Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240088-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 17. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Beschwerde gegen den Willensvollstrecker Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Juli 2024 (EA230002)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2019 verstarb die am tt. Januar 1918 geborene C._____. Diese war mit D._____ verheiratet, der bereits 1999 verstorben war. Die Eheleute C._____D._____ hatten drei Nachkommen: B._____ (Erbe, Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren und Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren, nachfolgend Erbe) und seine beiden Schwestern E._____ und F._____. Am 25. März 2019 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil die öffentliche letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 10. März 2017 und nahm Vormerk, dass A._____ (Willensvollstrecker, Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren und Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, nachfolgend Willensvollstrecker) das Willensvollstreckermandat angenommen hat (act. 6/14). 1.2. Am 23. November 2023 gelangte der Erbe an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil und reichte Beschwerde gegen den Willensvollstrecker ein (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens erliess das Einzelgericht am 23. Juli 2024 folgendes Urteil (act. 19 = act. 22): "1. Der Antrag, der Beschwerdegegner sei seines Amtes als Willensvollstrecker zu entheben und ersatzlos abzusetzen, wird abgewiesen. 2. Der Antrag, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten innert 10 Tagen sämtliche Unterlagen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit als Willensvollstrecker im Nachlass von C._____ bei Dritten erhoben oder selbst angefertigt hat, herauszugeben, wird abgewiesen. 3. Der Antrag, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, den Saldo des Treuhandkontos «NL C._____», IBAN LI1, bei der VP Bank in Vaduz, lautend auf A._____, innerhalb von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft zu Gunsten der Erbengemeinschaft C._____, geb. C'._____, auf das Klientengelderkonto von RA lic. iur. X._____, G._____-strasse 2, Zürich, bei der Credit Suisse, IBAN CH3, zu überweisen, wird abgewiesen. 4. Es werden folgende Pflichtverletzungen durch den Beschwerdegegner bei der Ausübung seines Mandats als Willensvollstrecker festgestellt: - Der Beschwerdegegner hat seine Pflicht zur korrekten Abrechnung verletzt; - Der Beschwerdegegner hat seine Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten verletzt;
- 3 - - Der Beschwerdegegner hat mehrfach seine Auskunfts- und Informationspflichten verletzt; - Der Beschwerdegegner hat seine Pflicht zur jährlichen Rechenschaftsablage verletzt. 5. Der Beschwerdegegner wird ermahnt, künftig sein Mandat als Willensvollstrecker pflichtgemäss auszuüben und allen mit dem Mandat einhergehenden Pflichten nachzukommen 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils folgende Unterlagen herauszugeben: - den Kaufvertrag für die Liegenschaft H._____-strasse 4, I._____; - den vollständigen Auszug des Treuhandkontos «NL C._____», IBAN LI1, bei der VP Bank in Vaduz, lautend auf A._____, allfällige damit verbundener Depots und die Detailabrechnungen sämtlicher darüber abgewickelten Transaktionen; - die Honorarrechnungen von RA Dr. Y._____ inkl. Leistungsübersicht; - die vollständigen Auszüge der Konten der Erblasserin bei der Zürcher Kantonalbank, der Raiffeisenbank und der Credit Suisse seit 1. Januar 2016 bis zur Saldierung der Konten; - Offerten der für den Verkauf des Einfamilienhauses angefragten Makler; - die sich im Besitz des Beschwerdegegners befindlichen Unterlagen der J._____ AG, die im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks an der K._____-strasse 5 in I._____ angelegt wurden (Kaufinteressenten, Gebote, Leistungsausweis etc.). Kommt der Beschwerdegegner dieser Verpflichtung nicht vollständig nach, wird er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bestraft. 7. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. 8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 9. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. 10./11. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung]." 1.3. Gegen dieses Urteil führt der Willensvollstrecker mit Eingabe vom 26. August 2024 ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel mit den folgenden Anträgen (act. 23 S. 2):
- 4 - "1 Es seien die Dispositiv-Ziffern 3 bis 9 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. Juli 2024, EA230002-E, aufzuheben und sie seien wie folgt neu zu fassen: «Die Anträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen. Die Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 8'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.» 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 bis 9 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. Juli 2024, EA230002-E, aufzuheben und die Sache sei diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Mehrwertsteuer, zu Lasten des Berufungsbeklagten." Gleichzeitig stellte der Willensvollstrecker den prozessualen Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Urteil wurde hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1-3 auch vom Erben angefochten. Das entsprechende Beschwerdeverfahren wird unter der Geschäfts-Nr. LF240089 geführt. 1.4. Mit Beschluss vom 4. September 2024 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und es wurde dem Willensvollstrecker Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'000.-- angesetzt (act. 26). Diesen leistete der Willensvollstrecker rechtzeitig (act. 31). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-20). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde dem Erben sodann Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt (act. 32). Die Beschwerdeantwort wurde unter dem 8. November 2024 innert Frist erstattet, mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 34). Gleichzeitig ersuchte der Erbe um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 36). Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 nahm schliesslich der Willensvollstrecker zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 44 und act. 46). Diese Stellungnahme wurde dem Erben zugestellt, welcher auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (act. 51-53). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.
- 5 - 2.1. Beschwerdeverfahren gegen Willensvollstrecker richten sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO, wobei diese als kantonales Recht gelten (§ 139 Abs. 2 i.V.m. § 85 i.V.m. § 84 GOG; vgl. OGer ZH PF130013 vom 23. Dezember 2013; OGer ZH LF160043 vom 21. September 2016). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die vom Willensvollstrecker erhobene Berufung ist folglich als Beschwerde entgegenzunehmen, da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt wird (OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011 E. 2.2). Dementsprechend bleibt entgegen der Ansicht des Erben (vgl. act. 34 S. 2 f.) ohne Belang, dass die Vorinstanz mit der Berufung ein falsches Rechtsmittel belehrt hat (vgl. act. 22 S. 17), würde dies auch nur zur Vermeidung eines Nachteils des Rechtsmittelklägers dazu führen, auf das falsch erhobene Rechtsmittel einzutreten (vgl. SCHWENDENER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, vor Art. 308-334 N 73; OGer ZH NQ110029 vom 5. September 2011 E. 1). Es würde nicht dazu führen, dass die Regeln der Berufung zur Anwendung gelangen. 2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 26. August 2024 wurde rechtzeitig, schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 20 und act. 23). Die Beschwerde enthält auch formelle Anträge, wobei sich diese, soweit der Willensvollstrecker die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 7 verlangt, zum Teil widersprechen und/oder nicht mit der Begründung decken. Da bei Laien als Antrag eine Formulierung genügt, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1) und Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2), ist sinngemäss davon auszugehen, der nicht anwaltlich vertretene Willensvollstrecker beantrage die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4-6 und 8-9 (vgl. dazu auch act. 49 Rz 6-9). Im Übrigen ist der Willensvollstrecker durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
- 6 - 2.4. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime (vgl. nachfolgend E. 3.1), weil es im Beschwerdeverfahren um eine Rechtskontrolle und nicht um die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens geht (ZR 123/2024 Nr. 12 S. 56 f.; BSK ZPO-SPÜHLER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 326 N 1; OFK ZPO-GEHRI, 3. Aufl. 2023, Art. 326 N 1; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 326 N 4). Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist daher weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Das Gericht hat im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO ihren Entscheid aber zu begründen. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht aber nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.; BGE 145 III 324 E. 6.1; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
- 7 - 2.5. Daher wird auf die Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben, insbesondere auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort (vgl. act. 34) und in der Stellungnahme des Willensvollstreckers (act. 46), in den nachfolgenden Erwägungen nur insoweit eingegangen, als sie zulässig sind und dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Gänzlich unbeachtlich bleiben sodann die unter dem 18. September 2024 und 21. Januar 2025 vom Erben eingereichten Korrespondenzen mit dem Willensvollstrecker vom 16. und 18. September 2024 sowie vom 6. und 17. Januar 2025 (act. 28-29 und act. 46-47), da es sich ausschliesslich um unzulässige Noven handelt. 3. 3.1. In allgemeiner Weise ist zunächst festzuhalten, dass das aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen Willensvollstrecker summarischer Art ist und die Beweisführung grundsätzlich durch Urkunden erfolgt. Es gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime. Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden und der Sachverhalt wird von Amtes wegen festgestellt (BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, 7. Aufl. 2023, Art. 518 N 108 i.V.m. Art. 595 N 33; DANIEL ABT, Der Willensvollstrecker aus Sicht der Erben: "il buono, il brutto o il cattivo", AJP 2018, 1313 ff., 1315; THOMAS ENGLER/INGRID JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines «eigenartigen» Verfahrens, SJZ 113/2017 S. 421 ff., 423 und 428 f.). Das Gericht darf dem Urteil sämtliche Tatsachen zu Grunde legen, von denen es Kenntnis erlangt. Das Gericht ist nicht an Zugeständnisse der Parteien gebunden und kann damit auch den Wahrheitsgehalt von nicht (substantiiert) bestrittenen Behauptungen überprüfen; es darf dem Urteil nur Tatsachen zugrunde legen, deren Vorhandensein es als erwiesen bzw. bewiesen erachtet. Die notwendigen Beweise werden zwar von Amtes wegen erhoben, das entlastet die Parteien aber nicht von ihrer Mitwirkung. Wegen der eingeschränkten Untersuchungsmöglichkeiten liegt es trotzdem hauptsächlich an den Parteien, die wesentlichen Tatsachen zu schildern und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen bzw. einzureichen. Können trotz Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen nicht alle rechtserheblichen Tatsachen ermittelt werden, beurteilt sich die Folge der Beweislosigkeit nach der allgemeinen Beweis-
- 8 lastregel. Es unterliegt diejenige Partei, die (objektiv) beweisbelastet ist (ZK ZPO- SUTTER-SOMM/SCHRANK, 4. Aufl. 2025, Art. 55 N 61, N 64 und N 76). 3.2. Interessenkonflikt 3.2.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass beim Verkauf der Nachlassliegenschaft K._____-strasse 5 in I._____ ein Interessenkonflikt vorgelegen habe und der Willensvollstrecker es unterlassen habe, diesen offenzulegen, womit er seine Aufklärungspflichten verletzt habe. Dazu erwog die Vorinstanz, aus den eingereichten Beilagen des Erben gehe hervor, dass die Ehefrau des Willensvollstreckers im Verwaltungsrat der J._____ AG einsitze. Diese sei mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt worden. Dementsprechend lasse sich festhalten, dass der Willensvollstrecker mit einem Mitglied des Verwaltungsrats der J._____ AG in einem engen familiären Verhältnis stehe. Auf Grund dieser Nähe sei eine Interessenkollision geradezu offensichtlich. Des Weiteren erscheine das Verhältnis des Willensvollstreckers zur J._____ AG selbst nicht restlos geklärt zu sein. Aus den Abrechnungen des Willensvollstreckers gehe hervor, dass dieser Besichtigungen des Grundstückes vorgenommen und diese auch in Rechnung gestellt habe, obwohl mit der J._____ AG eine professionelle Maklerfirma mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt worden sei. Ebenso habe der Willensvollstrecker gemäss Leistungsabrechnung Telefonate mit Kaufinteressenten der Liegenschaft in Rechnung gestellt. Des Weiteren irritiere, dass gemäss Handelsregisterauszug die Adresse auf dem Briefkopf der Leistungsabrechnung des Willensvollstreckers mit der Domiziladresse der J._____ AG identisch sei. In beiden Dokumenten sei die L._____-strasse 6 in M._____ aufgeführt. Auch habe es der Willensvollstrecker unterlassen, darzulegen, dass er die Erben über den Interessenkonflikt informiert habe. Es sei völlig klar, dass der Willensvollstrecker verpflichtet gewesen wäre, den bestehenden Interessenkonflikt gegenüber allen Erben unaufgefordert offenzulegen. Er hätte noch vor der Mandatierung der J._____ AG offenlegen müssen, dass seine Frau Mitglied des Verwaltungsrates der besagten Firma sei, und er hätte Transparenz über seine eigene Rolle beim Verkauf der Liegenschaft sowie bei der J._____ AG herstellen müssen (act. 22 S. 10 f.).
- 9 - 3.2.2. Der Willensvollstrecker hält diesen Ausführungen zusammengefasst entgegen, die Vorinstanz habe willkürlich und tatsachenwidrig festgestellt, dass Frau N._____, die gemäss Handelsregisterauszug im Verwaltungsrat der J._____ AG sitze, seine Ehefrau sei. Die Ehe sei vor über 12 Jahren rechtskräftig geschieden worden, womit schon längst kein familiäres Verhältnis mehr bestehe. Zudem führe der Umstand, dass er und Frau N._____ sich kennen würden, nicht per se zu einem Interessenkonflikt. Ihm, dem Willensvollstrecker, gehöre die J._____ AG nicht und er sei auch kein Aktionär. Dieser Umstand sei dem Erben und seinen Miterbinnen bekannt gewesen. So habe der Erbe bereits in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten E-Mail vom 8. Dezember 2020 gegenüber seinen Miterbinnen seinen Unmut darüber geäussert. Die Miterbinnen seien damit einverstanden gewesen, was diese durch ihre Unterschrift bestätigt hätten. Folglich sei nicht ersichtlich, inwiefern er, der Willensvollstrecker, seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll, und es sei klar, dass die Erben sich nicht gemeinsam gegen den Verkaufsauftrag ausgesprochen hätten. Zudem halte die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich auch er, der Willensvollstrecker, um den Verkauf der Liegenschaft persönlich bemüht, die Liegenschaft einem Verkaufsinteressenten gezeigt und mit Kaufinteressenten Kontakt gehabt habe. Die Beauftragung einer Maklerfirma schliesse Verkaufsbemühungen des Eigentümers bzw. des Willensvollstreckers nicht grundsätzlich aus. Auch der Willensvollstrecker könne und dürfe sich persönlich für den Verkauf der Liegenschaft einsetzen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es der Erbe selbst gewesen sei, der Interessenten an ihn verwiesen habe. Daraus einen Interessenkonflikt ableiten zu wollen, sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Die J._____ AG habe ihre Büroräumlichkeiten an der Zweigniederlassung in O._____, was dem Erben bekannt gewesen sei. Er, der Willensvollstrecker, habe die Büroräumlichkeiten seiner damaligen Einzelfirma "P._____" an der L._____-strasse 6 in M._____ gehabt, woher auch noch die Adresse auf dem Briefpapier stamme. An dieser Adresse habe er einzelnen Firmen eine Domiziladresse im steuergünstigen Kanton Zug angeboten. Die J._____ AG sei nur ein Beispiel davon. Schliesslich habe sich die Vorinstanz in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt,
- 10 wonach er aus der Auftragserteilung an die J._____ AG keine finanziellen Vorteile habe, was auch unbestritten geblieben sei (act. 23 S. 6-11). 3.2.3. Wie bereits ausgeführt wurde, verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vom Gericht im Rahmen der Begründungspflicht nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einer Partei auseinandersetzen muss (vgl. E. 2.4 vorstehend), wie es der Willensvollstrecker geltend macht. Das Gericht kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ohne Weiteres nachgekommen (vgl. E. 3.2.1. vorstehend). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht festzustellen. Zudem legt der Willensvollstrecker nicht dar, inwiefern seine Behauptung, er habe keine finanziellen Vorteile gehabt, etwas an den vorinstanzlichen Einschätzungen geändert hätte. 3.2.4. Die Vorinstanz ging gestützt auf die vom Erben aufgestellte Behauptung sowie den Handelsregisterauszug der J._____ AG davon aus, bei der Verwaltungsratspräsidentin der J._____ AG, N._____, handle es sich um die Ehefrau des Willensvollstreckers (vgl. act. 1 S. 19 und act. 4/29). Der Willensvollstrecker hat zu dieser Behauptung bei der Vorinstanz keine Angaben gemacht und auch keine gegenteiligen Unterlagen eingereicht (vgl. act. 15). Das macht er hier auch nicht geltend. Damit ist keine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu erkennen. Bei den diesbezüglichen zweitinstanzlichen Ausführungen des Willensvollstreckers mitsamt den entsprechenden Beilagen handelt es sich um Noven. Darauf weist auch der Erbe in der Beschwerdeantwort zutreffend hin (act. 34 S. 2 f.). Sie sind auf Grund des geltenden Novenausschlusses hier nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen würde aber alleine die Tatsache der rechtskräftigen Scheidung nichts zu ändern vermögen, handelt es sich doch um eine Neugestaltung der Rechtsbeziehung ohne Aussagekraft über die Ausgestaltung der tatsächlich bestehenden zwischenmenschlichen Beziehung. Dass eine solche weiterhin besteht, wird dadurch untermauert, dass der Willensvollstrecker und die J._____ AG, bei welcher N._____ eine von zwei Verwaltungsräten ist, offensichtlich geschäftliche Beziehungen unterhalten (Verkaufsauftrag) und dieselbe Adresse verwenden. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass der Willensvoll-
- 11 strecker gemäss Briefkopf der Leistungsabrechnung von der L._____-strasse 6 in M._____ aus agiert, wo sich auch die Domiziladresse der J._____ AG befindet (vgl. act. 22 S. 10, act. 4/18 und act. 4/29). Der Willensvollstrecker gibt selber an, an dieser Adresse die Büroräumlichkeiten seiner Firma P._____ gehabt zu haben. Nun verwendet er die Adresse als Privatperson weiter im Rahmen des Willensvollstreckermandates und lediglich die Zweigniederlassung der J._____ AG befindet sich in O._____. Auch wenn zwischen dem Willensvollstrecker und der J._____ AG keine rechtliche Verbindung besteht, so ist doch von einer organisatorischen und persönlichen Nähe auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zutreffend von einem Interessenkonflikt ausgegangen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu den weiteren vorinstanzlichen Erwägungen und den diesbezüglichen Ausführungen des Willensvollstreckers Folgendes zu bemerken: Es ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass der Willensvollstrecker eine Maklerfirma mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt und gleichzeitige eigene Bemühungen dahingehend unternommen hat, soweit der getätigte Aufwand parallel verläuft und nicht zu einer Überschneidung bzw. im Ergebnis zu einer (unnötig) doppelten finanziellen Belastung des Nachlasses führt. Aus den Akten sind sowohl die Aufwendungen des Willensvollstreckers im Zusammenhang mit seinen Verkaufsbemühungen als auch Zahlungen an die J._____ AG für die Bewerbung ersichtlich (act. 4/18). Eine Überschneidung ist nicht erkennbar. Allerdings behauptete der Erbe erstinstanzlich, der Willensvollstrecker habe der J._____ AG eine Vermittlungsprovision von 2.5 % des auf einen Verkehrswert von Fr. 2'580'000.-- geschätzten Grundstücks gesichert und mit dieser seien diese Leistungen üblicherweise bereits abgegolten (vgl. act. 1 S. 19). Zum konkreten Verkaufsauftrag und den Vertragsbedingungen zwischen der J._____ AG und dem Willensvollstrecker fehlt es in den Akten an Unterlagen, weshalb diese Behauptung des Erben nicht gestützt wird. Tatsächlich mutet es aber merkwürdig an, dass der Willensvollstrecker erstinstanzlich keine Äusserungen dazu machte und auch den Verkaufsauftrag an die J._____ AG nicht einreichte. Dies holt er im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach (vgl. act. 25/5) – allerdings auch nur durch Vorlage eines Vertragsauszuges (S. 1 und S. 7) –, es hat aber als Novum ohnehin unberücksichtigt zu bleiben.
