Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 24. April 2025 in Sachen Stiftung "Fondation A._____", Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____ - F._____, 5. G._____, Berufungsbeklagte 1, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von H._____, geboren tt. September 1935, von I._____, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in J._____
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. Februar 2025 (EL240522)
- 3 - Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2024 verstarb H._____ (nachfolgend Erblasserin). 1.2. Mit Urteil vom 20. Februar 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirkes Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) zwei eigenhändige letztwillige Verfügungen der Erblasserin vom 10. Juni 2019 und vom 20. November 2024. Die Vorinstanz hielt fest, die Erblasserin hinterlasse die gesetzlichen Erben B._____, C._____ und D._____. Weiter habe die Erblasserin die E._____ - F._____ und G._____ als Erben eingesetzt. Die Vorinstanz stellte den eingesetzten Erben die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats bestritten werde. Zudem nahm sie davon Vormerk, dass G._____ das Amt als Willensvollstrecker angenommen habe und wies darauf hin, dass die Regelung des Nachlasses Sache des Willensvollstreckers sei (act. 4). 1.3. Dagegen reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 7. März 2025 (Datum Poststempel) Berufung mit folgenden Anträgen ein (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Februar 2025 (EL240522) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: "Den eingesetzten Erben Stiftung A._____, … [Adresse], und G._____, geb. tt. Januar 1960, von K._____, … [Adresse], wird auf Verlangen der auf sie lautende Erbschein ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer anderen Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten wird. Die Fristen in diesem Verfahren stehen nicht still." 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Berufungsbeklagten. Prozessuale Anträge: 3. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Es sei das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Wiedererwägung des Urteils vom 20. Februar 2025 vor dem Bezirksgericht Winterthur zu sistieren."
- 4 - 1.4. Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurde der Antrag der Berufungsklägerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung einstweilen abgewiesen und ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Dieser wurde innert Frist geleistet (act. 8). 1.5. Mit Urteil vom 17. März 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch der Berufungsklägerin um Wiedererwägung des Urteils vom 20. Februar 2025 ab (act. 11). 1.6. Mit Urteil vom 20. März 2025 nahm die Vorinstanz von der Einsprache der gesetzlichen Erbin C._____ gegen die Ausstellung eines Erbscheins an die eingesetzten Erben E._____ - F._____ und G._____ Vormerk (act. 13). 1.7. Mit Schreiben vom 4. April 2025 teilte die E._____ - F._____ – unaufgefordert – mit, keinen Anspruch auf einen allfälligen Anteil am Nachlass der Erblasserin zu erheben, da die Erblasserin die Stiftung A._____ und nicht die F._____ habe begünstigen wollen (act. 16). 1.8. Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde das Gesuch um Sistierung des Berufungsverfahrens abgeschrieben und den Berufungsbeklagten 1–5 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (act. 17), welche die Berufungsbeklagten 1 und 3 mit Eingabe vom 16. April 2025 erstatteten (act. 22). 1.9. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1 Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Art. 551 Abs. 2 i.V.m. Art. 556 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1-3 SchlT ZGB; § 24 lit. c und § 137 lit. d GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). 2.2. Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angele-
- 5 genheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3), was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln gilt (vgl. Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 30). Der Wert des Nachlasses beläuft sich gemäss Hinweis auf dem Aktenthek der Vorinstanz auf Fr. 328'000.– (vgl. act. 10). Die Berufungsklägerin macht geltend, laut Testament zu 1/5 am Nachlass berechtigt zu sein. Der Streitwert für die Berufung ist damit gegeben. 2.3. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). 3.1. Im (Testamentseröffnungs-)Urteil vom 20. Februar 2025 erwog die Vorinstanz, die Erblasserin habe im Testament vom 10. Juni 2019 das E._____, Stiftung A._____ als Erbin eingesetzt. Gemäss Handelsregisterauszug existierten sowohl die Stiftung "E._____ - F._____" als auch die Stiftung "Fondation A._____" unabhängig voneinander. Im Sinne einer provisorischen Auslegung könne davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin die Stiftung "E._____ - F._____" als Erbin habe einsetzen wollen (act. 4 E. II). 3.2. Dagegen wendet die Berufungsklägern ein, die vorinstanzliche Auslegung sei nicht zutreffend. Gemäss Handelsregister heisse die Berufungsklägerin nicht nur "Fondation A._____", wie die Vorinstanz anzunehmen scheine, sondern auch "Stiftung A._____". Die Erblasserin habe somit die Bezeichnung gemäss Handelsregister und allgemeinem Sprachgebrauch gewählt. Die im Testament gewählte Bezeichnung "E._____, Stiftung A._____" stimme jedoch in keiner Weise mit der offiziellen Bezeichnung der "E._____ - F._____" überein (act. 3 Rz. 16). Auch wenn die Stiftung A._____ nicht nur am E._____ tätig sei, so werde sie doch mit dem E._____ assoziiert. Dass diese Verbindung auch tatsächlich gegeben sei, zeige sich auch dadurch, dass die "Stiftung A._____" auf der Webseite des E._____ prominent aufgeführt werde. Darüber hinaus habe die Erblasserin seit 2008 – d.h. weit vor dem Verfassen ihres Testaments – die "Stiftung A._____" regelmässig mit Spenden begünstigt. Dies auch noch in den Jahren vor ihrem Tod, wie sich aus den Kontoauszügen ergebe (act. 3 Rz. 18 f.).
- 6 - 3.3. Die Berufungsbeklagte 4 ("E._____ - F._____) teilt mit Schreiben vom 4. April 2025 – unaufgefordert – mit, auf einen allfälligen Anteil am Nachlass der Erblasserin zu verzichten. Sie führt aus, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie der zugestellten Dokumente und Informationen des Willensvollstreckers gehe sie davon aus, die Erblasserin habe die Stiftung A._____ und nicht die F._____, welche das E._____ betreibe, begünstigen wollen. Die Erblasserin sei denn auch nicht als Spenderin verzeichnet. Sie bitte daher, dass sie – die E._____ - F._____ – zugunsten der Stiftung A._____ im Rahmen der hängigen Verfahren nicht weiter berücksichtigt werde (act. 16). 3.4. Die Berufungsbeklagten 1 und 3 erklären in ihrer Berufungsantwort, keine Stellung zur Frage zu nehmen, wer tatsächlich erbberechtigt sei. Sie würden sich bloss gegen die Ausstellung eines Erbscheins wehren (act. 22 Rz. 6). 3.5. Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Inhalts der letztwilligen Verfügung und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffenen Personen, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild zu machen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 2 f.). Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Das Eröffnungsgericht hat dafür eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiellrechtliche Wirkung (SK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 7, N 11, N 22). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (ENGLER/ JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang - Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens, SJZ 133 S. 422). Die hiesige Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorge-
- 7 gangen ist (OGer ZH LF230064 vom 18. Dezember 2023 E. 3.1.; OGer ZH LF230034 vom 22. Juni 2023 E. 2.2. je m.w.H.). 3.6. Die Erblasserin hat in ihrem Testament festgehalten, dass 1/5 ihres Nachlasses "an E._____ Stiftung A._____" gehen soll (act. 10/1). Die von der Erblasserin gewählte Formulierung ist insofern nicht eindeutig, als dass es sowohl die Stiftung A._____ gibt, welche zwar am E._____ tätig ist, aber nicht zum E._____ gehört (vgl. 5/5 u. act. 5/7), als auch die Stiftung "E._____ - F._____", die Trägerin des E._____ ist (vgl. act. 5/6). Nach dem von der Erblasserin gewählten Wortlaut "Stiftung A._____" erscheint die Stiftung A._____ (Berufungsklägerin) prima facie als Berechtigte zu gelten. Sie ist am E._____ tätig und wird auch auf der Homepage des E._____ aufgeführt; eine Assoziierung mit dem E._____ erscheint daher naheliegend (vgl. act. 5/7). Diese Auslegung wird durch die von den Berufungsklägerin eingereichten Unterlagen gestützt, wonach die Erblasserin bei der Stiftung A._____ (act. 5/10) – nicht aber bei der F._____ (act. 16) – als (langjährige) Spenderin verzeichnet war. Im Rahmen einer provisorischen Auslegung ist daher – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – davon auszugehen, dass die "Stiftung A._____" und nicht die "E._____ - F._____" Teil der Erbengemeinschaft ist. Das führt zur Gutheissung der Berufung. Der angefochtene Entscheid ist mithin dahingehend anzupassen, dass der Berufungsklägerin die Erbbescheinigung in Aussicht zu stellen ist (unter dem Vorbehalt der Bestreitung innert Monatsfrist). 3.7. Den Berufungsbeklagten 1 und 3 wollen – wie erwähnt – die Ausstellung eines Erbscheins verhindern (vgl. act. 22). Es steht ihnen frei, Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins an die Berufungsklägerin durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthurs zu erheben. Im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen ein Testamentseröffnungsurteil wird hingegen weder ein Erbschein ausgestellt (was im Übrigen auch nicht beantragt wurde), noch könnte eine Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins entgegen genommen werden. 4.1. Die Berufungsklägerin obsiegt im Berufungsverfahren, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Die Berufungsbeklagte 4 schloss sich den Anträgen der Berufungsklägerin an. Die Berufungsbeklagten 1 und 3 haben auf eine inhaltli-
- 8 che Beantwortung der Berufung in der Sache verzichtet (vgl. hiervor E. 3.4). Die Berufungsbeklagten 2 und 5 haben sich nicht geäussert. Folglich haben sich die Berufungsbeklagten nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert, weshalb sie im vorliegenden Testamentseröffnungsverfahren nicht kostenpflichtig werden. Es rechtfertigt sich daher hier, die Gerichtskosten analog zum erstinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Nachlasses der Erblasserin vom Willensvollstrecker (Berufungsbeklagter 5) zu beziehen. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 60'000.– (vgl. hiervor E. 2.2) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Entscheidgebühr wird mit dem von der Berufungsklägerin in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Willensvollstrecker (Berufungsbeklagter 5) wird verpflichtet, der Berufungsklägerin Fr. 1'500.– zu Lasten des Nachlasses zu ersetzen. 4.2. Da die Berufungsklägerin obsiegt und sich die Berufungsbeklagten nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert haben, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Für die beantragte Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse fehlt eine gesetzliche Grundlage.
- 9 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Februar 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3.a. Den eingesetzten Erben Stiftung A._____ und G._____ wird auf schriftliches Verlangen ein auf sie lautender Erbschein ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer anderen Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten wird. Die Fristen in diesem Verfahren stehen nicht still. 3.b. Von der Einsprache der gesetzlichen Erbin C._____ gegen die Ausstellung eines Erbscheins an G._____ wurde bereits mit Urteil vom 20. März 2025 Vormerk genommen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vom Nachlass der Erblasserin zu tragen. Sie werden aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Der Willensvollstrecker (Berufungsbeklagter 5) wird verpflichtet, der Berufungsklägerin Fr. 1'500.– zu Lasten des Nachlasses zu ersetzen. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin sowie die Berufungsbeklagten 2, 4 u. 5 unter Beilage von act. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 10 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 29. April 2025