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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.11.2021 LF210076

15 novembre 2021·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·646 mots·~3 min·1

Résumé

Bauhandwerkerpfandrecht

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF210076-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichtein lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 15. November 2021

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2021 (ES210056)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Berufungsklägerin gelangte mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und ersuchte um Anweisung des Grundbuchamtes C._____-Zürich, Gemeinde Zürich-D._____, auf dem Grundstück Zürich-D._____ Grundbuchblatt 1, Kataster 2, Plan SE12, E._____ (EGRID CH3), die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 15'154.50, nebst Zins zu 5 % ab dem 5. Juli 2021, eventuell seit wann rechtens, zu ihren Gunsten im Grundbuch vorzumerken (act. 1). Mit Urteil vom 4. Oktober 2021 wies das Einzelgericht das Gesuch unter Kostenfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin ab (act. 5 = act. 7). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Berufung bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, hielt darin an dem bei der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren fest und ersuchte gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung dieser Vormerkung einstweilen superprovisorisch und rückwirkend auf den 4. Oktober 2021 (act. 8). Nachdem der Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 abgewiesen und der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- angesetzt worden war (act. 12), zog die Berufungsklägerin die Berufung mit Schreiben vom 1. November 2021 zurück (act. 14). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 300.-- (§§ 2, 4, 8, 10 und 12 GebV OG, vgl. act. 12) der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'154.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Beschluss vom 15. November 2021 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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