Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 23. Dezember 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin betreffend Hinterlegung / Art. 256 Abs. 2 ZPO Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Januar 2024 (EO230364)
- 2 - Erwägungen: 1. Die A._____ AG (vormals: A._____ AG; fortan: Berufungsklägerin) gelangte am 16. Juni 2023 an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht - Freiwillige Gerichtsbarkeit (fortan: Vorinstanz), mit dem Begehren, es sei ihr die Hinterlegung eines verpfändeten Kontoguthabens in Höhe von EUR 15'970'504.22 bei der Bezirksgerichtskasse Zürich zu bewilligen. Mit Urteil vom 23. August 2023 bewilligte die Vorinstanz die Hinterlegung und bezeichnete die B._____ [Bank] (fortan: B._____) als Hinterlegungsstelle (act. 23/3). 2. 2.1. In der Folge verweigerte die B._____ die Entgegennahme des zu hinterlegenden Guthabens mit der Begründung, dass die Berufungsklägerin von den UK- Sanktionen und die Kontoinhaberin, Pfandgeberin und Pfandschuldnerin (C._____ AG) von den US-Sanktionen im Zusammenhang mit dem Krieg von Russland gegen die Ukraine betroffen seien. Durch die Annahme der Vermögenswerte könnten ihr unter Umständen negative Auswirkungen im internationalen Zahlungsverkehr drohen (vgl. act. 1; act. 2/1-2). 2.2. Daraufhin eröffnete die Vorinstanz von Amtes wegen ein neues Verfahren, um zu prüfen, ob der Entscheid vom 23. August 2023 gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO aufzuheben sei. Sie holte eine Auskunft beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ein (act. 2/3+4) und gab der Berufungsklägerin Gelegenheit, sich zu den Ausführungen der B._____ und zur Auskunft des SECO zu äussern (act. 3). 2.3. Mit Urteil vom 8. Januar 2024 hob die Vorinstanz ihren Entscheid vom 23. August 2023 auf und wies das Hinterlegungsbegehren der Berufungsklägerin ab (act. 13 = act. 19 [Aktenexemplar]). Sie begründete die Abweisung des Begehrens im Wesentlichen damit, dass der B._____ bei einer Annahme des zu hinterlegenden Guthabens infolge von US-Sanktionen negative Auswirkungen im internationalen Zahlungsverkehr drohen würden. Sie erachtete es als stossend, die B._____ oder eine andere Bank durch einen gerichtlichen Entscheid einem solchen Risiko auszusetzen. Die Voraussetzungen von Art. 256 Abs. 2 ZPO sah die Vorinstanz als gegeben an, weil sie den Antrag auf Hinterlegung von Anfang an
- 3 abgewiesen hätte, wären ihr die sanktionsrechtlichen Zusammenhänge bekannt gewesen (act. 19 E. 4). 3. 3.1. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Berufung (act. 20). 3.2. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-17) wurden von Amtes wegen beigezogen. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren von Fr. 7'000. angesetzt (act. 27). Der Kostenvorschuss ging bei der Obergerichtskasse innert der angesetzten Frist ein (vgl. act. 28 f.). 3.4. Mit Verfügungen vom 11. Juni 2024 (act. 30) und vom 6. September 2024 (act. 34) wurde das Berufungsverfahren auf Antrag der Berufungsklägerin bis Ende Oktober 2024 sistiert. 3.5. Am 16. Dezember 2024 zog die Berufungsklägerin ihre Berufung zurück. Gleichzeitig teilte die bisherige Rechtsvertretung der Berufungsklägerin mit, dass sie die Berufungsklägerin nicht länger vertrete; künftige Korrespondenz sei direkt der Berufungsklägerin zuzustellen (act. 36). 4. Weil die Berufungsklägerin die von ihr erhobene Berufung mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 zurückgezogen hat, ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).
- 4 - 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgehend von einer ordentlichen Gebühr von Fr. 7'000. (vgl. act. 27 E. 4) infolge des Rückzugs auf Fr. 4'000. festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000. festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Für die Kosten wird der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 7'000. herangezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechungsanspruches der Gerichtskasse. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie im Dispositiv an die B._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 15 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 23. Dezember 2024