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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2024 LF230086

29 janvier 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·600 mots·~3 min·3

Résumé

Organisationsmangel

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF230086-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 29. Januar 2024 in Sachen

A._____ GmbH, Gesellschaft und Berufungsklägerin,

betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 30. November 2023 (EO230005)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 24. August 2023 (Geschäfts-Nr. EO230002-A) ordnete die Vorinstanz die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die Kammer hob diesen Entscheid mit Urteil vom 25. September 2023 auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägung zurück (vgl. act. 19 E. 1). 1.2. Nach durchgeführtem Verfahren ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 30. November 2023 (Geschäfts-Nr. EO230005-A) erneut die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Dispositiv-Ziffer 1), beauftragte das Konkursamt Affoltern ZH mit dem Vollzug (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte die auf CHF 1'300.– festgesetzte Entscheidgebühr der Berufungsklägerin (Dispositiv-Ziffer 3 – 4 von act. 30 = act. 35). 2.1. Am 19. Dezember 2023 (Datum Poststempel: 14. Dezember 2023) ging beim Obergericht des Kantons Zürich ein undatiertes und nicht unterzeichnetes Schreiben der Berufungsklägerin – unter Angabe einer neuen Adresse – ein (act. 36). Dieses Schreiben wurde als Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. November 2023 entgegengenommen (vgl. dazu act. 39 E. 2). 2.2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde der Berufungsklägerin die Berufung zurückgesandt und ihr eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um diese im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO mit einer Originalunterschrift versehen wieder einzureichen (act. 39). Die Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde der Berufungsklägerin am 13. Januar 2024 zugestellt (act. 40), womit die fünftägige Frist am 18. Januar 2024 endete. Die Berufungsklägerin reichte innert dieser Frist und bis zum heutigen Tag kein unterzeichnetes Exemplar der Berufung nach. Die undatierte Eingabe, die am 19. Dezember 2023 bei der Kammer einging, gilt androhungsgemäss daher als nicht erfolgt und es liegt keine Berufung vor, die behandelt werden könnte. Das Verfahren ist ohne Weiteres abzuschreiben. 3. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Affoltern am Albis, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

Beschluss vom 29. Januar 2024 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Affoltern am Albis, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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