- 12 - 3.1.5. In der Folge schloss die Vorinstanz zutreffend, dass der Willensvollstrecker die genannte Interessenkollision durch eine umfassende vorgängige Information der Erben zu bewältigen gehabt hätte (act. 22 S. 10 m.H.a. HANS RAINER KÜNZLE, Interessenkollision im Erbrecht: Willensvollstrecker, Notar, Anwalt, SJZ 108/2012 S. 1, 2; vgl. auch PETER BREITSCHMID, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, in: Praktische Probleme der Erbteilung, hrsg. v. Jean Nicolas Druey und Peter Breitschmid, St. Gallen 1997, 155). Der Willensvollstrecker behauptete nicht und macht auch hier nicht geltend, dass er die Erben vor Beizug der J._____ AG zum Verkauf der Nachlassliegenschaft aktiv aufgeklärt hat. Dass der Erbe im E-Mail vom 8. Dezember 2020, also nach Auftragserteilung, seinen Unmut über diesen Umstand äusserte (vgl. act. 17/4), ist für die Argumentation des Willensvollstreckers unbehelflich. Schliesslich reicht der Willensvollstrecker wie bereits ausgeführt neu den Verkaufsauftrag an die J._____ AG (mitsamt der Unterschriften der beiden Miterbinnen) ein (act. 25/5), welcher nicht zu berücksichtigen ist. Ohnehin könnte der Willensvollstrecker aber auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die Unterschrift des Erben darauf gerade fehlt. 3.2.6. Daraus folgt, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Beizug der J._____ AG zum Verkauf der Nachlassliegenschaft K._____-strasse 5 in I._____ zutreffend eine Pflichtverletzung des Willensvollstreckers festgestellt hat. 3.3. Auskunfts-, Informations- und Rechenschaftspflicht 3.3.1. Die Vorinstanz erachtete des Weiteren die Auskunfts-, Informations- und Rechenschaftspflicht des Willensvollstreckers als verletzt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, anhand einer Prüfung der als Beweismittel eingereichten Unterlagen werde ersichtlich, dass der Erbe bereits seit Juli 2021 Einsicht in die Unterlagen verlangt habe. Der Willensvollstrecker behaupte, dem Erben bereits zu einem früheren Zeitpunkt Akteneinsicht erteilt zu haben. Er liefere in seiner Beschwerdeantwort aber keinerlei Belege dafür, seinen Auskunfts- und Informationspflichten sowie seiner jährlichen Rechenschaftspflicht nachgekommen zu sein. Erst am 25. Mai 2023, mehr als vier Jahre nach dem Tod der Erblasserin, habe der Willensvollstrecker eine detaillierte Leistungsabrechnung vorgelegt (act. 22 S. 12).
- 13 - 3.3.2. Der Willensvollstrecker bringt dagegen vor, der Erbe habe nie bestritten, dass ihm zu einem früheren Zeitpunkt Akteneinsicht gewährt worden sei, und die vollumfängliche Auskunftserteilung mit Terminen am 24. Juni 2022 und 20. Dezember 2022 sei durch die E-Mail-Korrespondenz gemäss act. 17/16 und act. 17/20 belegt. Ebenfalls sei ersichtlich, dass der Erbe damit einverstanden gewesen sei, für den durch die erneuten Aufwendungen im Zusammenhang mit der verlangten Akteneinsicht verursachten zeitlichen Aufwand vorab eine Entschädigung zu leisten, damit der Nachlass nicht erneut unzulässig finanziell belastet werde. Allerdings habe es sich der Erbe dann anders überlegt und insofern darauf verzichtet. Alsdann erscheine die Geltendmachung der Informationsrechte trotz Kenntnis der Akten durch den Erben geradezu rechtsmissbräuchlich. Der Erbe sei auf Grund der ausführlichen E-Mail-Korrespondenzen über die Tätigkeit ausreichend informiert gewesen, weshalb der Vorwurf einer verweigerten Rechenschaftsablage unberechtigt sei. Der Erbe habe in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass er mit Schreiben des Willensvollstreckers vom 30. bzw. 31. Mai 2023 weitere detaillierte Informationen erhalten habe. Zudem habe er, der Willensvollstrecker, den Erben je einen Bundesordner mit Unterlagen zugestellt, was vom Erben vor Vorinstanz unbestritten geblieben sei. Im Ordner habe sich auch der Erbteilungsvorschlag befunden, welchem die beiden Miterbinnen zugestimmt hätten. Der Erbe stelle sich aber seither gegen eine Erbteilung gemäss Vorschlag. Schliesslich halte er, der Willensvollstrecker, an seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren fest, wonach er über den Kaufvertrag für das Mehrfamilienhaus an der H._____-strasse 4 nicht verfüge, da dieser Verkauf vor dem Tod der Erblasserin und der Mandatsaufnahme als Willensvollstrecker stattgefunden habe (act. 23 S. 11 ff.). 3.3.3. Diesen Ausführungen ist vorab wiederholend entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes nicht an Zugeständnisse der Parteien gebunden ist und auch nicht bestrittene Behauptungen überprüfen kann (vgl. E. 3.1. vorstehend). Insofern bleibt ohne Relevanz, dass der Erbe – nachdem er entsprechende und belegte Behauptungen in der Beschwerdeschrift gemacht hat (vgl. nachfolgend E. 3.3.5.) – die Ausführungen des Wil-
