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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.10.2024 LF240059

21 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·906 mots·~5 min·2

Résumé

Organisationsmangel

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240059-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 21. Oktober 2024 in Sachen A._____ GmbH in Liquidation, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Mai 2024 (EO240003)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 17. Januar 2024 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die vorliegende Angelegenheit im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz), weil es der Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) an einem gültigen Domizil fehlte (act. 1). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2024 wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 7). Vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich ist eine Auflösungsklage betreffend die Berufungsklägerin hängig (act. 16A). 1.2. Im vorinstanzlichen Verfahren haben sich die beiden Gesellschafterinnen der Berufungsklägerin, beide mit Kollektivunterschriftsberechtigung zu zweien (act. 5), mehrfach geäussert. B._____ verlangte die Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation nach den Konkursregeln (act. 20 S. 20). Dagegen hielt C._____ mit Blick auf die am Handelsgericht des Kantons Zürich hängige Auflösungsklage am (einstweiligen) Fortbestand der Berufungsklägerin fest und beantragte die Bestimmung eines Domizils (act. 23 S. 1). Mit Verfügung vom 16. April 2024 wurde C._____ Frist angesetzt, um für die Kosten eines durch das Gericht zu bestimmenden Domizils einen Vorschuss zu leisten (act. 28), welcher rechtzeitig eingegangen ist (act. 33). Mit Urteil vom 14. Mai 2024 hat die Vorinstanz für die Berufungsklägerin ein Domizil bei der D._____ AG für einstweilen ein Jahr bezeichnet (act. 36 = act. 46 [Aktenexemplar]). 1.3. Dagegen erhob B._____ mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 48) Berufung für die Berufungsklägerin (act. 47). Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2024 wurde der Konkurs über die Berufungsklägerin eröffnet (act. 52). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–44). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere müssen die Parteien partei- und prozessfähig sein und es muss ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsmittelerhebung vorliegen (Art. 59 Abs. 2 lit. a und c ZPO). Das Gericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Fehlt das Rechtsschutzinteresse bereits bei Eintritt der Rechtshängigkeit, so ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Bei Wegfall nach Eintritt der Rechtshängigkeit ist das Verfahren stattdessen gemäss Art. 242 ZPO infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (GSCHWEND/STECK in: BSK ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 242 N 5 f.). 2.2. Angesichts der ausgewiesenen und vollständigen Pattsituation zwischen den beiden Gesellschafterinnen der Berufungsklägerin (vgl. dazu act. 47 Rz 16 ff.), ist die Erhebung des Rechtsmittels für die Berufungsklägerin durch B._____ alleine als rechtmässig zu qualifizieren und auf die Berufung zunächst einzutreten. 2.3. Mit der Berufung wird die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 14. Mai 2024 und die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Regeln des Konkurses beantragt (act. 47 S. 2). Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2024 wurde der Konkurs über die Berufungsklägerin eröffnet (act. 52). Das Urteil blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Damit verliert die Berufungsklägern einerseits ihre Handlungs- und damit ihre Prozessfähigkeit (vgl. Art. 67 ZPO) sowie andererseits ihr Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Rechtsmittel. Nachdem sich die Berufungsklägerin nun bereits in Liquidation befindet, fällt die gerichtliche Anordnung der Auflösung und konkursamtlichen Liquidation der Berufungsklägerin zufolge Organisationsmangel ausser Betracht. Das vorliegende Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. 3.1. Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren wurden durch die Pattsituation bei der Berufungsklägerin bzw. das Verhalten der

- 4 beiden Gesellschafterinnen der Berufungsklägerin verursacht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen. 3.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (CHF 100.– bis maximal CHF 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Zudem wird das Berufungsverfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung des relativ kleinen Zeitaufwandes des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 400.– als angemessen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 400.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich im Konkurs über die Berufungsklägerin zur Kollokation angemeldet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter von B._____, an C._____ (… [Adresse]) unter Beilage des Doppels von act. 47, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Konkursamt Riesbach-Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 22. Oktober 2024

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