Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 22. März 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger, gegen C._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Januar 2024 (ER230031)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 24. November 2023 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) ein Ausweisungs- und Vollstreckungsgesuch gegen die Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger; act. 1) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz). Mit Verfügung vom 28. November 2023 setzte die Vorinstanz den Berufungsklägern eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme (act. 4), woraufhin diese sich nicht schriftlich vernehmen liessen. Die Vorinstanz hiess das Ausweisungsund Vollstreckungsgesuch mit Urteil vom 4. Januar 2024 gut und verpflichtete die Berufungskläger – unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall –, die Wohnung bis spätestens 26. Januar 2024, 12.00 Uhr, zu verlassen und der Berufungsbeklagten vertragsgemäss geräumt und gereinigt zurückzugeben (Dispositivziffer 1). Weiter wies sie das Gemeindeammannamt D._____ an, diese Verpflichtung nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf der Auszugsfrist auf erstes Verlangen der Berufungsbeklagten zu vollstrecken (Dispositivziffer 2; act. 12, act. 16 = act. 19). 1.2. Das vorinstanzliche Urteil erging erst in unbegründeter Form (act. 12) und wurde – nachdem die Berufungskläger mit Eingabe vom 17. Januar 2024 (Datum Poststempel) ein als "Beschwerde gegen Bezirksgericht MEILEN" betiteltes Schreiben bei der Vorinstanz eingereicht hatten (act. 14 = act. 20) – den Parteien anschliessend in begründeter Form zugestellt (act. 16 = act. 19 [Aktenexemplar]). Die Eingabe vom 17. Januar 2024 der Berufungskläger leitete die Vorinstanz der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zur weiteren Bearbeitung weiter (act. 17). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis act. 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Vorab festzuhalten ist, dass die Rechtsmittelschrift (mutmasslich) nur von der Berufungsklägerin 2 unterzeichnet wurde. Sie erklärt darin indes, auch für ih-
- 3 ren Sohn (Berufungskläger 1) "Beschwerde" zu erheben. Eine entsprechende Vollmacht, woraus die gehörige Bevollmächtigung der Berufungsklägerin 2 zur Vertretung des Berufungsklägers 1 im vorliegenden Verfahren hervorgeht, reichte sie keine ein. Von der Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Einreichung einer solchen Vollmacht ist abzusehen, zumal – wie nachstehend erwogen – auf das Rechtsmittel ohnehin nicht einzutreten ist. 2.2. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Berufungskläger in ihrer Eingabe erklärten, "Beschwerde" gegen alle Entscheide des Bezirksgerichtes Meilen gegen sie und gegen ihre gesamte Familie einzureichen. Auf telefonische Nachfrage bestätigte die Vorinstanz, dass das vorliegende Ausweisungsverfahren das einzige aktuelle Verfahren der Berufungskläger am Bezirksgericht Meilen sei (act. 21). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Berufungskläger mit der Eingabe vom 17. Januar 2024 (act. 14 = act. 20) das vorinstanzliche Urteil vom 4. Januar 2024 anfechten möchten. 3. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat den Streitwert ihres Verfahrens nach Massgabe der Mietzinse für eine Verfahrensdauer von sechs Monaten bis zur effektiven Ausweisung berechnet. Das ergab auf Basis der vereinbarten monatlichen Mietzinse von Fr. 2'260.– ein Total von Fr. 13'560.– (act. 19 E. 9). Der Streitwert für die Berufung ist damit in jedem Fall gegeben. Die von den Berufungsklägern bezeichnete "Beschwerde" ist demnach als Berufung entgegenzunehmen. 4. 4.1. Wie erwähnt reichten die Berufungskläger die als "Beschwerde gegen Bezirksgericht Meilen" betitelte Eingabe vom 17. Januar 2024 bereits nach Zustellung des unbegründeten Entscheides bei der Vorinstanz ein (vgl. act. 12, 13/2-3
- 4 und act. 14 = act. 20). Die Erstinstanz kann ihre Entscheide durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 219, Art. 248 lit. b und Art. 252 ff. ZPO). Sie hat indes eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die schriftliche Begründung eines Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO), denn erst der begründete Entscheid stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Berufung dar. Auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid ist demnach nicht einzutreten (STECK/BRUNNER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 239 N 25). Die Eingabe der Berufungskläger vom 17. Januar 2024 wurde von der Vorinstanz richtigerweise als Antrag auf eine schriftliche Begründung entgegengenommen. Entsprechend versendeten sie den Parteien am 6. Februar 2024 eine begründete Fassung des Entscheides (act. 16), welche der Berufungsbeklagten am 7. Februar 2024 und den Berufungsklägern am 12. Februar 2024 zuging (act. 16A/2-3). Innert der mit Zustellung des begründeten Entscheides ausgelösten Rechtsmittelfrist gingen keine weiteren Eingaben der Parteien bei der Vorinstanz oder der hiesigen Rechtsmittelinstanz ein. Die von der Vorinstanz weitergeleitete Eingabe der Berufungskläger vom 17. Januar 2024 ist folglich als Rechtsmittel gegen den unbegründeten Entscheid der Vorinstanz entgegenzunehmen. Wie erwähnt stellt ein unbegründeter Entscheid jedoch kein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Berufung dar, weshalb auf die mit Eingabe vom 17. Januar 2024 erhobene Berufung nicht einzutreten ist.
- 5 - 4.2. Die Berufungskläger sind dennoch darauf hinzuweisen, dass eine Berufung schriftlich und abschliessend begründet einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründung in Rechtsmitteleingaben von Laien muss zumindest rudimentär zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Vorliegend erklären die Berufungskläger in ihrer Rechtsmittelschrift weder, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden seien noch, welche Teile des Entscheides sie anfechten möchten. Sie führen lediglich aus, "Beschwerde" zu erheben und dass sämtliche Unterlagen – welche abgeschlossene oder laufende Verfahren betreffen – an den Parlamentspräsidenten E._____ und die EU-Kommission via Parlament zu richten seien. Sie (die Berufungskläger) seien nicht zu belästigen, denn sie seien … Staatsbürger [des Staates F._____] und hätten sich an strengere Gesetze zu halten. Die Arbeit der Vorinstanz würde jetzt vom schweizerischen Parlament überprüft, weshalb sämtliche Kommunikation mit den Berufungsklägern zu unterbrechen sei (act. 20). Damit setzten sie sich in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Dies war ihnen, da sie den unbegründeten vorinstanzlichen Entscheid anfechten (vgl. E. 4.1), naturgemäss nicht möglich. Entsprechend wäre auf die Berufung auch aufgrund der fehlenden Begründung nicht einzutreten. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die zweitinstanzlichen Kosten der Berufungsklägerin 2 aufzuerlegen, da - wie erwähnt (oben E. 2.1) der Berufungskläger 1 nicht rechtsgültig ins Verfahren einbezogen ist. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4, § 8 Abs. 1 und § 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin 2 auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'560.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: 22. März 2024