- 14 lensvollstreckers vor Vorinstanz nicht konkret bestritten hat. Im Übrigen hatte der Erbe auch keine Gelegenheit zur Replik. 3.3.4. Sodann hielt die Vorinstanz bereits zutreffend fest, dass der Willensvollstrecker verschiedene Auskunftspflichten hat. Es trifft ihn insbesondere die Pflicht, den Erben innert üblicher Frist Auskunft zu erteilen und auf angemessene Voranmeldung hin Akteneinsicht zu gewähren sowie die Erben laufend, unaufgefordert und gleichzeitig über geplante oder vorgenommene Handlungen und wichtige Ereignisse zu orientieren. Zudem hat der Willensvollstrecker periodisch Bericht zu erstatten. Bei einem länger dauernden Mandat wie dem vorliegenden hat er den Erben einen jährlichen Rechenschaftsbericht über den Stand des Nachlasses sowie eine detaillierte Honorarabrechnung über seine bisherigen Bemühungen abzuliefern (BSK ZGB II-LEU, 7. Aufl. 2023, Art. 518 N 17). 3.3.5. Weiter stellte die Vorinstanz unbestrittenermassen fest, dass der Erbe Belege vorgelegt hat, wonach er seit Juli 2021 wiederholt (erfolglos) Akteneinsicht verlangt hat. Dass der Willensvollstrecker in angemessener Frist jeweils seinen Auskunfts- und Informationspflichten nachgekommen wäre, legte dieser bei der Vorinstanz nicht dar. Aus den von ihm eingereichten E-Mail-Korrespondenzen vom 11. Januar bis 15. Juni 2022 (act. 17/16) und vom 13. bis 24. Dezember 2022 (act. 17/20) kann der Willensvollstrecker nichts zu seinen Gunsten ableiten. In der erstgenannten E-Mail-Korrespondenz wurde zwar ein Besprechungstermin vereinbart, allerdings bezog sich der Termin offenbar nur auf Themen, die unmittelbar die Vorbereitung der Erbteilung betreffen (vgl. Mail vom 10. Juni 2022, act. 17/16). Aus der Korrespondenz gemäss act. 17/20 geht sodann hervor, dass ein Termin zur Besprechung des Erbteilungsvorschlages abgemacht wurde und dieser am 20. Dezember 2022 stattgefunden hat. In beiden Fällen ist damit aber nicht dargetan, dass der Erbe die von ihm verlangten Informationen erhielt und ihm Akteneinsicht gewährt wurde. Im Gegenteil ist den genannten E-Mails zu entnehmen, dass der Willensvollstrecker den Erben im April 2022 mit der Akteneinsicht auf den Zeitpunkt des Vorliegens des Teilungsvorschlages vertröstete (vgl. E-Mail vom 19. April 2022, act. 17/16) und offenbar die Ansicht vertrat, es sei nicht seine Aufgabe, die Erben über die Tätigkeit des Willensvollstreckers zu in-
- 15 formieren (vgl. act. 17/16, E-Mail vom 18. Mai 2022). Weiteres machte der Willensvollstrecker nicht geltend. Einzig hinsichtlich des vom Erben verlangten Kaufvertrages über die Liegenschaft an der H._____-strasse 4 in I._____ brachte der Willensvollstrecker vor Vorinstanz konkrete Einwendungen vor. Darauf ist nachfolgend unter E. 3.4. einzugehen. Im Übrigen behauptete und belegte der Willensvollstrecker im Zusammenhang mit der Rechenschaftsablage lediglich, dass er nur einmalig im Mai 2023 eine Leistungsübersicht erstellt hat (vgl. act. 4/18). Gemäss der Mitteilung des Willensvollstreckers an den Erben verzichtete er im April 2022 gar bewusst "aus Kostengründen" auf das Verfassen eines vollständigen Rechenschaftsberichts (vgl. act. 17/16, E-Mail vom 19. April 2022). Dies entspricht nicht den vorstehend dargestellten Pflichten eines Willensvollstreckers, zumal der Erbe wiederholt eine Rechenschaftsablegung verlangte. Im Übrigen ist es nicht zulässig, die Akteneinsicht von der (vorgängigen) Zahlung einer Entschädigung durch den betreffenden Erben abhängig zu machen, wie es der Willensvollstrecker tat (vgl. act. 23 S. 12 und, act. 17/23; E-Mails vom 10. November 2023), weshalb aus dem Umstand, dass der Erbe die Entschädigung nicht bezahlen wollte/bezahlte, auch nicht abgeleitet werden kann, er habe auf Akteneinsicht verzichtet. Schliesslich reicht der Willensvollstrecker im Beschwerdeverfahren neu die Beilagen 15 und 16 ins Recht (act. 25/15 und act. 25/16), die auf Grund des Novenausschlusses nicht zu berücksichtigen sind. 3.3.6. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Willensvollstrecker seine Pflichten zur Auskunft, Information und Rechenschaft verletzt hat. 3.4. Herausgabe 3.4.1. Vor dem Hintergrund der festgestellten Pflichtverletzungen hielt die Vorinstanz fest, da die beantragte Absetzung des Willensvollstreckers im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nur als ultima ratio zum Zuge kommen könne, gelte es vorliegend im Sinne einer milderen Massnahme, von einer Absetzung des Willensvollstreckers als Willensvollstrecker einstweilen abzusehen. Ebenso wenig sei dem Antrag stattzugeben, den Saldo des Treuhandkontos N.L.C._____ auf das Klientengeldkonto des Rechtsvertreters des Erben zu überweisen, da dieser Antrag de facto an die Absetzung des Willensvollstreckers gekoppelt sei. Der
