 2 lit. a, c und d, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. Sie ist mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 4.2. Eine Parteientschädigung ist dem Berufungskläger aufgrund seines Unterliegens nicht zuzusprechen.
- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. März 2025 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 132'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: