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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.03.2025 LF250018

17 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,166 mots·~6 min·3

Résumé

Organisationsmangel

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 17. März 2025 in Sachen A._____ AG, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 22. Januar 2025 (EO240013)

- 2 - Erwägungen: 1. Die A._____ AG (Antragsgegnerin und Berufungsklägerin, nachfolgend Berufungsklägerin) erhob mit Schriftsatz vom 25. Februar 2025 Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 22. Januar 2025, mit welchem die Berufungsklägerin infolge eines Organisationsmangels aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden war (act. 2 und act. 9). Die Berufungsklägerin verlangt mit der Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils und stellt zugleich sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist. 2. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011, E. 3.2). Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizialmaxime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011, ZR 110/2011 Nr. 30, E. 3.3.1; DIKE Komm ZPO-DIGGEL- MANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert in einem Organisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV./4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf Fr. 150'000.-- (act. 5). Damit ist der für eine Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erforderliche Streitwert ohne Weiteres gegeben.

- 3 - 3. Die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelfrist beträgt vorliegend 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Für die Einhaltung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde der Berufungsklägerin am 3. Februar 2025 zugestellt (act. 10/7/1). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann demnach am darauffolgenden Tag zu laufen und endete am Donnerstag, 13. Februar 2025 (Art. 141 Abs. 2 und 142 Abs. 1 ZPO). Mit der am 25. Februar 2025 zur Post gegebenen Berufung wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist nicht gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde erweist sich als verspätet. 4. Infolgedessen verlangt die Berufungsklägerin sinngemäss die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist, indem sie geltend macht, dass sich ihr Inhaber/Geschäftsführer B._____ vom 20. Januar 2025 bis 24. Februar 2025 in einer gesundheitlichen Auszeit/Ferien befunden habe. Auch C._____ habe sich ebenfalls eine Auszeit nehmen müssen, weil ihr Hund anfangs Jahr schwer erkrankt sei und am 29. Januar 2025 habe eingeschläfert werden müssen, was sie psychisch völlig überfordert habe (act. 2). Dazu reicht die Berufungsklägerin eine Buchungsquittung für den Flug von B._____ von Zürich nach Bangkok und retour in der besagten Zeit sowie eine Rechnung für die Einäscherung des Hundes von C._____ vom 6. Februar 2025 ein (act. 4/2-3). Diese Ausführungen und Belege reichen nicht aus, um eine Fristwiederherstellung zu begründen. Gemäss Art. 148 ZPO setzt die Wiederherstellung einer verpassten Frist voraus, dass die Partei an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Bei der Auslandsabwesenheit von B._____ trifft das nicht zu, denn die Berufungsklägerin erlangte spätestens mit der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2024 (vgl. act. 10/3 und act. 10/4/2) Kenntnis vom Verfahren, musste daher mit weiteren Zustellungen und allfälligen Fristen rechnen und entsprechende Vorkehren für deren Einhaltung während der Abwesenheit treffen (ZK

- 4 - ZPO-FUCHS, 4. Aufl. 2025, Art. 148 N 8). Dass die Auslandsabwesenheit aus unverschuldeten Gründen zwingend notwendig bzw. unvorhersehbar gewesen wäre, macht die Berufungsklägerin sodann nicht geltend. Ebenso vermag die Berufungsklägerin mangels eines entsprechenden Beleges nicht glaubhaft zu machen, dass es ihr bzw. C._____ (als Präsidentin des Verwaltungsrats und einzige für die Berufungsklägerin zeichnungsberechtigte Person; vgl. act. 5) auf Grund der psychischen Belastung durch den Verlust ihres Hundes unmöglich gewesen wäre, die Rechtsmittelfrist zu wahren. 5. Aus diesen Gründen ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die verspätet eingereichte Berufung ist nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). 6. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu DOMENIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff, S. 172). Daran ändert sich auch im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit dem Organisationsmangel behaftete juristische Person selbst (und nicht etwa durch eine allfällig legitimierte Drittperson) ergriffen wird. Dementsprechend ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.00 bis maximal Fr. 7'000.00) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 150'000.-- (vgl. E. 2 vorstehend) sowie unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint es vorliegend angemessen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen. Eine Partei- resp. Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessausgang von vornherein.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Pfäffikon, an das Betreibungsamt Pfäffikon und an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

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