- 16 - Willensvollstrecker sei aber dementsprechend zu ermahnen, künftig sein Mandat pflichtgemäss auszuführen, da andernfalls der Entzug seines Mandates drohe. Im Lichte der besagten Pflichtverletzungen seien auch die vom Erben in seinen Anträgen bzw. Eventualanträgen gestellten Herausgabebegehren zu beurteilen. Der Antrag des Erben, den Willensvollstrecker zu verpflichten: "sämtliche Unterlagen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit als Willensvollstrecker im Nachlass von C._____ bei Dritten erhoben oder selbst angefertigt hat, herauszugeben", sei abzuweisen, da sich das besagte Begehren als ungenügend substantiiert erweise. Gleichzeitig seien sämtliche Eventualbegehren des Erben gutzuheissen. Der Willensvollstrecker sei unter Strafandrohung zu verpflichten, sämtliche in den Anträgen 3.a) lit. a-f geforderten Unterlagen herauszugeben (act. 22 S. 12 ff.). 3.4.2. Der Willensvollstrecker stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe keine Pflichtverletzungen begangen, weshalb auch die Anträge auf Herausgabe abzuweisen seien (act. 23 S. 33). Weiter rügt er, die Vorinstanz habe die Gutheissung der Herausgabebegehren nicht begründet. Sie habe sich nicht ansatzweise damit auseinandergesetzt, weshalb die Anträge berechtigt und verhältnismässig seien, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei. Weiter sei festzuhalten, dass der Erbe abgesehen vom Kaufvertrag für die Liegenschaft H._____-strasse 4 in I._____, über welchen er nicht verfüge (vgl. auch E. 3.3.2. vorstehend), bereits sämtliche Unterlagen erhalten habe. Sofern er diese erneut benötige, könne er mit seinem Erbschein ohne weitere unberechtigte, den Nachlass belastende Aufwendungen bei sämtlichen Instituten Auskunft erhalten (act. 23 S. 34 f.). 3.4.3. Der Willensvollstrecker hat im vorinstanzlichen Verfahren mit Ausnahme des Antrages auf Herausgabe des Kaufvertrages des Mehrfamilienhauses an der H._____-strasse 4 in I._____ (vgl. nachfolgend E. 3.4.4.) die einzelnen Herausgabebegehren nicht konkret bestritten. Insoweit war die Vorinstanz auch nicht gehalten, auf diese einzeln einzugehen und es genügt die vorinstanzliche Feststellung als Begründung, die Herausgabebegehren seien als Folge der Verletzung der diesbezüglichen Auskunfts- und Informationspflichten des Willensvollstreckers gutzuheissen. Darüber hinaus behauptet der Willensvollstrecker nur pauschal,
- 17 dass der Erbe alle Unterlagen bereits bekommen und er dies im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt habe. Auch das neu vorgetragene und damit ohnehin unzulässige Argument, der Erbe könnte die Kontoauszüge selber direkt bei der Bank erhältlich machen, würde nichts an der Beurteilung des Herausgabeanspruchs ändern. Denn die Erben und der Willensvollstrecker sind gegenüber Dritten gleichzeitig und unabhängig voneinander auskunftsberechtigt (BSK ZGB II-LEU, 7. Aufl. 2023, Art. 518 N 18; PraxKomm Erbrecht-CHRIST/EICHNER, 5. Aufl. 2023, Art. 518 ZGB N 6), es liegt aber in der Entscheidung des Erben, von wem er die betreffend Auskunft erhältlich machen will. 3.4.4. Demgegenüber hat der Willensvollstrecker zum Herausgabebegehren betreffend den Kaufvertrag der Liegenschaft H._____-strasse 4 in I._____ bereits bei der Vorinstanz konkrete Bestreitungen gemacht (vgl. act. act. 15 Rz. 46). Die Liegenschaft wurde offenbar vor dem Todesfall verkauft (vgl. act. 17/19) und betrifft somit nicht direkt die Nachlassverwaltung und Vorbereitung der Teilung. Das wird vom Willensvollstrecker auch nicht behauptet. Demnach handelt es sich nicht um einen Umstand, der mit dem Nachlass zusammenhängt oder der für dessen Feststellung oder für die Abklärung von Herabsetzungsansprüchen von Bedeutung ist, weshalb er auch nicht von der Auskunftspflicht des Willensvollstreckers umfasst wird (vgl. PraxKomm Erbrecht-CHRIST/EICHNER, 5. Aufl. 2023, Art. 518 ZGB N 34). Es ist nicht belegt und wird bestritten, dass der Willensvollstrecker dennoch über den Kaufvertrag verfügt, und der Willensvollstrecker ist auch nicht verpflichtet oder berechtigt, diesen von den Miterbinnen erhältlich zu machen. Der Erbe will den Kaufvertrag nur, weil er vermutet, dass der Willensvollstrecker bereits damals involviert war, und weil er Transparenz erlangen will (vgl. act. 1 S. 23). Das reicht zur Begründung eines Herausgabeanspruches im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen den Willensvollstrecker nicht aus. 3.4.5. Demnach hiess die Vorinstanz die Herausgabebegehren Ziffer 3.b-f zu Recht gut. Das Begehren Ziffer 3.a auf Herausgabe des Kaufvertrages für die Liegenschaft H._____-strasse 4 in I._____ wäre hingegen abzuweisen gewesen.
