Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 30. April 2025 in Sachen A._____ AG, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 26. Februar 2025 (EO240071)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Berufungsklägerin ist seit dem tt.mm.1988 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Domiziladresse ist im Handelsregister die Adresse B._____-strasse …, C._____, angegeben. Zudem ist Dr. med. D._____ als Geschäftsführer aufgeführt (act. 5). 1.2. Nachdem die Berufungsklägerin gemäss Ausführungen des Handelsregisteramts Mängel in der gesetzlich zwingenden Organisation aufgewiesen und am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr habe erreicht werden können, überwies dieses die Angelegenheit mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (Vorinstanz; act. 6/1). 1.3. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 6/3). Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 17. Januar 2025 an die Domiziladresse (act. 6/4 S. 2). Eingaben der Berufungsklägerin gingen keine ein. Mit Urteil vom 26. Februar 2025 ordnete die Vorinstanz die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Dübendorf mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte sie auf CHF 1'000.– fest und auferlegte diese der Berufungsklägerin (act. 6/5 = act. 3 [Aktenexemplar]). Das Urteil wurde der Berufungsklägerin am 5. März 2025 zugestellt (act. 6/6). 1.4. Mit Eingabe vom 13. März 2025 (Datum Poststempel: 15. März 2025) erhob die Berufungsklägerin gegen diesen Entscheid rechtzeitig Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (act. 2). Mit Verfügung vom 19. März 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten; zudem wurde die Prozessleitung delegiert (act. 7). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 9). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-6). Die Sache ist spruchreif.
- 3 - 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). 2.2. Beim Verfahren betreffend Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2). Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizialmaxime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE Komm ZPO-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV./4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Aktienkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf CHF 210'000.– (act. 5). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben. 2.3 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Neue
- 4 - Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Berufungsklägerin macht berufungsweise geltend, es treffe nicht zu, dass die angesetzte Frist zur Behebung des Organisationsmangels ungenutzt verstrichen sei. Am 9. Februar 2025 sei ans Handelsregisteramt per eingeschriebener Post eine Korrektur des Organisationsmangels erfolgt (act. 2 mit Verweis auf act. 4). 3.2. Vor Vorinstanz liess die Berufungsklägerin die ihr mit Verfügung angesetzte Frist, die ihr bis am 6. Februar 2025 lief (act. 6/3 und 4), ungenutzt verstreichen. Ihre Behauptung, der Organisationsmangel sei behoben, stellt ein Novum dar Wie erwähnt sind Noven im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Inwiefern dies vorliegend der Fall gewesen sein soll, macht die Berufungsklägerin nicht geltend und ist auch nicht erkennbar. Im Organisationsmangelverfahren kann ausnahmsweise eine neue Tatsache unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch dann berücksichtigt werden, wenn sie sich aus dem Handelsregister ergibt, weil dessen Inhalt als notorisch gilt (OGer LF210077 vom 18. November 2021 E. 2.5). Aus dem Handelsregister geht allerdings nichts derartiges hervor (act. 10). Die Behauptung, der Organisationsmangel sei behoben, erfolgt damit verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Weitere Mängel am angefochtenen Urteil macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Die Berufung ist daher abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (CHF 100.– bis maximal CHF 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist vorliegend auf CHF 800.– festzusetzen und mit dem von der
- 5 - Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 26. Februar 2025 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 800.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 210'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: