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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2024 LF240022

27 mars 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·975 mots·~5 min·1

Résumé

Testamentseröffnung / Anordnung des öffentlichen Inventars

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 27. März 2024 in Sachen A._____, Berufungsklägerin vertreten durch B._____, gegen 1. C._____, 2. D._____, Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Testamentseröffnung / Anordnung des öffentlichen Inventars im Nachlass von E._____, geboren am tt. April 1947, von F._____ ZH, gestorben am tt.mm.2023, wohnhaft gewesen im G._____ …, H._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 15. Februar 2024 (EL240029)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2023 verstarb E._____ (Erblasser) mit letztem Wohnsitz in H._____ (act. 3). Als gesetzliche Erben hinterliess der Erblasser seine Nichte C._____, seine Schwester A._____ sowie seinen Bruder D._____ (act. 5-6). Am 24. Januar 2024 wurde von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) eine Kopie des Testaments des Erblassers vom 7. Oktober 2010 und 12. Mai 2019 zur Eröffnung eingereicht. Zudem stellte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für die Nichte des Erblassers (C._____) einen Antrag auf Anordnung eines öffentlichen Inventars (act. 1 S. 1). 1.2. Mit Urteil vom 15. Februar 2024 (act. 8 = act. 13 S. 4) eröffnete die Vorinstanz die letztwillige Verfügung des Erblassers (Dispositiv-Ziffer 1). Sie ordnete über den Nachlass des Erblassers das öffentliche Inventar an und beauftragte den Notar des Kreises I._____-Zürich mit der Aufnahme des öffentlichen Inventars, unter der Anweisung, dem Einzelgericht eine Inventarabschrift zuzustellen (Dispositiv-Ziffern 2-3). 2. 2.1. Am 27. Februar 2024 (Datum Poststempel: 26. Februar 2024) ging rechtzeitig (vgl. act. 9) eine von B._____ für A._____ (Berufungsklägerin) erhobene Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil bei der Kammer ein. Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzliche Anordnung des öffentlichen Inventars gemäss Art. 580 ZGB (act. 14). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Mit Verfügung vom 1. März 2024 wurde A._____ eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um der Kammer eine Vollmacht zur Prozessführung für den Unterzeichner der Berufungsschrift einzureichen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Eingabe vom 26. Februar 2024 als nicht erfolgt gelte. Zudem wurde A._____ eine 10-tätige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.00 für das Berufungsverfahren angesetzt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 16). Innert den an-

- 3 gesetzten Fristen wurde von A._____ weder eine Vollmacht eingereicht noch der erhobene Kostenvorschuss bei der Kammer bezahlt (act. 17). Mit Eingabe vom 6. März 2024 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ unter Beilage einer (Prozess- )Vollmacht an, dass er die Nichte des Erblassers, C._____, (weiterhin) vertrete (act. 18-19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb auf die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO an A._____ zur Leistung des Kostenvorschusses verzichtet werden kann. 3. 3.1. Die Berufung wurde für A._____ (Berufungsklägerin) von B._____ erhoben. Der Vertreter hat sich gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen. B._____ verweist auf eine allen bekannte und der Berufungsschrift nicht beigelegten Vollmacht von A._____ an ihn (act. 14 S. 2). Eine von A._____ unterzeichnete "Vertretungsvollmacht" liegt als act. 5 in den vorinstanzlichen Akten (act. 5). 3.2. Die Prozessführung ist von einer generellen Vollmacht in der Regel nicht umfasst. An die Spezifizierung einer Prozessvollmacht werden wegen ihrer Tragweite strenge Anforderungen gestellt; sie muss eine Vollmacht sein, die über den Willen des Auftraggebers, sich in einem bestimmten Prozessverfahren vertreten zu lassen, keinen Zweifel lässt (BSK OR I-Oser/Weber, 7. Aufl. 2020, Art. 396 N 14 f.; BK OR-Fellmann, Bern 1992, Art. 396 OR N 13, 80 und 127 ff.; KUKO ZPO-Domej, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N 2). Die bei der Vorinstanz eingereichte Vollmacht von A._____ besagt, dass B._____ sie in allen Anliegen im Erbfall E._____ vertreten dürfe, insbesondere für die Klärung von Sachverhalten und die Beauftragung von Dritten, und ebenso für die Abwicklung aller notwendigen Rechtsgeschäfte, inklusive Verkauf von Sachwerten inkl. Fahrzeugen und Grundstücken, Erbteilungsverträgen und Auszahlungsformalitäten bei der Erbteilung (act. 5). Es kann daraus nicht auf eine Vollmacht auch für Gerichtsresp. das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht geschlossen werden. Damit genügt die bei den vorinstanzlichen Akten liegende Vollmacht – wie bereits in der Verfügung vom 1. März 2024 dargelegt (act. 16 S. 3) – den hier nötigen Anforderungen nicht. Bis zum Ablauf der A._____ angesetzten Nachfrist ging

- 4 keine Prozessvollmacht bei der Kammer ein resp. wurde die Berufungserhebung von ihr nicht genehmigt (act. 17). Aus diesem Grund gilt die Eingabe vom 26. Februar 2024 androhungsgemäss als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Februar 2024 (Anordnung des öffentlichen Inventars) ist dementsprechend abzuschreiben. Die Berufungsklägerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich jedem Erben offen steht, ohne Begründung die Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu beantragen. Die Kosten für die Aufnahme des Inventars werden dabei gestützt auf die Notariatsgebührenverordnung des Kantons Zürich (dort § 14 Abs. 2) auf Verlangen des Notariats von der Berufungsbeklagten 1 vorzuschiessen sein. Darauf hat die Vorinstanz bereits hingewiesen. 4. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 14, an das Bezirksgericht Dietikon sowie an den Notar des Kreises I._____-Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

- 5 richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 280'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

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