- 18 - 3.5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Juli 2024 daher in diesem Sinne abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1. Damit bleibt das Gesuch des Erben um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass die gesuchstellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ausschöpft, so etwa Bargeld, die eigene Arbeitskraft oder einen Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwarten darf (vgl. etwa BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der verbleibende Überschuss es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insofern wird die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei beschränkt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324). Aussichtslos sind Begehren dann, wenn deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht
- 19 als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 125 II 265, E. 4.b). Massgebend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung des Prozessstoffes, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGer 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019, E. 2.4.1). 4.2. Der Erbe macht zusammengefasst geltend, momentan über kein nennenswertes liquides Vermögen zu verfügen. Zwar sei er als Miterbe am Nachlass der Erblasserin beteiligt, die Teilung sei aber noch nicht erfolgt und es sei auch nicht klar, ob und in welchem Umfang er daraus begünstigt werde. Zudem bilde das einzige Einkommen von ihm und seiner Ehefrau die AHV-Rente von monatlich ca. Fr. 3'495.--. Diese reiche zur Deckung der Lebensunterhaltskosten, bestehend aus einem Grundbedarf von Fr. 1'700.--, Mietkosten von Fr. 3'410.--, Krankenkassenkosten von Fr. 710.50 sowie Versicherungs- und Kommunikationskosten, jedoch nicht aus. Sie seien auf Unterstützung angewiesen, die sie in Form von Darlehen in Höhe von Fr. 10'000.-- und Fr. 40'000.-- bis zur Teilung des Nachlasses erhalten hätten (act. 36 i.v.m. act. 27 im Geschäft Nr. LF240089). Dazu reicht der Erbe diverse Unterlagen ein, die die vorstehend ausgeführten finanziellen Verhältnisse untermauern (act. 28/1-3 und act. 28/6-16 im Geschäft Nr. LF240089 sowie act. 37/1-2). Der Erbe hat damit als mittellos zu gelten. Zudem erweisen sich die Rechtsmittelanträge des Erben wie gesehen nicht als von vornherein aussichtlos, weshalb ihm für das Rechtsmittelverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Mit Bezug auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist das Gesuch – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – gegenstandslos geworden und abzuschreiben. 5. 5.1. Die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren setzen sich aus den Gerichtskosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95
- 20 - Abs. 1 ZPO). Sie werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss werden beide Parteien im Verhältnis des jeweiligen Unterliegens kostenpflichtig. Der Erbe unterliegt (bzw. der Willensvollstrecker obsiegt) allerdings nur zu einem kleinen Teil (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 erster Spiegelstrich). Dieser erweist sich im Verhältnis zum Gesamtaufwand als vernachlässigbar, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten vollumfänglich dem Willensvollstrecker aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). 5.2. Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Die Gebühr richtet sich sodann nach Massgabe dessen, was vor der Beschwerdeinstanz noch im Streit ist (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Verfahrensstreitwerts ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, dem Willensvollstrecker aufzuerlegen und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (act. 31). 5.3. Der Willensvollstrecker hat für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- zu bezahlen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Erben (vgl. OGer ZH PF110018 vom 1. Juli 2011) und mangels Antrag ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 über die Mehrwertsteuer). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit Bezug auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens abgeschrieben.
- 21 - 2. Dem Beschwerdegegner wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Juli 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils folgende Unterlagen herauszugeben: - den vollständigen Auszug des Treuhandkontos «NL C._____», IBAN LI1, bei der VP Bank in Vaduz, lautend auf A._____, allfällige damit verbundener Depots und die Detailabrechnungen sämtlicher darüber abgewickelten Transaktionen; - die Honorarrechnungen von RA Dr. Y._____ inkl. Leistungsübersicht; - die vollständigen Auszüge der Konten der Erblasserin bei der Zürcher Kantonalbank, der Raiffeisenbank und der Credit Suisse seit 1. Januar 2016 bis zur Saldierung der Konten; - Offerten der für den Verkauf des Einfamilienhauses angefragten Makler; - die sich im Besitz des Beschwerdegegners befindlichen Unterlagen der J._____ AG, die im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks an der K._____-strasse 5 in I._____ angelegt wurden (Kaufinteressenten, Gebote, Leistungsausweis etc.).
- 22 - Kommt der Beschwerdegegner dieser Verpflichtung nicht vollständig nach, wird er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bestraft. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe des Kaufvertrags für die Liegenschaft H._____-strasse 4, I._____, wird abgewiesen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdegegners für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- zu zahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage von act. 53, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: